URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)
15. Juni 2017 ( *1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung — Dumping — Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 — Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in China und Vietnam — Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 — Verfahren der Auslaufüberprüfung von Antidumpingmaßnahmen — Unabhängige Einführer — Stichprobenverfahren — Unionsinteresse“
In der Rechtssache C‑349/16
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Nederlandstalige rechtbank van eerste aanleg Brussel (Niederländischsprachiges Gericht erster Instanz Brüssel, Belgien) mit Entscheidung vom 3. Juni 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Juni 2016, in dem Verfahren
T.KUP SAS
gegen
Belgische Staat
erlässt
DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Vilaras (Berichterstatter) sowie der Richter M. Safjan und D. Šváby,
Generalanwalt: M. Szpunar,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
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der T.KUP SAS, vertreten durch A. Tallon und D. Geernaert, advocaten, |
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der belgischen Regierung, vertreten durch C. Pochet und M. Jacobs als Bevollmächtigte, |
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des Rates der Europäischen Union, vertreten durch H. Marcos Fraile als Bevollmächtigte im Beistand von N. Tuominen, avocată, |
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der Europäischen Kommission, vertreten durch J.-F. Brakeland und T. Maxian Rusche als Bevollmächtigte, |
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
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1 |
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Prüfung der Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in Vietnam und in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus der Sonderverwaltungsregion Macau versandte Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder, ob als Ursprungserzeugnisse der Sonderverwaltungsregion Macau angemeldet oder nicht, nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (ABl. 2009, L 352, S. 1) anhand von Art. 2, Art. 3, Art. 11 Abs. 2, 5 und 9, Art. 17 Abs. 1 und Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 des Rates vom 8. März 2004 (ABl. 2004, L 77, S. 12) geänderten Fassung (im Folgenden: Antidumpinggrundverordnung). |
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2 |
Das Vorabentscheidungsersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der T.KUP SAS und dem Belgischen Staat wegen der Erstattung von Antidumpingzöllen, die die T.KUP SAS auf die Einfuhr von Schuhen aus China und Vietnam entrichtet hat. |
Rechtlicher Rahmen
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3 |
Art. 6 Abs. 8 der Antidumpinggrundverordnung sieht vor: „Außer unter den in Artikel 18 genannten Umständen werden die von interessierten Parteien beigebrachten Informationen, auf die sich die Feststellungen stützen, soweit wie möglich auf ihre Richtigkeit geprüft.“ |
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4 |
Art. 11 dieser Verordnung bestimmt: „… (2) Eine endgültige Antidumpingmaßnahme tritt fünf Jahre nach ihrer Einführung oder fünf Jahre nach dem Datum des Abschlusses der letzten Überprüfung außer Kraft, die sowohl das Dumping als auch die Schädigung betraf, außer wenn in einer Überprüfung festgestellt wird, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahme wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Eine solche Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme wird von der Kommission von Amts wegen oder auf einen von den Gemeinschaftsherstellern oder in deren Namen gestellten Antrag hin eingeleitet, und die Maßnahme bleibt bis zum Abschluss einer solchen Überprüfung in Kraft. Eine Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme wird eingeleitet, wenn der Antrag genügend Beweise dafür enthält, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Diese Wahrscheinlichkeit kann beispielsweise durch Beweise für ein Anhalten des Dumpings und der Schädigung aufgezeigt werden oder durch Beweise dafür, dass die Beseitigung der Schädigung teilweise oder ausschließlich auf die geltenden Maßnahmen zurückzuführen ist, oder durch Beweise dafür, dass die Umstände der Ausführer oder die Marktbedingungen darauf hindeuten, dass das schädigende Dumping wahrscheinlich anhalten wird. Im Rahmen der Untersuchungen gemäß diesem Absatz erhalten die Ausführer, die Einführer, die Vertreter des Ausfuhrlandes und die Gemeinschaftshersteller Gelegenheit, die in dem Überprüfungsantrag dargelegten Behauptungen zu ergänzen, zu widerlegen oder zu erläutern, und in den Schlussfolgerungen werden alle einschlägigen und ordnungsgemäß belegten Beweise gebührend berücksichtigt, die im Zusammenhang mit der Frage vorgelegt werden, ob die Schädigung und das Dumping bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Eine Bekanntmachung über das bevorstehende Auslaufen der Maßnahme wird im Amtsblatt der Europäischen [Union] zu einem geeigneten Zeitpunkt im letzten Jahr der Geltungsdauer der Maßnahmen gemäß diesem Absatz veröffentlicht. Danach sind die Gemeinschaftshersteller bis spätestens drei Monate vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums berechtigt, einen Antrag auf Überprüfung gemäß Unterabsatz 2 zu stellen. Ferner wird eine Bekanntmachung über das tatsächliche Auslaufen von Maßnahmen gemäß diesem Absatz veröffentlicht. … (5) Die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung über die Verfahren und den Ablauf von Untersuchungen, abgesehen von den Bestimmungen über die Fristen, gelten für die Überprüfungen nach den Absätzen 2, 3 und 4. Die Überprüfungen nach den Absätzen 2 und 3 werden ohne Verzögerungen durchgeführt und normalerweise innerhalb von zwölf Monaten nach der Einleitung der Überprüfung abgeschlossen. Diese Überprüfungen werden in jedem Fall innerhalb von fünfzehn Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen. Überprüfungen nach Absatz 4 werden in jedem Fall innerhalb von neun Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen. Wird in einem Verfahren eine Überprüfung nach Absatz 2 eingeleitet, während in demselben Verfahren eine Überprüfung nach Absatz 3 anhängig ist, so wird die Überprüfung nach Absatz 3 zu demselben Zeitpunkt abgeschlossen, zu dem auch die Überprüfung nach Absatz 2 abgeschlossen sein muss. Die Kommission unterbreitet dem Rat spätestens einen Monat vor Ablauf der genannten Fristen einen Vorschlag für einen Rechtsakt. Wird die Untersuchung nicht innerhalb der genannten Fristen abgeschlossen, so
… (9) In allen Überprüfungen oder Erstattungsuntersuchungen gemäß diesem Artikel wendet die Kommission, soweit sich die Umstände nicht geändert haben, die gleiche Methodik an wie in der Untersuchung, die zur Einführung des Zolls führte, unter gebührender Berücksichtigung des Artikels 2, insbesondere der Absätze 11 und 12, und des Artikels 17. …“ |
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5 |
Art. 17 Abs. 1 der Antidumpinggrundverordnung lautet: „In den Fällen, in denen die Anzahl der Antragsteller, der Ausführer oder der Einführer, der Warentypen oder der Geschäftsvorgänge sehr groß ist, kann die Untersuchung auf eine vertretbare Anzahl von Parteien, Waren oder Geschäftsvorgängen durch Stichproben, die nach den normalen statistischen Verfahren auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehenden Informationen gebildet werden, oder auf das größte repräsentative Volumen von Produktion, Verkäufen oder Ausfuhren beschränkt werden, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden können.“ |
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6 |
Art. 21 dieser Verordnung sieht vor: „(1) Die Feststellung, ob das Gemeinschaftsinteresse ein Eingreifen erfordert, stützt sich auf eine Bewertung aller Interessen, einschließlich der Interessen des inländischen Wirtschaftszweigs, der Verwender und der Verbraucher; eine Feststellung gemäß diesem Artikel wird nur getroffen, wenn alle Parteien Gelegenheit erhielten, ihren Standpunkt gemäß Absatz 2 darzulegen. Bei dieser Prüfung wird der Notwendigkeit, die handelsverzerrenden Auswirkungen des die Schädigung verursachenden Dumpings zu beseitigen und einen fairen Wettbewerb wiederherzustellen, besonders Rechnung getragen. Maßnahmen, die sich aus der Feststellung des Dumpings und der Schädigung ergeben, können nicht angewendet werden, wenn die Behörden auf der Grundlage aller vorgelegten Informationen eindeutig zu dem Ergebnis kommen können, dass die Anwendung dieser Maßnahmen nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt. (2) Damit die Behörden alle Standpunkte und Informationen bei der Entscheidung, ob die Einführung von Maßnahmen im Gemeinschaftsinteresse liegt, gebührend berücksichtigen können, können sich die Antragsteller, die Einführer und die repräsentativen Verwender- und die repräsentativen Verbraucherorganisationen innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung der Antidumpinguntersuchung gesetzten Frist selbst melden und der Kommission die Informationen übermitteln. Diese Informationen oder angemessenen Zusammenfassungen werden den anderen in diesem Artikel genannten Parteien zur Verfügung gestellt; diese sind berechtigt, auf diese Informationen zu antworten. (3) Die Parteien, die gemäß Absatz 2 handeln, können einen Antrag auf Anhörung stellen. Diesen Anträgen wird stattgegeben, wenn sie innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist eingereicht werden und die besonderen Gründe im Hinblick auf das Gemeinschaftsinteresse enthalten, aus denen die Parteien angehört werden sollten. (4) Die Parteien, die gemäß Absatz 2 handeln, können Bemerkungen zu der Anwendung der auferlegten vorläufigen Zölle vorbringen. Diese Bemerkungen sind innerhalb eines Monats nach der Einführung dieser Maßnahmen vorzubringen, wenn sie berücksichtigt werden sollen, und sie – oder angemessene Zusammenfassungen – werden den anderen Parteien zur Verfügung gestellt, die berechtigt sind, auf diese Bemerkungen zu antworten. (5) Die Kommission prüft die ordnungsgemäß vorgelegten Informationen und überprüft, inwieweit sie repräsentativ sind; die Ergebnisse dieser Prüfung werden dem Beratenden Ausschuss mit einer Stellungnahme übermittelt. Die im Ausschuss vertretenen Auffassungen werden von der Kommission bei einem Vorschlag nach Artikel 9 berücksichtigt. (6) Die Parteien, die gemäß Absatz 2 handeln, können beantragen, dass ihnen die Tatsachen und Erwägungen, auf die sich die endgültigen Entscheidungen wahrscheinlich stützen werden, zur Verfügung gestellt werden. Diese Informationen werden soweit möglich und unbeschadet späterer Entscheidungen der Kommission oder des Rates zur Verfügung gestellt. (7) Informationen werden nur berücksichtigt, wenn dazu konkrete Beweise vorgelegt werden, die ihre Richtigkeit bestätigen.“ |
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7 |
In den Erwägungsgründen 12, 13, 34 bis 38, 489, 490 und 502 der Verordnung Nr. 1294/2009 heißt es:
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…
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Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1294/2009 bestimmt: „Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Schuhen mit Oberteil aus Leder oder rekonstituiertem Leder, ausgenommen Sportschuhe, nach Spezialtechniken hergestellte Schuhe, Pantoffeln und andere Hausschuhe und Schuhe mit einem Schutz in der Vorderkappe, mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam, die unter den folgenden KN-Codes eingereiht werden: 6403 20 00, ex 6403 51 05, ex 6403 51 11, ex 6403 51 15, ex 6403 51 19, ex 6403 51 91, ex 6403 51 95, ex 6403 51 99, ex 6403 59 05, ex 6403 59 11, ex 6403 59 31, ex 6403 59 35, ex 6403 59 39, ex 6403 59 91, ex 6403 59 95, ex 6403 59 99, ex 6403 91 05, ex 6403 91 11, ex 6403 91 13, ex 6403 91 16, ex 6403 91 18, ex 6403 91 91, ex 6403 91 93, ex 6403 91 96, ex 6403 91 98, ex 6403 99 05, ex 6403 99 11, ex 6403 99 31, ex 6403 99 33, ex 6403 99 36, ex 6403 99 38, ex 6403 99 91, ex 6403 99 93, ex 6403 99 96, ex 6403 99 98 und ex 6405 10 00 … …“ |
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
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9 |
T.KUP, die ihren Sitz in Toulouse (Frankreich) hat, führte in der Zeit vom 28. Juni 2006 bis zum 24. Januar 2011 über den Hafen von Antwerpen (Belgien) 26 Ladungen in China hergestellter Schuhe ein, die sie von der taiwanesischen Vertriebsgesellschaft Eastern Shoes Collection Co. Ltd erworben hatte. Auf diese Waren wurden in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 553/2006 der Kommission vom 23. März 2006 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam (ABl. 2006, L 98, S. 3), der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates vom 5. Oktober 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam (ABl. 2006, L 275, S. 1, Berichtigung in ABl. 2007, L 130, S. 48) und der Verordnung Nr. 1294/2009 Antidumpingzölle in Höhe von 16,5 % erhoben. |
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Am 27. Juni 2012 stellte T.KUP bei der Zollinspektion Antwerpen (Belgien) einen Antrag auf Erstattung der entrichteten Zölle. Sie stützte diesen Antrag auf das Urteil des Gerichtshofs vom 2. Februar 2012, Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (C‑249/10 P, EU:C:2012:53). |
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Der Erstattungsantrag wurde mit Bescheid vom 14. September 2012 abgelehnt. Am 25. Februar 2013 legte T.KUP gegen diesen Bescheid Widerspruch bei der Regionaldirektion für Zölle und Verbrauchsteuern Antwerpen (Belgien) ein. Am 18. April 2013 teilte die Regionaldirektion T.KUP mit, dass sie beabsichtige, ihren Antrag zurückzuweisen. |
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Am 7. Juni 2013 teilte die Regionaldirektion T.KUP mit, dass sie die Entscheidung bis zum Abschluss einer Reihe von Musterverfahren aussetze. |
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Am 24. Oktober 2013 legte T.KUP einen administrativen Rechtsbehelf gegen das Ausbleiben einer Entscheidung innerhalb der vorgesehenen Frist ein und erhob dann wegen des Ausbleibens einer Entscheidung über diesen Rechtsbehelf am 2. September 2014 Klage beim vorlegenden Gericht. |
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Vor diesem Hintergrund hat die Nederlandstalige rechtbank van eerste aanleg Brussel (Niederländischsprachiges Gericht erster Instanz Brüssel, Belgien) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
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Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens
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Der Rat der Europäischen Union hat in seinen schriftlichen Erklärungen geltend gemacht, dass das Vorabentscheidungsersuchen als unzulässig zurückzuweisen sei, da das vorlegende Gericht keine eigenständige Prüfung der Gültigkeit der Verordnung Nr. 1294/2009 vorgenommen, sondern lediglich die von T.KUP hieran geäußerten Zweifel weitergeleitet habe. |
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Es ist darauf hinzuweisen, dass es gemäß dem Geist der Zusammenarbeit, in dem das Vorabentscheidungsverfahren durchzuführen ist, unerlässlich ist, dass das nationale Gericht in seiner Vorlageentscheidung die genauen Gründe darlegt, aus denen es eine Beantwortung seiner Fragen nach der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts für entscheidungserheblich hält (vgl. Urteile vom 4. Mai 2016, Pillbox 38, C‑477/14, EU:C:2016:324, Rn. 24, und Philip Morris Brands u. a., C‑547/14, EU:C:2016:325, Rn. 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). |
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17 |
Daher ist entscheidend, dass das nationale Gericht insbesondere die genauen Gründe angibt, aus denen ihm die Gültigkeit von Bestimmungen des Unionsrechts fraglich erscheint, und die Gründe darlegt, aus denen es sie für ungültig hält. Dieses Erfordernis ergibt sich auch aus Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs (vgl. Urteile vom 4. Mai 2016, Pillbox 38, C‑477/14, EU:C:2016:324, Rn. 25, und Philip Morris Brands u. a., C‑547/14, EU:C:2016:325, Rn. 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung) und aus den Empfehlungen an die nationalen Gerichte bezüglich der Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen (ABl. 2012, C 338, S. 1, Nr. 22) (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 11. Januar 2017, Boudjellal, C‑508/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:6, Rn. 22). |
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18 |
Außerdem sollen die Angaben in Vorlageentscheidungen nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur dem Gerichtshof ermöglichen, zweckdienliche Antworten zu geben, sondern auch den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten Gelegenheit geben, gemäß Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union Erklärungen abzugeben. Der Gerichtshof hat darauf zu achten, dass diese Gelegenheit gegeben wird, wobei zu berücksichtigen ist, dass den Beteiligten aufgrund der genannten Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen – zusammen mit einer Übersetzung in die Amtssprache des jeweiligen Mitgliedstaats – zugestellt werden, nicht aber dem Gerichtshof vom vorlegenden Gericht gegebenenfalls übermittelte nationale Verfahrensakten (vgl. Urteile vom 4. Mai 2016, Pillbox 38, C‑477/14, EU:C:2016:324, Rn. 26, und Philip Morris Brands u. a., C‑547/14, EU:C:2016:325, Rn. 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). |
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Aus der Vorlageentscheidung geht zwar in knapper Form, aber dennoch klar hervor, dass das vorlegende Gericht die von T.KUP aus der Ungültigkeit der Verordnung Nr. 1472/2006 und der Verordnung Nr. 1294/2009 hergeleiteten Klagegründe geprüft hat. Zum einen hat es die in erster Linie geltend gemachten, aus der Ungültigkeit der Verordnung Nr. 1472/2006 hergeleiteten Argumente als unbegründet zurückgewiesen und es daher abgelehnt, den Gerichtshof mit der Frage zu befassen, zu deren Vorlage T.KUP angeregt hatte. Dagegen hat es die hilfsweise geltend gemachten, aus der Ungültigkeit der Verordnung Nr. 1294/2009 hergeleiteten Argumente geprüft und sie für nicht von der Hand zu weisen gehalten. |
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20 |
Im Übrigen waren sowohl der Rat und die Europäische Kommission als auch die belgische Regierung ohne Weiteres in der Lage, Erklärungen zu den Fragen des vorlegenden Gerichts abzugeben. |
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21 |
Daraus folgt, dass das Vorabentscheidungsersuchen zulässig ist. |
Zum Inhalt
Zu den ersten drei Fragen
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Mit den ersten drei Fragen, die miteinander verknüpft und zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Verordnung Nr. 1294/2009 ungültig ist, weil die Zusammensetzung der von den Organen ausgewählten Stichprobe von Einführern nicht ausreichend repräsentativ im Hinblick auf die Vorgaben in Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 3 und Art. 17 Abs. 1 der Antidumpinggrundverordnung ist, so dass die Organe nicht über genügend Angaben zur Feststellung eines Dumpings und damit einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verfügten. |
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Hierzu ist erstens darauf hinzuweisen, dass, wie sich aus den Erwägungsgründen 12 und 13 der Verordnung Nr. 1294/2009 ergibt, in der Einleitungsbekanntmachung angesichts der Vielzahl der ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern sowie der von der Untersuchung betroffenen Unionshersteller und Einführer ein Stichprobenverfahren nach Art. 17 der Antidumpinggrundverordnung vorgesehen war. |
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24 |
Zweitens sieht Art. 17 Abs. 1 der Antidumpinggrundverordnung zwei Methoden der Stichprobenbildung vor. Die Untersuchung kann nämlich auf eine vertretbare Anzahl von Parteien, Waren oder Geschäftsvorgängen nach den normalen statistischen Verfahren auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehenden Informationen oder auf das größte repräsentative Volumen von Produktion, Verkäufen oder Ausfuhren, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden können, beschränkt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2015, Fliesen-Zentrum Deutschland, C‑687/13, EU:C:2015:573, Rn. 86). |
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Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Erwägungsgründen 34 bis 37 der Verordnung Nr. 1294/2009, dass die Kommission von den 139 Einführern, mit denen aufgrund der verfügbaren Informationen Kontakt aufgenommen worden war, und den 22 unabhängigen Einführern, die den Stichprobenfragebogen beantwortet hatten, eine Stichprobe mit den fünf größten unabhängigen Einführern Adidas, Clarks, Nike, Puma, und Timberland, deren Anteil an den betroffenen Einfuhren 18 % betrug, sowie, um die geografische Verteilung der Einführer und die Einfuhren unterschiedlicher Schuhtypen besser wiederzugeben, drei weiteren Einführern bildete. Auf diese Stichprobe entfielen 10 % der Einfuhren aus China und rund 34 % der Einfuhren aus Vietnam. Dem 38. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1294/2009 zufolge beantworteten nur sieben der acht Einführer in der Stichprobe den an sie gerichteten Fragebogen, so dass der achte Einführer letztendlich von der Stichprobe ausgeschlossen werden musste. |
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26 |
Wie der Rat und die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt haben, wurde die Stichprobe von Einführern nach der zweiten der in Art. 17 Abs. 1 der Antidumpinggrundverordnung vorgesehenen Methoden der Stichprobenbildung ausgewählt, und die Kommission stützte sich zur Bildung der Stichprobe in erster Linie auf das Volumen der Einfuhren, indem sie die fünf größten Einführer darin aufnahm, wie sich aus dem 35. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1294/2009 ergibt. Im 36. Erwägungsgrund dieser Verordnung wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Kommission diese erste Auswahl zudem durch die Berücksichtigung dreier weiterer Einführer ergänzt hat, um die geografische Verteilung der Einführer und die Bandbreite ihrer Einfuhren besser wiederzugeben. |
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27 |
Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass die Unionsorgane bei der Bildung von Stichproben über ein weites Ermessen verfügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2015, Fliesen-Zentrum Deutschland, C‑687/13, EU:C:2015:573, Rn. 93), so dass sich der Unionsrichter im Rahmen seiner Kontrolle auf die Prüfung zu beschränken hat, ob die Bildung von Stichproben nicht auf unzutreffenden Tatsachen beruht oder mit einem offensichtlichen Ermessensfehler behaftet ist. |
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28 |
In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Zahl von 21 unabhängigen Einführern, die bereit waren, in die Stichprobe aufgenommen zu werden, von insgesamt 139 kontaktierten Einführern zwar absolut betrachtet nicht sehr hoch erscheint, T.KUP jedoch keine Anhaltspunkte dafür dargetan hat, dass die Organe durch die Entscheidung, eine Stichprobe zu bilden, die Grenzen ihres Ermessens offenkundig überschritten hätten. |
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29 |
Allerdings wendet sich T.KUP nicht in erster Linie gegen die Entscheidung, eine Stichprobe zu bilden, sondern gegen die Zusammensetzung dieser Stichprobe, die sie im Wesentlichen für nicht repräsentativ genug hält. |
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Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 17 Abs. 1 der Antidumpinggrundverordnung in Fällen, in denen die Anzahl der Antragsteller, der Ausführer oder der Einführer, der Warentypen oder der Geschäftsvorgänge sehr groß ist, eine Stichprobe nach zwei unterschiedlichen Methoden gebildet werden kann. Die Untersuchung kann auf eine vertretbare Anzahl von Parteien, Waren oder Geschäftsvorgängen durch Stichproben, die nach den normalen statistischen Verfahren auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehenden Informationen gebildet werden, beschränkt werden. Nach dem Ermessen der Organe kann sie jedoch auch auf das größte repräsentative Volumen von Produktion, Verkäufen oder Ausfuhren, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden können, beschränkt werden. |
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31 |
Daraus folgt, dass die Unionsorgane, wenn sie sich für die zweite Methode der Stichprobenbildung entscheiden, über einen gewissen Spielraum bei der vorausschauenden Bewertung verfügen, was sie in angemessener Weise innerhalb der ihnen für die Durchführung ihrer Untersuchung eingeräumten Frist leisten können. |
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32 |
Indessen sind die Untersuchungen zur Überprüfung von Antidumpingmaßnahmen gemäß Art. 11 Abs. 5 der Antidumpinggrundverordnung ohne Verzögerungen durchzuführen und normalerweise innerhalb von zwölf Monaten nach der Einleitung der Überprüfung abzuschließen, wobei die Organe außerdem gemäß Art. 6 Abs. 8 der Antidumpinggrundverordnung verpflichtet sind, die von interessierten Parteien beigebrachten Informationen, auf die sie ihre Feststellungen stützen, so weit wie möglich auf ihre Richtigkeit zu prüfen. |
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33 |
Im Sachverhalt des Ausgangsverfahrens machte die von der Kommission gebildete Stichprobe, auch wenn sie sich aus nur acht Einführern zusammensetzte, 10 % der Einfuhren aus China und 34 % der Einfuhren aus Vietnam und somit einen erheblichen Anteil aus. Die Bewertung der Kommission beruhte auf Angaben, die ein Drittel der Einfuhren aus Vietnam widerspiegelten. Auch wenn zudem der Anteil von 10 % der Einfuhren aus China auf den ersten Blick niedrig erscheinen mag, ist er im Verhältnis zum Umfang der chinesischen Exporte in diesem Sektor zu betrachten. Überdies haben der Rat und die Kommission die fünf größten Einführer sowie drei weitere Einführer ausgewählt, um ihre geografische Verteilung und die Bandbreite der eingeführten Schuhe besser wiederzugeben. |
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34 |
Schließlich haben weder das vorlegende Gericht noch T.KUP Umstände dargelegt, die belegen könnten, dass die Aufnahme weiterer Einführer in die Stichprobe notwendig gewesen wäre, um die Stichprobe unter dem Gesichtspunkt der geografischen Verteilung der Einführer oder der Bandbreite der eingeführten Schuhe als wirklich repräsentativ ansehen zu können. |
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35 |
Daher ist nicht ersichtlich, dass die betreffenden Organe im Rahmen der Bildung der Stichprobe der Einführer die Rechtsvorschriften, die für sie gelten, missachtet oder die Grenzen des Ermessens, das ihnen durch diese Rechtsvorschriften eingeräumt ist, überschritten haben. |
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36 |
Die Prüfung der ersten drei Fragen hat folglich nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1294/2009 beeinträchtigen könnte. |
Zur vierten Frage
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37 |
Mit der vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Verordnung Nr. 1294/2009 insofern rechtswidrig ist, als die Kommission unter Verstoß gegen Art. 21 der Antidumpinggrundverordnung von den unabhängigen Einführern wie T.KUP verlangt habe, durch stichhaltige Beweise zu belegen, dass sie durch eine Verlängerung der Antidumpingzölle unverhältnismäßig belastet würden. |
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38 |
In ihren schriftlichen Erklärungen hat T.KUP insbesondere geltend gemacht, dass u. a. die Erwägungsgründe 406, 458 und 502 der Verordnung Nr. 1294/2009 belegten, dass die Kommission im Rahmen ihrer Bewertung des Interesses der Union an der Aufrechterhaltung der Maßnahmen den Einführern weniger Bedeutung als den Erzeugern zugemessen und damit eine Ungleichbehandlung geschaffen habe, die einen Verstoß gegen Art. 21 der Antidumpinggrundverordnung darstelle. |
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39 |
Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Rat und die Kommission die Frage des Unionsinteresses in den Erwägungsgründen 388 bis 490 der Verordnung Nr. 1294/2009 und das Interesse der unabhängigen Einführer in den Erwägungsgründen 408 bis 458 dieser Verordnung geprüft haben. Im 489. Erwägungsgrund dieser Verordnung stellten sie fest, dass die Auswirkungen der Antidumpingzölle auf u. a. die Einführer im Zeitraum von der Einführung dieser Zölle bis zum Untersuchungszeitraum der Überprüfung nicht unverhältnismäßig gewesen seien. Im 490. Erwägungsgrund dieser Verordnung stellten sie zusammenfassend fest, dass die Überprüfung keine zwingenden Gründe gegen die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen ergeben habe. |
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40 |
Außerdem prüften der Rat und die Kommission die nach der Unterrichtung über die Untersuchungsergebnisse eingegangenen Stellungnahmen der Parteien in den Erwägungsgründen 497 bis 504 der Verordnung Nr. 1294/2009. |
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41 |
Der Rat und die Kommission führten im 502. Erwägungsgrund dieser Verordnung u. a. aus, dass sie nach dem Wortlaut von Art. 21 der Antidumpinggrundverordnung im Rahmen einer Auslaufüberprüfung zu untersuchen hätten, ob zwingende Gründe gegen eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen sprächen, d. h. die negativen Auswirkungen einer Verlängerung dieser Maßnahmen zu ermitteln und gegen die Vorteile für den Wirtschaftszweig der Union abzuwägen hätten, um beurteilen zu können, ob diese negativen Auswirkungen unverhältnismäßig stark seien. Daher sei das entgegengesetzte Szenario, also die Frage, ob die Aufhebung der Maßnahmen zuzulassen sei, nur dann zu prüfen, wenn es „konkrete Anhaltspunkte“ dafür gäbe, dass es durch die Aufrechterhaltung der Maßnahmen zu einer „unverhältnismäßig starken Belastung“ für die Einführer käme. Solche Anhaltspunkte seien im vorliegenden Fall aber nicht festgestellt worden. Außerdem habe die Untersuchung diesem Erwägungsgrund zufolge jedenfalls ergeben, dass Rentabilitätseinbußen der Einführer zu einem gewissen Teil den gezahlten Antidumpingzöllen zuzuschreiben gewesen seien und dass die Gewinne, wenn die Maßnahmen außer Kraft träten, auf ein Niveau über den in der Untersuchung ermittelten rund 20 % ansteigen könnten. |
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42 |
Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 21 Abs. 1 der Grundverordnung die Unionsorgane, die festzustellen haben, ob das Unionsinteresse die Einführung oder Verlängerung von Antidumpingmaßnahmen erfordert, alle Interessen einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der Union sowie der Verwender und der Verbraucher zu bewerten und dabei der Notwendigkeit, die handelsverzerrenden Auswirkungen des die Schädigung verursachenden Dumpings zu beseitigen und einen fairen Wettbewerb wiederherzustellen, besonders Rechnung zu tragen haben. Eine solche Feststellung wird nur getroffen, wenn alle Parteien Gelegenheit hatten, ihren Standpunkt gemäß Abs. 2 dieses Artikels darzulegen. |
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43 |
Art. 21 Abs. 2 der Antidumpinggrundverordnung räumt somit den verschiedenen Parteien, u. a. den Einführern, das Recht ein, zum einen ihren Standpunkt darzulegen und der Kommission Informationen zu übermitteln, zum anderen zu den von den anderen Parteien übermittelten Informationen Stellung zu nehmen. Art. 21 Abs. 3 dieser Verordnung räumt ebenfalls allen Parteien das Recht ein, auf Antrag von der Kommission angehört zu werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. |
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44 |
Die Prüfung des Interesses der Union am Erlass oder an der Aufrechterhaltung einer Antidumpingmaßnahme unterliegt somit in verfahrensmäßiger Hinsicht genauen Vorgaben und erfordert die Abwägung der Interessen sämtlicher Parteien und die Bewertung komplexer wirtschaftlicher Situationen, die eine eingeschränkte Kontrolle durch den Unionsrichter impliziert. |
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Unstreitig ist im Ausgangsverfahren jedoch, dass die betreffenden Organe die verschiedenen Verfahrensrechte beachtet haben, die den in Art. 21 Abs. 2 und 3 der Antidumpinggrundverordnung genannten Parteien, u. a. den Einführern, eingeräumt sind und es diesen erlauben, ihre Interessen im Rahmen der Bewertung des Interesses der Union an der Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen zu verteidigen. |
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Gegenstand der vierten Frage des vorlegenden Gerichts, die durch die schriftlichen Erklärungen von T.KUP klarer wird, ist jedoch nicht die Beachtung von Verfahrensvorgaben, denen die Unionsorgane unterliegen, sondern das Wesen der Prüfung, die die Unionsorgane zur Feststellung des Interesses der Union an der Aufrechterhaltung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Antidumpingmaßnahmen durchgeführt haben, insbesondere die Beweislast, die sie den Einführern, die die Anerkennung ihres Interesse an der Aufhebung dieser Maßnahmen erreichen wollen, aufgebürdet haben sollen. |
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Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Organe zwar sämtliche beteiligten Interessen berücksichtigen müssen, indem sie dafür sorgen, dass die Parteien die Möglichkeit hatten, ihren Standpunkt darzulegen, es jedoch Sache der Parteien ist, die Beweise für ihre Behauptungen beizubringen. So sieht Art. 21 Abs. 7 der Antidumpinggrundverordnung vor, dass Informationen nur berücksichtigt werden, wenn dazu konkrete Beweise vorgelegt werden, die ihre Richtigkeit bestätigen. |
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Dem Rat und der Kommission kann daher kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass sie im 502. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1294/2009 den Standpunkt vertreten haben, dass sie mangels konkreter Anhaltspunkte dafür, dass es durch die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen zu einer unverhältnismäßig starken Belastung für die Einführer käme, nicht eingehender zu prüfen brauchten, ob sie die Maßnahmen auslaufen lassen mussten. |
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In diesem Zusammenhang ist hinzuzufügen, dass weder das vorlegende Gericht in seiner Vorlageentscheidung noch T.KUP in ihren schriftlichen Erklärungen Umstände dargelegt haben, die belegen könnten, dass die Feststellung, dass keine unverhältnismäßig starke Belastung für die Einführer vorliege, auf sachlich unzutreffenden Feststellungen beruhte. |
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50 |
Somit hat die Prüfung der vierten Frage nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1294/2009 beeinträchtigen könnte. |
Kosten
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51 |
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
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Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt: |
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Die Prüfung der Vorlagefragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in Vietnam und in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus der Sonderverwaltungsregion Macau versandte Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder, ob als Ursprungserzeugnisse der Sonderverwaltungsregion Macau angemeldet oder nicht, nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates beeinträchtigen könnte. |
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Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Niederländisch.