URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer)

11. Mai 2017 ( *1 )

„Rechtsmittel — Richtlinie 2010/30/EU — Angabe des Verbrauchs an Energie mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen — Delegierte Verordnung (EU) Nr. 665/2013 — Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern — Energieeffizienz — Messverfahren — Grenzen der übertragenen Zuständigkeit — Verfälschung von Beweismitteln — Begründungspflicht des Gerichts“

In der Rechtssache C‑44/16 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 25. Januar 2016,

Dyson Ltd mit Sitz in Malmesbury (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: E. Batchelor und M. Healy, Solicitors, F. Carlin, Barrister, und A. Patsa, Advocate,

Klägerin,

andere Partei des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch K. Herrmann und E. White als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Juhász sowie der Richter C. Vajda und C. Lycourgos (Berichterstatter),

Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Dyson Ltd die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 11. November 2015, Dyson/Kommission (T‑544/13, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2015:836), mit dem ihre Klage auf Nichtigerklärung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 665/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern (ABl. 2013, L 192, S. 1, im Folgenden: streitige Verordnung) abgewiesen wurde.

Rechtlicher Rahmen

Richtlinie 2010/30/EU

2

In den Erwägungsgründen 5 und 8 der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. 2010, L 153, S. 1) heißt es:

„(5)

Eine genaue, sachdienliche und vergleichbare Unterrichtung über den spezifischen Energieverbrauch von energieverbrauchsrelevanten Produkten sollte die Wahl der Endverbraucher auf Produkte lenken, die bei ihrem Gebrauch am wenigsten Energie oder andere wichtige Ressourcen verbrauchen oder indirekt zu einem geringeren Verbrauch führen, und wird die Hersteller somit zu Maßnahmen veranlassen, die den Verbrauch von Energie und anderen wichtigen Ressourcen der von ihnen hergestellten Produkte verringern. Diese Unterrichtung sollte mittelbar auch die effiziente Nutzung dieser Produkte fördern, um zur Erreichung des EU-Ziels einer Steigerung der Energieeffizienz um 20 % beizutragen. Fehlt eine derartige Unterrichtung, werden die Marktmechanismen allein nicht in der Lage sein, zur rationellen Nutzung der Energie und anderer wichtiger Ressourcen bei diesen Produkten beizutragen.

(8)

Informationen sind für das Funktionieren der Marktmechanismen von besonderer Bedeutung, weshalb es erforderlich ist, ein einheitliches Etikett für sämtliche Produkte eines Typs einzuführen, den potenziellen Käufern ferner zusätzliche genormte Informationen über den Energieverbrauch und den Verbrauch sonstiger wichtiger Ressourcen durch diese Produkte zur Verfügung zu stellen und Maßnahmen dafür zu treffen, dass den potenziellen Endverbrauchern, die das Produkt – und somit das Etikett – nicht in Augenschein nehmen können, diese Informationen ebenfalls zur Kenntnis gelangen. Damit dies effizient und erfolgreich geschieht, sollte das Etikett für Endverbraucher leicht erkennbar, einfach und prägnant sein. Für diesen Zweck sollte die bisherige Gestaltung des Etiketts beibehalten werden und als Rahmen für die an die Endverbraucher gerichteten Informationen über die Energieeffizienz des Produkts dienen. Der Energieverbrauch sowie die anderen Angaben über die Produkte sind gemäß harmonisierten Normen und Verfahren zu messen.“

3

Art. 1 Abs. 1 und 2 der Richtlinie lautet:

„(1)   Diese Richtlinie schafft einen Rahmen für die Harmonisierung der einzelstaatlichen Maßnahmen hinsichtlich der Information der Endverbraucher – insbesondere mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen – über den Energieverbrauch und gegebenenfalls den Verbrauch an anderen wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs sowie zusätzlichen Angaben über energieverbrauchsrelevante Produkte, damit die Endverbraucher effizientere Produkte wählen können.

(2)   Diese Richtlinie gilt für energieverbrauchsrelevante Produkte, die während des Gebrauchs wesentliche unmittelbare und mittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch an Energie und gegebenenfalls anderen wichtigen Ressourcen haben.“

4

Nach Art. 5 Buchst. a und b der Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass „Lieferanten, die die unter einen delegierten Rechtsakt fallenden Produkte vertreiben oder in Betrieb nehmen, Etiketten und Datenblätter gemäß der vorliegenden Richtlinie und dem delegierten Rechtsakt mitliefern“ und „eine ausreichende technische Dokumentation erstellen, anhand deren die Richtigkeit der Angaben auf dem Etikett und dem Datenblatt überprüft werden kann“.

5

Art. 10 („Delegierte Rechtsakte“) der Richtlinie 2010/30 bestimmt:

„(1)   Die Kommission legt Einzelheiten in Bezug auf das Etikett und das Datenblatt in delegierten Rechtsakten gemäß den Artikeln 11, 12 und 13 bezüglich jedes Produkttyps gemäß diesem Artikel fest.

Erfüllt ein Produkt die in Absatz 2 genannten Kriterien, so wird es von einem delegierten Rechtsakt im Sinne von Absatz 4 erfasst.

Bestimmungen in delegierten Rechtsakten bezüglich Angaben auf dem Etikett und im Datenblatt über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs haben es dem Endverbraucher zu ermöglichen, Kaufentscheidungen besser informiert zu treffen, und haben den Marktaufsichtsbehörden die Prüfung zu ermöglichen, ob Produkte den Angaben entsprechen.

(4)   In den delegierten Rechtsakten ist insbesondere Folgendes festzulegen:

i)

die Genauigkeit der Angaben auf Etiketten und Datenblättern;

j)

das Datum für die Bewertung und mögliche Änderung des delegierten Rechtsakts unter Berücksichtigung der Schnelligkeit des technischen Fortschritts.“

6

Art. 11 („Ausübung der Befugnisübertragung“) Abs. 1 der Richtlinie bestimmt:

„Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 10 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 19. Juni 2010 übertragen. …“

Streitige Verordnung

7

Nach ihrem Art. 1 Abs. 1 werden mit der streitigen Verordnung „Anforderungen an die Kennzeichnung von netzbetriebenen Staubsaugern einschließlich Hybridstaubsaugern und an die Bereitstellung zusätzlicher Produktinformationen für diese Geräte festgelegt“.

8

Art. 3 („Pflichten der Lieferanten und Zeitplan“) der streitigen Verordnung lautet:

„1.   Die Lieferanten müssen sicherstellen, dass ab dem 1. September 2014

(a)

jeder Staubsauger mit einem gedruckten Etikett geliefert wird, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang II entsprechen;

(b)

ein Produktdatenblatt gemäß Anhang III bereitgestellt wird[;]

(c)

die technische Dokumentation gemäß Anhang IV auf Anforderung den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung gestellt wird;

(d)

in jeglicher Werbung für ein bestimmtes Staubsaugermodell auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird, wenn sie energiebezogene Informationen oder Preisinformationen enthält;

(e)

in technischem Werbematerial zu einem bestimmten Staubsaugermodell mit Informationen zu dessen spezifischen technischen Parametern auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird.

2.   Für die Gestaltung des Etiketts gemäß den Vorgaben in Anhang II gilt folgender Zeitplan:

(a)

Bei Staubsaugern, die ab dem 1. September 2014 in Verkehr gebracht werden, müssen die Etiketten dem Etikett 1 des Anhangs II entsprechen;

(b)

bei Staubsaugern, die ab dem 1. September 2017 in Verkehr gebracht werden, müssen die Etiketten dem Etikett 2 des Anhangs II entsprechen.“

9

Art. 5 („Messverfahren“) der streitigen Verordnung bestimmt, dass „[d]ie gemäß Artikel 3 und 4 bereitzustellenden Informationen … durch zuverlässige, genaue und reproduzierbare Mess- und Berechnungsmethoden, die dem anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen, nach Anhang VI ermittelt [werden]“.

10

Art. 7 („Überprüfung“) der streitigen Verordnung lautet:

„Die Kommission überprüft diese Verordnung spätestens fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts. Gegenstand der Überprüfung sind insbesondere die in Anhang VII aufgeführten Prüftoleranzen sowie die Frage, ob akkubetriebene Staubsauger regulärer Größe in den Geltungsbereich aufgenommen werden sollten und ob es möglich ist, für den jährlichen Energieverbrauch, die Staubaufnahme und die Staubemission Messmethoden mit einem teilweise gefüllten Behälter anstelle eines leeren Behälters anzuwenden.“

11

Nach Anhang I der streitigen Verordnung wird ein Staubsauger nach seiner anhand des jährlichen Energieverbrauchs ermittelten Energieeffizienz, seiner anhand der Staubaufnahme ermittelten Reinigung und seiner Staubemission in Klassen eingestuft.

12

Nr. 1 des Anhangs VI der streitigen Verordnung lautet:

„Zur Feststellung und Überprüfung der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung werden Messungen und Berechnungen unter Verwendung zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Methoden vorgenommen, die dem anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen; dies schließt harmonisierte Normen ein, deren Nummern zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden. Dabei sind die in diesem Anhang aufgeführten technischen Definitionen, Bedingungen, Gleichungen und Parameter zu beachten.“

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

13

Mit Klageschrift, die am 7. Oktober 2013 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Dyson Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Verordnung.

14

Dyson machte drei Klagegründe geltend: die fehlende Zuständigkeit der Kommission (erster Klagegrund), einen Begründungsmangel der streitigen Verordnung (zweiter Klagegrund) und einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung (dritter Klagegrund).

15

Das Gericht wies die Klage mit dem angefochtenen Urteil in vollem Umfang ab.

Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof

16

Dyson beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

die streitige Verordnung für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten der Verfahren vor dem Gerichtshof und dem Gericht aufzuerlegen.

17

Die Kommission beantragt,

das Rechtsmittel zurückzuweisen;

Dyson die Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

18

Dyson macht sechs Rechtsmittelgründe geltend: Das Gericht habe den ersten Klagegrund fehlerhaft umqualifiziert (erster Rechtsmittelgrund), die der Kommission durch Art. 10 der Richtlinie 2010/30 übertragene Befugnis unrichtig ausgelegt (zweiter Rechtsmittelgrund), ihre Verteidigungsrechte verletzt (dritter Rechtsmittelgrund), bestimmte Beweise verfälscht oder übergangen (vierter Rechtsmittelgrund), das angefochtene Urteil nicht hinreichend begründet (fünfter Rechtsmittelgrund) und gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen (sechster Rechtsmittelgrund).

Zum vierten Rechtsmittelgrund und zum vierten Teil des fünften Rechtsmittelgrundes

Vorbringen der Parteien

19

Als Erstes ist der vierte Rechtsmittelgrund zu prüfen. Dyson macht geltend, das Gericht habe bestimmte Beweise für die Reproduzierbarkeit einer Methode der Messung der Energieeffizienz von Staubsaugern bei gefüllten Behältern verfälscht bzw. übergangen.

20

Um zu zeigen, dass die Energieeffizienz von Staubsaugern mit einer anderen Methode als der der streitigen Verordnung, die auf Tests bei leeren Behältern beruhe, ermittelt werden könne, macht Dyson geltend, dass sie vor dem Gericht mehrere Beweise u. a. für die Reproduzierbarkeit einer Methode der Messung der Energieeffizienz von Staubsaugern durch Tests bei gefüllten Behältern vorgebracht habe. Es handele sich dabei um die Methode gemäß Abschnitt 5.9 der harmonisierten Norm EN 60312‑1:(2013) des Europäischen Komitees für elektrotechnische Normung (Cenelec) (im Folgenden: Cenelec-Methode).

21

Das Gericht habe in Rn. 51 des angefochtenen Urteils angenommen, dass sie als Beweis für die Reproduzierbarkeit dieser Methode nur einen einzigen Labortest angeführt habe. Es habe damit den Beweis verfälscht, den sie für die Tatsache vorgelegt habe, dass die Methode der Messung bei vollem Behälter in mehreren Laboren getestet worden und reproduzierbar sei (erster Teil des vierten Rechtsmittelgrundes).

22

Außerdem sei das Gericht auf die Beweise, die sie für die Reproduzierbarkeit der Cenelec-Methode vorgelegt habe, nicht eingegangen und habe sie auch nicht herangezogen (zweiter Teil des vierten Rechtsmittelgrundes). Das Gericht habe auch nicht dargelegt, warum es diese Beweise nicht herangezogen habe (vierter Teil des fünften Rechtsmittelgrundes).

23

Die Kommission macht geltend, Dyson habe sich vor dem Gericht zwar auf Tests verschiedener Labors berufen, aber nicht behauptet, dass diese im Rahmen eines Programms von Vergleichstests mit ein und demselben Staubsaugermodell (Test unter Beteiligung mehrerer Labors, Rundtests) durchgeführt worden seien. Das Gericht habe vielleicht nicht die genaue technische Terminologie verwandt, die ihm vorliegenden Beweise jedoch nicht verfälscht. Das Ergebnis, zu dem das Gericht gelangt sei, nämlich, dass Zweifel hinsichtlich Reproduzierbarkeit der Messmethode mit gefülltem Behälter bestünden, weil zur Validierung der Reproduzierbarkeit dieser Methode kein Rundtest durchgeführt worden sei, sei nicht zu beanstanden.

24

Die Behauptung, das Gericht habe Beweise „übergangen“, betreffe lediglich die Würdigung der Beweise durch das Gericht und stelle daher, solange keine Verfälschung vorliege, keine Rechtsfrage dar, die einer Überprüfung im Rahmen eines Rechtsmittels zugänglich sei. Im Übrigen sei das Gericht nicht verpflichtet, jeden Beweis, der ihm vorgelegt werde, zu prüfen. Wie eindeutig aus den Rn. 49 bis 53 des angefochtenen Urteils hervorgehe, habe das Gericht die von den Parteien vorgelegten Beweise aber durchaus gewürdigt.

25

Die Kommission weist schließlich darauf hin, dass sie nicht verpflichtet sei, die vom Cenelec erarbeiteten Normen zu verwenden.

Würdigung durch den Gerichtshof

26

Das Gericht hat im angefochtenen Urteil ausgeführt, dass, obwohl Dyson zahlreiche Argumente angeführt habe, um die Zuverlässigkeit und Genauigkeit des bei vollem Behälter durchgeführten Energieeffizienztests zu belegen, Zweifel in Bezug auf dessen Reproduzierbarkeit bestehen blieben (Rn. 49).

27

Die Reproduzierbarkeit von Tests in der Praxis setze nämlich voraus, dass sogenannte Rundtests mehrerer Labors zu dem Zweck durchgeführt würden, sich von der Richtigkeit der Ergebnisse zu vergewissern, die durch wiederholte Tests in verschiedenen Labors mit einer einheitlichen Probe erzielt würden (angefochtenes Urteil, Rn. 50).

28

Die Rechtsmittelführerin habe nur einen einzigen Labortest angeführt, der nach ihrer Auffassung die Reproduzierbarkeit der Methode beweise, so dass die Reproduzierbarkeit des Tests bei vollem Behälter nicht hinreichend nachgewiesen sei, um einen offensichtlichen Ermessensfehler der Kommission feststellen zu können (angefochtenes Urteil, Rn. 51).

29

Mit dem ersten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes rügt Dyson, dass das Gericht in Rn. 51 des angefochtenen Urteils ihr Vorbringen, die Cenelec-Methode sei mehreren Labortests unterzogen worden, die ihre Reproduzierbarkeit bestätigt hätten, sowie die zum Beweis dieses Vorbringens vorgelegte Erklärung ihres Head of Competitor Intelligence (Leiter der Abteilung Marktforschung) verfälscht habe.

30

Hierzu ist festzustellen, dass der Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren nicht zur Feststellung von Tatsachen befugt ist und die Beweise, auf die das Gericht seine Feststellungen zu diesen Tatsachen gestützt hat, grundsätzlich nicht überprüfen darf. Sofern diese Beweise nämlich ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und die Beweisaufnahme eingehalten worden sind, ist es allein Sache des Gerichts, den Wert der ihm vorgelegten Beweise zu würdigen. Diese Würdigung ist daher, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweise nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (Urteil vom 18. Januar 2017, Toshiba/Kommission, C‑623/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:21, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31

Die Befugnis des Gerichtshofs zur Kontrolle der Tatsachenfeststellungen des Gerichts erstreckt sich daher insbesondere darauf, ob sich aus den Verfahrensakten ergibt, dass diese Feststellungen tatsächlich falsch sind, ob Beweise verfälscht wurden, wie diese rechtlich zu qualifizieren sind und ob die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten wurden (Urteile vom 25. Januar 2007, Sumitomo Metal Industries und Nippon Steel/Kommission, C‑403/04 P und C‑405/04 P, EU:C:2007:52, Rn. 39, und vom 19. Dezember 2013, Siemens u. a./Kommission, C‑239/11 P, C‑489/11 P und C‑498/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:866, Rn. 39).

32

Dyson hat vor dem Gericht in Rn. 38 ihrer Erwiderung geltend gemacht, dass die Cenelec-Methode sowohl hinsichtlich ihrer Reproduzierbarkeit als auch hinsichtlich ihrer Wiederholbarkeit strengen Tests unterworfen worden sei. In der der Erwiderung beigefügten Erklärung des Head of Competitor Intelligence (Leiter der Abteilung Marktforschung) von Dyson, auf die in Rn. 39 der Erwiderung Bezug genommen wird, heißt es ferner, dass die Methode Gegenstand mehrerer Tests gewesen sei, an denen mehrere Labors beteiligt gewesen seien. Sie hätten die Reproduzierbarkeit der Methode bestätigt.

33

Indem es in Rn. 51 des angefochtenen Urteils angenommen hat, dass Dyson nur einen einzigen Labortest angeführt habe, der die Reproduzierbarkeit der Messmethode mit vollem Behälter bestätigt habe, hat das Gericht die von Dyson vertretene Auffassung also offensichtlich verfälscht. Wie Dyson in ihrer Rechtsmittelschrift zu Recht geltend macht, ist diese Annahme ganz offensichtlich nicht mit dem Inhalt der von ihr beim Gericht eingereichten Verfahrensschriftstücke und der Erklärung ihres Head of Competitor Intelligence (Leiter der Abteilung Marktforschung) vereinbar.

34

Allerdings setzt die Reproduzierbarkeit einer Messmethode nach Rn. 50 des angefochtenen Urteils nicht nur voraus, dass mehrere Labortests durchgeführt worden sind, sondern auch, dass es sich um „Rundtests“ handelt, d. h., dass die wiederholten Tests mit ein und derselben Probe durchgeführt worden sind.

35

Die Feststellung, die Cenelec-Methode sei nicht reproduzierbar, ist also nicht bereits deshalb unhaltbar, weil das Gericht das Vorbringen von Dyson, es seien mehrere Labortests durchgeführt worden, verfälscht hat.

36

Mit dem zweiten Teil ihres vierten Rechtsmittelgrundes rügt Dyson aber ferner, dass das Gericht bestimmte Beweise für die Reproduzierbarkeit der Cenelec-Methode, die in ihren Schriftsätzen enthalten seien, übergangen habe, und mit dem vierten Teil des fünften Rechtsmittelgrundes, dass das Gericht nicht begründet habe, warum es diese Beweise nicht herangezogen habe. Die beiden Rügen sind zusammen zu prüfen.

37

Im Rechtsmittelverfahren hat der Gerichtshof u. a. zu prüfen, ob das Gericht auf sämtliches Vorbringen des Klägers rechtlich hinreichend eingegangen ist. Ein Rechtsmittelgrund, mit dem gerügt wird, das Gericht sei auf einen Klagegrund nicht eingegangen, läuft im Wesentlichen darauf hinaus, einen Verstoß gegen die Begründungspflicht zu rügen, die sich aus Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der nach Art. 53 Abs. 1 der Satzung für das Gericht entsprechend gilt, und Art. 117 der Verfahrensordnung des Gerichts ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Mai 2010, Gogos/Kommission, C‑583/08 P, EU:C:2010:287, Rn. 29, und Beschluss vom 13. Dezember 2012, Alliance One International/Kommission, C‑593/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:804, Rn. 27).

38

Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der Gerichtshof vom Gericht nicht, bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend zu behandeln; die Begründung des Gerichts kann daher implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erfahren, aus denen das Gericht ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrollfunktion wahrnehmen kann (Beschluss vom 13. Dezember 2012, Alliance One International/Kommission, C‑593/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:804, Rn. 28, und Urteil vom 26. Oktober 2016, PT Musim Mas/Rat, C‑468/15 P, EU:C:2016:803, Rn. 71).

39

Im vorliegenden Fall ist erstens festzustellen, dass die fehlende Reproduzierbarkeit der Cenelec-Methode für die Feststellung des Gerichts, dass der Ansatz der Kommission, für die Energieeffizienz der Staubsauger eine Messmethode mit Tests bei leeren Behältern zu wählen, nicht offensichtlich unvertretbar gewesen sei, relevant war.

40

Zweitens hat das Gericht angenommen, dass Zweifel in Bezug auf die Reproduzierbarkeit des Cenelec-Tests bestünden (angefochtenes Urteil, Rn. 49) und dass die Reproduzierbarkeit einer Messmethode voraussetze, dass Rundtests mehrerer Labors zu dem Zweck durchgeführt würden, sich von der Richtigkeit der Ergebnisse zu vergewissern, die durch wiederholte Tests in verschiedenen Labors mit ein und derselben Probe erzielt würden (angefochtenes Urteil, Rn. 50).

41

In seinen Schriftsätzen vor dem Gericht hat Dyson versucht, darzulegen, dass die Cenelec-Methode, auch wenn sie nicht auf sogenannten Rundtests beruhe, reproduzierbar sei. Insoweit hat Dyson in den Rn. 7, 8 und 39 ihrer Erwiderung geltend gemacht, dass es Aufgabe des Cenelec sei, dafür zu sorgen, dass die von ihm veröffentlichten Normen kohärent, klar und genau seien und dem Stand der Technik entsprächen. Dyson hat ferner eine begründete Stellungnahme eines zugelassenen europäischen Labors für Staubsaugertests vorgelegt, wonach die Cenelec-Methode reproduzierbare Ergebnisse liefere, sowie eine Erklärung in diesem Sinne ihres Head of Competitor Intelligence (Leiter der Abteilung Marktforschung), der an der Entwicklung der Methode beteiligt war.

42

Das Gericht durfte daher nicht feststellen, dass bei der Cenelec-Methode „Zweifel in Bezug auf die Reproduzierbarkeit … bestehen [bleiben]“, wie es es in Rn. 49 des angefochtenen Urteils getan hat, ohne zu begründen, warum das Vorbringen von Dyson (siehe oben, Rn. 41), mit dem diese Feststellung bestritten wurde, zurückzuweisen ist. Es durfte nicht annehmen, dass die Reproduzierbarkeit einer Messmethode die Durchführung sogenannter Rundtests erfordere, ohne zu begründen, warum das entgegengesetzte Vorbringen von Dyson in ihren Schriftsätzen diese Annahme nicht entkräftet. Zwar hat die Kommission vor dem Gericht bestritten, dass die Cenelec-Methode reproduzierbar sei. Dyson hat in ihren Schriftsätzen vor dem Gericht aber das Gegenteil behauptet, so dass es Sache des Gerichts war, sich hierzu zu äußern. Indem es auf das Vorbringen von Dyson nicht eingegangen ist, hat das Gericht die Begründungspflicht gemäß Art. 53 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 117 der Verfahrensordnung des Gerichts verletzt.

43

Somit ist festzustellen, dass der vierte Rechtsmittelgrund und der vierte Teil des fünften Rechtsmittelgrundes begründet sind.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

44

Dyson rügt, das Gericht habe in den Rn. 36, 37 und 43 des angefochtenen Urteils angenommen, dass mit dem ersten Klagegrund ein offensichtlicher Beurteilungsfehler gerügt werde. In Wirklichkeit sei damit aber gerügt worden, dass die Kommission die Grenzen ihrer Befugnisse überschritten habe. Sie habe mit diesem Klagegrund geltend gemacht, dass die Kommission die Grenzen der ihr durch Art. 10 der Richtlinie 2010/30 übertragenen Befugnis überschritten habe. Das Gericht hätte prüfen müssen, ob die Kommission nicht von den wesentlichen Aspekten des Basisrechtsakts abgewichen ist, indem sie sich bei der Berechnung der Energieeffizienz von Staubsaugern für eine Methode mit leeren Behältern entschieden habe.

45

Die Kommission macht geltend, Dyson wende sich lediglich gegen die Ausführungen des Gerichts zum ersten Teil des ersten Klagegrundes, nicht aber gegen die Ausführungen, mit denen der zweite Teil dieses Klagegrundes zurückgewiesen worden sei.

46

Im Übrigen sei der erste Rechtsmittelgrund unbegründet. Vor dem Gericht habe sich Dyson nicht gegen die Zuständigkeit der Kommission für den Erlass der streitigen Verordnung gewandt, sondern gegen die Ausübung dieser Zuständigkeit hinsichtlich der Wahl der Messmethode. Bei der Prüfung des ersten Klagegrundes seien im Zusammenhang mit der Bestimmung der Messmethode technisch hochkomplexe tatsächliche Umstände zu würdigen gewesen, was die Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle auf den offensichtlichen Beurteilungsfehler rechtfertige.

Würdigung durch den Gerichtshof

47

Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund rügt Dyson, das Gericht habe den ersten Klagegrund, mit dem sie geltend gemacht habe, dass die Kommission Art. 10 der Richtlinie 2010/30 nicht beachtet habe, fehlerhaft umqualifiziert. Nach Art. 10 der Richtlinie 2010/30 müsse die Methode der Berechnung der Energieeffizienz von Staubsaugern deren Leistung während des Gebrauchs Rechnung tragen, um den Verbraucher genau zu unterrichten, die Hersteller dazu zu bewegen, die Energieeffizienz ihrer Produkte zu verbessern und das Ziel der Senkung des Energieverbrauchs zu verwirklichen. Dieses Erfordernis stelle einen wesentlichen Aspekt der Richtlinie dar.

48

Zunächst ist festzustellen, dass mit dem ersten Rechtsmittelgrund, wie die Kommission geltend macht, in Wirklichkeit die Ausführungen angegriffen werden, mit denen der erste Teil des ersten Klagegrundes zurückgewiesen wurde, und nicht die Ausführungen, mit denen der zweite Teil dieses Klagegrundes zurückgewiesen wurde, mit dem Dyson gerügt hat, dass die streitige Verordnung keine Verpflichtung zur Information über die Beutel und Filter als wichtige während des Gebrauchs der Staubsauber verbrauchte Ressourcen auferlegt habe.

49

Das Gericht hat ausgeführt, dass aus den Schriftsätzen, die die Rechtsmittelführerin bei ihm eingereicht habe, klar hervorgehe, dass diese mit ihrem ersten Klagegrund nicht die Unzuständigkeit der Kommission zum Erlass der streitigen Verordnung als solche geltend mache, sondern vielmehr die Ausübung dieser Befugnis beanstande (angefochtenes Urteil, Rn. 36), und deshalb angenommen, dass die Rechtsmittelführerin mit ihrem ersten Klagegrund einen offensichtlichen Ermessensfehler der Kommission beim Erlass der angefochtenen Verordnung rüge (angefochtenes Urteil, Rn. 37).

50

Aus der Klageschrift geht aber eindeutig hervor, dass mit dem ersten Klagegrund gerügt wurde, dass die Kommission für den Erlass der streitigen Verordnung nicht zuständig sei. Dyson machte geltend, die Kommission habe mit dem Erlass der streitigen Verordnung einen wesentlichen Aspekt des Basisrechtsakts missachtet. Sie habe als Methode für die Berechnung der Energieeffizienz von Staubsaugern nämlich eine Methode mit leeren Behältern gewählt, obwohl Art. 10 der Richtlinie 2010/30 verlangt habe, dass die Methode die normalen Nutzungsbedingungen widerspiegele.

51

Das Gericht hat also nicht den Klagegrund des Verstoßes der streitigen Verordnung gegen einen wesentlichen Aspekt des Basisrechtsakts geprüft, sondern den davon verschiedenen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers, der von Dyson nicht geltend gemacht worden ist.

52

Es kann nicht angenommen werden, dass das Gericht damit implizit den von Dyson geltend gemachten Klagegrund der Unzuständigkeit der Kommission geprüft hätte. Der Umfang des durch den Basisrechtsakt übertragenen Wertungsspielraums ist nämlich eine andere Rechtsfrage als die der Beachtung der Grenzen des durch den Basisrechtsakt übertragenen Auftrags. Außerdem gelten für die Prüfung dieser beiden Gesichtspunkte verschiedene Kriterien.

53

Wie das Gericht in Rn. 38 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, verfügen die Unionsbehörden im Rahmen der Ausübung der ihnen übertragenen Zuständigkeiten über ein weites Ermessen, insbesondere dann, wenn sie komplexe Beurteilungen und Prüfungen vornehmen müssen. Zunächst ist aber zu prüfen, ob die Unionsbehörden überhaupt im Rahmen der ihnen übertragenen Zuständigkeiten handeln und, wenn es sich wie im vorliegenden Fall um eine übertragene Befugnis im Sinne von Art. 290 AEUV handelt, ob die Unionsbehörden nicht den ihnen durch den Basisrechtsakt erteilten Auftrag überschreiten, wobei eine solche übertragene Befugnis jedenfalls die wesentlichen Aspekte des Basisrechtsakts beachten muss und sich in den rechtlichen Rahmen, wie er durch den Basisgesetzgebungsakt definiert ist, einfügen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. März 2016, Parlament/Kommission, C‑286/14, EU:C:2016:183, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54

Demnach hat das Gericht, indem es über einen Klagegrund der Rechtsmittelführerin nicht entschieden hat, einen Rechtsfehler begangen.

55

Wenn die Gründe einer Entscheidung des Gerichts eine Verletzung des Unionsrechts erkennen lassen, die Urteilsformel sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig erweist, hat eine solche Verletzung nach ständiger Rechtsprechung aber nicht die Aufhebung dieser Entscheidung zur Folge; vielmehr ist eine Auswechslung der Begründung vorzunehmen (Urteil vom 22. September 2016, Pensa Pharma/EUIPO, C‑442/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:720, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

56

Folglich ist zu prüfen, ob die Kommission, indem sie sich bei der Berechnung der Energieeffizienz für eine Methode mit Tests bei leeren Behältern entschieden hat, die Grenzen ihrer übertragenen Zuständigkeit beachtet hat, so dass festzustellen wäre, dass der erste Teil des ersten Klagegrundes unbegründet ist. Da es sich um einen rechtlichen Gesichtspunkt handelt, kann der Gerichtshof die vom Gericht nicht vorgenommene Prüfung ersetzen.

57

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts der Union anhand der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses zu beurteilen (Urteil vom 3. September 2015, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Kommission, C‑398/13 P, EU:C:2015:535, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung). Für die Rechtmäßigkeit der streitigen Verordnung ist also die Sach- und Rechtslage am 3. Mai 2013 maßgeblich.

58

Die in Art. 290 AEUV vorgesehene Möglichkeit, Befugnisse zu übertragen, soll dem Gesetzgeber erlauben, sich auf die wesentlichen Elemente einer Regelung sowie auf ihre nicht wesentlichen Elemente, deren gesetzliche Regelung er für sachgerecht hält, zu konzentrieren und der Kommission die Aufgabe anzuvertrauen, bestimmte nicht wesentliche Elemente des erlassenen Gesetzgebungsakts zu „ergänzen“ oder aber solche Elemente im Rahmen einer ihr eingeräumten Ermächtigung zu „ändern“ (Urteil vom 17. März 2016, Parlament/Kommission, C‑286/14, EU:C:2016:183, Rn. 54).

59

Die wesentlichen Bestimmungen einer Materie sind deshalb in der Grundregelung zu erlassen und können nicht Gegenstand einer Übertragung von Durchführungsbefugnissen sein (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. September 2012, Parlament/Rat, C‑355/10, EU:C:2012:516, Rn. 64, und vom 10. September 2015, Parlament/Rat, C‑363/14, EU:C:2015:579, Rn. 46).

60

Sodann ist zu prüfen, ob es sich bei dem sich aus Art. 1 und Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 2010/30 ergebenden Erfordernis, dass die gegenüber dem Verbraucher gemachten Angaben den Verbrauch an Energie während des Gebrauchs widerspiegeln müssen, um einen wesentlichen Aspekt der Richtlinie handelt.

61

Wesentliche Aspekte einer Grundregelung sind diejenigen, deren Erlass politische Entscheidungen erfordert, die in die eigene Zuständigkeit des Unionsgesetzgebers fallen (Urteil vom 5. September 2012, Parlament/Rat, C‑355/10, EU:C:2012:516, Rn. 65).

62

Die Bestimmung der Aspekte einer Materie, die als wesentlich einzustufen sind, muss sich nach objektiven Gesichtspunkten richten, die Gegenstand einer gerichtlichen Kontrolle sein können, und verlangt, die Merkmale und die Besonderheiten des betreffenden Sachgebiets zu berücksichtigen (Urteil vom 22. Juni 2016, DK Recycling und Roheisen/Kommission, C‑540/14 P, EU:C:2016:469, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

63

Nach der Systematik der Richtlinie 2010/30 stellt das oben in Rn. 60 genannte Erfordernis einen wesentlichen Aspekt dieser Richtlinie dar.

64

Wie sich aus den Erwägungsgründen 5 und 8 der Richtlinie 2010/30 ergibt ist „[e]ine genaue, sachdienliche und vergleichbare Unterrichtung über den … Energieverbrauch“„für das Funktionieren der Marktmechanismen von besonderer Bedeutung“ und somit für die Fähigkeit, den Verbrauch auf Geräte zu lenken, „die bei ihrem Gebrauch am wenigsten Energie … verbrauchen“. Und nach ihrem Art. 1 Abs. 1 bezweckt die Richtlinie die Harmonisierung der einzelstaatlichen Maßnahmen hinsichtlich der Information der Endverbraucher über den Energieverbrauch „während des Gebrauchs“, damit die Endverbraucher „effizientere“ Produkte wählen können. Die Information des Verbrauchers über die Energieeffizienz der Geräte während des Gebrauchs stellt also das wesentliche Ziel der Richtlinie dar und spiegelt eine politische Entscheidung wider, die in die eigene Zuständigkeit des Unionsgesetzgebers fällt.

65

Es kann hier deshalb dahinstehen, ob die Richtlinie 2010/30 mit der streitigen Verordnung nicht geändert, sondern nur ergänzt werden soll, wie sich offenbar aus ihrem Titel ergibt. Wie oben in Rn. 58 ausgeführt, ermächtigt nämlich jedenfalls keine dieser beiden Kategorien von übertragenen Befugnissen die Kommission dazu, sich über einen wesentlichen Aspekt des Basisrechtsakts hinwegzusetzen.

66

Anders als das Gericht in Rn. 59 des angefochtenen Urteils angenommen hat, ist die Auslegung des Ausdrucks „während des Gebrauchs“ des Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 2010/30 dahin, dass damit die tatsächlichen Bedingungen des Gebrauchs gemeint sind, nicht „übermäßig weit“. Vielmehr ist dies genau die Bedeutung dieser Präzisierung.

67

Entgegen dem Vorbringen der Kommission wird diese Feststellung nicht durch den bloßen Umstand entkräftet, dass auch denkbar ist, dass mit dieser Präzisierung im Umkehrschluss die Berücksichtigung der für die Herstellung, den Vertrieb und die Beseitigung des betreffenden Geräts verbrauchten Energie ausgeschlossen werden soll.

68

Um sich nicht über einen wesentlichen Aspekt der Richtlinie 2010/30 hinwegzusetzen, war die Kommission somit verpflichtet, sich im Rahmen der streitigen Verordnung für eine Berechnungsmethode zu entscheiden, mit der die Energieeffizienz von Staubsaugern unter Bedingungen gemessen werden kann, die den tatsächlichen Bedingungen des Gebrauchs so nah wie möglich sind, was erfordert, dass der Staubsaugerbehälter bis zu einem gewissen Grad gefüllt ist, unter Berücksichtigung allerdings der Anforderungen der wissenschaftlichen Gültigkeit der erzielten Ergebnisse und der Richtigkeit der gegenüber den Verbrauchern u. a. gemäß dem fünften Erwägungsgrund und Art. 5 Buchst. b der Richtlinie gemachten Angaben.

69

In Rn. 46 des angefochtenen Urteils hat das Gericht aber eingeräumt, dass Tests bei leeren Behältern die normalen Bedingungen des Gebrauchs von Staubsaugern nicht widerspiegeln können, da solche Tests die Staubansammlung in den Behältern bestimmter Arten von Staubsaugern nicht berücksichtigen, was die Kommission im Übrigen nicht bestritten hat, wie sich aus den Rn. 98 und 99 des angefochtenen Urteils ergibt.

70

Zwar hat das Gericht insoweit in den Rn. 47 bis 54 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass keine Messmethode mit Tests bei gefüllten Behältern reproduzierbar sei. Dasselbe wird vor dem Gerichtshof von der Kommission vorgebracht. Wie oben in den Rn. 34 bis 43 ausgeführt, hat das Gericht bei dieser Feststellung jedoch Tatsachen verfälscht und gegen seine Begründungspflicht verstoßen. Auf eine Tatsache, die vom Gericht nicht gültig festgestellt worden ist, kann sich der Gerichtshof bei einer Ersetzung der Begründung nicht stützen.

71

Folglich ist festzustellen, dass der erste Rechtsmittelgrund begründet ist.

Zum sechsten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

72

Dyson macht geltend, das Gericht habe das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit, das bei der Kontrolle der Beachtung des Grundsatzes der Gleichheit mit zu prüfen sei, nicht beachtet. Es habe angenommen, dass die streitige Verordnung Staubsauger mit unterschiedlicher Technologie gleich behandeln dürfe, da die Tests, für die sich Dyson ausspreche, nicht gleichzeitig die Kriterien der Zuverlässigkeit, der Genauigkeit und der Reproduzierbarkeit erfüllten.

73

Die Kommission macht geltend, Dyson habe nicht dargelegt, inwiefern ein Test mit vollem Behälter verhältnismäßiger gewesen wäre. Nicht sie müsse dartun, dass keine bessere Versuchsmethode entwickelt werden könne, vielmehr obliege es Dyson, nachzuweisen, dass eine geeignetere Versuchsmethode existiere. Diesen Nachweis habe Dyson nach den Feststellungen des Gerichts aber nicht erbracht.

Würdigung durch den Gerichtshof

74

Mit dem sechsten Rechtsmittelgrund rügt Dyson, das Gericht habe in Rn. 110 des angefochtenen Urteils gegen den Grundsatz der Gleichheit verstoßen. Es habe angenommen, dass die streitige Verordnung Staubsauger mit unterschiedlicher Technologie gleich behandeln dürfe, weil die Methoden der Ermittlung der Energieeffizienz von Staubsaugern mit Tests bei gefüllten Behältern nicht reproduzierbar seien.

75

In Rn. 109 des angefochtenen Urteils weist das Gericht darauf hin, dass „die mit teilweise gefülltem Behälter vorgenommenen Tests“, wie es ausgeführt habe, „nicht selbst Gegenstand von Rundtests verschiedener Labors [waren], so dass ihre Reproduzierbarkeit in Frage gestellt werden konnte“.

76

In Rn. 110 des angefochtenen Urteils hat das Gericht daraus gefolgert, dass „der Umstand, dass die von der Klägerin befürworteten Tests nicht gleichzeitig die Kriterien der Zuverlässigkeit, der Genauigkeit und der Reproduzierbarkeit erfüllten, einen objektiven Grund dar[stellt], der eine einheitliche Behandlung von Staubsaugern mit unterschiedlicher Technologie, nämlich Staubsaugern ‚mit Staubbeutel‘ und ‚beutellosen‘ Staubsaugern, rechtfertigt“. Das Gericht hat die von Dyson beanstandete Gleichbehandlung mit keinem anderen Grund gerechtfertigt.

77

Der einzige Grund, mit dem das Gericht die Gleichbehandlung der Staubsauger „mit Staubbeutel“ und der „beutellosen“ Staubsauger in der streitigen Verordnung gerechtfertigt hat, beruht also auf einer Tatsache, die das Gericht nicht gültig festgestellt hat (siehe oben, Rn. 34 bis 43).

78

Somit ist festzustellen, dass der sechste Rechtsmittelgrund begründet ist.

Zum zweiten und zum dritten Rechtsmittelgrund und zu den ersten drei Teilen des fünften Rechtsmittelgrundes

79

Mit dem zweiten und dem dritten Rechtsmittelgrund rügt Dyson, das Gericht habe die Tragweite der übertragenen Befugnis der Kommission nicht richtig ausgelegt (Rn. 58 und 59 des angefochtenen Urteils) und ihre Verteidigungsrechte verkannt (Rn. 50 und 51 des angefochtenen Urteils). Mit den ersten drei Teilen des fünften Rechtsmittelgrundes rügt Dyson, das Gericht habe die Feststellungen in den Rn. 36, 37, 52 und 67 des angefochtenen Urteils nicht hinreichend begründet.

80

Die Prüfung des zweiten und des dritten Rechtsmittelgrundes und der ersten drei Teile des fünften Rechtsmittelgrundes erübrigt sich aber, da diese Angriffsmittel nicht zu einer weiter gehenden Aufhebung des angefochtenen Urteils führen können, als sie bereits aufgrund des ersten, des vierten und des sechsten Rechtsmittelgrundes, denen stattgegeben wird, zu erfolgen hat.

81

Da der erste, der vierte und der sechste Rechtsmittelgrund und der vierte Teil des fünften Rechtsmittelgrundes begründet sind, ist das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als mit ihm der erste Teil des ersten Klagegrundes und der dritte Klagegrund zurückgewiesen worden sind.

Zur Klage vor dem Gericht

82

Nach Art. 61 Abs. 1 seiner Satzung kann der Gerichtshof im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.

83

Im vorliegenden Fall sieht sich der Gerichtshof außerstande, über den ersten Teil des ersten Klagegrundes und den dritten Klagegrund zu entscheiden. Zur Prüfung dieser Angriffsmittel sind tatsächliche Würdigungen erforderlich, die hauptsächlich die Frage der Reproduzierbarkeit der Cenelec-Methode betreffen. Sie sind vom Gericht nicht richtig vorgenommen und vor dem Gerichtshof nicht in vollem Umfang erörtert worden.

84

Die Sache ist deshalb zur Entscheidung über den ersten Teil des ersten Klagegrundes und den dritten Klagegrund an das Gericht zurückzuverweisen. Die Entscheidung über die Kosten ist vorzubehalten.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 11. November 2015, Dyson/Kommission (T‑544/13, EU:T:2015:836), wird insoweit aufgehoben, als mit ihm der erste Teil des ersten Klagegrundes und der dritte Klagegrund zurückgewiesen worden sind.

 

2.

Die Sache wird zur Entscheidung über den ersten Teil des ersten Klagegrundes und den dritten Klagegrund an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

 

3.

Die Entscheidung über die Kosten wird vorbehalten.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.