SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
MELCHIOR WATHELET
vom 3. Mai 2017 ( 1 )
Rechtssache C‑189/16
Boguslawa Zaniewicz-Dybeck
gegen
Pensionsmyndigheten
(Vorabentscheidungsersuchen des Högsta förvaltningsdomstol [Oberster Verwaltungsgerichtshof, Schweden])
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familie – Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 – Art. 46 Abs. 2 – Art. 47 Abs. 1 Buchst. d – Art. 50 – Garantierente – Berechnung der Rentenansprüche – Berechnungsgrundlage – Pro-rata-Berechnung – Theoretischer Betrag“
I. Einleitung
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1. |
Dieses Vorabentscheidungsersuchen des Högsta förvaltningsdomstol (Oberster Verwaltungsgerichtshof, Schweden) vom 23. März 2016, bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen am 4. April 2016, betrifft die Auslegung von Art. 46 Abs. 2 und Art. 47 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 ( 2 ) geänderten und aktualisierten Fassung, diese geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1992/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 ( 3 ) (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71) ( 4 ). |
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2. |
Dieses Ersuchen ergeht in einem Rechtsstreit zwischen Frau Zaniewicz-Dybeck und der Rentenversicherungsanstalt über die Berechnung einer Altersrente in Form einer Garantierente. |
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3. |
Das vorlegende Gericht möchte insbesondere wissen, ob nach Art. 46 Abs. 2 und Art. 47 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 1408/71 der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zurückgelegten Versicherungszeit bei der Berechnung der schwedischen Garantierente ein Wert beigemessen werden kann, der dem durchschnittlichen Rentenwert der schwedischen Versicherungszeiten entspricht. |
II. Rechtlicher Rahmen
A. Unionsrecht
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4. |
Art. 4 („Sachlicher Geltungsbereich“) der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt: „… (2) Diese Verordnung gilt für die allgemeinen und die besonderen, die auf Beiträgen beruhenden und die beitragsfreien Systeme der sozialen Sicherheit … …“ |
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5. |
Titel III („Besondere Vorschriften für die einzelnen Leistungsarten“) der Verordnung Nr. 1408/71 enthält in Kapitel 3 („Alter und Tod [Renten]“) die Art. 44 bis 51a. |
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6. |
Art. 44 („Allgemeine Vorschriften für die Feststellung der Leistungen, wenn für den Arbeitnehmer oder Selbständigen die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten“) dieser Verordnung bestimmt: „(1) Die Leistungsansprüche eines Arbeitnehmers oder Selbständigen, für den die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten, und die Leistungsansprüche seiner Hinterbliebenen werden nach diesem Kapitel festgestellt. …“ |
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7. |
In Art. 46 („Feststellung der Leistungen“) dieser Verordnung heißt es: „… (2) Sind die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nur nach Anwendung des Artikels 45 und/oder des Artikels 40 Absatz 3 erfüllt, so gilt Folgendes:
…“ |
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8. |
Art. 47 („Ergänzende Vorschriften für die Berechnung der Leistungen“) der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt in Abs. 1: „(1) Für die Berechnung des theoretischen Betrags und des zeitanteiligen Betrags nach Artikel 46 Absatz 2 gilt Folgendes: …
…“ |
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9. |
Artikel 50 („Gewährung einer Zulage, wenn die Summe der nach den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten geschuldeten Leistungen nicht den Mindestbetrag erreicht, der in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vorgesehen ist, in dessen Gebiet der Empfänger wohnt“) der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt: „Der Empfänger von Leistungen nach diesem Kapitel darf in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet er wohnt und nach dessen Rechtsvorschriften ihm eine Leistung zusteht, keinen niedrigeren Leistungsbetrag als die Mindestleistung erhalten, die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats für eine Versicherungs- oder Wohnzeit vorgesehen ist, welche den Zeiten insgesamt entspricht, die bei der Feststellung seiner Leistung gemäß den vorstehenden Artikeln angerechnet wurden. Der zuständige Träger dieses Staates zahlt dem Betreffenden gegebenenfalls während der gesamten Zeit, in der er im Hoheitsgebiet dieses Staates wohnt, eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Summe der nach diesem Kapitel geschuldeten Leistung und dem Betrag der Mindestleistung.“ |
B. Schwedisches Recht
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10. |
Das schwedische System der Altersvorsorge besteht aus mehreren Teilen. In der vorliegenden Rechtssache geht es um die allgemeine Altersrente in Form der Einkommensrente, der Zusatzrente und der Garantierente. |
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11. |
Die Einkommensrente und die Zusatzrente sind einkommensbezogene Renten. Sie sind beschäftigungsbezogene Leistungen, die im Wesentlichen durch Beiträge finanziert werden. |
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12. |
Bei der Garantierente handelt es sich um eine durch Steuergelder finanzierte, wohnortbezogene Leistung. Ihr Ziel ist es, eine neue Grundsicherung für Menschen mit geringem oder gar keinem Einkommen einzurichten. Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts hat diese Rente, die nach Maßgabe der anderen Renteneinkünfte festgesetzt wird, den Charakter einer Sozialleistung. Sie wird daher schrittweise entsprechend der Einkommensrente, der Zusatzrente und bestimmter anderer Leistungen gekürzt. Übersteigen diese Einkünfte eines Rentenberechtigten einen bestimmten Betrag, so erhält er keine Garantierente. |
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13. |
Die im vorliegenden Fall einschlägigen nationalen Bestimmungen über die Garantierente sind die des Lag (1998:702) om garantipension (Gesetz [1998:702] über die Garantierente), das durch das Socialförsäkringsbalk (2010:110) (Sozialversicherungsgesetzbuch [2010:110]), im Folgenden: SFB) ersetzt wurde. |
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14. |
Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass nach Kapitel 67 § 15 SFB „der Berechnung der Garantierente … die einkommensbezogene Altersrente zugrunde zu legen [ist], auf die der Versicherte für diese Jahre Anspruch hat, wobei die in bestimmten Paragrafen [Kapitel 67 §§ 16 bis 20 SFB] angegebenen Änderungen und Zuschläge zu berücksichtigen sind (Berechnungsgrundlage)“ ( 5 ). |
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15. |
Der Grundbetrag der Garantierente wird in Kapitel 2 § 7 SFB festgelegt. Dieser Betrag ist an den allgemeinen Preisindex gebunden. In dem für die vorliegende Rechtssache maßgeblichen Jahr belief er sich auf 39400 SEK. |
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16. |
Zur Ermittlung des endgültigen Betrags der Garantierente wird der Grundbetrag um die in Kapitel 67 §§ 23 und 24 vorgesehenen Faktoren erhöht bzw. gekürzt. |
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17. |
Die Garantierente erhält, wer das 65. Lebensjahr vollendet und eine Versicherungszeit von mindestens drei Jahren zurückgelegt hat. Darüber hinaus wird die Versicherungszeit unter Berücksichtigung der Zeit bestimmt, während deren die betreffende Person in Schweden gewohnt hat. Nach Kapitel 67 § 25 SFB sind für Versicherte, die weniger als 40 Versicherungsjahre zurückgelegt haben, alle in den §§ 21 bis 24 genannten grundbetragsbezogenen Beträge entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Versicherungszeit zu einer Versicherungszeit von 40 Jahren anteilig herabzusetzen (Pro-rata-Berechnung). |
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18. |
Die Försäkringskassa (Rentenkasse, Schweden), die früher für bestimmte Fragen der Altersrente zuständig war, stellte in ihrer rechtlichen Stellungnahme 2007:2 (im Folgenden: rechtliche Stellungnahme) fest, dass die Rentenkasse, wenn für eine 1938 oder danach geborene Person eine Pro-rata-Berechnung u. a. der Garantierente in Form der Altersrente vorgenommen wird, bei der Berechnung dieses theoretischen Betrags jedem in den betreffenden anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungsjahr einen Rentenwert beimisst, der dem durchschnittlichen Rentenwert der schwedischen Versicherungszeiten entspricht. Seit dem 1. Januar 2010 ist die Rentenversicherungsanstalt für alle die allgemeine Altersrente betreffenden Fragen zuständig. Die genannte rechtliche Stellungnahme bleibt jedoch maßgeblich für die Entscheidungsfindung dieser Anstalt ( 6 ). |
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19. |
Dem vorlegenden Gericht zufolge erfolgte diese Berechnung nach Erlass der rechtlichen Stellungnahme, indem die Rentenkasse jeder in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungszeit einen Rentenwert beimaß, der dem durchschnittlichen Rentenwert der schwedischen Versicherungszeiten entspricht. |
III. Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorlagefragen
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20. |
Frau Zaniewicz-Dybeck, eine polnische Staatsangehörige, wurde 1940 geboren und zog 1980 von Polen nach Schweden. Sie hatte 19 Jahre in Polen gearbeitet, wohnte 24 Jahre in Schweden und arbeitete dort 23 Jahre. |
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21. |
Die Rentenkasse entschied am 5. August 2008 über den Antrag auf allgemeine Altersrente von Frau Zaniewicz-Dybeck und setzte für deren Garantierente 0 SEK an. |
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22. |
Mit Rechtsbehelfsbescheid vom 1. September 2008 bestätigte die Rentenkasse ihre erste Entscheidung und begründete dies damit, dass Frau Zaniewicz-Dybeck sowohl in Schweden als auch in Polen Versicherungszeiten zurückgelegt habe. Die Garantierente sei daher teilweise nach nationalem schwedischen Recht und teilweise nach dem Pro-rata-Prinzip des Art. 46 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 berechnet worden. |
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23. |
Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der einkommensbezogenen Rente von Frau Zaniewicz-Dybeck in Höhe von 75216 SEK zunächst ein jährlicher Wert von 3134 SEK (75216 SEK/24) für ihre 24 Versicherungsjahre in Schweden gegeben worden sei. Dieser Betrag sei dann mit dem für die Garantierente geltenden Höchstbetrag von 40 Jahren multipliziert worden (3134 SEK x 40 = 125360 SEK). Die schwedische Behörde habe daraufhin festgestellt, dass die Einkünfte von Frau Zaniewicz-Dybeck zu hoch seien, um ihr eine Garantierente zu gewähren. |
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24. |
Gegen den Bescheid der Rentenkasse erhob Frau Zaniewicz‑Dybeck Klage beim Förvaltningsrätt i Stockholm (Verwaltungsgericht Stockholm, Schweden), das die von der Rentenkasse vorgenommene Berechnung für von der Verordnung Nr. 1408/71 gedeckt hielt und die Klage daher abwies. Gegen dieses Urteil legte Frau Zaniewicz-Dybeck beim Kammarrätt i Stockholm (Verwaltungsgerichtshof Stockholm, Schweden) ein Rechtsmittel ein, das ohne Erfolg blieb. |
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25. |
Frau Zaniewicz-Dybeck legte daraufhin beim vorlegenden Gericht Rechtsmittel ein. Sie macht im Wesentlichen geltend, der theoretische Betrag der Garantierente sei nach der Verordnung Nr. 1408/71 zu berechnen, ohne die rechtliche Stellungnahme der Rentenkasse anzuwenden. Da die schwedische Garantierente ausschließlich auf der Gesamtdauer der Versicherungszeiten abzüglich der ermittelten einkommensbezogenen Rente in Schweden beruhe, sei bei der Berechnung der Garantierente Art. 47 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 1408/71 nicht anwendbar. Frau Zaniewicz-Dybeck führte aus, durch die in der rechtlichen Stellungnahme vorgesehene Berechnungsmethode werde eine Vielzahl von Einwanderern aus anderen Staaten der Union mit niedrigen einkommensbezogenen Renten benachteiligt. |
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26. |
Nach den Angaben der Rentenversicherungsanstalt werden durch die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungszeiten dort Rentenansprüche erworben; da die Garantierente ergänzend gewährt werde, habe eine Rentenberechnung, bei der Art. 47 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 1408/71 nicht angewandt werde, zur Folge, dass ein Rentenberechtigter, der Versicherungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt habe, hierfür insofern eine Überkompensierung erhalte, als er eine höhere Garantierente als derjenige bekomme, der keine solchen Zeiten im Ausland zurückgelegt habe. |
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27. |
Den ausländischen Versicherungszeiten keinen Rentenwert beizumessen führe zudem, so die Rentenversicherungsanstalt, dazu, dass sie einen geringeren Wert als die entsprechenden schwedischen Zeiten (de facto überhaupt keinen Rentenwert) hätten. Es sei nicht verhältnismäßig, wenn die Garantierente, also eine einkommensbezogene Grundsicherung, gewährt werden könne, ohne dass der Rentenwert der ausländischen Versicherungsjahre oder die einkommensbezogene Rente aus einem anderen Mitgliedstaat berücksichtigt werde. Dies würde bedeuten, dass ein Rentenberechtigter mit einer einkommensbezogenen Rente aus einem anderen Mitgliedstaat eine höhere schwedische Garantierente erhielte, als wenn er nur in Schweden versichert gewesen wäre und nur dort einkommensbezogene Rentenansprüche erworben hätte. |
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28. |
Zur Rechtfertigung seines Vorabentscheidungsersuchens führt das vorlegende Gericht aus: „Der Gerichtshof... hat in seinem Urteil Conti (C‑143/97, EU:C:1998:501) festgestellt, dass die nationalen Kürzungsbestimmungen nicht dadurch den in der Verordnung Nr. 1408/71 hinsichtlich ihrer Anwendung vorgesehenen Bedingungen und Grenzen entzogen werden können, dass man sie als Berechnungsvorschriften qualifiziert. Eine nationale Vorschrift ist als Kürzungsbestimmung anzusehen, wenn die von ihr vorgeschriebene Berechnung bewirkt, dass der Rentenbetrag, auf den der Betroffene Anspruch hat, deshalb gekürzt wird, weil er in einem anderen Mitgliedstaat eine Leistung erhält (Rn. 24 und 25)[ ( 7 )]. In Schweden wurde aus dieser Entscheidung der Schluss gezogen, dass die Verringerung der Garantierente im Verhältnis zur einkommensbezogenen Altersrente nicht als Berechnungsvorschrift, sondern als eine Kürzungsbestimmung im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 anzusehen ist … Angesichts dessen gingen die schwedischen Behörden dazu über, die Bestimmungen so anzuwenden, dass die Garantierente durch Renten aus einem anderen [Staat der Union] nicht gekürzt wird. Stattdessen wird eine Pro-rata-Berechnung für den Anspruch auf Garantierente von Personen vorgenommen, die sowohl in Schweden als auch in anderen Staaten [der Union] gearbeitet haben“[ ( 8 )]. |
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29. |
Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass nach Erlass der rechtlichen Stellungnahme ( 9 ) diese Berechnung erfolgt sei, indem jeder in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungszeit ein Rentenwert beigemessen worden sei, der dem durchschnittlichen Rentenwert der schwedischen Versicherungszeiten entspreche. |
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30. |
Für das vorlegende Gericht stellt sich in der vorliegenden Rechtssache die Frage, ob Art. 47 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 1408/71 im vorliegenden Fall anwendbar ist und, wenn ja, ob bei der nach Art. 46 Abs. 2 der Verordnung durchzuführenden Pro-rata-Berechnung den in einem anderen Staat der Union zurückgelegten Versicherungszeiten ein fiktiver Rentenwert beigemessen werden kann, der dem durchschnittlichen Wert der Versicherungszeiten in Schweden entspricht. |
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31. |
Vor diesem Hintergrund hat der Högsta förvaltningsdomstol (Oberster Verwaltungsgerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
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IV. Verfahren vor dem Gerichtshof
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32. |
Die Rentenversicherungsanstalt, das Königreich Schweden, die Tschechische Republik und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Mit Ausnahme der Tschechischen Republik haben die Genannten in der mündlichen Verhandlung vom 9. März 2017 mündliche Erklärungen abgegeben. |
V. Würdigung
A. Vorbemerkungen
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33. |
Die beiden Fragen des vorlegenden Gerichts betreffen die Berechnung des Anspruchs auf eine schwedische Garantierente und die mögliche Anwendung der Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71. |
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34. |
Zur Beantwortung dieser Fragen ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 1408/71 kein gemeinsames System der sozialen Sicherheit geschaffen hat, sondern eigene nationale Systeme bestehen lässt und diese nur koordinieren soll. Die Mitgliedstaaten sind daher nach ständiger Rechtsprechung weiterhin für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit zuständig. In Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene bestimmt somit das Recht eines jeden Mitgliedstaats u. a. die Voraussetzungen für die Begründung von Ansprüchen auf Leistungen. Gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht und insbesondere die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit beachten, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten ( 10 ). |
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35. |
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Verordnung Nr. 1408/71 die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, eine Mindestleistung bei Alter wie die schwedische Garantierente vorzusehen. Auch wenn aber nach ständiger Rechtsprechung aus der Verordnung Nr. 1408/71 abzuleiten ist, dass „nicht alle Rechtsvorschriften zwangsläufig Mindestleistungen der [im schwedischen Recht] genannten Art umfassen“ ( 11 ), ist diese Verordnung doch auf solche Leistungen anzuwenden ( 12 ), wenn sie vom nationalen Recht vorgesehen sind. |
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36. |
Zudem wird, wie dargelegt, die Garantierente berechnet, indem auf den in Kapitel 2 § 7 SFB vorgesehenen Grundbetrag die in Kapitel 67 §§ 23 und 24 SFB vorgesehenen Erhöhungen und Kürzungen angewandt werden. Aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten ergibt sich, dass diese Erhöhungen und Kürzungen darauf abzielen, insbesondere die persönliche Lage ( 13 ) und die sonstigen Renteneinkünfte des Betroffenen zu berücksichtigen. Daraus folgt, dass die Garantierente kein Festbetrag ist und dass ihre Berechnung je nach den besonderen Umständen des Betroffenen variiert. Ungeachtet ihres variablen Betrags, der sich auf 0 SEK belaufen kann, wenn das Einkommen des Betreffenden zu hoch ist, verfolgt die Garantierente das Ziel ( 14 ), Personen, die geringe Einkommens- und Zusatzrenten erhalten, ein Grundeinkommen zu sichern ( 15 ). Da es notwendig ist, die betreffende Mindestleistung einzuordnen, bin ich der Ansicht, dass sie eine beitragsfreie Leistung bei Alter nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 ist und dass die Leistungsansprüche in einem solchen Fall gemäß Art. 44 der Verordnung nach den Vorschriften des Kapitels 3 von Titel III der Verordnung festgestellt werden müssen, d. h. insbesondere nach den Artikeln 46 und 51a ( 16 ). |
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37. |
Das Königreich Schweden hat in der Sitzung vom 9. März 2017 betont, die Garantierente sei Teil des allgemeinen Rentensystems. Meiner Ansicht nach ist die Garantierente jedoch entgegen dem, was das Königreich Schweden geltend zu machen scheint, keine Leistung bei Alter im Sinne von Art. 4 Abs.1 Buchst. c der Verordnung Nr. 1408/71. Da feststeht, dass die Garantierente durch Steuergelder finanziert wird ( 17 ), wird sie nicht auf der Grundlage eigener Beiträge der Empfänger und der Dauer der Zugehörigkeit dieser Personen zum Versicherungssystem errechnet ( 18 ). Zudem geht aus den Bestimmungen über die Gewährung der Garantierente hervor, dass sie nicht nur den Empfängern einer Einkommens- und/oder Zusatzrente gewährt wird ( 19 ). Die Garantierente wird Personen gewährt, die das 65. Lebensjahr vollendet und eine Versicherungszeit von mindestens drei Jahren zurückgelegt haben, berechnet unter Berücksichtigung der Dauer der Wohnzeit in Schweden und etwaiger sonstiger Renteneinkünfte des Betroffenen. |
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38. |
Zudem hat das Königreich Schweden darauf hingewiesen, dass es eine andere Leistung bei Alter gebe, die ein Mindesteinkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts garantieren solle. Vorbehaltlich der Prüfung durch das vorlegende Gericht scheint es mir im vorliegenden Fall nicht um diese Leistung zu gehen. Zudem fällt sie unter Art. 4 Abs. 2a der Verordnung Nr. 1408/71, der für „besondere beitragsunabhängige Geldleistungen [gilt], die nach Rechtsvorschriften gewährt werden, die … sowohl Merkmale der … Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit als auch Merkmale der Sozialhilfe aufweisen“, und die in Anhang IIa aufgeführt sind, nämlich „Unterhaltsbeihilfe für ältere Menschen (Gesetz 2001:853)“ ( 20 ). |
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39. |
Jedenfalls geht aus den Urteilen vom 22. April 1993, Levatino (C‑65/92, EU:C:1993:149, Rn. 21), und vom 24. September 1998, Stinco und Panfilo (C‑132/96, EU:C:1998:427, Rn. 19 bis 21), hervor, dass Art. 46 Abs. 2 und Art. 50 der Verordnung Nr. 1408/71 auf die Leistungen nach Art. 4 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 2a dieser Verordnung anwendbar sind. |
B. Zu den Vorlagefragen
1. Zur ersten Frage
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40. |
Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob nach Art. 47 Abs. 1 Buchst d der Verordnung Nr. 1408/71 der in einem anderen Mitgliedstaat, hier in Polen, zurückgelegten Versicherungszeit ein Rentenwert beigemessen werden kann, der dem durchschnittlichen Rentenwert der schwedischen Versicherungszeiten entspricht, wenn der zuständige Träger nach Art. 46 Abs. 2 dieser Verordnung eine Pro-rata-Berechnung der schwedischen Garantierente vornimmt. |
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41. |
Da Art. 47 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 1408/71 eine Ergänzungsregel für die Berechnung des theoretischen Betrags und des anteiligen Betrags nach Art. 46 Abs. 2 der Verordnung ist und er daher im Licht letzterer Vorschrift auszulegen ist ( 21 ), muss zunächst geprüft werden, ob und gegebenenfalls wie Art. 46 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 bei der Berechnung der schwedischen Garantierente anzuwenden ist ( 22 ). |
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42. |
Wenn der Anspruch auf eine Leistung nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats davon abhängt, dass Versicherungszeiten zurückgelegt worden sind, verlangt Art. 45 der Verordnung Nr. 1408/71, dass der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Anspruchs auf Leistungen davon abhängig ist, dass Versicherungszeiten zurückgelegt worden sind, die nach den Rechtsvorschriften jedes anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt, als ob es sich um nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten handelte. Anders ausgedrückt müssen die in verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten zusammengerechnet werden ( 23 ). |
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43. |
In einem solchen Fall findet Art. 46 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 Anwendung. Er sieht vor, dass der zuständige Träger den theoretischen Betrag der Leistung, auf die die betreffende Person Anspruch hätte, so berechnet, als ob alle in verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegten Arbeitszeiten nur im Mitgliedstaat des zuständigen Trägers zurückgelegt worden wären. |
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44. |
Sodann berechnet der zuständige Träger nach Art. 46 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1408/71 den tatsächlich geschuldeten Leistungsbetrag auf der Grundlage des theoretischen Betrags nach dem Verhältnis zwischen der Dauer der zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten im Mitgliedstaat des zuständigen Trägers und der Gesamtdauer der in den verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten ( 24 ). |
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45. |
Aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten ergibt sich, dass die Rentenkasse gemäß Kapitel 67 § 25 SFB und der rechtlichen Stellungnahme für die Feststellung, ob Frau Zaniewicz-Dybeck nach Zurücklegung von Versicherungs- und/oder Wohnzeiten in Polen und in Schweden Anspruch auf eine schwedische Garantierente hatte, eine Methode der Proratisierung („Pro-rata-Berechnung“) ( 25 ) auf den Betrag der schwedischen einkommensbezogenen Renten ( 26 ) (Einkommensrente und Zusatzrente) (nämlich 75216 SEK) ( 27 ) anwandte. Diese Berechnung ergab ein deutlich über letzterem Betrag liegendes Ergebnis (nämlich 125360 SEK) ( 28 ), und damit auch einen Betrag, der zu hoch war, um einen Anspruch auf eine Garantierente zu begründen. |
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46. |
Diese Methode ( 29 ) ist nicht richtig, weil meiner Ansicht nach der Anspruch auf eine schwedische Garantierente gemäß den schwedischen Rechtsvorschriften und nach Art. 50 der Verordnung Nr. 1408/71 zu ermitteln ist ( 30 ), ohne dass die in Kapitel 67 § 25 SFB und in der rechtlichen Stellungnahme vorgesehenen Methode der Proratisierung angewandt wird. |
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47. |
Da die Verordnung Nr. 1408/71 nicht verlangt, dass die Mitgliedstaaten Mindestleistungen bei Alter wie die schwedische Garantierente vorsehen, gibt es diese Mindestleistungen nicht unbedingt in den Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten. Es wäre also kaum verständlich, dass Art. 46 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 spezielle und detaillierte Regeln für die Berechnung dieser Mindestleistung vorschreiben sollte ( 31 ). |
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48. |
Dagegen muss der Betrag der schwedischen Garantierente, der in Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften errechnet wird ( 32 ), nach Art. 46 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 ( 33 ) bei der Berechnung der schwedischen einkommensbezogenen Rente berücksichtigt werden, ohne dass die Methode der Proratisierung nach Kapitel 67 § 25 SFB und die rechtliche Stellungnahme angewandt wird. |
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49. |
Der Gerichtshof hat in Rn. 21 des Urteils vom 24. September 1998, Stinco und Panfilo (C‑132/96, EU:C:1998:427) ( 34 ), für Recht erkannt hat, „dass eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats garantierte Mindestleistung im Rahmen der Berechnung des theoretischen Betrages nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 zu berücksichtigen ist“ ( 35 ). |
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50. |
Aus den Urteilen vom 24. September 1998, Stinco und Panfilo (C‑132/96, EU:C:1998:427, Rn. 22), und vom 21. Juli 2005, Koschitzki (C‑30/04, EU:C:2005:492, Rn. 23), geht klar hervor, dass der zuständige Träger in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 verpflichtet ist, bei der Bestimmung des theoretischen Rentenbetrags, der als Grundlage für die Berechnung der anteiligen Rente dient, die im nationalen Recht vorgesehene Garantie- oder Mindestrente zu berücksichtigen. |
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51. |
Die nach Art. 46 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 durchzuführende Berechnung „[zielt darauf ab], dem Arbeitnehmer den höchsten theoretischen Betrag zu sichern, auf den er Anspruch hätte, wenn er alle seine Versicherungszeiten nur in dem betreffenden Staat zurückgelegt hätte“ ( 36 ). |
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52. |
Wenn der theoretische Betrag der Rente, der als Berechnungsgrundlage für die anteilige Rente dient, auf die Frau Zaniewicz-Dybeck Anspruch hätte, wenn sie während ihres gesamten Berufslebens in Schweden gearbeitet hätte, niedriger ist als der Betrag der gemäß den schwedischen Rechtsvorschriften errechneten Garantierente, ist folglich ein Zuschuss bzw. eine Zulage zum theoretischen Betrag hinzuzurechnen, um den Betrag der Garantierente zu erreichen. |
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53. |
Da die schwedische einkommensbezogene Rente auf der „Höhe der Arbeitsentgelte, Arbeitseinkommen, Beiträge oder Steigerungsbeträge“ beruht, bin ich der Ansicht, dass aus dem Wortlaut von Art. 47 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 1408/71, der verbindlich ist, eindeutig hervorgeht, dass bei der Berechnung des theoretischen Betrags der Rente, der als Berechnungsgrundlage für die anteilige Rente in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 dient, der zuständige Träger ( 37 ) die Höhe der Entgelte, Einkommen, Beiträge oder Steigerungsbeträge für die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten ( 38 ) zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten auf der Grundlage der Arbeitsentgelte, Arbeitseinkommen, Beiträge oder Steigerungsbeträge ermitteln muss, die für die Versicherungs- und/oder Wohnzeiten festgestellt worden sind, die nach den von dem genannten Träger angewandten Rechtsvorschriften ( 39 ) zurückgelegt wurden. Die Anwendung von Art. 47 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 1408/71 stellt sicher, dass die betreffende Berechnungsgrundlage für die Wandererwerbstätige die gleiche ist, wie wenn sie ihr Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hätte, was der Gerichtshof bereits für im Einklang mit dem durch Art. 48 AEUV festgelegten Ziel stehend befunden hat ( 40 ). |
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54. |
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass infolge der Anwendung der Methode der Proratisierung nach Art. 46 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1408/71 der Vorteil der möglichen Einbeziehung eines Zuschusses oder einer Zulage in den theoretischen Betrag der Rente, der als Berechnungsgrundlage für die anteilige Rente dient, um zum Betrag der schwedischen Garantierente zu gelangen, streng auf die Versicherungszeiten von Frau Zaniewicz-Dybeck in Schweden begrenzt ist, was jegliche Überkompensierung verhindert ( 41 ). |
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55. |
Abschließend meine ich, dass der Anspruch auf eine Mindestleistung bei Alter wie die schwedische Garantierente nach den schwedischen Rechtsvorschriften – ohne Anwendung der in Kapitel 67 § 25 SFB und der rechtlichen Stellungnahme vorgesehenen Methode der Proratisierung – sowie nach Art. 50 der Verordnung Nr. 1408/71 zu beurteilen ist. Bei der Berechnung des theoretischen Betrags der Rente, der als Berechnungsgrundlage für eine anteilige Rente in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 dient, muss der zuständige Träger eine Mindestleistung bei Alter berücksichtigen, die von den Rechtsvorschriften seines Mitgliedstaats garantiert wird, um dem Arbeitnehmer den höchsten theoretischen Betrag der Rente zu sichern, der als Berechnungsgrundlage für die anteilige Rente dient, auf den er Anspruch hätte, wenn er alle seine Versicherungszeiten in dem betreffenden Mitgliedstaat zurückgelegt hätte. Zudem muss der zuständige Träger im Einklang mit Art. 47 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 1408/71 bei der Berechnung dieses theoretischen Betrags die Höhe der Arbeitsentgelte, Arbeitseinkommen, Beiträge oder Steigerungsbeträge für die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten auf der Grundlage der Arbeitsentgelte, Arbeitseinkommen, Beiträge oder Steigerungsbeträge ermitteln, die für die Versicherungszeiten festgestellt worden sind, die nach den von dem genannten Träger angewandten Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden. |
2. Zur zweiten Frage
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56. |
Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Verordnung Nr. 1408/71 vorsieht, dass der zuständige Träger bei der Berechnung des Anspruchs auf eine Garantierente auch Renteneinkünfte berücksichtigen kann, die ein Versicherter von einem anderen Mitgliedstaat erhält. |
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57. |
Bei der Beantwortung dieser Frage sind meiner Ansicht nach die Überschrift und der Wortlaut von Art. 50 der Verordnung Nr. 1408/71 zu berücksichtigen, die in Nr. 9 der vorliegenden Schlussanträge aufgeführt sind ( 42 ). |
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58. |
In den Rn. 5 und 6 des Urteils vom 30. November 1977, Torri (64/77, EU:C:1977:197), hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass Art. 50 der Verordnung Nr. 1408/71 „für die Fälle [gilt], in denen die Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers gemäß den staatlichen Rechtsvorschriften, denen er unterworfen gewesen war, verhältnismäßig kurz waren, so dass der Gesamtbetrag der von den betreffenden Staaten geschuldeten Leistungen ein angemessenes Lebenshaltungsniveau nicht erreicht.... Um hier Abhilfe zu schaffen, bestimmt dieser Artikel, dass dann, wenn die Rechtsvorschriften des Wohnortstaats eine Mindestleistung vorsehen, die von diesem Staat geschuldete Leistung um eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Summe der von den verschiedenen Staaten nach den Rechtsvorschriften, die für den Arbeitnehmer galten, geschuldeten Leistungen und dieser Mindestleistung erhöht wird.“ ( 43 ) |
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59. |
Daraus folgt, dass bei der Berechnung des Anspruchs auf eine schwedische Garantierente die Rentenkasse – es sei denn, sie müsste einen höheren Betrag zahlen ( 44 ) – die Renteneinkünfte, die Frau Zaniewicz-Dybeck von einem anderen Mitgliedstaat nach Art. 50 der Verordnung Nr. 1408/71 ( 45 ) erhält, berücksichtigen kann. Zudem sieht diese Vorschrift vor, dass die Rentenkasse die gesamten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten von Frau Zaniewicz-Dybeck zu berücksichtigen hat, die insbesondere bei der Feststellung ihrer Leistungen bei Alter angerechnet wurden. Daraus folgt, dass die Versicherungs- und/oder Wohnzeiten von Frau Zaniewicz-Dybeck in Polen und in Schweden berücksichtigt werden müssen ( 46 ). |
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60. |
Dadurch, dass der zuständige Träger die Möglichkeit hat, die in einem anderen Mitgliedstaat erhaltenen Leistungen bei Alter sowie die Versicherungs- und/oder Wohnzeiten zu berücksichtigen, wird jegliche Überkompensierung verhindert ( 47 ). |
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61. |
Abschließend meine ich, dass Art. 50 der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen ist, dass der zuständige Träger bei der Berechnung des Anspruchs auf eine Mindestleistung bei Alter die Renteneinkünfte berücksichtigen kann, die der Versicherte von einem anderen Mitgliedstaat erhält. |
VI. Ergebnis
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62. |
In Anbetracht dieser Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Högsta förvaltningsdomstol (Oberster Verwaltungsgerichtshof, Schweden) zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:
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( 1 ) Originalsprache: Französisch.
( 2 ) ABl. 1997, L 28, S. 1.
( 3 ) ABl. 2006, L 392, S. 1.
( 4 ) Die Verordnung Nr. 1408/71 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1, und Berichtigung ABl. 2004, L 200, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 (ABl. 2009, L 284, S. 43, im Folgenden: Verordnung Nr. 883/2004), ersetzt. Letztere gilt gemäß ihrem Art. 91 ab dem Tag des Inkrafttretens ihrer Durchführungsverordnung. Die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung Nr. 883/2004 (ABl. 2009, L 284, S. 1) ist am 1. Mai 2010 in Kraft getreten. Da feststeht, dass der von Frau Boguslawa Zaniewicz-Dybeck am 5. August 2008 gestellte Antrag auf eine allgemeine Altersrente in diesem Zeitraum von der Pensionsmyndighet (Rentenversicherungsanstalt, Schweden) behandelt und ihre Garantierente bei dieser Gelegenheit mit 0 schwedische Kronen (SEK) berechnet wurde, bin ich der Ansicht, dass die Verordnung Nr. 1408/71 ratione temporis auf den Rechtsstreit im Ausgangsverfahren anwendbar ist. Jedenfalls entsprechen Art. 46 Abs. 2, Art. 47 Abs. 1 Buchst. d und Art. 50 der Verordnung Nr. 1408/71 weitgehend Art. 52 Abs. 1 bis Art. 56 Abs. 1 Buchst. c und Art. 58 der Verordnung Nr. 883/2004.
( 5 ) Vgl. Rn. 18 des Vorabentscheidungsersuchens.
( 6 ) Vgl. Rn. 22 des Vorabentscheidungsersuchens.
( 7 ) Vgl. Rn. 29 des Vorabentscheidungsersuchens.
( 8 ) Vgl. Rn. 30 des Vorabentscheidungsersuchens.
( 9 ) Siehe Nr. 18 der vorliegenden Schlussanträge.
( 10 ) Vgl. Urteil vom 21. Februar 2013, Salgado González (C‑282/11, EU:C:2013:86, Rn. 35 bis 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 11 ) Urteil vom 30. November 1977, Torri (64/77, EU:C:1977:197, Rn. 7).
( 12 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 1981, Browning (22/81, EU:C:1981:316, Rn. 10).
( 13 ) Beispielsweise seinen Familienstand.
( 14 ) Nach Angaben des vorlegenden Gerichts ist „Ziel der Garantierente …, eine neue Grundsicherung für Menschen mit geringem oder gar keinem Einkommen einzurichten … Die Rente hat somit den Charakter einer Sozialleistung. Die Garantierente wird nach Maßgabe der anderen Renteneinkünfte festgesetzt. Sie wird daher schrittweise unter Berücksichtigung der Einkommensrente, der Zusatzrente und bestimmter anderer Leistungen gekürzt. Übersteigen diese Einkommen eines Rentenberechtigten einen bestimmten Betrag, so erhält er keine Garantierente.“ Vgl. Rn. 3 des Vorabentscheidungsersuchens.
( 15 ) In seinen schriftlichen Erklärungen hat das Königreich Schweden Folgendes ausgeführt: „Die allgemeine schwedische Altersrente beruht darauf, dass man einen Anspruch auf eine eigene Rente aufgrund von Arbeit und von Beiträgen erwirbt. Aus verschiedenen Gründen hat nicht jeder diese Möglichkeit, und deshalb gibt es eine unterstützende Garantierente, die als Teil des allgemeinen Rentensystems definiert ist, für jene, die nur einen Anspruch auf eine geringe schwedische einkommensbezogene Rente oder gar keinen solchen Anspruch erworben haben. Diese unterstützende Garantierente ist ein garantierter Betrag, der gerade an Personen gezahlt wird, die sonst keinen Anspruch auf eine eigene schwedische Rente erwerben konnten. Folglich bemisst sich die Leistung insofern nach dem Einkommen des Betreffenden, als sie vom Betrag seiner eigenen erworbenen Rente abgeleitet wird. … Wenn eine Person bereits genügend Renteneinkünfte hat, ist keine Garantierente zu zahlen.“ Vgl. Rn. 7 der Erklärungen des Königreichs Schweden.
( 16 ) Vgl. Urteil vom 22. April 1993, Levatino (C-65/92, EU:C:1993:149, Rn. 21).
( 17 ) Daraus folgt, dass sie sich nicht aus den gleichen Finanzierungsquellen speist wie die Einkommens- und die Zusatzrente. Vgl. e contrario Urteil vom 20. Januar 2005, Noteboom (C‑101/04, EU:C:2005:51, Rn. 27).
( 18 ) In Rn. 14 des Urteils vom 5. Juli 1983, Valentini (171/82, EU:C:1983:189), hat der Gerichtshof entschieden, dass „die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c und [Artikel] 46 der Verordnung Nr. 1408/71 genannten Leistungen bei Alter sich im Wesentlichen dadurch auszeichnen, dass sie den Lebensunterhalt für Personen sicherstellen sollen, die bei Erreichen eines bestimmten Alters ihre Beschäftigung aufgeben und nicht mehr verpflichtet sind, sich der Arbeitsverwaltung zur Verfügung zu stellen. Ferner geht das in Artikel 46 vorgesehene System der Zusammenrechnung und anteiligen Berechnung der Leistungen davon aus, dass diese Leistungen im Regelfall aufgrund eigener Beiträge der Empfänger finanziert und erworben werden und dass sich ihre Höhe nach der Dauer der Zugehörigkeit dieser Personen zu diesem Versicherungssystem errechnet.“ Hervorhebung nur hier. Vgl. auch Urteil vom 18. Dezember 2007, Habelt u. a. (C‑396/05, EU:C:2007:810, Rn. 66 bis 69), zu den Beitragszeiten.
( 19 ) Daraus folgt, dass die Garantierente nicht notwendigerweise dieselben Empfänger hat wie die Einkommens- und Zusatzrente. Vgl. demgegenüber Urteil vom 20. Januar 2005, Noteboom (C‑101/04, EU:C:2005:51, Rn. 27). Die Garantierente kann Personen gewährt werden, die über kein Einkommen, insbesondere keine Altersrente, verfügen. Siehe dazu Nr. 12 der vorliegenden Schlussanträge.
( 20 ) Vgl. Urteil vom 29. April 2004, Skalka (C‑160/02, EU:C:2004:269, Rn. 25 und 26). Nach Art. 10a der Verordnung Nr. 1408/71 erhalten die Personen, für die diese Verordnung gilt, diese besonderen beitragsunabhängigen Sonderleistungen nach deren Art. 4 Abs. 2a ausschließlich im Wohnmitgliedstaat. Daraus folgt, dass diese Leistungen nicht „exportierbar“ sind.
( 21 ) Vgl. entsprechend Urteile vom 9. Oktober 1997, Naranjo Arjona u. a. (C‑31/96 bis C‑33/96, EU:C:1997:475, Rn. 20), sowie vom 21. Februar 2013, Salgado González (C‑282/11, EU:C:2013:86, Rn. 42).
( 22 ) In Rn. 43 des Urteils vom 21. Februar 2013, Salgado González (C‑282/11, EU:C:2013:86), hat der Gerichtshof entschieden, dass „Art. 46 Abs. 2 und Art. 47 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 … unter Berücksichtigung des Zwecks von Art. 48 AEUV auszulegen [sind], der insbesondere darin besteht, dass die Wandererwerbstätigen nicht dadurch, dass sie ihr Recht auf Freizügigkeit ausgeübt haben, eine Verminderung des Betrags der Sozialversicherungsleistungen erleiden dürfen“. Hervorhebung nur hier.
( 23 ) Daraus folgt, dass Frau Zaniewicz-Dybeck in Anwendung von Art. 45 der Verordnung Nr. 1408/71 die Zusammenrechnung ihrer in Polen und in Schweden zurückgelegten Versicherungszeiten insbesondere für den Erwerb des Anspruchs auf eine Einkommensrente und eine Zusatzrente verlangen kann.
( 24 ) Ein konkretes Beispiel für diese Methode führt Generalanwalt Jacobs in Nr. 5 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Stinco und Panfilo (C-132/96, EU:C:1997:436) an: „Hat also eine Person im Mitgliedstaat A 10 Jahre und im Mitgliedstaat B 20 Jahre gearbeitet, so hätte sie, selbst wenn sie nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats A bei einer Versicherungszeit von zehn Jahren keinen Anspruch auf eine Rente hätte (weil z. B. dieser Staat verlangt, dass Antragsteller dort fünfzehn Jahre gearbeitet haben), doch im Mitgliedstaat A gemäß Artikel 46 Absatz 2 einen Anspruch auf ein Drittel der Leistung, die sie erhielte, wenn sie dort dreißig Jahre lang gearbeitet hätte. Der erste Schritt dieses Verfahrens (d. h. die Berechnung des theoretischen Betrages nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a) ist als Zusammenrechnung, der zweite (d. h. die Berechnung der anteiligen Leistung nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b) als Proratisierung bekannt.“
( 25 ) Siehe Nr. 17 der vorliegenden Schlussanträge.
( 26 ) Siehe Nr. 23 der vorliegenden Schlussanträge. Anders ausgedrückt berücksichtigte die Rentenkasse bei der Berechnung des Anspruchs von Frau Zaniewicz-Dybeck auf die Garantierente den Betrag der Altersrente nicht, die ihr aufgrund ihrer in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten gewährt worden war.
( 27 ) Siehe Nrn. 17 und 18 sowie auch Nr. 23 der vorliegenden Schlussanträge.
( 28 ) Siehe Nr. 23 der vorliegenden Schlussanträge. Vorbehaltlich der Prüfung durch das vorlegende Gericht scheint mir, dass die Rentenkasse mit der Wahl dieser Methode gewissermaßen einen theoretischen Betrag für die Garantierente von Frau Zaniewicz-Dybeck simuliert hat. Dies erinnert an die in Art. 46 Abs. 2 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehene Methode der Zusammenrechnung und Proratisierung.
( 29 ) Angenommen, die Garantierente beträgt 100 Euro für eine Versicherungszeit von 40 Jahren im Mitgliedstaat A und X hat eine Altersrente von 70 Euro im Mitgliedstaat A (für eine Versicherungszeit von 20 Jahren) und von 10 Euro im Mitgliedstaat B (für eine Versicherungszeit von 20 Jahren), so hätte X nach den in Kapitel 67 § 25 SFB vorgesehenen Methode für seine 40 Versicherungsjahre in den Mitgliedstaaten A und B keinen Anspruch auf eine Zulage, um zum Betrag der Garantierente zu gelangen. Nach dieser Methode wäre der jährliche Wert seiner Rente im Mitgliedstaat A 3,5 Euro (70/20). Wenn man diesen Betrag mit der maximalen Dauer von 40 Jahren für die Garantierente multipliziert, ergibt sich ein Betrag, der höher ist als die Garantierente (nämlich 3,5 x 40 = 140 Euro). Zur Anwendung dieser Methode im Ausgangsverfahren siehe Nr. 23 der vorliegenden Schlussanträge.
( 30 ) Siehe Nrn. 56 bis 60 der vorliegenden Schlussanträge zu Art. 50 der Verordnung Nr. 1408/71. Dieser Art. 50 sieht spezielle Regeln für die Bewertung des Rentenanspruchs und gegebenenfalls die Berechnung einer Zulage vor, um sicherzustellen, dass die Empfänger der Leistungen, insbesondere der Leistungen bei Alter, einen Betrag erhalten, der dem Betrag einer Mindestleistung des Wohnsitzstaats, wie der schwedischen Garantierente, entspricht. Zudem sieht diese Bestimmung die Berücksichtigung von Leistungen, die von anderen Mitgliedstaaten geschuldet werden, sowie der Dauer der Versicherungs- oder Wohnzeiten des Empfängers in diesen anderen Mitgliedstaaten vor. Vgl. e contrario die Stellungnahme der Rentenversicherungsanstalt (Nrn. 26 und 27 der vorliegenden Schlussanträge), in der auf eine Gefahr der Überkompensierung im Zusammenhang mit dem Fehlen einer Möglichkeit, bei der Berechnung der schwedischen Garantierente zum einen den Rentenwert der in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungszeiten und zum anderen die von einem anderen Mitgliedstaat gewährten einkommensbezogenen Renten zu berücksichtigen, hingewiesen wird.
( 31 ) Vgl. entsprechend Urteil vom 21. Juli 2005, Koschitzki (C‑30/04, EU:C:2005:492, Rn. 31 und 32).
( 32 ) Siehe Nr. 16 der vorliegenden Schlussanträge.
( 33 ) Vgl. Rn. 31 des Urteils vom 21. Juli 2005, Koschitzki (C‑30/04, EU:C:2005:492), wo der Gerichtshof für Recht erkannt hat, dass „[d]ie Verpflichtung, die Ergänzungsleistung zu berücksichtigen, … nicht zu der Verpflichtung [führt], ihr einen anderen Gehalt als den beizumessen, den sie nach dem nationalen Recht hat“.
( 34 ) Vgl. in diesem Sinne auch Rn. 23 des Urteils vom 21. Juli 2005, Koschitzki (C‑30/04, EU:C:2005:492). Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 27 des Urteils vom 22. April 1993, Levatino (C‑65/92, EU:C:1993:149), entschieden hat, dass Art. 46 für die Feststellung dieser Leistungen gilt, wenn ein Mitgliedstaat Leistungen wie eine Garantierente oder eine Mindestrente vorsieht. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 „die Absicht des [Unions-]Gesetzgebers erkennen [lassen], beitragsfreie Leistungen bei Alter, wie das garantierte Einkommen, in den Anwendungsbereich des Artikels 46 einzubeziehen ... Zum einen bestimmt nämlich Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung ausdrücklich, dass diese für die auf Beiträgen beruhenden und die beitragsfreien Systeme gilt, die sich auf Leistungen bei Alter beziehen.... Zum anderen enthält Artikel 46 der Verordnung in Absatz 2 Buchstabe a besondere Bestimmungen für die Feststellung des sogenannten ‚theoretischen‘ Betrages beitragsfreier Leistungen“. Vgl. Urteil vom 22. April 1993, Levatino (C‑65/92, EU:C:1993:149, Rn. 24 bis 26).
( 35 ) Die betreffende Leistung in dieser Rechtssache fällt unter Art. 4 Abs. 2a der Verordnung Nr. 1408/71.
( 36 ) Urteil vom 21. Juli 2005, Koschitzki (C‑30/04, EU:C:2005:492, Rn. 28).
( 37 ) Im vorliegenden Fall die Rentenkasse.
( 38 ) Im vorliegenden Fall Polens.
( 39 ) Im vorliegenden Fall nach den von der Rentenkasse angewandten schwedischen Rechtsvorschriften.
( 40 ) Vgl. entsprechend Urteile vom 9. Oktober 1997, Naranjo Arjona u. a. (C‑31/96 bis C‑33/96, EU:C:1997:475, Rn. 20 und 21).
( 41 ) Siehe Nrn. 26 und 27 der vorliegenden Schlussanträge.
( 42 ) Ich weise darauf hin, dass der Gerichtshof in Rn. 20 des Urteils vom 24. September 1998, Stinco und Panfilo (C‑132/96, EU:C:1998:427), für Recht erkannt hat, dass „es sich bei der Bestimmung des theoretischen Betrages einer Rente, auf die sich Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 bezieht, um einen Vorgang [handelt], der sich von der in Artikel 50 geregelten Problematik, nämlich der Gewährung einer zusätzlichen Leistung, die über die nach den allgemeinen Rechtsvorschriften eines bestimmten Mitgliedstaats geschuldete Mindestleistung hinausgeht, unterscheidet“. Vgl. auch Urteil vom 17. Dezember 1981, Browning (22/81, EU:C:1981:316, Rn. 13 und 14). Daraus folgt, dass eine mögliche Einbeziehung einer Zusatz- oder Ergänzungsleistung in den theoretischen Betrag der Rente, der als Berechnungsgrundlage für die anteilige Rente dient, um zum Betrag einer Mindestleistung nach Art. 46 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1408/71 zu gelangen, von der Anwendung von Art. 50 dieser Verordnung unabhängig ist. Die Höhe einer Mindestleistung wie der schwedischen Garantierente ist für die Anwendung von Art. 46 Abs. 2 Buchst. b und Art. 50 der Verordnung Nr. 1408/71 relevant.
( 43 ) Hervorhebung nur hier.
( 44 ) Angenommen, die Garantierente beträgt 100 Euro für eine Versicherungszeit von 40 Jahren im Mitgliedstaat A und X hat eine Altersrente von 70 Euro im Mitgliedstaat A (für eine Versicherungszeit von 20 Jahren) und von 10 Euro im Mitgliedstaat B (für eine Versicherungszeit von 20 Jahren), so hat X nach Art. 50 der Verordnung Nr. 1408/71 Anspruch auf eine Zulage von 20 Euro im Mitgliedstaat A (und zwar 100 Euro – [70 + 10 Euro]). Würden die Versicherungszeiten im Mitgliedstaat B nicht berücksichtigt, betrüge die Zulage 30 Euro.
( 45 ) Da die Berücksichtigung dieses Einkommens in Art. 50 der Verordnung Nr. 1408/71 ausdrücklich vorgesehen ist, stellt sie keine nach nationalem Recht vorgesehene Kürzungsbestimmung im Sinne des Urteils vom 22. Oktober 1998, Conti (C‑143/97, EU:C:1998:501), dar. Siehe Nr. 28 der vorliegenden Schlussanträge.
( 46 ) Ich weise darauf hin, dass Frau Zaniewicz-Dybeck in Polen insgesamt 19 und in Schweden insgesamt 24 Versicherungsjahre hat. Daraus folgt, dass die Summe ihrer Versicherungszeiten in den betreffenden beiden Mitgliedstaaten mehr als die 40 Jahre beträgt, die von den betreffenden nationalen Rechtsvorschriften über die Garantierente vorgesehen sind. Es anzumerken, dass die von Art. 50 der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehene Zulage vom betreffenden Mitgliedstaat während der gesamten Zeit, in der der Betreffende im Hoheitsgebiet dieses Staates wohnt, zu zahlen ist. Daraus folgt, dass Art. 50 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht verlangt, dass eine mögliche Zulage, die in Anwendung dieser Vorschrift gezahlt wird, exportierbar ist. In der mündlichen Verhandlung vom 9. März 2017 hat das Königreich Schweden angegeben, die schwedische Garantierente sei in Anwendung der schwedischen Rechtsvorschriften exportierbar. Meiner Ansicht nach ist die „Exportierbarkeit“ der Garantierente in Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften kein Hindernis für die Anwendung von Art. 50 der Verordnung Nr. 1408/71 und gegebenenfalls der Zahlung einer Zulage im Hoheitsgebiet dieses Staates.
( 47 ) Siehe Nrn. 26 und 27 der vorliegenden Schlussanträge.