SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA

vom 6. April 2017 ( 1 )

Rechtssache C‑348/16

Moussa Sacko

gegen

Commissione Territoriale per il riconoscimento della Protezione internazionale di Milano

(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Milano [Erstinstanzliches Gericht Mailand, Italien])

„Vorabentscheidungsersuchen – Asyl – Auslegung der Art. 12, 14, 31 und 46 der Richtlinie 2013/32/EU – Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Schutz – Abschlägige Entscheidung der Verwaltung hinsichtlich eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Anhörung des Antragstellers – Möglichkeit der Zurückweisung des gerichtlichen Rechtsbehelfs ohne Anhörung des Antragstellers“

1. 

Zum ersten Mal, wenn ich mich nicht irre, wird dem Gerichtshof die Frage gestellt, ob die Richtlinie 2013/32/EU ( 2 ) mit einer nationalen Regelung vereinbar ist, die es gestattet, einen gerichtlichen Rechtsbehelf eines Asylsuchenden gegen die Ablehnung seines Antrags auf internationalen Schutz umgehend als unzulässig oder unbegründet zurückzuweisen.

2. 

Das vorlegende Gericht hat bekräftigt, dass im vorliegenden Fall die Klage des Asylsuchenden „offensichtlich unbegründet [ist]“ und „die abschlägige Entscheidung der Verwaltungsbehörde“ hinsichtlich seines Antrags „daher nicht aufgehoben werden [kann]“. Obwohl die nationale Norm somit gestatten würde, den Rechtsbehelf umgehend als unzulässig oder unbegründet zurückzuweisen, hat das Gericht Zweifel, ob diese Lösung mit der Richtlinie 2013/32 in Einklang steht. Konkret möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die umgehende Zurückweisung dem Antragsteller eigentlich das ihm in Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie garantierte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nimmt.

I. Rechtlicher Rahmen

A. Unionsrecht

Richtlinie 2013/32

3.

Zweck der Richtlinie 2013/32 ist nach ihrem Art. 1 die Einführung „gemeinsame[r] Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes gemäß der Richtlinie 2011/95/EU“ ( 3 ).

4.

Die Erwägungsgründe 18, 20 und 60 der Richtlinie lauten:

„(18)

Es liegt im Interesse sowohl der Mitgliedstaaten als auch der Personen, die internationalen Schutz beantragen, dass über die Anträge auf internationalen Schutz so rasch wie möglich, unbeschadet der Durchführung einer angemessenen und vollständigen Prüfung der Anträge, entschieden wird.“

„(20)

Ist ein Antrag voraussichtlich unbegründet oder bestehen schwerwiegende Bedenken hinsichtlich der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung, sollte es den Mitgliedstaaten unter genau bestimmten Umständen möglich sein, das Prüfungsverfahren unbeschadet der Durchführung einer angemessenen und vollständigen Prüfung und der effektiven Inanspruchnahme der in dieser Richtlinie vorgesehenen wesentlichen Grundsätze und Garantien durch den Antragsteller zu beschleunigen, insbesondere indem kürzere, jedoch angemessene Fristen für bestimmte Verfahrensschritte eingeführt werden.“

„(60)

Diese Richtlinie steht in Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta anerkannt wurden. Diese Richtlinie zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung der Menschenwürde zu gewährleisten und die Anwendung der Artikel 1, 4, 18, 19, 21, 23, 24 und 47 der Charta zu fördern; sie muss entsprechend umgesetzt werden.“

5.

Nach der Definition in Art. 2 Buchst. c der Richtlinie bezeichnet:

„‚Antragsteller‘ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch keine bestandskräftige Entscheidung ergangen ist“.

6.

Art. 12 in Kapitel II („Grundsätze und Garantien“) sieht vor:

„(1)   Bezüglich der Verfahren des Kapitels III stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle Antragsteller über folgende Garantien verfügen:

a)

Sie werden in einer Sprache, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, über den Verlauf des Verfahrens und über ihre Rechte und Pflichten während des Verfahrens sowie darüber informiert, welche Folgen es haben kann, wenn sie ihren Pflichten nicht nachkommen und nicht mit den Behörden zusammenarbeiten. …

d)

Ihnen und gegebenenfalls ihren Rechtsanwälten oder sonstigen Rechtsberatern … wird Zugang zu den in Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b genannten Informationen oder den von Sachverständigen gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d bereitgestellten Informationen gegeben, sofern diese Informationen von der Asylbehörde zum Zweck der Entscheidung über den Antrag berücksichtigt wurden.

e)

Sie werden innerhalb einer angemessenen Frist von der Entscheidung der Asylbehörde über ihren Antrag in Kenntnis gesetzt. …

f)

Sie werden von der Asylbehörde über das Ergebnis der Entscheidung in einer Sprache unterrichtet, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, sofern sie nicht von einem Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsberater unterstützt oder vertreten werden. Die Mitteilung muss auch Informationen darüber enthalten, wie eine ablehnende Entscheidung … angefochten werden kann.

(2)   Bezüglich der Verfahren nach Kapitel V sichern die Mitgliedstaaten allen Antragstellern Garantien zu, die den in Absatz 1 Buchstaben b bis e aufgeführten gleichwertig sind.“

7.

Art. 14 („Persönliche Anhörung“) der Richtlinie bestimmt in seinem Abs. 1:

„(1)   Bevor die Asylbehörde eine Entscheidung trifft, wird dem Antragsteller Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zu seinem Antrag auf internationalen Schutz … gegeben. …“

8.

Art. 17 („Niederschrift und Aufzeichnung der persönlichen Anhörung“) der Richtlinie lautet:

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass von jeder persönlichen Anhörung entweder eine ausführliche und objektive Niederschrift mit allen wesentlichen Angaben oder ein Wortprotokoll erstellt wird.

(2)   Die Mitgliedstaaten können eine Audio- oder audiovisuelle Aufzeichnung der persönlichen Anhörung vorsehen. Wird eine Audio- oder audiovisuelle Aufzeichnung der Anhörung vorgenommen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Aufzeichnung oder ein Wortprotokoll davon zusammen mit der Akte des Antragstellers zur Verfügung steht.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller nach Abschluss der persönlichen Anhörung oder innerhalb einer bestimmten Frist, bevor die Asylbehörde ihre Entscheidung trifft, Gelegenheit erhält, sich mündlich und/oder schriftlich zu Übersetzungsfehlern oder missverständlichen Formulierungen in der Niederschrift oder dem Wortprotokoll zu äußern und/oder diese zu klären. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Antragsteller, wenn notwendig mit Hilfe eines Dolmetschers, in vollem Umfang vom Inhalt der Niederschrift oder von den wesentlichen Angaben des Wortprotokolls Kenntnis nimmt. Die Mitgliedstaaten fordern den Antragsteller anschließend auf, zu bestätigen, dass der Inhalt der Niederschrift oder des Protokolls die Anhörung korrekt wiedergibt.

(5)   Bevor die Asylbehörde entscheidet, muss den Antragstellern und ihren Rechtsanwälten oder sonstigen Rechtsberatern … Einsicht in die Niederschrift oder das Wortprotokoll oder gegebenenfalls in die Aufzeichnung gewährt werden.

…“

9.

Art. 31 („Prüfungsverfahren“), der das Kapitel III („Erstinstanzliche Verfahren“) eröffnet, schreibt vor:

„(1)   Die Mitgliedstaaten bearbeiten Anträge auf internationalen Schutz im Rahmen eines Prüfungsverfahrens unter Beachtung der Grundsätze und Garantien in Kapitel II.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Prüfungsverfahren unbeschadet einer angemessenen und vollständigen Prüfung so rasch wie möglich zum Abschluss gebracht wird.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Prüfungsverfahren innerhalb von sechs Monaten nach förmlicher Antragstellung zum Abschluss gebracht wird.

Die Mitgliedstaaten können die in dem vorliegenden Absatz festgelegte Sechsmonatsfrist um höchstens neun weitere Monate verlängern, wenn:

a)

sich in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben;

b)

eine große Anzahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gleichzeitig internationalen Schutz beantragt, so dass es in der Praxis sehr schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist von sechs Monaten abzuschließen;

c)

die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der Antragsteller seinen Pflichten nach Artikel 13 nicht nachgekommen ist.

(8)   Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass das Prüfungsverfahren im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II beschleunigt und/oder an der Grenze oder in Transitzonen nach Maßgabe von Artikel 43 durchgeführt wird, wenn:

a)

der Antragsteller bei der Einreichung seines Antrags und der Darlegung der Tatsachen nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung der Frage, ob er als Flüchtling oder Person mit Anspruch auf internationalen Schutz … anzuerkennen ist, nicht von Belang sind, oder

b)

der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne dieser Richtlinie kommt, oder

c)

der Antragsteller die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität und/oder Staatsangehörigkeit, die sich negativ auf die Entscheidung hätten auswirken können, getäuscht hat, oder

d)

angenommen werden kann, dass der Antragsteller ein Identitäts- oder ein Reisedokument, das die Feststellung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit ermöglicht hätte, mutwillig vernichtet oder beseitigt hat, oder

e)

der Antragsteller eindeutig unstimmige und widersprüchliche, eindeutig falsche oder offensichtlich unwahrscheinliche Angaben gemacht hat, die im Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen stehen, so dass die Begründung für seine Behauptung, dass er [als] Person mit Anspruch auf internationalen Schutz … anzusehen ist, offensichtlich nicht überzeugend ist, oder

f)

der Antragsteller einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der gemäß Artikel 40 Absatz 5 nicht unzulässig ist, oder

g)

der Antragsteller den Antrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Vollstreckung einer bereits getroffenen oder unmittelbar bevorstehenden Entscheidung stellt, die zu seiner Abschiebung führen würde, oder

h)

der Antragsteller unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats eingereist ist oder seinen Aufenthalt unrechtmäßig verlängert hat und es ohne stichhaltigen Grund versäumt hat, zum angesichts der Umstände seiner Einreise frühestmöglichen Zeitpunkt bei den Behörden vorstellig zu werden oder einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, oder

i)

der Antragsteller sich weigert, der Verpflichtung zur Abnahme seiner Fingerabdrücke … nachzukommen, oder

j)

es schwerwiegende Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung des Mitgliedstaats darstellt oder er aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung nach nationalem Recht zwangsausgewiesen wurde.

(9)   Die Mitgliedstaaten legen für den Erlass von Entscheidungen in einem erstinstanzlichen Verfahren gemäß Absatz 8 Fristen fest. Diese Fristen müssen angemessen sein.

…“

10.

Art. 32 Abs. 2 der Richtlinie bestimmt:

„Im Falle von unbegründeten Anträgen, bei denen einer der in Artikel 31 Absatz 8 aufgeführten Umstände gegeben ist, können die Mitgliedstaaten einen Antrag ferner als offensichtlich unbegründet betrachten, wenn dies so in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist.“

11.

Kapitel V („Rechtsbehelfe“) der Richtlinie enthält nur eine einzige Vorschrift, den Art. 46 („Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf“), in dem es heißt:

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Antragsteller das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht haben gegen:

a)

eine Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz, einschließlich einer Entscheidung,

i)

einen Antrag als unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und/oder den subsidiären Schutzstatus zu betrachten;

ii)

einen Antrag nach Artikel 33 Absatz 2 als unzulässig zu betrachten;

iii)

die an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats nach Artikel 43 Absatz 1 ergangen ist;

iv)

keine Prüfung nach Artikel 39 vorzunehmen;

b)

eine Ablehnung der Wiederaufnahme der Prüfung eines Antrags nach ihrer Einstellung gemäß den Artikeln 27 und 28;

c)

eine Entscheidung zur Aberkennung des internationalen Schutzes nach Artikel 45.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass von der Asylbehörde als Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz anerkannte Personen ihr Recht nach Absatz 1 wahrnehmen können, gegen eine Entscheidung, einen Antrag als unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft zu betrachten, einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

(3)   Zur Einhaltung des Absatzes 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der wirksame Rechtsbehelf eine umfassende Ex-nunc-Prüfung vorsieht, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt und bei der gegebenenfalls das Bedürfnis nach internationalem Schutz gemäß der Richtlinie 2011/95/EU zumindest in Rechtsbehelfsverfahren vor einem erstinstanzlichen Gericht beurteilt wird.

(4)   Die Mitgliedstaaten legen angemessene Fristen und sonstige Vorschriften fest, die erforderlich sind, damit der Antragsteller sein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Absatz 1 wahrnehmen kann. Die Fristen dürfen die Wahrnehmung dieses Rechts weder unmöglich machen noch übermäßig erschweren.

Die Mitgliedstaaten können auch eine Überprüfung der im Einklang mit Artikel 43 ergangenen Entscheidungen von Amts wegen vorsehen.

…“

B. Nationales Recht

12.

Dem Vorlagebeschluss zufolge sieht das italienische Recht auf dem Gebiet des internationalen Schutzes ein Verwaltungsverfahren, in dem ein Expertengremium den Antrag nach vorheriger Anhörung des Antragstellers prüft, und ein gerichtliches Verfahren vor, in dem ein abschlägig beschiedener Antragsteller die ablehnende Verwaltungsentscheidung anfechten kann.

13.

Art. 19 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 150/2011 ( 4 ) lautet in der durch das gesetzesvertretende Dekret Nr. 142/2015 ( 5 ) geänderten Fassung:

„1.   Über Klagen gegen die Entscheidungen nach Art. 35 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 25 vom 28. Januar 2008 wird, sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist, im vereinfachten Erkenntnisverfahren entschieden.

3.   Die Klage ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von 30 Tagen oder, wenn der Kläger im Ausland wohnt, innerhalb von 60 Tagen nach der Bekanntgabe der Entscheidung erhoben wird; …

4.   Die Klage hat aufschiebende Wirkung, es sei denn, sie richtet sich

b)

gegen eine Entscheidung, die den Antrag auf Zuerkennung des internationalen Schutzes für unzulässig erklärt hat;

c)

gegen eine Entscheidung, mit der der Antrag als offensichtlich unbegründet … zurückgewiesen worden ist;

6.   Die Klage und die Verfügung, mit der der Termin für die mündliche Verhandlung bestimmt wird, werden dem Antragsteller und dem Ministerium des Innern … sowie der Staatsanwaltschaft durch die Kanzlei zugestellt.

8.   Das Gremium, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, kann alle Akten und Dokumente einreichen, die es für die Beweisaufnahme für notwendig hält, und das Gericht kann von Amts wegen die zur Entscheidung des Rechtsstreits erforderlichen Beweismaßnahmen durchführen.

9.   Innerhalb von sechs Monaten nach Klageerhebung entscheidet das Gericht auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Entscheidung vorhandenen Informationen durch Beschluss, mit dem entweder die Klage abgewiesen oder dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wird. …

…“

II. Sachverhalt und Ausgangsrechtsstreit

14.

Am 20. März 2015 erreichte der aus Mali kommende Herr Sacko Italien. Dort stellte er einen Asylantrag. Am 10. März 2016 wurde er von der Commissione Territoriale per il riconoscimento della protezione internazionale (Örtliche Kommission für die Anerkennung des internationalen Schutzes, im Folgenden: Commissione Territoriale) persönlich angehört.

15.

Die Commissione Territoriale teilte Herrn Sacko am 5. April 2016 mit, dass sie seinen Antrag auf internationalen Schutz ablehne, und verweigerte ihm somit den Status eines Flüchtlings bzw. den Anspruch auf subsidiären Schutz. Als Begründung gab sie an, dass lediglich wirtschaftliche Gründe vorlägen und es insbesondere an einer tendenziösen Verfolgung (fumus persecutionis) fehle.

16.

Am 3. Mai 2016 focht Herr Sacko die Entscheidung der Commissione Territoriale beim vorlegenden Gericht an. Er wiederholte die Gründe für seinen Asylantrag und berief sich abstrakt auf die Lage in Mali, ohne in irgendeiner Weise einen Bezug zu seiner persönlichen Situation herzustellen.

17.

Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts ist die Klage offensichtlich unbegründet. Nach seiner Beurteilung und mit seinen Worten „hat sich ergeben (und auf Nachprüfung als sicher herausgestellt), dass Sacko den Antrag auf internationalen Schutz wegen seiner extremen Armut gestellt hat. Armut allein rechtfertigt nicht die Gewährung der im nationalen Recht vorgesehenen Maßnahmen, d. h. den sogenannten humanitären Schutz … Im Ergebnis ist dieses Gericht der Auffassung, dass die Klage umgehend, d. h. ohne erneute Anhörung des Antragstellers, abzuweisen ist.“

18.

Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts kann im gerichtlichen Verfahren die Klage des Antragstellers, wenn dieser im Verwaltungsverfahren bereits gehört worden ist, abgewiesen oder ihr stattgegeben werden, ohne dass er erneut gehört werden müsste. Diese Auslegung der Gesetzmäßigkeit sei von der Suprema Corte di Cassazione (Oberster Gerichtshof) bestätigt worden, die sich hierzu auf die neue Fassung von Art. 19 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 150/2011 gestützt habe.

19.

Dem Vorlagebeschluss zufolge schafft Art. 19 Abs. 9 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 150/2011 eine „neue Entscheidungsvariante“, nämlich die der umgehenden Entscheidung auf der Grundlage „der Aktenlage zum Zeitpunkt der Entscheidung“. Das bedeutet, dass der Richter alternativ zu dem Verfahren, das in Art. 19 Abs. 6 dieses Artikels vorgesehen ist, der Klage unmittelbar stattgeben oder sie abweisen kann, insbesondere, wenn er der Auffassung ist, dass die Lage, die sich aus den Akten ergibt, zu einem Ergebnis führt, das sich nicht ändern würde, wenn der Antragsteller erneut angehört würde.

20.

Allerdings hegt das vorlegende Gericht Zweifel an der Vereinbarkeit der nationalen Regelung, die die Abweisung der Klage als unzulässig oder unbegründet ohne vorherige Anhörung gestattet, mit dem Unionsrecht. Aus diesem Grund stellt es dieses Vorabentscheidungsersuchen.

III. Vorlagefrage

21.

Die Vorlagefrage, die am 22. Juni 2016 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofs eingetragen wurde, lautet wie folgt:

Ist die Richtlinie 2013/32 (insbesondere die Art. 12, 14, 31 und 46) dahin auszulegen, dass sie ein Verfahren wie das italienische (Art. 19 Abs. 9 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 150/2011) zulässt, in dem die Justizbehörde, die der Asylbewerber – dessen Antrag von der mit der Prüfung von Asylanträgen betrauten Verwaltungsbehörde nach umfassender Prüfung nebst Anhörung abgelehnt wurde – angerufen hat, den gerichtlichen Rechtsbehelf umgehend, ohne den Antragsteller selbst erneut anhören zu müssen, zurückweisen darf, wenn der bei der Justizbehörde gestellte Antrag offensichtlich unbegründet ist und die ablehnende Entscheidung der Verwaltungsbehörde daher nicht aufgehoben werden kann?

IV. Verfahren vor dem Gerichtshof und Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

22.

Außer Herrn Sacko und der italienischen Regierung haben die belgische, die tschechische, die französische, die ungarische und die polnische Regierung sowie die Kommission schriftliche Erklärungen eingereicht. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht für notwendig erachtet.

23.

Nach Ansicht von Herrn Sacko erlaubt Art. 19 Abs. 9 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 150/2011 nicht die umgehende Zurückweisung eines Rechtsbehelfs ohne Anhörung, sondern verlangt allein zum Vorteil des Antragstellers, dass seine Anfechtung schnell überprüft und über sie entschieden werde, allerdings ohne dass Abstriche an den zu einem wirksamen Rechtsbehelf gehörenden Garantien gemacht würden. Das durch Art. 46 der Richtlinie 2013/32 garantierte Recht erlaube nicht, die Prüfung in der Sache zugunsten der Verfahrensbeschleunigung zu opfern oder bei der Bewertung der konkreten Umstände auf die Anhörung des Antragstellers zu verzichten.

24.

Die Mitgliedstaaten, die sich an dem Verfahren beteiligt haben, stimmen darin überein, dass die Anhörung des Antragstellers zwar im Verwaltungsverfahren unverzichtbar sei, im gerichtlichen Verfahren aber unter bestimmten Umständen entfallen könne.

25.

Allerdings sind bei aller Übereinstimmung der Mitgliedstaaten gewisse Nuancen zu erkennen.

26.

So vertritt die italienische Regierung die Ansicht, dass Art. 19 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 150/2011 ein Verfahren eingeführt habe, das zwar die Möglichkeit einer Anhörung nicht ausdrücklich vorsehe, trotzdem aber einen wirksamen Rechtsbehelf darstelle und den Richter nicht daran hindere, mit entsprechender Begründung zu beschließen, den Antragsteller zu hören, wenn er dies für notwendig halte.

27.

Nach Auffassung der italienischen Regierung verpflichten weder die Richtlinie 2013/32 noch die ein faires Verfahren betreffenden allgemeinen Grundsätze der Union generell und unterschiedslos dazu, im gerichtlichen Verfahren eine Anhörung anzuordnen. Das gerichtliche Verfahren müsse zudem innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen sein.

28.

Der belgischen Regierung zufolge verlangt die Richtlinie 2013/32 – unabhängig davon, ob der Antrag oder der Rechtsbehelf offensichtlich unbegründet ist oder nicht – im gerichtlichen Verfahren keine Anhörung. In Anbetracht der Garantien, die die Richtlinie selbst vorsehe, um eine Niederschrift der Anhörung im Verwaltungsverfahren zu gewährleisten, habe es der europäische Gesetzgeber (folgerichtig) nicht für angebracht gehalten, eine weitere Anhörung im gerichtlichen Verfahren vorzuschreiben, um eine eingehende Prüfung der vom Antragsteller geltend gemachten tatsächlichen und rechtlichen Umstände sicherzustellen.

29.

Nach Ansicht der tschechischen Regierung wird das Recht auf Anhörung im Verwaltungsverfahren ausgeübt; weder Art. 46 der Richtlinie 2013/32 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) sei zu entnehmen, dass das Recht auf wirksamen gerichtlichen Schutz in jedem Fall eine zweite Anhörung verlange, vor allem, wenn der gerichtliche Rechtsbehelf offensichtlich unbegründet sei. Jedes andere Verständnis hätte nur zur Folge, dass sich das Verfahren künstlich verlängere.

30.

Nach der von der französischen Regierung vertretenen Auslegung lässt sich sowohl aus der Systematik der Richtlinie 2013/32 als auch aus den Vorarbeiten zu dieser klar ableiten, dass die Anhörung des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren nicht obligatorisch sei und dass es der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten überlassen bleibe, diese Möglichkeit einzuführen oder nicht. Darüber hinaus sei die Berufung auf den Äquivalenzgrundsatz fehl am Platze, da kein vergleichbarer nationaler Rechtsbehelf vorhanden sei. Was den Grundsatz der Effektivität angehe, so müssten in jedem Fall die Garantien in Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie beachtet werden, so auch im Fall der Zurückweisung ohne vorherige Anhörung. Eine solche Anhörung sei keine unerlässliche Voraussetzung für die Wahrung dieser Garantien.

31.

Die ungarische Regierung weist auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Richtlinie 2008/115/EG ( 6 ) hin. Sie vertritt den Standpunkt, die Anhörung im gerichtlichen Verfahren sei nicht obligatorisch, und in Situationen wie der des Ausgangsrechtsstreits könne von ihr abgesehen werden. In jedem Fall sei die italienische Regelung mit der unionsrechtlichen vereinbar, wenn sie die Möglichkeit des Richters, den Antragsteller zu hören, falls er dies für erforderlich halte, nicht ausschließe.

32.

Die polnische Regierung trägt vor, die Möglichkeit, die Anhörung im gerichtlichen Verfahren vorzusehen, stehe den Mitgliedstaaten offen, die verpflichtet seien, den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität ebenso wie dem Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Schutz Rechnung zu tragen. Diese Grundsätze würden durch eine eventuelle Zurückweisung des gerichtlichen Rechtsbehelfs ohne vorherige Anhörung im Prinzip nicht verletzt, sofern der Antragsteller im Verwaltungsverfahren angehört worden sei. Im Übrigen diene all dies dem Ziel der Verfahrensbeschleunigung, das die Richtlinie 2013/32 selbst verfolge.

33.

Die Kommission trägt vor, keine Vorschrift des Unionsrechts lege die Bedingungen fest, unter denen das Recht auf Anhörung in einem Verfahren gewährleistet werden müsse. Es sei Sache der nationalen Rechtsordnung, diese Bedingungen festzulegen und dabei die Wahrung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität sicherzustellen. Um zu entscheiden, ob eine Anhörung im gerichtlichen Verfahren obligatorisch sei, müsse man die Merkmale des Asylverfahrens im Ganzen und die Umstände berücksichtigen, die es rechtfertigen könnten, auf sie zu verzichten.

34.

Die Kommission ist weiter der Auffassung, im Einklang mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sei das Recht, gehört zu werden, ein allgemeiner Grundsatz, der nur unter außerordentlichen Umständen beiseite gelassen werden könne. Die Tatsache, dass die Verwaltungsbehörde den Antrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt habe, sei kein solcher außerordentlicher Umstand. Auch die Verlangsamung des Verfahrens oder die zusätzlichen Kosten, die für die Durchführung einer Anhörung aufzuwenden seien, stellten keine solchen Umstände dar.

35.

Letztlich, so die Kommission, müsse die Anhörung die Regel sein, wenn auch nicht uneingeschränkt. Ausnahmsweise, wenn lediglich wirtschaftliche Gründe für den Asylantrag angeführt würden, der Sachverhalt einfach und unstreitig sei und die obligatorischen Garantien im Verwaltungsverfahren beachtet worden seien, entspreche die Abweichung von dieser Regel dem Zweck der Beschleunigung, auf den im 20. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/32 hingewiesen werde.

V. Prüfung

36.

Die vom Tribunale di Milano (Erstinstanzliches Gericht Mailand, Italien) aufgeworfene Frage erscheint auf den ersten Blick sehr klar: Es geht um die Entscheidung, ob die Richtlinie 2013/32 eine nationale Regelung zulässt, die es gestattet, gerichtliche Rechtsbehelfe gegen die abschlägige Entscheidung der Verwaltung über Anträge auf internationalen Schutz umgehend als unzulässig oder unbegründet zurückzuweisen.

37.

Im Verlauf ihrer Begründung stellt sich die Frage allerdings etwas komplexer dar. Die Zweifel scheinen sich nämlich in Wirklichkeit nicht allgemein auf das „Recht auf Anhörung“, oder, wenn man so will, auf das „Recht auf rechtliches Gehör“ zu beziehen, sondern auf eine spezielle Art oder Variante dieses Rechts, nämlich das „Recht, selbst gehört zu werden“ oder „persönlich angehört zu werden“. ( 7 )

38.

Die Frage des vorlegenden Gerichts beschränkt sich auf die etwaige Notwendigkeit, den Asylsuchenden im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens, in dem er die Ablehnung seines Antrags durch die Verwaltung anfechten will, nochmals persönlich anzuhören.

39.

Wie ich im Folgenden zu erläutern versuchen werde, hat das „Recht, persönlich angehört zu werden“ als Sonderfall des „Rechts auf Anhörung“ seinen eigentlichen Platz in dem das Verwaltungsverfahren betreffenden Abschnitt des Asylverfahrens. Im gerichtlichen Verfahren hingegen hat der Rechtsbehelfsführer das Recht, vor dem Gericht die Argumente zur Verteidigung seines Antrags darzulegen (und insoweit gehört zu werden). Dieses Recht kann jedoch nicht mit dem Recht, persönlich angehört zu werden, gleichgesetzt werden.

40.

Sowohl für das vorlegende Gericht als auch für die Regierungen, die schriftliche Erklärungen eingereicht haben, bestehen keine Zweifel daran, dass die persönliche Anhörung des Antragstellers nur im Verwaltungsverfahren unverzichtbar ist.

41.

Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 bestimmt nämlich eindeutig, dass in diesem Verwaltungsverfahren „dem Antragsteller Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zu seinem Antrag auf internationalen Schutz“ zu geben ist ( 8 ). So wurde im Fall von Herrn Sacko, der von der Commissione Territoriale persönlich angehört wurde, auch verfahren.

42.

Art. 46 der Richtlinie 2013/32, der die gerichtlichen Rechtsbehelfe gegen die Ablehnung des Antrags zum Gegenstand hat, sieht die Durchführung dieser Anhörung indessen nicht vor. Diese Vorschrift garantiert „das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht“ (Abs. 1 und 2), der „eine umfassende Ex-nunc-Prüfung vorsieht, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt“ (Abs. 3). Darüber hinaus ist über den Rechtsbehelf in einer angemessen Frist zu entscheiden, die die Wahrnehmung dieses Rechts weder unmöglich macht noch übermäßig erschwert (Abs. 4). Außerdem muss der Rechtsbehelf grundsätzlich aufschiebende Wirkung entfalten (Abs. 5). Jedoch wird an keiner Stelle gesagt, dass in diesen gerichtlichen Verfahren der Antragsteller auch persönlich angehört werden muss.

43.

Außerdem überlässt Art. 46 Abs. 4 der Richtlinie 2013/32 den Mitgliedstaaten nicht nur die Festlegung „angemessene[r] Fristen“ zur Anfechtung der Entscheidungen nach Abs. 1, sondern ermächtigt sie auch dazu, die „Vorschriften fest[zulegen], die erforderlich sind, damit der Antragsteller“ sein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidungen wahrnehmen kann.

44.

Insoweit fällt die Ausgestaltung der gerichtlichen Rechtsbehelfe gegen die abschlägigen Verwaltungsentscheidungen über Asylanträge unter die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten ( 9 ). Deren Freiheit, diejenigen Verfahrensregeln zu erlassen, die sie für geeignet halten, ist allerdings nicht unbegrenzt, sondern unterliegt einer kategorischen Ergebnisverpflichtung: Das nationale Verfahren muss in jedem Fall einen Rechtsbehelf garantieren, der das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 der Charta sicherstellen kann.

45.

Laut ihrem 60. Erwägungsgrund steht die Richtlinie 2013/32 „in Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta anerkannt wurden“, und zielt insbesondere „darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung der Menschenwürde zu gewährleisten und die Anwendung“ u. a. des Art. 47 der Charta zu fördern, so dass sie „entsprechend umgesetzt werden“ muss ( 10 ).

46.

Der Gerichtshof hat festgestellt, dass „der Anspruch auf rechtliches Gehör zur Wahrung der Verteidigungsrechte gehört“ ( 11 ) und „jeder Person die Möglichkeit [garantiert], im Verwaltungsverfahren, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen nachteilige Entscheidung erlassen wird, sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen“ ( 12 ).

47.

Diese Rechtsauffassung ist im Bereich der Beziehungen zwischen dem Einzelnen und der öffentlichen Verwaltung und ganz speziell in den Verwaltungsverfahren zur Anerkennung des internationalen Schutzes vertreten worden ( 13 ). Ihre Übertragung auf das gerichtliche Verfahren fügt sich in die Reihe der Bestandteile des Rechts auf effektiven gerichtlichen Schutz ein, das u. a. in dem durch Art. 46 der Richtlinie 2013/32 gewährleisteten Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf zum Ausdruck kommt.

48.

Damit das Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs vor einem Gericht als „wirksam“ bezeichnet werden kann, „muss der nationale Richter die Stichhaltigkeit der Gründe prüfen können, die die zuständige nationale Behörde dazu bewogen haben, den Antrag auf internationalen Schutz als unbegründet oder missbräuchlich anzusehen; für diese Gründe gilt keine unwiderlegliche Rechtmäßigkeitsvermutung“ ( 14 ).

49.

Ausgehend von diesen Prämissen setzt das Recht, im Verwaltungsverfahren gehört zu werden, die Möglichkeit voraus, sich zur Verteidigung der eigenen Rechte und Interessen persönlich an die Verwaltungsbehörde zu wenden, bevor diese eine Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz trifft ( 15 ). Ist diese Entscheidung erlassen worden, kommt das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf zum Tragen, wenn die für die Entscheidung zuständige Verwaltungsbehörde den Antrag des Antragstellers ablehnt.

50.

Eben dies ist der Fall, der uns hier beschäftigt: Es geht darum, zu umreißen, in welchen Bahnen das Verfahren verlaufen muss, mit dem der Zugang zu einem Gericht ermöglicht wird, das abschließend klären muss, ob die Ablehnung des internationalen Schutzes durch die Verwaltungsbehörde rechtmäßig war oder nicht.

51.

In diesem Kontext ist die Wirksamkeit des von Art. 46 der Richtlinie 2013/32 vorgesehenen Rechtsbehelfs gewährleistet, wenn der Rechtsbehelfsführer (normalerweise durch seinen Rechtsanwalt oder andere Rechtsberater) vor dem Gericht die Gründe darlegen kann, die gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung sprechen, und wenn der Richter in der Lage ist, die Begründetheit dieser Entscheidung zu überprüfen.

52.

Erste Bedingung ist somit, dass der Antragsteller, der internationalen Schutz begehrt (gegebenenfalls auch derjenige, der ihn rechtlich unterstützt oder berät oder im Verfahren vertritt) seine Verteidigung mit allen prozessualen Garantien wahrnehmen kann, die zu einem fairen Verfahren gehören. Ist dies der Fall, dann ist der Antragsteller vom Gericht gehört worden, da es ihn die Argumente hat vorbringen lassen – nicht unbedingt mündlich, da die Verfahrensregeln zulässigerweise nur schriftliche Ausführungen vorsehen können –, die er zur Verteidigung seines Antrags für angebracht hält.

53.

Das Recht, vom Gericht gehört zu werden, umfasst jedoch nicht das geltend gemachte „Recht auf persönliche Anhörung“ im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens. Es umfasst, wie bereits ausgeführt, das Recht, vor dem Gericht die Gründe darzulegen, auf die sich der Antrag auf Aufhebung der Verwaltungsentscheidung stützt, die wegen Verletzung der Rechte und Interessen des Antragstellers angefochten wird, nicht aber das Recht, vom Richter, der das Handeln der Verwaltung überprüft, persönlich angehört zu werden.

54.

Diese Feststellung ist allerdings sofort wieder zu relativieren. Denn sie kann nicht so verstanden werden, dass sie der Anordnung bestimmter Maßnahmen der gerichtlichen Beweisaufnahme entgegensteht, die der Richter auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen erlassen kann, wenn er es für notwendig hält, um bestmöglich Recht zu sprechen ( 16 ). Zu diesen Maßnahmen kann auch die Befragung des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren gehören.

55.

Diese Befragung kann selbstverständlich geeignet sein, dem Gebot des Art. 46 der Richtlinie 2013/32 nachzukommen, d. h. nach Abs. 3 dieser Vorschrift „eine umfassende Ex-nunc-Prüfung …, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt“, durchzuführen.

56.

Wenn Art. 46 der Richtlinie 2013/32 – im Gegensatz zu ihrem Art. 14 für das Verwaltungsverfahren – nicht ausdrücklich die persönliche Anhörung im gerichtlichen Verfahren vorsieht, so muss auch das nationale Gesetz, das diese Richtlinie umsetzt, diese Anhörung nicht in seine Verfahrensvorschriften aufnehmen.

57.

Art. 46 ist darüber hinaus im Kontext des Prüfungsmechanismus für den Antrag auf internationalen Schutz auszulegen, der in der Richtlinie 2013/32 geregelt ist, d. h. unter Berücksichtigung des engen Zusammenhangs des gerichtlichen Rechtsbehelfs mit dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren, in dem der Asylsuchende zwingend anzuhören war.

58.

Ist das Verwaltungsverfahren ordnungsgemäß verlaufen, liegt ein zuverlässiger Nachweis der Anhörung des Antragstellers vor ( 17 ), der selbst Zusätze, Klarstellungen oder Berichtigungen der Niederschrift machen konnte ( 18 ). Da diese Niederschrift oder das Wortprotokoll der Anhörung in die dem Richter zur Verfügung zu stellende Akte aufzunehmen ist, ist ihr Inhalt zwangsläufig ein wichtiger Bestandteil für die Beurteilung durch denjenigen, der die „umfassende Ex-nunc-Prüfung“ durchführen muss, „die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt“ und auf die Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 sich bezieht. Die Richtlinie hat unter Beachtung der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten das Handeln des Gerichts, dessen umsichtiger Beurteilung die heikle Aufgabe obliegt, abschließend zu entscheiden, ob die ablehnende Verwaltungsentscheidung rechtmäßig ist, nicht über das Gesagte hinaus einschränken wollen.

59.

Zusammenfassend muss die persönliche Anhörung des Antragstellers durch das Gericht davon abhängig gemacht werden, ob sie im Rahmen der „umfassenden Prüfung“ notwendig ist, zu der der Richter im Interesse eines wirksamen gerichtlichen Schutzes der Rechte und Interessen des Asylsuchenden verpflichtet ist. Die Richtlinie 2013/32 wollte sie nicht zwingend vorschreiben, hat jedoch auch die Möglichkeit, sie anzuordnen, nicht ausgeschlossen, wenn der erkennende Richter dies für unerlässlich erachtet, um ein Urteil erlassen zu können.

60.

Die bisherigen Ausführungen gelten für alle gerichtlichen Verfahren, in denen die Rechtmäßigkeit abschlägiger Verwaltungsentscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz überprüft wird. Allerdings gibt es einige Grenzfälle, in denen die Unzulässigkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs so eindeutig und offenkundig ist, dass die „umfassende Prüfung“ nach Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 sich in der Prüfung entweder der bei Gericht (d. h. bereits im Verfahren) eingereichten Schriftstücke oder der in der Verwaltungsakte enthaltenen Sachangaben erschöpft.

61.

In solchen Fällen offensichtlicher Unzulässigkeit des gerichtlichen Rechtsbehelfs oder eines ebenso eindeutigen Fehlens einer Begründung für den Antrag des Rechtsbehelfsführers ist die Forderung nach einer (zweiten) persönlichen Anhörung zusätzlich zu der im vorgerichtlichen Verfahren ebenso unangebracht wie unverhältnismäßig.

62.

Es kann nämlich Fälle vollständiger Aussichtslosigkeit des gerichtlichen Rechtsbehelfs geben ( 19 ), in denen eine persönliche Anhörung weder einen Sinn und noch einen Nutzen hätte. Ich sehe keinen Grund, weshalb die einschlägigen gerichtlichen Rechtsbehelfe von der Möglichkeit ihrer Zurückweisung wegen Unzulässigkeit ausgenommen sein sollten, wenn sie offensichtlich unbegründet sind oder die verfahrensrechtlichen Mindestvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Und unter solchen Umständen ( 20 ) ist es, wie bereits ausgeführt, legitim, dass das Gericht die Entscheidung erlässt, ohne dass im Rahmen des Verfahrens weitere Maßnahmen der Beweisaufnahme durchgeführt werden müssten.

63.

Abgesehen von diesen Fällen muss allerdings, wenn die eventuelle Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs auf eine eher unsichere Würdigung der Begründetheit des Antrags gestützt wird, vor der Nichtzulassung (oder Abweisung) des Rechtsbehelfs zwingend eine inhaltliche „Prüfung“ erfolgen, die, um „umfassend“ im Sinne von Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 zu sein, sich auf eine hinreichende Beurteilungsgrundlage stützen muss. Neben anderem kann, falls notwendig, auch die persönliche Befragung des Antragstellers ein geeignetes Mittel für die Entscheidungsfindung des Gerichts sein.

64.

Die Einordnung eines Rechtsbehelfs als unzulässig oder unbegründet muss stets das Ergebnis einer Prüfung auf der Grundlage einer Analyse der sachlichen und rechtlichen Umstände der Anfechtung sein. Dieses Ergebnis hängt zwangsläufig von der Art des Grundes für die Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs ab. Bei der Würdigung dieses Grundes – oder von Gründen – kann sich die zutreffende Beurteilungsgrundlage manchmal unmittelbar aus dem Rechtsbehelf selbst und der zuvor erstellten Verwaltungsakte ergeben, während sie in anderen Fällen durch Untersuchungen (Beweisaufnahmen) ermittelt werden muss.

65.

Da die Richtlinie 2013/32 verlangt, dass in dem im Rahmen der Behandlung des Antrags auf internationalen Schutz durchzuführenden Verwaltungsverfahren eine persönliche Anhörung stattfindet, bin ich der Auffassung, dass die Notwendigkeit, sie im gerichtlichen Verfahren zu wiederholen, nur besteht, wenn die (erste) Anhörung für den über den Rechtsbehelf erkennenden Richter letztlich nicht aufschlussreich genug war und er Zweifel hat, wie über den Rechtsbehelf zu entscheiden ist.

66.

Meines Erachtens stellt unter den zuletzt genannten Umständen die persönliche Anhörung, die der Richter nach freiem Ermessen anordnen kann, eine Maßnahme dar, auf die nicht aus Gründen der Beschleunigung des Verfahrens, auf die der 20. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/32 verweist, verzichtet werden darf.

67.

Auch Gründe wirtschaftlicher Art (wie die vom vorlegenden Gericht angeführten) ( 21 ) könnten in solchen Fällen einer solchen Anhörung im gerichtlichen Verfahren nicht entgegenstehen. Auch wenn der 20. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/32 den Mitgliedstaaten erlaubt, das Prüfungsverfahren zu beschleunigen, so gestattet er doch nicht, auf Maßnahmen zu verzichten, die zur Gewährleistung des Rechts des Antragstellers auf effektiven gerichtlichen Schutz unabdingbar sind. Tatsächlich betrifft dieser Erwägungsgrund allein die Möglichkeit, „kürzere, jedoch angemessene Fristen für bestimmte Verfahrensschritte“ einzuführen, lässt jedoch die Notwendigkeit einer umfassenden Prüfung des Antrags und der Gewährleistung der in derselben Richtlinie vorgesehenen wesentlichen Grundsätze und Garantien unberührt.

68.

Art. 46 der Richtlinie 2013/32 ist somit dahin auszulegen, dass er eine persönliche Anhörung zwar nicht vorschreibt, es dem nationalen Gesetzgeber aber auch nicht gestattet, dem Gericht die Anordnung dieser Anhörung zu untersagen, wenn es dies für eine umfassende Prüfung der sachlichen und rechtlichen Umstände des Asylantrags für unbedingt erforderlich hält, nachdem es festgestellt hat, dass die bei der Anhörung im Verwaltungsverfahren erhaltenen Informationen nicht ausreichend sind. Die verfahrensrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten müssen somit dem Richter die Möglichkeit einräumen, in diesem Fall den Antragsteller persönlich anzuhören, wenn er es für notwendig hält.

69.

Kehren wir zu dem Fall zurück, der dem Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegt. Das Gericht hat wohl keine Zweifel – ganz im Gegenteil – hinsichtlich der offensichtlichen Unbegründetheit des von Herrn Sacko eingelegten Rechtsbehelfs, dessen Antrag offensichtlich nicht auf Gründen beruht, die die Gewährung internationalen Schutzes rechtfertigen. Falls dies zutrifft, so besteht die Möglichkeit, diesen Antrag umgehend, ohne erneute Anhörung des Antragstellers (des gegenwärtigen Rechtsbehelfsführers), als unzulässig oder unbegründet zurückzuweisen. Logischerweise ist diese Entscheidung rechtsgültig, soweit sie das Ergebnis einer umfassenden Prüfung sämtlicher Umstände des Falles ist, zu denen auch der „sachdienliche und wirksame Vortrag des Standpunkts“ von Herrn Sacko gehört, wie er in der persönlichen Anhörung im Verwaltungsverfahren zum Ausdruck gekommen ist.

70.

Betrachtet man die nationale Regelung (Art. 19 Abs. 9 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 150/2011), wie sie vom vorlegenden Gericht dargestellt worden ist, so scheint eine persönliche Anhörung im gerichtlichen Verfahren nicht unmöglich zu sein, weil die genannte Vorschrift das Gericht ermächtigt, die Maßnahmen zur Beweisaufnahme anzuordnen, die es für notwendig hält. Es gibt somit keinen Grund, diese Vorschrift für mit dem Rechtsbehelfssystem der Richtlinie 2013/32 unvereinbar zu halten.

71.

Allerdings ist es nicht Sache des Gerichtshofs, sich für die eine oder die andere Auslegung der einschlägigen italienischen Regelung auszusprechen. Insbesondere kann er nicht in die Kontroverse eingreifen, die laut dem Vorlagebeschluss besteht und auf den von der Corte Suprema di Cassazione [Oberster Gerichtshof] und dem vorlegenden Gericht eingenommenen Standpunkt zurückgeht, zumal, wie die italienische Regierung zu verstehen gibt ( 22 ), auch eine alternative Auslegung der Richtlinie 2013/32, die mit der von mir vorgeschlagenen vereinbar ist, nicht ausgeschlossen ist. Jedenfalls ist diese Frage vom vorlegenden Gericht zu entscheiden.

VI. Ergebnis

72.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, dem Tribunale di Milano (Erstinstanzliches Gericht Mailand) wie folgt zu antworten:

Die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und insbesondere ihre Art. 12, 14, 31 und 46 sind dahin auszulegen, dass sie dem zuständigen Gericht erlauben, über Rechtsbehelfe gegen die Ablehnung von Anträgen auf internationalen Schutz umgehend, ohne dass der Antragsteller persönlich angehört werden muss, zu entscheiden, wenn

a)

der Rechtsbehelf offensichtlich unbegründet ist und daher keine Aussicht auf Erfolg hat und

b)

diese Entscheidung getroffen wird, nachdem die tatsächlichen und rechtlichen Umstände der Situation des Antragstellers umfassend geprüft wurden, einschließlich der bei der persönlichen Anhörung im Verwaltungsverfahren erhaltenen Informationen, die nach Ansicht des Gerichts ausreichend sind, um über den Rechtsbehelf zu entscheiden.


( 1 ) Originalsprache: Spanisch.

( 2 ) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. 2013, L 180, S. 60) (Richtlinie 2013/32).

( 3 ) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2011, L 337, S. 9) (Richtlinie 2011/95).

( 4 ) Decreto legislativo „Disposizioni complementari al codice di procedura civile in materia di reduzioni e semplificazione dei procedimenti civile di cognizione, ai sensi dell’articolo 54 della legge 18 giugno 2009, n. 69“ (Zusatzbestimmungen zur Zivilprozessordnung im Bereich der Verringerung und Vereinfachung der zivilrechtlichen Erkenntnisverfahren im Sinne von Art. 54 des Gesetzes Nr. 69 vom 18. Juni 2009, GURI Nr. 220 vom 21. September 2011).

( 5 ) Decreto legislativo „Attuazione della direttiva 2013/33/UE recante norme relative all’accoglienza dei richiedenti protezione internazionale, nonché della direttiva 2013/32/UE, recante procedure comuni ai fini del riconoscimento e della revoca dello status di protezione internazionale“ (Umsetzung der Richtlinie 2013/33/EU zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, und der Richtlinie 2013/32/EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, GURI Nr. 214 vom 15. September 2015).

( 6 ) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. 2008, L 348, S. 98).

( 7 ) Auf die semantischen (und Übersetzungs-)Schwierigkeiten dieser Ausdrücke hat Generalanwalt Mengozzi in den Schlussanträgen in der Rechtssache M. (C‑560/14, EU:C:2016:320, Fn. 6) hingewiesen: „In der italienischen Fassung der [Urteile] des Gerichtshofs wird manchmal der Begriff ‚diritto al contraddittorio‘ (‚Recht auf Anhörung‘) (vgl. z. B. Urteil vom 22. November 2012, M., C‑277/11, EU:C:2012:744, Rn. 82, 85 und 87), gelegentlich der Begriff ‚diritto di essere sentiti‘ (‚Recht, gehört zu werden‘) (vgl. z. B. Urteile vom 10. September 2013, G. und R., C‑383/13 PPU, EU:C:2013:533, Rn. 27, 28 und 32, oder vom 17. März 2016, Bensada Benallal, C‑161/15, EU:C:2016:175, Rn. 21 und 35) oder auch der Begriff ‚diritto di essere ascoltato‘ (ebenfalls ‚Recht, gehört zu werden‘) verwendet (vgl. z. B. Urteil vom 11. Dezember 2014, Boudjlida, C‑249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 1, 28 und 30; der letztgenannte Begriff entspricht dem in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verwendeten Begriff und entspricht wörtlich den oben genannten Begriffen, die in den französischen, englischen, deutschen und spanischen Fassungen verwendet werden). Das betreffende Recht, das auf die römischen Rechtsgrundsätze audi alteram partem oder audiatur et altera pars zurückgeht, ist ein Verfahrensrecht, das Ausdruck des grundlegendsten Verteidigungsrechts ist …“

( 8 ) Art. 34 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 verpflichtet ebenfalls ausdrücklich dazu, „im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung eine persönliche Anhörung durch[zuführen]“, wenn die zur Entscheidung zuständige Behörde den Antrag aus einem der in Art. 33 der Richtlinie genannten Gründe nicht zulassen will.

( 9 ) Der Gerichtshof hat im Urteil vom 17. März 2016, Bensada Benallal (C‑161/15, EU:C:2016:175, Rn. 24), darauf hingewiesen, dass „es mangels einschlägiger Unionsregeln nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats [ist], entsprechende Regeln festzulegen, vorausgesetzt allerdings, dass sie nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil vom 21. Januar 2016, Eturas u. a., C‑74/14, EU:C:2016:42, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung)“.

( 10 ) Zu Art. 39 der Richtlinie 2005/85 des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. 2005, L 326, S. 13), dem unmittelbaren Vorgänger von Art. 46 der Richtlinie 2013/32, hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 17. Dezember 2015, Tall (C‑239/14, EU:C:2015:824, Rn. 51), erklärt: „[D]ie Merkmale des in Art. 39 der Richtlinie geregelten Rechtsbehelfs [sind] im Einklang mit Art. 47 der Charta auszulegen, der den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsbehelfs bekräftigt und nach dem jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht hat, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen …“ In diesem Sinne vgl. u. a. Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida (C‑562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 45).

( 11 ) Urteil vom 9. Februar 2017, M. (C‑560/14, EU:C:2017:101, Rn. 25), in dem die Urteile vom 5. November 2014, Mukarubega (C‑166/13, EU:C:2014:2336, Rn. 49 und 50), sowie vom 11. Dezember 2014, Boudjlida (C‑249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 39 und 40), angeführt werden.

( 12 ) Urteil Mukarubega (C‑166/13, EU:C:2014:2336, Rn. 46). Auf diese Weise wird, wie Generalanwalt Bot in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache M. (C‑277/11, EU:C:2012:253) unter Nr. 81 ausgeführt hat, erreicht, dass „die betroffene Behörde sachdienlich alle einschlägigen Gesichtspunkte berücksichtigen kann“.

( 13 ) So hat Generalanwalt Mengozzi in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache M. (C‑560/14, EU:C:2016:320, Nr. 48) zum subsidiären Schutz hervorgehoben, „dass in Anbetracht der besonderen Natur und der Ziele des Verfahrens, in dem geprüft werden soll, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus erfüllt sind, die Effektivität des Zugangs zu den durch diesen Status verliehenen Rechten voraussetzt, dass der Betroffene in die Lage versetzt wird, den Anspruch auf rechtliches Gehör in diesem Verfahren besonders effektiv wahrzunehmen. Nur wenn der Antragsteller wirklich die Möglichkeit hat, seine persönliche Geschichte und den Zusammenhang, in dem diese steht, wirksam und zweckdienlich vorzubringen und er der zuständigen Verwaltung alle Tatsachen und Gesichtspunkte zur Stützung seines Antrags umfassend und klar darlegt, kann er einen effektiven Zugang zu den Rechten haben, die ihm dieser Status gemäß der Richtlinie 2004/83 verleiht.“ Hervorhebung auch im Original.

( 14 ) Urteil vom 28. Juli 2011, Samba Diouf (C‑69/10, EU:C:2011:524, Rn. 61).

( 15 ) Die Art der im Verwaltungsverfahren auf dem Spiel stehenden Interessen erklärt, dass der europäische Gesetzgeber ein Modell gewählt hat, das eine persönliche Anhörung vorsieht. Um es noch einmal mit den Worten von Generalanwalt Mengozzi in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache M. (C‑560/14, EU:C:2016:320, Nr. 58) auszudrücken: „Die persönliche Anhörung ist höchster Ausdruck des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Für den Antragsteller ist sie die einzige Gelegenheit, seine Geschichte persönlich darzustellen und sich unmittelbar mit der Person zu unterhalten, die am besten geeignet ist, seine persönliche Situation zu berücksichtigen.“

( 16 ) Es ist daran zu erinnern, dass nach Art. 19 Abs. 8 der geänderten Fassung des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 150/2011, das in Nr. 13 dieser Schlussanträge wiedergegeben ist, der nationale Richter sogar „von Amts wegen die zur Entscheidung des Rechtsstreits erforderlichen Beweismaßnahmen durchführen [kann]“.

( 17 ) Nach Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 stellen „[d]ie Mitgliedstaaten … sicher, dass von jeder persönlichen Anhörung entweder eine ausführliche und objektive Niederschrift mit allen wesentlichen Angaben oder ein Wortprotokoll erstellt wird“. Art. 17 Abs. 2 räumt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, „eine Audio- oder audiovisuelle Aufzeichnung der persönlichen Anhörung vor[zu]sehen“. In diesem Fall „stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Aufzeichnung oder ein Wortprotokoll davon zusammen mit der Akte des Antragstellers zur Verfügung steht“.

( 18 ) Nach Art. 17 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 erhält der Antragsteller „nach Abschluss der persönlichen Anhörung oder innerhalb einer bestimmten Frist, bevor die Asylbehörde ihre Entscheidung trifft, Gelegenheit …, sich mündlich und/oder schriftlich zu Übersetzungsfehlern oder missverständlichen Formulierungen in der Niederschrift oder dem Wortprotokoll zu äußern und/oder diese zu klären“. Zu diesem Zweck – so die Vorschrift weiter – „stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Antragsteller, wenn notwendig mit Hilfe eines Dolmetschers, in vollem Umfang vom Inhalt der Niederschrift oder von den wesentlichen Angaben des Wortprotokolls Kenntnis nimmt. Die Mitgliedstaaten fordern den Antragsteller anschließend auf, zu bestätigen, dass der Inhalt der Niederschrift oder des Protokolls die Anhörung korrekt wiedergibt.“

( 19 ) Hierbei ist beispielsweise an unbestreitbar verfristete Rechtsbehelfe oder an solche, die nicht einmal die zwingenden prozessualen Mindestformalien erfüllen, zu denken, die a limine zurückzuweisen sind. Auch aus sachlichen Gründen können derartige Rechtsbehelfe zurückgewiesen werden, ohne dass die üblichen Verfahrensschritte durchgeführt sein müssen, wenn u. a. der Antrag des Rechtsbehelfsführers z. B. auf ein Vorbringen gestützt wird, das in keinem Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes steht.

( 20 ) Der Gerichtshof hat sich die Auffassung des EGMR zu eigen gemacht, nach der keine mündliche Verhandlung durchgeführt werden muss, „wenn die Rechtssache nur Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft, die sich unter Heranziehung der Akten und der schriftlichen Erklärungen der Parteien angemessen lösen lassen“. Vgl. u. a. Urteil vom 4. Juni 2015, Andechser Molkerei Scheitz/Kommission (C‑682/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:356, Rn. 46), unter Bezugnahme auf das Urteil des EGMR vom 12. November 2012, Döry/Schweden (ECLI:CE:ECHR:2002:1112JUD002839495, § 37).

( 21 ) Abschnitt 2, S. 4, des italienischen Originals des Vorlagebeschlusses.

( 22 ) Nrn. 24 und 25 der schriftlichen Erklärungen der italienischen Regierung.