BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

5. April 2017 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs — Verordnung (EU) Nr. 604/2013 — Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist — Von einem Drittstaatsangehörigen mit subsidiärem Schutzstatus gestellter Antrag auf internationalen Schutz — Anwendbarkeit des Wiederaufnahmeverfahrens“

In der Rechtssache C‑36/17

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Verwaltungsgericht Minden (Deutschland) mit Entscheidung vom 19. Januar 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 25. Januar 2017, in dem Verfahren

Daher Muse Ahmed

gegen

Bundesrepublik Deutschland

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen (Berichterstatter) sowie der Richter M. Vilaras, J. Malenovský, M. Safjan und D. Šváby,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 17 Abs. 1 und der Art. 20 bis 33 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. 2013, L 180, S. 31).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Daher Muse Ahmed und der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt), wegen dessen Bescheid, mit dem der Asylantrag von Herrn Ahmed abgelehnt wird, das Fehlen von Abschiebungsverboten nach Italien festgestellt wird, ihm mitgeteilt wird, dass er in diesen Mitgliedstaat abgeschoben werden könne, wenn er Deutschland nicht verlasse, und ihm ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von 30 Monaten ab dem Tag der Abschiebung auferlegt wird.

Rechtlicher Rahmen

Verordnung Nr. 604/2013

3

Die Erwägungsgründe 4 und 5 der Verordnung Nr. 604/2013 lauten:

„(4)

Entsprechend den Schlussfolgerungen von Tampere sollte das [Gemeinsame Europäische Asylsystem] auf kurze Sicht eine klare und praktikable Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats umfassen.

(5)

Eine solche Formel sollte auf objektiven und für die Mitgliedstaaten und die Betroffenen gerechten Kriterien basieren. Sie sollte insbesondere eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ermöglichen, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung des internationalen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden.“

4

Art. 1 der Verordnung sieht vor:

„Diese Verordnung legt die Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, zur Anwendung gelangen …“

5

In Art. 2 Buchst. b und c der Verordnung heißt es:

„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

b)

‚Antrag auf internationalen Schutz‘ einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Artikels 2 Buchstabe h der Richtlinie 2011/95/EU [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2011, L 337, S. 9)];

c)

‚Antragsteller‘ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde“.

6

Art. 18 Abs. 1 der Verordnung bestimmt:

„Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

b)

einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c)

einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d)

einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.“

7

Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013 lautet:

„Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.“

8

In Art. 23 Abs. 1 bis 3 der Verordnung heißt es:

„(1)   Ist ein Mitgliedstaat, in dem eine Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Auffassung, dass nach Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wieder aufzunehmen.

(2)   Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung … zu stellen.

Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten.

(3)   Erfolgt das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Absatz 2 festgesetzten Frist, so ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde.“

9

Art. 24 Abs. 1, 2 und 4 der Verordnung sieht vor:

„(1)   Ist ein Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich eine Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d ohne Aufenthaltstitel aufhält und bei dem kein neuer Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, der Auffassung, dass ein anderer Mitgliedstaat gemäß Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wieder aufzunehmen.

(2)   Beschließt ein Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich eine Person ohne Aufenthaltstitel aufhält, in Abweichung von Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger [(ABl. 2008, L 348, S. 98)] eine Abfrage de[s] Eurodac-System[s] …, so ist das Gesuch um Wiederaufnahme einer Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b oder c dieser Verordnung oder einer Person im Sinne ihres Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe d, deren Antrag auf internationalen Schutz nicht durch eine endgültige Entscheidung abgelehnt wurde, so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach de[m] Erhalt der Eurodac-Treffermeldung … zu unterbreiten.

(4)   Hält sich eine Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung, deren Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat durch eine rechtskräftige Entscheidung abgelehnt wurde, ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats auf, so kann der letzte Mitgliedstaat den früheren Mitgliedstaat entweder um Wiederaufnahme der betreffenden Person ersuchen oder ein Rückkehrverfahren gemäß der Richtlinie 2008/115/EG durchführen.

…“

10

In Art. 26 Abs. 1 der Verordnung heißt es:

„(1) Stimmt der ersuchte Mitgliedstaat der … Wiederaufnahme … einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d zu, setzt der ersuchende Mitgliedstaat die betreffende Person von der Entscheidung in Kenntnis, sie in den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, sowie gegebenenfalls von der Entscheidung, ihren Antrag auf internationalen Schutz nicht zu prüfen. …“

Richtlinie 2013/32/EU

11

Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. 2013, L 180, S. 60) bestimmt:

„Bei der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz stellt die Asylbehörde zuerst fest, ob der Antragsteller die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling erfüllt; ist dies nicht der Fall, wird festgestellt, ob der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat.“

12

In Art. 33 („Unzulässige Anträge“) der Richtlinie heißt es:

„(1)   Zusätzlich zu den Fällen, in denen nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ein Antrag nicht geprüft wird, müssen die Mitgliedstaaten nicht prüfen, ob dem Antragsteller der internationale Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU zuzuerkennen ist, wenn ein Antrag auf der Grundlage des vorliegenden Artikels als unzulässig betrachtet wird.

(2)   Die Mitgliedstaaten können einen Antrag auf internationalen Schutz nur dann als unzulässig betrachten, wenn

a)

ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat;

…“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

13

Am 7. Dezember 2015 suchte Herr Ahmed in Deutschland um Asyl nach. Am 30. Juni 2016 stellte er dann beim Bundesamt einen förmlichen Asylantrag.

14

Da eine Abfrage im Eurodac-System u. a. ergab, dass Herr Ahmed bereits am 17. Oktober 2013 in Italien internationalen Schutz beantragt hatte, ersuchte das Bundesamt am 25. August 2016 die italienischen Behörden um seine Wiederaufnahme gemäß der Verordnung Nr. 604/2013.

15

Mit Schreiben vom 9. September 2016 lehnten die italienischen Behörden dieses Wiederaufnahmegesuch mit der Begründung ab, dass Herr Ahmed in Italien subsidiären Schutz genieße und seine mögliche Überstellung deshalb im Rahmen der geltenden Rückübernahmeabkommen zu erfolgen habe.

16

Mit Entscheidung vom 25. November 2016 lehnte das Bundesamt den von Herrn Ahmed gestellten Asylantrag als unzulässig ab, stellte das Fehlen von Abschiebungsverboten nach Italien fest, teilte ihm mit, dass er in diesen Mitgliedstaat abgeschoben werden könne, wenn er Deutschland nicht verlasse, und erlegte ihm ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von 30 Monaten ab dem Tag der Abschiebung auf.

17

Herr Ahmed hat gegen diesen Bescheid Klage beim vorlegenden Gericht erhoben.

18

Das vorlegende Gericht hat Zweifel an der Anwendbarkeit der Vorschriften der Verordnung Nr. 604/2013 über das Wiederaufnahmeverfahren auf einen Drittstaatsangehörigen, der in einem anderen Mitgliedstaat subsidiären Schutz genießt.

19

Für den Fall, dass diese Vorschriften auf eine Situation wie die des Ausgangsverfahrens anwendbar sein sollten, wirft das vorlegende Gericht jedoch die Frage auf, ob sich ein Asylbewerber in dieser Situation darauf berufen kann, dass die in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 604/2013 vorgesehene Frist für die Stellung eines Wiederaufnahmegesuchs abgelaufen sei. Es möchte ferner wissen, wie diese Frist zu berechnen ist und welche Auswirkungen die verspätete Stellung eines Wiederaufnahmegesuchs auf die Bestimmung des für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats hat.

20

Unter diesen Umständen hat das Verwaltungsgericht Minden (Deutschland) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Sind die Art. 20 bis 33 der Verordnung Nr. 604/2013 auf Asylbewerber anzuwenden, denen bereits in einem Mitgliedstaat subsidiärer Schutz gewährt wurde?

Falls Frage 1 zu bejahen ist:

2.

Kann ein Asylbewerber den Übergang der Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat wegen Ablaufs der Frist für die Stellung des Wiederaufnahmegesuchs (Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 604/2013) geltend machen?

3.

Falls Frage 2 zu bejahen ist: Kann ein Asylbewerber den Übergang der Zuständigkeit auch dann geltend machen, wenn der ersuchte Mitgliedstaat weiterhin bereit ist, ihn aufzunehmen?

4.

Falls Frage 3 zu verneinen ist: Kann aus der ausdrücklichen Zustimmung bzw. der fingierten Zustimmung (Art. 25 Abs. 2 der Verordnung Nr. 604/2013) des ersuchten Mitgliedstaats geschlossen werden, dass der ersuchte Mitgliedstaat weiterhin bereit ist, den Asylbewerber aufzunehmen?

5.

Kann die Zweimonatsfrist des Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013 nach dem Ablauf der Dreimonatsfrist des Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 604/2013 enden, wenn der ersuchende Mitgliedstaat mehr als einen Monat nach Beginn der Dreimonatsfrist vergehen lässt, bevor er eine Anfrage an die Eurodac-Datenbank richtet?

6.

Gilt ein Antrag auf internationalen Schutz bereits mit der erstmaligen Ausstellung einer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender oder erst mit dem Eingang dieser Bescheinigung oder der in ihr enthaltenen wesentlichen Informationen beim Bundesamt oder erst mit der Protokollierung eines förmlichen Asylantrags als im Sinne von Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 604/2013 gestellt? Insbesondere:

a)

Ist die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender ein Formblatt oder ein Protokoll im Sinne von Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 604/2013?

b)

Ist zuständige Behörde im Sinne von Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 604/2013 die Behörde, die für die Entgegennahme des Formblatts oder die Erstellung des Protokolls zuständig ist, oder die Behörde, die für die Entscheidung über den Asylantrag zuständig ist?

c)

Ist ein Formblatt oder ein behördliches Protokoll der zuständigen Behörde auch dann zugegangen, wenn ihr der wesentliche Inhalt des Formblatts oder des Protokolls mitgeteilt wurde oder muss ihr dafür das Original oder eine Kopie des Protokolls übermittelt werden?

7.

Können Verzögerungen zwischen dem erstmaligen Nachsuchen um Asyl bzw. der erstmaligen Ausstellung einer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender und der Stellung eines Wiederaufnahmegesuchs zu einem Übergang der Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat entsprechend Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 604/2013 führen oder den ersuchenden Mitgliedstaat verpflichten, von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013 Gebrauch zu machen?

8.

Falls Frage 7 bezüglich einer der beiden Alternativen zu bejahen ist: Ab welchem Zeitraum ist von einer unangemessenen Verzögerung der Stellung eines Wiederaufnahmegesuchs auszugehen?

9.

Wahrt ein Wiederaufnahmegesuch, in dem der ersuchende Mitgliedstaat nur das Datum der Einreise in den ersuchenden Mitgliedstaat sowie das Datum der Stellung des förmlichen Asylantrags, nicht aber auch das Datum des erstmaligen Nachsuchens um Asyl bzw. das Datum der erstmaligen Ausstellung einer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender angibt, die Fristen des Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 604/2013, oder ist ein solches Gesuch „unwirksam“?

Zu den Vorlagefragen

21

Gemäß Art. 99 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, wenn die Beantwortung der zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt, auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden.

22

Diese Bestimmung ist im Rahmen der vorliegenden Rechtssache anzuwenden.

23

Da der vorliegende Beschluss gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung das Verfahren in der Rechtssache beendet, ist über den Antrag auf Durchführung des beschleunigten Verfahrens nicht zu entscheiden.

Zur ersten Frage

24

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die unmittelbar oder mittelbar die Fristen für die Stellung eines Wiederaufnahmegesuchs regelnden Vorschriften und Grundsätze der Verordnung Nr. 604/2013 in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens anwendbar sind, in der ein Drittstaatsangehöriger in einem Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem ihm durch einen anderen Mitgliedstaat subsidiärer Schutz gewährt wurde.

25

Insoweit ist hervorzuheben, dass diese Vorschriften, die den Rahmen für den Ablauf des in der Verordnung Nr. 604/2013 vorgesehenen Wiederaufnahmeverfahrens festlegen sollen, indem gewährleistet wird, dass ein Wiederaufnahmegesuch innerhalb einer angemessenen Frist gestellt wird, ihrem Wesen nach nur auf Situationen anwendbar sind, in denen ein solches Verfahren nach der Verordnung grundsätzlich wirksam eingeleitet werden kann.

26

Der Anwendungsbereich des Wiederaufnahmeverfahrens ist in den Art. 23 und 24 der Verordnung Nr. 604/2013 festgelegt. Während sich Art. 24 der Verordnung auf Fälle bezieht, in denen im ersuchenden Mitgliedstaat kein neuer Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, regelt ihr Art. 23 Situationen wie die des Ausgangsverfahrens, in denen in diesem Mitgliedstaat ein solcher Antrag gestellt wurde.

27

Gemäß Art. 23 Abs. 1 der Verordnung kann das Wiederaufnahmeverfahren in solchen Fällen nur die Überstellung einer Person im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Buchst. b, c oder d der Verordnung bezwecken.

28

Die drei letztgenannten Bestimmungen beziehen sich auf einen Antragsteller, dessen Antrag geprüft wird, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen hat, und einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde.

29

Aus dem Umstand, dass einem Drittstaatsangehörigen von einem anderen Mitgliedstaat als dem, der die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats vornimmt, der subsidiäre Schutzstatus gewährt wurde, kann nicht abgeleitet werden, dass ein von ihm gestellter Antrag in einem anderen Mitgliedstaat geprüft wird oder zurückgezogen wurde. Daher ist zu klären, ob er als Drittstaatsangehöriger angesehen werden kann, dessen Antrag in einem anderen Mitgliedstaat abgelehnt wurde.

30

In Art. 18 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 604/2013 wird zwar nicht klargestellt, ob es sich bei dem dort genannten abgelehnten „Antrag“ um einen Antrag auf internationalen Schutz oder einen Asylantrag im engeren Sinne handelt.

31

Wäre diese Bestimmung so auszulegen, dass sie sich auf die Ablehnung eines Asylantrags bezieht, könnte sie unter Umständen auf einen Drittstaatsangehörigen mit subsidiärem Schutzstatus Anwendung finden, da dieser Status gemäß Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 erst zu gewähren ist, nachdem festgestellt wurde, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt.

32

Dieser Auslegung von Art. 18 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 604/2013 kann aber nicht gefolgt werden.

33

Sie liefe nämlich auf die Annahme hinaus, dass der Unionsgesetzgeber in dieser Bestimmung den Begriff „Antrag“ in mehreren unterschiedlichen Bedeutungen verwendet hat, denn die in ihr enthaltene Bezugnahme darauf, dass der Betroffene „in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat“, betrifft insbesondere im Hinblick auf Art. 1 und Art. 20 Abs. 1 der Verordnung zwangsläufig die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz.

34

Außerdem ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur deren Wortlaut zu berücksichtigen, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 19. Dezember 2013, Koushkaki, C‑84/12, EU:C:2013:862, Rn. 34).

35

Hierzu ist festzustellen, dass nach Art. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 604/2013 der Ausdruck „Antragsteller“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen bezeichnet, „der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde“.

36

Ferner enthält die Verordnung zwar keine unmittelbare Definition des Begriffs „Antrag“, doch wird in ihrem Art. 2 Buchst. b der Begriff „Antrag auf internationalen Schutz“ definiert. In den Vorschriften der Verordnung werden darüber hinaus die Begriffe „Antrag“ und „Antrag auf internationalen Schutz“ generell in untrennbarer Weise verwendet, ohne dass, anders als in der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. 2003, L 50, S. 1), je auf einen „Asylantrag“ Bezug genommen würde.

37

Außerdem stellt Art. 24 Abs. 2 und 4 der Verordnung Nr. 604/2013 zur Bestimmung des auf eine Person im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Buchst. d dieser Verordnung, die keinen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, anwendbaren Verfahrens ausdrücklich darauf ab, ob die Entscheidung, mit der der von ihr gestellte „Antrag auf internationalen Schutz“ abgelehnt wurde, endgültigen Charakter hat oder nicht.

38

Überdies wird in Art. 33 der Richtlinie 2013/32 klar zwischen Fällen, in denen ein Antrag auf internationalen Schutz nicht nach Maßgabe der Verordnung Nr. 604/2013 geprüft wird, und Fällen unterschieden, in denen ein solcher Antrag als unzulässig abgelehnt werden kann, weil „ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat“.

39

Nach Auffassung des Unionsgesetzgebers ist demnach sicherzustellen, dass der Antrag auf internationalen Schutz eines Drittstaatsangehörigen wie des Klägers des Ausgangsverfahrens durch eine Unzulässigkeitsentscheidung nach Art. 33 der Richtlinie und nicht durch eine Überstellungsentscheidung ohne Prüfung gemäß Art. 26 der Verordnung abgelehnt wird, was eine Reihe von Konsequenzen insbesondere für die gegen die Ablehnungsentscheidung gegebenen Rechtsbehelfe hat.

40

Dadurch kann die Verwirklichung der im fünften Erwägungsgrund der Verordnung genannten Ziele, einen effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes zu gewährleisten und die zügige Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden, nicht beeinträchtigt werden, da ein Drittstaatsangehöriger wie der Kläger des Ausgangsverfahrens bereits internationalen Schutz genießt.

41

Demzufolge ergibt sich aus Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013 in Verbindung mit ihrem Art. 18 Abs. 1 Buchst. d, dass ein Mitgliedstaat einen anderen Mitgliedstaat im Rahmen der in dieser Verordnung festgelegten Verfahren nicht wirksam um Wiederaufnahme eines Drittstaatsangehörigen wie des Klägers des Ausgangsverfahrens ersuchen kann, der im erstgenannten Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem ihm durch den letztgenannten Mitgliedstaat subsidiärer Schutz gewährt wurde.

42

Daher ist auf die erste Frage zu antworten, dass die unmittelbar oder mittelbar die Fristen für die Stellung eines Wiederaufnahmegesuchs regelnden Vorschriften und Grundsätze der Verordnung Nr. 604/2013 in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der ein Drittstaatsangehöriger in einem Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem ihm durch einen anderen Mitgliedstaat subsidiärer Schutz gewährt wurde, nicht anwendbar sind.

Zu den Fragen 2 bis 9

43

In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage sind die Fragen 2 bis 9 nicht zu beantworten.

Kosten

44

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

 

Die unmittelbar oder mittelbar die Fristen für die Stellung eines Wiederaufnahmegesuchs regelnden Vorschriften und Grundsätze der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, sind in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der ein Drittstaatsangehöriger in einem Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem ihm durch einen anderen Mitgliedstaat subsidiärer Schutz gewährt wurde, nicht anwendbar.

 

Luxemburg, den 5. April 2017

Der Kanzler

A. Calot Escobar

Der Präsident der Dritten Kammer

L. Bay Larsen


( *1 )   Verfahrenssprache: Deutsch.