SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MACIEJ SZPUNAR

vom 26. Oktober 2016 ( 1 )

Rechtssache C‑507/15

Agro Foreign Trade & Agency Ltd

gegen

Petersime NV

(Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van Koophandel te Gent [Handelsgericht Gent, Belgien])

„Richtlinie 86/653/EWG — In der Türkei tätiger Handelsvertreter — EU–Türkei-Assoziierungsabkommen — Art. 14 — Zusatzprotokoll — Art. 41 Abs. 1“

1. 

In dieser Rechtssache, in der ein Unternehmer seinen Sitz in der Europäischen Union hat und ein Handelsvertreter in der Türkei ansässig ist und dort seine Tätigkeit ausübt, ersucht das vorlegende Gericht um Klärung zweier Fragen: Kann, erstens, ein Mitgliedsstaat die Richtlinie 86/653/EWG ( 2 ) so umsetzen, dass die Anwendung ihrer Bestimmungen auf Sachverhalte beschränkt wird, in denen der Handelsvertreter seine Tätigkeit ausschließlich im Binnenmarkt ausübt?

2. 

Meine Antwort hierauf lautet Ja.

3. 

Wird, zweitens, eine derartige Beschränkung ausgeschlossen durch die Bestimmungen des in Ankara am 12. September 1963 von der Republik Türkei einerseits und den Mitgliedstaaten der EWG und der Gemeinschaft andererseits unterzeichneten und durch den Beschluss 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 im Namen der Gemeinschaft geschlossenen, gebilligten und bestätigten Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (ABl. 1964, Nr. 217, S. 3685) (im Folgenden: Assoziierungsabkommen) und durch die Bestimmungen des am 23. November 1970 in Brüssel unterzeichneten und durch die Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 im Namen der Gemeinschaft geschlossenen, gebilligten und bestätigten Zusatzprotokolls (ABl. 1972, L 293, S. 1) (Im Folgenden: Zusatzprotokoll)?

4. 

Meine Antwort hierauf ist Nein.

I – Rechtlicher Rahmen

A – Unionsrecht

1. Richtlinie 86/653

5.

Der zweite Erwägungsgrund der Richtlinie 86/653 lautet:

„Die Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Handelsvertretungen beeinflussen die Wettbewerbsbedingungen und die Berufsausübung innerhalb der Gemeinschaft spürbar und beeinträchtigen den Umfang des Schutzes der Handelsvertreter in ihren Beziehungen zu ihren Unternehmern sowie die Sicherheit im Handelsverkehr. Diese Unterschiede erschweren im Übrigen auch erheblich den Abschluss und die Durchführung von Handelsvertreterverträgen zwischen einem Unternehmer und einem Handelsvertreter, die in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassen sind.“

6.

Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 86/653 lautet:

„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen dafür, dass der Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Anspruch auf Ausgleich nach Absatz 2 oder Schadensersatz nach Absatz 3 hat.“

2. Assoziierungsabkommen

7.

Art. 9 des Assoziierungsabkommens lautet:

„Die Vertragsparteien erkennen an, dass für den Anwendungsbereich des Abkommens unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die möglicherweise auf Grund von Artikel 8 noch erlassen werden, dem in Artikel 7 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft verankerten Grundsatz entsprechend jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten ist.“

8.

Art. 14 des Assoziierungsabkommens sieht vor:

„Die Vertragsparteien vereinbaren, sich von den Artikeln 55, 56 und 58 bis 65 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft leiten zu lassen, um untereinander die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs aufzuheben.“

3. Zusatzprotokoll

9.

In Artikel 41 des Zusatzprotokolls heißt es:

„(1)   Die Vertragsparteien werden untereinander keine neuen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einführen.

(2)   Der Assoziationsrat setzt nach den Grundsätzen der Artikel 13 und 14 des Assoziierungsabkommens die Zeitfolge und die Einzelheiten fest, nach denen die Vertragsparteien die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs untereinander schrittweise beseitigen.

…“

B – Belgisches Recht

10.

Art. 27 der Wet van betreffende de handelsagentuurovereenkomst (Gesetz über Handelsvertreterverträge) vom 13. April 1995 (im Folgenden: Handelsagentuurwet), mit dem die Richtlinie 86/653 in belgisches Recht umgesetzt wurde, lautet:

„Vorbehaltlich der Anwendung internationaler Vereinbarungen, bei denen Belgien Partei ist, unterliegt jede Tätigkeit eines Handelsvertreters mit Hauptniederlassung in Belgien belgischem Recht und gehört zum Zuständigkeitsbereich der belgischen Gerichte.“

II – Sachverhalt, Verfahrensgang und Vorlagefrage

11.

Agro, die Klägerin des Ausgangsverfahrens, ist eine in Ankara (Türkei) ansässige Gesellschaft, die sich mit der Einfuhr und dem Vertrieb landwirtschaftlicher Produkte befasst. Petersime, die Beklagte des Ausgangsverfahrens, ist eine in Olsene (Belgien) ansässige Gesellschaft, die sich mit der Entwicklung, Herstellung und Lieferung von Brutbetrieben und Zubehör für den Geflügelmarkt befasst.

12.

Am 1. Juli 1992 schloss Petersime in der Türkei mit einem einzelnen Handelsvertreter, in dessen Rechtsstellung sodann Agro gemäß Vertrag vom 1. August 1996 eintrat, einen Vertrag für den Verkauf ihrer Brutbetriebe nebst Zubehör in der Türkei. Gemäß diesem Vertrag übertrug Petersime ihre Exklusivrechte für den Vertrieb ihrer Produkte in der Türkei an Agro. Der zunächst für eine Laufzeit von einem Jahr abgeschlossene Vertrag sah eine automatische Verlängerung um jeweils weitere zwölf Monate für den Fall vor, dass der Vertrag nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Einjahresfrist von einer der Parteien durch eingeschriebenen Brief gekündigt würde. Der Vertrag enthielt außerdem eine Klausel, wonach er belgischem Recht unterliegt und für etwaige Streitigkeiten ausschließlich die Gerichte in Gent zuständig sein sollten.

13.

Mit Schreiben vom 26. März 2013 kündigte Petersime den Vertrag zum 30. Juni 2013. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 setzte Agro Petersime wegen Nichtzahlung einer Kündigungsentschädigung und einer Ausgleichsforderung sowie Nichtrücknahme restlichen Lagerbestands und Nichterfüllung offener Forderungen in Verzug.

14.

Am 15. Januar 2015 erhob Agro vor dem vorlegenden Gericht Klage gegen Petersime und machte eine Kündigungsentschädigung, eine Ausgleichsforderung, ausstehende Provisionen und die Rücknahme restlichen Lagerbestands geltend.

15.

Zur Klagebegründung trägt Agro vor, dass die Bestimmungen der Handelsagentuurwet Anwendung fänden, weil die Parteien eine wirksame Rechtswahl zugunsten des belgischen Rechts getroffen hätten. Petersime macht demgegenüber geltend, dass nur allgemeines belgisches Recht anwendbar sei, weil die Handelsagentuurwet nur insoweit Anwendung finde, als der Handelsvertreter in Belgien tätig sei, was hier nicht der Fall sei.

16.

Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts haben Agro und Petersime in dem zwischen ihnen bestehenden Vertrag eindeutig belgisches Recht gewählt. Dennoch folge hieraus nicht zwingend, dass die Handelsagentuurwet auf den vorliegenden Fall Anwendung finde. Das vorlegende Gericht scheint davon auszugehen, dass Art. 27 der Handelsagentuurwet bei einem Sachverhalt wie dem vorliegenden, bei dem ein Handelsvertreter außerhalb Belgiens ansässig ist und dort seine Tätigkeit ausübt, nicht zwingend anwendbar ist.

17.

Die mit diesem Verfahren befasste Rechtbank van Koophandel te Gent (Handelsgericht Gent) hat mit Beschluss vom 3. September 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 24. September 2015, dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist die Handelsagentuurwet, mit der die Richtlinie 86/653 in belgisches nationales Recht umgesetzt wird, mit dieser Richtlinie und/oder den Bestimmungen des Assoziierungsabkommens, das ausdrücklich den Beitritt der Türkei zur Europäischen Union zum Ziel hat, und/oder den Verpflichtungen zwischen der Türkei und der Europäischen Union zur Beseitigung von Beschränkungen in Bezug auf den freien Dienstleistungsverkehr zwischen ihnen vereinbar, wenn diese Handelsagentuurwet bestimmt, dass sie nur auf Handelsvertreter mit Hauptniederlassung in Belgien Anwendung findet und nicht anwendbar ist, wenn ein in Belgien ansässiger Unternehmer und ein in der Türkei ansässiger Handelsvertreter eine ausdrückliche Rechtswahl zugunsten des belgischen Rechts getroffen haben?

III – Analyse

18.

Mit dem ersten Teil seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Richtlinie 86/653 einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedsstaates entgegensteht, wonach Schutz gemäß dieser Richtlinie nur dann gewährt wird, wenn ein Handelsvertreter seine Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat ausübt, nicht jedoch dann, wenn ein Unternehmer in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässig ist und ein Handelsvertreter in der Türkei ansässig ist und dort seine Tätigkeit ausübt.

19.

Mit dem zweiten Teil seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das Assoziierungsabkommen oder das Zusatzprotokoll einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats entgegenstehen, wonach Schutz gemäß der Richtlinie 86/653 nur dann gewährt wird, wenn ein Handelsvertreter seine Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat ausübt, nicht jedoch dann, wenn ein Unternehmer in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässig ist und ein Handelsvertreter in der Türkei ansässig ist und dort seine Tätigkeit ausübt.

20.

Nach kurzen einleitenden Überlegungen untersuche ich diese Frage zunächst aus dem Blickwinkel der Richtlinie 86/653 und danach aus dem Blickwinkel des Assoziierungsabkommens und des Zusatzprotokolls.

A – Einleitende Überlegungen

1. Auslegung des Art. 27 der Handelsagentuurwet auf nationaler Ebene

21.

Das vorlegende Gericht und die belgische Regierung legen Art. 27 der Handelsagentuurwet unterschiedlich aus.

22.

In der Sitzung hat die belgische Regierung geltend gemacht, die belgische Rechtsvorschrift, um die es im Ausgangsverfahren gehe, nämlich Art. 27 der Handelsagentuurwet, habe nicht den ihren eigenen Anwendungsbereich beschränkenden Charakter, den das vorlegende Gericht behaupte. Vielmehr gelte die Bestimmung sehr wohl auch für einen Sachverhalt wie den vorliegenden, d. h., wenn die Parteien die Anwendbarkeit belgischen Rechts vereinbart hätten, sei auch eine Tätigkeit des Handelsvertreters außerhalb Belgiens, ja sogar außerhalb der Union vom Anwendungsbereich umfasst.

23.

Das vorlegende Gericht sollte diese Argumente in Erwägung ziehen, denn falls sich diese Sichtweise als zutreffend erweist, wäre die vom vorlegenden Gericht gestellte Frage nicht nur hypothetischer Natur, sondern auch überflüssig.

24.

Da es sich bei dem Vorabentscheidungsverfahren jedoch um ein Verfahren zwischen Gerichten, also um einen Dialog zwischen Richtern, handelt, ist der Gerichtshof an den nationalen rechtlichen Rahmen gebunden, wie ihn der nationale Richter in der Vorlageentscheidung beschreibt. Dabei ist es ausschließlich Sache des nationalen Gerichts, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung liegt, unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls sowohl zu beurteilen, ob eine Vorabentscheidung erforderlich ist, damit es sein Urteil erlassen kann, als auch, ob die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen erheblich sind ( 3 ).

25.

Im vorliegenden Fall ist es Sache des nationalen Gerichts, das den Willen der Parteien ermittelt und die Anwendbarkeit belgischen Rechts auf den die Parteien verbindenden Vertrag festgestellt hat, zu entscheiden, welchen Bestimmungen des belgischen Rechts im Einzelnen das Vertragsverhältnis unterliegt.

26.

Folglich basiert meine Analyse auf der Annahme, dass Art. 27 der Handelsagentuurwet so, wie er in Belgien Anwendung findet, nicht auf die vorliegende Rechtssache anwendbar ist.

2. Zum internationalen Privatrecht

27.

Die Richtlinie 86/653 enthält keine kollisionsrechtliche Bestimmung ( 4 ).

28.

Zunächst ist zu betonen, dass das vorlegende Gericht nicht befugt wäre, eine Frage zur Auslegung des Übereinkommens von Rom ( 5 ), das hier ratione temporis ( 6 ) grundsätzlich anwendbar zu sein scheint, vorzulegen, da hierzu nur die nationalen Gerichte letzter Instanz befugt sind ( 7 ).

29.

Wie dem auch sei, sowohl das Übereinkommen von Rom als auch die Rom-I-Verordnung setzen voraus, dass die Parteien eine wirksame Rechtswahl in Bezug auf ihre Vertragsbeziehung treffen.

30.

Da das vorlegende Gericht nicht an einer Rechtswahl der Parteien zugunsten der Anwendbarkeit belgischen Rechts zweifelt, gibt es keinen Raum für kollisionsrechtliche Überlegungen. Kollisionsrecht ist hier nicht zu prüfen. Wie bereits gesagt, besteht das wesentliche Problem für das nationale Gericht darin, zu entscheiden, welche Bestimmung des belgischen Rechts anwendbar ist. Hierfür ersucht dieses Gericht um die Klärung zweier Punkte: Hat, erstens, der belgische Gesetzgeber die Richtlinie korrekt umgesetzt, und sind, zweitens, die belgischen Rechtsvorschriften mit dem Assoziierungsabkommen mit der Türkei vereinbar?

31.

Im Zuge meiner Untersuchung der Frage befasse ich mich zuerst mit der Richtlinie 86/653 und danach mit dem Assoziierungsabkommen.

B – Erster Teil der Frage: zur Richtlinie 86/653

1. Zweck und Aufbau

32.

Die Richtlinie 86/653 (im Folgenden auch: Richtlinie) soll die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien eines Handelsvertretervertrags harmonisieren ( 8 ). Der Gerichtshof hat bei zahlreichen Gelegenheiten klargestellt, dass die Richtlinie insbesondere die Interessen der Handelsvertreter gegenüber den Unternehmern schützen soll und zu diesem Zweck u. a. Regeln für den Abschluss und die Beendigung des Handelsvertretervertrags festlegt (Art. 13 bis 20 der Richtlinie) ( 9 ). Die Richtlinie legt zwingende Vorschriften ( 10 ) fest, die dem Handelsvertreter einen Mindestschutz bieten ( 11 ). Die Vorschriften in Art. 17 der Richtlinie über den dem Handelsvertreter bei Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Unternehmer zustehenden Schadensersatz sind somit dahin auszulegen, dass sie dem Ziel dienen, die Handelsvertreter zu schützen ( 12 ).

33.

Zu ihrem räumlichen Anwendungsbereich schweigt die Richtlinie. Weder regelt sie, ob der Unternehmer an einem bestimmten Ort ansässig sein muss, noch gibt sie an, wo der Handelsvertreter seine Tätigkeit ausüben muss, damit die Richtlinienbestimmungen Anwendung finden. Daher stellt sich die Frage, ob die Richtlinie ausschließlich innerhalb der Union Wirkungen entfalten soll, d. h. im Binnenmarkt, oder ob sich ihre Wirkungen über die Grenzen des Binnenmarkts hinaus erstrecken ( 13 ).

34.

Die Richtlinie zielt auf die Harmonisierung des Zivilrechts der Mitgliedstaaten. Sie enthält einige der wesentlichen Bestimmungen eines Handelsvertretervertrags. Das auf den Handelsvertretervertrag anwendbare Recht ist nach den kollisionsrechtlichen Vorschriften des Staates des zuständigen Gerichts zu bestimmen. Es bestimmt sich entweder – wie in der vorliegenden Rechtssache – nach der von den Parteien vereinbarten Rechtswahlklausel oder nach den kollisionsrechtlichen Bestimmungen, die mangels einer von den Parteien getroffenen Rechtswahl Anwendung finden.

35.

Infolgedessen finden, wenn auf den Handelsvertretervertrag das Recht eines Mitgliedstaats anwendbar ist, die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie Anwendung. Das bedeutet indes nicht, dass es einem nationalen Gesetzgeber völlig verwehrt wäre, den räumlichen Anwendungsbereich der Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie zu beschränken. Allerdings hat der nationale Gesetzgeber, wenn er dies tut, zu beachten, bei welchen Sachverhalten die Anwendung der Richtlinie zwingend ist.

36.

Was bedeutet die Aussage, dass die Anwendung der Richtlinie zwingend ist? Hier sollte zwischen zwei Situationen unterschieden werden. Erstens kann sich der „zwingende Charakter“ auf die Bestimmungen beziehen, die wesentliche Rechte und Pflichten der Parteien des Handelsvertretervertrags festlegen. Insoweit verwendet die Richtlinie verschiedene Methoden zur Beschreibung des „zwingenden Charakters“ ihrer Bestimmungen. An manchen Stellen heißt es, dass die „Parteien keine Vereinbarungen treffen [dürfen], die von [einzelnen Bestimmungen] abweichen“ ( 14 ). An anderen Stellen sieht die Richtlinie vor, dass die „Parteien … keine Vereinbarungen treffen [können], die von [einzelnen Bestimmungen] zum Nachteil des Handelsvertreters abweichen“ ( 15 ), oder dass einzelne Bestimmunen „[b]ei Fehlen einer diesbezüglichen Vereinbarung zwischen den Parteien“ Anwendung finden ( 16 ). Schließlich beschränkt die Richtlinie die Vertragsfreiheit der Parteien mitunter in anderer – spezifischerer – Weise ( 17 ).

37.

Zweitens kann sich der „zwingende Charakter“ auch auf die räumliche Reichweite des aus der Richtlinie abgeleiteten Schutzes beziehen. Damit stellt sich die Frage, ob der Gemeinschaftsgesetzgeber sicherstellen wollte, dass der Schutz durch die Richtlinie in allen weltweit geschlossenen Handelsvertreterverträgen immer dann zwingend sein sollte, wenn das Recht eines Mitgliedstaats im Einklang mit den Regeln der Rechtswahl (selbstverständlich einschließlich der von den Parteien getroffenen Wahl) Anwendung findet. Wie ich im Folgenden darlegen werde, beantworte ich diese Frage negativ.

38.

Das Problem im vorliegenden Fall stellt sich wie folgt: Ist der Schutz durch die Art. 17 und 18 der Richtlinie zwingend, wenn ein Unternehmer in einem Mitgliedstaat ansässig ist und der Handelsvertreter in einem Drittland ansässig ist und dort seine Tätigkeit ausübt?

2. Rechtsprechung

39.

Im Urteil Centrosteel befand der Gerichtshof, dass „die Richtlinie die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien eines Handelsvertretervertrags unabhängig von irgendwelchen grenzüberschreitenden Faktoren harmonisieren soll“ ( 18 ). Ich verstehe diese Aussage so, dass sie sich lediglich auf einen unionsinternen Sachverhalt bezieht, und zwar aus zwei Gründen: Erstens wurde die Aussage im Zusammenhang der Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten getroffen. Zweitens führte der Gerichtshof weiter aus, dass der Anwendungsbereich der Richtlinie „also über den der im [AEUV] verankerten Grundfreiheiten hinaus[geht]“ ( 19 ). Nach meinem Verständnis wollte der Gerichtshof damit lediglich die recht allgemeine Feststellung unterstreichen, dass eine Harmonisierungsmaßnahme wie die Richtlinie 86/653 insofern einen weiteren Anwendungsbereich als die vier Grundfreiheiten haben kann, als sie nicht auf grenzüberschreitende Sachverhalte beschränkt ist und es keines grenzüberschreitenden Faktors bedarf.

40.

Das Urteil Centrosteel stellt für die vorliegende Rechtssache daher keine angemessene Antwort zur Verfügung.

41.

Im Urteil Ingmar befand der Gerichtshof, dass eine Bestimmung wie Art. 17 der Richtlinie 86/653 auch dann anzuwenden ist, wenn der Vertrag dem Recht eines Drittlands unterliegt ( 20 ). Den Grund dafür sah er darin, dass der Handelsvertreter seine Tätigkeit innerhalb der Gemeinschaft ausübte. Insbesondere war der Gerichtshof der Ansicht, dass „[d]er Zweck dieser Bestimmungen [der Art. 17 und Art. 18 der Richtlinie] erfordert …, dass sie unabhängig davon, welchem Recht der Vertrag nach dem Willen der Parteien unterliegen soll, anwendbar sind, wenn der Sachverhalt einen starken Gemeinschaftsbezug aufweist, etwa weil der Handelsvertreter seine Tätigkeit im Gebiet eines Mitgliedstaats ausübt“ ( 21 ).

42.

Die Rechtssache Ingmar betraf jedoch einen Sachverhalt, der umgekehrt gelagert war wie der hier in Rede stehende. Dort war es der Unternehmer, der außerhalb der Union ansässig war, und der Handelsvertreter, der seine Tätigkeit innerhalb der Union ausübte, während im vorliegenden Fall der Unternehmer in der Union ansässig ist und der Handelsvertreter seine Tätigkeit außerhalb der Union ausübt.

43.

Im Urteil Unamar ( 22 ) stellte der Gerichtshof obiter dictum fest: „Den Art. 17 und 18 dieser Richtlinie kommt insofern entscheidende Bedeutung zu, denn sie definieren das Schutzniveau, das der Unionsgesetzgeber im Rahmen der Schaffung des Binnenmarkts für die Handelsvertreter für angemessen hielt.“ ( 23 )

44.

Ich verstehe das Urteil Ingmar daher so, dass die Art. 17 und 18 der Richtlinie 86/653 insofern als zwingende Vorschriften anzusehen sind, als der Schutz durch sie unabhängig von dem Recht, das auf den die Parteien verbindenden Vertrag anzuwenden ist, immer dann gewährt wird, wenn ein Handelsvertreter seine Tätigkeit innerhalb des Binnenmarkts ausübt. Im Umkehrschluss haben die Art. 17 und 18 keinen zwingenden Charakter, wenn ein Handelsvertreter seine Tätigkeit außerhalb des Binnenmarkts ausübt. Das bedeutet, dass ein Mitgliedsstaat den räumlichen Anwendungsbereich des Schutzes durch die Art. 17 und 18 auf Handelsvertreter beschränken darf, die ihre Tätigkeit im Binnenmarkt ausüben.

3. Wortlaut

45.

Dem zweiten Erwägungsgrund der Richtlinie zufolge „[beeinflussen die] Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Handelsvertretungen … die Wettbewerbsbedingungen und die Berufsausübung innerhalb der Gemeinschaft spürbar und beeinträchtigen den Umfang des Schutzes der Handelsvertreter in ihren Beziehungen zu ihren Unternehmen sowie die Sicherheit im Handelsverkehr“ ( 24 ). Weiter heißt es dort, dass „[d]iese Unterschiede … im Übrigen auch erheblich den Abschluss und die Durchführung von Handelsvertreterverträgen zwischen einem Unternehmer und einem Handelsvertreter [erschweren], die in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassen sind“ ( 25 ).

46.

Dementsprechend muss nach dem dritten Erwägungsgrund der Richtlinie „[d]er Warenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten … unter Bedingungen erfolgen, die denen eines Binnenmarkts entsprechen, weswegen die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten in dem zum guten Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erforderlichen Umfang angeglichen werden müssen“ ( 26 ).

47.

Dieser Wortlaut stellt meines Erachtens einen Anhaltspunkt dafür dar, dass der Anwendungsbereich der Richtlinie 86/653 auf Sachverhalte innerhalb des Binnenmarkts beschränkt ist und sich nicht auf Sachverhalte außerhalb desselben erstreckt ( 27 ).

4. Entstehungsgeschichte

48.

Im ursprünglichen Kommissionsvorschlag waren Handelsvertreter erwähnt, die ihre Tätigkeit außerhalb der Gemeinschaft ausüben. Art. 35 Abs. 1 des Entwurfs sah vor, dass eine Vertragsbestimmung nichtig ist, mit der die Parteien zum Nachteil des Handelsvertreters von einer dort aufgeführten Reihe von Richtlinienbestimmungen abweichen. Art. 35 Abs. 2 lautete dann weiter: „Außer in den Fällen, die in Artikel 21 Absatz 4 und in Artikel 33 bezeichnet sind, kann von den in Absatz 1 aufgeführten zwingenden Vorschriften abgewichen werden, soweit der Handelsvertreter seine Tätigkeit außerhalb der Gemeinschaft ausübt.“ ( 28 )

49.

Die Richtlinie 86/653 enthält keine Bestimmung wie Art. 35 Abs. 2 des ursprünglichen Entwurfs. Das könnte bedeuten, dass der Rat den Anwendungsbereich der Richtlinie zum damaligen Zeitpunkt nicht auf den Binnenmarkt beschränken wollte.

50.

Dies ist jedoch nicht die Lesart der Richtlinie, die ich dem Gerichtshof nahelegen möchte. Soweit ich ermitteln konnte, ist Art. 35 des Entwurfs im Zuge des Rechtssetzungsverfahrens mit seinem gesamten Wortlaut fallen gelassen worden, weil das Parlament die in seinem Abs. 1 enthaltene Aufzählung von Bestimmungen für zu starr hielt ( 29 ). Das Parlament bemängelte jedoch nicht die Bezugnahme auf den Fall, dass „der Handelsvertreter seine Tätigkeit außerhalb der Gemeinschaft ausübt“. Ich schließe hieraus, dass das Parlament mit dieser Definition des räumlichen Anwendungsbereichs einverstanden war.

51.

In ähnlicher Weise machte auch der Wirtschafts- und Sozialausschuss bestimmte Anmerkungen zu Art. 35 des Entwurfs, die sich nach meinem Verständnis ebenfalls auf die Bestimmung des Anwendungsbereichs der zwingenden Vorschriften beschränkten ( 30 ).

52.

Infolgedessen brachte der überarbeitete Kommissionsvorschlag eine erhebliche Änderung von Abs. 1 des Art. 35 des Entwurfs, während Abs. 2 unverändert blieb ( 31 ).

53.

Als die Richtlinie 86/653 mehrere Jahre später vom Rat erlassen wurde, kam es zu erheblichen Änderungen des Vorschlags. Im Gegensatz zum Vorschlag sollten durch die Richtlinie nunmehr nicht mehr alle rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Handelsvertreterverträgen geregelt werden. Ungefähr die Hälfte der vorgeschlagenen Bestimmungen wurde gestrichen ( 32 ). So fehlt nun auch eine Bestimmung wie Art. 35 des Vorschlags. Am nächsten kommt dieser ursprünglich vorgeschlagenen Bestimmung Art. 19 der Richtlinie 86/653, wonach die Parteien vor Ablauf des Handelsvertretervertrags zum Nachteil des Handelsvertreters nicht von den Art. 17 ( 33 ) und 18 ( 34 ) abweichen dürfen.

54.

Folglich lassen sich aus der Entstehungsgeschichte selbst dann, wenn man aufgrund der vorstehenden Ausführungen annehmen wollte, dass der räumliche Anwendungsbereich der Richtlinie auf Handelsvertreter beschränkt ist, die ihre Tätigkeit innerhalb des Binnenmarkts ausüben, kaum Schlüsse auf den räumlichen Anwendungsbereich der Richtlinie ziehen. Weder kann man eindeutig ableiten, dass die Richtlinie auf den Binnenmarkt beschränkt ist, noch kann man auf das Gegenteil schließen.

5. Zweck des Binnenmarkts

55.

Zivilrechtliche Bestimmungen des Unionsrechts wie die der Richtlinie 86/653 sollten im Kontext und im System des Binnenmarkts beurteilt werden ( 35 ).

56.

Grundgedanke der Richtlinie, die 1986 auf der Grundlage der heutigen Art. 53 Abs. 1 ( 36 ) und 115 AEUV ( 37 ) erlassen wurde, war es, gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmer herzustellen, die für ihre Tätigkeit auf dem Binnenmarkt auf Handelsvertreter zurückgreifen: Um Investitionen tätigen und ihre Tätigkeit ausüben zu können, müssen Unternehmer wissen, welche Regeln für sie gelten, wenn es um Schadensersatz und Vergütung für Handelsvertreter geht, deren sie sich bedienen.

57.

Dieses Konzept des Binnenmarkts ist meines Erachtens durch die spätere und inzwischen ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht in Frage gestellt worden, wonach die Richtlinie zwingende ( 38 ) Vorschriften enthält, die einen Mindestschutz für den Handelsvertreter vorsehen ( 39 ), und die Richtlinie insbesondere bezweckt, Handelsvertreter in ihren Rechtsbeziehungen zu ihren Unternehmen zu schützen ( 40 ).

58.

Daraus schließe ich, dass die Richtlinie lediglich auf Sachverhalte abzielt, bei denen der Handelsvertreter seine Tätigkeit innerhalb des Binnenmarkts ausübt. Der entscheidende Faktor ist daher die Tätigkeit des Handelsvertreters und nicht der Niederlassungsort des Unternehmers ( 41 )

59.

Bei der Auslegung des Art. 27 der Handelsagentuurwet sollte der nationale Richter daher Folgendes berücksichtigen: Die Richtlinie 86/653 verlangt, dass eine solche Bestimmung Sachverhalte erfasst, bei denen ein Handelsvertreter seine Tätigkeit in Belgien oder anderswo im Binnenmarkt ausübt. Die Richtlinie 86/653 verlangt jedoch nicht, dass eine solche Bestimmung einen Sachverhalt erfasst, der über den Binnenmarkt hinausreicht. Ob die belgischen Behörden davon ausgehen, dass Art. 27 der Handelsagentuurwet Sachverhalte außerhalb des Binnenmarkts umfasst, ist daher keine Frage, die mit der Richtlinie geregelt werden sollte.

6. Antwortvorschlag

60.

Meine Antwort auf den ersten Teil der Frage lautet daher, dass Art. 17 der Richtlinie 86/653 zwingend den Schutz eines Handelsvertreters vorschreibt, der seine Tätigkeit innerhalb des Binnenmarkts ausübt. Er steht einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats nicht entgegen, nach der einem Handelsvertreter, der seine Tätigkeit außerhalb des Binnenmarkts ausübt, kein derartiger Schutz gewährt wird.

C – Zweiter Teil der Frage: zum Assoziierungsabkommen und zum Zusatzprotokoll

61.

Nach meinem Verständnis sind mit den „Bestimmungen des Assoziierungsabkommens“, die das vorlegende Gericht in seiner Vorlagefrage erwähnt, Art. 14 des Assoziierungsabkommens und Art. 41 des Zusatzprotokolls gemeint.

62.

Agro nimmt in ihren schriftlichen Erklärungen außerdem auf Art. 9 des Assoziierungsabkommens Bezug.

1. Art. 14 des Assoziierungsabkommens und Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls

63.

Art. 14 des Assoziierungsabkommens sieht vor: „Die Vertragsparteien vereinbaren, sich von den Artikeln 55, 56 und 58 bis 65 [AEUV] leiten zu lassen, um untereinander die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs aufzuheben.“ Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls enthält eine so genannte „Stillhalteklausel“ und lautet: „Die Vertragsparteien werden untereinander keine neuen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einführen.“

64.

Agro macht geltend, es liege eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit türkischer Handelsvertreter vor, deren sich ein belgisches Unternehmen bediene, da diesem Handelsvertreter nicht derselbe Schutz durch die Richtlinie 86/653 wie einem innerhalb des Binnenmarkts tätigen Handelsvertreter gewährt werde.

65.

Hierzu ist Folgendes zu sagen.

66.

Ein Handelsvertreter wie Agro kann sich nicht auf ein subjektives Recht auf Dienstleistungsfreiheit nach dem Assoziierungsabkommen oder dem Zusatzprotokoll in einer mit Art. 56 AEUV vergleichbaren Weise berufen.

67.

Durch Art. 14 des Assoziierungsabkommens und Art. 41 des Zusatzprotokolls wird nicht einfach Art. 56 AEUV auf einen zwischen der Union und der Türkei gelagerten Sachverhalt übertragen. Art. 56 AEUV regelt eine weiter entwickelte und tiefere Integration der Mitgliedstaaten, die weit über das Integrationsniveau hinausgeht, das durch die Bestimmungen des Assoziierungsabkommens und des zugehörigen Zusatzprotokolls begründet wird.

68.

Zu Art. 12 ( 42 ) und Art. 13 ( 43 ) des Assoziierungsabkommens hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass wegen ihrer Unbestimmtheit und Unbedingtheit ( 44 ) keiner dieser Bestimmungen unmittelbare Wirkung zukommt. Meines Erachtens kann für Art. 14 des Assoziierungsabkommens, dessen Wortlaut mit dem der Art. 12 und 13 fast vollständig übereinstimmt, nichts anderes gelten. Ferner lässt, wie der Gerichtshof im Urteil Demirkan festgestellt hat, die Verwendung des Verbs „sich leiten lassen“ in Art. 14 des Assoziierungsabkommens darauf schließen, dass die Vertragsparteien nicht verpflichtet sind, die Vertragsbestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr oder die zu ihrer Durchführung erlassenen Bestimmungen als solche anzuwenden, sondern nur, sie als Inspirationsquelle für die Maßnahmen zu betrachten, die zur Erreichung der in diesem Abkommen festgelegten Ziele zu erlassen sind ( 45 ).

69.

In Bezug auf Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls vertritt der Gerichtshof zwar die Auffassung, dass diese Bestimmung grundsätzlich unmittelbar anwendbar ist ( 46 ), doch hat er dies nur für Sachverhalte angenommen, bei denen türkische Staatsangehörige sich in der Union niederlassen oder dort Dienstleistungen erbringen wollten. Dies ist, wie wir oben gesehen haben, hier nicht der Fall. Ferner hat der Gerichtshof bezüglich der in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls enthaltenen „Stillhalteklausel“ – gestützt auf die ständige Rechtsprechung – im Urteil Demirkan befunden, dass die Auslegung von Bestimmungen des Unionsrechts, einschließlich der Verträge, nicht automatisch auf die Auslegung eines von der Union mit einem Drittstaat geschlossenen Abkommens übertragen werden kann, sofern dies nicht in dem Abkommen selbst ausdrücklich vorgesehen ist ( 47 ).

70.

Der Gerichtshof verweist im Urteil Demirkan darauf, dass „sich Zielsetzung und Kontext von Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls grundlegend von denen des Art. 56 AEUV [unterscheiden]“ ( 48 ). Gewiss betraf das Urteil Demirkan den etwas extrem gelagerten Fall einer türkischen Staatsangehörigen, die unter Berufung auf die passive Dienstleistungsfreiheit die Befreiung von der Visumspflicht geltend machte. Wie zu erwarten stellte der Gerichtshof fest, dass die Dienstleistungsfreiheit im Kontext des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls gemäß dem Urteil Luisi und Carbone ( 49 ) die passive Dienstleistungsfreiheit nicht umfasst ( 50 ). Die allgemeinen Feststellungen des Urteils Demirkan gelten aber auch für den vorliegenden Fall.

2. Art. 9 des Assoziierungsabkommens

71.

Art. 9 des Assoziierungsabkommens lautet: „Die Vertragsparteien erkennen an, dass für den Anwendungsbereich des Abkommens unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die möglicherweise auf Grund von Artikel 8 noch erlassen werden, dem in [Art. 18 AEUV] verankerten Grundsatz entsprechend jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten ist.“

72.

Der Wortlaut dieser Bestimmung ist sehr klar. Sie gilt „für den Anwendungsbereich des Abkommens“. Genau dies ist in der vorliegenden Rechtssache jedoch nicht der Fall. Es geht hier nicht um den freien Dienstleistungsverkehr, und zudem ist die Richtlinie 86/653 nicht anwendbar.

73.

Folglich ist wie bei Art. 18 AEUV eine Berufung allein auf Art. 9 des Assoziierungsabkommens nicht möglich.

3. Antwortvorschlag

74.

Ich schlage daher vor, den zweiten Teil der Frage so zu beantworten, dass weder das Assoziierungsabkommen noch das Zusatzprotokoll einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der Schutz gemäß der Richtlinie 86/653 nur dann gewährt wird, wenn ein Handelsvertreter seine Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat ausübt, nicht aber, wenn ein Unternehmer in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässig ist und ein Handelsvertreter in der Türkei ansässig ist und dort seine Tätigkeit ausübt.

IV – Ergebnis

75.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefrage der Rechtbank van Koophandel te Gent (Handelsgericht Gent) wie folgt zu antworten:

Art. 17 der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter schreibt zwingend den Schutz eines Handelsvertreters vor, der seine Tätigkeit innerhalb der Gemeinschaft ausübt. Er steht einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats nicht entgegen, nach der einem Handelsvertreter, der seine Tätigkeit außerhalb des Binnenmarkts ausübt, kein derartiger Schutz gewährt wird.

Weder das in Ankara am 12. September 1963 von der Republik Türkei einerseits und den Mitgliedstaaten der EWG und der Gemeinschaft andererseits unterzeichnete und durch den Beschluss 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 im Namen der Gemeinschaft geschlossene, gebilligte und bestätigte Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei noch das am 23. November 1970 in Brüssel unterzeichnete und durch die Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 im Namen der Gemeinschaft geschlossene, gebilligte und bestätigte Zusatzprotokoll stehen einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats entgegen, nach der Schutz gemäß der Richtlinie 86/653 nur dann gewährt wird, wenn ein Handelsvertreter seine Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat ausübt, nicht aber, wenn ein Unternehmer in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässig ist und ein Handelsvertreter in der Türkei ansässig ist und dort seine Tätigkeit ausübt.


( 1 ) Originalsprache: Englisch.

( 2 ) Richtlinie des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter (ABl. 1986, L 382, S. 17).

( 3 ) Vgl. z. B. Urteil vom 17. Oktober 2013, Unamar (C‑184/12, EU:C:2013:663, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 4 ) Vgl. in diesem Zusammenhang auch Basedow, J., „Europäisches Internationales Privatrecht“, in Neue Juristische Wochenschrift, 1996, S. 1921 bis 1929, auf S. 1925, der auf die sich hieraus ergebenden Schwierigkeiten bei der Behandlung von Sachverhalten unter Beteiligung von Drittländern hinweist.

( 5 ) Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, das am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegt wurde (ABl. 1980, L 266, S. 1).

( 6 ) In Bezug auf nach dem 17. Dezember 2009 abgeschlossene Verträge ist an die Stelle des Übereinkommens von Rom die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. 2008, L 177, S. 6) getreten, vgl. Art. 28 dieser Verordnung.

( 7 ) Gemäß Art. 1 des Ersten Protokolls vom 19. Dezember 1988 betreffend die Auslegung des Übereinkommens von Rom durch den Gerichtshof (ABl. 1998, C 27, S. 47), das am 1. August 2004 in Kraft getreten ist, ist der Gerichtshof für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen zuständig, die die Auslegung dieses Übereinkommens betreffen. Das vorlegende Gericht ist in der in Art. 2 Buchst. a dieses Protokolls enthaltenen Aufzählung nicht als ein Gericht aufgeführt, das befugt ist, den Gerichtshof um eine Vorabentscheidung zu ersuchen (in Belgien sind nur die Cour de cassation und der Conseil d'État hierfür zuständig).

( 8 ) Vgl. Urteile vom 30. April 1998, Bellone (C‑215/97, EU:C:1998:189, Rn. 10), vom 13. Juli 2000, Centrosteel (C‑456/98, EU:C:2000:402, Rn. 13), vom 23. März 2006, Honyvem Informazioni Commerciali (C‑465/04, EU:C:2006:199, Rn. 18), vom 26. März 2009, Semen (C‑348/07, EU:C:2009:195, Rn. 14), und vom 17. Oktober 2013, Unamar (C‑184/12, EU:C:2013:663, Rn. 36). Vgl. auch z. B. Fock, T., Die europäische Handelsvertreter-Richtlinie, Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden, 2001, S. 25.

( 9 ) Vgl. Urteile vom 30. April 1998, Bellone (C‑215/97, EU:C:1998:189, Rn. 13), vom 9. November 2000, Ingmar (C‑381/98, EU:C:2000:605, Rn. 20 und 21), vom 23. März 2006, Honyvem Informazioni Commerciali (C‑465/04, EU:C:2006:199, Rn. 19 und 22), vom 17. Januar 2008, Chevassus-Marche (C‑19/07, EU:C:2008:23, Rn. 22), und vom 26. März 2009, Semen (C‑348/07, EU:C:2009:195, Rn. 14). Vgl. auch Macgregor, L., „Case Comment Compensation for commercial agents: an end to plucking figures from the air?“, in Edinburgh Law Review 2008, S. 86 bis 93, dort auf S. 87.

( 10 ) Vgl. Urteile vom 9. November 2000, Ingmar (C‑381/98, EU:C:2000:605, Rn. 21 und 22), vom 23. März 2006, Honyvem Informazioni Commerciali (C‑465/04, EU:C:2006:199, Rn. 22 und 34), und vom 17. Oktober 2013, Unamar (C‑184/12, EU:C:2013:663, Rn. 40).

( 11 ) Vgl. Urteil vom 17. Oktober 2013, Unamar (C‑184/12, EU:C:2013:663, Rn. 52). Vgl. auch Rott-Pietrzyk, E., Agent Handlowy – Regulacje Polskie i Europejskie, C. H. Beck, Warschau, 2006, S. 68.

( 12 ) Vgl. Urteil vom 9. November 2000, Ingmar (C‑381/98, EU:C:2000:605, Rn. 24).

( 13 ) Seit der Einheitlichen Europäischen Akte definiert Art. 26 Abs. 2 AEUV den Binnenmarkt als „einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen der Verträge gewährleistet ist“. In den vorliegenden Schlussanträgen werden die Begriffe „Binnenmarkt“, „Gemeinsamer Markt“ und „Einheitlicher Markt“ insbesondere beim Zitieren von Unionsrecht und Rechtsprechung synonym verwendet.

( 14 ) Vgl. Art. 5 der Richtlinie 86/653.

( 15 ) Vgl. die Art. 10 Abs. 4, 11 Abs. 3, 12 Abs. 3 oder 19 der Richtlinie 86/653.

( 16 ) Vgl. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 86/653.

( 17 ) Vgl. die Art. 13 Abs. 1 und 15 Abs. 3 der Richtlinie 86/653.

( 18 ) Vgl. Urteil vom 13. Juli 2000, Centrosteel (C‑456/98, EU:C:2000:402, Rn. 13).

( 19 ) Vgl. Urteil vom 13. Juli 2000, Centrosteel (C‑456/98, EU:C:2000:402, Rn. 13).

( 20 ) Vgl. Urteil vom 9. November 2000, Ingmar (C‑381/98, EU:C:2000:605, Rn. 26).

( 21 ) Vgl. Urteil vom 9. November 2000, Ingmar (C‑381/98, EU:C:2000:605, Rn. 25).

( 22 ) Das Urteil Unamar betraf einen unionsinternen Sachverhalt, bei dem es um die Frage der korrekten Anwendung des (Zivil-)Rechts eines von zwei Mitgliedstaaten ging, die beide die Richtlinie 86/653 richtig umgesetzt hatten: vgl. Urteil vom 17. Oktober 2013 (C‑184/12, EU:C:2013:663, Rn. 51).

( 23 ) Vgl. Urteil vom 17. Oktober 2013, Unamar (C‑184/12, EU:C:2013:663, Rn. 39). Hervorhebung nur hier.

( 24 ) Hervorhebung nur hier.

( 25 ) Hervorhebung nur hier.

( 26 ) Hervorhebung nur hier.

( 27 ) Aus diesem Blickwinkel betrachtet steht das oben erwähnte Urteil Centrosteel zu meiner Feststellung nicht im Widerspruch.

( 28 ) Vgl. Kommissionsvorschlag einer Richtlinie des Rates zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die (selbständigen) Handelsvertreter betreffend, dem Rat von der Kommission vorgelegt am 17. Dezember 1976 (ABl. 1977, C 13, S. 2).

( 29 ) Vgl. Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den Rat für eine Richtlinie zur Koordinierung der Rechte der Mitgliedstaaten, die (selbständigen) Handelsvertreter betreffend (ABl. 1978, C 239, S. 20), und darin die Ziffer 17: „…ist jedoch der Meinung, dass die lange Aufzählung von Vorschriften in Art. 35 die Richtlinie zu starr macht, und fordert daher die Kommission auf, eine Neufassung des Artikels vorzulegen“.

( 30 ) Vgl. Stellungnahme zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Koordinierung der Rechte der Mitgliedstaaten die (selbständigen) Handelsvertreter betreffend (ABl. 1978, C 59, S. 31), dort unter Ziffer 2.9.10: „Außerdem schlägt der Ausschuss vor, in Artikel 35 Absatz 2 die Bezugnahme auf Artikel 21 Absatz 4 wegzulassen, und legt den Wortlaut von Artikel 35 Absatz 2 so aus, dass von den in Absatz 1 aufgeführten zwingenden Vorschriften durch die Vertragsparteien abgewichen werden kann.“

( 31 ) Vgl. von der Kommission vorgelegte Änderung des Vorschlags einer Richtlinie des Rates zur Koordinierung der Rechte der Mitgliedstaaten die (selbständigen) Handelsvertreter betreffend (gemäß Artikel 149 Absatz 2 des EWG-Vertrags von der Kommission dem Rat vorgelegt am 29. Januar 1979) (ABl. 1979, C 56, S. 21).

( 32 ) Vgl. Fock, T., Die europäische Handelsvertreter-Richtlinie, Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden, 2001, S. 19.

( 33 ) Zum Anspruch des Handelsvertreters auf Ausgleich oder Schadensersatz nach Beendigung des Handelsvertretervertrags.

( 34 ) Zu Ausnahmen von dem in Art. 17 der Richtlinie 86/653 geregelten Anspruch auf Ausgleich oder Schadensersatz.

( 35 ) Vgl. in diesem Zusammenhang auch Müller-Graff, P.-C., „Allgemeines Gemeinschaftsprivatrecht“, in Gebauer, M./Teichmann, C. (Hrsg.), Europäisches Privat- und Unternehmensrecht (Enzyklopädie Europarecht, Band 6), Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden, 2014, S. 69 bis 151, dort unter Ziff. 43 ff.

( 36 ) Früherer Art. 57 Abs. 2 EGV.

( 37 ) Früherer Art. 100 EGV. Diese Bestimmung verlangt im Rat Einstimmigkeit. Der Erlass der Richtlinie ging der Einheitlichen Europäischen Akte voraus, die am 1. Juli 1987 in Kraft trat und mit der eine neue Bestimmung eingefügt wurde, nämlich Art. 100a EGV (nunmehr Art. 114 AEUV).

( 38 ) Vgl. Urteile vom 9. November 2000, Ingmar (C‑381/98, EU:C:2000:605, Rn. 21 und 22), vom 23. März 2006, Honyvem Informazioni Commerciali (C‑465/04, EU:C:2006:199, Rn. 22 und 34), und vom 17. Oktober 2013, Unamar (C‑184/12, EU:C:2013:663, Rn. 40).

( 39 ) Vgl. Urteil vom 17. Oktober 2013, Unamar (C‑184/12, EU:C:2013:663, Rn. 52). Vgl. auch Rott-Pietrzyk, E., Agent Handlowy – Regulacje Polskie i Europejskie, C. H. Beck, Warschau, 2006, S. 68.

( 40 ) Sie sieht daher u. a. Regelungen über den Abschluss und die Beendigung von Handelsvertreterverträgen vor (Art. 13 bis 20 der Richtlinie). Vgl. Urteile vom 30. April 1998, Bellone (C‑215/97, EU:C:1998:189, Rn. 13), vom 9. November 2000, Ingmar (C‑381/98, EU:C:2000:605, Rn. 20 und 21), vom 23. März 2006, Honyvem Informazioni Commerciali (C‑465/04, EU:C:2006:199, Rn. 19 und 22), vom 17. Januar 2008, Chevassus-Marche (C‑19/07, EU:C:2008:23, Rn. 22), und vom 26. März 2009, Semen (C‑348/07, EU:C:2009:195, Rn. 14).

( 41 ) Folglich läge ein Binnenmarktsachverhalt vor, sollte der Handelsvertreter seine Tätigkeit nicht nur in der Türkei, sondern beispielsweise auch in Griechenland ausüben.

( 42 ) Zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer.

( 43 ) Zur Niederlassungsfreiheit.

( 44 ) Vgl. zu Art. 12 des Assoziierungsabkommens Urteil vom 30. September 1987, Demirel (12/86, EU:C:1987:400, Rn. 23), und zu Art. 13 des Assoziierungsabkommens Urteil vom 11. Mai 2000, Savas (C‑37/98, EU:C:2000:224, Rn. 42 und 45).

( 45 ) Vgl. Urteil vom 24. September 2013, Demirkan (C‑221/11, EU:C:2013:583, Rn. 45).

( 46 ) Vgl. Urteile vom 11. Mai 2000, Savas (C‑37/98, EU:C:2000:224, Rn. 54), und vom 21. Oktober 2003, Abatay u. a. (C‑317/01 und C‑369/01, EU:C:2003:572, Rn. 58).

( 47 ) Dies ist ständige Rechtsprechung seit dem Urteil vom 9. Februar 1982, Polydor und RSO Records (270/80, EU:C:1982:43, Rn. 16). Vgl. auch Urteil vom 24. September 2013, Demirkan (C‑221/11, EU:C:2013:583, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 48 ) Vgl. Urteil vom 24. September 2013, Demirkan (C‑221/11, EU:C:2013:583, Rn. 49).

( 49 ) Vgl. Urteil vom 31. Januar 1984, Luisi und Carbone (286/82 und 26/83, EU:C:1984:35, Rn. 10).

( 50 ) Vgl. Urteil vom 24. September 2013, Demirkan (C‑221/11, EU:C:2013:583, Rn. 62).