URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

7. Juli 2016 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Gerichtsstandsklausel — Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen — Verordnung (EG) Nr. 44/2001 — Art. 23 — Gültigkeit einer in allgemeinen Bedingungen enthaltenen Klausel — Einigung der Vertragsparteien in Bezug auf diese Bedingungen — Gültigkeit und Genauigkeit einer solchen Klausel“

In der Rechtssache C-222/15

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Pécsi Törvényszék (Gerichtshof Pécs, Ungarn) mit Entscheidung vom 4. Mai 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Mai 2015, in dem Verfahren

Hőszig Kft.

gegen

Alstom Power Thermal Services

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič, der Richterin C. Toader (Berichterstatterin), des Richters A. Rosas, der Richterin A. Prechal und des Richters E. Jarašiūnas

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: V. Tourrès, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2016,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Alstom Power Thermal Services, vertreten durch S. M. Békési, ügyvéd,

der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Z. Fehér und G. Koós als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Tokár und M. Wilderspin als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. April 2016

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. 2008, L 177, S. 6) und Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1, im Folgenden: Brüssel‑I-Verordnung).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Hőszig Kft. und der Alstom Power Thermal Services (im Folgenden: Alstom), Rechtsnachfolgerin von Technos et Compagnie (im Folgenden: Technos), der die Durchführung von zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen betrifft, bei denen aufgrund einer Gerichtsstandsklausel streitig ist, ob das vorlegende Gericht zuständig ist, über diesen Rechtsstreit zu entscheiden.

Rechtlicher Rahmen

Rom‑I-Verordnung

3

Art. 1 der Rom‑I-Verordnung legt ihren Anwendungsbereich fest. Art. 1 Abs. 2 sieht eine Reihe von Bereichen vor, die von diesem Anwendungsbereich ausgenommen sind, u. a. in Buchst. e „Schieds- und Gerichtsstandsvereinbarungen“.

4

Art. 3 Abs. 1 der Rom‑I-Verordnung bestimmt:

„Der Vertrag unterliegt dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss ausdrücklich erfolgen oder sich eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falles ergeben. Die Parteien können die Rechtswahl für ihren ganzen Vertrag oder nur für einen Teil desselben treffen.“

5

Art. 4 Abs. 1 der Rom‑I-Verordnung sieht vor:

„Soweit die Parteien keine Rechtswahl gemäß Artikel 3 getroffen haben, bestimmt sich das auf den Vertrag anzuwendende Recht unbeschadet der Artikel 5 bis 8 wie folgt:

b)

Dienstleistungsverträge unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

…“

6

Art. 10 („Einigung und materielle Wirksamkeit“) der Rom‑I-Verordnung lautet:

„(1)   Das Zustandekommen und die Wirksamkeit des Vertrags oder einer seiner Bestimmungen beurteilen sich nach dem Recht, das nach dieser Verordnung anzuwenden wäre, wenn der Vertrag oder die Bestimmung wirksam wäre.

(2)   Ergibt sich jedoch aus den Umständen, dass es nicht gerechtfertigt wäre, die Wirkung des Verhaltens einer Partei nach dem in Absatz 1 bezeichneten Recht zu bestimmen, so kann sich diese Partei für die Behauptung, sie habe dem Vertrag nicht zugestimmt, auf das Recht des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts berufen.“

Brüssel‑I-Verordnung

7

Die Erwägungsgründe 11 und 14 der Brüssel‑I-Verordnung lauten:

„(11)

Die Zuständigkeitsvorschriften müssen in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten, und diese Zuständigkeit muss stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist. …

(14)

Vorbehaltlich der in dieser Verordnung festgelegten ausschließlichen Zuständigkeiten muss die Vertragsfreiheit der Parteien hinsichtlich der Wahl des Gerichtsstands, außer bei Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitssachen, wo nur eine begrenztere Vertragsfreiheit zulässig ist, gewahrt werden.“

8

Art. 5 der Brüssel‑I-Verordnung bestimmt:

„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:

1.

a)

wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre;

…“

9

In Art. 23 der Brüssel‑I-Verordnung, der sich in Abschnitt 7 („Vereinbarung über die Zuständigkeit“) des Kapitels II („Zuständigkeit“) findet, heißt es:

„(1)   Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats zuständig. Dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats sind ausschließlich zuständig, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Eine solche Gerichtsstandsvereinbarung muss geschlossen werden

a)

schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung,

b)

in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind, oder

c)

im internationalen Handel in einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten und den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten.

(2)   Elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, sind der Schriftform gleichgestellt.

…“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

10

Technos, eine in Frankreich ansässige juristische Person, wollte sich an verschiedenen Arbeiten in mehreren bereits bestehenden Kraftwerken in Frankreich beteiligen. Zu diesem Zweck forderte sie Hőszig auf, ihr im Hinblick auf eine Beteiligung an diesen Arbeiten als Subunternehmerin verschiedene Angebote zu unterbreiten. Am 18. August 2009 übermittelte Technos Hőszig elektronisch eine Liste von Metallkonstruktionen, mit deren Herstellung sie sie gegebenenfalls beauftragen wollte, eine Beschreibung technischer Anforderungen sowie die Allgemeinen Beschaffungsbedingungen von Technos (in der Fassung von Dezember 2008) (im Folgenden: allgemeine Bedingungen).

11

Nachdem Hőszig auf der Grundlage dieser Informationen ein Preisangebot vorgelegt hatte, schlossen die Parteien – unter Abwesenden – verschiedene Werkverträge über die Herstellung von Metallkonstruktionen, die in Ungarn gefertigt und in die Kraftwerke eingebaut werden sollten. Zwischen ihnen ist unstreitig, dass der älteste dieser Verträge vom 16. Dezember 2010 datiert (im Folgenden: erster Vertrag).

12

Die Parteien trafen mehrere andere vertragliche Vereinbarungen und einigten sich über bestimmte Ergänzungen im Hinblick auf die Durchführung der Arbeiten. In der Auflistung mit der Überschrift „Verwendete Unterlagen“ in dem Dokument über den ersten Vertrag wurde Folgendes aufgeführt:

„(1)

der vorliegende Auftrag,

(2)

technische Spezifikation Nr. T91000001/1200, C,

(3)

Allgemeine Beschaffungsbedingungen von Technos (Dezember 2008).

Die genannten Unterlagen gelten in der vorstehenden Reihenfolge.“

13

Auf der letzten Seite dieses – in englischer Sprache abgefassten – Vertrags hieß es außerdem, dass „im Auftrag sämtliche erstrangigen Unterlagen und Informationen aufgelistet sind, die für seine Ausführung erforderlich sind. Sie müssen sich vergewissern, dass Sie über diese Unterlagen mit der entsprechenden Referenz sowie die darin in Bezug genommenen Unterlagen verfügen. Anderenfalls zögern Sie bitte nicht, die fehlenden Unterlagen schriftlich bei uns anzufordern.“

14

Im letzten Abschnitt des Vertrags hieß es ferner, dass „der Lieferant erklärt, dass er die Bedingungen für diesen Auftrag, die geltenden Allgemeinen Beschaffungsbedingungen im Anhang sowie die Bedingungen eventueller Vereinbarungen oder Rahmenverträge kennt und akzeptiert“.

15

Ziff. 23.1 der allgemeinen Bedingungen bestimmt:

„Der Auftrag und seine Auslegung richten sich nach französischem Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf findet keine Anwendung.

Für Streitigkeiten wegen oder im Zusammenhang mit der Gültigkeit, der Beschränkung, der Erfüllung oder der Beendigung des Auftrags, die nicht gütlich beigelegt werden können, einschließlich der Eilverfahren, der Entscheidungen über die aufschiebende Wirkung sowie vorläufige Maßnahmen, sind die Gerichte der Stadt Paris ausschließlich und endgültig zuständig.“

16

Zwischen den Parteien kam es zum Streit über die Erfüllung der Verträge. Daraufhin erhob Hőszig am 31. Oktober 2013 Klage bei dem vorlegenden Gericht als Gericht des Erfüllungsorts der vereinbarten Leistungen.

17

Zur Stützung ihrer Klage macht Hőszig im Wesentlichen geltend, es sei offenkundig nicht im Sinne von Art. 10 Abs. 2 der Rom‑I-Verordnung gerechtfertigt, die Wirkung ihres Verhaltens nach französischem Recht zu bestimmen, da die von ihr gefertigten Erzeugnisse den Gegenstand der Verträge bildeten, der Erfüllungsort ihre ungarische Niederlassung sei und der gesamte Fertigungsprozess bis zur Übergabe an den Auftraggeber in Ungarn stattgefunden habe.

18

Hőszig macht damit geltend, dass das Verhältnis zwischen den allgemeinen Bedingungen und den verschiedenen zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen nach ungarischem Recht geprüft werden müsse. Sie ist, wobei sie sich auf das ungarische Recht stützt, der Auffassung, dass die allgemeinen Bedingungen nicht Bestandteil dieser Verträge geworden seien. Daher sei die in den allgemeinen Bedingungen enthaltene Bestimmung über das anzuwendende Recht ohne Bedeutung, und es müsse gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Rom‑I-Verordnung das ungarische Recht angewandt werden.

19

Ferner macht Hőszig in Bezug auf die gerichtliche Zuständigkeit geltend, dass – da die allgemeinen Bedingungen kein Bestandteil der Verträge seien – nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Brüssel‑I-Verordnung die ungarischen Gerichte zuständig seien.

20

Schließlich entspreche – selbst wenn die allgemeinen Bedingungen doch Bestandteil der zwischen den Parteien geschlossenen Verträge seien – die in ihnen enthaltene Gerichtsstandsklausel nicht den Voraussetzungen von Art. 23 Abs. 1 der Brüssel‑I-Verordnung, da diese Klausel auf die „Gerichte der Stadt Paris“ verweise. Die Stadt Paris (Frankreich) sei jedoch kein Staat, und dieser Ausdruck verweise auf kein konkretes Gericht, sondern auf eine Gesamtheit von Gerichten, die sich im Gebiet dieser Stadt befänden.

21

Alstom erhob die Einrede der Unzuständigkeit des vorlegenden Gerichts. Sie beruft sich dabei auf die allgemeinen Bedingungen, die ihrer Ansicht nach Bestandteil der Verträge sind. Deshalb sei das vorlegende Gericht nach Ziff. 23.1 der allgemeinen Bedingungen für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht zuständig.

22

Hőszig könne sich gemäß Art. 10 Abs. 2 der Rom‑I-Verordnung für die Behauptung, sie habe dem Vertrag oder einer seiner Bestimmungen nicht zugestimmt, auf das Recht des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts, d. h. Ungarns, berufen, wenn sich aus den Umständen ergebe, dass es nicht gerechtfertigt wäre, die Erklärung ihrer Zustimmung nach Maßgabe des nach dieser Verordnung grundsätzlich anwendbaren Rechts zu bestimmen. Vorliegend sei es indessen vollkommen gerechtfertigt, die „Wirkung des Verhaltens“ – im Sinne von Art. 10 Abs. 2 der Rom‑I-Verordnung – von Hőszig nach Maßgabe des französischen Rechts zu bestimmen, da sie Subunternehmerin eines Auftragnehmers für einen in Frankreich ausgeschriebenen öffentlichen Auftrag für Arbeiten in einem französischen Kraftwerk gewesen sei.

23

Ferner stehe die in Ziff. 23.1 der allgemeinen Bedingungen enthaltene Gerichtsstandsklausel in jeder Hinsicht im Einklang mit Art. 23 Abs. 1 der Brüssel‑I-Verordnung, da die Gerichte der Stadt Paris Gerichte eines Mitgliedstaats, nämlich der Französischen Republik, seien. Die von Hőszig vertretene enge Auslegung berücksichtige nicht den 14. Erwägungsgrund dieser Verordnung, wonach die Vertragsfreiheit der Parteien gewahrt werden müsse.

24

Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ist im Hinblick auf die von Alstom erhobene Einrede der Unzuständigkeit zu klären, ob die allgemeinen Bedingungen Bestandteil der zwischen den Parteien vereinbarten Verträge sind. Hierzu müsse geklärt werden, welche „Umstände“ im Sinne von Art. 10 Abs. 2 der Rom‑I-Verordnung zu berücksichtigen seien, um zu beurteilen, inwieweit Hőszig ihre Zustimmung zur Anwendbarkeit der allgemeinen Bedingungen erklärt habe.

25

Sollte das vorlegende Gericht auf der Grundlage des Rechts des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts von Hőszig feststellen, dass die allgemeinen Bedingungen Bestandteil dieser Verträge sind, müsste dann festgestellt werden, ob die in Ziff. 23.1 der allgemeinen Bedingungen enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung den Voraussetzungen von Art. 23 Abs. 1 der Brüssel‑I-Verordnung entspricht.

26

Unter diesen Umständen hat der Pécsi Törvényszék (Gerichtshof Pécs) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.

Zur Rom‑I-Verordnung:

Kann die Formulierung „[e]rgibt sich … aus den Umständen“ in Art. 10 Abs. 2 der Rom‑I-Verordnung von dem Gericht eines Mitgliedstaats dahin ausgelegt werden, dass die Prüfung der für die Beurteilung, ob die unterbliebene Zustimmung gerechtfertigt ist, nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts der Partei „zu berücksichtigenden Umstände“ die Umstände des Vertragsabschlusses, den Vertragsgegenstand und die Erfüllung des Vertrags umfasst?

Ist die Wirkung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 der Rom‑I-Verordnung, die sich aus der im ersten Gedankenstrich dargestellten Situation ergibt, dahin auszulegen, dass, wenn sich aufgrund der Berufung einer Partei auf das Recht des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts aus den zu berücksichtigenden Umständen ergibt, dass die Zustimmung zu dem nach Abs. 1 anzuwendenden Recht keine gerechtfertigte Wirkung des Verhaltens dieser Partei war, das Gericht das Zustandekommen und die Wirksamkeit der Vertragsbestimmung nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts der Partei, die sich darauf berufen hat, beurteilen muss?

Kann das Gericht dieses Mitgliedstaats Art. 10 Abs. 2 der Rom‑I-Verordnung dahin auslegen, dass es in seinem Ermessen steht – unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Falles –, festzustellen, ob angesichts der zu berücksichtigenden Umstände die Zustimmung zu dem nach ... Abs. 1 anzuwendenden Recht keine gerechtfertigte Wirkung des Verhaltens dieser Partei ist?

Muss, wenn sich eine Partei – gemäß Art. 10 Abs. 2 der Rom‑I-Verordnung – hinsichtlich der unterbliebenen Zustimmung auf das Recht des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts beruft, das Gericht eines Mitgliedstaats das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts dieser Partei in dem Sinne berücksichtigen, dass nach dem Recht dieses Staates aufgrund der angeführten „Umstände“ eine Zustimmung zu dem ausbedungenen Recht von Seiten dieser Partei kein gerechtfertigtes Verhalten war?

Verstößt in diesem Fall die Auslegung durch das Gericht eines Mitgliedstaats, nach der die Prüfung der für die Beurteilung, ob die unterbliebene Zustimmung gerechtfertigt ist, zu berücksichtigenden „Umstände“ den Vertragsabschluss, den Vertragsgegenstand und die Erfüllung des Vertrags umfasst, gegen das Unionsrecht?

2.

Zur Brüssel‑I-Verordnung:

Verstößt ein Gericht eines Mitgliedstaats mit seiner Auslegung gegen Art. 23 Abs. 1 der Brüssel‑I-Verordnung, wenn es die Bezeichnung eines genau bestimmten Gerichts verlangt, oder reicht es – in Anbetracht der im 14. Erwägungsgrund dieser Verordnung genannten Erfordernisse – aus, dass der Wille oder die Absicht der Parteien eindeutig aus dem Wortlaut hervorgeht?

Ist eine Auslegung durch ein Gericht eines Mitgliedstaats, der zufolge die Gerichtsstandsklausel in den Allgemeinen Beschaffungsbedingungen einer der Parteien, mit der diese ausbedungen haben, dass für Streitigkeiten wegen oder im Zusammenhang mit der Gültigkeit, der Erfüllung oder der Beendigung des Auftrags, die zwischen ihnen nicht gütlich beigelegt werden können, die Gerichte einer Stadt in einem bestimmten Mitgliedstaat – nämlich die Gerichte der Stadt Paris – ausschließlich und endgültig zuständig sein sollen, hinreichend genau ist, weil aus ihrem Wortlaut – unter Berücksichtigung der im 14. Erwägungsgrund dieser Verordnung genannten Erfordernisse – der Wille oder die Absicht der Parteien, was den ausbedungenen Mitgliedstaat betrifft, eindeutig hervorgeht, mit Art. 23 Abs. 1 der Brüssel‑I-Verordnung vereinbar?

Zu den Vorlagefragen

Zur zweiten Frage

27

Mit seiner zweiten Frage, die zuerst zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 23 Abs. 1 der Brüssel‑I-Verordnung dahin auszulegen ist, dass eine Gerichtsstandsklausel wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die in den Allgemeinen Beschaffungsbedingungen des Auftraggebers – die in den Dokumenten, in denen die Verträge zwischen den Parteien niedergelegt sind, erwähnt werden und beim Abschluss der Verträge übermittelt worden sind – geregelt ist und als zuständige Gerichte diejenigen einer Stadt in einem Mitgliedstaat benennt, den Anforderungen dieser Vorschrift in Bezug auf die Einigung der Parteien und die inhaltliche Genauigkeit einer solchen Klausel genügt.

28

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Auslegung einer Gerichtsstandsklausel zur Bestimmung der in ihren Geltungsbereich fallenden Rechtsstreitigkeiten zwar Sache des nationalen Gerichts ist, vor dem sie geltend gemacht wird (Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide, C‑352/13, EU:C:2015:335, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung), dass die von den Vertragsparteien in einer solchen Klausel festgelegte Zuständigkeit eines Gerichts oder der Gerichte eines Mitgliedstaats nach dem Wortlaut von Art. 23 Abs. 1 der Brüssel‑I-Verordnung aber grundsätzlich ausschließlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Mai 2015, El Majdoub, C‑322/14, EU:C:2015:334, Rn. 24).

29

Ferner ist in Anbetracht der Ziele und der allgemeinen Systematik dieser Verordnung und zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung dieses Rechtsakts der in ihrem Art. 23 verwendete Begriff „Gerichtsstandsvereinbarung“ nicht als bloße Verweisung auf das innerstaatliche Recht des einen oder anderen beteiligten Staates zu verstehen, sondern als autonomer Begriff (Urteil vom 7. Februar 2013, Refcomp, C‑543/10, EU:C:2013:62, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30

Schließlich gilt, da die Brüssel‑I-Verordnung in den Beziehungen der Mitgliedstaaten an die Stelle des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung der aufeinanderfolgenden Übereinkommen über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen) getreten ist, die Auslegung der Bestimmungen dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof auch für die Bestimmungen der Verordnung, soweit die Bestimmungen dieser Rechtsakte als gleichbedeutend angesehen werden können (Urteil vom 23. Oktober 2014, flyLAL-Lithuanian Airlines, C‑302/13, EU:C:2014:2319, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31

In Bezug auf Art. 17 Abs. 1 des Brüsseler Übereinkommens, dessen Nachfolgebestimmung Art. 23 der Brüssel‑I-Verordnung ist, hat der Gerichtshof festgestellt, dass für eine Gerichtsstandsvereinbarung, die einem prozessualen Zweck dient, die Vorschriften dieses Übereinkommens gelten, dessen Ziel die Schaffung einheitlicher Regeln für die internationale gerichtliche Zuständigkeit ist (Urteil vom 3. Juli 1997, Benincasa, C‑269/95, EU:C:1997:337, Rn. 25).

32

Der Gerichtshof hat außerdem festgestellt, dass diese Vorschrift im Interesse der Rechtssicherheit und zur Gewährleistung des Einverständnisses der Parteien selbst die Formvoraussetzungen für Gerichtsstandsklauseln aufstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. März 1999, Castelletti, C‑159/97, EU:C:1999:142, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33

Was die in Art. 23 Abs. 1 der Brüssel‑I-Verordnung aufgestellten Voraussetzungen anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass diese Vorschrift vor allem Formerfordernisse vorsieht und eine inhaltliche, den Gegenstand der Klausel betreffende Voraussetzung nennt, und zwar die, dass die Klausel ein bestimmtes Rechtsverhältnis betreffen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. April 2016, Profit Investment SIM, C‑366/13, EU:C:2016:282, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34

Vorliegend ist die inhaltliche Voraussetzung erfüllt, da aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, dass die Parteien des Ausgangsverfahrens durch verschiedene Werkverträge miteinander verbunden sind.

35

Was die Frage der Formerfordernisse anbelangt, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass nach dem Wortlaut von Art. 23 Abs. 1 der Brüssel‑I-Verordnung eine Gerichtsstandsvereinbarung zu ihrer Wirksamkeit entweder schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung oder in einer Form geschlossen werden muss, die den zwischen den Parteien entstandenen Gepflogenheiten oder im internationalen Handel einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten. Gemäß Abs. 2 dieses Artikels sind „[e]lektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, … der Schriftform gleichgestellt“ (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Mai 2015, El Majdoub, C‑322/14, EU:C:2015:334, Rn. 24).

36

Zum anderen soll mit Art. 23 Abs. 1 der Brüssel‑I-Verordnung sichergestellt werden, dass eine Willenseinigung der Parteien tatsächlich vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Mai 2015, El Majdoub, C‑322/14, EU:C:2015:334, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dies ist dadurch gerechtfertigt, dass die schwächere Vertragspartei geschützt werden soll, indem verhindert wird, dass Gerichtsstandsklauseln, die einseitig in einen Vertrag eingefügt worden sind, unbemerkt bleiben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. März 1999, Castelletti, C‑159/97, EU:C:1999:142, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37

Das erkennende Gericht muss vorab prüfen, ob die die Zuständigkeit begründende Klausel tatsächlich Gegenstand einer Willenseinigung zwischen den Parteien war, die klar und deutlich zum Ausdruck gekommen sein muss; die Formerfordernisse gemäß Art. 23 Abs. 1 der Brüssel‑I-Verordnung sollen insoweit gewährleisten, dass die Einigung tatsächlich feststeht (Urteile vom 6. Mai 1980, Porta-Leasing, 784/79, EU:C:1980:123, Rn. 5 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Mai 2015, El Majdoub, C‑322/14, EU:C:2015:334, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38

Wie der Generalanwalt in den Nrn. 33 und 34 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs aus der Erfüllung der in Art. 23 Abs. 1 der Brüssel‑I-Verordnung aufgestellten Formerfordernisse das Vorliegen einer „Vereinbarung“ zwischen den Parteien im Sinne von Art. 23 Abs. 1 der Brüssel‑I-Verordnung hergeleitet werden.

39

In Bezug auf eine Situation wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, in der die Gerichtsstandsklausel in allgemeinen Bedingungen geregelt ist, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine solche Klausel zulässig ist, wenn der von beiden Parteien unterzeichnete Vertragstext selbst ausdrücklich auf die die Gerichtsstandsklausel enthaltenden allgemeinen Bedingungen Bezug nimmt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. März 1999, Castelletti, C‑159/97, EU:C:1999:142, Rn. 13, und vom 20. April 2016, Profit Investment SIM, C‑366/13, EU:C:2016:282, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40

Dies gilt jedoch nur für den Fall eines deutlichen Hinweises, dem eine Partei bei Anwendung der normalen Sorgfalt nachgehen kann, und nur, wenn feststeht, dass die die Gerichtsstandsklausel enthaltenden allgemeinen Bedingungen der anderen Vertragspartei tatsächlich zugegangen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 1976, Estasis Saloti di Colzani, 24/76, EU:C:1976:177, Rn. 12).

41

Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die Gerichtsstandsklausel in den Allgemeinen Beschaffungsbedingungen von Technos geregelt ist, die in den Dokumenten, in denen die Verträge zwischen den Parteien niedergelegt sind, erwähnt werden und beim Abschluss der Verträge übermittelt worden sind.

42

Nach alledem entspricht eine Gerichtsstandsvereinbarung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende den in Art. 23 Abs. 1 der Brüssel‑I-Verordnung aufgestellten Formerfordernissen.

43

In Bezug auf die inhaltliche Genauigkeit einer Gerichtsstandsklausel hinsichtlich der Bestimmung eines Gerichts oder der Gerichte eines Mitgliedstaats, das oder die über eine entstandene oder über eine künftige Rechtsstreitigkeit zwischen den Parteien entscheiden sollen, hat der Gerichtshof zu Art. 17 des Brüsseler Übereinkommens bereits entschieden, dass diese Vorschrift nicht dahin ausgelegt werden kann, dass eine Gerichtsstandsklausel so formuliert sein muss, dass sich das zuständige Gericht schon aufgrund ihres Wortlauts bestimmen lässt. Es genügt nämlich, wenn die Klausel die objektiven Kriterien nennt, über die sich die Parteien bei der Bestimmung des Gerichts oder der Gerichte, die über ihre bereits entstandenen oder künftigen Rechtsstreitigkeiten entscheiden sollen, geeinigt haben. Diese Kriterien, die so genau sein müssen, dass das angerufene Gericht feststellen kann, ob es zuständig ist, können gegebenenfalls durch die besonderen Umstände des jeweiligen Falles konkretisiert werden (Urteil vom 9. November 2000, Coreck, C‑387/98, EU:C:2000:606, Rn. 15).

44

Diese Auslegung, die durch eine allgemeine Übung im Geschäftsleben veranlasst wurde, ist dadurch gerechtfertigt, dass Art. 23 der Brüssel‑I-Verordnung – wie durch die Erwägungsgründe 11 und 14 bestätigt wird – auf der Anerkennung der Parteiautonomie im Bereich von Vereinbarungen über die gerichtliche Zuständigkeit für Entscheidungen von Rechtsstreitigkeiten im Anwendungsbereich der Verordnung beruht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 1978, Meeth, 23/78, EU:C:1978:198, Rn. 5, und vom 21. Mai 2015, El Majdoub, C‑322/14, EU:C:2015:334, Rn. 26).

45

Vorliegend geht aus den Feststellungen des vorlegenden Gerichts hervor, dass nach der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Gerichtsstandsklausel „die Gerichte der Stadt Paris ausschließlich und endgültig zuständig“ sind, um über zwischen den Parteien entstandene Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden.

46

Diese Klausel bezeichnet zwar nicht ausdrücklich den Mitgliedstaat, dessen Gerichte nach der Vereinbarung der Parteien zuständig sind, doch werden damit die Gerichte der Hauptstadt eines Mitgliedstaats benannt, dessen Recht vorliegend auch von den Parteien als das auf den Vertrag anwendbare Recht bestimmt wurde, so dass kein Zweifel daran besteht, dass mit dieser Klausel in einem Vertrag wie dem des Ausgangsverfahrens eine ausschließliche Zuständigkeit auf Gerichte des Rechtsschutzsystems dieses Mitgliedstaats übertragen werden soll.

47

Aus den Umständen des vorliegenden Falles, wie sie das vorlegende Gericht festgestellt hat, ergibt sich demnach, dass eine Gerichtsstandsklausel wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende den in Rn. 43 des vorliegenden Urteils genannten Anforderungen an die Genauigkeit genügt.

48

Im Übrigen ist, wie der Generalanwalt in Nr. 44 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, darauf hinzuweisen, dass eine Gerichtsstandsklausel, die auf „die Gerichte“ einer Stadt eines Mitgliedstaats verweist, stillschweigend, aber zwangsläufig auf die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Zuständigkeitsregelungen verweist, um das Gericht genau zu bestimmen, vor dem die Klage zu erheben ist.

49

Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 23 Abs. 1 der Brüssel‑I-Verordnung dahin auszulegen ist, dass eine Gerichtsstandsklausel wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die in den Allgemeinen Beschaffungsbedingungen des Auftraggebers – die in den Dokumenten, in denen die Verträge zwischen den Parteien niedergelegt sind, erwähnt werden und beim Abschluss der Verträge übermittelt worden sind – geregelt ist und als zuständige Gerichte diejenigen einer Stadt in einem Mitgliedstaat benennt, den Anforderungen dieser Vorschrift in Bezug auf die Einigung der Parteien und die inhaltliche Genauigkeit einer solchen Klausel genügt.

Zur ersten Frage

50

Gemäß Art. 1 Abs. 2 Buchst. e der Rom‑I-Verordnung ist diese nicht auf Gerichtsstandsvereinbarungen anwendbar.

51

Ferner ist – wie aus der Antwort auf die zweite Frage hervorgeht – das vorlegende Gericht für die Entscheidung über den Ausgangsrechtsstreit nicht zuständig. Dieses Gericht hat also nicht über die – von Hőszig unter Berufung auf Art. 10 Abs. 2 der Rom‑I-Verordnung ebenfalls in Abrede gestellte – Gültigkeit der streitigen Klausel, nach der auf die fraglichen Verträge französisches Recht anzuwenden ist, zu entscheiden.

52

Die erste Frage ist daher nicht zu beantworten.

Kosten

53

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass eine Gerichtsstandsklausel wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die in den Allgemeinen Beschaffungsbedingungen des Auftraggebers – die in den Dokumenten, in denen die Verträge zwischen den Parteien niedergelegt sind, erwähnt werden und beim Abschluss der Verträge übermittelt worden sind – geregelt ist und als zuständige Gerichte diejenigen einer Stadt in einem Mitgliedstaat benennt, den Anforderungen dieser Vorschrift in Bezug auf die Einigung der Parteien und die inhaltliche Genauigkeit einer solchen Klausel genügt.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Ungarisch.