URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)
30. Juni 2016 ( *1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung — Arbeitszeitgestaltung — Richtlinie 2003/88/EG — Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub — Lehrer — Genesungsurlaub — Zeitlich mit einem Genesungsurlaub zusammenfallender Jahresurlaub — Anspruch auf Jahresurlaub in einem anderen Zeitraum“
In der Rechtssache C‑178/15
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sąd Rejonowy dla Wrocławia-Śródmieścia we Wrocławiu X Wydział Pracy i Ubezpieczeń Społecznych (Rayongericht Breslau-Mitte in Breslau, X. Abteilung für Arbeits- und Sozialversicherungssachen, Polen) mit Entscheidung vom 1. April 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 20. April 2015, in dem Verfahren
Alicja Sobczyszyn
gegen
Szkoła Podstawowa w Rzeplinie
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Biltgen, des Richters E. Levits (Berichterstatter) und der Richterin M. Berger,
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
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der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten, |
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der Europäischen Kommission, vertreten durch K. Herbout-Borczak und M. van Beek als Bevollmächtigte, |
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 |
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. 2003, L 299, S. 9). |
2 |
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Alicja Sobczyszyn und der Szkoła Podstawowa w Rzeplinie (Grundschule Rzeplin, Polen), ihrem Arbeitgeber, über ein Gesuch von Frau Sobczyszyn, mit dem sie ihr Recht auf bezahlten Jahresurlaub für ein Jahr begehrt, in dem sie sich im Genesungsurlaub befand. |
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
3 |
In Art. 1 („Gegenstand und Anwendungsbereich“) der Richtlinie 2003/88 heißt es: „(1) Diese Richtlinie enthält Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung. (2) Gegenstand dieser Richtlinie sind
…“ |
4 |
Art. 7 („Jahresurlaub“) dieser Richtlinie lautet: „(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind. (2) Der bezahlte Mindestjahresurlaub darf außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden.“ |
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Nach Art. 17 der Richtlinie 2003/88 können die Mitgliedstaaten von bestimmten Vorschriften dieser Richtlinie abweichen. In Bezug auf ihren Art. 7 ist keine Abweichung zulässig. |
Polnisches Recht
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Der verabschiedete Text der Ustawa – Karta Nauczyciela (Gesetz über das Lehrerstatut) vom 26. Januar 1982 (Dz. U. 2014, Nr. 191, Position 1198, im Folgenden: Lehrerstatut) ist ein spezielles Gesetz zur Regelung der Rechte und Pflichten von Lehrern. Der durch das Gesetz vom 26. Juni 1974 (Dz. U. 1974, Nr. 24, Position 141) angenommene Kodeks Pracy (Arbeitsgesetzbuch) in geänderter Fassung gilt für Lehrer nur hilfsweise. |
7 |
In Art. 64 des Lehrerstatuts heißt es: „(1) Lehrer, die in einer Schule beschäftigt sind, in deren Arbeitsorganisation Sommer- und Winterferien vorgesehen sind, haben Anspruch auf Jahresurlaub von einer Dauer, die diesen Ferien entspricht, und den sie während der genannten Ferien nehmen. … (3) Lehrer, die in einer Schule beschäftigt sind, die keine Schulferien vorsieht, haben Anspruch auf einen Jahresurlaub von 35 Werktagen während des im Urlaubsplan festgelegten Zeitraums. … (5a) Lehrer, die in einer Schule beschäftigt sind, die keine Schulferien vorsieht, haben im Fall der Begründung oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses im Laufe eines Kalenderjahrs Anspruch gemäß den besonderen Bestimmungen auf Jahresurlaub in einem Umfang, der im Verhältnis zu dem Zeitraum steht, in dem gearbeitet wurde.“ |
8 |
Art. 73 des Lehrerstatuts sieht vor: „(1) Der Leiter der Einrichtung gewährt unbefristet in Vollzeit beschäftigten Lehrern, die mindestens sieben Dienstjahre in der Einrichtung zurückgelegt haben, für eine zusammenhängend bewilligte Dauer von höchstens einem Jahr Genesungsurlaub, um sich einer ärztlich verschriebenen Behandlung zu unterziehen … … (5) Während des Genesungsurlaubs behält der Lehrer den Anspruch auf sein monatliches Grundgehalt zuzüglich Dienstalterszulage sowie den Anspruch auf sonstige Leistungen aufgrund des Arbeitsverhältnisses einschließlich der in Art. 54 vorgesehenen sozialen Vergünstigungen. (6) Spätestens zwei Wochen vor Ende des Genesungsurlaubs lädt der Schulleiter den Lehrer zu Kontrolluntersuchungen zwecks der Feststellung vor, ob nichts gegen die Ausübung seiner Tätigkeit spricht. … (8) Ein neuerlicher Genesungsurlaub kann Lehrern frühestens ein Jahr nach Beendigung des vorhergehenden Genesungsurlaubs zugutekommen. Auf die ganze Laufbahn bezogen darf der Genesungsurlaub eine Gesamtdauer von drei Jahren nicht überschreiten. … (10) Der behandelnde Vertragsarzt des Lehrers entscheidet über die Notwendigkeit eines Genesungsurlaubs zur Durchführung einer verschriebenen Behandlung. Die Entscheidung nach Satz 1 kann gemäß dem Verfahren, das in den nach Abs. 11 erlassenen Vorschriften vorgesehen ist, bei der in diesen Vorschriften bestimmten Rechtsbehelfsinstanz angefochten werden. …“ |
9 |
Art. 14 des Arbeitsgesetzbuchs findet sich in dessen Kapitel II („Tragende Grundsätze des Arbeitsrechts“) und bestimmt: „Jeder Arbeitnehmer hat ein Recht auf Erholung gemäß den Vorschriften über die Arbeitszeit, die Feiertage und den Jahresurlaub.“ |
10 |
Art. 152 Abs. 1 des Arbeitsgesetzbuchs lautet: „Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub von zusammenhängender Dauer (‚Urlaub‘).“ |
11 |
Art. 165 des Arbeitsgesetzbuchs sieht vor: „Kann der Arbeitnehmer seinen Urlaub zum festgelegten Zeitpunkt aus Gründen, die seine Abwesenheit vom Arbeitsplatz rechtfertigen, nicht antreten, insbesondere aufgrund
so ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Urlaub auf später zu verschieben.“ |
12 |
Art. 166 des Arbeitsgesetzbuchs bestimmt: „Wurden Urlaubstage aufgrund
nicht genommen, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, sie auf später zu verschieben.“ |
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
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Frau Sobczyszyn ist seit dem Jahr 2008 Lehrerin an der Lehranstalt Szkoła Podstawowa w Rzeplinie (Grundschule Rzeplin), ihrem Arbeitgeber. |
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Am 1. Januar 2011 hatte Frau Sobczyszyn einen Anspruch auf 35 Tage Jahresurlaub gemäß Art. 64 Abs. 3 des Lehrerstatuts erworben. Von ihrem Arbeitgeber wurde ihr ein Genesungsurlaub vom 28. März bis 18. November 2011 gemäß Art. 73 des Lehrerstatuts gewährt, um sich einer ärztlich verschriebenen Behandlung zu unterziehen. |
15 |
Am 27. April 2012 machte Frau Sobczyszyn ihren Anspruch auf die für das Jahr 2011 erworbenen Jahresurlaubstage geltend, die sie aufgrund ihres Genesungsurlaubs nicht hatte nehmen können. Ihr Arbeitgeber trat dem Anspruch mit der Begründung entgegen, dass ihr Anspruch auf Jahresurlaub für das Jahr 2011, da sie diesen nach dem Urlaubsplan für 2011 vom 1. bis 31. Juli 2011 hätte nehmen sollen, in dem im selben Zeitraum liegenden Genesungsurlaub aufgegangen sei. |
16 |
Das von Frau Sobczyszyn mit einer Klage befasste vorlegende Gericht hegt Zweifel an der Vereinbarkeit der nationalen Bestimmungen, die den Anspruch der Lehrer auf Jahresurlaub regeln, mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88. Seiner Ansicht nach hatte der Gerichtshof insoweit noch keine Gelegenheit, sich zur Auslegung dieser Bestimmung des Unionsrechts in einem Fall zu äußern, in dem ein Jahresurlaub von einem Genesungsurlaub, wie nach polnischem Recht vorgesehen, überlagert wird. |
17 |
Deshalb hat der Sąd Rejonowy dla Wrocławia-Śródmieścia we Wrocławiu X Wydział Pracy i Ubezpieczeń Społecznych (Rayongericht Breslau-Mitte in Breslau, X. Abteilung für Arbeits- und Sozialversicherungssachen, Polen) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Ist Art. 7 der Richtlinie 2003/88, wonach die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind, dahin auszulegen, dass ein Lehrer, der Genesungsurlaub, wie ihn das Lehrerstatut vorsieht, in Anspruch genommen hat, daneben einen Anspruch auf Erholungsurlaub nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen in dem Jahr erwirbt, in dem er den Genesungsurlaub in Anspruch genommen hat? |
Zur Vorlagefrage
18 |
Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 7 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass er einer innerstaatlichen Regelung oder Praxis wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, wonach einem Arbeitnehmer, der sich während des Zeitraums, der im Urlaubskalender der ihn beschäftigenden Einrichtung für den Jahresurlaub festgelegt ist, in einem gemäß dem innerstaatlichen Recht gewährten Genesungsurlaub befindet, nach dessen Ende das Recht verweigert werden kann, seinen Jahresurlaub in einem späteren Zeitraum in Anspruch zu nehmen. |
19 |
Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass jeder Arbeitnehmer, wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 ergibt – einer Bestimmung, von der diese Richtlinie keine Abweichung zulässt –, Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen hat. Dieser Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ist als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen, dessen Umsetzung durch die zuständigen nationalen Stellen nur in den Grenzen erfolgen kann, die in der Richtlinie 2003/88 selbst ausdrücklich vorgesehen sind (Urteil vom 10. September 2009, Vicente Pereda, C‑277/08, EU:C:2009:542, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
20 |
Zweitens ist festzustellen, dass dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub als Grundsatz des Sozialrechts der Union nicht nur besondere Bedeutung zukommt, sondern dass er auch in Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der von Art. 6 Abs. 1 EUV der gleiche rechtliche Rang wie den Verträgen zuerkannt wird, ausdrücklich verankert ist (Urteile vom 22. November 2011, KHS, C‑214/10, EU:C:2011:761, Rn. 37, und vom 3. Mai 2012, Neidel, C‑337/10, EU:C:2012:263, Rn. 40). |
21 |
Drittens darf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht restriktiv ausgelegt werden (vgl. Urteil vom 22. April 2010, Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols, C‑486/08, EU:C:2010:215, Rn. 29). |
22 |
Weiter hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 einer nationalen Regelung, die für die Wahrnehmung des mit dieser Richtlinie ausdrücklich verliehenen Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub Modalitäten vorsieht, die sogar den Verlust dieses Anspruchs am Ende eines Bezugszeitraums beinhalten, grundsätzlich nicht entgegensteht, was jedoch unter der Bedingung steht, dass der Arbeitnehmer, dessen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erloschen ist, tatsächlich die Möglichkeit hatte, diesen Anspruch wahrzunehmen (Urteil vom 10. September 2009, Vicente Pereda, C‑277/08, EU:C:2009:542, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
23 |
Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht auch hervor, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub es dem Arbeitnehmer ermöglichen soll, sich zu erholen und über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen (vgl. Urteil vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C‑350/06 und C‑520/06, EU:C:2009:18, Rn. 25). |
24 |
Der Gerichtshof hat daraus abgeleitet, dass im Fall des Überlappens eines Jahresurlaubs und eines Krankheitsurlaubs Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen Bestimmungen oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub mit Ablauf des Bezugszeitraums und/oder eines im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraums erlischt, wenn sich der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums oder eines Teils davon im Krankheitsurlaub befand und es ihm deshalb tatsächlich nicht möglich war, diesen Anspruch wahrzunehmen (vgl. insbesondere Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C‑350/06 und C‑520/06, EU:C:2009:18, Rn. 49, und vom 10. September 2009, Vicente Pereda, C‑277/08, EU:C:2009:542, Rn. 19). |
25 |
Der Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub, der darin liegt, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zu erholen und über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen, weicht nämlich vom Zweck des Anspruchs auf Krankheitsurlaub ab, der dem Arbeitnehmer die Genesung von einer Krankheit ermöglichen soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 2012, ANGED, C‑78/11, EU:C:2012:372, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
26 |
In Anbetracht dieser unterschiedlichen Zwecke der beiden Urlaubsarten ist der Gerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Arbeitnehmer, der sich während eines im Voraus festgelegten bezahlten Jahresurlaubs im Krankheitsurlaub befindet, berechtigt ist, den Jahresurlaub auf seinen Antrag zu einer anderen als der mit dem Krankheitsurlaub zusammenfallenden Zeit zu nehmen, damit er ihn tatsächlich in Anspruch nehmen kann (vgl. Urteile vom 10. September 2009, Vicente Pereda, C‑277/08, EU:C:2009:542, Rn. 22, und vom 21. Juni 2012, ANGED, C‑78/11, EU:C:2012:372, Rn. 20). |
27 |
Diese Erwägungen, die sich vollständig auf eine Situation wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende übertragen lassen, in der ein Genesungsurlaub einen im Voraus festgelegten Jahresurlaub überlagert, bilden den Hintergrund für die Prüfung, ob diese Überlagerung unter Berücksichtigung des gegebenenfalls unterschiedlichen Zwecks der beiden fraglichen Urlaubsarten dem entgegenstehen kann, dass der vom Arbeitnehmer erworbene Jahresurlaub zu einem späteren Zeitpunkt genommen wird. |
28 |
Insoweit kommt die Entscheidung, ob sich der Zweck des Genesungsurlaubs von dem des in Art. 7 der Richtlinie 2003/88 definierten bezahlten Jahresurlaubs in seiner Auslegung durch den Gerichtshof unterscheidet, zwar letztlich dem nationalen Gericht zu, das für die Auslegung des innerstaatlichen Rechts die alleinige Zuständigkeit hat, doch der Gerichtshof, der dazu aufgerufen ist, dem nationalen Gericht eine Antwort zu geben, die im Hinblick auf die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits nützlich ist, kann dem nationalen Gericht zu diesem Zweck Hinweise geben, die er aus sämtlichen von diesem gegebenen Anhaltspunkten und insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung ableitet. |
29 |
Zum Zweck des Anspruchs auf Genesungsurlaub, wie er vom polnischen Recht vorgesehen ist, ist darauf hinzuweisen, dass es in Art. 73 Abs. 1 des Lehrerstatuts heißt, dass dieser Urlaub für eine zusammenhängend bewilligte Dauer von höchstens einem Jahr gewährt wird, „um sich einer ärztlich verschriebenen Behandlung zu unterziehen“. Nach Abs. 10 desselben Artikels ist es der behandelnde Vertragsarzt des Lehrers, der über die „Notwendigkeit eines Genesungsurlaubs zur Durchführung einer verschriebenen Behandlung“ entscheidet. Außerdem sieht Art. 73 Abs. 6 dieses Statuts vor, dass sich der Lehrer zwei Wochen vor Ende des Genesungsurlaubs Kontrolluntersuchungen zwecks der Feststellung unterziehen muss, ob nichts gegen die Wiederaufnahme seiner Tätigkeit spricht. |
30 |
Wie das vorlegende Gericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen selbst festgestellt hat, sind diese Gesichtspunkte aber dazu angetan, es plausibel erscheinen zu lassen, dass der Genesungsurlaub, wie er im Ausgangsverfahren in Rede steht, die Verbesserung des Gesundheitszustands der Arbeitnehmer, denen er verschrieben wird, bezweckt und diesen anders als der in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 vorgesehene bezahlte Jahresurlaub keinen Zeitraum für Entspannung und Freizeit verschaffen soll, da sie sich einer ärztlich verschriebenen Behandlung unterziehen müssen. |
31 |
Es ist vom vorlegenden Gericht im Licht dieser Hinweise sowie aller Einzelheiten, die auf nationaler Ebene die Gewährung des Rechts auf Genesungsurlaub regeln, zu beurteilen, ob sich der Zweck des letztgenannten Rechts von dem des in Art. 7 der Richtlinie 2003/88 definierten Rechts auf bezahlten Jahresurlaub in seiner Auslegung durch den Gerichtshof unterscheidet. |
32 |
Sollte das vorlegende Gericht einen solchen Unterschied bejahen, muss die nationale Regelung die Pflicht für den Arbeitgeber vorsehen, dem betroffenen Arbeitnehmer den Jahresurlaub in einem anderen, vom Arbeitnehmer vorgeschlagenen Zeitraum zu gewähren, der gegebenenfalls mit zwingenden Gründen des Arbeitgeberinteresses vereinbar ist, ohne von vornherein auszuschließen, dass sich dieser Zeitraum außerhalb des Bezugszeitraums für den fraglichen Jahresurlaub befindet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2009, Vicente Pereda, C‑277/08, EU:C:2009:542, Rn. 22 und 23). |
33 |
Wie sich nämlich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, entfaltet sich die positive Wirkung des bezahlten Jahresurlaubs für die Sicherheit und die Gesundheit des Arbeitnehmers zwar dann vollständig, wenn der Urlaub in dem hierfür vorgesehenen, also dem laufenden Jahr genommen wird, doch verliert diese Ruhezeit ihre Bedeutung insoweit nicht, wenn sie in einem späteren Zeitraum genommen wird (vgl. Urteile vom 6. April 2006, Federatie Nederlandse Vakbeweging, C‑124/05, EU:C:2006:244, Rn. 30, und vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C‑350/06 und C‑520/06, EU:C:2009:18, Rn. 30). |
34 |
Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass er einer innerstaatlichen Regelung oder Praxis wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, wonach einem Arbeitnehmer, der sich während des Zeitraums, der im Urlaubskalender der ihn beschäftigenden Einrichtung für den Jahresurlaub festgelegt ist, in einem gemäß dem innerstaatlichen Recht gewährten Genesungsurlaub befindet, nach dessen Ende das Recht verweigert werden kann, seinen bezahlten Jahresurlaub in einem späteren Zeitraum in Anspruch zu nehmen, entgegensteht, sofern, was vom nationalen Gericht zu beurteilen ist, mit dem Anspruch auf Genesungsurlaub ein anderer Zweck verfolgt wird als mit dem Anspruch auf Jahresurlaub. |
Kosten
35 |
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt: |
Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass er einer innerstaatlichen Regelung oder Praxis wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, wonach einem Arbeitnehmer, der sich während des Zeitraums, der im Urlaubskalender der ihn beschäftigenden Einrichtung für den Jahresurlaub festgelegt ist, in einem gemäß dem innerstaatlichen Recht gewährten Genesungsurlaub befindet, nach dessen Ende das Recht verweigert werden kann, seinen bezahlten Jahresurlaub in einem späteren Zeitraum in Anspruch zu nehmen, entgegensteht, sofern, was vom nationalen Gericht zu beurteilen ist, mit dem Anspruch auf Genesungsurlaub ein anderer Zweck verfolgt wird als mit dem Anspruch auf Jahresurlaub. |
Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Polnisch.