URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

9. Juni 2016 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Geistiges und gewerbliches Eigentum — Gemeinschaftlicher Sortenschutz — Verordnung (EG) Nr. 2100/94 — Verletzung — Angemessene Vergütung — Ersatz des entstandenen Schadens — Prozesskosten und außergerichtliche Kosten“

In der Rechtssache C‑481/14

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Oberlandesgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Entscheidung vom 16. Oktober 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 30. Oktober 2014, in dem Verfahren

Jørn Hansson

gegen

Jungpflanzen Grünewald GmbH

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. L. da Cruz Vilaça, der Richter F. Biltgen, A. Borg Barthet und E. Levits (Berichterstatter) sowie der Richterin M. Berger,

Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,

Kanzler: I. Illéssy, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 2015,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von Herrn Hansson, vertreten durch Rechtsanwalt G. Würtenberger,

der Jungpflanzen Grünewald GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt T. Leidereiter,

der Europäischen Kommission, vertreten durch B. Schima, F. Wilman, I. Galindo Martín und B. Eggers als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 4. Februar 2016

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. 1994, L 227, S. 1) und der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. 2004, L 157, S. 45, Berichtigung im ABl. 2004, L 195, S. 16).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Jørn Hansson und der Jungpflanzen Grünewald GmbH (im Folgenden: Jungpflanzen) über den Ersatz des aus Handlungen, die eine Verletzung einer gemeinschaftlich geschützten Pflanzensorte darstellen, entstandenen Schadens.

Rechtlicher Rahmen

Verordnung Nr. 2100/94

3

Gemäß Art. 11 der Verordnung Nr. 2100/94 steht das Recht auf den gemeinschaftlichen Sortenschutz dem „Züchter“ zu, also der „Person …, die die Sorte hervorgebracht oder entdeckt und entwickelt hat[,] bzw. ihrem Rechtsnachfolger“.

4

Art. 13 („Rechte des Inhabers des gemeinschaftlichen Sortenschutzes und verbotene Handlungen“) der Verordnung Nr. 2100/94 bestimmt:

„(1)   Der gemeinschaftliche Sortenschutz hat die Wirkung, dass allein der oder die Inhaber des gemeinschaftlichen Sortenschutzes, im Folgenden ‚Inhaber‘ genannt, befugt sind, die in Absatz 2 genannten Handlungen vorzunehmen.

(2)   Unbeschadet der Artikel 15 und 16 bedürfen die nachstehend aufgeführten Handlungen in Bezug auf Sortenbestandteile oder Erntegut der geschützten Sorte – beides im folgenden ‚Material‘ genannt – der Zustimmung des Inhabers:

a)

Erzeugung oder Fortpflanzung (Vermehrung),

b)

Aufbereitung zum Zweck der Vermehrung,

c)

Anbieten zum Verkauf,

d)

Verkauf oder sonstiges Inverkehrbringen,

Der Inhaber kann seine Zustimmung von Bedingungen und Einschränkungen abhängig machen.

…“

5

In Art. 94 dieser Verordnung, der zivilrechtliche Ansprüche betrifft, die bei Verwendung einer Pflanzensorte geltend gemacht werden können, die eine Verletzung darstellt, heißt es:

„(1)   Wer

a)

hinsichtlich einer Sorte, für die ein gemeinschaftlicher Sortenschutz erteilt wurde, eine der in Artikel 13 Absatz 2 genannten Handlungen vornimmt, ohne dazu berechtigt zu sein, …

kann vom Inhaber auf Unterlassung der Verletzung oder Zahlung einer angemessenen Vergütung oder auf beides in Anspruch genommen werden.

(2)   Wer vorsätzlich oder fahrlässig handelt, ist dem Inhaber darüber hinaus zum Ersatz des weiteren aus der Verletzung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei leichter Fahrlässigkeit kann sich dieser Anspruch entsprechend dem Grad der leichten Fahrlässigkeit, jedoch nicht unter die Höhe des Vorteils, der dem Verletzer aus der Verletzung erwachsen ist, vermindern.“

6

Zur ergänzenden Anwendung des nationalen Rechts bei Verletzungen sieht Art. 97 der Verordnung vor:

„(1)   Hat der nach Artikel 94 Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Inhabers oder eines Nutzungsberechtig[t]en etwas erlangt, so wenden die nach den Artikeln 101 oder 102 zuständigen Gerichte hinsichtlich der Herausgabe ihr nationales Recht einschließlich ihres internationalen Privatrechts an.

…“

Richtlinie 2004/48

7

Nach dem 17. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/48 sollten „[d]ie in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe … in jedem Einzelfall so bestimmt werden, dass den spezifischen Merkmalen dieses Falles, einschließlich der Sonderaspekte jedes Rechts an geistigem Eigentum und gegebenenfalls des vorsätzlichen oder nicht vorsätzlichen Charakters der Rechtsverletzung[,] gebührend Rechnung getragen wird“.

8

Der 26. Erwägungsgrund dieser Richtlinie lautet:

„Um den Schaden auszugleichen, den ein Verletzer von Rechten des geistigen Eigentums verursacht hat, der wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er eine Verletzungshandlung vornahm, sollten bei der Festsetzung der Höhe des an den Rechtsinhaber zu zahlenden Schadensersatzes alle einschlägigen Aspekte berücksichtigt werden, wie z. B. Gewinneinbußen des Rechtsinhabers oder zu Unrecht erzielte Gewinne des Verletzers sowie gegebenenfalls der immaterielle Schaden, der dem Rechtsinhaber entstanden ist. Ersatzweise, etwa wenn die Höhe des tatsächlich verursachten Schadens schwierig zu beziffern wäre, kann die Höhe des Schadens aus Kriterien wie z. B. der Vergütung oder den Gebühren, die der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des besagten Rechts eingeholt hätte, abgeleitet werden. Bezweckt wird dabei nicht die Einführung einer Verpflichtung zu einem als Strafe angelegten Schadensersatz, sondern eine Ausgleichsentschädigung für den Rechtsinhaber auf objektiver Grundlage unter Berücksichtigung der ihm entstandenen Kosten, z. B. im Zusammenhang mit der Feststellung der Rechtsverletzung und ihrer Verursacher.“

9

Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48 sieht vor:

„Unbeschadet etwaiger Instrumente in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten, die für die Rechtsinhaber günstiger sind, finden die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe gemäß Artikel 3 auf jede Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums, die im Gemeinschaftsrecht und/oder im innerstaatlichen Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehen sind, Anwendung.“

10

Art. 13 („Schadensersatz“) dieser Richtlinie bestimmt:

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte auf Antrag der geschädigten Partei anordnen, dass der Verletzer, der wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er eine Verletzungshandlung vornahm, dem Rechtsinhaber zum Ausgleich des von diesem wegen der Rechtsverletzung erlittenen tatsächlichen Schadens angemessenen Schadensersatz zu leisten hat.

Bei der Festsetzung des Schadensersatzes verfahren die Gerichte wie folgt:

a)

Sie berücksichtigen alle in Frage kommenden Aspekte, wie die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen, einschließlich der Gewinneinbußen für die geschädigte Partei und der zu Unrecht erzielten Gewinne des Verletzers, sowie in geeigneten Fällen auch andere als die rein wirtschaftlichen Faktoren, wie den immateriellen Schaden für den Rechtsinhaber,

oder

b)

sie können stattdessen in geeigneten Fällen den Schadensersatz als Pauschalbetrag festsetzen, und zwar auf der Grundlage von Faktoren wie mindestens dem Betrag der Vergütung oder Gebühr, die der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden Rechts des geistigen Eigentums eingeholt hätte.

(2)   Für Fälle, in denen der Verletzer eine Verletzungshandlung vorgenommen hat, ohne dass er dies wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, können die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorsehen, dass die Gerichte die Herausgabe der Gewinne oder die Zahlung von Schadensersatz anordnen, dessen Höhe im Voraus festgesetzt werden kann.“

11

Art. 14 der Richtlinie sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Prozesskosten und sonstigen Kosten der obsiegenden Partei in der Regel, soweit sie zumutbar und angemessen sind, von der unterlegenen Partei getragen werden, sofern Billigkeitsgründe dem nicht entgegenstehen.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

12

Herr Hansson ist seit 1999 Inhaber der Gemeinschaftssorte EU 4282 mit der Bezeichnung „Lemon Symphony“, die zur Art der Kapmargeriten gehört.

13

In den Jahren 2002 bis 2009 baute Jungpflanzen die Blumensorte SUMOST 01 an und vertrieb sie unter der Bezeichnung „Summerdaisy’s Alexander“.

14

Da Herr Hansson der Auffassung war, dass sich beide Bezeichnungen auf dieselbe Blumensorte bezögen, beantragte er beim Landgericht Düsseldorf, Jungpflanzen den Vertrieb der letztgenannten Sorte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu untersagen. Dieser Antrag wurde zunächst durch das Landgericht und in der Berufungsinstanz durch das Oberlandesgericht Düsseldorf wegen mangelnder Glaubhaftmachung der Verletzung der Sorte mit der Bezeichnung „Lemon Symphony“ zurückgewiesen.

15

Im Verfahren zur Hauptsache erwirkte Herr Hansson jedoch die gerichtliche Feststellung, dass ihm Jungpflanzen wegen des eine Verletzung der Sorte „Lemon Symphony“ darstellenden Vertriebs der Blumen unter der Bezeichnung „Summerdaisy’s Alexander“ zum Schadensersatz verpflichtet ist.

16

Das Landgericht Düsseldorf sprach Herrn Hansson im erstinstanzlichen Verfahren nach Art. 94 der Verordnung Nr. 2100/94 Schadensersatz in Höhe von 66231,74 Euro zuzüglich Zinsen zu, entsprechend dem Betrag, den Herr Hansson von Jungpflanzen als Lizenzgebühr für die von 2002 bis 2009 vertriebenen 1512630 Stück der geschützten Sorte verlangt hatte.

17

Die weiteren Anträge von Herrn Hansson auf Zahlung eines Zuschlags auf die Lizenzgebühr in Höhe der Hälfte des eingeklagten Lizenzsatzes, also in Höhe von 33115,89 Euro, nebst Verzugszinsen, sowie auf Zahlung einer Verfahrenskostenerstattung in Höhe von 1967,35 Euro nebst Verzugszinsen wies das Landgericht Düsseldorf jedoch zurück. Dabei ging es u. a. davon aus, dass Herrn Hansson kein Schadensersatz in Form eines von der Beklagten des Ausgangsverfahrens zu zahlenden Verletzerzuschlags zustehe, da ein Strafschadensersatz der Verordnung Nr. 2100/94 und der Richtlinie 2004/48 sowie dem nationalen Recht fremd sei.

18

Gegen dieses Urteil legten beide Parteien beim vorlegenden Gericht Berufung ein.

19

In diesem Verfahren vor dem vorlegenden Gericht steht außer Frage, dass Jungpflanzen wegen Verletzung der in Rede stehenden geschützten Sorte haftet. Die Parteien streiten indes über die Höhe der auf der Verletzung beruhenden angemessenen Vergütung und die Höhe des Ersatzes des weiteren aus der Verletzung entstandenen Schadens, die nach Art. 94 der Verordnung Nr. 2100/94 zu leisten sind.

20

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf bestimmt sich die Höhe der angemessenen Vergütung nach der Lizenz, die normalerweise an den Sortenschutzinhaber nach den im Zeitraum der Verletzung tatsächlich geschlossenen Lizenzverträgen zu entrichten gewesen wäre.

21

Bezüglich der Anwendung eines Verletzerzuschlags hat das vorlegende Gericht Zweifel, ob Art. 94 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2100/94 als Grundlage für eine pauschale Erhöhung der festgesetzten Vergütung dienen könne.

22

Allerdings seien bei jeder Form der Erhöhung die Besonderheiten der verletzten geschützten Sorte und die praktischen Auswirkungen der Verletzung zu berücksichtigen. Zudem sei in die angemessene Vergütung nach Art. 94 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2100/94 eine Verzinsung der jährlichen Vergütung zum üblichen Zinssatz zuzüglich fünf Prozentpunkte einzubeziehen.

23

Da das vorlegende Gericht von einem schuldhaften Verhalten von Jungpflanzen ausgeht, ersucht es um nähere Hinweise zu den Modalitäten der Berechnung des in Art. 94 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2100/94 vorgesehenen Ersatzes des weiteren Schadens, der dem Inhaber des gemeinschaftlichen Sortenschutzes aus der Verletzung entstanden ist. Insbesondere sei fraglich, ob insoweit auf die Höhe einer in demselben Gebiet marktüblichen Lizenzgebühr als Maßstab abgestellt werden könne und ob der Schadensersatz je nach den Besonderheiten der verletzten geschützten Sorte und den praktischen Auswirkungen der Verletzung zu erhöhen sei.

24

Jedenfalls könne Art. 94 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2100/94 nicht als Grundlage dafür dienen, pauschal einen Verletzerzuschlag erhöhend anzusetzen, und nach dieser Bestimmung könne der Verletzer auch nicht zur Zahlung einer Entschädigung für sämtliche Kosten (Anreise zu Terminen, Besprechungen, Zeitaufwand), die dem Sortenschutzinhaber im Zuge des Verfahrens zur Hauptsache entstanden seien, sowie für die Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes verurteilt werden.

25

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Zu den Vorlagefragen

26

Mit seinen Fragen möchte das vorlegende Gericht wissen, welche Grundsätze für die Festsetzung und Berechnung der nach Art. 94 der Verordnung Nr. 2100/94 zu zahlenden Vergütungen und Entschädigungen gelten.

27

Einige der Fragen betreffen die Natur der beiden Arten von Ersatzleistung nach diesem Artikel, andere betreffen speziell die Grundlagen der Berechnung der angemessenen Vergütung nach Abs. 1 sowie die Grundlagen der Berechnung des Ersatzes des dem Inhaber entstandenen Schadens im Sinne von Abs. 2 dieses Artikels.

28

Es sind daher zunächst diejenigen Fragen gemeinsam zu prüfen, die die Natur der in Art. 94 der Verordnung Nr. 2100/94 vorgesehenen Ersatzleistungen betreffen. Sodann sind die Faktoren näher zu bestimmen, die bei der Festsetzung der angemessenen Vergütung nach Art. 94 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2100/94 sowie bei der Festsetzung des nach Abs. 2 dieses Artikels zu leistenden Ersatzes des weiteren Schadens, der dem Inhaber einer verletzten Sorte entstanden ist, zu berücksichtigen sind.

Zu den Fragen betreffend die Natur der in Art. 94 der Verordnung Nr. 2100/94 vorgesehenen Ersatzleistungen

29

Mit seinen Fragen 1, 5 b und 6 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 94 der Verordnung Nr. 2100/94 dahin auszulegen ist, dass der Schadensersatz, der für den Schaden, der durch eine der in Art. 13 Abs. 2 dieser Verordnung genannten Handlungen verursacht worden ist, gewährt wird, um einen Verletzerzuschlag zu erhöhen ist. Außerdem fragt sich das vorlegende Gericht, ob dieser Artikel dahin auszulegen ist, dass der Verletzer auf dieser Rechtsgrundlage zur Herausgabe des Verletzergewinns verurteilt werden kann.

30

Erstens geht aus dem Wortlaut von Art. 94 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 2100/94 hervor, dass dieser Artikel ausschließlich den Ersatz des Schadens regelt, der dem Inhaber eines gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts durch eine die Sorte verletzende Handlung entstanden ist.

31

Zum einen dient Art. 94 Abs. 1 der Verordnung zum Ausgleich des Vorteils, den der Verletzer aus der Verletzung gezogen hat und der dem Betrag der von ihm nicht entrichteten Gebühr entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2012, Geistbeck, C‑509/10, EU:C:2012:416, Rn. 40). Der Gerichtshof hat insoweit klargestellt, dass diese Bestimmung nicht den Ersatz anderer als der mit der unterbliebenen Zahlung der „angemessenen Vergütung“ im Sinne dieser Bestimmung zusammenhängenden Schäden vorsieht (vgl. Urteil vom 5. Juli 2012, Geistbeck, C‑509/10, EU:C:2012:416, Rn. 50).

32

Zum anderen betrifft Art. 94 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2100/94 den „weiteren“ Schaden, den der Verletzer dem Inhaber darüber hinaus zu ersetzen verpflichtet ist, wenn die Verletzung „vorsätzlich oder fahrlässig“ begangen worden ist.

33

Folglich begründet Art. 94 der Verordnung Nr. 2100/94 zugunsten des Inhabers des gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts einen Entschädigungsanspruch, der nicht nur vollständig ist, sondern zudem auf einer objektiven Grundlage beruht, denn er erfasst allein den Schaden, der dem Inhaber aus der Verletzungshandlung entstanden ist.

34

Art. 94 der Verordnung Nr. 2100/94 kann daher nicht so ausgelegt werden, dass der Inhaber auf dieser Rechtsgrundlage die Verurteilung des Verletzers zu einem pauschal festgesetzten Strafschadensersatz erwirken kann.

35

Vielmehr muss der Umfang des nach Art. 94 der Verordnung Nr. 2100/94 zu zahlenden Schadensersatzes möglichst genau den Schäden entsprechen, die dem Inhaber des Sortenschutzrechts tatsächlich und sicher durch die Verletzung entstanden sind.

36

Zweitens steht diese Auslegung im Einklang mit den Zielen der Richtlinie 2004/48, mit der ein Mindeststandard für die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums im Allgemeinen festgeschrieben wird.

37

So sollten nach dem 17. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/48 die in ihr vorgesehenen Rechtsbehelfe in jedem Einzelfall so bestimmt werden, dass den spezifischen Merkmalen dieses Falles gebührend Rechnung getragen wird.

38

Nach dem 26. Erwägungsgrund dieser Richtlinie wird mit dem Ausgleich nicht die Einführung einer Verpflichtung zu einem als Strafe angelegten Schadensersatz bezweckt.

39

Und nach Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Gerichte auf Antrag der geschädigten Partei anordnen, dass der Verletzer dem Inhaber des verletzten Rechts zum Ausgleich des von diesem wegen der Rechtsverletzung erlittenen tatsächlichen Schadens angemessenen Schadensersatz zu leisten hat.

40

Aufgrund dessen kann ein Verletzer nicht nach Art. 94 der Verordnung Nr. 2100/94 zur Zahlung eines pauschalen Verletzerzuschlags, wie ihn das vorlegende Gericht beschreibt, verurteilt werden, da ein solcher Zuschlag nicht zwangsläufig dem Schaden entspricht, der dem Inhaber der verletzten Sorte entstanden ist, obgleich die Richtlinie 2004/48 die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, stärker schützende Maßnahmen vorzusehen.

41

Ebenso wenig kann nach diesem Artikel der Inhaber des gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts Herausgabe der Vorteile und Gewinne verlangen, in deren Genuss ein Verletzer gekommen ist. Denn sowohl die angemessene Vergütung als auch der Betrag des nach Art. 94 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2100/94 geschuldeten Schadensersatzes sind nach Maßgabe des Schadens, der dem Verletzten entstanden ist, festzusetzen und nicht nach Maßgabe des vom Verletzer erzielten Gewinns.

42

Art. 94 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2100/94 bezieht sich zwar auf den „Vortei[l], der dem Verletzer aus der Verletzung erwachsen ist“, doch bestimmt er nicht, dass dieser Vorteil als solcher beim Umfang des dem Inhaber tatsächlich gewährten Schadensersatzes zu berücksichtigen ist. Außerdem ist hervorzuheben, dass Art. 97 der Verordnung Nr. 2100/94 bezüglich der Klage auf Herausgabe des vom Verletzer Erlangten ausdrücklich auf das nationale Recht der Mitgliedstaaten verweist.

43

Daher ist auf die Fragen 1, 5 b und 6 zu antworten, dass Art. 94 der Verordnung Nr. 2100/94 dahin auszulegen ist, dass der Schadensersatzanspruch, der dem Inhaber einer geschützten Pflanzensorte aus deren Verletzung nach dieser Vorschrift zusteht, den gesamten ihm entstandenen Schaden umfasst, ohne dass auf der Grundlage dieses Artikels ein pauschaler Verletzerzuschlag angesetzt oder speziell die Herausgabe der Gewinne und Vorteile angeordnet werden kann, in deren Genuss der Verletzer gelangt ist.

Zu den Fragen betreffend die Modalitäten der Festsetzung der in Art. 94 der Verordnung Nr. 2100/94 vorgesehenen Vergütungen und Entschädigungen

Zur angemessenen Vergütung nach Art. 94 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2100/94

44

Die zweite und die dritte Frage des vorlegenden Gerichts gehen dahin, welche Faktoren bei der Bemessung der in Art. 94 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2100/94 vorgesehenen angemessenen Vergütung in Betracht zu ziehen sind. Insbesondere möchte das Gericht in Erfahrung bringen, inwieweit dabei bestimmte besondere Umstände zu berücksichtigen sind.

45

Art. 94 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2100/94 dient zum Ausgleich des vom Verletzer gezogenen Vorteils, der einem Betrag in Höhe der von ihm zum Nachteil des Sortenschutzinhabers nicht entrichteten Gebühr entspricht (Urteil vom 5. Juli 2012, Geistbeck, C‑509/10, EU:C:2012:416, Rn. 40).

46

Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass diese Bestimmung auf den Ersatz des dem Sortenschutzinhaber aus einer Verletzung entstandenen Schadens abzielt (Urteil vom 5. Juli 2012, Geistbeck, C‑509/10, EU:C:2012:416, Rn. 36).

47

Daher ist zur Festsetzung der „angemessenen Vergütung“ im Sinne der genannten Bestimmung als Berechnungsgrundlage ein Betrag anzusetzen, der der für die Erzeugung in Lizenz geschuldeten Gebühr entspricht (Urteil vom 5. Juli 2012, Geistbeck, C‑509/10, EU:C:2012:416, Rn. 37).

48

Hierbei dürfte der Betrag der Gebühr, die für die Erzeugung der Pflanzensorte in Lizenz zu zahlen wäre, wie sie in Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2100/94 genannt ist, eine geeignete Berechnungsgrundlage für die Festsetzung der im Fall einer Verletzung geschuldeten angemessenen Vergütung darstellen.

49

Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die Umstände, die es im Vorlagebeschluss konkret anführt, den Umständen entsprechen, die bei der Gebühr, auf die es für die Bestimmung der Höhe der angemessenen Vergütung möglicherweise abstellt, zum Tragen kommen.

50

Insoweit ist klarzustellen, dass das vorlegende Gericht ebenfalls zu prüfen hat, ob der Betrag dieser Gebühr aufgrund dieser Umstände gegebenenfalls zu erhöhen ist, wobei kein Umstand mehr als einmal berücksichtigt werden darf, da andernfalls gegen das Prinzip des objektiven und vollständigen Schadensersatzes, wie es sich aus Art. 94 der Verordnung Nr. 2100/94 ergibt, verstoßen würde.

51

Jedenfalls hat der Gerichtshof klargestellt, dass Art. 94 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2100/94 dahin auszulegen ist, dass er sich darauf beschränkt, im Fall der rechtswidrigen Verwendung einer Pflanzensorte eine angemessene Vergütung vorzusehen, ohne den Ersatz anderer als der mit der unterbliebenen Zahlung der Vergütung zusammenhängenden Schäden zu regeln, so dass die Kosten, die für die Kontrolle der Einhaltung der Rechte des Inhabers eines Sortenschutzrechts aufgewandt werden, nicht in den Betrag der angemessenen Vergütung einfließen (vgl. Urteil vom 5. Juli 2012, Geistbeck, C‑509/10, EU:C:2012:416, Rn. 50 und 51).

52

Aus dieser Auslegung ergibt sich, dass die angemessene Vergütung im Sinne dieser Bestimmung die Schäden abdeckt, die eng damit zusammenhängen, dass die Vergütung nicht gezahlt wurde.

53

Zu diesen Schäden können Verzugszinsen aufgrund der verspäteten Zahlung der normalerweise geschuldeten Gebühr zählen, und dies erst recht, wenn es sich um eine Vertragsklausel handelt, die vernünftige und besonnene Vertragspartner vorgesehen hätten, falls die zum Vergleich herangezogene Gebühr keine Verzugszinsen einschließt.

54

Daher ist auf die zweite und die dritte Frage zu antworten, dass der in Art. 94 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2100/94 enthaltene Begriff „angemessene Vergütung“ dahin auszulegen ist, dass er außer der üblichen Gebühr, die für die Erzeugung in Lizenz zu zahlen wäre, alle Schäden erfasst, die eng damit zusammenhängen, dass diese Gebühr nicht gezahlt wurde, wozu insbesondere die Zahlung von Verzugszinsen gehören kann. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, welche Umstände eine Erhöhung dieser Gebühr verlangen, wobei kein Umstand mehr als einmal für die Bemessung der angemessenen Vergütung in Ansatz gebracht werden darf.

Zum Ersatz des entstandenen Schadens nach Art. 94 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2100/94

55

Mit seinen Fragen 4, 5 a, 5 c, 7 und 8 möchte das vorlegende Gericht in Erfahrung bringen, welche Faktoren zu berücksichtigen sind, um den nach Art. 94 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2100/94 zu leistenden Ersatz des entstandenen Schadens zu bemessen. Insbesondere möchte es wissen, ob für die Bemessung des Betrags der auf dieser Grundlage gewährten Entschädigung von dem Betrag der für die Erzeugung in Lizenz zu zahlenden Gebühr auszugehen ist und ob die in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auferlegten Kosten dieses Verfahrens und etwaige außergerichtliche Kosten in den Ersatz dieses Schadens einbezogen werden können.

56

Was erstens den Umfang dieses Schadensersatzes betrifft, geht aus den Rn. 33 bis 43 des vorliegenden Urteils hervor, dass Art. 94 der Verordnung Nr. 2100/94 auf einen vollständigen und objektiven Ersatz des Schadens abzielt, der dem Inhaber der Sorte aus der Verletzung entstanden ist. Um diesen Schadensersatz zu erhalten, muss der Inhaber Nachweise dafür beibringen, dass sein Schaden über das hinausgeht, was von der angemessenen Vergütung nach Abs. 1 dieses Artikels gedeckt ist.

57

Insoweit kann der Betrag der für die Erzeugung in Lizenz zu zahlenden üblichen Gebühr für sich allein nicht als Grundlage für die Bemessung dieses Schadens dienen. Diese Gebühr ermöglicht nämlich die Berechnung der angemessenen Vergütung nach Art. 94 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2100/94 und steht nicht zwangsläufig in Zusammenhang mit dem noch nicht ersetzten Schaden.

58

Jedenfalls ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Umstände, mit denen bei der Berechnung der angemessenen Vergütung eine Erhöhung der für die Erzeugung in Lizenz zu zahlenden üblichen Gebühr gerechtfertigt wurde, im Rahmen des Schadensersatzes nach Art. 94 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2100/94 nicht ein zweites Mal in Ansatz gebracht werden dürfen.

59

Zum anderen ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, inwieweit die vom Inhaber der verletzten Sorte geltend gemachten Schäden genau nachgewiesen werden können oder ob ein Pauschalbetrag festzusetzen ist, der den tatsächlichen Verhältnissen in Bezug auf diese Schäden möglichst nahekommt. In diesem Rahmen können auf den Betrag des Schadensersatzes Verzugszinsen zum üblichen Zinssatz angewandt werden, wenn dies gerechtfertigt erscheint.

60

Zweitens ist in Bezug auf den Inhalt des ersatzfähigen Schadens darauf hinzuweisen, dass Art. 94 der Verordnung Nr. 2100/94 hierüber keinen Aufschluss gibt. Jedoch ist, da keine umfangreicheren Informationen über die in diesem Bereich geltende nationale Regelung vorliegen, hervorzuheben, dass Art. 14 der Richtlinie 2004/48 sinngemäß klarstellt, dass die Kosten der obsiegenden Partei grundsätzlich von der unterlegenen Partei getragen werden.

61

Was zum einen die Kosten des dem Ausgangsverfahren vorausgegangenen Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes anbelangt, geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens die Kosten zu tragen hatte. Daher spricht nichts dagegen, dass diese Kosten nach den nationalen Rechtsvorschriften im Rahmen der Bemessung des nach Art. 94 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2100/94 zu ersetzenden Schadens nicht zu erstatten sind.

62

Soweit es zum anderen um die außergerichtlichen Kosten, die insbesondere mit dem Zeitaufwand des durch die Verletzung Geschädigten für die Geltendmachung seiner Rechte zusammenhängen, geht, hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 14 der Richtlinie 2004/48 das Schutzniveau für geistiges Eigentum erhöhen soll, indem er verhindern soll, dass ein Geschädigter von der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zur Sicherung seiner Rechte abgehalten wird (vgl. Urteil vom 16. Juli 2015, Diageo Brands, C‑681/13, EU:C:2015:471, Rn. 77).

63

Unter diesen Umständen ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die voraussichtliche Höhe der von dem durch die Verletzung Geschädigten möglicherweise zu tragenden Prozesskosten dazu geeignet ist, ihn in Anbetracht der von ihm als außergerichtliche Kosten zu tragenden Beträge und ihres Nutzens für die Schadensersatzklage davon abzuhalten, seine Rechte gerichtlich geltend zu machen.

64

Auf die Fragen 4, 5 a, 5 c, 7 und 8 ist zu antworten, dass Art. 94 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2100/94 dahin auszulegen ist, dass die Höhe des in dieser Bestimmung genannten Schadens anhand konkreter Gesichtspunkte, die der Inhaber der verletzten Sorte insoweit vorträgt, festzulegen ist, nötigenfalls pauschaliert, wenn die Gesichtspunkte nicht quantifizierbar sind. Es läuft dieser Bestimmung weder zuwider, dass die Kosten eines erfolglosen Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nicht in die Bemessung dieses Schadens einfließen, noch, dass im Rahmen des Ausgangsverfahrens entstandene außergerichtliche Kosten keine Berücksichtigung finden. Eine Nichtberücksichtigung dieser Kosten setzt jedoch voraus, dass die Höhe der von dem durch die Verletzung Geschädigten möglicherweise zu tragenden Prozesskosten nicht dazu geeignet ist, ihn in Anbetracht der von ihm als außergerichtliche Kosten zu tragenden Beträge und ihres Nutzens für die Schadensersatzklage davon abzuhalten, seine Rechte gerichtlich geltend zu machen.

Kosten

65

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 94 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz ist dahin auszulegen, dass der Schadensersatzanspruch, der dem Inhaber einer geschützten Pflanzensorte aus deren Verletzung nach dieser Vorschrift zusteht, den gesamten ihm entstandenen Schaden umfasst, ohne dass auf der Grundlage dieses Artikels ein pauschaler Verletzerzuschlag angesetzt oder speziell die Herausgabe der Gewinne und Vorteile angeordnet werden kann, in deren Genuss der Verletzer gelangt ist.

 

2.

Der in Art. 94 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2100/94 enthaltene Begriff „angemessene Vergütung“ ist dahin auszulegen, dass er außer der üblichen Gebühr, die für die Erzeugung in Lizenz zu zahlen wäre, alle Schäden erfasst, die eng damit zusammenhängen, dass diese Gebühr nicht gezahlt wurde, wozu insbesondere die Zahlung von Verzugszinsen gehören kann. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, welche Umstände eine Erhöhung dieser Gebühr verlangen, wobei kein Umstand mehr als einmal für die Bemessung der angemessenen Vergütung in Ansatz gebracht werden darf.

 

3.

Art. 94 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2100/94 ist dahin auszulegen, dass die Höhe des in dieser Bestimmung genannten Schadens anhand konkreter Gesichtspunkte, die der Inhaber der verletzten Sorte insoweit vorträgt, festzulegen ist, nötigenfalls pauschaliert, wenn die Gesichtspunkte nicht quantifizierbar sind. Es läuft dieser Bestimmung weder zuwider, dass die Kosten eines erfolglosen Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nicht in die Bemessung dieses Schadens einfließen, noch, dass im Rahmen des Ausgangsverfahrens entstandene außergerichtliche Kosten keine Berücksichtigung finden. Eine Nichtberücksichtigung dieser Kosten setzt jedoch voraus, dass die Höhe der von dem durch die Verletzung Geschädigten möglicherweise zu tragenden Prozesskosten nicht dazu geeignet ist, ihn in Anbetracht der von ihm als außergerichtliche Kosten zu tragenden Beträge und ihres Nutzens für die Schadensersatzklage davon abzuhalten, seine Rechte gerichtlich geltend zu machen.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.