URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

9. September 2015 ( *1 )

„Rechtsmittel — Vertrag über einen finanziellen Gemeinschaftsausschuss für ein Projekt im Bereich der medizinischen Zusammenarbeit — Entscheidung der Kommission, die Rückforderung eines Teils der überwiesenen Vorschüsse zu betreiben — Nichtigkeitsklage — Unzulässigkeit“

In der Rechtssache C‑506/13 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 11. September 2013,

Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro AE mit Sitz in Athen (Griechenland), Prozessbevollmächtigte: E. Tzannini, dikigoros,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Europäische Kommission, vertreten durch S. Lejeune als Bevollmächtigte im Beistand von E. Petritsi, dikigoros, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Richter S. Rodin und A. Borg Barthet, der Richterin M. Berger sowie des Richters F. Biltgen (Berichterstatter),

Generalanwalt: P. Cruz Villalón,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 24. Februar 2015

folgendes

Urteil

1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro AE (im Folgenden: Lito) die Nichtigerklärung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission (T‑552/11, EU:T:2013:349, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung einer Belastungsanzeige der Europäischen Kommission vom 9. September 2011 abgewiesen hat, mit der die Kommission einen Betrag in Höhe von 83001,09 Euro, der im Rahmen eines Gemeinschaftszuschusses für ein Projekt im Bereich der medizinischen Zusammenarbeit gezahlt worden war, zurückgefordert hatte (im Folgenden: Belastungsanzeige), und der Widerklage der Kommission auf Verurteilung von Lito zur Zahlung dieses Betrags zuzüglich Verzugszinsen stattgegeben hat.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

2

Die Vorgeschichte des Rechtsstreits wird in den Rn. 1 bis 8 des angefochtenen Urteils wie folgt zusammengefasst:

„1

Die [Rechtsmittelführerin, Lito,] ist eine auf Gynäkologie, Geburtshilfe und Chirurgie spezialisierte Geburtsklinik. Sie gehört einem Konsortium an, das mit der Kommission … am 12. Mai 2004 den Vertrag C510743 über ein Ward In Hand (WIH) genanntes Projekt [im Folgenden: WIH-Projekt] geschlossen hat, in dem die Kommission sich zur Zahlung eines Zuschusses in mehreren Teilbeträgen verpflichtete (im Folgenden: Vertrag). Das [WIH-]Projekt begann am 1. Mai 2004 und endete am 31. Januar 2006. Im Rahmen des WIH-Projekts zahlte die Kommission an die [Rechtsmittelführerin] als Zuschuss der Europäischen Union insgesamt einen Betrag von 99349, 50 Euro.

2

Auf den Vertrag findet nach seinem Art. 5 Abs. 1 belgisches Recht Anwendung. Ferner sind nach Art. 5 Abs. 2 des Vertrags für die Entscheidung über alle Streitigkeiten zwischen der Union einerseits und den Mitgliedern des Konsortiums andererseits über die Gültigkeit, die Anwendung oder die Auslegung des Vertrags das Gericht und im Fall eines Rechtsmittels der Gerichtshof allein zuständig.

3

Mit Schreiben vom 29. April 2009 teilte die Kommission [der Rechtsmittelführerin] mit, dass bei ihr wegen ihrer Teilnahme an dem WIH-Projekt eine Kontrolle in Form einer Rechnungsprüfung durchgeführt werde. Aus diesem Schreiben geht hervor, dass die [Rechtsmittelführerin] bei dieser Kontrolle u. a. die Anwesenheitslisten für das im Rahmen [dieses Projekts] beschäftigte Personal vorlegen müsse. Im Verlauf dieser Rechnungsprüfung, die vom 4. bis 6. August 2009 stattfand, legte die [Rechtsmittelführerin] die Listen, in denen die Arbeitsstunden ihres Personals verzeichnet waren, für die sie Kostenerstattung begehrte, nicht vor.

4

Mit Schreiben vom 20. Oktober 2009 übermittelte die Kommission der [Rechtsmittelführerin] den Entwurf des Prüfberichts, in dem das Fehlen der Anwesenheitslisten festgestellt wurde, und forderte sie zur Stellungnahme auf. Die Rechtsmittelführerin nahm mit E-Mails vom 13. und 16. November 2009 zu den Ergebnissen der Rechnungsprüfung Stellung und übermittelte Anwesenheitslisten, die sich auf die für das [WIH-]Projekt geleisteten Arbeiten bezogen. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2009, dem der endgültige Prüfbericht beigefügt war, hielt die Kommission an den Schlussfolgerungen fest, die im Entwurf des Prüfberichts enthalten waren.

5

Mit Schreiben vom 25. Oktober 2010 unterrichtete die Kommission die [Rechtsmittelführerin] vorab über die Einleitung eines Einziehungsverfahrens und wies darauf hin, dass ein Betrag in Höhe von 93778,90 Euro zurückzuzahlen sei. Mit Schreiben vom 15. November 2010 ersuchte die [Rechtsmittelführerin] die Kommission, die von ihr bereits übermittelten Anmerkungen noch einmal zu prüfen und zu akzeptieren.

6

Mit Schreiben vom 24. Mai 2011 erkannte die Kommission nach Prüfung der von der [Rechtsmittelführerin] vorgelegten Beweise die Mitarbeit einer Beschäftigten, M. V., am [WIH-]Projekt an und ließ die Berücksichtigung der Arbeitsstunden, die diese für [dieses] Projekt aufgewandt hatte, zu, obgleich sie betonte, dass die vertraglichen Anforderungen insoweit nicht erfüllt gewesen seien. Ferner gestattete die Kommission die Berücksichtigung der indirekten Kosten bis zu einer Höhe von 20 % der anerkannten direkten Kosten. Folglich wurde der Rückzahlungsbetrag auf 83001,09 Euro reduziert. Mit Schreiben vom 17. Juni 2011 nahm die [Rechtsmittelführerin] hierzu Stellung.

7

Die Kommission war jedoch der Ansicht, dass die Antwort der [Rechtsmittelführerin] keinen neuen Anhaltspunkt zum Beweis der von den anderen Angehörigen des Personals im Rahmen des [WIH]-Projekts geleisteten Arbeitsstunden erbracht habe, und sandte der [Rechtsmittelführerin] daraufhin mit Schreiben vom 17. August 2011 ihre Schlussbemerkungen zu. Schließlich übermittelte die Kommission der [Rechtsmittelführerin] am 16. September 2011 die [Belastungsanzeige], in der sie diese zur Zahlung von 83001,09 Euro bis zum 24. Oktober 2011 aufforderte …

8

Mit Schreiben vom 3. November 2011, das der [Rechtsmittelführerin] am 15. November 2011 zuging, erinnerte die Kommission die [Rechtsmittelführerin] an ihre Forderung und wies darauf hin, dass Zinsen in Höhe von 5 % jährlich zu zahlen seien, was einem Betrag von 11,37 Euro je Verzugstag entspreche, und sich die fälligen Zinsen am 18. November 2011 auf 284,25 Euro beliefen.“

Klage vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

3

Mit Klageschrift, die am 24. Oktober 2011 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Lito Klage auf Nichtigerklärung der Belastungsanzeige.

4

Im Rahmen ihrer am 13. Januar 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung erhob die Kommission eine Widerklage auf Verurteilung von Lito zur teilweisen Rückzahlung des im Rahmen des WIH-Projekts gezahlten Zuschusses sowie auf Zahlung von Verzugszinsen.

5

Das Gericht stellte in den Rn. 17 bis 31 des angefochtenen Urteils fest, dass sich in der Akte keine Anhaltspunkte fänden, aus denen die Schlussfolgerung abgeleitet werden könne, dass die Belastungsanzeige verbindliche Rechtswirkungen erzeugen solle, die über die rein vertraglichen hinausgingen und die Ausübung hoheitlicher Befugnisse voraussetzten, die dem betreffenden Organ als Verwaltungsbehörde übertragen worden seien. Folglich gehöre diese Belastungsanzeige nicht zu den Rechtshandlungen, deren Nichtigerklärung nach Art. 263 AEUV beantragt werden könne, und das Gericht hat demzufolge die Nichtigkeitsklage von Lito für unzulässig erklärt.

6

In den Rn. 32 bis 81 des angefochtenen Urteils prüfte das Gericht die Widerklage der Kommission, die damit begründet wurde, dass Lito gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen verstoßen habe, insbesondere gegen die Verpflichtung nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Allgemeinen Vertragsbedingungen zur Führung von Anwesenheitslisten und zur Aufzeichnung der Arbeitsstunden, die das Personal im Rahmen des WIH-Projekts geleistet habe. Als Ergebnis seiner Prüfung erklärte das Gericht die Widerklage für begründet.

7

Es verurteilte Lito daher, an die Kommission 83001,09 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 % ab dem 25. Oktober 2011 bis zur Begleichung der Hauptforderung zu zahlen.

Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof

8

Lito beantragt beim Gerichtshof, das angefochtene Urteil aufzuheben, den Rechtsstreit in der Sache zu entscheiden und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

9

Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und Lito die Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

Zum ersten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

10

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund – falsche Anwendung von Art. 263 AEUV – wirft Lito dem Gericht vor, einen Rechtsfehler begangen zu haben, als es entschieden habe, der Inhalt der Belastungsanzeige beschränke sich auf die Geltendmachung von Rechten, die die Kommission aus den Vertragsbestimmungen herleite, obwohl es hätte feststellen müssen, dass die Belastungsanzeige Ausfluss der Ausübung hoheitlicher Befugnisse durch die Kommission sei. Da die Belastungsanzeige erlassen worden sei, um vollstreckbare Wirkungen gemäß den Bestimmungen von Art. 299 AEUV zu erzeugen, stelle sie eine Rechtshandlung dar, deren Rechtmäßigkeit im Rahmen einer Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV vom Unionsrichter geprüft werden müsse.

11

Lito weist insoweit darauf hin, dass sich die Kommission nach Art. 19 Abs. 5 der Allgemeinen Vertragsbedingungen das Recht vorbehalten habe, eine vollstreckbare Entscheidung im Sinne von Art. 299 AEUV zu erlassen. Angesichts des mehrdeutigen Charakters des streitigen Dokuments, den das Gericht in Rn. 29 des angefochtenen Urteils eingeräumt habe, hätte der Klage von Lito in jedem Fall stattgegeben werden müssen, um das von Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) gewährleistete Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz zu wahren.

12

Ferner hätte der Umstand, dass sich auch im Text der Belastungsanzeige ein Hinweis auf die Möglichkeit eines Rückgriffs auf das Verfahren nach Art. 299 AEUV finde, das Gericht dazu veranlassen müssen, die Nichtigkeitsklage von Lito in Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes für zulässig zu erklären.

13

Außerdem habe das Gericht, indem es den von der Kommission in der Belastungsanzeige einseitig festgelegten Fälligkeitszeitpunkt als Zeitpunkt des Verzinsungsbeginns zugrunde gelegt habe, in den Rn. 73 und 77 des angefochtenen Urteils implizit angenommen, dass die Belastungsanzeige vollstreckbaren Charakter habe und nicht lediglich ein rein informatives Dokument sei.

14

Die Kommission ist der Ansicht, dass der erste Rechtsmittelgrund, der auf keiner Rechtsgrundlage beruhe, als unzulässig zurückzuweisen sei. Hilfsweise macht sie geltend, da das Gericht auf die Ausführungen in seinem Beschluss Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission (T‑353/10, EU:T:2011:589) verwiesen habe und dieser Beschluss rechtskräftig geworden sei, könne nicht mehr bestritten werden, dass die Belastungsanzeige eine vorbereitende Handlung mit informativem Charakter sei, die keine vollstreckbare Wirkung habe.

Würdigung durch den Gerichtshof

15

Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund rügt Lito im Wesentlichen, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es entschieden habe, die Belastungsanzeige weise nicht die Merkmale einer anfechtbaren Handlung im Sinne von Art. 263 AEUV auf.

16

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Nichtigkeitsklage im Sinne von Art. 263 AEUV gegen alle Handlungen der Organe gegeben, die – unabhängig von ihrer Rechtsnatur oder Form – dazu bestimmt sind, verbindliche Rechtswirkungen zu erzeugen, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung berühren (vgl. in diesem Sinne Urteile IBM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 9, und Internationaler Hilfsfonds/Kommission, C‑362/08 P, EU:C:2010:40, Rn. 51).

17

Die Nichtigkeitsklage soll dazu dienen, die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung des AEU-Vertrags zu sichern; diesem Ziel würde daher eine Auslegung zuwiderlaufen, die die Zulässigkeitsvoraussetzungen dahin einschränkte, dass die Klage nur gegen die in Art. 288 AEUV genannten Arten von Handlungen gegeben wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil IBM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 8).

18

Unbeschadet dessen findet diese Zuständigkeit des Unionsrichters zur Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des Vertrags keine Anwendung, wenn die Rechtsstellung des Klägers im Rahmen vertraglicher Beziehungen festgelegt wird, für die das von den Vertragsparteien gewählte nationale Recht gilt.

19

Wenn sich nämlich die Unionsgerichte für Klagen für zuständig erklärten, mit denen die Nichtigerklärung von Rechtshandlungen beantragt wird, die in einem rein vertraglichen Rahmen stehen, liefen sie nicht nur Gefahr Art. 272 AEUV überflüssig zu machen, der die Übertragung der gerichtlichen Zuständigkeit aufgrund einer Schiedsklausel ermöglicht, sondern außerdem, falls der Vertrag keine solche Klausel enthält, ihre Zuständigkeit über die Grenzen hinaus auszudehnen, die in Art. 274 AEUV gezogen worden sind, der den nationalen Gerichten die allgemeine Zuständigkeit für die Entscheidung von Streitsachen überträgt, in denen die Union Partei ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Maag/Kommission, 43/84, EU:C:1985:328, Rn. 26).

20

Daraus folgt, dass bei Vorliegen eines Vertrags, der den Kläger an ein Organ bindet, eine Klage nach Art. 263 AEUV nur dann bei den Unionsgerichten anhängig gemacht werden kann, wenn die angefochtene Handlung verbindliche Rechtswirkungen erzeugen soll, die außerhalb der vertraglichen Beziehung, die die Parteien bindet, angesiedelt sind und die Ausübung hoheitlicher Befugnisse voraussetzen, die dem vertragschließenden Organ als Verwaltungsbehörde übertragen worden sind.

21

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein Organ, speziell die Kommission, dann, wenn es sich dafür entscheidet, Zuschüsse auf vertraglichem Weg im Rahmen von Art. 272 AEUV zu vergeben, verpflichtet ist, innerhalb dieses Rahmens zu bleiben. Es hat somit u. a. darauf zu achten, im Rahmen der Beziehungen mit seinen Vertragspartnern die Verwendung mehrdeutiger Formulierungen zu vermeiden, die von den Vertragspartnern als Hinweis auf einseitige Entscheidungsbefugnisse, die über die vertraglichen Festlegungen hinausgehen, verstanden werden könnten.

22

Im vorliegenden Fall lässt sich – wie das Gericht in Rn. 28 des angefochtenen Urteils festgestellt hat – der Akte kein Anhaltspunkt entnehmen, der die Schlussfolgerung erlaubt, dass die Kommission in Anwendung ihrer hoheitlichen Befugnisse gehandelt hätte.

23

Was namentlich die Belastungsanzeige betrifft, geht aus den Rn. 25 und 26 des angefochtenen Urteils hervor, dass sie im Zusammenhang mit dem Vertrag steht, da sie die Beitreibung einer Forderung zum Gegenstand hat, die ihren Ursprung in den Bestimmungen des betreffenden Vertrags hat. Denn die Belastungsanzeige ist als eine Mahnung zu verstehen, in der auf den Fälligkeitszeitpunkt sowie die Zahlungsbedingungen hingewiesen wird und die einem vollstreckbaren Titel nicht gleichgesetzt werden kann, auch wenn sie das Vollstreckungsverfahren nach Art. 299 AEUV als einen möglichen Weg nennt, der der Kommission offenstehe, falls der Schuldner nicht zum festgelegten Fälligkeitszeitpunkt erfüllen sollte.

24

Das Gericht ist daher in Rn. 28 des angefochtenen Urteils zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Belastungsanzeige keine Rechtswirkungen erzeugt, die ihren Ursprung in der Ausübung hoheitlicher Befugnisse haben, sondern vielmehr als von den vertraglichen Beziehungen zwischen der Kommission und Lito nicht zu trennen betrachtet werden muss.

25

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen hat, als es in Rn. 30 des angefochtenen Urteils entschieden hat, dass es nicht wirksam mit einer auf Art. 263 AEUV gestützten Klage befasst werden kann.

26

Unbeschadet des Umstands, dass das Gericht in Rn. 29 des angefochtenen Urteils eingeräumt hat, dass die Belastungsanzeige mehrdeutig ist, wird das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz, wie es Art. 47 Abs. 1 der Charta gewährleistet, dadurch in keiner Weise beeinträchtigt. Denn wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, zielt diese Vorschrift nicht darauf ab, das in den Verträgen vorgesehene Rechtsschutzsystem und insbesondere die Bestimmungen über die Zulässigkeit direkter Klagen bei den Gerichten der Union zu ändern, wie auch aus den Erläuterungen zu diesem Artikel hervorgeht, die gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 EUV und Art. 52 Abs. 7 der Charta für deren Auslegung zu berücksichtigen sind (Urteil Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 97, und Beschluss von Storch u. a./EZB, C‑64/14 P, EU:C:2015:300, Rn. 55).

27

Was das Vorbringen von Lito betrifft, das Gericht habe gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen, ist darauf hinzuweisen, dass zwar nach ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit, sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berufen, jedem Wirtschaftsteilnehmer offensteht, bei dem ein Organ begründete Erwartungen geweckt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Di Lenardo und Dilexport, C‑37/02 und C‑38/02, EU:C:2004:443, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung). Lito hat jedoch nicht dargetan, in welcher Weise die Kommission bei ihr solche Erwartungen geweckt hätte, was die angebliche Zulässigkeit der von ihr erhobenen Nichtigkeitsklage betrifft.

28

Das Vorbringen hinsichtlich des Zeitpunkts des Beginns der Kapitalisierung der Verzugszinsen, das sich gegen die Rn. 73 bis 77 des angefochtenen Urteils richtet, ist im Rahmen des dritten Rechtsmittelgrundes zu prüfen.

29

Der erste Rechtsmittelgrund ist demnach als unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

30

Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund – Rechtsfehler bei der Anwendung des Begriffs des zu Unrecht gezahlten Betrags – wirft Lito dem Gericht vor, in Rn. 47 bis 69 des angefochtenen Urteils den Begriff der ungerechtfertigten Bereicherung, wie er sich aus Art. 1376 des belgischen Zivilgesetzbuchs ergebe, verfälscht und auf den vorliegenden Sachverhalt falsch angewandt zu haben.

31

Nach Ansicht von Lito erfordern die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 1376 des belgischen Zivilgesetzbuchs Vorsatz oder einen Irrtum; dieses subjektive Tatbestandsmerkmal sei vorliegend nicht gegeben. Ferner sei der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine Zahlung zu Unrecht erfolgt sei, der des Erhalts dieser Zahlung, der dem der Lieferung des WIH-Projekts entspreche. Die Nichtvorlage der Anwesenheitslisten könne nicht mit einer Nichtlieferung dieses Projekts gleichgesetzt werden.

32

Das Gericht habe in Rn. 56 des angefochtenen Urteils die nachträglich vorgelegten Anwesenheitslisten, die das Logo der Gesellschaft trügen, was ihre Echtheit bestätige, zu Unrecht nicht anerkannt. Lito trägt vor, wegen der Verschmelzung mit den Unternehmen der betreffenden Gruppe sei ihr zum Zeitpunkt der Rechnungsprüfung der Zugriff auf die elektronisch erstellten Dateien unmöglich gewesen.

33

Lito versichert zudem, nach Treu und Glauben davon überzeugt gewesen zu sein, dass die Kommission auf ihre Rechte verzichtet habe, da sie sich nach der Lieferung des WIH-Projekts fast fünf Jahre lang nicht gemeldet habe.

34

Nach Ansicht der Kommission sind der zweite, der vierte bis sechste und der achte Rechtsmittelgrund zusammen zu prüfen und zu verwerfen, da sie die Vornahme einer neuen Würdigung des Sachverhalts und der Beweise bezweckten, die beanstandeten Teile nicht bezeichneten und überhaupt keine Beanstandung des Urteils enthielten, sondern eine wortgetreue Wiederholung der vor dem Gericht bereits vorgebrachten Klagegründe darstellten.

35

Hilfsweise macht die Kommission geltend, dass aus den Rn. 56 bis 59 des angefochtenen Urteils hervorgehe, dass das Gericht in keiner Weise den Inhalt der vorgelegten Beweise verändert oder verfälscht habe, als es die von Lito nachträglich vorgelegten Anwesenheitslisten sowie die im Verlauf des WIH-Projekts an die Kommission gesandten periodischen Berichte über den Projektfortschritt wegen Nichterfüllung der vertraglich festgelegten Anforderungen nicht anerkannt habe.

Würdigung durch den Gerichtshof

36

Was die Anwendung des Begriffs des zu Unrecht gezahltem Betrags angeht, hat das Gericht in den Rn. 48 bis 50 des angefochtenen Urteils den Inhalt der vertraglichen Bestimmungen, speziell von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a Unterabs. 3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen wiedergegeben, wonach Lito verpflichtet war, die auf das WIH-Projekt entfallenden Arbeitsstunden aufzuzeichnen und diese mindestens einmal monatlich von einer hierzu bestimmten oder ermächtigten Person beglaubigen zu lassen.

37

Nachdem das Gericht in Rn. 51 des angefochtenen Urteils die Bedeutung der Verpflichtungen in Bezug auf die finanziellen Bedingungen betont hatte, stellte es in Rn. 52 und 53 des angefochtenen Urteils fest, dass aus dem endgültigen Rechnungsprüfungsbericht hervorgehe, dass Lito die Arbeitsstunden nicht gemäß den vertraglichen Bestimmungen aufgezeichnet habe.

38

In den Rn. 55 und 56 des angefochtenen Urteils hat das Gericht das Vorbringen von Lito verworfen, wegen der Verschmelzung sei die Vorlage der Anwesenheitslisten unmöglich gewesen. Dazu hat das Gericht festgestellt, die von Lito nachträglich vorgelegten Anwesenheitslisten seien weder datiert noch von einer hierzu bestimmten Person beglaubigt gewesen, obwohl dies in Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Allgemeinen Vertragsbedingungen ausdrücklich so vorgesehen sei, und könnten daher nicht als Nachweis für die für das WIH-Projekt geleisteten Arbeitsstunden anerkannt werden.

39

Soweit Lito im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelgrundes dasselbe vorträgt wie bereits in der ersten Instanz, ohne darzulegen, worin der Fehler besteht, den das Gericht in den Rn. 55 und 56 des angefochtenen Urteils begangen haben soll, ist ihr Vorbringen gemäß der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs als unzulässig zu verwerfen (vgl. u. a. Urteil Interporc/Kommission, C‑41/00 P, EU:C:2003:125, Rn. 16).

40

Die Rüge einer Verfälschung des Begriffs der ungerechtfertigten Bereicherung ist als unbegründet zurückzuweisen.

41

Dem Gericht kann keine Verfälschung der Vorschriften des belgischen Rechts vorgeworfen werden, da es in Rn. 64 des angefochtenen Urteils entschieden hat, dass es sich bei der Vorlage der Anwesenheitslisten um eine eigenständige Vertragspflicht handele, deren Nichteinhaltung einen Vertragsverstoß darstelle, der eine Rückzahlung der gewährten Vorschüsse nach sich ziehen könne.

42

Daraus ergibt sich, dass die Rückzahlung der geleisteten Beträge unabhängig vom Zeitpunkt der Lieferung des WIH-Projekts oder der Erfüllung eines subjektiven Tatbestands, an die das belgische Recht den Anspruch auf Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung knüpfen soll, verlangt werden kann.

43

Außerdem kann Lito nach der in Rn. 27 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung mangels konkreter Zusicherungen seitens der Kommission keinen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes rügen, was die Frage einer möglichen Klage auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung betrifft.

44

Demnach ist der zweite Rechtsmittelgrund als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen.

Zum dritten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

45

Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wirft Lito dem Gericht vor, gegen die fundamentalen Prinzipien des Unionsrechts, insbesondere den Anspruch auf rechtliches Gehör und den Anspruch auf ein faires Verfahren, verstoßen zu haben, als es sie in den Rn. 73 bis 77 des angefochtenen Urteils zur Zahlung von Verzugszinsen verurteilt habe, ohne ihr Vorbringen zu berücksichtigen, dass die Belastungsanzeige, die rein informativen Charakter habe, nicht als Bestimmung eines Zahlungstermins, dessen Überschreitung Verzugszinsen in Lauf setze, gewertet werden könne.

46

Lito hält den Zeitpunkt, ab dem die Kapitalisierung dieser Zinsen beginnt, für rechtswidrig, da er einseitig von der Kommission in der Belastungsanzeige festgesetzt worden sei, die das Gericht als „informatives“ Dokument gewertet habe. Das Gericht habe außerdem seine Beurteilung in Bezug auf den Zinssatz und den Zeitpunkt des Beginns der Zinskapitalisierung nicht ausreichend begründet.

47

Die Kommission weist darauf hin, dass das Gericht den Parteien genaue Fragen zum Zinssatz gestellt und bei seiner Würdigung das Vorbringen der Parteien berücksichtigt habe.

Würdigung durch den Gerichtshof

48

Vorab ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör in einem gerichtlichen Verfahren nicht bedeutet, dass der Richter in seiner Entscheidung auf das gesamte Vorbringen sämtlicher Parteien umfassend eingehen muss. Es bedeutet vielmehr, dass der Richter nach Anhörung dieses Vorbringens und Würdigung der Beweise über den Klageantrag zu entscheiden und seine Entscheidung zu begründen hat (vgl. u. a. Urteile Schröder u. a./Kommission, C‑221/97 P, EU:C:1998:597, Rn. 24, und Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, C‑404/04 P, EU:C:2007:6, Rn. 125).

49

Unter diesen Bedingungen ist zu prüfen, ob das Gericht bei seiner Entscheidung über die Verzugszinsen in den Rn. 73 bis 77 des angefochtenen Urteils diese Anforderungen eingehalten hat.

50

In den Rn. 74 bis 77 des angefochtenen Urteils hat das Gericht Art. 19 Abs. 2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen angewandt. Wie insbesondere aus Rn. 44 des angefochtenen Urteils hervorgeht, sieht die genannte Bestimmung vor, dass sich die Verzugszinsen auf den Zeitraum erstrecken, der mit dem Tag beginnt, der auf den Tag folgt, den die Kommission für die Zahlung der geschuldeten Summe festgelegt hat, und am Abend des Tages endet, an dem die gesamte geschuldete Summe gezahlt worden ist. Die genannte Bestimmung sieht außerdem vor, dass, wenn die Zahlung nicht zum von der Kommission festgelegten Termin erfolgt, der vom Vertragspartner geschuldete Betrag zu dem Satz zu verzinsen ist, der in Art. 3 Abs. 6 der Allgemeinen Vertragsbedingungen angegeben ist; dort wird der Zinssatz auf den von der Europäischen Zentralbank (EZB) auf Hauptrefinanzierungsgeschäfte angewandten Zinssatz zuzüglich 3,5 Prozentpunkte festgelegt.

51

Es steht fest, dass Lito zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens die Gültigkeit dieser Vertragsbestimmungen bestritten hat.

52

Außerdem ist das Gericht, nachdem es in Rn. 75 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass der geltende Zinssatz 1,5 % betragen habe, von einem Zinssatz von 5 % unter Berücksichtigung des vorzunehmenden Aufschlags sowie einem Lauf der Verzugszinsen ab dem 25. Oktober 2011, dem Tag nach dem in der Belastungsanzeige angegebenen Zahlungstermin, ausgegangen.

53

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das Gericht die Vertragsbestimmungen richtig angewandt hat, wobei es seine Entscheidung rechtlich hinreichend begründet hat.

54

Folglich ist der dritte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

Zum vierten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

55

Mit dem vierten Rechtsmittelgrund – Anwendung unzutreffender rechtlicher Kriterien bei der Beweiswürdigung – wirft Lito dem Gericht vor, in den Rn. 52 bis 56 des angefochtenen Urteils angenommen zu haben, dass sie keine Datei über die Arbeitsstunden erstellt habe und die Anwesenheitslisten nicht den vertraglich festgelegten Anforderungen entsprächen, obwohl die nachträglich übermittelten Anwesenheitslisten auf dem offiziellen Papier des Unternehmens ständen; das Vorhandensein des Logos bestätige ihre Echtheit. Mit dieser Würdigung habe das Gericht unzutreffende Feststellungen gemacht, da es den Inhalt der von Lito vorgelegten Beweise verfälscht habe, und diese Beweise rechtlich falsch gewertet.

56

Ebenfalls zu Unrecht habe das Gericht in den Rn. 60 bis 64 des angefochtenen Urteils angenommen, dass die Vorlage des Schriftverkehrs zwischen den am WIH-Projekt arbeitenden Personen nicht geeignet sei, zu beweisen, wie lange diese Personen im Rahmen dieses Projekts tatsächlich gearbeitet hätten, da sich die Beweiskraft dieses Schriftverkehrs u. a. daraus ergebe, dass sich die Kommission auf ihn gestützt habe, um den Betrag, dessen Rückzahlung sie fordere, im Nachhinein herabzusetzen.

57

Das Gericht habe auch in Rn. 61 des angefochtenen Urteils einen Fehler begangen, als es entschieden habe, dass es nicht seine Aufgabe sei, aus den von Lito übermittelten Anlagen die Elemente herauszusuchen, die das Vorbringen von Lito möglicherweise untermauerten, während es in Rn. 63 dieses Urteils seine Argumentation auf den Umstand aufbaue, dass sich der Inhalt dieser Anlagen auf Fragen verwaltungstechnischer oder rein organisatorischer Art beziehe.

58

Die Kommission ist der Ansicht, dass die vom Gericht vorgenommene Wertung der zuschussfähigen Kosten Bestandteil der Sachverhaltswürdigung sei, die nicht Gegenstand einer erneuten Prüfung durch den Gerichtshof sein könne. Jedenfalls habe das Gericht in Rn. 61 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden, dass es nicht seine Aufgabe sei, die Beweise, die das Vorbringen von Lito möglicherweise untermauerten, aus einem umfangreichen Anhang herauszusuchen, der zudem nur lieferbare Bestandteile des WIH‑Projekts betroffen habe, die dessen ordnungsgemäße Durchführung belegen könnten.

Würdigung durch den Gerichtshof

59

Zunächst sind die Rügen gegen die Rn. 52 bis 56 des angefochtenen Urteils zurückzuweisen, da diese Rügen, die angeblich eine Verfälschung von Beweisen betreffen sollen, sich mit denen decken, die bereits im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrundes vorgetragen wurden und die in Rn. 40 des vorliegenden Urteils als unzulässig verworfen worden sind.

60

Was das Vorbringen in Bezug auf die von Lito vorgelegten Anlagen betrifft, ist festzustellen, dass Lito im Wesentlichen die Argumentation wiederholt, die sie bereits in der ersten Instanz vorgetragen hatte, wie u. a. aus den Rn. 61 bis 63 des angefochtenen Urteils hervorgeht.

61

Das Gericht hat dort entschieden, dass es die von Lito vorgelegten umfangreichen Anlagen nicht im Einzelnen prüfen müsse, u. a. weil diese Unterlagen jedenfalls kein geeigneter Nachweis für die Arbeitszeit seien, die für das WIH-Projekt tatsächlich aufgewandt worden sei. Die Beweiskraft des vorgelegten Schriftverkehrs ergebe sich auch nicht daraus, dass die Kommission die für einen der Arbeitnehmer erfassten Arbeitsstunden als zuschussfähig anerkannt habe, da dieser Umstand keinen Einfluss darauf habe, ob die Arbeitsstunden anderer Arbeitnehmer nach dem System zur Erfassung der Arbeitsstunden, wie es die Vertragsbestimmungen vorgesehen hätten, begründet gewesen seien.

62

Demzufolge kritisiert Lito mit seinem Vorbringen lediglich das Ergebnis, zu dem das Gericht in den Rn. 62 und 63 des angefochtenen Urteils gelangt ist, und bezweckt in Wirklichkeit bloß eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt (vgl. u. a. Urteil Reynolds Tobacco u. a./Kommission, C‑131/03 P, EU:C:2006:541, Rn. 50).

63

Demnach ist dieses Vorbringen als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

64

Was den gegen das Gericht erhobenen Vorwurf in Bezug auf Rn. 63 des angefochtenen Urteils betrifft, lässt sich kein Widerspruch in der Argumentation des Gerichts feststellen, da das Gericht keine Analyse der vorgelegten Anlagen vorgenommen hat, sondern seine Wertung auf den von der Kommission gemachten Angaben beruht, die Lito nicht bestritten hat.

65

Daher ist der vierte Rechtsmittelgrund als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen.

Zum fünften Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

66

Mit dem fünften Rechtsmittelgrund wird ein Rechtsfehler des Gerichts bei der Bewertung der Rechtsnatur der Anwesenheitslisten gerügt.

67

Lito trägt vor, dass die Verpflichtung zu periodischer Berichterstattung, die es ermögliche, für jeden Beschäftigten und jede Einheit die für das WIH-Projekt aufgewandte Arbeitszeit zu erfassen, zwar gewiss jedes Unternehmen treffe, aber nicht dazu führen dürfe, dass die geleistete Arbeit unter den Tisch falle, weil es sich sonst um eine unverhältnismäßige, um nicht zu sagen missbräuchliche Verpflichtung handele. Da der Begriff der periodischen Berichterstattung weder in den europäischen Rechtsvorschriften noch von der Unionsrechtsprechung definiert werde, müsse der Grad der Genauigkeit, den der jeweilige Bericht aufweisen müsse, anhand der spezifischen Erfordernisse in jedem Einzelfall festgelegt werden.

68

Die Kommission weist darauf hin, dass bei Verträgen, die Programme beträfen, für die ein Zuschuss gewährt werde, der Begünstigte rechtlich gehalten sei, seine Kosten genau aufzuzeichnen und anzugeben und deren Zuschussfähigkeit zu begründen. In diesem Zusammenhang sei die Lieferung eines Projekts völlig unabhängig von der Verpflichtung des Begünstigten, die Zuschussfähigkeit seiner Kosten zu begründen.

Würdigung durch den Gerichtshof

69

Vorab ist festzustellen, dass Lito sich erneut darauf beschränkt, ihr Vorbringen aus der ersten Instanz zu wiederholen, wie sich u. a. Rn. 43 des ngefochtenen Urteils entnehmen lässt.

70

Zwar kritisiert Lito außerdem die Argumentation des Gerichts unter Hinweis auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sie benennt aber keine Randnummer der Begründung des angefochtenen Urteils, auf die eine solche Rüge zutreffen könnte.

71

Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof nicht in der Lage, die Aufgabe, die ihm im Rahmen eines Rechtsmittels obliegt, wahrzunehmen und seine Rechtmäßigkeitskontrolle durchzuführen (vgl. Beschluss Greinwald/Wessang, C‑608/12 P, EU:C:2014:394, Rn. 28).

72

Folglich ist der fünfte Rechtsmittelgrund als unzulässig zurückzuweisen.

Zum sechsten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

73

Mit dem sechsten Rechtsmittelgrund – Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren und die Verfahrensregeln, die die Wahrung der Verteidigungsrechte und die Waffengleichheit zwischen den Vertragsparteien gewährleisten – wirft Lito dem Gericht vor, in Rn. 56 des angefochtenen Urteils vollkommen willkürlich entschieden zu haben, dass die von Lito als Anlagen vorgelegten Anwesenheitslisten nicht den in den Vertragsbestimmungen festgelegten Anforderungen entsprächen, und in Rn. 63 dieses Urteils, dass sich mit diesen Listen die für das WIH-Projekt tatsächlich aufgewandte Arbeitszeit nicht nachweisen lasse.

74

Weil die Kommission einseitig angenommen habe, dass die vorgelegten Anwesenheitslisten nicht zum Nachweis der im Rahmen dieses Projekts geleisteten Arbeitsstunden geeignet seien, und sich das Gericht, gestützt auf die Vertragsbestimmungen, dieser Argumentation angeschlossen habe, werde Lito gegenüber der Kommission benachteiligt, die im vorliegenden Rechtsstreit gleichzeitig Richter und Partei sei. Demzufolge stellten sich die Vertragsbestimmungen als missbräuchlich dar und stünden im Widerspruch zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

75

Die Kommission ist der Ansicht, dass das Gericht sämtliche vorgelegten Beweise auf der Grundlage der die Parteien bindenden Vertragsbestimmungen ordnungsgemäß geprüft und dabei die Verteidigungsrechte und den Grundsatz der Waffengleichheit zwischen den Parteien beachtet habe.

76

Die Behauptung, die Vertragsbedingungen seien missbräuchlich und entsprächen nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sei zum ersten Mal während des Rechtsmittelverfahrens vorgetragen worden und daher als unzulässig zu verwerfen.

Würdigung durch den Gerichtshof

77

Hinsichtlich des sechsten Rechtsmittelgrundes, der sich erneut gegen die Rn. 56 und 63 des angefochtenen Urteils richtet, die bereits Gegenstand einer Prüfung im Rahmen des zweiten und des vierten Rechtsmittelgrundes waren, reicht der Hinweis, dass das Gericht den von Lito als Beweis vorlegten Schriftverkehr berücksichtigt hat, ihn aber aus dem Grund für unzureichend hielt, dass er kein geeigneter Nachweis für die Arbeitszeit sei, die die Beschäftigten von Lito für das WIH-Projekt tatsächlich aufgewandt hätten.

78

Unter diesen Umständen kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, unter Verstoß gegen die Erfordernisse des Rechts auf ein faires Verfahren eine willkürliche Entscheidung erlassen zu haben.

79

In Bezug auf den Vorwurf, die Vertragsbestimmungen seien unverhältnismäßig oder sogar missbräuchlich, ist festzustellen, dass Lito zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens die Gültigkeit der zwischen den Parteien anwendbaren Vertragsbestimmungen in Frage gestellt hat.

80

Wenn Lito im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels rügt, diese Vertragsbestimmungen seien missbräuchlich und stünden im Widerspruch zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, trägt sie damit vor dem Gerichtshof zum ersten Mal einen Rechtsgrund vor, der vor dem Gericht nicht geltend gemacht wurde.

81

Im Rahmen eines Rechtsmittels beschränkt sich die Zuständigkeit des Gerichtshofs aber grundsätzlich auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen (vgl. u. a. Urteil Sison/Rat, C‑266/05 P, EU:C:2007:75, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).

82

Nach alledem ist der sechste Rechtsmittelgrund als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen.

Zum siebten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

83

Mit dem siebten Rechtsmittelgrund – rechtsfehlerhafte Beurteilung der Rechtsnatur der Methoden zur Bewertung der Kosten – macht Lito, nachdem sie noch einmal die verschiedenen Modelle zur Bestimmung der zuschussfähigen Kosten dargestellt hat, geltend, dass die Belastungsanzeige für nichtig erklärt werden müsse, weil die Methode der Gesamtkosten, von denen die pauschalen Gemeinkosten abgezogen würden, dort nicht berücksichtigt worden sei.

84

Nach Ansicht der Kommission vermag das Vorbringen von Lito die Argumentation des Gerichts im angefochtenen Urteil nicht in Frage zu stellen.

Würdigung durch den Gerichtshof

85

Wie aus Rn. 42 des angefochtenen Urteils hervorgeht, stützte sich die Widerklage der Kommission erstens darauf, dass Lito ihrer Pflicht zur Führung von Anwesenheitslisten gemäß Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Allgemeinen Vertragsbedingungen nicht nachgekommen sei, und zweitens darauf, dass sich Lito bei der Berechnung der dem WIH-Projekt zuzuordnenden mittelbaren Kosten zu Unrecht auf die Gesamtkostenmethode gestützt habe.

86

Da das Gericht die Widerklage in den Rn. 47 bis 64 des angefochtenen Urteils aus dem ersten Grund als begründet ansah, bestand kein Anlass für eine Prüfung des auf die Gesamtkostenmethode gestützten Vorbringens.

87

Die Rüge von Lito in Bezug auf die Beurteilung der Rechtsnatur der Methoden zur Bewertung der Kosten ist somit zu verwerfen, da sie nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils führen kann.

88

Der siebte Rechtsmittelgrund ist folglich als ins Leere gehend zurückzuweisen.

Zum achten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

89

Mit dem achten Rechtsmittelgrund wirft Lito dem Gericht vor, einen Rechtsfehler begangen zu haben, als es das Verhalten der Kommission, die die Rückzahlung der überwiesenen Beträge verlangt habe, obgleich sie in ihrem Schreiben vom 24. Mai 2011 eingeräumt habe, dass an dem WIH-Projekt dauerhaft und effizient gearbeitet worden sei, nicht als missbräuchlich gewertet habe. Ihr Unvermögen zur Vorlage der Anwesenheitslisten während der Rechnungsprüfung könne nicht mit der Nichterfüllung der wesentlichen Vertragspflicht, die in der Lieferung des WIH-Projekts bestehe, gleichgesetzt werden.

90

Nach Ansicht der Kommission sind die Vertragsbestimmungen, denen sich Lito bei Vertragsabschluss freiwillig unterworfen habe, weder in irgendeiner Weise missbräuchlich noch stehen sie in irgendeiner Weise im Widerspruch zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Würdigung durch den Gerichtshof

91

Zunächst ist festzustellen, dass sich Lito im Rahmen ihres achten Rechtsmittelgrundes darauf beschränkt, die Argumente wiederzugeben, die sie bereits vor dem Gericht dargelegt hatte, ohne die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, zu bezeichnen. Lito bezweckt somit in Wirklichkeit nur eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt (vgl. u. a. Urteil Eurocoton u. a./Rat, C‑76/01 P, EU:C:2003:511, Rn. 46 und 47).

92

Folglich ist der achte Rechtsmittelgrund als unzulässig zurückzuweisen.

93

Jedenfalls ist das Vorbringen auch unbegründet.

94

Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein Ermessensmissbrauch nämlich dann vor, wenn ein Organ von seinen Kompetenzen ausschließlich oder zumindest überwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel Gebrauch macht, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (Urteile Vereinigtes Königreich/Rat, C‑84/94, EU:C:1996:431, Rn. 69, Windpark Groothusen/Kommission, C‑48/96 P, EU:C:1998:223, Rn. 52, und Swedish Match, C‑210/03, EU:C:2004:802, Rn. 75).

95

Die Frage eines Ermessensmissbrauchs ist somit einer der Anhaltspunkte, anhand deren der Unionsrichter die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Handlung im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gemäß den Bestimmungen von Art. 263 AEUV beurteilt (vgl. in diesem Sinne Urteil Internationale Handelsgesellschaft, 11/70, EU:C:1970:114, Rn. 3).

96

Im Rahmen einer nach Art. 272 AEUV erhobenen Klage hingegen kann der Kläger dem Organ, das sein Vertragspartner ist, nur die Verletzung vertraglicher Bestimmungen oder die Verletzung des auf den Vertrag anwendbaren Rechts vorwerfen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Zoubek, 426/85, EU:C:1986:501, Rn. 11).

97

Demzufolge ist der Rechtsmittelgrund, mit dem ein angeblicher Ermessensmissbrauch durch die Kommission gerügt wird und der bezweckt, dass das Gericht über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Handlung anhand der Regeln des AEU-Vertrags entscheidet, als unzulässig zurückzuweisen.

98

Sollte jedoch der achte Rechtsmittelgrund dahin zu verstehen sein, dass mit ihm ein missbräuchliches Verhalten der Kommission im Rahmen der vertraglichen Beziehungen, die sie an Lito bindet, gerügt werden soll, so wäre festzustellen, dass Lito weder die vom Gericht in den Rn. 48 bis 53 des angefochtenen Urteils vorgenommene Auslegung der Vertragsbestimmungen noch – wie sich aus Rn. 65 dieses Urteils ergibt – die Angaben der Kommission über die Höhe des Betrags, dessen Rückforderung verlangt wird, zu irgendeinem Zeitpunkt des Verfahrens angezweifelt hat.

99

Zudem ist auch das Vorbringen von Lito, in Wirklichkeit stelle die Lieferung des WIH-Projekts die wesentliche Vertragspflicht dar, ebenfalls nicht geeignet, um daraus abzuleiten, dass sich die Kommission missbräuchlich verhalten habe, da das Gericht in Rn. 64 des angefochtenen Urteils einen Verstoß von Lito gegen ihre Verpflichtung nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Allgemeinen Vertragsbedingungen, Anwesenheitslisten zu führen und die vom Personal geleisteten Arbeitsstunden aufzuzeichnen, festgestellt hat.

100

Demzufolge ist der achte Rechtsmittelgrund als unzulässig und in jedem Fall als unbegründet zurückzuweisen.

Zum neunten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

101

Mit seinem neunten Rechtsmittelgrund – mangelnde Begründung – wirft Lito dem Gericht vor, nicht entschieden zu haben, dass es für die Belastungsanzeige keine Grundlage gebe; die Verweisung auf die E‑Mails vom 24. Mai 2011 und 17. August 2011 sei insoweit nicht ausreichend.

102

Nach Ansicht der Kommission ist das Vorbringen von Lito als unbegründet zu verwerfen.

Würdigung durch den Gerichtshof

103

Mit ihrem neunten Rechtsmittelgrund wirft Lito dem Gericht im Wesentlichen vor, nicht über den im Rahmen der Nichtigkeitsklage in erster Instanz geltend gemachten zweiten Klagegrund einer mangelnden Begründung der Belastungsanzeige entschieden zu haben.

104

Zum einen kann aber eine auf Art. 296 AEUV gestützte Rüge eines Begründungsmangels im Rahmen einer nach Art. 272 AEUV erhobenen Klage keinen Erfolg haben.

105

Zum anderen hat das Gericht im Rahmen der Prüfung der Begründetheit der Widerklage in den Rn. 65 bis 69 des angefochtenen Urteils die Berechnung des von der Kommission geforderten Betrags auf der Grundlage der Angaben geprüft, die die Kommission gemacht hatte und von Lito nicht bestritten wurden.

106

Außerdem hat das Gericht in den Rn. 70 bis 72 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die Kommission die Rückzahlungsbedingungen und den Termin für die Zahlung der geforderten Beträge ordnungsgemäß angegeben habe, da diese sich sowohl aus dem Schreiben vom 24. Mai 2011 als auch aus den Angaben, die in der Belastungsanzeige selbst unter der Überschrift „Zahlungsbedingungen“ enthalten gewesen seien, ergeben hätten.

107

Daraus ergibt sich, dass dem Gericht kein Rechtsfehler im Zusammenhang mit der Begründungspflicht vorgeworfen werden kann und der neunte Rechtsmittelgrund daher als unbegründet zurückzuweisen ist.

Zum zehnten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

108

Mit dem zehnten und letzten Rechtsmittelgrund – Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes – wirft Lito dem Gericht vor, nicht entschieden zu haben, dass die Kommission Abweichungen vom einzuhaltenden Verfahren, die lediglich formeller Art seien, geahndet habe, als sie fünf Jahre nach Beendigung des Programms, das dem WIH-Projekt zugrunde gelegen habe, die Rückzahlung der überwiesenen Beträge gefordert habe, obwohl die Forschungsarbeit nach Treu und Glauben ausgeführt worden sei und der Zuschuss gemäß den vertraglichen Verpflichtungen empfangen worden sei.

109

Die Kommission weist darauf hin, dass Gegenstand des Rechtsstreits nicht das von Lito durchgeführte WIH-Projekt sei, sondern ob Lito die Verpflichtungen eingehalten habe, die ihr in Bezug auf die Festlegung der zuschussfähigen Ausgaben oblagen. Im Übrigen bestreitet die Kommission, bei Lito irgendeine berechtigte Erwartung geweckt zu haben.

Würdigung durch den Gerichtshof

110

Hinsichtlich des Grundsatzes des Vertrauensschutzes, wie er sich aus der in Rn. 27 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt, genügt der Hinweis, dass Lito den Nachweis schuldig bleibt, wodurch die Kommission bei ihr Erwartungen geweckt haben soll, was die Anwendung von Methoden zur Festlegung der zuschussfähigen Ausgaben betrifft, die von den im Vertrag festgelegten abweichen.

111

Mithin ist das diesbezügliche Vorbringen von Lito als unbegründet zurückzuweisen.

112

Was die Frist betrifft, in der die Kommission die Rückzahlung der überwiesenen Beträge fordern kann, ist hervorzuheben, wie aus Rn. 79 des angefochtenen Urteils hervorgeht, dass die Kommission, wenn sie nach Art. 17 Abs. 1 der Allgemeinen Vertragsbedingungen innerhalb von fünf Jahren nach Abschluss des betreffenden Programms eine Rechnungsprüfung bei einem der Beteiligten vornehmen darf, erst recht innerhalb dieser Frist wirksam die Rückzahlung der überwiesenen Beträge fordern kann.

113

Zudem versucht Lito, indem sie auf die nach Treu und Glauben erfolgte Durchführung der Forschungsarbeiten im Rahmen des WIH-Projekts verweist, erneut die Tatsache zu verschleiern, dass es in dem vorliegenden Rechtsstreit allein darum geht, ob gegen die Pflicht zur Führung von Anwesenheitslisten und zur Aufzeichnung der vom Personal geleisteten Arbeitsstunden, wie sie in Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Allgemeinen Vertragsbedingungen vorgesehen ist, verstoßen wurde.

114

Das Vorbringen von Lito ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

115

Folglich ist der zehnte und letzte Rechtsmittelgrund von Lito als unbegründet zurückzuweisen.

116

Nach alledem kann Lito mit keinem ihrer Rechtsmittelgründe durchdringen.

117

Das Rechtsmittel ist daher in vollem Umfang zurückzuweisen.

Kosten

118

Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da Lito mit ihrem Vorbringen unterlegen ist und die Kommission beantragt hat, Lito zur Tragung der Kosten zu verurteilen, sind Lito die Kosten aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

 

2.

Die Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro AE trägt die Kosten.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Griechisch.