SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

NILS WAHL

vom 13. Mai 2015 ( 1 )

Verbundene Rechtssachen C‑72/14 und C‑197/14X

(Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof te 's‑Hertogenbosch [Niederlande])

und

T. A. van Dijk

(Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad [Niederlande])

„Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer — Anwendbare Rechtsvorschriften — Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 — Art. 6 und 7 — Rheinschiffer — E‑101-Bescheinigung — Gegenseitige Anerkennung — Art. 267 Abs. 3 AEUV — Acte-clair-Doktrin“

1. 

Das Vorabentscheidungsverfahren besteht seit mehr als einem halben Jahrhundert und dennoch wirft es immer wieder neue Fragen auf. Wie die vorliegenden Rechtssachen deutlich machen, tauchen Unklarheiten zu diesem Verfahren häufig als Nebenproblem zu einer materiell-rechtlichen Frage des Unionsrechts auf.

2. 

Das materiell-rechtliche Problem dieser beiden verbundenen Rechtssachen, die die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ( 2 ) betreffen, ist im Wesentlichen das Gleiche: Ist das „Rheinschifferübereinkommen“ ( 3 ) im Ausgangsverfahren aufgrund des Unionsrechts oder unabhängig vom Unionsrecht anwendbar? Diese Frage stellt sich, nachdem die niederländischen Behörden sich geweigert hatten, bestimmte von den luxemburgischen Behörden offenbar fehlerhaft gemäß Verordnung Nr. 1408/71 ausgestellte Sozialversicherungsbescheinigungen (E‑101-Bescheinigungen) anzuerkennen. Die vorlegenden Gerichte sind verschiedener Auffassung darüber, ob die niederländischen Behörden dazu berechtigt waren.

3. 

Der Gerechtshof te 's‑Hertogenbosch hat beschlossen, dem Gerichtshof die Sache zur Vorabentscheidung vorzulegen. Diese Entscheidung hat den Hoge Raad veranlasst, ebenfalls eine Vorabentscheidung einzuholen. Allerdings versucht der Hoge Raad, zwei Fliegen mit einer Klappe zu schlagen und den Gerichtshof zusätzlich zum Umfang seiner Pflichten nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zu befragen. Konkret möchte er wissen, ob er durch die abweichende Rechtsauffassung eines niedrigeren Gerichts mit denselben Zuständigkeiten daran gehindert ist, anzunehmen, dass die Antwort auf die in dem bei ihm anhängigen Verfahren aufgeworfene Frage so offenkundig ist, dass vernünftigerweise kein Raum für Zweifel bleibt. Der Gerichtshof wird also erneut ersucht, seine berühmte Rechtsprechung zur Acte-clair-Doktrin zu präzisieren.

4. 

In der Sache bin ich aus den nachstehend dargelegten Gründen der Auffassung, dass E‑101-Bescheinigungen, die aufgrund eines Fehlers im Rahmen von Sachverhalten ausgestellt wurden, die unter das Rheinschifferübereinkommen fallen, keine Bedeutung beizumessen ist. Was die verfahrensrechtliche Frage betrifft, schließt meines Erachtens der Umstand, dass ein letztinstanzliches Gericht und ein unterinstanzliches Gericht desselben Mitgliedstaats entgegenstehende Rechtsauffassungen haben, die Anwendung der Acte-clair-Doktrin nicht aus.

I – Rechtlicher Rahmen

5.

Art. 6 („Abkommen über soziale Sicherheit, an deren Stelle diese Verordnung tritt“) der Verordnung Nr. 1408/71 lautet:

„Soweit die Artikel 7, 8 und 46 Absatz 4 nichts anderes bestimmen, tritt diese Verordnung im Rahmen ihres persönlichen und sachlichen Geltungsbereichs an die Stelle folgender Abkommen über soziale Sicherheit:

a)

Abkommen, die ausschließlich zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten in Kraft sind;

b)

Abkommen, die zwischen mindestens zwei Mitgliedstaaten und einem oder mehreren anderen Staaten in Kraft sind, sofern es sich um Fälle handelt, an deren Regelung sich kein Träger eines dieser anderen Staaten zu beteiligen hat.“

6.

Nach Art. 7 („Von dieser Verordnung nicht berührte internationale Bestimmungen“) Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 bleiben jedoch ungeachtet des Art. 6 der Verordnung die Abkommen vom 27. Juli 1950 und vom 30. November 1979 über die soziale Sicherheit der Rheinschiffer anwendbar.

II – Sachverhalt, Verfahren und Vorlagefragen

7.

Im Jahr 2006 und zum Teil auch im Jahr 2007 waren Herr X und Herr van Dijk, die beide die niederländische Staatsangehörigkeit besitzen und in den Niederlanden wohnen, auf Schiffen, die gewerbsmäßig u. a. den Rhein befuhren, tätig.

8.

In der Rechtssache C‑72/14, die Herrn X betrifft, war das Schiff in den Niederlanden als Schiff eines Unternehmens mit Sitz in den Niederlanden registriert und besaß eine Rheinschifffahrtsbescheinigung. Auf dieser Bescheinigung war ursprünglich unter „Betreiber“ nichts eingetragen. Im Jahr 2006 stellten die luxemburgischen Behörden dem Unternehmen AAAA mit Sitz in Luxemburg, das Herrn X beschäftigte, ein Betriebszertifikat aus. Im Jahr 2007 war das Unternehmen als Betreiber des als in den Niederlanden registrierten Schiffs geführt ( 4 ).

9.

Herr van Dijk war vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2007 für eine Schifffahrtsgesellschaft mit Sitz in Luxemburg tätig.

10.

In beiden Fällen stellte die zuständige luxemburgische Behörde E‑101-Bescheinigungen aus, nach denen für Herrn X und Herrn van Dijk jeweils die Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit Luxemburgs gelten. Diese Bescheinigungen wurden jedoch von den niederländischen Behörden nicht anerkannt, die der Ansicht waren, dass für Herrn X und Herrn van Dijk die Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit der Niederlande gälten und diese verpflichtet seien, Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen, da die beiden offenbar als Rheinschiffer anzusehen seien. Gegen beide ergingen Steuerbescheide der niederländischen Behörden, die von ihnen angefochten wurden.

11.

In der Rechtssache C‑72/14 erhob Herr X Klage bei der Rechtbank Breda und legte gegen deren erstinstanzliche Entscheidung beim Gerechtshof te 's‑Hertogenbosch Rechtsmittel ein. Der Gerechtshof hat Zweifel in Bezug auf die Auslegung der Verordnung Nr. 1408/71; er hat daher das Verfahren am 7. Februar 2014 ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.

Im Urteil FTS (C‑202/97, EU:C:2000:75) hat der Gerichtshof entschieden, dass eine vom zuständigen Träger eines Mitgliedstaats ausgestellte E‑101-Bescheinigung die Sozialversicherungsträger anderer Mitgliedstaaten selbst dann binde, wenn sie inhaltlich unrichtig sein sollte. Gilt dies auch für Fälle wie den vorliegenden, in dem die Zuweisungsregeln der Verordnung Nr. 1408/71 keine Anwendung finden?

2.

Ist für die Beantwortung dieser Frage von Belang, dass der zuständige Träger nicht beabsichtigte, eine E‑101‑Bescheinigung auszustellen, aber aus administrativen Gründen bewusst und wohlüberlegt Dokumente verwendet hat, die nach Form und Inhalt den Anschein von E‑101‑Bescheingungen erweckten, während der Abgabenschuldner der Meinung war und auch vernünftigerweise sein konnte, eine solche Bescheinigung erhalten zu haben?

12.

In der Rechtssache C‑197/14 erhob Herr van Dijk zunächst Klage bei der Rechtbank te 's‑Gravenhage und legte dann Berufung zum Gerechtshof te 's‑Gravenhage ein. Gegen das Urteil des Gerechtshof haben Herr van Dijk Kassationsbeschwerde und der Staatssecretaris van Financiën Anschlusskassationsbeschwerde beim Hoge Raad eingelegt. Infolge der Vorlageentscheidung in der Rechtssache C‑72/14 hat der Hoge Raad das Verfahren am 28. März 2014 ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.

Ist der Hoge Raad als höchstes nationales Gericht aufgrund einer von einem niedrigeren nationalen Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage gehalten, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen oder die Antwort auf die von dem niedrigeren Gericht gestellte Frage abzuwarten, auch wenn er der Ansicht ist, dass die richtige Anwendung des Rechts der Europäischen Union in dem von ihm zu entscheidenden Punkt so offenkundig ist, dass vernünftigerweise kein Raum für Zweifel darüber bleibt, in welcher Weise diese Frage zu beantworten ist?

2.

Wenn die erste Frage bejaht wird: Sind die niederländischen Behörden auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit dann an eine von einer Behörde eines anderen Mitgliedstaats ausgestellte E‑101-Bescheinigung gebunden, selbst wenn es um einen Rheinschiffer geht, so dass die Regeln über die anwendbaren Rechtsvorschriften in der Verordnung Nr. 1408/71, auf die sich diese Bescheinigung bezieht, nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. a dieser Verordnung keine Anwendung finden?

13.

In der Rechtssache C‑72/14 haben Herr X, die niederländische und die tschechische Regierung sowie die Kommission schriftliche Erklärungen eingereicht. In der Rechtssache C‑197/14 haben Herr van Dijk, die niederländische, die deutsche und die griechische Regierung sowie die Kommission schriftliche Erklärungen eingereicht.

14.

Die Rechtssachen C‑72/14 und C‑197/14 wurden am 24. Februar 2014 verbunden. Mit gleichem Datum hat der Gerichtshof nach Art. 76 Abs. 2 der Verfahrensordnung entschieden, keine mündliche Verhandlung abzuhalten.

III – Würdigung

A – Einleitende Bemerkungen

15.

Die vorliegenden Rechtssachen werfen zwei voneinander völlig unabhängige Fragen auf. Meine Prüfung gliedert sich daher in zwei Teile. Zunächst werde ich auf die materiell-rechtliche Frage der gegenseitigen Anerkennung und Bindung der E‑101-Bescheinigungen eingehen. Erst dann werde ich die erste Frage des Hoge Raad betreffend den Umfang der Acte-clair-Doktrin behandeln.

16.

Zwar hat der Hoge Raad seine zweite Frage betreffend die gegenseitige Anerkennung der E‑101-Bescheinigungen nur für den Fall gestellt, dass der Gerichtshof seine erste Frage dahin beantwortet, dass der Hoge Raad zur Vorlage der Sache an den Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 3 AEUV verpflichtet war. Würde jedoch lediglich die erste Frage des Hoge Raad beantwortet, wäre dem Gerechtshof te 's‑Hertogenbosch im Hinblick auf die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits nicht geholfen, und er könnte auch weiterhin trotz der Rechtsprechung des höheren Gerichts eine Frage zur Vorabentscheidung vorlegen ( 5 ). Ich halte es daher in jedem Fall für erforderlich, die materiell-rechtliche Frage zum Sozialversicherungsrecht zu beantworten.

B – Zum ersten Problem: die gegenseitige Anerkennung der E‑101-Bescheinigungen

1. Vorbemerkungen

17.

Mit den Fragen 1 und 2 in der Rechtssache C‑72/14 sowie der Frage 2 in der Rechtssache C‑197/14 – die ich gemeinsam abhandeln werde – möchten die vorlegenden Gerichte im Kern wissen, ob ein Mitgliedstaat eine E‑101-Bescheinigung anerkennen muss, die einer versicherten Person von einer Behörde eines anderen Mitgliedstaats aufgrund eines Fehlers ausgestellt wurde, und nach der die Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit des ausstellenden Mitgliedstaats für diese Person gelten, auch wenn die für diese Person geltenden Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit nach Art. 7 der Verordnung Nr. 1408/71 von den Zuweisungsregeln eines internationalen Abkommens – in diesem Fall dem Rheinschifferübereinkommen – bestimmt werden. Frage 2 in der Rechtssache C‑72/14 geht davon aus, dass die Antwort möglicherweise davon abhängt, ob die E‑101-Bescheinigung irrtümlich oder aber bewusst ausgestellt wurde.

18.

Herr X und Herr van Dijk, die tschechische Regierung sowie die Kommission sind der Auffassung, dass eine von einem Mitgliedstaat unter diesen Umständen ausgestellte E‑101-Bescheinigung die Behörden eines anderen Mitgliedstaats binde. Lediglich die niederländische Regierung vertritt eine abweichende Auffassung (die deutsche und die griechischen Regierung äußern sich nicht zu diesem ersten Problem).

19.

Wie ich in meiner Einleitung bereits angemerkt habe, liegt der Kern des Problems dieser ersten Frage zur Sozialversicherung darin, ob die nach Art. 7 der Verordnung Nr. 1408/71 zugelassene Ausnahme auch die für versicherte Personen geltenden Rechtsvorschriften zur sozialen Sicherheit im Hinblick auf bestimmte internationale Bestimmungen „koordiniert“. Diese Auffassung wird insbesondere von der Kommission vertreten. Da die Sache in den Geltungsbereich der Verordnung falle, sei auch der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung anwendbar.

20.

Ich teile diese Auffassung nicht.

21.

Ob die E‑101-Bescheinigungen anzuerkennen sind, hängt eindeutig davon ab, ob sie rechtlich überhaupt ausgestellt werden konnten, was wiederum davon abhängt, ob die Verordnung Nr. 1408/71 anwendbar war. Bevor jedoch eine eingehende Analyse hierzu erfolgen kann, ist zu klären, welche Frage dem Gerichtshof nicht zur Vorabentscheidung vorgelegt wurde.

22.

Erstens wurde der Gerichtshof nicht mit der Frage befasst, welches die für Herrn X und Herrn van Dijk geltenden Vorschriften über die soziale Sicherheit sind – ob für beide also luxemburgisches oder niederländisches Recht gilt. Dies leuchtet ein, da es sich beim Rheinschifferübereinkommen (sofern es anwendbar ist), und insbesondere dessen Art. 11 Abs. 2, nicht um Rechtsakte der Organe der Union handelt, die vom Gerichtshof ausgelegt werden können ( 6 ).

23.

Zweitens kann der Gerichtshof aus dem gleichen Grund und angesichts seiner ständigen Rechtsprechung, nach der es Sache der nationalen Gerichte ist, alle relevanten Fakten zum Sachverhalt zu ermitteln und zu beurteilen sowie das Recht entsprechend anzuwenden, keine Feststellungen darüber treffen, ob es sich bei Herrn X und Herrn van Dijk tatsächlich um Rheinschiffer handelt. Bei seiner Antwort wird der Gerichtshof einfach davon ausgehen müssen, dass sie es sind – was von den vorlegenden Gerichten nachzuprüfen ist ( 7 ).

24.

Daher hängt die Antwort auf die materiell-rechtliche Frage zur sozialen Sicherheit meiner Meinung nach von der richtigen Auslegung der Art. 6 und 7 der Verordnung Nr. 1408/71 in Verbindung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs ab.

2. Prüfung

a) Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71

25.

Nach ständiger Rechtsprechung tritt die Verordnung Nr. 1408/71 nach ihrem Art. 6 unter bestimmten Vorbehalten im Rahmen ihres persönlichen und sachlichen Geltungsbereichs an die Stelle von Abkommen über soziale Sicherheit zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten (bzw. zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten und einem oder mehr Drittstaaten, soweit es sich um Fälle handelt, die innerhalb der Mitgliedstaaten zu regeln sind). Diese Substituierung sei zwingend und lasse – abgesehen von den in der Verordnung ausdrücklich vorgesehenen Fällen – keine Ausnahmen zu ( 8 ).

26.

Diesbezüglich konkretisiert Art. 7 der Verordnung Nr. 1408/71 einige der vorstehend erwähnten Ausnahmen. So legt Art. 7 Abs. 2 fest, dass ungeachtet des Art. 6 bestimmte Abkommen (u. a. das Rheinschifferübereinkommen) „anwendbar bleiben“. Festzuhalten ist, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass eine internationale Vereinbarung „trotz des Erlasses der Verordnung Nr. 1408/71 in vollem Umfang anwendbar [bleibt] und … weiter ihre Wirkungen auf alle von ihr erfassten Sachverhalte [entfaltet], sofern sie die in Art. 7 festgelegten Voraussetzungen erfüllt“ ( 9 ).

27.

Der Gerichtshof hat Art. 7 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 bisher noch nicht ausgelegt. Darüber hinaus hat die Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 der Verordnung, insbesondere zur Frage des Zusammenwirkens von Art. 6 und Art. 7 Abs. 2 Buchst. c ( 10 ) im Hinblick auf bilaterale Übereinkommen zwischen Mitgliedstaaten ( 11 ), dem Umstand, dass die Verordnung Nr. 1408/71 selbst eine Rechtswahlklausel enthält, keine Bedeutung zugemessen – offenbar war diese Frage schlicht nicht streitig. In diesem Zusammenhang sind jedoch zwei Urteile von Interesse.

28.

Im Urteil Grana-Novoa ( 12 ) hat der Gerichtshof entschieden, dass Abkommen über die soziale Sicherheit zwischen nur einem Mitgliedstaat und einem oder mehr Drittstaaten nicht in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fallen. Umgekehrt könne das Urteil jedoch nicht so verstanden werden, dass Abkommen, bei denen mindestens zwei Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind (und möglicherweise ein oder mehr Drittstaaten, soweit es um die Beziehungen der Mitgliedstaaten geht) immer in den Geltungsbereich der Verordnung fallen. Vielmehr betonte der Gerichtshof in seiner Entscheidung, dass die Verordnung „ausdrücklich bestimmte Vorbehalte in Bezug auf ihre Anwendung auf die Abkommen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten enthält“ ( 13 ). Wenn solche Vorbehalte für die Anwendung relevant sind, vermag ich keinen Unterschied zwischen den obigen Arten von Abkommen zu erkennen.

29.

Das Urteil Callemeyn ( 14 ) betraf eine besondere Situation, für die u. a. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1408/71 einschlägig war. Nach dieser Bestimmung werden die Verpflichtungen, denen die zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates geschlossenen Vorläufigen Europäischen Abkommen vom 11. Dezember 1953 über die soziale Sicherheit zugrunde liegen, nicht von der Verordnung berührt. Da dieses mehrseitige Abkommen seinerseits Ausnahmen zuließ, soweit dies für den Berechtigten günstiger war, hat der Gerichtshof entschieden, dass die Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 nicht deren Art. 7 Abs. 1 Buchst. b zuwiderläuft, insoweit als sie für den Berechtigten tatsächlich günstiger ist als das Abkommen ( 15 ). Daher haben allenfalls die Vorläufigen Europäischen Abkommen über die soziale Sicherheit die Anwendung der Verordnung ausgelöst, und nicht etwa umgekehrt.

30.

Dennoch verweist die Kommission zur Begründung ihrer Auffassung auf das Urteil Torrekens ( 16 ). In dieser Entscheidung hat der Gerichtshof festgestellt, dass der Vorläufer der Verordnung Nr. 1408/71, nämlich Verordnung Nr. 3 ( 17 )„anwendbar [bleibt], soweit die Abkommen dem nicht entgegenstehen“. Dem entnimmt die Kommission, dass der Gerichtshof hiermit den Grundsatz aufgestellt hat, dass die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 und die der anwendbaren internationalen Abkommen nebeneinander Anwendung finden.

31.

Selbst wenn man annehmen würde, dass die Begründung des Gerichtshofs im Urteil Torrekens – und ich räume ein, dass es eine ähnliche Bestimmung in der Verordnung Nr. 3 betraf – auf die Art. 6 und 7 der Verordnung Nr. 1408/71 übertragbar ist, habe ich Zweifel daran, dass dies die von der Kommission angenommenen Rechtsfolgen hat. Falls eine nach Verordnung Nr. 1408/71 ausgestellte E‑101-Bescheinigung ein anderes Recht bestimmt als das nach dem Rheinschifferübereinkommen vorgesehene Recht, würde das Übereinkommen der Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 sicher entgegenstehen. Ich kann nicht erkennen, warum die praktische Wirksamkeit der Verordnung Nr. 1408/71 beeinträchtigt sein sollte, wenn Mitgliedstaaten die Anerkennung von E‑101-Bescheinigungen verweigern könnten, die in Fällen ausgestellt wurden, für die ein bestimmtes von der Verordnung nicht berührtes Abkommen zur sozialen Sicherheit gilt.

32.

Auch das Argument der Kommission, das Rheinschifferübereinkommen sei ausschließlich aufgrund des Art. 7 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 noch anwendbar, überzeugt nicht. Formell ist dies zwar zweifellos richtig, käme aber im übertragenen Sinn dem Bild gleich, dass jemand durch die Tür hereinkommt, um gleich wieder durch das Fenster zu verschwinden. Nach meiner Ansicht hat dies eher etwas mit Rechtsetzungstechnik zu tun als mit Sonstigem und ist nicht entscheidend.

33.

Dieser letzte Punkt kann anhand eines Beispiels verdeutlicht werden. Angenommen, das in einem grenzübergreifenden handelsrechtlichen Verfahren anzuwendende Recht wird durch ein Rechtswahlübereinkommen wie das Übereinkommen von Rom von 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ( 18 ) bestimmt, bedeutet dies nicht, dass, sobald das einschlägige anzuwendende nationale Recht bestimmt wurde, die allgemeinen Grundsätze des internationalen Rechts auch weiterhin für die Sachentscheidung des entsprechenden Rechtsstreits gelten. Um bei diesem Beispiel zu bleiben – nur diesmal anhand der Verordnung Nr. 593/2008 ( 19 ) – müsste man mit der gleichen Logik zu dem Schluss kommen, dass durch die Bestimmung des innerstaatlichen Rechts durch die Verordnung nicht automatisch auch die Anwendung der Grundsätze des Unionsrechts im Ausgangsrechtsstreit bestimmt wird. Daher ist der Umstand, dass das entsprechend anzuwendende Recht von einer Verordnung bestimmt wird, tatsächlich unerheblich.

34.

Schließlich wird die von mir vertretene Auslegung durch einen Vergleich mit der Systematik der Verordnung Nr. 883/2004 ( 20 ) gestützt (diese Verordnung ist allerdings zeitlich nicht anwendbar). Durch Art. 8 dieser Verordnung („Verhältnis zwischen dieser Verordnung und anderen Koordinierungsregelungen“) wurden die Art. 6 und 7 der Verordnung Nr. 1408/71 zusammengefasst, allerdings mit einem wesentlichen Unterschied: Die in den Art. 7 Abs. 1 und 2 Buchst. a und b aufgeführten mehrseitigen Abkommen fielen weg. Stattdessen legt Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 („Ausnahmen von den Artikeln 11 bis 15“) fest, dass „[z]wei oder mehr Mitgliedstaaten, deren zuständige Behörden oder die von diesen Behörden bezeichneten Einrichtungen … im gemeinsamen Einvernehmen Ausnahmen von den Artikeln 11 bis 15 im Interesse bestimmter Personen oder Personengruppen vorsehen [können]“. Wie die Kommission in ihren Erklärungen anmerkt, haben Mitgliedstaaten, die auch Vertragsparteien des Rheinschifferübereinkommens sind, ein solches Abkommen geschlossen ( 21 ). Diese gesetzliche Entwicklung drückt aus, dass von da an die durch das Rheinschifferübereinkommen bewirkte Koordinierung durchaus in den Geltungsbereich des Titels II der Verordnung Nr. 883/2004 („Bestimmung des anwendbaren Rechts“) fallen konnte.

35.

Die Kommission trägt jedoch vor, dass das Ergebnis nach der Verordnung Nr. 883/2004 und der früheren Verordnung Nr. 1408/71 gleich wäre. Man könnte zwar die berechtigte Frage aufwerfen, ob die Verordnung Nr. 883/2004 im Hinblick auf diesen Punkt den Status quo erhält oder die vorherige Systematik der Verordnung Nr. 1408/71ändert, aber ich finde es bezeichnend, dass die vorstehend genannten Mitgliedstaaten Art. 17 der Verordnung Nr. 1408/71, der mit dem Wortlaut des Art. 16 der Verordnung Nr. 883/2004 beinahe identisch ist, bisher nicht herangezogen haben. Dies vorausgeschickt, sollte der Gerichtshof der Auffassung sein, dass die in der Verordnung Nr. 883/2004 geschaffene Systematik lediglich den Status quo bestätigt, sind die zu prüfenden Fälle angesichts der nachfolgenden Argumentation genauso zu behandeln wie Fälle, die in den Geltungsbereich des Titels II der Verordnung Nr. 1408/71 fallen ( 22 ). Dies würde die Anwendung der aus dem Urteil FTS ( 23 ) abgeleiteten Grundsätze auslösen, und die (umformulierten) Vorlagefragen wären unter diesen Umständen zu bejahen.

36.

Dennoch bin ich der Ansicht, dass die Verordnung Nr. 1408/71 auf Herrn X und Herrn van Dijk keine Anwendung findet, sofern es sich bei ihnen um Rheinschiffer handelt.

b) Rechtsfolgen im Hinblick auf die E‑101-Bescheinigungen

37.

Aufgrund der von mir vertretenen Auffassung zum Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 schlage ich vor, die Frage der vorlegenden Gerichte dahin zu beantworten, dass die von den luxemburgischen Behörden ausgestellten E‑101-Bescheinigungen, nach denen die Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit Luxemburgs für Herrn X und Herrn van Dijk gälten, rechtlich unwirksam sind.

38.

Diese Union gründet nämlich auf dem Rechtsstaatsprinzip. Das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung ist als Teil der konstitutionellen Struktur der Europäischen Union von größter Bedeutung. Fehlen einem Organ oder einer Behörde der Union die entsprechenden rechtlichen Befugnisse, haben die in dem Bereich erlassenen Rechtsakte keine Bindungswirkung. Gleiches gilt, wenn Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Gewährleistung der praktischen Durchführung der Unionspolitik verantwortlich sind, Handlungen nach dem Unionsrecht vornehmen. Dies ist hier der Fall, da die in Rede stehenden Bescheinigungen durch die zuständigen luxemburgischen Behörden nach der Verordnung Nr. 1408/71 und der Verordnung Nr. 574/72 ( 24 ) ausgestellt wurden, um die anwendbaren Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit zu bestimmen.

39.

Aus dem gleichen Grund ist es meines Erachtens auch unerheblich, ob die Behörde, die die E‑101-Bescheinigungen ausstellte, dies aus praktischen oder aus sonstigen Gründen tat, was Frage 2 in der Rechtssache C‑72/14 beantwortet.

40.

Daher schließe ich mich der Auffassung der niederländischen Regierung an, dass die E‑101-Bescheinigungen, die in Fällen wie den vorliegenden ausgestellt wurden, keine Bindungswirkung haben. Daran ändert auch das Urteil FTS ( 25 ) nichts, das sich ebenfalls mit der Weigerung einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, eine von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte E‑101-Bescheinigung anzuerkennen, befasste. In jenem Fall war nämlich lediglich streitig, welches die einschlägige Bestimmung in Titel II der Verordnung Nr. 1408/71 zur ordnungsgemäßen Bestimmung der für die betreffenden Arbeitnehmer geltenden Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit war — d. h. im Rahmen der von der Verordnung vorgesehenen Koordinierung.

41.

Auf dieser Grundlage schlage ich vor, dass der Gerichtshof die Fragen 1 und 2 in der Rechtssache C‑72/14 sowie die Frage 2 in der Rechtssache C‑197/14 dahin beantwortet, dass in Fällen, in denen die Behörden eines Mitgliedstaats einer versicherten Person eine E‑101-Bescheinigung ausgestellt haben, nach der die Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit dieses Mitgliedstaats als die für die Person geltenden bestimmt werden, jedoch die anzuwendenden Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit richtigerweise durch das Rheinschifferübereinkommen zu bestimmen sind – was von den vorlegenden Gerichten zu prüfen ist – Art. 7 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen ist, dass die Behörden eines anderen Mitgliedstaats nicht verpflichtet sind, eine solche Bescheinigung anzuerkennen.

c) Hilfsweise geltende Ausführungen

42.

Für den Fall, dass der Gerichtshof meine Auffassung zum Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 nicht teilt, sind weitere Ausführungen erforderlich.

43.

Selbst wenn die Art. 6 und 7 der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen sind, dass die Anwendung des Rheinschifferübereinkommens aus der Verordnung selbst folgt und dass somit die Verordnung ebenfalls anwendbar ist, ist fraglich, ob dies überhaupt erheblich ist. Art. 7 sieht nämlich vor, dass das Rheinschifferübereinkommen anwendbar bleibt. Diesbezüglich ist zweifelhaft, ob der im Urteil FTS ( 26 ) festgelegte Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von E‑101-Bescheinigungen daran etwas ändert.

44.

Fällt die Sache richtigerweise unter Titel I der Verordnung („Allgemeine Vorschriften“), kann keinesfalls einfach davon ausgegangen werden, dass eine nach Titel II der Verordnung Nr. 1408/71 ausgestellte fehlerhafte Bescheinigung automatisch anzuerkennen ist. Der Gerichtshof hat sich nämlich nach dem Urteil FTS noch nicht mit einem entsprechend gelagerten Sachverhalt befasst ( 27 ). Er hat jedoch klargestellt, dass Titel II der Verordnung Nr. 1408/71 nur gilt, sofern nicht bestimmte besondere Vorschriften gelten ( 28 ). Zwar begründet die E‑101-Bescheinigung eine Vermutung dafür, dass ihr Inhalt richtig ist und bindet folglich den zuständigen Träger des Beschäftigungsstaats ( 29 ). Der Gerichtshof hat jedoch auch darauf hingewiesen, dass sich die Vermutung der Richtigkeit einer von einem zuständigen Träger eines Mitgliedstaats ausgestellten Bescheinigung nicht unbedingt auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs des Titels II der Verordnung erstreckt (wobei einzuräumen ist, dass eine E‑101-Bescheinigung üblicherweise nicht für solche Zwecke verwendet wird) ( 30 ).

45.

In den vorliegenden Fällen sind die E‑101-Bescheinigungen von den zuständigen luxemburgischen Behörden ausgestellt worden und besagen, dass die Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit Luxemburgs für Herrn X und Herrn van Dijk gälten. Die zuständigen niederländischen Behörden sind anderer Auffassung. Die Kommission trägt vor, nach den ihr zur Verfügung stehenden Informationen stellten die Vertragsparteien des Rheinschifferübereinkommens aus praktischen Gründen E‑101-Bescheinigungen aus, nach denen die anzuwendenden Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit bestimmt würden, weil es für diesen Zweck kein eigenes Formular gebe ( 31 ). Da jedoch der Gerichtshof bei seiner Antwort davon ausgehen muss, dass Herr X und Herr van Dijk tatsächlich Rheinschiffer sind – was von der Kommission auch nicht bestritten wird – und dass er für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten zwischen den Vertragsparteien im Hinblick auf die richtige Auslegung des Rheinschifferübereinkommens nicht zuständig ist (siehe vorstehend Nrn. 22 und 23), kann für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens davon ausgegangen werden, dass Titel II der Verordnung Nr. 1408/71 nicht anwendbar ist. Daher ist den luxemburgischen Bescheinigungen nicht mehr Bedeutung beizumessen, als sonstigen Bescheinigungen, die von einem zuständigen Träger eines Mitgliedstaats bezüglich einer Sache ausgestellt wurden, die nicht in den Geltungsbereich des Titels II der Verordnung fällt. Dass eine solche Bescheinigung aus praktischen Gründen äußerlich den Anschein einer E‑101-Bescheinigung haben kann, ändert hieran nichts.

46.

Sollte der Gerichtshof entscheiden, dass die Sache in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fällt, bleibe ich daher bei der vorstehend in Nr. 41 vorgeschlagenen Antwort.

C – Zum zweiten Problem: Beschränkungen der Acte-clair-Doktrin

1. Einleitende Bemerkungen

47.

Die Frage 1 in der Rechtssache C‑197/14 wirft wichtige Fragen hinsichtlich der Acte-clair-Doktrin auf. Angesichts der umfangreichen Literatur zu diesem Thema kann von einer Einführung abgesehen werden. Der Gerichtshof wird hier spezifisch gefragt, was unter der Voraussetzung zu verstehen ist, dass das innerstaatliche Gericht nur von einem Acte clair ausgehen darf, wenn „es davon überzeugt ist, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den Gerichtshof die gleiche Gewissheit bestünde“ ( 32 ). Im Kern fragt der Hoge Raad: Ist ein letztinstanzliches Gericht daran gehindert, von einem Acte clair auszugehen, wenn ein unterinstanzliches Gericht desselben Mitgliedstaats dem Gerichtshof dieselbe oder eine ähnliche Frage zum Unionsrecht vorgelegt hat?

48.

Der Hoge Raad befürchtet, dass im Fall der Bejahung der Frage 1 in der Rechtssache C‑197/14 das höchste Gericht eines Mitgliedstaats, das eine Entscheidung eines niedrigeren Gerichts aufheben möchte, weil es das Recht der Europäischen Union anders auslegt als dieses niedrigere Gericht, jedes Mal verpflichtet wäre, erst um eine Entscheidung des Gerichtshofs hierüber zu ersuchen.

49.

Herr van Dijk trägt vor, die Voraussetzungen der Acte-clair-Doktrin seien im Ausgangsverfahren nicht erfüllt. Seiner Ansicht nach genüge es jedoch, wenn das letztinstanzliche Gericht die Antwort auf die vom unterinstanzlichen Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage abwarte. Die griechische Regierung und die Kommission teilen diese Ansicht im Wesentlichen.

50.

Die niederländische Regierung trägt vor, der bloße Umstand, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats den Gerichtshof möglicherweise um Hinweise ersucht habe, bedeute nicht automatisch, dass „vernünftigerweise Zweifel“ im Sinne der Rechtsprechung vorlägen. Die deutsche Regierung teilt diese Ansicht im Wesentlichen und trägt zur Begründung weiterhin vor, dass es auch auf die Qualität der Deutung des Untergerichts ankomme und dass es nicht angehen könne, dass eine offensichtlich fehlerhafte abweichende Entscheidung eines Untergerichts die durch die Acte-clair-Doktrin ermöglichten Effizienz- und Rechtsschutzvorteile vereitele.

51.

Zunächst ist festzuhalten, dass Art. 267 Abs. 3 AEUV insbesondere verhindern soll, dass sich in einem Mitgliedstaat eine nationale Rechtsprechung herausbildet, die mit den Normen des Unionsrechts nicht im Einklang steht ( 33 ). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Art. 267 Abs. 3 AEUV, der den innerstaatlichen letztinstanzlichen Gerichten bei streng formalistischer Lesart wenig Spielraum lässt.

52.

Der Gerichtshof hat jedoch mit seinem Urteil CILFIT u. a. ( 34 ) den innerstaatlichen letztinstanzlichen Gerichten – die als oberste Gerichte für die einheitliche Anwendung des Unionsrechts verantwortlich sind ( 35 ) – die Möglichkeit eingeräumt, die unionsrechtliche Frage unter bestimmten Umständen in eigener Verantwortung zu lösen.

53.

Auf den ersten Blick scheinen die Anforderungen der Acte-clair-Doktrin sehr streng. Die Hauptanforderung, dass „die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig [ist], dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage bleibt“, ist nicht weit gefasst. Dazu sind gleich zwei Voraussetzungen zu erfüllen. Erstens muss das innerstaatliche erstinstanzliche Gericht „überzeugt [sein], dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den Gerichtshof die gleiche Gewissheit bestünde“. Zweitens sind die Eigenheiten des Unionsrechts zu berücksichtigen ( 36 ). Dies veranlasste einen Kommentator kurz nach der Begründung der Acte-clair-Doktrin zu der Anmerkung, diese Voraussetzungen seien „ungewöhnlich eng“, ein „taktischer Zug“ und ein Instrument, um „die [vom Gerichtshof] ausgeübte Kontrolle auszuweiten und zu stärken“ ( 37 ).

54.

Aus den Reihen des Gerichtshofs wurde das Urteil CILFIT u. a. ( 38 ) als „unscharf“ bezeichnet ( 39 ). Breite Kritik wurde auch hinsichtlich der Vorlageverpflichtung als solcher geübt, die die Ausgestaltung der Acte-clair-Doktrin bestimmt und in deren Licht die Lehre zu sehen ist. So ist beispielsweise die Anmerkung des Generalanwalts Jacobs im Rahmen einer Rechtssache, bei der es darum ging, ob bestimmte Kleidungsstücke für Frauen zolltariflich als Schlafanzüge einzureihen seien, zu einiger Bekanntheit gelangt; er schlug nämlich vor, die Vorlageverpflichtung radikal zu reformieren, indem der Gerichtshof mehr Zurückhaltung übe ( 40 ). Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer ging sogar so weit, die Vorlagepflicht mit dem Mythos des Sisyphos zu vergleichen ( 41 ). Demgegenüber befürwortet Generalanwalt Tizzano die Lehre in ihrer bestehenden Form, wenngleich auch die Kriterien für einen Acte clair nicht unantastbar seien ( 42 ).

55.

Generell konnten viele Befürchtungen, dass die Vorlageverpflichtung ausnahmslos bestehe, glücklicherweise im Lauf der Zeit beseitigt werden. Hier seien einige Urteile in chronologischer Reihenfolge erwähnt, in denen der Gerichtshof betonte, dass Art. 267 Abs. 3 AEUV Grenzen habe – bereits lange vor seinem Urteil CILFIT u. a. ( 43 ). Im Urteil Da Costa & Schaake u. a., das sich insbesondere auf Situationen bezog, bei denen „die gestellte Frage tatsächlich bereits in einem gleich gelagerten Fall Gegenstand einer Vorabentscheidung gewesen ist“, hat der Gerichtshof entschieden, dass die Wirkung seiner Entscheidungen „doch im Einzelfall den inneren Grund dieser Verpflichtung [zur Vorlage] entfallen und sie somit sinnlos erscheinen lassen [kann]“ ( 44 ), und somit die Bindungswirkung früherer Entscheidungen anerkannt. Dies ist jedoch nicht das einzige zeitlich vor dem Urteil CILFIT u. a. gelagerte Urteil, bei dem eine zurückhaltende Deutung der Vorlageverpflichtung zum Ausdruck kommt ( 45 ).

56.

Als Generalanwalt Capotorti den Gerichtshof dann ein paar Jahre später bekanntlich davor gewarnt hat, die Vorlageverpflichtung durch eine unionsrechtliche Anerkennung der Acte-clair-Doktrin aufzuweichen ( 46 ), lehnte der Gerichtshof dies ab.

57.

Der letzte Fall ( 47 ) macht ebenfalls deutlich, dass die Vorlageverpflichtung langsam, aber sicher abgeschwächt wurde – oder ausgehöhlt, wie einige sagen würden. Im Urteil Intermodal Transports hat der Gerichtshof bestätigt, dass der Umstand, dass Verwaltungsbehörden möglicherweise bei der Frage, welches der richtige Ansatz im Rahmen einer vor einem letztinstanzlichen Gericht anhängigen Rechtssache ist, eine entgegenstehende Auffassung vertreten, die Möglichkeit, einen Acte clair anzunehmen, nicht ausschließt ( 48 ).

58.

Einzuräumen ist allerdings, dass der Gerichtshof bei der Feststellung der Gültigkeit von Handlungen der Unionsorgane nicht flexibel ist. Trotz der nachdrücklich vertretenen Meinung des Generalanwalts hat der Gerichtshof im Urteil Gaston Schul entschieden, dass Fragen zur Feststellung der Gültigkeit von Unionshandlungen nicht zu den Bereichen gehören, in denen die nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bestehende Vorlageverpflichtung eines letztinstanzlichen Gerichts wegfallen kann ( 49 ). Dies, obwohl der Gerichtshof in einem früheren Fall entschieden hatte, dass analoge Bestimmungen einer vergleichbaren Unionsvorschrift ungültig waren.

59.

Nach dieser Einleitung werde ich nun die dem Gerichtshof vom Hoge Raad vorgelegte Frage prüfen.

2. Prüfung

a) Ist ein Acte clair ausgeschlossen, wenn ein unterinstanzliches Gericht innerhalb desselben Mitgliedstaats dem Gerichtshof eine ähnliche Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat?

60.

Angesichts der vorstehend aufgezeigten allmählichen Veränderungen hinsichtlich der Vorlageverpflichtung nach Art. 267 Abs. 3 AEUV meine ich, es ist an der Zeit, dass der Gerichtshof im Hinblick auf die Acte-clair-Doktrin Klarheit schafft, damit der Inhalt der Lehre mit ihrem Namen gleichziehen kann.

61.

Ich bin der festen Ansicht, dass ein innerstaatliches letztinstanzliches Gericht nicht bereits deshalb daran gehindert ist, einen Acte clair anzunehmen, weil ein unterinstanzliches Gericht desselben Mitgliedstaats dem Gerichtshof dieselbe oder eine ähnliche Frage vorgelegt hat. Hierfür sprechen drei Gründe.

62.

Erstens, aus struktureller Sicht haben sich die Zeiten seit dem Urteil CILFIT u. a. radikal geändert. Im Jahr 1982 bestanden die Europäischen Gemeinschaften aus zehn Mitgliedstaaten mit sieben Amtssprachen. Im Jahr 2015 ist die Europäische Union viel komplexer und besteht nunmehr aus 28 Rechtssystemen, hat 24 Amtssprachen, verfügt über stark erweiterte Kompetenzen und hat den einzelstaatlichen (obersten) Gerichten nach Art. 19 Abs. 2 EUV im Zuge der weitreichenden Neuerungen durch den Vertrag von Lissabon eine stärkere Rolle eingeräumt. Bei einer streng wörtlichen Lesart der Rechtsprechung wäre die Wahrscheinlichkeit, es mit einem „wirklichen“ Acte clair zu tun zu haben, ungefähr so groß, wie einem Einhorn zu begegnen.

63.

Zweitens hat sich das Kontrollsystem hinsichtlich des Art. 267 Abs. 3 AEUV ebenfalls entwickelt. Die Kommission erkennt an, dass überwacht werden muss, wie die innerstaatlichen letztinstanzlichen Gerichte die Acte-clair-Doktrin anwenden ( 50 ). Darüber hinaus erging das Urteil CILFIT u. a. und andere fast zehn Jahre vor dem Urteil Francovich u. a. ( 51 ). Das Urteil Köbler ( 52 ) sollte erst in gut 20 Jahren ergehen. Heute werden der Gerichtshof ( 53 ) – und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) ( 54 ) – regelmäßig wegen behaupteter Unterlassung einer Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV angerufen.

64.

Drittens ist es einfach eine Tatsache, dass die innerstaatlichen letztinstanzlichen Gerichte in der Praxis die Annahme eines Acte clair (ausdrücklich oder implizit) nicht ausschließen, auch nicht, wenn die angefochtene Entscheidung – oder eine Minderheit der mit der Entscheidung befassten Kammer des Gerichts – eine andere Auffassung zum Ausdruck bringt ( 55 ). Daher würde ich es für unklug halten, wenn der Gerichtshof auf der engsten Auslegung der Voraussetzungen für einen Acte clair bestehen würde. Dies würde nicht den Realitäten entsprechen und gegen den Geist der Zusammenarbeit gehen, der die Beziehung zwischen dem Gerichtshof und den innerstaatlichen (obersten) Gerichten prägt.

65.

Um jedoch zurück auf die zu prüfende Frage zu kommen – der Gerichtshof wurde nicht um die Klärung des Begriffs „Zweifel“ ersucht (geschweige denn „vernünftige Zweifel“) oder des Begriffs „offenkundig“. Der Vorlageentscheidung in der Rechtssache C‑197/14 ist zu entnehmen, dass der Hoge Raad keinerlei Zweifel im Hinblick auf den in der bei ihm anhängigen Rechtssache zu wählenden Ansatz hat ( 56 ). Der Gerichtshof wird lediglich angerufen, um zu klären, ob der Umstand, dass ein niedrigeres Gericht Zweifel zum Ausdruck bringt, automatisch bedeutet, dass ein letztinstanzliches Gericht ebenfalls Zweifel haben muss. Die Zweifel eines niedrigeren Gerichts hätten zumindest die Wirkung, dass das letztinstanzliche Gericht die unionsrechtliche Frage nicht mehr in eigener Verantwortung lösen könnte.

66.

Wie Generalanwältin Stix-Hackl jedoch bereits dargelegt hat, wird der Offenkundigkeit einer richtigen Auslegung nicht generell dadurch widersprochen, dass zwei Deutungen vorliegen ( 57 ).

67.

Die Wendung „das mitgliedstaatliche erstinstanzliche Gericht muss überzeugt sein, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den Gerichtshof die gleiche Gewissheit bestünde“, ist nach meinem Verständnis in dem gleichen Licht zu sehen wie die anderen vom Gerichtshof in seinem Urteil CILFIT u. a. (siehe oben, Nr. 53) einschränkenden Faktoren. Daher kommt dieser Anforderung keine absolute Bedeutung zu. Vielmehr ist sie so zu verstehen, dass Richter, die eine Sache entscheiden, die nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden kann, selbst davon überzeugt sein müssen, dass andere Richter ihrer Auffassung zustimmen würden. Meines Erachtens dienen die in den Rn. 16 bis 20 des Urteils CILFIT u. a. dargelegten Kriterien als Richtschnur zur Bestimmung, ob möglicherweise vernünftige Zweifel vorliegen. Sie sind eher als Warnhinweise denn als strenge Kriterien aufzufassen und bilden bei nicht allzu enger Lesart lediglich eine pragmatische Ausgangsbasis ( 58 ). Im Gegensatz zu der Meinung, die teilweise in der Literatur vertreten wird ( 59 ), bin ich nicht der Auffassung, dass das Urteil CILFIT u. a. so zu verstehen ist, dass „vernünftige Zweifel“ objektiv gemessen werden können, indem man auf unterschiedliche Rechtsauffassungen von Richtern verweist. Das Urteil Cilfit u. a. betraf nämlich einen Sachverhalt, bei dem ein innerstaatliches letztinstanzliches Gericht den Gerichtshof gefragt hat, ob es irgendwie denkbar sei, dass eine noch nicht geklärte Frage zum Unionsrecht dem Gerichtshof nicht zwingend zur Vorabentscheidung vorgelegt werden muss. Nachdem der Gerichtshof dies im Grundsatz bejaht hatte, versuchte er, die Voraussetzungen für einen Wegfall der Verpflichtung so zu formulieren, dass gegensätzliche Rechtsauffassungen gar nicht erst entstehen würden. Andererseits sagt das Urteil CILFIT u. a. nichts darüber, was die Folgen sind, wenn es doch zu unterschiedlichen Rechtsauffassungen kommt, wie bei den vorliegenden Rechtssachen.

68.

In diesem Sinne scheint mir weniger wichtig zu sein, ob potenziell abweichende Meinungen aus einem anderen Mitgliedstaat kommen oder von einem Richter desselben Mitgliedstaats stammen. Schließlich hat der Gerichtshof auf „d[ie] Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Gemeinschaft“ ( 60 ) hingewiesen, was – angesichts des Ziels des Art. 267 Abs. 3 AEUV, insbesondere zu verhindern, dass sich in einem Mitgliedstaat eine nationale Rechtsprechung herausbildet, die mit den Normen des Gemeinschaftsrechts nicht im Einklang steht – a priori auch ein innerstaatliches Szenario einschließt. Tatsächlich würde die entgegengesetzte Auffassung im Hinblick auf Mitgliedstaaten, in denen es mehrere Rechtssysteme wie beispielsweise im Vereinigten Königreich gibt, wenig Sinn ergeben. Außerdem scheint es wünschenswert, einen kohärenten Ansatz für die Beziehungen zwischen innerstaatlichen Instanzgerichten und letztinstanzlichen Gerichten zu entwickeln, auch wenn diese Gerichte im Kontext des Art. 267 AEUV freilich nicht gleich behandelt werden: Wenn ein niedrigeres Gericht nicht durch eine von ihm als unionsrechtswidrig betrachtete Entscheidung eines innerstaatlichen letztinstanzlichen Gerichts gebunden ist ( 61 ), warum sollte ein innerstaatliches letztinstanzliches Gericht dann an eine abweichende Auffassung eines niedrigeren Gerichts gebunden sein?

69.

Daher lässt sich meine Auffassung im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen: Ist ein innerstaatliches letztinstanzliches Gericht von der Richtigkeit seiner eigenen Rechtsauffassung so überzeugt, dass es die unionsrechtliche Frage auch in eigener Verantwortung selbst lösen kann (und möglicherweise dann dafür auch zur Rechenschaft gezogen werden kann), ohne den Gerichtshof anzurufen, ist es dazu auch berechtigt. In einer solchen Situation gibt es aber auch einen Haken: Hierdurch kann die Möglichkeit eröffnet werden, dass gegen den Mitgliedstaat des letztinstanzlichen Gerichts, das die Frage nicht zur Vorabentscheidung vorgelegt hat und/oder das Unionsrecht falsch angewendet hat, Klage erhoben wird. Dieses Risiko ist allein vom Gericht zu tragen ( 62 ).

b) Besteht eine Verpflichtung, das Ergebnis des Vorabentscheidungsersuchens des niedrigeren Gerichts abzuwarten?

70.

Zwar bin ich nicht der Auffassung, dass Zweifel eines niedrigeren Gerichts desselben Mitgliedstaats die Möglichkeit der Annahme eines Acte clair ausschließen, der Hoge Raad erwähnt aber in seiner Frage 1, dass er möglicherweise gehalten sei, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen oder das Ergebnis eines anderen von einem niedrigeren Gericht bereits eingeleiteten Vorabentscheidungsersuchens, das im Wesentlichen die gleiche unionsrechtliche Frage zum Gegenstand hat, abzuwarten.

71.

Diese Situation birgt einige Besonderheiten. Natürlich kann das letztinstanzliche Gericht trotz des Vorabentscheidungsersuchens des niedrigeren Gerichts immer noch der Auffassung sein, dass keine vernünftigen Zweifel im Hinblick auf die richtige Auslegung der zu prüfenden Frage bestehen und dass ein geduldiges Abwarten der Entscheidung des Gerichtshofs in der Sache – was ziemlich lange dauern kann – nicht erforderlich ist. Diese Auffassung kann ich nachvollziehen.

72.

Trotzdem bleibt fraglich, ob unter solchen Umständen das innerstaatliche letztinstanzliche Gericht nach dem in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatz der Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof nicht doch gehalten ist, die Entscheidung des Gerichtshofs abzuwarten. Auch wenn es selten vorkommen wird, dass dies der Gerichtshof bei einer pragmatischen Anwendung der Acte-clair-Doktrin anders sieht, so kann dieses Risiko nicht vollständig ausgeschlossen werden.

73.

Dennoch stellt die Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit keine klare Rechtsgrundlage dar, von der ich eine Verpflichtung, das Ergebnis des Vorabentscheidungsverfahrens abzuwarten, ableiten könnte. Schließlich ist es möglich, dass die vom niedrigeren Gericht gestellte Frage nicht in den Zuständigkeitsbereich des Gerichtshofs fällt oder für offensichtlich unzulässig erklärt wird, beispielsweise weil die Mindestanforderungen der Verfahrensordnung nicht eingehalten wurden. Möglicherweise wird der Rechtsstreit von den Parteien auch gütlich beigelegt, während das Verfahren vor dem Gerichtshof noch läuft. Das letztinstanzliche Gericht anzuhalten, das Verfahren auszusetzen, würde daher ganz klar die Prozessökonomie gefährden und eine zügige Bearbeitung der Fälle behindern. Angesichts des Urteils Köbler würde ich trotzdem nicht ausschließen, dass es möglicherweise gelegentlich sinnvoller ist, das Urteil des Gerichtshofs abzuwarten.

IV – Ergebnis

74.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Gerechtshof te 's‑Hertogenbosch und des Hoge Raad (Niederlande) wie folgt zu beantworten:

In Fällen, in denen die Behörden eines Mitgliedstaats einer versicherten Person eine E‑101-Bescheinigung ausgestellt haben, nach der die Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit dieses Mitgliedstaats als die für die Person geltenden bestimmt werden, jedoch die anzuwendenden Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit richtigerweise durch das Übereinkommen vom 27. Juli 1950 über die soziale Sicherheit der Rheinschiffer, in der Fassung vom 13. Februar 1961 und neu überarbeitet am 30. November 1979, zu bestimmen sind (was von den vorlegenden Gerichten zu prüfen ist), ist Art. 7 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, dahin auszulegen, dass die Behörden eines anderen Mitgliedstaats nicht verpflichtet sind, eine solche Bescheinigung anzuerkennen.

Ein innerstaatliches letztinstanzliches Gericht, das der Auffassung ist, dass die richtige Anwendung des Unionsrechts zur Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens so offenkundig ist, dass vernünftigerweise kein Raum für Zweifel bleibt, ist nicht schon deshalb nach Art. 267 Abs. 3 AEUV verpflichtet, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, weil ein niedrigeres Gericht desselben Mitgliedstaats bereits um Vorabentscheidung hinsichtlich derselben unionsrechtlichen Frage ersucht hat.


( 1 )   Originalsprache: Englisch.

( 2 )   Verordnung des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 28, S. 1) in geänderter Fassung.

( 3 )   Übereinkommen über die soziale Sicherheit der Rheinschiffer vom 27. Juli 1950, in der Fassung vom 13. Februar 1961 und neu überarbeitet am 30. November 1979.

( 4 )   Die Vorlageentscheidung in der Rechtssache C‑72/14 spricht sowohl von einem Unternehmen mit der Firma „AAA“ als auch mit der Firma „AAAA“; dies ist offenbar nur ein Fehler.

( 5 )   Vgl. in diesem Sinne Urteil Elchinov (C‑173/09, EU:C:2010:581, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 6 )   Vgl. u. a. Urteile Torrekens (28/68, EU:C:1969:17, Rn. 6) und Brusse (101/83, EU:C:1984:187, Rn. 11). Die Kommission trägt jedoch vor, für Herrn X und Herrn van Dijk gälten die luxemburgischen Rechtsvorschriften, unabhängig davon, ob dies nach dem Rheinschifferübereinkommen oder der Verordnung Nr. 1408/71 beurteilt werde.

( 7 )   Der Gerechtshof te ’s-Hertogenbosch ist der Ansicht, dass Herr X Rheinschiffer sei. Der Hoge Raad äußert sich in Bezug auf Herrn van Dijk nicht zu diesem Punkt.

( 8 )   Vgl. Urteil Balazs und Casa Judeţeană de Pensii Cluj (C‑401/13 und C‑432/13, EU:C:2015:26, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 9 )   Vgl. Urteil Hoorn (C‑305/92, EU:C:1994:175, Rn. 10).

( 10 )   Nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1408/71 bleiben ungeachtet des Art. 6 anwendbar: „einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung geschlossen wurden, sofern sie für die Berechtigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist, soweit diese Bestimmungen in Anhang III aufgeführt sind“.

( 11 )   Vgl. u. a. Urteile Walder (82/72, EU:C:1973:62), Rönfeldt (C‑227/89, EU:C:1991:52), Hoorn (C‑305/92, EU:C:1994:175), Thévenon (C‑475/93, EU:C:1995:371), Naranjo Arjona u. a. (C‑31/96 bis C‑33/96, EU:C:1997:475), Gómez Rodríguez (C‑113/96, EU:C:1998:203), Thelen (C‑75/99, EU:C:2000:608), Kaske (C‑277/99, EU:C:2002:74), Martínez Domínguez u. a. (C‑471/99, EU:C:2002:523), Habelt u. a. (C‑396/05, C‑419/05 und C‑450/05, EU:C:2007:810), Landtová (C‑399/09, EU:C:2011:415), Wencel (C‑589/10, EU:C:2013:303) sowie Balazs und Casa Judeţeană de Pensii Cluj (C‑401/13 und C‑432/13, EU:C:2015:26).

( 12 )   C‑23/92, EU:C:1993:339, Rn. 23 bis 25.

( 13 )   Ebd., Rn. 25 (Hervorhebung nur hier). Vgl. auch Urteil Walder (82/72, EU:C:1973:62, Rn. 6 und 9).

( 14 )   187/73, EU:C:1974:57.

( 15 )   Ebd., Rn. 18 bis 21, bestätigt im Urteil Frascogna (157/84, EU:C:1985:243, Rn. 13).

( 16 )   28/68, EU:C:1969:17.

( 17 )   Verordnung Nr. 3 über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 25. September 1958 (ABl. 1958, S. 561).

( 18 )   Aufgelegt zur Unterzeichnung am 19. Juni 1980 in Rom (ABl. L 266, S. 1).

( 19 )   Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177, S. 6).

( 20 )   Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166, S. 1, Berichtigung ABl. L 200, S. 1). Durch diese Verordnung wurde die Verordnung Nr. 1408/71 mit Wirkung vom Beginn der Anwendung der Verordnung Nr. 883/2004 (1. Mai 2010) aufgehoben und ersetzt.

( 21 )   Vereinbarung über die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften für Rheinschiffer gemäß Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 vom 23. Dezember 2010.

( 22 )   Im Urteil Brusse (101/83, EU:C:1984:187) hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Arbeitnehmer Ansprüche nach der Verordnung Nr. 1408/71 im Hinblick auf eine nach deren Art. 17 geschlossene bilaterale Vereinbarung hatte.

( 23 )   C‑202/97, EU:C:2000:75.

( 24 )   Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 74, S. 1), in geänderter Fassung.

( 25 )   C‑202/97, EU:C:2000:75.

( 26 )   C‑202/97, EU:C:2000:75.

( 27 )   Vgl. Urteile Banks u. a. (C‑178/97, EU:C:2000:169), Herbosch Kiere (C‑2/05, EU:C:2006:69) und Format Urządzenia i Montaże Przemysłowe (C‑115/11, EU:C:2012:606).

( 28 )   Vgl. in diesem Sinne Urteil Bouman (C‑114/13, EU:C:2015:81, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 29 )   Vgl. u. a. Urteil FTS (C‑202/97, EU:C:2000:75, Rn. 53).

( 30 )   Vgl. in diesem Sinne Urteil Bouman (C‑114/13, EU:C:2015:81, Rn. 25 bis 27). Auch in jenem Fall hat die Kommission argumentiert (jedoch ohne Erfolg), das in Frage stehende Dokument habe Bindungswirkung; vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Bouman (C‑114/13, EU:C:2014:123, Nr. 28). Vgl. auch Urteil Adanez-Vega (C‑372/02, EU:C:2004:705, Rn. 48, vgl. auch Rn. 36).

( 31 )   Diese Aussage kann natürlich vom Gerichtshof nicht nachgeprüft werden. Mir ist jedoch nicht entgangen, dass die Verwaltungsstelle für die soziale Sicherheit der Rheinschiffer bestimmte Standardformulare nach dem gemäß dem Rheinschifferübereinkommen eingeführten System ausgestellt hat. Diese Formulare sind u. a. den Beschlüssen Nr. 2 vom 2. März 1989, Nr. 3 vom 13. Oktober 1989 und Nr. 5. vom 27. März 1990 (durch Beschluss Nr. 7 vom 26. Juni 2007 ersetzt) als Anlage beigefügt. Diese Formulare und Beschlüsse können von der Website der Zentralen Kommission für die Rheinschifffahrt (http://www.ccr-zkr.org) heruntergeladen werden.

( 32 )   Urteil CILFIT u. a. (283/81, EU:C:1982:335, Rn. 16).

( 33 )   Vgl. u. a. Urteile Hoffmann-La Roche (107/76, EU:C:1977:89, Rn. 5) und Pedro IV Servicios (C‑260/07, EU:C:2009:215, Rn. 32).

( 34 )   283/81, EU:C:1982:335.

( 35 )   Vgl. in diesem Sinne Urteil Parfums Christian Dior (C‑337/95, EU:C:1997:517, Rn. 25) und Gutachten 1/09 (EU:C:2011:123, Rn. 84 bis 85).

( 36 )   Dies sind nach den Ausführungen des Gerichtshofs: Mehrsprachigkeit der Rechtstexte, Verwendung der unionsrechtsspezifischen Terminologie sowie bestimmte Auslegungsmethoden, vgl. Urteil CILFIT u. a. (283/81, EU:C:1982:335, Rn. 16 bis 20).

( 37 )   Vgl. Rasmussen, H., „The European Court’s Acte Clair Strategy in C.I.L.F.I.T. Or: Acte Clair, of Course! But What does it Mean?“, 9 EL Rev. (1984), S. 242 und 243.

( 38 )   283/81, EU:C:1982:335.

( 39 )   Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Stix-Hackl in der Rechtssache Intermodal Transports (C‑495/03, EU:C:2005:215, Nr. 84). Der ehemalige Richter Edward wählte die Formulierung „nicht ideal“; vgl. Edward, D., „CILFIT and Foto-Frost in their Historical and Procedural Context“, in Maduro, M., und Azoulai, L. (Hrsg.), The Past and Future of EU Law. The Classics of EU Law Revisited on the 50th Anniversary of the Rome Treaty 2010, Hart, 2010, S. 179.

( 40 )   Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache S. I. Wiener (C‑338/95, EU:C:1997:352, insbesondere Nrn. 18 bis 21).

( 41 )   Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Gaston Schul Douane-expediteur (C‑461/03, EU:C:2005:415, Nrn. 2 bis 4).

( 42 )   Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Tizzano in der Rechtssache Lyckeskog (C‑99/00, EU:C:2002:108, Nrn. 60 bis 76 und insbesondere Nr. 65).

( 43 )   283/81, EU:C:1982:335.

( 44 )   28/62 bis 30/62 (EU:C:1963:6, S. 81).

( 45 )   Im Urteil Hoffmann-La Roche (107/76, EU:C:1977:89, Rn. 5 und 6) hat der Gerichtshof bestätigt, dass die Vorlageverpflichtung nicht für ein letztinstanzliches Gericht in einem Verfahren wegen einstweiliger Verfügung gilt, sofern es den Parteien unbenommen bleibt, ein Hauptverfahren zur Beilegung des Streits einzuleiten, in dessen Rahmen die Frage dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt werden kann. Vgl. auch Urteil Morson und Jhanjan (35/82 und 36/82, EU:C:1982:368, Rn. 9 und 10).

( 46 )   Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Capotorti in der Rechtssache CILFIT u. a. (283/81, EU:C:1982:267, insbesondere Nr. 4).

( 47 )   Das Urteil Parfums Christian Dior (C‑337/95, EU:C:1997:517, Rn. 30) ist jedoch auch noch zu erwähnen. In dieser Rechtssache hat der Gerichtshof entschieden, dass ein innerstaatliches letztinstanzliches Gericht, das nach internationalem Recht zur Vorlage einer Auslegungsfrage an ein zu diesem Zweck eingerichtetes Gericht (in diesem Fall der Benelux-Gerichtshof) verpflichtet ist, von der Vorlageverpflichtung nach Art. 267 Abs. 3 AEUV entbunden ist, sofern das internationale Gericht nach dieser Bestimmung zur Vorlage an den Gerichtshof verpflichtet ist und die sich stellende Frage auch tatsächlich vorlegt.

( 48 )   C‑495/03, EU:C:2005:552, Rn. 35.

( 49 )   Vgl. Urteil Gaston Schul Douane-expediteur (C‑461/03, EU:C:2005:742, Rn. 19).

( 50 )   Vgl. Lenaerts, K., Maselis, I., und Gutman, K. (Nowak, J., Hrsg.), EU Procedural Law, 1. Aufl., Oxford, 2014, S. 102, wo die am 25. Juli 1983 auf eine parlamentarische Anfrage gegebene Antwort des Präsidenten der Kommission Thorn (ABl. C 268, S. 25) zitiert wird, und das bekannte von der Kommission gegen das Königreich Schweden eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren wegen möglichen Verstoßes gegen Art. 267 Abs. 3 AEUV seitens des Högsta Domstolen (Oberstes Gericht Schwedens) (mit Gründen versehene Stellungnahme 2003/2161, C[2004] 3899, 13. Oktober 2004). Vgl. auch in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Tizzano in der Rechtssache Lyckeskog (C‑99/00, EU:C:2002:108, Nr. 65).

( 51 )   C‑6/90 und C‑9/90, EU:C:1991:428.

( 52 )   C‑224/01, EU:C:2003:513. Dieses Urteil verweist ausdrücklich auf die Verpflichtung zur Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV, vgl. Rn. 55.

( 53 )   Vgl. implizit Urteil Kommission/Spanien (C‑154/08, EU:C:2009:695, Rn. 64 bis 66, vgl. auch Rn. 126) sowie in diesem Sinne Gutachten 1/09 (EU:C:2011:123, Rn. 84 bis 87). Für ein aktuelles Beispiel vgl. die anhängige Rechtssache C‑160/14, Ferreira da Silva e Brito u. a.

( 54 )   Der EGMR hat mehrmals betont, dass „innerstaatliche Gerichte, deren Entscheidungen nach innerstaatlichem Recht nicht mehr angefochten werden können, und die davon absehen, die zu prüfende Frage zur Auslegung des Unionsrechts dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen, … Gründe im Sinne der von der Rechtsprechung des Gerichtshofs festgelegten Ausnahmen für die Nichtvorlage angeben [müssen]. Sie sind daher verpflichtet zu begründen, warum sie zu dem Schluss gekommen seien, dass die Frage irrelevant sei, dass die fragliche unionsrechtliche Bestimmung bereits vom Gerichtshof ausgelegt worden sei oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts so offenkundig sei, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel daran bleibe“, vgl. u. a. Urteil Vergauwen u. a./Belgien (dec.), Nr. 4832/04, § 90, 10. April 2012, und die dort angeführte Rechtsprechung (nichtamtliche Übersetzung).

( 55 )   Vgl. u. a. folgende Entscheidungen: House of Lords (Vereinigtes Königreich) im Urteil Regina/London Boroughs Transport Committee [1992] 1 CMLR 5, insbesondere Nr. 45; Court of Appeal (England & Wales) (Vereinigtes Königreich) im Urteil Mighell/Reading & Another [1998] EWCA Civ 1465, Nr. 35; House of Lords im Urteil Three Rivers DV/Bank of England (Nr. 3) [2000] 3 CMLR 205; Högsta Domstolen (Schweden) in NJA [2004] 735; Vestre Landsret (Dänemark), hier als letztinstanzliches Gericht in UfR [2007] 54 (außerordentlicherweise aufgehoben vom Højesteret [Dänemark] in UfR [2011] 539, nachdem das Urteil Mickelsson und Roos, C‑142/05, EU:C:2009:336, ergangen war); Supreme Court (Vereinigtes Königreich), Urteil The Office of Fair Trading/National plc & Othters [2009] UKSC 6, insbesondere Nr. 49; sowie die portugiesischen Entscheidungen im Rahmen der anhängigen Rechtssache C‑160/14, Ferreira da Silva e Brito u. a.

( 56 )   Der Hoge Raad verweist auf seine eigene Rechtsprechung, insbesondere auf sein Urteil vom 11. Oktober 2013, Nr. 12/04012, ECLI:NL:HR:2013:CA0827, in dem er entschieden hat, dass einer für einen Rheinschiffer ausgestellten E-101-Bescheinigung keine Bedeutung beizumessen ist. Herr van Dijk führt zudem noch ein Urteil des Hoge Raad an, und zwar vom 9. Dezember 2011, Nr. 10/03927, ECLI:NL:HR:2011:BQ2938, das offenbar einen ähnlichen Ausgang im Hinblick auf eine E-101-Bescheinigung hatte.

( 57 )   Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin General Stix-Hackl in der Rechtssache Intermodal Transports (C‑495/03, EU:C:2005:215, Nr. 110).

( 58 )   Zustimmend vgl. Edward, D., a. a. O., S. 178.

( 59 )   Vgl. insbesondere Broberg, M., und Fenger, N., Preliminary References to the European Court of Justice, 2. Aufl. 2014, Oxford, S. 240 bis 246.

( 60 )   Vgl. Urteil Intermodal Transports (C‑495/03, EU:C:2005:552, Rn. 33) (Hervorhebung nur hier).

( 61 )   Urteil Elchinov (C‑173/09, EU:C:2010:581, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 62 )   Vgl. in diesem Sinne Urteil Intermodal Transports (C‑495/03, EU:C:2005:552, Rn. 37). Beispiele kürzlich ergangener innerstaatlicher Entscheidungen, nachdem ein letztinstanzliches Gericht davon absah, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Urteil Pretsiz 2 EOOD/Bulgarien des Sofiysky gradski sad (Bulgarien) vom 3. Januar 2014, Rechtssache Nr. 1782/2013; Urteil des Ustavno sodišče Republike Slovenije (Slowenien) vom 21. November 2013, ECLI:SI:USRS:2013:Up.1056.11; Entscheidung vom 19. Mai 2014 des Alkotmánybíróság (Ungarn), Rechtssache Nr. 3165/2014, und der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (Deutschland) vom 28. August 2014, Rechtssache Nr. 2 BvR 2639/09.