URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer)

26. Februar 2015 ( *1 )

„Richtlinie 93/13/EWG — Missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern — Art. 4 Abs. 2 — Beurteilung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln — Ausschluss von Klauseln, die den Hauptgegenstand des Vertrags oder die Angemessenheit des Preises oder des Entgelts betreffen, sofern sie klar und verständlich abgefasst sind — Klauseln, die eine vom Kreditgeber erhobene ‚Risikoprovision‘ zum Gegenstand haben und diesen ermächtigen, den Zinssatz unter bestimmten Voraussetzungen einseitig zu ändern“

In der Rechtssache C‑143/13

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal Specializat Cluj (Rumänien) mit Entscheidung vom 26. November 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 20. März 2013, in dem Verfahren

Bogdan Matei,

Ioana Ofelia Matei

gegen

SC Volksbank România SA

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin K. Jürimäe, des Richters M. Safjan und der Richterin A. Prechal (Berichterstatterin),

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: L. Carrasco Marco, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 2014,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der SC Volksbank România SA, vertreten durch D. Ciubotariu, G. Murgulescu, G. Vintilă, M. Clough, QC, und Rechtsanwalt B. Papandopol,

der rumänischen Regierung, vertreten durch R.-H. Radu und I.‑R. Haţieganu als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch C. Gheorghiu, M. Owsiany‑Hornung und M. van Beek als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn und Frau Matei (im Folgenden zusammen: Kreditnehmer) einerseits und der SC Volksbank România SA (im Folgenden: Volksbank) andererseits über die angebliche Missbräuchlichkeit von in einem Verbraucherkreditvertrag enthaltenen Klauseln, die zum einen eine von der Volksbank erhobene „Risikoprovision“ vorsehen und zum anderen die Volksbank ermächtigen, den Zinssatz unter bestimmten Voraussetzungen einseitig zu ändern.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Richtlinie 93/13

3

In den Erwägungsgründen 12, 19 und 20 der Richtlinie 93/13 heißt es:

„Beim derzeitigen Stand der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften kommt … nur eine teilweise Harmonisierung in Betracht. So gilt diese Richtlinie insbesondere nur für Vertragsklauseln, die nicht einzeln ausgehandelt wurden. Den Mitgliedstaaten muss es freigestellt sein, dem Verbraucher unter Beachtung des [EWG-]Vertrags einen besseren Schutz durch strengere einzelstaatliche Vorschriften als den in dieser Richtlinie enthaltenen Vorschriften zu gewähren.

Für die Zwecke dieser Richtlinie dürfen Klauseln, die den Hauptgegenstand eines Vertrages oder das Preis-/Leistungsverhältnis der Lieferung bzw. der Dienstleistung beschreiben, nicht als missbräuchlich beurteilt werden. Jedoch können der Hauptgegenstand des Vertrages und das Preis-/Leistungsverhältnis bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit anderer Klauseln berücksichtigt werden. …

Die Verträge müssen in klarer und verständlicher Sprache abgefasst sein. Der Verbraucher muss tatsächlich die Möglichkeit haben, von allen Vertragsklauseln Kenntnis zu nehmen. …“

4

Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie sieht vor:

„Zweck dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern.“

5

In Art. 3 der Richtlinie heißt es:

„(1)   Eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.

(3)   Der Anhang enthält eine als Hinweis dienende und nicht erschöpfende Liste der Klauseln, die für missbräuchlich erklärt werden können.“

6

Art. 4 der Richtlinie 93/13 lautet:

„(1)   Die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel wird unbeschadet des Artikels 7 unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrages sind, aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie aller anderen Klauseln desselben Vertrages oder eines anderen Vertrages, von dem die Klausel abhängt, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt.

(2)   Die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln betrifft weder den Hauptgegenstand des Vertrages noch die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind.“

7

Art. 5 dieser Richtlinie bestimmt:

„Sind alle dem Verbraucher in Verträgen unterbreiteten Klauseln oder einige dieser Klauseln schriftlich niedergelegt, so müssen sie stets klar und verständlich abgefasst sein. …“

8

Art. 8 der Richtlinie sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten können auf dem durch diese Richtlinie geregelten Gebiet mit dem Vertrag vereinbare strengere Bestimmungen erlassen, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher zu gewährleisten.“

9

Der Anhang dieser Richtlinie, der Klauseln gemäß ihrem Art. 3 Abs. 3 betrifft, enthält in Nr. 1 eine nicht abschließende Aufzählung von Klauseln, die als missbräuchlich angesehen werden können. Dazu gehören nach Nr. 1 Buchst. j Klauseln, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass „der Gewerbetreibende die Vertragsklauseln einseitig ohne triftigen und im Vertrag aufgeführten Grund ändern kann“, und nach Nr. 1 Buchst. l Klauseln, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass „… der Erbringer einer Dienstleistung den Preis … festsetzen oder erhöhen kann, ohne dass der Verbraucher … ein entsprechendes Recht hat, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Endpreis im Verhältnis zu dem Preis, der bei Vertragsabschluss vereinbart wurde, zu hoch ist“.

10

Nr. 2 dieses Anhangs betrifft die Tragweite von dessen Nr. 1 Buchst. g, j und l. In Nr. 2 Buchst. b heißt es u. a., dass Nr. 1 Buchst. j dieses Anhangs „Klauseln nicht entgegen[steht], durch die sich der Erbringer von Finanzdienstleistungen das Recht vorbehält, den von dem Verbraucher oder an den Verbraucher zu zahlenden Zinssatz oder die Höhe anderer Kosten für Finanzdienstleistungen in begründeten Fällen ohne Vorankündigung zu ändern, sofern der Gewerbetreibende die Pflicht hat, die andere Vertragspartei oder die anderen Vertragsparteien unverzüglich davon zu unterrichten, und es dieser oder diesen freisteht, den Vertrag alsbald zu kündigen“. Nach Nr. 2 Buchst. d dieses Anhangs steht dessen Nr. 1 Buchst. l „Preisindexierungsklauseln nicht entgegen, wenn diese rechtmäßig sind und der Modus der Preisänderung darin ausdrücklich beschrieben wird“.

Richtlinie 2008/48/EG

11

Die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133, S. 66, sowie – Berichtigungen – ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40, und ABl. 2011, L 234, S. 46) sieht eine allgemeine Verpflichtung des Kreditgebers vor, dem Verbraucher in der Vorvertragsphase sowie im Kreditvertrag bestimmte Angaben, u. a. zum effektiven Jahreszins, zu machen. Anhang I dieser Richtlinie sieht eine harmonisierte Methode zur Berechnung des effektiven Jahreszinses vor.

12

In Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 heißt es:

„Diese Richtlinie gilt nicht für:

a)

Kreditverträge, die entweder durch eine Hypothek oder eine vergleichbare Sicherheit, die in einem Mitgliedstaat gewöhnlich für unbewegliches Vermögen genutzt wird, oder durch ein Recht an unbeweglichem Vermögen gesichert sind;

…“

13

Art. 3 der Richtlinie bestimmt:

„Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

g)

‚Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher‘ sämtliche Kosten, einschließlich der Zinsen, Provisionen, Steuern und Kosten jeder Art – ausgenommen Notargebühren –, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu zahlen hat und die dem Kreditgeber bekannt sind; Kosten für Nebenleistungen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag, insbesondere Versicherungsprämien, sind ebenfalls enthalten, wenn der Abschluss des Vertrags über diese Nebenleistung eine zusätzliche zwingende Voraussetzung dafür ist, dass der Kredit überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird;

i)

‚effektiver Jahreszins‘ die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, die als jährlicher Prozentsatz des Gesamtkreditbetrags ausgedrückt sind …

…“

Rumänisches Recht

Gesetz Nr. 193/2000

14

Das Gesetz Nr. 193/2000 über missbräuchliche Klauseln in zwischen Unternehmern und Verbrauchern geschlossenen Verträgen in der neu bekannt gemachten Fassung (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 305 vom 18. April 2008, im Folgenden: Gesetz Nr. 193/2000) bezweckt die Umsetzung der Richtlinie 93/13 in innerstaatliches Recht.

15

Art. 1 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 193/2000 sieht vor:

„Unternehmern ist es untersagt, in Verbraucherverträgen missbräuchliche Klauseln festzulegen.“

16

Art. 4 dieses Gesetzes bestimmt:

„(1)   Eine Vertragsklausel, die nicht unmittelbar mit dem Verbraucher ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie allein oder in Verbindung mit anderen Vertragsbestimmungen zum Nachteil des Verbrauchers und entgegen den Anforderungen des guten Glaubens zu einem erheblichen Missverhältnis der Rechte und Pflichten der Vertragspartner führt.

(2)   Eine Vertragsklausel ist dann als nicht unmittelbar mit dem Verbraucher ausgehandelt anzusehen, wenn sie festgelegt wurde, ohne dass der Verbraucher Einfluss auf ihre Gestaltung hätte nehmen können, wie bei vorformulierten Standardverträgen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von Unternehmern im entsprechenden Produkt- oder Dienstleistungsmarkt verwendet werden.

(3)   Der Umstand, dass bestimmte Aspekte der Vertragsklauseln oder eine einzelne Klausel unmittelbar mit dem Verbraucher ausgehandelt worden sind, schließt die Anwendung dieses Gesetzes auf den übrigen Vertrag nicht aus, sofern sich nach der Gesamtwertung des Vertrags ergibt, dass dieser vom Unternehmer einseitig im Voraus festgelegt wurde. Behauptet ein Unternehmer, dass eine vorformulierte Standardklausel unmittelbar mit dem Verbraucher ausgehandelt wurde, hat er den Beweis dafür zu erbringen.

(4)   Die im Anhang aufgeführte Liste, die Bestandteil dieses Gesetzes ist, enthält beispielhaft Klauseln, die als missbräuchlich anzusehen sind.

(5)   Unbeschadet der Vorschriften dieses Gesetzes beurteilt sich die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel nach

a)

der Art des Produkts oder der Dienstleistung, das/die bei Abschluss des Vertrags dessen Gegenstand bildet;

b)

allen Faktoren, die für den Vertragsabschluss bestimmend waren;

c)

anderen Klauseln des Vertrags oder anderer Verträge, von denen Ersterer abhängt.

(6)   Die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln bezieht sich weder auf die Bestimmung des Hauptgegenstands des Vertrags, noch auf die Erfüllung der Anforderungen an den Preis und die Zahlung einerseits, noch auf die als Gegenleistung angebotenen Produkte und Dienstleistungen andererseits, sofern diese Klauseln in einer einfachen verständlichen Sprache abgefasst sind.“

17

Nr. 1 Buchst. a des in Art. 4 Abs. 4 des Gesetzes Nr. 193/2000 angeführten Anhangs gibt wörtlich Nr. 1 Buchst. j und Nr. 2 Buchst. b des Anhangs der Richtlinie 93/13 wieder.

Ordonanța de urgență a Guvernului Nr. 50/2010

18

Die Ordonanța de urgență a Guvernului (Dringlichkeitsverordnung der Regierung) Nr. 50/2010 über Verbraucherkreditverträge (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 389 vom 11. Juni 2010, im Folgenden: OUG Nr. 50/2010) bezweckt die Umsetzung der Richtlinie 2008/48 in innerstaatliches Recht.

19

Art. 2 Abs. 1 der OUG Nr. 50/2010 bestimmt:

„Die vorliegende Dringlichkeitsverordnung gilt für Kreditverträge, einschließlich solcher, die durch eine Hypothek oder durch ein Recht an unbeweglichem Vermögen gesichert sind, und für Kreditverträge, die dem Erwerb oder der Erhaltung von Eigentumsrechten an bestehendem oder geplantem unbeweglichem Vermögen oder der Renovierung, der Ausstattung, dem Erhalt, der Wiederherstellung, der Erweiterung oder der Wertsteigerung unbeweglichen Vermögens dienen, unabhängig vom Gesamtkreditbetrag.“

20

Art. 36 der OUG Nr. 50/2010 sieht vor:

„Der Kreditgeber darf für den gewährten Kredit nur erheben: eine Provision für die Prüfung der Unterlagen, eine Provision für die Kredit- oder Kontokorrentbearbeitung, eine Vorfälligkeitsentschädigung, Kosten für Versicherungen, gegebenenfalls Verzugskosten sowie eine einmalige Provision für im Zusammenhang mit dem Antrag des Verbrauchers erbrachte Dienstleistungen.“

21

In Art. 95 der OUG Nr. 50/2010 heißt es:

„(1)   Der Kreditgeber ist verpflichtet, laufende Verträge innerhalb von 90 Tagen ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Dringlichkeitsverordnung mit deren Bestimmungen in Einklang zu bringen.

(2)   Die Änderung laufender Verträge erfolgt durch Nachträge innerhalb von 90 Tagen nach Inkrafttreten der vorliegenden Dringlichkeitsverordnung.

…“

Gesetz Nr. 288/2010

22

Art. I Abs. 1 Nr. 39 des Gesetzes Nr. 288/2010 zur Genehmigung der Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 50/2010 über Verbraucherkreditverträge (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 888 vom 30. Dezember 2010) sieht vor:

„Art. 95 [der OUG Nr. 50/2010] wird wie folgt geändert:

Art. 95 – Die Bestimmungen dieser Dringlichkeitsverordnung sind auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Dringlichkeitsverordnung laufende Verträge nicht anwendbar; dies gilt nicht für die Bestimmungen des Art. 371, der Art. 66 bis 69 …, der Art. 50 bis 55, des Art. 56 Abs. 2, des Art. 57 Abs. 1 und 2 sowie der Art. 66 bis 71.“

23

Art. II des Gesetzes Nr. 288/2010 sieht vor:

„(1)   Nachträge, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vereinbart und unterzeichnet wurden, um die Verträge mit den Bestimmungen der [OUG Nr. 50/2010] in Einklang zu bringen, sind entsprechend den zwischen den Parteien getroffenen vertraglichen Vereinbarungen wirksam.

(2)   Vom Verbraucher nicht unterzeichnete Nachträge, die als bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes stillschweigend angenommen gelten, sind entsprechend den getroffenen Vereinbarungen wirksam, ausgenommen den Fall, in dem der Verbraucher oder der Kreditgeber der jeweils anderen Vertragspartei innerhalb von 60 Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes eine gegenteilige Mitteilung macht.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

24

Die Kreditnehmer schlossen mit der Volksbank zwei Kreditverträge. Der erste Vertrag, der am 4. März 2008 geschlossen wurde und zur Deckung persönlicher laufender Ausgaben bestimmt ist, bezieht sich auf einen Kredit in Höhe von 8000 Euro. Dieser Kredit, der über einen Zeitraum von fünf Jahren zurückzuzahlen ist, wurde zu einem festen jährlichen Zins von 9 % und einem effektiven Jahreszins von 20,49 % gewährt.

25

Der zweite Vertrag, der am 7. März 2008 geschlossen wurde, bezieht sich auf einen Kredit in Höhe von 103709,18 Schweizer Franken (CHF), der zur Finanzierung des Erwerbs einer Immobilie bestimmt und durch eine Hypothek auf diese Immobilie gesichert ist. Da dieser Kredit über einen Zeitraum von 25 Jahren zurückzuzahlen ist, wurde der jährliche Zins auf 3,99 % festgelegt, wobei der effektive Jahreszins 19,55 % beträgt.

26

Gemäß Klausel 3 Buchst. b der Besonderen Vertragsbedingungen dieser beiden Verträge, die sich auf die Variabilität der Zinsen bezieht, „behält sich die Bank vor, die Höhe der laufenden Zinsen bei Eintritt wesentlicher Änderungen am Geldmarkt anzupassen, wobei sie den Kreditnehmern den neuen Zinssatz mitteilt; der auf diese Weise geänderte Zinssatz gilt ab dem Tag dieser Mitteilung“.

27

Klausel 3.5 („Risikoprovision“) der Allgemeinen Bedingungen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kreditverträge sieht vor, dass der Kreditnehmer der Bank für die Einräumung des Kredits eine Risikoprovision schuldet, die nach dem Kreditbetrag berechnet wird, den er monatlich während der gesamten Laufzeit des Kredits zahlt.

28

In Klausel 5 der Besonderen Bedingungen der genannten Verträge, die ebenfalls mit „Risikoprovision“ überschrieben ist, wird erläutert, dass diese Provision für den auf Euro lautenden Kredit 0,74 % der Kreditsumme und für den auf Schweizer Franken lautenden Kredit 0,22 % der Kreditsumme entspricht. Der als Risikoprovision geschuldete Betrag beläuft sich für den auf Euro lautenden Kredit auf insgesamt 1397,17 Euro und für den auf Schweizer Franken lautenden Kredit auf insgesamt 39955,98 CHF.

29

Nach dem 22. Juni 2010, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der OUG Nr. 50/2010, unternahm die Volksbank Schritte, um die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kreditverträge mit den Bestimmungen dieser Verordnung in Einklang zu bringen. Sie schlug daher vor, die Bezeichnung der Klauseln über die „Risikoprovision“ in Nachträgen zu diesen Kreditverträgen durch die Bezeichnung „Verwaltungsprovision“ zu ersetzen, da Art. 36 der genannten Verordnung die Erhebung einer solchen Provision ausdrücklich gestattet, ließ jedoch den Inhalt dieser Klauseln unverändert. Die Kreditnehmer lehnten diesen Vorschlag ab und weigerten sich folglich, diese Nachträge zu unterzeichnen.

30

Da die Kreditnehmer der Ansicht waren, dass mehrere Klauseln der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kreditverträge – darunter die Klauseln über die Variabilität der Zinsen und die „Risikoprovision“ – missbräuchlich im Sinne von Art. 4 des Gesetzes Nr. 193/2000 seien, wandten sie sich zunächst an die Nationale Verbraucherschutzbehörde, die ihrem Anliegen jedoch nicht entsprach, woraufhin sie bei der Judecătorie Cluj-Napoca (Amtsgericht Cluj-Napoca) Klage auf Feststellung der Missbräuchlichkeit und mithin der Nichtigkeit der betreffenden Klauseln erhoben.

31

Mit Urteil vom 12. Dezember 2011 gab dieses Gericht der Klage der Kreditnehmer teilweise statt.

32

Es stellte fest, dass bestimmte Klauseln missbräuchlich seien und daher als nichtig anzusehen seien. Dies gelte für die Klausel über die Variabilität der Zinsen, da der Ausdruck „wesentliche Änderungen am Geldmarkt“ zu unbestimmt sei und es der Bank damit ermögliche, den Zinssatz nach freiem Ermessen zu ändern.

33

Hingegen war dieses Gericht der Ansicht, dass die Klauseln über die „Risikoprovision“ und der Vorschlag für eine Klausel über eine „Verwaltungsprovision“ nicht als missbräuchlich eingestuft werden könnten, und zwar u. a. deshalb, weil es nicht Sache des Gerichts sei, das konkret von der Bank übernommene Risiko und die Wirksamkeit der vertraglichen Sicherheiten zu beurteilen.

34

Das Tribunal Specializat Cluj, bei dem sowohl die Kreditnehmer als auch die Volksbank gegen dieses Urteil Rechtsmittel eingelegt haben, weist darauf hin, dass zwar der Gerichtshof die Frage, ob Vertragsklauseln wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Klauseln über die „Risikoprovision“ zum „Hauptgegenstand“ und/oder zum „Preis“ im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 gehörten, noch nicht beantwortet habe, einige rumänische Gerichte aber bereits entschieden hätten, dass solche Klauseln nicht unter diese Begriffe, wie sie in Art. 4 Abs. 6 des Gesetzes Nr. 193/2000 verwendet würden, fielen, da diese Bestimmung die Formulierung von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 wörtlich übernehme, so dass diese Klauseln nicht von einer Beurteilung ihrer etwaigen Missbräuchlichkeit ausgeschlossen seien.

35

Diese Gerichte hätten die Auffassung vertreten, dass dieser Ausschluss für solche Klauseln u. a. deshalb nicht gelte, weil der Kreditgeber keine Dienstleistung erbringe, die eine die Erhebung dieser Provision rechtfertigende Gegenleistung darstellen würde, und weil diese Klauseln nicht klar formuliert seien.

36

Unter diesen Voraussetzungen hat das Tribunal Specializat Cluj beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Können die Begriffe „Gegenstand“ und/oder „Preis“ in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 in Anbetracht dessen, dass sich gemäß dieser Vorschrift die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln weder auf den Gegenstand des Vertrags noch auf die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, beziehen kann, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind, und aufgrund des Umstands, dass gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2008/48 die in Art. 3 Buchst. g der Richtlinie 2008/48 gegebene Definition des Begriffs der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, die sämtliche Provisionen mitumfasst, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu zahlen hat, bei der Bestimmung des Gegenstands eines durch eine Hypothek gesicherten Kredits unanwendbar ist, dahin ausgelegt werden, dass diese Begriffe – „Gegenstand“ und/oder „Preis“ eines durch eine Hypothek gesicherten Kreditvertrags – neben den Elementen, die die dem Kreditinstitut für die Gewährung des Kredits geschuldete Gegenleistung darstellen, auch den effektiven Jahreszins eines solchen durch eine Hypothek gesicherten Kreditvertrags umfassen, der insbesondere aus dem festen oder variablen Zins, Bankprovisionen und anderen in den Kreditvertrag einbezogenen und darin definierten Kosten besteht?

Zur Vorlagefrage

Zur Zulässigkeit

37

Die Volksbank macht geltend, dass der Rechtsstreit zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens durch den Abschluss eines Vergleichsvertrags mit den Kreditnehmern erledigt sei. Da beim vorlegenden Gericht kein Rechtsstreit mehr anhängig sei, sei die Beantwortung der Vorlagefrage nicht mehr erforderlich und der Gerichtshof müsse nach Art. 100 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung feststellen, dass die Voraussetzungen für seine Zuständigkeit nicht mehr erfüllt seien.

38

Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass er, wenn er zu der Feststellung gelangt, dass beim vorlegenden Gericht tatsächlich kein Rechtsstreit mehr anhängig ist – so dass für dieses Gericht eine Antwort auf die Vorlagefrage für die Entscheidung eines Rechtsstreits von keinerlei Nutzen wäre –, feststellt, dass über das Vorabentscheidungsersuchen nicht zu entscheiden ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Djabali, C‑314/96, EU:C:1998:104, Rn. 16, 21 und 22, sowie García Blanco, C‑225/02, EU:C:2005:34, Rn. 23 und 29 bis 31, und Beschluss Mohammad Imran, C‑155/11 PPU, EU:C:2011:387, Rn. 14 und 19 bis 21).

39

Im vorliegenden Fall hat das vorlegende Gericht dem Gerichtshof mit Schreiben vom 14. Februar 2014 mitgeteilt, dass zwischen der Volksbank und den Kreditnehmern ein Vergleichsvertrag geschlossen worden sei.

40

In diesem Schreiben wies das vorlegende Gericht jedoch darauf hin, dass es diesen Vertrag insoweit nicht anerkannt habe, als er sich auf die Frage nach der angeblichen Missbräuchlichkeit der Vertragsklauseln über die von der Volksbank erhobene „Risikoprovision“ beziehe, da diese Frage als eine Frage des zwingenden Rechts anzusehen sei, über die die Parteien nicht verfügen könnten, und dass eine Antwort des Gerichtshofs auf die Vorlagefrage für dieses Gericht daher weiterhin von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits sei.

41

Unter diesen Umständen kann nicht gemäß dem in Rn. 38 des vorliegenden Urteils angeführten, von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsatz festgestellt werden, dass beim vorlegenden Gericht tatsächlich kein Rechtsstreit mehr anhängig ist. Aus den von diesem Gericht übermittelten Angaben geht vielmehr ausdrücklich hervor, dass eine Antwort des Gerichtshofs auf die vorgelegte Frage für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht nur dienlich, sondern sogar ausschlaggebend ist.

42

Somit ist die von der Volksbank erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen und über das Vorabentscheidungsersuchen zu entscheiden.

Zur Begründetheit

43

Zunächst ist der Umfang der gestellten Frage zu bestimmen.

44

Ihrer Formulierung nach bezieht sich diese Frage darauf, ob die Begriffe „Hauptgegenstand“ und/oder „Preis“ im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin ausgelegt werden können, dass sie neben den Elementen, die die dem Kreditinstitut für die Gewährung des Kredits geschuldete Gegenleistung darstellen, auch den effektiven Jahreszins des Kreditvertrags umfassen, der insbesondere aus dem festen oder variablen Zins, Bankprovisionen und anderen in den Kreditvertrag einbezogenen und darin definierten Kosten besteht.

45

Dem Wortlaut der Frage nach bezieht sich diese außerdem darauf, ob unter die Begriffe „Hauptgegenstand“ und/oder „Preis“ sämtliche Klauseln eines durch eine Hypothek gesicherten Verbraucherkreditvertrags fallen, die eine vom Verbraucher dem Kreditgeber geschuldete Gegenleistung beinhalten und unter den Begriff der „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ gemäß der Definition in Art. 3 Buchst. g der Richtlinie 2008/48 und damit den effektiven Jahreszins fallen.

46

Zum einen geht jedoch aus der Begründung der Vorlageentscheidung hervor, dass der Ausgangsrechtsstreit – wie er in der Phase des beim vorlegenden Gericht eingereichten Rechtsmittels anhängig ist – höchstens zwei Arten von Klauseln betrifft, die sich auf die vom Verbraucher dem Kreditgeber geschuldete Gegenleistung beziehen und in den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kreditverträgen enthalten sind, nämlich Klauseln, die eine vom Kreditgeber erhobene „Risikoprovision“ vorsehen, und Klauseln, die den Kreditgeber ermächtigen, den Zinssatz unter bestimmten Voraussetzungen zu ändern. Im Rahmen dieses Rechtsstreits stellt sich die Frage, ob solche Klauseln in den Anwendungsbereich von Art. 4 Abs. 6 des Gesetzes Nr. 193/2000 fallen, der die Umsetzung von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 in das rumänische Recht bezweckt.

47

Zum anderen kann die genaue Tragweite der Begriffe „Hauptgegenstand“ und „Preis“ im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 nicht durch den Begriff der „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ im Sinne von Art. 3 Buchst. g der Richtlinie 2008/48 bestimmt werden.

48

Der letztgenannte Begriff wird nämlich besonders weit definiert, so dass der Gesamtbetrag aller Kosten und Gebühren, die der Verbraucher zu tragen hat und die mit Zahlungen zusammenhängen, die er sowohl an den Kreditgeber als auch an Dritte leistet, in den Verbraucherkreditverträgen deutlich aufgeführt wird, da eine solche das Verfahren betreffende Pflicht zu dem mit dieser Richtlinie verfolgten Hauptziel der Transparenz beiträgt.

49

Hingegen ist Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13, da er eine Ausnahme von dem im Rahmen des mit dieser Richtlinie geschaffenen Systems zum Verbraucherschutz vorgesehenen Verfahren zur Inhaltskontrolle missbräuchlicher Klauseln vorsieht, eng auszulegen (Urteil Kásler und Káslerné Rábai, C‑26/13, EU:C:2014:282, Rn. 42).

50

Außerdem müssen die Ausdrücke „Hauptgegenstand des Vertrags“ und „Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen“ in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 grundsätzlich in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten, die unter Berücksichtigung des Kontexts der Bestimmung und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil Kásler und Káslerné Rábai, EU:C:2014:282, Rn. 37 und 38).

51

Im Übrigen hat der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung Kriterien für die Auslegung dieses Begriffs bzw. dieses Ausdrucks herausgearbeitet, die genau dem spezifischen Ziel der Richtlinie 93/13 Rechnung tragen, nämlich dem Ziel, die Mitgliedstaaten zur Schaffung eines Mechanismus zu verpflichten, der gewährleistet, dass die mögliche Missbräuchlichkeit jeder nicht im Einzelnen ausgehandelten Vertragsklausel zum Zweck des Schutzes geprüft werden kann, der dem Verbraucher aufgrund des Umstands zu gewähren ist, dass er sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt (vgl. in diesem Sinne Urteil Kásler und Káslerné Rábai, EU:C:2014:282, Rn. 39 und 40).

52

Folglich möchte das vorlegende Gericht mit seiner Frage im Wesentlichen wissen, ob Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass die Ausdrücke „Hauptgegenstand des Vertrags“ und „Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen“ Arten von Klauseln in Kreditverträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden erfassen, die es zum einen dem Kreditgeber gestatten, unter bestimmten Voraussetzungen den Zinssatz einseitig zu ändern, und zum anderen eine von diesem erhobene „Risikoprovision“ vorsehen.

53

Insoweit ist es zwar allein Sache des vorlegenden Gerichts, diese Klauseln anhand der Umstände des Einzelfalls auszulegen, doch ist der Gerichtshof dafür zuständig, aus den Bestimmungen der Richtlinie 93/13 – vorliegend denen ihres Art. 4 Abs. 2 – die Kriterien herzuleiten, die das nationale Gericht anwenden kann oder muss, wenn es Vertragsklauseln an diesen Bestimmungen misst (Urteil Kásler und Káslerné Rábai, EU:C:2014:282, Rn. 45).

54

Der Gerichtshof hat entschieden, dass unter den Ausdruck „Hauptgegenstand des Vertrags“ im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 diejenigen Klauseln zu fassen sind, die seine Hauptleistungen festlegen und ihn als solche charakterisieren. Hingegen können Klauseln mit akzessorischem Charakter gegenüber denen, die das Wesen des Vertragsverhältnisses selbst definieren, nicht unter den genannten Begriff „Hauptgegenstand des Vertrages“ fallen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung der Natur, der Systematik und der Bestimmungen des betreffenden Kreditvertrags sowie des rechtlichen und tatsächlichen Kontexts, in den dieser eingebettet ist, zu beurteilen, ob die betreffende Klausel einen wesentlichen Bestandteil der Leistung des Kreditnehmers darstellt, die in der Rückzahlung des ihm vom Kreditgeber zur Verfügung gestellten Betrags besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil Kásler und Káslerné Rábai, EU:C:2014:282, Rn. 49 bis 51).

55

Der Gerichtshof hat außerdem festgestellt, dass sich aus dem Wortlaut von Art 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 ergibt, dass die zweite Kategorie von Klauseln, bei denen eine Beurteilung ihrer eventuellen Missbräuchlichkeit ausgeschlossen ist, eine eingeschränkte Tragweite hat, da sie nur die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, betrifft, wobei dieser Ausschluss damit zu erklären ist, dass es keine als Rahmen und Leitlinie für die Kontrolle dieser Angemessenheit in Betracht kommenden Standards oder juristischen Kriterien gibt (vgl. in diesem Sinne Urteil Kásler und Káslerné Rábai, EU:C:2014:282, Rn. 54 und 55).

56

Die Klauseln, die sich auf die vom Verbraucher dem Kreditgeber geschuldete Gegenleistung beziehen oder den tatsächlichen Preis beeinflussen, den der Verbraucher dem Kreditgeber zu zahlen hat, gehören somit grundsätzlich nicht zu dieser zweiten Kategorie von Klauseln; dies gilt nicht für die Frage, ob die Höhe der Gegenleistung oder des Preises, wie sie vertraglich vereinbart wurden, der vom Kreditgeber als Gegenleistung erbrachten Dienstleistung angemessen ist.

57

Was insbesondere die Qualifizierung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vertragsklauseln – anhand der in den Rn. 54 bis 56 des vorliegenden Urteils angeführten Kriterien – zum Zweck der Anwendung von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 und als Erstes der Klauseln betrifft, die es dem Kreditgeber gestatten, den Zinssatz unter bestimmten Voraussetzungen einseitig zu ändern, gibt es mehrere Anhaltspunkte dafür, dass diese nicht unter den in dieser Vorschrift vorgesehenen Ausschluss fallen.

58

Zunächst ist nämlich darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass eine vergleichbare Klausel betreffend einen Mechanismus für die Änderung der Kosten der den Verbrauchern zu erbringenden Dienstleistungen nicht unter Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 fällt (Urteil Invitel, C‑472/10, EU:C:2012:242, Rn. 23).

59

Sodann ist festzustellen, dass die Klauseln, die es dem Kreditgeber gestatten, den Zinssatz einseitig zu ändern, ausdrücklich in Nr. 1 Buchst. j des Anhangs der Richtlinie 93/13 aufgeführt sind, der nach Art. 3 Abs. 3 dieser Richtlinie eine als Hinweis dienende und nicht erschöpfende Liste der Klauseln enthält, die für missbräuchlich erklärt werden können. Nr. 2 Buchst. b dieses Anhangs führt im Einzelnen die Voraussetzungen an, unter denen Nr. 1 Buchst. j des Anhangs solchen Klauseln nicht entgegensteht.

60

In Anbetracht des mit dem Anhang der Richtlinie 93/13 verfolgten Ziels, nämlich als „graue Liste“ von Klauseln zu dienen, die als missbräuchlich angesehen werden können, würde der Einbeziehung von Klauseln wie derjenigen, die dem Kreditgeber die einseitige Änderung des Zinssatzes gestatten, in diese Liste zu einem großen Teil ihre praktische Wirksamkeit genommen, wenn diese Klauseln von vornherein nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 von einer Beurteilung ihrer etwaigen Missbräuchlichkeit ausgeschlossen wären.

61

Dasselbe gilt für das anwendbare rumänische Recht, insbesondere für Art. 4 Abs. 4 des Gesetzes Nr. 193/2000, der die Umsetzung von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 93/13 und des Anhangs, auf den diese Bestimmung Bezug nimmt, durch einen Mechanismus bezweckt, der in der Erstellung einer „schwarzen Liste“ von Klauseln besteht, die als missbräuchlich anzusehen sind. Ein solcher Mechanismus unterliegt im Übrigen strengeren Bestimmungen, die die Mitgliedstaaten nach Art. 8 der Richtlinie 93/13 unter Beachtung des Unionsrechts auf dem durch diese Richtlinie geregelten Gebiet erlassen können, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher zu gewährleisten.

62

Überdies kann auch der Umstand ein Indiz für den akzessorischen Charakter solcher Klauseln darstellen, dass diese – da sie im Wesentlichen einen Anpassungsmechanismus enthalten, der es dem Kreditgeber gestattet, die Klausel zu ändern, mit der der Zinssatz festgelegt wird – offenbar doch nicht von eben dieser Klausel, mit der der Zinssatz festgelegt wird und die Teil des Hauptgegenstands des Vertrags sein kann, getrennt werden können.

63

Schließlich fallen diese Klauseln offenbar auch aus dem Anwendungsbereich von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 heraus, da aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten – vorbehaltlich einer Prüfung durch das vorlegende Gericht – hervorzugehen scheint, dass ihre Missbräuchlichkeit nicht aufgrund einer angeblichen Unangemessenheit zwischen der Höhe des geänderten Zinssatzes und irgendeiner Gegenleistung eingewandt wird, die im Gegenzug für diese Änderung erbracht würde, sondern aufgrund der Voraussetzungen und der Kriterien, die es dem Kreditgeber gestatten, diese Änderung – insbesondere mit der Begründung des „Eintritts wesentlicher Änderungen am Geldmarkt“ – vorzunehmen.

64

Was als Zweites Klauseln betrifft, die eine vom Kreditgeber erhobene „Risikoprovision“ vorsehen, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, gibt es mehrere Anhaltspunkte dafür, dass diese Klauseln in keine der beiden in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 vorgesehenen Ausschlusskategorien fallen.

65

Zunächst stellt sich die Frage, ob solche Klauseln unter den in dem genannten Art. 4 Abs. 2 vorgesehenen Ausschluss fallen könnten, wenn davon auszugehen wäre – was zu prüfen, wie bereits in Rn. 54 des vorliegenden Urteils erwähnt, Sache des vorlegenden Gerichts ist –, dass sie zu den Vertragsklauseln gehören, die den „Hauptgegenstand“ des Vertrags definieren.

66

Das vorlegende Gericht hat somit anhand der in Rn. 54 des vorliegenden Urteils angeführten Kriterien zu beurteilen, ob mit diesen Klauseln eine der Hauptleistungen festgelegt wird, die in den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verträgen vorgesehen sind, oder ob sie gegenüber den Klauseln, die das Wesen des Vertragsverhältnisses selbst definieren, eher akzessorischen Charakter haben.

67

Im Rahmen dieser Beurteilung hat dieses Gericht insbesondere den mit der „Risikoprovision“ in erster Linie verfolgten Zweck zu berücksichtigen, der darin besteht, die Rückzahlung des Kredits sicherzustellen, die offensichtlich eine Hauptpflicht des Verbrauchers als Gegenleistung dafür darstellt, dass ihm der Kreditbetrag zur Verfügung gestellt wird.

68

Im Übrigen kommt unter Berücksichtigung des Ziels des Verbraucherschutzes – das die Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie 93/13 leiten muss und auf das in Rn. 51 des vorliegenden Urteils hingewiesen wurde – dem Umstand, dass die „Risikoprovision“ als relativ gewichtiger Teil des effektiven Jahreszinses und damit der Einnahmen, die der Kreditgeber mit den betreffenden Kreditverträgen erzielt, angesehen werden kann, grundsätzlich keine Bedeutung für die Beurteilung der Frage zu, ob die Vertragsklauseln, die diese Provision vorsehen, den „Hauptgegenstand“ des Vertrags definieren.

69

Sodann hat das vorlegende Gericht außerdem zu prüfen, ob Klauseln, die eine vom Kreditgeber erhobene „Risikoprovision“ vorsehen, wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, von der zweiten Ausschlusskategorie, auf die sich Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 bezieht, erfasst sein können. In den dem Gerichtshof vorliegenden Akten finden sich jedoch Anhaltspunkte, die eher darauf hinzudeuten scheinen, dass dies nicht der Fall ist.

70

Einige dieser Anhaltspunkte scheinen nämlich – stets unter Vorbehalt der Prüfung durch das vorlegende Gericht – darauf hinzudeuten, dass der Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits sich nicht auf die Angemessenheit der Höhe dieser Provision in Bezug auf irgendeine vom Kreditgeber erbrachte Leistung bezieht, da geltend gemacht wird, dass der Kreditgeber keine tatsächliche Leistung erbringe, die die Gegenleistung zu dieser Provision darstellen könnte, so dass sich die Frage nach der Angemessenheit dieser Provision nicht stellen kann (vgl. entsprechend Urteil Kásler und Káslerné Rábai, EU:C:2014:282, Rn. 58).

71

Hingegen gibt es in den dem Gerichtshof vorliegenden Akten Anhaltspunkte, die darauf hinzudeuten scheinen, dass sich der Ausgangsrechtsstreit um die Frage nach den die betreffenden Klauseln rechtfertigenden Gründen und insbesondere um die Frage dreht, ob diese Klauseln – da sie den Verbraucher zur Zahlung einer Provision in erheblicher Höhe verpflichten, die die Rückzahlung des Kredits sicherstellen soll, während geltend gemacht wird, dass dieses Risiko bereits durch eine Hypothek gesichert sei und dass die Bank im Gegenzug für diese Provision dem Verbraucher keine wirkliche Leistung erbringe, die ausschließlich in dessen Interesse läge – als missbräuchlich im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 93/13 anzusehen sind.

72

Schließlich ist festzustellen, dass – sollte das vorlegende Gericht in Anbetracht der Hinweise, die der Gerichtshof in Beantwortung der Vorlagefrage gibt, zu dem Ergebnis gelangen, dass die betreffenden Klauseln dennoch Teil des Hauptgegenstands des Vertrags sind oder dass sie tatsächlich im Hinblick auf die Angemessenheit des Preises oder des Entgelts beanstandet werden – diese Klauseln gleichwohl in jedem Fall einer Beurteilung ihrer etwaigen Missbräuchlichkeit zu unterziehen sind, wenn festgestellt werden sollte, dass sie nicht klar und verständlich abgefasst sind, was das vorlegende Gericht ebenfalls zu prüfen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Kásler und Káslerné Rábai, EU:C:2014:282, Rn. 61).

73

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das Erfordernis der Transparenz von Vertragsklauseln, das in Art. 4 Abs. 2 und in Art. 5 der Richtlinie 93/13 – die im Übrigen dieselbe Tragweite haben – aufgestellt wird, nicht auf deren bloße Verständlichkeit in formeller und grammatikalischer Hinsicht beschränkt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Kásler und Káslerné Rábai, EU:C:2014:282, Rn. 69 und 71).

74

Es ergibt sich insbesondere aus den Art. 3 und 5 der Richtlinie 93/13 sowie aus Nr. 1 Buchst. j und l und Nr. 2 Buchst. b und d ihres Anhangs, dass es für die Einhaltung des Transparenzerfordernisses von wesentlicher Bedeutung ist, ob der Kreditvertrag die Gründe und die Besonderheiten des Mechanismus zur Änderung des Zinssatzes und das Verhältnis zwischen dieser Klausel und anderen Klauseln über das Entgelt des Kreditgebers so transparent darstellt, dass ein informierter Verbraucher die sich daraus für ihn ergebenden wirtschaftlichen Folgen auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien absehen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Kásler und Káslerné Rábai, EU:C:2014:282, Rn. 73).

75

Diese Frage hat das vorlegende Gericht in Anbetracht aller einschlägigen Tatsachen – wozu auch die Werbung und die Informationen zählen, die der Kreditgeber im Rahmen der Aushandlung eines Kreditvertrags bereitstellt – und unter Berücksichtigung des Aufmerksamkeitsgrads zu prüfen, der von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher erwartet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Kásler und Káslerné Rábai, EU:C:2014:282, Rn. 74).

76

Was aber die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vertragsklauseln und als Erstes diejenigen Vertragsklauseln betrifft, die es dem Kreditgeber gestatten, den Zinssatz einseitig zu ändern, so ist die Vorhersehbarkeit der Erhöhungen dieses Zinssatzes für den Verbraucher zu prüfen, die der Kreditgeber nach dem auf den ersten Blick wenig transparenten Kriterium des „Eintritts wesentlicher Änderungen am Geldmarkt“ vornehmen kann, selbst wenn diese Formulierung für sich genommen in grammatikalischer Hinsicht klar und verständlich ist.

77

Was als Zweites die Klauseln über die „Risikoprovision“ betrifft, stellt sich die Frage, ob der betreffende Kreditvertrag die Gründe transparent darstellt, die das Entgelt rechtfertigen, das dieser Provision entspricht, da gerügt wird, dass der Kreditgeber verpflichtet sei, eine tatsächliche Gegenleistung – die über den Umstand hinausgehe, dass er das Ausfallrisiko trage, bezüglich dessen geltend gemacht wird, es sei bereits durch eine Hypothek gesichert – zu erbringen, um die Provision zu erhalten. Die mangelnde Transparenz der Erwähnung der diese Klauseln rechtfertigenden Gründe in den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verträgen scheint im Übrigen der in Rn. 29 des vorliegenden Urteils angeführte Umstand zu bestätigen, dass der Kreditgeber den Kreditnehmern im vorliegenden Fall vorgeschlagen hat, die Bezeichnung der Klauseln durch die Bezeichnung „Verwaltungsprovision“ zu ersetzen, ohne jedoch deren Inhalt zu ändern.

78

Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass die Ausdrücke „Hauptgegenstand des Vertrags“ und „Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen“ unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens Arten von Klauseln in Kreditverträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die es zum einen dem Kreditgeber gestatten, unter bestimmten Voraussetzungen den Zinssatz einseitig zu ändern, und zum anderen eine von diesem erhobene „Risikoprovision“ vorsehen, grundsätzlich nicht erfassen. Das vorlegende Gericht hat diese Qualifizierung der genannten Vertragsklauseln jedoch unter Berücksichtigung der Natur, der Systematik und der Bestimmungen der betreffenden Verträge sowie des rechtlichen und tatsächlichen Kontexts, in den diese eingebettet sind, zu prüfen.

Kosten

79

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass die Ausdrücke „Hauptgegenstand des Vertrags“ und „Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen“ unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens Arten von Klauseln in Kreditverträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die es zum einen dem Kreditgeber gestatten, unter bestimmten Voraussetzungen den Zinssatz einseitig zu ändern, und zum anderen eine von diesem erhobene „Risikoprovision“ vorsehen, grundsätzlich nicht erfassen. Das vorlegende Gericht hat diese Qualifizierung der genannten Vertragsklauseln jedoch unter Berücksichtigung der Natur, der Systematik und der Bestimmungen der betreffenden Verträge sowie des rechtlichen und tatsächlichen Kontexts, in den diese eingebettet sind, zu prüfen.

 

Unterschriften


( *1 )   Verfahrenssprache: Rumänisch.