URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

10. April 2014 ( *1 )

„Vorabentscheidungsersuchen — Geistiges Eigentum — Urheberrechte und verwandte Schutzrechte — Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft — Richtlinie 2001/29/EG — Art. 5 Abs. 2 Buchst. b und Abs. 5 — Vervielfältigungsrecht — Ausnahmen und Beschränkungen — Vervielfältigung zum privaten Gebrauch — Rechtmäßigkeit des Ursprungs des Vervielfältigungsstücks — Richtlinie 2004/48/EG — Anwendungsbereich“

In der Rechtssache C‑435/12

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) mit Entscheidung vom 21. September 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 26. September 2012, in dem Verfahren

ACI Adam BV u. a.

gegen

Stichting de Thuiskopie,

Stichting Onderhandelingen Thuiskopie vergoeding

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Vierten Kammer, der Richter M. Safjan und J. Malenovský (Berichterstatter) sowie der Richterin A. Prechal,

Generalanwalt: P. Cruz Villalón,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 2013,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der ACI Adam BV u. a., vertreten durch D. Visser, advocaat,

der Stichting de Thuiskopie und der Stichting Onderhandelingen Thuiskopie vergoeding, vertreten durch T. Cohen Jehoram und V. Rörsch, advocaten,

der niederländischen Regierung, vertreten durch C. Schillemans und M. Noort als Bevollmächtigte,

der spanischen Regierung, vertreten durch M. García-Valdecasas Dorrego als Bevollmächtigte,

der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato,

der litauischen Regierung, vertreten durch D. Kriaučiūnas und J. Nasutavičienė als Bevollmächtigte,

der österreichischen Regierung, vertreten durch A. Posch als Bevollmächtigten,

der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Samnadda und F. Wilman als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 9. Januar 2014

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b und Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10) sowie der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157, S. 45, Berichtigungen ABl. 2004, L 195, S. 16, und ABl. 2007, L 204, S. 27).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits der ACI Adam BV und einer Reihe weiterer Unternehmen (im Folgenden: ACI Adam u. a.) gegen die Stichting de Thuiskopie (im Folgenden: Thuiskopie) und die Stichting Onderhandelingen Thuiskopie vergoeding (im Folgenden: SONT), zwei Stiftungen, deren erste die Aufgabe hat, die Vergütung zu erheben und zu verteilen, die zulasten der Importeure oder Hersteller von für die Vervielfältigung von literarischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Werken bestimmten Trägern zum privaten Gebrauch geht (im Folgenden: Privatkopievergütung), und deren zweite die Höhe dieser Vergütung festzulegen hat, darüber, dass die SONT bei der Festlegung der Höhe dieser Vergütung den Schaden berücksichtigt, der durch Vervielfältigungsstücke verursacht wird, die auf der Grundlage einer unrechtmäßigen Quelle angefertigt werden.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Richtlinie 2001/29

3

Die Erwägungsgründe 22, 31, 32, 35, 38 und 44 der Richtlinie 2001/29 lauten wie folgt:

(22)

Die Verwirklichung des Ziels, die Verbreitung der Kultur zu fördern, darf nicht durch Verzicht auf einen rigorosen Schutz der Urheberrechte oder durch Duldung der unrechtmäßigen Verbreitung von nachgeahmten oder gefälschten Werken erfolgen.

(31)

Es muss ein angemessener Rechts- und Interessenausgleich zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern sowie zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern und Nutzern von Schutzgegenständen gesichert werden. …

(32)

Die Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Wiedergabe sind in dieser Richtlinie erschöpfend aufgeführt. Einige Ausnahmen oder Beschränkungen gelten, soweit dies angemessen erscheint, nur für das Vervielfältigungsrecht. Diese Liste trägt den unterschiedlichen Rechtstraditionen in den Mitgliedstaaten Rechnung und soll gleichzeitig die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts sichern. Die Mitgliedstaaten sollten diese Ausnahmen und Beschränkungen in kohärenter Weise anwenden; dies wird bei der zukünftigen Überprüfung der Umsetzungsvorschriften besonders berücksichtigt werden.

(35)

In bestimmten Fällen von Ausnahmen oder Beschränkungen sollten Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten, damit ihnen die Nutzung ihrer geschützten Werke oder sonstigen Schutzgegenstände angemessen vergütet wird. Bei der Festlegung der Form, der Einzelheiten und der etwaigen Höhe dieses gerechten Ausgleichs sollten die besonderen Umstände eines jeden Falls berücksichtigt werden. Für die Bewertung dieser Umstände könnte der sich aus der betreffenden Handlung für die Rechtsinhaber ergebende etwaige Schaden als brauchbares Kriterium herangezogen werden. In Fällen, in denen Rechtsinhaber bereits Zahlungen in anderer Form erhalten haben, z. B. als Teil einer Lizenzgebühr, kann gegebenenfalls keine spezifische oder getrennte Zahlung fällig sein. Hinsichtlich der Höhe des gerechten Ausgleichs sollte der Grad des Einsatzes technischer Schutzmaßnahmen gemäß dieser Richtlinie in vollem Umfang berücksichtigt werden. In bestimmten Situationen, in denen dem Rechtsinhaber nur ein geringfügiger Nachteil entstünde, kann sich gegebenenfalls keine Zahlungsverpflichtung ergeben.

(38)

Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit erhalten, unter Sicherstellung eines gerechten Ausgleichs eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht für bestimmte Arten der Vervielfältigung von Ton-, Bild- und audiovisuellem Material zu privaten Zwecken vorzusehen. Dazu kann die Einführung oder Beibehaltung von Vergütungsregelungen gehören, die Nachteile für Rechtsinhaber ausgleichen sollen. Wenngleich die zwischen diesen Vergütungsregelungen bestehenden Unterschiede das Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen, dürften sie sich, soweit sie sich auf die analoge private Vervielfältigung beziehen, auf die Entwicklung der Informationsgesellschaft nicht nennenswert auswirken. Die digitale private Vervielfältigung dürfte hingegen eine weitere Verbreitung finden und größere wirtschaftliche Bedeutung erlangen. Daher sollte den Unterschieden zwischen digitaler und analoger privater Vervielfältigung gebührend Rechnung getragen und hinsichtlich bestimmter Punkte zwischen ihnen unterschieden werden.

(44)

Bei der Anwendung der Ausnahmen und Beschränkungen im Sinne dieser Richtlinie sollten die internationalen Verpflichtungen beachtet werden. Solche Ausnahmen und Beschränkungen dürfen nicht auf eine Weise angewandt werden, dass die berechtigten Interessen der Rechtsinhaber verletzt werden oder die normale Verwertung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände beeinträchtigt wird. Die von den Mitgliedstaaten festgelegten Ausnahmen oder Beschränkungen sollten insbesondere die gesteigerte wirtschaftliche Bedeutung, die solche Ausnahmen oder Beschränkungen im neuen elektronischen Umfeld erlangen können, angemessen berücksichtigen. Daher ist der Umfang bestimmter Ausnahmen oder Beschränkungen bei bestimmten neuen Formen der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände möglicherweise noch enger zu begrenzen.“

4

Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 lautet:

„Die Mitgliedstaaten sehen für folgende Personen das ausschließliche Recht vor, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten:

a)

für die Urheber in Bezug auf ihre Werke“.

5

Art. 5 Abs. 2 und 5 dieser Richtlinie bestimmt:

„(2)   Die Mitgliedstaaten können in den folgenden Fällen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das in Artikel 2 vorgesehene Vervielfältigungsrecht vorsehen:

b)

in Bezug auf Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke unter der Bedingung, dass die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten, wobei berücksichtigt wird, ob technische Maßnahmen gemäß Artikel 6 auf das betreffende Werk oder den betreffenden Schutzgegenstand angewendet wurden;

(5)   Die in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 genannten Ausnahmen und Beschränkungen dürfen nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.“

6

Art. 6 dieser Richtlinie sieht vor:

„(1)   Die Mitgliedstaaten sehen einen angemessenen Rechtsschutz gegen die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen durch eine Person vor, der bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass sie dieses Ziel verfolgt.

(3)   Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck ‚technische Maßnahmen‘ alle Technologien, Vorrichtungen oder Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, Werke oder sonstige Schutzgegenstände betreffende Handlungen zu verhindern oder einzuschränken, die nicht von der Person genehmigt worden sind, die Inhaber der Urheberrechte oder der dem Urheberrecht verwandten gesetzlich geschützten Schutzrechte oder des in Kapitel III der Richtlinie 96/9/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77, S. 20)] verankerten Sui-generis-Rechts ist. Technische Maßnahmen sind als ‚wirksam‘ anzusehen, soweit die Nutzung eines geschützten Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands von den Rechtsinhabern durch eine Zugangskontrolle oder einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung des Werks oder sonstigen Schutzgegenstands oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird.

(4)   Werden von Seiten der Rechtsinhaber freiwillige Maßnahmen, einschließlich Vereinbarungen zwischen den Rechtsinhabern und anderen betroffenen Parteien, nicht ergriffen, so treffen die Mitgliedstaaten ungeachtet des Rechtsschutzes nach Absatz 1 geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Rechtsinhaber dem Begünstigten einer im nationalen Recht gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a), c), d), oder e) oder Absatz 3 Buchstaben a), b) oder e) vorgesehenen Ausnahme oder Beschränkung die Mittel zur Nutzung der betreffenden Ausnahme oder Beschränkung in dem für die Nutzung der betreffenden Ausnahme oder Beschränkung erforderlichen Maße zur Verfügung stellen, soweit der betreffende Begünstigte rechtmäßig Zugang zu dem geschützten Werk oder Schutzgegenstand hat.

…“

Richtlinie 2004/48

7

Der Gegenstand der Richtlinie 2004/48 ist in deren Art. 1 wie folgt festgelegt:

„Diese Richtlinie betrifft die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe, die erforderlich sind, um die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums sicherzustellen. Im Sinne dieser Richtlinie umfasst der Begriff ‚Rechte des geistigen Eigentums‘ auch die gewerblichen Schutzrechte.“

8

Art. 2 („Anwendungsbereich“) dieser Richtlinie bestimmt in Abs. 1:

„Unbeschadet etwaiger Instrumente in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten, die für die Rechtsinhaber günstiger sind, finden die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe gemäß Artikel 3 auf jede Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums, die im Gemeinschaftsrecht und/oder im innerstaatlichen Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehen sind, Anwendung.“

Niederländisches Recht

9

Nach Art. 1 des Urheberrechtsgesetzes (Auteurswet, Stb. 2008, Nr. 538, im Folgenden: AW) steht dem Schöpfer eines literarischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Werks oder seinen Rechtsnachfolgern – vorbehaltlich der durch dieses Gesetz vorgesehenen Ausnahmen – das ausschließliche Recht zu, u. a. dieses Werk zu vervielfältigen.

10

Art. 16c Abs. 1 und 2 AW führt den Grundsatz der Privatkopievergütung ein. Die Bestimmung lautet:

„(1)   Als Verstoß gegen das Urheberrecht an einem Werk der Literatur, Wissenschaft oder Kunst gilt nicht die Vervielfältigung des Werks ganz oder teilweise auf einem Gegenstand, der dazu bestimmt ist, ein Werk wiederzugeben, wenn das Vervielfältigen ohne mittelbaren oder unmittelbaren wirtschaftlichen Zweck erfolgt und ausschließlich der natürlichen Person, die die Vervielfältigung anfertigt, zur Übung, zum Studium oder zum Gebrauch dient.

(2)   Für die Vervielfältigung im Sinne von Abs. 1 wird dem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger eine gerechte Vergütung geschuldet. Zur Zahlung der Vergütung ist der Hersteller oder der Importeur der Gegenstände im Sinne von Abs. 1 verpflichtet.“

11

Art. 1019h der Zivilprozessordnung (Wetboek van Burgerlijke Rechtsvordering), der Art. 14 der Richtlinie 2004/48 umsetzt, lautet:

„Soweit erforderlich werden abweichend vom ersten Buch Titel II Abschnitt 12 Abs. 2 und von Art. 843a Abs. 1 die Prozesskosten, soweit sie zumutbar und angemessen sind, sowie die sonstigen Kosten der obsiegenden Partei von der unterlegenen Partei getragen, sofern Billigkeitsgründe dem nicht entgegenstehen.“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

12

ACI Adam u. a. sind Importeure und/oder Hersteller von unbeschriebenen Datenträgern wie CDs oder CD-Rs.

13

Gemäß Art. 16c AW sind ACI Adam u. a. zur Zahlung der Privatkopievergütung an Thuiskopie verpflichtet, wobei deren Höhe durch die SONT festgelegt wird.

14

Nach Ansicht von ACI Adam u. a. berücksichtigt dieser Betrag zu Unrecht den Schaden, der Inhabern von Urheberrechten gegebenenfalls durch das Kopieren auf der Grundlage einer unrechtmäßigen Quelle entstehe.

15

ACI Adam u. a. verklagten daher Thuiskopie und SONT vor der Rechtbank te ’s‑Gravenhage (Gericht Den Haag) und machten im Wesentlichen geltend, dass die in Art. 16c Abs. 2 AW vorgesehene Privatkopievergütung ausschließlich bezwecke, den Inhabern von Urheberrechten für die Vervielfältigungshandlungen, die unter Abs. 1 dieses Artikels fielen, eine Vergütung zu zahlen, so dass bei Festlegung der Höhe dieser Vergütung der Ersatz für den Schaden außer Acht zu bleiben habe, der durch Vervielfältigungsstücke entstehe, die auf der Grundlage von unrechtmäßigen Quellen angefertigt würden.

16

Die Rechtbank te ’s-Gravenhage wies die Klage von ACI Adam u. a. mit Urteil vom 25. Juni 2008 ab.

17

ACI Adam u. a. legten gegen dieses Urteil beim Gerechtshof te ’s-Gravenhage (Berufungsgericht Den Haag) Berufung ein. Mit Urteil vom 15. November 2010 bestätigte dieses Gericht das von der Rechtbank te ’s-Gravenhage erlassene Urteil.

18

Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts, das mit einer Kassationsbeschwerde von ACI Adam u. a. gegen dieses Urteil befasst ist, stellt die Richtlinie 2001/29 nicht klar, ob im Rahmen der Festlegung des gerechten Ausgleichs im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b dieser Richtlinie Vervielfältigungen zu berücksichtigen sind, die auf der Grundlage einer unrechtmäßigen Quelle angefertigt werden.

19

Unter diesen Umständen hat der Hoge Raad der Nederlanden das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.

Ist Art. 5 Abs. 2 Buchst. b – gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 5 Abs. 5 – der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen, dass die dort erwähnte Beschränkung des Urheberrechts für Vervielfältigungen, die die in diesem Artikel genannten Anforderungen erfüllen, unabhängig davon gilt, ob die Exemplare des Werks, von dem die Vervielfältigungen herstammen, rechtmäßig – d. h. ohne Verletzung der Urheberrechte der Rechteinhaber – in die Verfügungsgewalt der betreffenden natürlichen Person gelangt sind, oder gilt diese Beschränkung nur für Vervielfältigungen, die Ausfertigungen entnommen sind, die von Exemplaren herstammen, die ohne Urheberrechtsverletzung in die Verfügungsgewalt der betreffenden natürlichen Person gelangt sind?

2.

a)

Kann, wenn die erste Frage wie am Ende dieser Frage beantwortet wird, die Anwendung des Dreistufentests gemäß Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29 dazu führen, dass der Anwendungsbereich der Beschränkung nach Art. 5 Abs. 2 erweitert wird, oder kann die Anwendung des Tests lediglich zur Folge haben, dass die Reichweite der Beschränkung begrenzt wird?

b)

Steht, wenn die erste Frage wie am Ende dieser Frage beantwortet wird, eine Vorschrift des nationalen Rechts, die dazu führt, dass für Vervielfältigungen, die von einer natürlichen Person zum Privatgebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke angefertigt werden, eine gerechte Vergütung unabhängig davon geschuldet wird, ob die Anfertigung der betreffenden Vervielfältigungen nach Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29 erlaubt ist – und ohne dass diese Vorschrift das Verbotsrecht des Rechtsinhabers und dessen Anspruch auf Schadensersatz einschränkt –, im Widerspruch zu Art. 5 der Richtlinie 2001/29 oder irgendeiner anderen Vorschrift des Unionsrechts?

Ist es für die Beantwortung dieser Frage unter Berücksichtigung des Dreistufentests nach Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29 von Bedeutung, dass technische Vorrichtungen, um gegen die Anfertigung unerlaubter Privatkopien vorzugehen, (noch) nicht zur Verfügung stehen?

3.

Ist die Richtlinie 2004/48 auf einen Rechtsstreit wie den vorliegenden anwendbar, in dem – nachdem ein Mitgliedstaat auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 Herstellern und Importeuren von Trägern, die für die Vervielfältigung von Werken geeignet und bestimmt sind, die Verpflichtung zur Abführung des dort vorgesehenen gerechten Ausgleichs auferlegt und bestimmt hat, dass der gerechte Ausgleich an die von diesem Mitgliedstaat bezeichnete Organisation abzuführen ist, die mit der Erhebung und Verteilung des gerechten Ausgleichs betraut ist – die Zahlungspflichtigen beantragen, das Gericht möge in Anbetracht bestimmter streitiger Umstände, die für die Festsetzung des gerechten Ausgleichs von Bedeutung sind, Feststellungen zulasten der genannten Organisation treffen, die sich dagegen verteidigt?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten und zur zweiten Frage

20

Mit seinen ersten beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das Unionsrecht, insbesondere Art. 5 Abs. 2 Buchst. b in Verbindung mit Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29, dahin auszulegen ist, dass es nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die nicht danach unterscheiden, ob die Quelle, auf deren Grundlage eine Vervielfältigung zum privaten Gebrauch angefertigt wird, rechtmäßig oder unrechtmäßig ist.

21

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 2 der Richtlinie 2001/29 den Urhebern das ausschließliche Recht einräumen, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung ihrer Werke auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu verbieten oder zu erlauben, wobei die Mitgliedstaaten gemäß Art. 5 Abs. 2 dieser Richtlinie zugleich befugt sind, Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf dieses Recht vorzusehen.

22

Was die Reichweite dieser Ausnahmen und Beschränkungen anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Bestimmungen einer Richtlinie, die von einem in dieser Richtlinie aufgestellten allgemeinen Grundsatz abweichen, eng auszulegen sind (Urteil Infopaq International, C‑5/08, EU:C:2009:465, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23

Daraus ergibt sich, dass die einzelnen Ausnahmen und Beschränkungen nach Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29 eng auszulegen sind.

24

Überdies verlangt Art. 5 Abs. 5 dieser Richtlinie, dass die Ausnahmen und Beschränkungen vom Vervielfältigungsrecht nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden dürfen, in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.

25

Wie sich aber aus ihrem Wortlaut ergibt, erläutert diese Bestimmung der Richtlinie 2001/29 nur, unter welchen Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie gestattete Beschränkungen und Ausnahmen vom Vervielfältigungsrecht Anwendung finden können, dass nämlich diese Ausnahmen und Beschränkungen nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden dürfen, sie die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigen und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzen. Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie legt daher nicht den materiellen Inhalt der einzelnen in Art. 5 Abs. 2 genannten Ausnahmen und Beschränkungen fest, sondern kommt erst zum Zeitpunkt ihrer Anwendung durch die Mitgliedstaaten zum Tragen.

26

Daher soll sich Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29 weder auf den materiell-rechtlichen Inhalt der unter Art. 5 Abs. 2 dieser Richtlinie fallenden Bestimmungen auswirken, noch insbesondere die Reichweite der einzelnen dort vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen ausdehnen.

27

Überdies geht aus dem 44. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 hervor, dass es die Absicht des Unionsgesetzgebers war, den Umfang der von den Mitgliedstaaten festgelegten Ausnahmen oder Beschränkungen im Sinne dieser Richtlinie bei bestimmten neuen Formen der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände möglicherweise noch enger zu begrenzen. Hingegen sehen weder dieser Erwägungsgrund noch irgendeine andere Bestimmung dieser Richtlinie die Möglichkeit vor, dass die Mitgliedstaaten den Umfang solcher Beschränkungen und Ausnahmen ausweiten.

28

Insbesondere können die Mitgliedstaaten nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 eine Ausnahme von dem ausschließlichen Vervielfältigungsrecht des Urhebers an seinem Werk vorsehen, wenn es sich um Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke handelt (sogenannte „Privatkopieausnahme“).

29

Diese Bestimmung enthält aber keine ausdrücklichen Feststellungen zur Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit der Quelle, auf deren Grundlage eine Vervielfältigung des Werks angefertigt werden kann.

30

Eine Auslegung des Wortlauts dieser Bestimmung muss daher – wie in Rn. 23 des vorliegenden Urteils ausgeführt – unter Heranziehung des Grundsatzes einer engen Auslegung erfolgen.

31

Eine solche Auslegung verlangt, Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 dahin zu verstehen, dass die Privatkopieausnahme den Inhabern des Urheberrechts zwar untersagt, ihr ausschließliches Recht, Vervielfältigungen zu erlauben oder zu verbieten, gegenüber Personen geltend zu machen, die private Kopien von ihren Werken anfertigen, sie steht aber einer Lesart dieser Bestimmung entgegen, wonach sie den Inhabern des Urheberrechts über diese ausdrücklich vorgesehene Beschränkung hinaus auferlegt, Verletzungen ihrer Rechte, die mit der Anfertigung von Privatkopien einhergehen können, zu tolerieren.

32

Dieses Ergebnis wird im Übrigen durch die Systematik, in die sich Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 einfügt, sowie durch die ihm zugrunde liegenden Ziele untermauert.

33

Hierzu ergibt sich zum einen aus dem 32. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29, dass die in Art. 5 vorgesehene Auflistung der Ausnahmen ein ausgewogenes Verhältnis der unterschiedlichen Rechtstraditionen in den Mitgliedstaaten und die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts sichern soll.

34

Daher haben die Mitgliedstaaten die Wahl, ob sie die einzelnen in Art. 5 dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen im Einklang mit ihren Rechtstraditionen einführen oder nicht; haben sie sich aber entschieden, eine bestimmte Ausnahme einzuführen, muss diese in kohärenter Weise angewandt werden, so dass sie nicht den mit der Richtlinie 2001/29 verfolgten Zielen, mit denen die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts gesichert werden soll, abträglich sein kann.

35

Hätten die Mitgliedstaaten aber die Möglichkeit, Rechtsvorschriften zu erlassen, die gestatten, dass Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch auch auf der Grundlage einer unrechtmäßigen Quelle angefertigt werden, hätte dies ganz offensichtlich eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts zur Folge.

36

Zum anderen darf nach dem 22. Erwägungsgrund dieser Richtlinie die Verwirklichung des Ziels, die Verbreitung der Kultur zu fördern, nicht durch Verzicht auf einen rigorosen Schutz der Urheberrechte oder durch Duldung der unrechtmäßigen Verbreitung von nachgeahmten oder gefälschten Werken erfolgen.

37

Nationale Rechtsvorschriften, die in keiner Weise zwischen Privatkopien, die auf der Grundlage von rechtmäßigen Quellen angefertigt werden, und solchen unterscheiden, die auf der Grundlage von nachgeahmten oder gefälschten Werken angefertigt werden, können somit nicht geduldet werden.

38

Außerdem können nationale Rechtsvorschriften wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die bei ihrer Anwendung nicht danach unterscheiden, ob die Quelle, auf deren Grundlage eine Vervielfältigung zum privaten Gebrauch angefertigt wird, rechtmäßig oder unrechtmäßig ist, gegen bestimmte in Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29 festgelegte Voraussetzungen verstoßen.

39

Denn zum einen würde es die Verbreitung von nachgeahmten oder gefälschten Werken fördern und damit zwangsläufig den Umfang an Verkäufen oder anderen rechtmäßigen Transaktionen im Zusammenhang mit geschützten Werken verringern, wenn man zuließe, dass solche Vervielfältigungen auf der Grundlage einer unrechtmäßigen Quelle angefertigt werden dürften, so dass die normale Verwertung der Werke beeinträchtigt würde.

40

Zum anderen ist die Anwendung solcher nationaler Rechtsvorschriften in Anbetracht der Feststellung in Rn. 31 des vorliegenden Urteils geeignet, den Rechtsinhabern einen nicht gerechtfertigten Schaden zuzufügen.

41

Nach alledem ist Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen, dass er nicht für den Fall gilt, dass Privatkopien auf der Grundlage einer unrechtmäßigen Quelle angefertigt werden.

42

Im Zusammenhang mit Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29 stellt sich das vorlegende Gericht auch die Frage, ob für die Beurteilung der Vereinbarkeit von nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden mit dem Unionsrecht der Umstand zu berücksichtigen ist, dass technische Maßnahmen im Sinne von Art. 6 dieser Richtlinie, auf die Art. 5 Abs. 2 Buchst. b dieser Richtlinie Bezug nimmt, zum Zeitpunkt der Anwendung dieser Rechtsvorschriften nicht oder noch nicht existieren.

43

Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die technischen Maßnahmen, auf die Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 Bezug nimmt, Handlungen einschränken sollen, die von den Rechtsinhabern nicht genehmigt wurden, d. h., mit denen die korrekte Anwendung dieser Bestimmung sichergestellt werden soll und damit Handlungen verhindert werden sollen, die nicht die strengen Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteil VG Wort u. a., C‑457/11 bis C‑460/11, EU:C:2013:426, Rn. 51).

44

Da es aber die Mitgliedstaaten und nicht die Rechtsinhaber sind, die die Privatkopieausnahme einführen und die Nutzung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen zur Anfertigung einer solchen Kopie gestatten, ist es daher Sache des Mitgliedstaats, der die Anfertigung von Privatkopien durch die Einführung dieser Ausnahme gestattet hat, ihre korrekte Anwendung sicherzustellen und somit Handlungen einzuschränken, die von den Rechtsinhabern nicht genehmigt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil VG Wort u. a., EU:C:2013:426, Rn. 52 und 53).

45

Den Rn. 39 und 40 des vorliegenden Urteils ist aber zu entnehmen, dass nationale Rechtsvorschriften wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die nicht danach unterscheiden, ob die Quelle, auf deren Grundlage eine Vervielfältigung zum privaten Gebrauch angefertigt wird, rechtmäßig oder unrechtmäßig ist, keine korrekte Anwendung der Privatkopieausnahme sicherstellen können. Der Umstand, dass keine anwendbare technische Maßnahme existiert, um die Anfertigung von unrechtmäßigen Privatkopien zu bekämpfen, vermag diese Feststellung nicht in Frage zu stellen.

46

Daher ist für die Beurteilung der Vereinbarkeit von nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden mit dem Unionsrecht der Umstand, dass die technischen Maßnahmen im Sinne von Art. 6 der Richtlinie 2001/29, auf die Art. 5 Abs. 2 Buchst. b dieser Richtlinie Bezug nimmt, nicht oder noch nicht existieren, nicht zu berücksichtigen.

47

Schließlich wird das Ergebnis, zu dem der Gerichtshof in Rn. 41 des vorliegenden Urteils gelangt ist, in Anbetracht der Bedingung des „gerechten Ausgleichs“ gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 nicht in Frage gestellt.

48

Hierzu ist in erster Linie darauf hinzuweisen, dass nach dieser Bestimmung die Mitgliedstaaten, die sich für die Einführung der Privatkopieausnahme in ihr innerstaatliches Recht entscheiden, verpflichtet sind, die Zahlung eines „gerechten Ausgleichs“ an die Rechtsinhaber vorzusehen.

49

Ferner liefe eine Auslegung dieser Bestimmung, nach der es den Mitgliedstaaten, die eine solche Privatkopieausnahme eingeführt haben, die im Unionsrecht vorgesehen ist und die nach den Erwägungsgründen 35 und 38 dieser Richtlinie als wesentlichen Bestandteil den Begriff „gerechter Ausgleich“ umfasst, freistünde, dessen Parameter inkohärent, nicht harmonisiert und möglicherweise von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat abweichend auszugestalten, dem Ziel dieser Richtlinie, bestimmte Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft zu harmonisieren und den Binnenmarkt vor Wettbewerbsverzerrungen infolge der Unterschiede in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zu schützen, zuwider (vgl. in diesem Sinne Urteil Padawan, C‑467/08, EU:C:2010:620, Rn. 35 und 36).

50

Durch diesen Ausgleich soll nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs den Urhebern die ohne ihre Genehmigung angefertigte Privatkopie ihrer geschützten Werke vergütet werden, so dass er als eine Gegenleistung für den Schaden zu sehen ist, der den Urhebern durch eine solche von ihnen nicht genehmigte Kopie entstanden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Padawan, EU:C:2010:620, Rn. 30, 39 und 40).

51

Daher ist grundsätzlich die Person, die diesen Schaden verursacht hat – also derjenige, der eine Kopie des geschützten Werks angefertigt hat, ohne die vorherige Genehmigung des Rechtsinhabers einzuholen –, verpflichtet, den entstandenen Schaden wiedergutzumachen, indem sie den Ausgleich finanziert, der dem Rechtsinhaber gezahlt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Padawan, EU:C:2010:620, Rn. 45, und Stichting de Thuiskopie, C‑462/09, EU:C:2011:397, Rn. 26).

52

Der Gerichtshof hat jedoch gelten lassen, dass es den Mitgliedstaaten angesichts der praktischen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit einem solchen System des gerechten Ausgleichs freisteht, zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs eine Abgabe einzuführen, die nicht unmittelbar die betroffenen Privatpersonen, sondern diejenigen belastet, die die Höhe dieser Abgabe auf den Preis für die Zurverfügungstellung der Anlagen, Geräte und Träger für die Vervielfältigung oder auf den Preis für die Dienstleistung einer Vervielfältigung überwälzen können, wobei diese Abgabe letztendlich vom privaten Nutzer getragen wird, der diesen Preis zahlt (vgl. in diesem Sinne Urteile Padawan, EU:C:2010:620, Rn. 46 und 48, und Stichting de Thuiskopie, EU:C:2011:397, Rn. 27 und 28).

53

In zweiter Linie geht aus dem 31. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 hervor, dass durch das von dem betreffenden Mitgliedstaat eingeführte Vergütungssystem ein angemessener Ausgleich zwischen den Rechten und Interessen der Urheber, die Anspruch auf den gerechten Ausgleich haben, auf der einen und den Nutzern von Schutzgegenständen auf der anderen Seite gesichert werden muss.

54

Ein Vergütungssystem für Privatkopien wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, das bei der Berechnung des gerechten Ausgleichs, der den Anspruchsberechtigten gebührt, nicht danach unterscheidet, ob die Quelle, auf deren Grundlage eine Vervielfältigung zum privaten Gebrauch angefertigt wurde, rechtmäßig oder unrechtmäßig ist, trägt nicht zu dem in der vorstehenden Randnummer erwähnten angemessenen Ausgleich bei.

55

In einem solchen System wird der entstandene Schaden und somit die Höhe des gerechten Ausgleichs, der den Anspruchsberechtigten gebührt, aufgrund des Kriteriums des Schadens berechnet, der den Urhebern sowohl durch Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch, die auf der Grundlage einer rechtmäßigen Quelle angefertigt werden, als auch durch Vervielfältigungen, die auf der Grundlage einer unrechtmäßigen Quelle angefertigt werden, entsteht. Der so errechnete Betrag wird dann letztendlich auf den Preis überwälzt, den die Nutzer von Schutzgegenständen zum Zeitpunkt der Zurverfügungstellung von Anlagen, Geräten und Trägern, mit denen Privatkopien angefertigt werden können, zahlen.

56

Daher werden alle Nutzer, die solche Anlagen, Geräte oder Träger erwerben, mittelbar bestraft, da sie mit der Vergütung belastet werden, die unabhängig davon festgelegt wird, ob die Quelle, auf deren Grundlage solche Vervielfältigungen angefertigt werden, rechtmäßig oder unrechtmäßig ist, und sie dadurch zwangsläufig zum Ausgleich des Schadens beitragen, der durch Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch auf der Grundlage einer unrechtmäßigen Quelle entsteht, die nach der Richtlinie 2001/29 nicht erlaubt sind; sie müssen dadurch nicht unerhebliche Zusatzkosten in Kauf nehmen, um Privatkopien anfertigen zu können, die unter die Ausnahme nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie fallen.

57

In einer solchen Situation kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Bedingung erfüllt ist, dass ein angemessener Ausgleich zwischen den Rechten und Interessen derjenigen, die Anspruch auf den gerechten Ausgleich haben, auf der einen und diesen Nutzern auf der anderen Seite gefunden werden muss.

58

Nach alledem ist auf die erste und die zweite Frage zu antworten, dass das Unionsrecht, insbesondere Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 in Verbindung mit deren Art. 5 Abs. 5 dahin auszulegen ist, dass es nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die nicht danach unterscheiden, ob die Quelle, auf deren Grundlage eine Vervielfältigung zum privaten Gebrauch angefertigt wurde, rechtmäßig oder unrechtmäßig ist.

Zur dritten Frage

59

Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 2004/48 dahin auszulegen ist, dass sie auf ein Verfahren wie das Ausgangsverfahren anwendbar ist, in dem diejenigen, die den gerechten Ausgleich zahlen müssen, beantragen, das Gericht möge Feststellungen zulasten der Einrichtung treffen, die mit der Erhebung und Verteilung dieser Vergütung auf die Inhaber von Urheberrechten betraut ist und die sich gegen diesen Antrag verteidigt.

60

Es ist darauf hinzuweisen, dass mit der Richtlinie 2004/48, wie sich aus ihrem Art. 1 ergibt, die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums durch die Einführung entsprechender Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe innerhalb der Mitgliedstaaten sichergestellt werden soll.

61

Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2004/48 nicht darauf abzielen, alle Aspekte im Zusammenhang mit Rechten des geistigen Eigentums zu regeln, sondern nur diejenigen, die zum einen eng mit der Durchsetzung dieser Rechte verbunden sind und zum anderen Verletzungen dieser Rechte betreffen, indem sie das Vorhandensein wirksamer Rechtsbehelfe vorschreiben, die dazu bestimmt sind, jede Verletzung eines bestehenden Rechts des geistigen Eigentums zu verhüten, abzustellen oder zu beheben (vgl. Urteil Bericap Záródástechnikai, C‑180/11, EU:C:2012:717, Rn. 75).

62

Außerdem ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48, dass deren Bestimmungen nur die Durchsetzung der verschiedenen Rechte sicherstellen, die Personen gehören, die Rechte des geistigen Eigentums erworben haben, d. h. den Inhabern solcher Rechte, und nicht dahin ausgelegt werden können, dass sie die verschiedenen Maßnahmen und Verfahren regeln sollen, die Personen zur Verfügung gestellt werden, die selbst nicht Inhaber solcher Rechte sind, und die nicht ausschließlich eine Verletzung dieser Rechte betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteil Bericap Záródástechnikai, EU:C:2012:717, Rn. 77).

63

Ein Verfahren wie das Ausgangsverfahren, das den Geltungsbereich der Regelung der Privatkopieausnahme und deren Auswirkungen auf die Erhebung und Verteilung des gerechten Ausgleichs gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 betrifft, der von den Importeuren und/oder Herstellern von unbeschriebenen Trägern zu zahlen ist, geht aber nicht auf eine Klage zurück, die von Rechtsinhabern erhoben wurde, um die Verletzung eines bestehenden Rechts des geistigen Eigentums zu verhüten, abzustellen oder zu beheben, sondern auf eine Klage, die von Wirtschaftsteilnehmern wegen des von ihnen zu zahlenden gerechten Ausgleichs erhoben wurde.

64

Unter diesen Umständen ist die Richtlinie 2004/48 nicht anwendbar.

65

Demnach ist auf die dritte Frage zu antworten, dass die Richtlinie 2004/48 dahin auszulegen ist, dass sie in einem Verfahren wie dem Ausgangsverfahren nicht anzuwenden ist, in dem diejenigen, die den gerechten Ausgleich zahlen müssen, beantragen, das Gericht möge Feststellungen zulasten der Einrichtung treffen, die mit der Erhebung und Verteilung dieser Vergütung auf die Inhaber von Urheberrechten betraut ist und die sich gegen diesen Antrag verteidigt.

Kosten

66

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Das Unionsrecht, insbesondere Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft in Verbindung mit deren Art. 5 Abs. 5 ist dahin auszulegen, dass es nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die nicht danach unterscheiden, ob die Quelle, auf deren Grundlage eine Vervielfältigung zum privaten Gebrauch angefertigt wurde, rechtmäßig oder unrechtmäßig ist.

 

2.

Die Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ist dahin auszulegen, dass sie in einem Verfahren wie dem Ausgangsverfahren nicht anzuwenden ist, in dem diejenigen, die den gerechten Ausgleich zahlen müssen, beantragen, das Gericht möge Feststellungen zulasten der Einrichtung treffen, die mit der Erhebung und Verteilung dieser Vergütung auf die Inhaber von Urheberrechten betraut ist und die sich gegen diesen Antrag verteidigt.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Niederländisch.