URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)
11. Dezember 2014 ( *1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 95/46/EG — Schutz natürlicher Personen — Verarbeitung personenbezogener Daten — Begriff ‚Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten‘“
In der Rechtssache C‑212/13
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Nejvyšší správní soud (Tschechische Republik) mit Entscheidung vom 20. März 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 19. April 2013, in dem Verfahren
František Ryneš
gegen
Úřad pro ochranu osobních údajů
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen, der Richterin K. Jürimäe, der Richter J. Malenovský und M. Safjan (Berichterstatter) sowie der Richterin A. Prechal,
Generalanwalt: N. Jääskinen,
Kanzler: I. Illéssy, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 2014,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
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von Herrn Ryneš, vertreten durch M. Šalomoun, advokát, |
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des Úřad pro ochranu osobních údajů, vertreten durch I. Němec, advokát, und J. Prokeš, |
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der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte, |
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der spanischen Regierung, vertreten durch A. Rubio González als Bevollmächtigten, |
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der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato, |
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der österreichischen Regierung, vertreten durch A. Posch und G. Kunnert als Bevollmächtigte, |
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der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna, J. Fałdyga und M. Kamejsza als Bevollmächtigte, |
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der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes und C. Vieira Guerra als Bevollmächtigte, |
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der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch L. Christie als Bevollmächtigten im Beistand von J. Holmes, Barrister, |
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der Europäischen Kommission, vertreten durch B. Martenczuk, P. Němečková und Z. Malůšková als Bevollmächtigte, |
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. Juli 2014
folgendes
Urteil
1 |
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281, S. 31). |
2 |
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Ryneš und dem Úřad pro ochranu osobních údajů (Amt für den Schutz personenbezogener Daten, im Folgenden: Úřad) wegen dessen Entscheidung, in der er feststellt, Herr Ryneš habe im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten mehrere Zuwiderhandlungen begangen. |
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
3 |
In den Erwägungsgründen 10, 12 und 14 bis 16 der Richtlinie 95/46 heißt es:
…
…
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Art. 2 dieser Richtlinie bestimmt: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:
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Art. 3 der Richtlinie sieht vor: „(1) Diese Richtlinie gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einer Datei gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. (2) Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten,
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6 |
In Art. 7 der Richtlinie 95/46 heißt es: „Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten lediglich erfolgen darf, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
…
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7 |
Art. 11 dieser Richtlinie bestimmt: „(1) Für den Fall, dass die Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden, sehen die Mitgliedstaaten vor, dass die betroffene Person bei Beginn der Speicherung der Daten … vom für die Verarbeitung Verantwortlichen … zumindest die nachstehenden Informationen erhält, sofern diese ihr noch nicht vorliegen:
(2) Absatz 1 findet – insbesondere bei Verarbeitungen für Zwecke der Statistik oder der historischen oder wissenschaftlichen Forschung – keine Anwendung, wenn die Information der betroffenen Person unmöglich ist, unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder die Speicherung oder Weitergabe durch Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. In diesen Fällen sehen die Mitgliedstaaten geeignete Garantien vor.“ |
8 |
Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie sieht vor: „Die Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften erlassen, die die Pflichten und Rechte gemäß Artikel … 11 Absatz 1 … beschränken, sofern eine solche Beschränkung notwendig ist für: …
…
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9 |
In Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 95/46 heißt es: „Die Mitgliedstaaten sehen eine Meldung durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen … bei der … Kontrollstelle vor, bevor eine vollständig oder teilweise automatisierte Verarbeitung oder eine Mehrzahl von Verarbeitungen zur Realisierung einer oder mehrerer verbundener Zweckbestimmungen durchgeführt wird.“ |
Tschechisches Recht
10 |
§ 3 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 101/2000 Sb. über den Schutz personenbezogener Daten und die Änderung bestimmter Gesetze (im Folgenden: Gesetz Nr. 101/2000) bestimmt: „Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die eine natürliche Person zur ausschließlich persönlichen Verwendung vornimmt.“ |
11 |
§ 44 Abs. 2 dieses Gesetzes regelt die Haftung des für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verantwortlichen, der eine Zuwiderhandlung begeht, wenn er personenbezogene Daten ohne Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet, dieser nicht die entsprechenden Informationen erteilt oder seiner Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Behörde nicht nachkommt. |
12 |
Gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes ist die Verarbeitung personenbezogener Daten grundsätzlich nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig. Ohne eine solche Einwilligung darf die Verarbeitung nur stattfinden, wenn sie sich als notwendig erweist, um die gesetzlich geschützten Rechte und Interessen des für die Verarbeitung Verantwortlichen, des Empfängers oder einer anderen betroffenen Person zu schützen. Die Verarbeitung darf jedoch nicht das Recht der betroffenen Person auf Achtung ihres privaten und persönlichen Lebens verletzen. |
Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
13 |
In der Zeit vom 5. Oktober 2007 bis zum 11. April 2008 setzte Herr Ryneš eine Kamera ein, die er unterhalb des Dachgesimses des Hauses seiner Familie angebracht hatte. Sie war fest installiert, nicht schwenkbar und zeichnete den Eingang seines Hauses, den öffentlichen Straßenraum sowie den Eingang des gegenüberliegenden Hauses auf. Die Anlage ermöglichte nur eine Videoaufzeichnung auf einer kontinuierlichen Speichervorrichtung, der Festplatte. Sobald deren Kapazität erreicht war, wurde die vorhandene Aufzeichnung mit einer neuen überschrieben. Die Aufzeichnungsvorrichtung hatte keinen Bildschirm, so dass das Bild nicht in Echtzeit betrachtet werden konnte. Allein Herr Ryneš hatte unmittelbaren Zugang zu der Anlage und den aufgezeichneten Daten. |
14 |
Das vorlegende Gericht führt aus, einziger Grund für den Betrieb dieser Kamera durch Herrn Ryneš sei es gewesen, das Eigentum, die Gesundheit und das Leben seiner selbst und seiner Familie zu schützen. Sowohl er selbst als auch seine Familie waren nämlich während mehrerer Jahre Ziel von Angriffen eines Unbekannten gewesen, der nicht hatte entlarvt werden können. Darüber hinaus waren die Fenster des Hauses seiner Familie in der Zeit zwischen 2005 und 2007 mehrfach eingeschlagen worden. |
15 |
In der Nacht vom 6. auf den 7. Oktober 2007 fand ein weiterer Angriff statt. Eine Fensterscheibe des Hauses wurde mittels einer Schleuder beschossen und zerstört. Dank der Videoüberwachungsanlage konnten zwei Verdächtige identifiziert werden. Die Aufzeichnungen wurden der Polizei übergeben und anschließend im Rahmen des eingeleiteten Strafverfahrens verwertet. |
16 |
Einer der Verdächtigen beantragte die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Überwachungssystems von Herrn Ryneš. Der Úřad stellte daraufhin mit Entscheidung vom 4. August 2008 fest, dass Herr Ryneš Zuwiderhandlungen im Sinne des Gesetzes Nr. 101/2000 begangen habe, indem
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17 |
Ein von Herrn Ryneš gegen diese Entscheidung eingelegtes Rechtsmittel wurde vom Městský soud v Praze (Stadtgericht Prag) mit Urteil vom 25. April 2012 zurückgewiesen. Dagegen legte Herr Ryneš Kassationsbeschwerde zum vorlegenden Gericht ein. |
18 |
Unter diesen Umständen hat der Nejvyšší správní soud (Oberstes Verwaltungsgericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Kann der Betrieb eines Kamerasystems, das an einem Einfamilienhaus zum Zweck des Schutzes des Eigentums, der Gesundheit und des Lebens der Besitzer des Hauses angebracht ist, unter die Verarbeitung personenbezogener Daten, „die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen wird“, im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 95/46 gefasst werden, obschon dieses System auch den öffentlichen Raum überwacht? |
Zur Vorlagefrage
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Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 3 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 95/46 dahin auszulegen ist, dass der Betrieb eines von einer natürlichen Person an ihrem Einfamilienhaus zum Zweck des Schutzes des Eigentums, der Gesundheit und des Lebens der Besitzer des Hauses angebrachten Kamerasystems, das Videos von Personen auf einer kontinuierlichen Speichervorrichtung wie einer Festplatte aufzeichnet und dabei auch den öffentlichen Raum überwacht, eine Datenverarbeitung darstellt, die im Sinne dieser Bestimmung zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen wird. |
20 |
Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 95/46 gilt diese „für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einer Datei gespeichert sind oder gespeichert werden sollen“. |
21 |
Der in dieser Bestimmung verwendete Begriff der personenbezogenen Daten bezieht sich nach der Definition in Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 95/46 auf „alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person“. Als bestimmbar wird eine Person angesehen, „die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung … zu einem oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck ihrer physischen … Identität sind“. |
22 |
Das von einer Kamera aufgezeichnete Bild einer Person fällt daher unter den Begriff der personenbezogenen Daten im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 95/46, sofern es die Identifikation der betroffenen Person ermöglicht. |
23 |
Der Begriff der Verarbeitung personenbezogener Daten wird in Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 95/46 definiert als „[jeder] … Vorgang oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Speichern, … die Aufbewahrung“. |
24 |
Wie sich u. a. aus den Erwägungsgründen 15 und 16 der Richtlinie 95/46 ergibt, fällt die Videoüberwachung grundsätzlich in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie, sofern es sich dabei um eine automatisierte Verarbeitung handelt. |
25 |
Eine Überwachung – wie im Ausgangsverfahren – mittels einer Videoaufzeichnung von Personen auf einer kontinuierlichen Speichervorrichtung, der Festplatte, stellt eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 95/46 dar. |
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Das vorlegende Gericht wirft die Frage auf, ob eine solche Verarbeitung in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens nicht dennoch vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sei, soweit sie „zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten“ im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie vorgenommen werde. |
27 |
Wie sich aus Art. 1 und dem zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 95/46 ergibt, zielt diese darauf ab, ein hohes Niveau des Schutzes der Grundfreiheiten und Grundrechte natürlicher Personen, insbesondere ihrer Privatsphäre, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten (vgl. Urteil Google Spain und Google, C‑131/12, EU:C:2014:317, Rn. 66). |
28 |
Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der Schutz des in Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Grundrechts auf Privatleben, dass sich die Ausnahmen und Einschränkungen in Bezug auf den Schutz der personenbezogenen Daten auf das absolut Notwendige beschränken müssen (vgl. Urteile IPI, C‑473/12, EU:C:2013:715, Rn. 39, und Digital Rights Ireland u. a., C‑293/12 und C‑594/12, EU:C:2014:238, Rn. 52). |
29 |
Da die Bestimmungen der Richtlinie 95/46, soweit sie Verarbeitungen personenbezogener Daten betreffen, die zu Beeinträchtigungen der Grundfreiheiten und insbesondere des Rechts auf Achtung des Privatlebens führen können, im Licht der Grundrechte auszulegen sind, die in der Charta verankert sind (vgl. Urteil Google Spain und Google, EU:C:2014:317, Rn. 68), ist die in Art. 3 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich dieser Richtlinie vorgesehene Ausnahme eng auszulegen. |
30 |
Eine solche enge Auslegung findet auch im Wortlaut dieser Bestimmung selbst eine Stütze, der vom Anwendungsbereich der Richtlinie 95/46 die Datenverarbeitung ausnimmt, die zur Ausübung von Tätigkeiten vorgenommen wird, bei denen es nicht ausreicht, dass sie persönlicher oder familiärer Art sind, sondern sie müssen „ausschließlich“ persönlicher oder familiärer Art sein. |
31 |
Nach alledem ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Generalanwalts in Nr. 53 seiner Schlussanträge festzustellen, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten nur dann unter die Ausnahme in Art. 3 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 95/46 fällt, wenn sie in der ausschließlich persönlichen oder familiären Sphäre desjenigen vorgenommen wird, der die Daten verarbeitet. |
32 |
So stellen nach dem zwölften Erwägungsgrund der Richtlinie 95/46 für Privatpersonen der Schriftverkehr und die Führung von Anschriftenverzeichnissen „ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten“ dar, obwohl sie nebenbei das Privatleben anderer Personen betreffen oder betreffen können. |
33 |
Soweit sich eine Videoüberwachung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende auch nur teilweise auf den öffentlichen Raum erstreckt und dadurch auf einen Bereich außerhalb der privaten Sphäre desjenigen gerichtet ist, der die Daten auf diese Weise verarbeitet, kann sie nicht als eine ausschließlich „persönliche oder familiäre“ Tätigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 95/46 angesehen werden. |
34 |
Zugleich ermöglicht die Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie 95/46, gegebenenfalls die berechtigten Interessen des für die Verarbeitung Verantwortlichen insbesondere auf der Grundlage von Art. 7 Buchst. f, Art. 11 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 Buchst. d und g dieser Richtlinie zu berücksichtigen, worunter u. a. – wie im Ausgangsverfahren – der Schutz des Eigentums, der Gesundheit und des Lebens des für die Verarbeitung Verantwortlichen und seiner Familie fällt. |
35 |
Daher ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 95/46 dahin auszulegen ist, dass der Betrieb eines von einer natürlichen Person an ihrem Einfamilienhaus zum Zweck des Schutzes des Eigentums, der Gesundheit und des Lebens der Besitzer des Hauses angebrachten Kamerasystems, das Videos von Personen auf einer kontinuierlichen Speichervorrichtung wie einer Festplatte aufzeichnet und dabei auch den öffentlichen Raum überwacht, keine Datenverarbeitung darstellt, die im Sinne dieser Bestimmung zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen wird. |
Kosten
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Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt: |
Art. 3 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ist dahin auszulegen, dass der Betrieb eines von einer natürlichen Person an ihrem Einfamilienhaus zum Zweck des Schutzes des Eigentums, der Gesundheit und des Lebens der Besitzer des Hauses angebrachten Kamerasystems, das Videos von Personen auf einer kontinuierlichen Speichervorrichtung wie einer Festplatte aufzeichnet und dabei auch den öffentlichen Raum überwacht, keine Datenverarbeitung darstellt, die im Sinne dieser Bestimmung zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen wird. |
Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Tschechisch.