URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

14. Oktober 2014 ( *1 )

„Rechtsmittel — Gemeinsame Fischereipolitik — Fangquoten — Sofortmaßnahmen der Kommission — Außervertragliche Haftung der Union — Art. 340 Abs. 2 AEUV — Voraussetzungen — Tatsächlicher und sicherer Schaden — Subjektive Fangrechte“

In der Rechtssache C‑611/12 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 27. Dezember 2012,

Jean-François Giordano, wohnhaft in Sète (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: D. Rigeade und A. Scheuer, avocats,

Rechtsmittelführer,

andere Partei des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch A. Bouquet und D. Nardi als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, des Vizepräsidenten K. Lenaerts, des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten C. Vajda und S. Rodin sowie der Richter A. Rosas, E. Juhász, A. Borg Barthet, J. Malenovský, E. Levits (Berichterstatter), J. L. da Cruz Vilaça und F. Biltgen,

Generalanwalt: P. Cruz Villalón,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 20. März 2014

folgendes

Urteil

1

Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Giordano die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union Giordano/Kommission (T‑114/11, EU:T:2012:585, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht seine Klage auf Ersatz des Schadens, der ihm aufgrund des Erlasses der Verordnung (EG) Nr. 530/2008 der Kommission vom 12. Juni 2008 über Sofortmaßnahmen für Ringwadenfischer, die im Atlantik östlich von 45 °W und im Mittelmeer Fischerei auf Roten Thun betreiben (ABl. L 155, S. 9), entstanden sein soll, abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

2

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 358, S. 59) soll ein mehrjähriger Ansatz bei der Bewirtschaftung von Beständen festgelegt werden, damit die Lebensfähigkeit dieses Sektors langfristig gewährleistet ist.

3

Art. 7 („Sofortmaßnahmen der Kommission“) der Verordnung Nr. 2371/2002 lautet:

„(1)   Ist die Erhaltung von lebenden aquatischen Ressourcen oder des marinen Ökosystems infolge von Fischereitätigkeiten nachweislich ernsthaft gefährdet und sofortiges Handeln erforderlich, so kann die Kommission auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus Sofortmaßnahmen mit einer Laufzeit von höchstens sechs Monaten beschließen. Die Kommission kann die Sofortmaßnahmen mit einem erneuten Beschluss um höchstens sechs Monate verlängern.

(2)   Der Mitgliedstaat übermittelt seinen Antrag gleichzeitig der Kommission, den übrigen Mitgliedstaaten und den zuständigen regionalen Beratungsgremien. Diese können der Kommission ihre schriftliche Stellungnahme binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags zustellen.

Die Kommission entscheidet über den Antrag nach Absatz 1 binnen 15 Arbeitstagen nach dessen Eingang.

(3)   Die Sofortmaßnahmen gelten unmittelbar. Sie werden den betroffenen Mitgliedstaaten mitgeteilt und im Amtsblatt veröffentlicht.

(4)   Die betroffenen Mitgliedstaaten können binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung den Rat mit der Entscheidung der Kommission befassen.

(5)   Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit binnen eines Monats nach seiner Befassung eine andere Entscheidung treffen.“

4

Art. 20 („Aufteilung der Fangmöglichkeiten“) der Verordnung Nr. 2371/2002 bestimmt:

„(1)   Der Rat entscheidet mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission über die Fang- und/oder Aufwandsbeschränkungen und über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sowie über die mit diesen Beschränkungen zusammenhängenden Bedingungen. Die Fangmöglichkeiten werden in einer Weise auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt, die jedem Mitgliedstaat eine relative Stabilität für jeden Bestand bzw. jede Fischerei garantiert.

(2)   Legt die Gemeinschaft neue Fangmöglichkeiten fest, so entscheidet der Rat unter Berücksichtigung der Interessen der einzelnen Mitgliedstaaten über die Aufteilung dieser Möglichkeiten.

(3)   Jeder Mitgliedstaat beschließt im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht für die Schiffe unter seiner Flagge das Verfahren zur Aufteilung der ihm zugeteilten Fangmöglichkeiten. Er teilt der Kommission dieses Verfahren mit.

(4)   Der Rat legt die Fangmöglichkeiten fest, die Drittländern in Gemeinschaftsgewässern eingeräumt werden, und teilt jedem Drittland die entsprechenden Möglichkeiten zu.

(5)   Die Mitgliedstaaten können, nach entsprechender Unterrichtung der Kommission, die ihnen zugewiesenen Fangmöglichkeiten ganz oder teilweise tauschen.“

5

In diesem Zusammenhang wurde die Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates vom 16. Januar 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2008) (ABl. L 19, S. 1) erlassen.

6

Diese Beschränkungen und Mengen wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 446/2008 der Kommission vom 22. Mai 2008 zur Änderung bestimmter Quoten für Roten Thun für 2008 gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (ABl. L 134, S. 11) geändert.

7

In Anwendung von Art. 7 der Verordnung Nr. 2371/2002 erließ die Kommission am 12. Juni 2008 die Verordnung Nr. 530/2008.

8

Der sechste Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 530/2008 lautet:

„Die verfügbaren Daten und die Daten, die von den Inspektoren der Kommission bei ihren Inspektionsreisen in den betroffenen Mitgliedstaaten erhoben wurden, zeigen, dass die Fangmöglichkeiten, die Ringwadenfischern, die die Flagge Griechenlands, Frankreichs, Italiens, Zyperns oder Maltas führen oder in einem dieser Mitgliedstaaten registriert sind, für Roten Thun im Atlantik östlich von 45 °W und im Mittelmeer zugeteilt wurden, am 16. Juni 2008 als ausgeschöpft gelten und dass die Fangmöglichkeiten, die Ringwadenfischern, die die Flagge Spaniens führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, für denselben Bestand zugeteilt wurden, am 23. Juni 2008 als ausgeschöpft gelten.“

9

Art. 1 dieser Verordnung sieht vor:

„Ab 16. Juni 2008 ist die Fischerei auf Roten Thun durch Ringwadenfischer, die die Flagge Griechenlands, Frankreichs, Italiens, Zyperns oder Maltas führen oder in einem dieser Mitgliedstaaten registriert sind, im Atlantik östlich von 45 °W und im Mittelmeer verboten.

Ab diesem Zeitpunkt ist es ebenfalls verboten, von Ringwadenfischern gefangenen Roten Thun an Bord zu halten, zum Zweck der Mast oder Aufzucht zu hältern, umzuladen, zu transferieren oder anzulanden.“

10

In Art. 2 der Verordnung heißt es:

„Ab 23. Juni 2008 ist die Fischerei auf Roten Thun durch Ringwadenfischer, die die Flagge Spaniens führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, im Atlantik östlich von 45 °W und im Mittelmeer verboten.

Ab diesem Zeitpunkt ist es ebenfalls verboten, von Ringwadenfischern gefangenen Roten Thun an Bord zu halten, zum Zweck der Mast oder Aufzucht zu hältern, umzuladen, zu transferieren oder anzulanden.“

11

Art. 3 der Verordnung Nr. 530/2008 bestimmt:

„(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 dürfen Wirtschaftsbeteiligte aus der Gemeinschaft ab 16. Juni 2008 Roten Thun, der von Ringwadenfischern im Atlantik östlich von 45 °W und im Mittelmeer gefangen wurde, nicht zur Anlandung, zur Hälterung zum Zweck der Mast oder Aufzucht oder zur Umladung in Gemeinschaftsgewässern oder ‑häfen akzeptieren.

(2)   Bis 23. Juni 2008 ist es erlaubt, Roten Thun, der von Ringwadenfischern, die die Flagge Spaniens führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, im Atlantik östlich von 45 °W und im Mittelmeer gefangen wurde, anzulanden, zum Zweck der Mast oder Aufzucht zu hältern und in Gemeinschaftsgewässern oder ‑häfen umzuladen.“

Dem Rechtsstreit zugrunde liegender Sachverhalt

12

Herr Giordano ist Eigner des Schiffs Janvier Giordano, ein Ringwadenfischer, der die Flagge Frankreichs führt und im Mittelmeer Fischfang betreibt.

13

Aufgrund der Unionsvorschriften verfügte die Französische Republik im Jahr 2008 über Fangquoten für Roten Thun von 4164 Tonnen, von denen 90 % den Ringwadenfischern zustanden, die unter französischer Flagge im Mittelmeer fischten.

14

In diesem Zusammenhang erteilte der französische Ministre de l’Agriculture et de la Pêche (Minister für Landwirtschaft und Fischerei) dem Rechtsmittelführer am 16. April 2008 eine spezielle Fangerlaubnis, mit der ihm gestattet wurde, in den Grenzen der ihm in Form einer individuellen Fangquote von 132,02 Tonnen zur Verfügung gestellten Fangmöglichkeiten Roten Thun aus dem Mittelmeer zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen, zu transferieren, anzulanden, zu transportieren, zu lagern und zu verkaufen. Die Erlaubnis galt für die Zeit vom 1. April 2008 bis 30. Juni 2008.

15

Aufgrund des Erlasses der Verordnung Nr. 530/2008, durch die der Fang von Rotem Thun im Mittelmeer verboten wurde, wurden die Fangsaison von Rotem Thun am 16. Juni 2008 unterbrochen und dementsprechend die Fangerlaubnis des Rechtsmittelführers mit einer Entscheidung des Präfekten der Region Languedoc-Roussillon vom 16. Juni 2008 in Durchführung dieser Verordnung widerrufen.

16

Herr Giordano klagte vor den französischen Verwaltungsgerichten auf Aufhebung dieser Entscheidung. Sowohl das Tribunal administratif de Montpellier als auch die Cour administrative d’appel de Marseille wiesen seine Klage auf Aufhebung mit der Begründung ab, dass die in Rede stehende Verbotsmaßnahme aus der Verordnung Nr. 530/2008 und nicht aus der Entscheidung des Präfekten der Region Languedoc-Roussillon resultiere.

17

Mit dem Urteil AJD Tuna (C‑221/09, EU:C:2011:153) hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass die Verordnung Nr. 530/2008 ungültig ist, soweit die mit ihr auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2371/2002 erlassenen Verbote für die Ringwadenfischer, die die spanische Flagge führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, und die Wirtschaftsbeteiligten aus der Gemeinschaft, die mit ihnen Verträge geschlossen haben, am 23. Juni 2008 wirksam wurden, während diese Verbote für die Ringwadenfischer, die die maltesische, die griechische, die französische, die italienische oder die zyprische Flagge führen oder in einem dieser Mitgliedstaaten registriert sind, und die Wirtschaftsbeteiligten aus der Gemeinschaft, die mit ihnen Verträge geschlossen haben, am 16. Juni 2008 wirksam wurden, ohne dass diese Ungleichbehandlung objektiv gerechtfertigt wäre.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

18

Mit Klageschrift, die am 25. Februar 2011 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Herr Giordano Klage aus außervertraglicher Haftung der Europäischen Union auf Ersatz des ihm aufgrund des Erlasses der Verordnung Nr. 530/2008 entstandenen Schadens.

19

Das Gericht hat in Rn. 12 des angefochtenen Urteils auf die ständige Rechtsprechung verwiesen, wonach die außervertragliche Haftung der Union für rechtswidriges Verhalten ihrer Organe an die Erfüllung mehrerer Voraussetzungen geknüpft sei, und zunächst geprüft, ob der Kläger das tatsächliche Vorliegen des von ihm geltend gemachten Schadens nachgewiesen habe.

20

Dabei hat es in Rn. 18 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die Quoten den Fischern keine Garantie böten, die gesamte ihnen zugeteilte Quote ausschöpfen zu können, da eine Quote nur eine theoretische Höchstfanggrenze darstelle, die keinesfalls überschritten werden dürfe.

21

Daher hat das Gericht entschieden, dass der vom Rechtsmittelführer geltend gemachte Schaden, da sich der Rechtsmittelführer lediglich darauf berufen habe, dass er wegen des durch die Verordnung Nr. 530/2008 ausgesprochenen Fangverbots seine Tätigkeit vom 16. bis zum 30. Juni 2008 nicht habe ausüben können, kein tatsächlicher Schaden sei.

22

Daher hat es die vom Rechtsmittelführer erhobene Klage abgewiesen und ihm die Kosten auferlegt.

Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

23

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

festzustellen, dass ihm durch den Erlass der Verordnung Nr. 530/2008 ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist;

die Kommission zu verurteilen, ihm Schadensersatz in Höhe von 542594 Euro zu zahlen;

der Kommission die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des Verfahrens im ersten Rechtszug aufzuerlegen.

24

Die Kommission beantragt,

das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen;

hilfsweise, das Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen;

äußerst hilfsweise, die Schadensersatzklage abzuweisen;

dem Rechtsmittelführer die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des Verfahrens im ersten Rechtszug aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

Vorbringen der Parteien

25

Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es in den Rn. 17 bis 22 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass die außervertragliche Haftung der Union wegen einer rechtswidrigen Handlung nicht gegeben sei, da der geltend gemachte Schaden nicht tatsächlich und sicher vorliege.

26

Mit dem ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes behauptet der Rechtsmittelführer, das Gericht habe in den Rn. 17 bis 19 des angefochtenen Urteils die Sicherheit des Schadens mit der Bestimmung seiner Höhe verwechselt.

27

Zum einen ergebe sich das tatsächliche und sichere Vorliegen des geltend gemachten Schadens daraus, dass der Rechtsmittelführer aufgrund des Erlasses der Verordnung Nr. 530/2008 verpflichtet gewesen sei, seine Fischereitätigkeit vor dem regulären Abschluss des Fischwirtschaftsjahrs einzustellen, und zum anderen erfolge die Bestimmung der Schadenshöhe zwangsläufig in einem hypothetischen Rahmen, da man nicht wissen könne, welche Fangmenge der Rechtsmittelführer hätte erzielen können.

28

Mit dem zweiten Teil seines ersten Rechtsmittelgrundes macht der Rechtsmittelführer geltend, dass er einen außergewöhnlichen und besonderen Schaden erlitten habe. Der außergewöhnliche Charakter des Schadens hänge mit der Tatsache zusammen, dass dessen Höhe der Hälfte des erwarteten Umsatzes entspreche, während der Schaden insofern ein besonderer sei, als er nur eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern der Berufsgruppe betreffe.

29

Die Kommission macht erstens geltend, dass der erste Rechtsmittelgrund als unzulässig zurückzuweisen sei, da die Beurteilung, ob ein tatsächlicher und sicherer Schaden vorliege, eine Tatsachenwürdigung darstelle, die der rechtlichen Kontrolle durch den Gerichtshof entzogen sei.

30

Zweitens ist die Kommission der Auffassung, dass der erste Rechtsmittelgrund unbegründet sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

Zulässigkeit

31

Der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist zulässig, da der Gerichtshof vom Rechtsmittelführer ersucht wird, sich dazu zu äußern, ob das Gericht bei der Qualifizierung des geltend gemachten Schadens als tatsächlich und sicher im Rahmen der außervertraglichen Haftung der Union einen Rechtsfehler begangen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Archer Daniels Midland/Kommission, C‑510/06 P, EU:C:2009:166, Rn. 105, und Kommission/Schneider Electric, C‑440/07 P, EU:C:2009:459, Rn. 191).

32

Daher ist die in Bezug auf diesen ersten Teil von der Kommission erhobene Unzulässigkeitseinrede zurückzuweisen.

33

Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist festzustellen, dass er den an die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zu stellenden Anforderungen nicht genügt, da der Rechtsmittelführer damit, dass er eine Reihe von Argumenten vorbringt, um darzutun, dass er einen außergewöhnlichen und besonderen Schaden erlitten habe, im Wesentlichen nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage abzielt (vgl. in diesem Sinne Urteile Interporc/Kommission, C‑41/00 P, EU:C:2003:125, Rn. 16, und Reynolds Tobacco u. a./Kommission, C‑131/03 P, EU:C:2006:541, Rn. 50).

34

Dieser Teil ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Begründetheit

35

Nach ständiger Rechtsprechung hängt die außervertragliche Haftung der Union im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV vom Vorliegen einer Reihe von Voraussetzungen ab, die sich auf die Rechtswidrigkeit des dem Unionsorgan vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Bestehen des Schadens und die Existenz eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden beziehen (Urteil Agraz u. a./Kommission, C‑243/05 P, EU:C:2006:708, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36

Nach der sich auf das tatsächliche Bestehen des Schadens beziehenden Voraussetzung muss der Schaden, für den Ersatz begehrt wird, tatsächlich und sicher sein, wofür der Kläger beweispflichtig ist (Urteil Agraz u. a./Kommission, EU:C:2006:708, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37

Im vorliegenden Fall hat das Gericht in den Rn. 17 bis 19 des angefochtenen Urteils die Auffassung vertreten, dass der vom Rechtsmittelführer geltend gemachte Schaden, der aus dem Teil seiner individuellen Quote bestehe, der wegen des Fangverbots von Rotem Thun ab dem 16. Juni 2008 nicht gefischt und nicht verkauft worden sei, nur eine hypothetische Situation widerspiegele und nicht als tatsächlich und sicher angesehen werden könne.

38

Im Einzelnen hat das Gericht entschieden, dass die Zuteilung der Quoten dem Rechtsmittelführer keine Garantie geboten habe, seine individuelle Quote voll ausschöpfen zu können, da diese eine theoretische Höchstfanggrenze darstelle und jedenfalls nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Rechtsmittelführer, selbst wenn er bis zum 30. Juni 2008 hätte fischen können, seine Quote aus von seinem Willen unabhängigen Gründen nicht erreicht hätte.

39

Es ist jedoch festzustellen, dass das Gericht dabei einen Rechtsfehler begangen hat.

40

Das Gericht hat bei der Prüfung der Voraussetzung hinsichtlich des Schadens insbesondere dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es, wie aus Rn. 18 des angefochtenen Urteils hervorgeht, lediglich auf die Fehlerhaftigkeit der Prämisse abgestellt hat, wonach der Rechtsmittelführer über ein Fischereirecht verfügt habe und zwangsläufig seine Quote ausgeschöpft hätte. Zum einen betrifft nämlich das Bestehen eines dem Einzelnen durch eine Rechtsnorm verliehenen Rechts nicht das tatsächliche Vorliegen des behaupteten Schadens, sondern stellt eine Voraussetzung für die Feststellung eines hinreichend qualifizierten Verstoßes eines Unionsorgans gegen diese Norm dar, um die außervertragliche Haftung der Union zu begründen. Zum anderen ist die Zurückweisung des Vortrags des Rechtsmittelführers, dass er seine Quote ausgeschöpft hätte, durch das Gericht nur für die Bewertung des Umfangs des geltend gemachten Schadens von Bedeutung, nicht aber schon für das Vorhandensein eines solchen Schadens, dessen sicheres Vorliegen nicht dadurch in Frage gestellt wird, dass hinsichtlich seines genauen Umfangs eine Unsicherheit besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil Agraz u. a./Kommission, EU:C:2006:708, Rn. 36).

41

Folglich ist das angefochtene Urteil aufzuheben, ohne dass über die anderen Rechtsmittelgründe entschieden zu werden braucht.

Zur Klage vor dem Gericht

42

Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 2 seiner Satzung kann der Gerichtshof der Europäischen Union, wenn er das angefochtene Urteil aufhebt, den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist.

43

Im vorliegenden Fall ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die von Herrn Giordano beim Gericht erhobene Schadensersatzklage entscheidungsreif und endgültig über sie zu entscheiden ist.

44

Wie in Rn. 35 des vorliegenden Urteils ausgeführt, hängt die außervertragliche Haftung der Union von der Erfüllung mehrerer Voraussetzungen ab. Zu diesen gehört, wenn die Rechtswidrigkeit eines Rechtsakts in Frage steht, das Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen (Urteil Kommission/Schneider Electric, EU:C:2009:459, Rn. 160).

45

Im vorliegenden Fall macht Herr Giordano als Erstes geltend, dass die Kommission Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2371/2002 dadurch verkannt habe, dass sie die Verordnung Nr. 530/2008 erlassen habe, obwohl sie nicht über Beweise für ein Überschreiten der den Schiffen unter französischer Flagge zugeteilten Quote 2008 verfügt habe.

46

Insoweit ist festzustellen, dass dieses Argument auf der Prämisse beruht, dass der Erlass von Sofortmaßnahmen durch die Kommission den Nachweis eines tatsächlichen Überschreitens der zugewiesenen Quote erfordere. Diese Prämisse ist jedoch falsch. Nach dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2371/2002 kann die Kommission nämlich solche Maßnahmen ab dem Zeitpunkt erlassen, ab dem „die Erhaltung von lebenden aquatischen Ressourcen oder des marinen Ökosystems infolge von Fischereitätigkeiten nachweislich ernsthaft gefährdet und sofortiges Handeln erforderlich“ ist, ohne die Überschreitung einer zugeteilten Quote abwarten zu müssen. Wie der Gerichtshof in den Rn. 63 bis 65 des Urteils AJD Tuna (EU:C:2011:153) festgestellt hat, enthalten jedoch verschiedene Erwägungsgründe der Verordnung Nr. 530/2008 eine Reihe von Angaben, deren Richtigkeit Herr Giordano nicht bestritten hat und die hinreichend belegen, dass eine solche ernsthafte Gefährdung im vorliegenden Fall bestand.

47

Als Zweites trägt Herr Giordano vor, der Erlass der Verordnung Nr. 530/2008 habe eine Einschränkung seiner Tätigkeit mit sich gebracht, die mit seiner Berufsfreiheit und seinem Recht auf Ausübung seiner Berufstätigkeit, wie sie von Art. 15 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) gewährleistet würden, sowie mit seinem Eigentumsrecht, wie es von Art. 17 Abs. 1 der Charta gewährleistet werde, unvereinbar sei.

48

Hierzu ist hervorzuheben, dass die Tatsache, Inhaber eines Fischereirechts sowie einer vom zuständigen Mitgliedstaat zugeteilten Quote für ein bestimmtes Fischwirtschaftsjahr zu sein, entgegen dem Vorbringen von Herrn Giordano diesem nicht das Recht verleihen kann, diese Quote unter allen Umständen auszuschöpfen.

49

Wie der Gerichtshof entschieden hat, kann die freie Berufsausübung keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen, sondern muss im Hinblick auf ihre gesellschaftliche Funktion gesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil FIAMM u. a./Rat und Kommission, C‑120/06 P und C‑121/06 P, EU:C:2008:476, Rn. 183 und die dort angeführte Rechtsprechung). Somit können Einschränkungen der Ausübung dieser Freiheit vorgenommen werden, vorausgesetzt, dass sie gemäß Art. 52 Abs. 1 der Charta vom Gesetz vorgesehen sind und dass sie unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteil Digital Rights Ireland u. a., C‑293/12 und C‑594/12, EU:C:2014:238, Rn. 38).

50

Im vorliegenden Fall entspricht die Verordnung Nr. 530/2008 unbestreitbar einer dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung der Union, nämlich gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2371/2002 derjenigen, eine ernsthafte Gefährdung für die Erhaltung und den Wiederaufbau der Bestände von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer zu verhindern. Außerdem ist festzustellen, wie aus den Rn. 77 bis 85 des Urteils AJD Tuna (EU:C:2011:153) hervorgeht, dass das in der Verordnung Nr. 530/2008 enthaltene Fangverbot im Vergleich zu dem, was zur Erreichung dieser dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung notwendig ist, nicht offensichtlich ungeeignet ist und sich daher als mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar erweist.

51

Als Drittes macht Herr Giordano geltend, dass der Erlass der Verordnung Nr. 530/2008 gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verstoßen habe, da diese Verordnung das Fischwirtschaftsjahr für Roten Thun mit dem 16. Juni 2008 beendet habe, obwohl dieser Fischfang in Frankreich ursprünglich bis zum 30. Juni 2008 erlaubt gewesen sei.

52

Allerdings ist, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, die Möglichkeit, Maßnahmen zu erlassen, die eine Beendigung des Fischwirtschaftsjahrs vor dem regulären Datum bewirken, u. a. in Art. 7 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2371/2002 vorgesehen (Urteil AJD Tuna, EU:C:2011:153, Rn. 75). Die Wirtschaftsteilnehmer aus der Gemeinschaft, deren Tätigkeit im Fischen von Rotem Thun besteht, können sich daher nicht auf die Rechtssicherheit oder den Vertrauensschutz berufen, da sie in der Lage sind, vorherzusehen, dass solche Maßnahmen erlassen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil AJD Tuna, EU:C:2011:153, Rn. 75).

53

Aus alledem folgt, dass Herr Giordano das Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, nicht dargetan hat.

54

Da eine der Voraussetzungen für die Haftung der Union nicht erfüllt ist, ist die Klage als unbegründet abzuweisen, ohne dass zu prüfen ist, ob die anderen Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

Kosten

55

Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet. Nach Art. 138 Abs. 2 der Verfahrensordnung, der gemäß deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, entscheidet der Gerichtshof über die Verteilung der Kosten, wenn mehrere Parteien unterliegen.

56

Da dem Rechtsmittel von Herrn Giordano stattgegeben, seine Schadensersatzklage aber abgewiesen wird, tragen Herr Giordano und die Kommission ihre eigenen Kosten.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union Giordano/Kommission (T‑114/11, EU:T:2012:585) wird aufgehoben.

 

2.

Die von Herrn Jean-François Giordano in der Rechtssache T‑114/11 erhobene Schadensersatzklage wird abgewiesen.

 

3.

Herr Jean-François Giordano und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.