URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

18. September 2014 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Dumping — Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Russland — Verordnung (EG) Nr. 384/96 — Art. 2 Abs. 8, 9 und Art. 11 Abs. 2, 3, 9 und 10 — Interimsüberprüfung — Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme — Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1279/2007 — Bestimmung des Ausfuhrpreises auf der Grundlage der Verkäufe an Drittländer — Zuverlässigkeit der Ausfuhrpreise — Berücksichtigung der Preisverpflichtungen — Änderung der Umstände — Anwendung einer anderen Methodik als bei der Ausgangsuntersuchung“

In der Rechtssache C‑374/12

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Varhoven administrativen sad (Bulgarien) mit Entscheidung vom 30. Juli 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 6. August 2012, in dem Verfahren

Valimar OOD

gegen

Nachalnik na Mitnitsa Varna

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter J. L. da Cruz Vilaça (Berichterstatter), G. Arestis, J.‑C. Bonichot und A. Arabadjiev,

Generalanwalt: P. Cruz Villalón,

Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 2013,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Valimar OOD, vertreten durch I. Komarevski, advokat,

des Nachalnik na Mitnitsa Varna, vertreten durch S. Valkova, S. Yordanova, N. Yotsova und M. Kolarova als Bevollmächtigte,

der bulgarischen Regierung, vertreten durch E. Petranova und Y. Atanasov als Bevollmächtigte,

des Rates der Europäischen Union, vertreten durch S. Boelaert und I. Gurov als Bevollmächtigte im Beistand von N. Chesaites, Barrister, und Rechtsanwalt G. Berrisch,

der Europäischen Kommission, vertreten durch D. Roussanov, H. van Vliet und G. Koleva als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. Februar 2014

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Abs. 8 und 9 sowie von Art. 11 Abs. 3, 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1, im Folgenden: Grundverordnung) sowie die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1279/2007 des Rates vom 30. Oktober 2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf bestimmte Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Russischen Föderation und zur Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Thailand und der Türkei (ABl. L 285, S. 1 und Berichtigung in ABl. 2009, L 96, S. 39).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Valimar OOD (im Folgenden: Valimar), einer Gesellschaft bulgarischen Rechts, und dem Nachalnik na Mitnitsa Varna (Leiter des Zollamts Varna, im Folgenden: Nachalnik) über einen Antrag auf Erstattung von Antidumpingzöllen, die im Jahr 2011 für Einfuhren von Kabeln aus Eisen oder Stahl (im Folgenden: die betreffenden Waren) galten, die von der Joint Stock Company Severstal-Metiz (im Folgenden: SSM), vormals der Open Joint Stock Company Staleprokatny Zavod, hergestellt und aus Russland ausgeführt worden waren.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Grundverordnung

3

Die Grundverordnung ist durch die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343, S. 51) aufgehoben und ersetzt worden. Zur Zeit der im Ausgangsverfahren maßgebenden Ereignisse war jedoch die Grundverordnung anwendbar.

4

Art. 2 Abs. 8 und 9 dieser Verordnung sah vor:

„(8)   Der Ausfuhrpreis ist der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der zur Ausfuhr aus dem Ausfuhrland in die Gemeinschaft verkauften Ware.

(9)   Gibt es keinen Ausfuhrpreis oder stellt sich heraus, dass der Ausfuhrpreis wegen einer geschäftlichen Verbindung oder einer Ausgleichsvereinbarung zwischen dem Ausführer und dem Einführer oder einem Dritten nicht zuverlässig ist, so kann der Ausfuhrpreis auf der Grundlage des Preises errechnet werden, zu dem die eingeführten Waren erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft werden, oder, wenn die Waren nicht an einen unabhängigen Käufer oder nicht in dem Zustand weiterverkauft werden, in dem sie eingeführt wurden, auf jeder anderen angemessenen Grundlage.

…“

5

In Art. 11 Abs. 2, 3, 9 und 10 der Grundverordnung hieß es:

„(2)   Eine endgültige Antidumpingmaßnahme tritt fünf Jahre nach ihrer Einführung oder fünf Jahre nach dem Datum des Abschlusses der letzten Überprüfung außer Kraft, die sowohl das Dumping als auch die Schädigung betraf, außer wenn in einer Überprüfung festgestellt wird, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahme wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Eine solche Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme wird von der Kommission von Amts wegen oder auf einen von den Gemeinschaftsherstellern oder in deren Namen gestellten Antrag hin eingeleitet, und die Maßnahme bleibt bis zum Abschluss einer solchen Überprüfung in Kraft.

Eine Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme wird eingeleitet, wenn der Antrag genügend Beweise dafür enthält, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Diese Wahrscheinlichkeit kann beispielsweise durch Beweise für ein Anhalten des Dumpings und der Schädigung aufgezeigt werden oder durch Beweise dafür, dass die Beseitigung der Schädigung teilweise oder ausschließlich auf die geltenden Maßnahmen zurückzuführen ist, oder durch Beweise dafür, dass die Umstände der Ausführer oder die Marktbedingungen darauf hindeuten, dass das schädigende Dumping wahrscheinlich anhalten wird.

(3)   Die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Maßnahmen kann bei Bedarf ebenfalls von der Kommission von Amts wegen oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder, sofern seit der Einführung der endgültigen Maßnahme eine angemessene Zeitspanne, mindestens aber ein Jahr vergangen ist, auf Antrag eines Ausführers oder Einführers oder der Gemeinschaftshersteller überprüft werden, wenn dieser Antrag ausreichende Beweise für die Notwendigkeit einer solchen Interimsüberprüfung enthält.

Eine Interimsüberprüfung wird eingeleitet, wenn der Antrag ausreichende Beweise dafür enthält, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahme zum Ausgleich des Dumpings nicht mehr notwendig ist und/oder dass die Schädigung im Fall der Aufhebung oder Änderung der Maßnahme wahrscheinlich nicht anhalten oder erneut auftreten würde oder dass die Maßnahme nicht oder nicht mehr ausreicht, um das schädigende Dumping unwirksam zu machen.

Bei Untersuchungen gemäß diesem Absatz kann die Kommission unter anderem prüfen, ob sich die Umstände hinsichtlich des Dumpings und der Schädigung wesentlich verändert haben oder ob die geltenden Maßnahmen zum angestrebten Ergebnis führen und die Beseitigung der gemäß Artikel 3 festgestellten Schädigung ermöglichen. Zu diesen Fragen werden alle einschlägigen und ordnungsgemäß belegten Beweise in der endgültigen Feststellung berücksichtigt.

(9)   In allen Überprüfungen oder Erstattungsuntersuchungen gemäß diesem Artikel wendet die Kommission, soweit sich die Umstände nicht geändert haben, die gleiche Methodik an wie in der Untersuchung, die zur Einführung des Zolls führte, unter gebührender Berücksichtigung des Artikels 2, insbesondere der Absätze 11 und 12, und des Artikels 17.

(10)   Bei Untersuchungen nach Maßgabe dieses Artikels prüft die Kommission die Zuverlässigkeit der Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2. Wird jedoch beschlossen, den Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 9 rechnerisch zu ermitteln, so errechnet sie den Ausfuhrpreis ohne Abzug des für die Antidumpingzölle entrichteten Betrags, sofern schlüssige Beweise dafür vorgelegt werden, dass sich der Zoll in den Weiterverkaufspreisen und in den späteren Verkaufspreisen in der Gemeinschaft ordnungsgemäß niederschlägt.“

Die Antidumping-Regelung für die Einfuhr bestimmter Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Russland

6

Ausweislich des 87. Erwägungsgrundes der Verordnung (EG) Nr. 1601/2001 des Rates vom 2. August 2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Tschechischen Republik, Russland, Thailand und der Türkei (ABl. L 211, S. 1) wurde der Ausfuhrpreis auf der Grundlage der für diese Waren zur Ausfuhr in die Gemeinschaft tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

7

Mit dem Beschluss 2001/602/EG vom 26. Juli 2001 zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Tschechischen Republik, der Republik Korea, Malaysia, Russland, Thailand und der Türkei und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der Republik Korea und Malaysia (ABl. L 211, S. 47) nahm die Kommission die von SSM angebotenen Preisverpflichtungen im Sinne von Art. 8 der Grundverordnung an. Nach dem sechsten Erwägungsgrund der Entscheidung 2001/602 verpflichtete sich SSM, die betreffenden Waren in der Gemeinschaft mindestens zu Preisen zu verkaufen, die die Beseitigung der schädlichen Auswirkungen des Dumpings gewährleisten.

8

Nach Art. 1 Abs. 3 und Art. 2 der Verordnung Nr. 1601/2001 waren die betreffenden von SSM hergestellten Waren, für die ein Antidumpingzoll mit einem Satz von 36,1 % galt, zollbefreit, soweit sie von SSM direkt an ein als Einführer tätiges Unternehmen ausgeführt wurden.

9

Die Kommission wurde zum einen mit Anträgen der SSM und einer anderen russischen Gesellschaft auf eine teilweise Interimsüberprüfung im Sinne von Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung der Antidumpingmaßnahmen befasst, die durch die auf das Dumping und den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2004 beschränkte Verordnung Nr. 1601/2001 eingeführt worden waren, wobei diese Anträge damit begründet wurden, dass sich die Umstände, die diesen Maßnahmen zugrunde gelegen hätten, dauerhaft geändert hätten. Zum anderen wurde die Kommission mit einem Antrag des Verbindungsausschusses der „EU Wire Rope Industries“ auf Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme gemäß Art. 11 Abs. 2 der Grundverordnung befasst, der sich auf den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2006 bezog. Im Anschluss an diese Anträge erließ der Rat der Europäischen Union die Verordnung Nr. 1279/2007.

10

Der Teil der Erwägungsgründe der Verordnung Nr. 1279/2007, der sich auf das Dumping und die Wahrscheinlichkeit des Anhaltens oder des Wiederauftretens des Dumpings bezog, umfasste insbesondere die Erwägungsgründe 55 bis 76, die u. a. die Bestimmung des Ausfuhrpreises betrafen.

11

Im 201. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1279/2007 hieß es, dass die Preisverpflichtung, die dem Beschluss 2001/602 zugrunde gelegen habe, nicht länger durchführbar sei und die Annahme im Wege eines Kommissionsbeschlusses widerrufen werden müsse.

12

Der 207. Erwägungsgrund dieser Verordnung lautete:

„In Bezug auf die Feststellungen der die beiden russischen Hersteller betreffenden Interimsüberprüfung hält es die Kommission für angezeigt, den für BMK geltenden Antidumpingzoll auf 36,2 % und den für SSM auf 9,7 % zu ändern.“

Bulgarisches Recht

13

Art. 214 des Zakon na Mitnitsite (Zollgesetz) sieht vor:

„(1)   Die Erstattung von Zöllen besteht in der vollständigen oder teilweisen Rückzahlung der gezahlten Einfuhr- oder Ausfuhrzölle.

(2)   Die Erstattung erfolgt, wenn festgestellt wird, dass die Zölle zum Zeitpunkt ihrer Zahlung nicht geschuldet waren oder der Grund für ihre Zahlung entfallen ist.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

14

Valimars Haupttätigkeit besteht in der Einfuhr von und dem Handel mit Seilen, Kabeln und ähnlichen Waren aus Stahl, die teilweise ihren Ursprung in Russland haben und von SSM hergestellt werden.

15

Anlässlich der Einfuhr der betreffenden von SSM hergestellten Waren zahlte Valimar Antidumpingzölle, deren Höhe gemäß der Verordnung Nr. 1279/2007 festgelegt worden war.

16

Am 25. Januar 2011 beantragte Valimar beim Teritorialno mitnichesko upravlenie Varna (Territoriale Zollverwaltung Varna), festzustellen, dass die Zölle nicht geschuldet gewesen und ihr zu erstatten seien, da diese Verordnung nichtig sei.

17

Da der Nachalnik diesen Antrag ablehnte, legte Valimar gegen diesen Bescheid beim Direktor der Zollverwaltung Widerspruch ein, den dieser zurückwies.

18

Valimar erhob daraufhin Klage beim Administrativen sad Varna (Verwaltungsgericht Varna). Nachdem diese Klage abgewiesen worden war, legte sie beim Varhoven administrativen sad (Oberster Verwaltungsgerichtshof) Kassationsbeschwerde ein.

19

Zur Stützung ihrer Kassationsbeschwerde machte Valimar die Ungültigkeit der Verordnung Nr. 1279/2007 insoweit geltend, als sie Antidumpingzölle auf Einfuhren der betreffenden von SSM ausgeführten Waren einführe, und begründete dies damit, dass die Verordnung gegen Art. 2 Abs. 8 sowie Art. 11 Abs. 9 und 10 der Grundverordnung verstoße.

20

Das vorlegende Gericht geht davon aus, dass Valimars Anträge zulässig sind, und stellt sich die Frage, ob die Verordnung Nr. 1279/2007 gültig ist.

21

Die Zweifel des vorlegenden Gerichts betreffen erstens einen möglichen Verstoß gegen Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung. Hierzu weist es darauf hin, dass der Ausfuhrpreis für die betreffenden Waren, obwohl er im Rahmen des ursprünglichen Verfahrens gemäß Art. 2 Abs. 8 dieser Verordnung auf der Grundlage des für die Ausfuhren in die Gemeinschaft tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises ermittelt worden sei, im Rahmen der Überprüfungen, die zum Erlass der Verordnung Nr. 1279/2007 geführt hätten, nach einer anderen Methodik bestimmt worden sei, die darin bestehe, diesen Ausfuhrpreis auf der Grundlage der Preise von SSM für ihre Ausfuhren in Drittländer zu errechnen, ohne dass diese Änderung der Methodik in der letztgenannten Verordnung ausdrücklich durch eine Änderung der Umstände gerechtfertigt worden wäre, wie es Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung verlange.

22

Das vorlegende Gericht stellt sich zweitens die Frage, ob für die bei den Überprüfungen angewandte Methodik eine Rechtsgrundlage vorliege, da eine solche Grundlage weder in Art. 2 Abs. 8 und 9, noch in Art. 11 Abs. 9 und 10 der Grundverordnung ausdrücklich vorgesehen sei.

23

Unter diesen Umständen hat der Varhoven administrativen sad beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist Art. 11 Abs. 9 und 10 der Grundverordnung (nunmehr Verordnung Nr. 1225/2009) in Verbindung mit Art. 2 Abs. 8 und 9 dieser Verordnung dahin auszulegen, dass, wenn keine Änderung der Umstände im Sinne von Art. 11 Abs. 9 belegt worden ist, diese Vorschriften Vorrang vor jeglichen impliziten Befugnissen der Organe aus Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung bei der Bestimmung des Ausfuhrpreises haben, einschließlich – wie im Fall der Verordnung Nr. 1279/2007 – der impliziten Befugnis der Organe, die Zuverlässigkeit der Ausfuhrpreise von SSM für die Zukunft zu beurteilen, indem sie einen Vergleich mit den Mindestpreisen gemäß der Preisverpflichtung und den Verkaufspreisen in Drittländern vornehmen? Wirkt es sich auf die Beantwortung dieser Frage aus, wenn wie im Fall von SSM und der Verordnung Nr. 1279/2007 die Organe bei der Ausübung ihrer Befugnisse im Zusammenhang mit der Beurteilung der Dauerhaftigkeit der Änderung der Umstände hinsichtlich des Vorliegens von Dumping gemäß Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung beschließen, die Antidumpingmaßnahme zu ändern (den Zollsatz zu reduzieren)?

2.

Folgt aus der Antwort auf die erste Frage, dass unter den Umständen, die in dem die Bestimmung des Ausfuhrpreises von SSM betreffenden Teil der Verordnung Nr. 1279/2007 beschrieben sind, und angesichts dessen, dass in dieser Verordnung nicht ausdrücklich eine Änderung der Umstände im Sinne von Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung belegt worden ist, die die Anwendung einer neuen Methodik rechtfertigen würde, die Kommission diejenige Methodik zur Bestimmung des Ausfuhrpreises hätte anwenden müssen, die im Rahmen der ursprünglichen Untersuchung angewandt worden war, im vorliegenden Fall gemäß Art. 2 Abs. 8 der Grundverordnung?

3.

Mit Rücksicht auf die Antworten auf die erste und die zweite Frage: Ist die Verordnung Nr. 1279/2007 des Rates in dem Teil, der die Bestimmung und Auferlegung der individuellen Antidumpingmaßnahmen in Bezug auf die Einfuhr der betreffenden Waren, die von SSM hergestellt worden sind, betrifft, unter Verstoß gegen Art. 11 Abs. 9 und 10 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 8 der Grundverordnung bzw. auf einer ungültigen Rechtsgrundlage erlassen worden und als solche in diesem Teil für nichtig zu erklären?

Zur Zulässigkeit

24

Die bulgarische Regierung äußert Zweifel an der Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, die sich aus dem Urteil TWD Textilwerke Deggendorf (C‑188/92, EU:C:1994:90) ergibt. Der Nachalnik macht seinerseits geltend, dass das Vorabentscheidungsersuchen unzulässig sei.

25

Nach Ansicht der bulgarischen Regierung und des Nachalnik kann der Betroffene dieser Rechtsprechung zufolge einen Rechtsakt, sofern dieser ihn unmittelbar und individuell betrifft, nicht indirekt mittels eines Vorabentscheidungsersuchens bekämpfen, wenn er ihn nicht gemäß Art. 263 AEUV beim Gericht der Europäischen Union angefochten hat.

26

Hierzu trägt die bulgarische Regierung vor, dass nach Rn. 21 des Urteils Nachi Europe (C‑239/99, EU:C:2001:101) eine Verordnung zur Einführung eines Antidumpingzolls nicht nur diejenigen produzierenden und exportierenden Unternehmen unmittelbar und individuell betreffen könne, die darin genannt seien, sondern auch die Einführer, die mit den produzierenden Unternehmen in Verbindung stünden und deren Wiederverkaufspreise für die betreffenden Waren bei der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises zugrunde gelegt worden seien.

27

Nach Auffassung der bulgarischen Regierung kann Valimar angesichts ihrer Eigenschaft als ausschließlicher Handelsvertreter von SSM in Bulgarien als mit SSM in Verbindung stehender Einführer im Sinne der in der vorstehenden Randnummer angeführten Rechtsprechung angesehen werden. Zur Stützung dieses Vorbringens beruft sie sich auf das Urteil ISO/Rat (118/77, EU:C:1979:92), in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass Import Standard Office, eine Gesellschaft nach französischem Recht, der Alleinimporteur eines japanischen Herstellers, dem durch eine Verordnung des Rates Antidumpingzölle auferlegt worden waren, in ausreichend enger Verbindung zu diesem Hersteller stand und daher von dieser Verordnung unmittelbar und individuell betroffen war. Nach Ansicht der bulgarischen Regierung hat der Ausgangsrechtsstreit Ähnlichkeit mit der Rechtssache, die jenem Urteil zugrunde lag, und kann daher davon ausgegangen werden, dass Valimar mit SSM in einer so engen Verbindung stehe, dass sie durch die Verordnung Nr. 1279/2007 insoweit unmittelbar und individuell betroffen sei, als diese einen Antidumpingzoll auf die Einfuhr der betreffenden Waren einführe.

28

Die für den Rechtsuchenden bestehende Möglichkeit, beim angerufenen Gericht die Unwirksamkeit von Bestimmungen in Rechtsakten der Union geltend zu machen, setzt voraus, dass diese Partei nicht berechtigt war, gemäß Art. 263 AEUV unmittelbar gegen diese Bestimmungen zu klagen (vgl. Urteile TWD Textilwerke Deggendorf, EU:C:1994:90, Rn. 23, und Bolton Alimentari, C‑494/09, EU:C:2011:87, Rn. 22).

29

Jedoch ergibt sich aus dieser Rechtsprechung auch, dass eine solche Direktklage ohne jeden Zweifel zulässig sein muss (vgl. Urteil Bolton Alimentari, EU:C:2011:87, Rn. 23). Im vorliegenden Fall kann der Gerichtshof anhand der mit dem Vorabentscheidungsersuchen übermittelten und von der bulgarischen Regierung und Valimar in ihren mündlichen Erklärungen gemachten Angaben nicht zum Ergebnis gelangen, dass eine solche Direktklage zulässig gewesen wäre.

30

Die Verordnungen zur Einführung von Antidumpingzöllen können nämlich, obwohl sie ihrer Art und ihrem Geltungsbereich nach normativen Charakter haben, diejenigen Hersteller und Ausführer des betroffenen Erzeugnisses, denen aufgrund von Angaben über ihre geschäftliche Tätigkeit Dumpingpraktiken vorgeworfen werden, unmittelbar und individuell betreffen. Das trifft im Allgemeinen für diejenigen Produktions- und Exportunternehmen zu, die nachweisen können, dass sie in den Rechtsakten der Kommission oder des Rates bezeichnet sind oder von den vorbereitenden Untersuchungen betroffen waren (vgl. in diesem Sinne Urteil Allied Corporation u. a./Kommission, 239/82 und 275/82, EU:C:1984:68, Rn. 11 und 12).

31

Dasselbe gilt für diejenigen Importeure der betreffenden Waren, deren Weiterverkaufspreise für die rechnerische Ermittlung der Ausfuhrpreise berücksichtigt werden und die daher von den Feststellungen über das Vorliegen eines Dumpings betroffen sind (vgl. Urteile Nashua Corporation u. a./Kommission und Rat, C‑133/87 und C‑150/87, EU:C:1990:115, Rn. 15, und Urteil Gestetner Holdings/Rat und Kommission, C‑156/87, EU:C:1990:116, Rn. 18).

32

Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass Importeure, die mit Exporteuren aus Drittländern, deren Erzeugnisse mit Antidumpingzöllen belegt wurden, geschäftlich verbunden sind, Verordnungen zur Einführung solcher Zölle anfechten können, vor allem wenn der Ausfuhrpreis auf der Grundlage der Wiederverkaufspreise auf dem Markt der Gemeinschaft berechnet wurde und in dem Fall, in dem aufgrund dieser Wiederverkaufspreise der Antidumpingzoll selbst berechnet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Neotype Techmashexport/Kommission und Rat, C‑305/86, EU:C:1990:295, Rn. 19 und 20).

33

Wird außerdem bestimmten Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern das Recht zuerkannt, eine Klage auf Nichtigerklärung einer Antidumpingverordnung zu erheben, schließt dies nicht aus, dass auch andere Wirtschaftsteilnehmer wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben, von einer solchen Verordnung individuell betroffen sein können (vgl. Urteil Extramet Industrie/Rat, C‑358/89, EU:C:1991:214, Rn. 16).

34

Valimar gehört aber zu keiner der oben genannten Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern, denen der Gerichtshof das Recht auf eine Direktklage gegen Verordnungen zur Einführung eines Antidumpingzolls zuerkannt hat. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie sich in einer ähnlichen Lage befand wie das Unternehmen, um das es in der Rechtssache ging, die dem Urteil ISO/Rat (EU:C:1979:92) zugrunde lag.

35

Es ist nämlich zum einen zu beachten, dass Valimar den vom vorlegenden Gericht übermittelten Angaben zufolge in ihrer Eigenschaft als unabhängiger Importeur nicht mit SSM in Verbindung stand und an dem von der Kommission im Rahmen der Untersuchung zur Festlegung des Antidumpingzolls durchgeführten Verwaltungsverfahren nicht teilgenommen hat. Hierzu hat Valimar in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sie zwar Waren u. a. von SSM nach Bulgarien einführe, jedoch nicht als deren Handelsvertreter oder so angesehen werden könne, als habe sie einen Alleinvertretungsvertrag mit dieser geschlossen. Außerdem sei die Republik Bulgarien zum Zeitpunkt der Einleitung des Überprüfungsverfahrens noch nicht Mitglied der Union gewesen und sie habe die betreffenden Waren zu diesem Zeitpunkt nicht eingeführt, so dass nicht angenommen werden könne, dass sie zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung Nr. 1279/2007 befugt gewesen sei, Klage gegen diese zu erheben.

36

Zum anderen wurden die Wiederverkaufspreise von Valimar, wie sich aus dieser Verordnung ergibt, nicht herangezogen, um die Ausfuhrpreise von SSM zu berechnen.

37

Daher ist festzustellen, dass diese Verordnung Valimar nicht wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben, sondern nur wegen ihrer objektiven Eigenschaft als Importeur der betreffenden Waren ebenso wie jeden anderen Wirtschaftsteilnehmer betrifft, der sich tatsächlich oder potenziell in der gleichen Situation befindet (vgl. in diesem Sinne Urteil Spijker Kwasten/Kommission, 231/82, EU:C:1983:220, Rn. 9).

38

Demnach ist das Vorabentscheidungsersuchen für zulässig zu erklären.

Zu den Vorlagefragen

39

Mit seinen drei Vorlagefragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Verordnung Nr. 1279/2007 im Hinblick auf Art. 2 Abs. 8 und 9 sowie Art. 11 Abs. 9 und 10 der Grundverordnung insoweit gültig ist, als sie einen Antidumpingzoll auf die Einfuhr der betreffenden von SSM hergestellten Waren einführt.

Zur Frage, ob es rechtmäßig ist, im Rahmen der Überprüfung eine andere Methodik für die Berechnung des Ausfuhrpreises heranzuziehen als bei der Ausgangsuntersuchung

40

Hinsichtlich des geltend gemachten Verstoßes gegen Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung trifft es zwar zu, dass, wie sich aus dieser Bestimmung ergibt, in der Regel die bei einer Überprüfung angewandte Methodik zur Berechnung der Dumpingspannen grundsätzlich die gleiche sein muss wie in der Ausgangsuntersuchung, die zur Einführung des Antidumpingzolls geführt hat.

41

Dieser Art. 11 Abs. 9 sieht jedoch eine Ausnahme vor, wonach die Anwendung einer anderen Methodik möglich ist, wenn sich die Umstände geändert haben.

42

Hierzu ist erstens darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteil Lundberg, C‑317/12, EU:C:2013:631, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43

Zweitens hatte der Gerichtshof zwar bereits Gelegenheit, klarzustellen, dass die in Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung eingeführte Ausnahme von der Regel, wonach bei dem Überprüfungsverfahren die gleiche Methodik anzuwenden ist wie beim ursprünglichen Verfahren, eng auszulegen ist, doch kann sich aus diesem Erfordernis nicht ergeben, dass die Organe der Union diese Bestimmung in einer Weise auslegen, die mit ihrem Wortlaut und ihrem Zweck unvereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Dashiqiao Sanqiang Refractory Materials/Rat und Kommission, C‑15/12 P, EU:C:2013:572, Rn. 17 und 19).

44

Die Verordnung Nr. 1279/2007 stuft zwar die Gründe, auf denen die Anwendung einer anderen Methodik als der bei der Ausgangsuntersuchung verwendeten beruht, nicht ausdrücklich als Änderung der Umstände im Sinne von Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung ein.

45

Allerdings ergibt sich zunächst aus dem 61. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1279/2007, dass nahezu alle Ausfuhren eines russischen Ausführers in die Gemeinschaft im Rahmen einer Preisverpflichtung erfolgten, die die Kommission im August 2001 angenommen hatte. Vor diesem Hintergrund habe sich die Untersuchung nicht nur auf das bisherige Verhalten der Ausführer beschränken, sondern auch der wahrscheinlichen künftigen Entwicklung der Ausfuhrpreise Rechnung tragen müssen. Dies gelte vor allem für die Frage, ob das Bestehen der Preisverpflichtung die Höhe der Ausfuhrpreise beeinflusst habe, so dass diese keine zuverlässigen Hinweise für das künftige Ausfuhrverhalten lieferten.

46

Ferner ist zu beachten, dass, wie im 62. Erwägungsgrund dieser Verordnung erläutert, geprüft wurde, ob trotz des Bestehens der Preisverpflichtung die von dem Ausführer den in der Gemeinschaft ansässigen Abnehmern in Rechnung gestellten Ausfuhrpreise zuverlässig waren und für die Zwecke der Überprüfungsuntersuchung eine geeignete Grundlage für die Berechnung seiner Dumpingspanne liefern könnten. So habe insbesondere untersucht werden sollen, ob die derzeitigen Preise für Ausfuhren in die Gemeinschaft im Verhältnis zu den Mindesteinfuhrpreisen künstlich festgelegt worden seien oder nicht und ob sie in Zukunft gehalten werden könnten. Die Untersuchung habe jedoch ergeben, dass das System, mit dem im Rahmen der Überprüfungsuntersuchung die Warenkontrollnummern festgelegt worden seien, differenzierter gewesen sei als die zum Zeitpunkt der Annahme der Preisverpflichtung (2001) verwendete Klassifikation. Dies habe zu dem Schluss geführt, dass ein Vergleich zwischen den Warenkontrollnummern der Mindesteinfuhrpreise und jenen der Überprüfungsuntersuchung keine zuverlässigen Ergebnisse liefern würde.

47

Schließlich heißt es im 63. Erwägungsgrund dieser Verordnung, dass für jeden einzelnen Warentyp die Preise der Ausfuhren in die Gemeinschaft mit den Preisen für Ausfuhren in andere Drittländer verglichen worden seien. Dabei habe sich herausgestellt, dass die Preise für Ausfuhren in Drittländer im Durchschnitt wesentlich niedriger gewesen seien. Aus diesem Grund sei der Schluss gezogen worden, dass in der Interimsüberprüfung die Preise der Ausfuhren von SSM in die Gemeinschaft nicht zur Ermittlung zuverlässiger Ausfuhrpreise im Sinne des Art. 2 Abs. 8 der Grundverordnung hätten herangezogen werden können. Da für diese Verkäufe in die Mitgliedstaaten keine zuverlässigen Ausfuhrpreise vorgelegen hätten, seien zur Ermittlung dieser Preise Verkäufe in andere Länder herangezogen worden.

48

Angesichts der in den Rn. 45 bis 47 des vorliegenden Urteils dargestellten Umstände konnte der Rat im 124. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1279/2007 zulässigerweise zum Ergebnis kommen, dass die in Drittländern in Rechnung gestellten Preise als glaubwürdiger angesehen wurden.

49

Es ist daher festzustellen, dass angesichts zum einen der Änderung der Umstände im Verhältnis zur Ausgangsuntersuchung, die auf die Preisverpflichtungen zurückzuführen waren, denen die Ausfuhren von SSM unterworfen waren, und zum anderen der Unzuverlässigkeit der bei der Ausgangsuntersuchung verwendeten Methodik für die Überprüfung die betreffenden Organe unter Berufung auf die Ausnahme nach Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung berechtigt waren, bei den Überprüfungsverfahren eine andere Methodik anzuwenden als bei der Ausgangsuntersuchung.

Zur Rechtmäßigkeit der angewandten Methodik

50

Für eine umfassende Beantwortung der gestellten Fragen ist auch zu prüfen, ob die betreffenden Organe ihre Untersuchung auf die Preise der Ausfuhren von SSM in Drittländer stützen durften, um im Rahmen der Überprüfungsverfahren zu relevanten Ergebnissen zu kommen. Anders ausgedrückt geht es darum, ob Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung in Verbindung mit deren Art. 2 Abs. 8 und 9 eingehalten wurde, als diese Organe, nachdem sie festgestellt hatten, dass die tatsächlich gezahlten Ausfuhrpreise wegen anderer als der in dieser letztgenannten Vorschrift vorgesehenen Umstände nicht zuverlässig waren, eine Methodik zur Bestimmung der Ausfuhrpreise anwandten, die in dieser Vorschrift nicht ausdrücklich genannt war.

51

Hierzu ist vorweg darauf hinzuweisen, dass die Organe der Union im Bereich der Gemeinsamen Handelspolitik und insbesondere bei den handelspolitischen Schutzmaßnahmen aufgrund der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Fragen über ein weites Ermessen verfügen. Die gerichtliche Kontrolle einer solchen Beurteilung hat sich daher auf die Prüfung zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der getroffenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteile Ikea Wholesale, C‑351/04, EU:C:2007:547, Rn. 40 und 41, sowie Rat und Kommission/Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP, C‑191/09 P und C‑200/09 P, EU:C:2012:78, Rn 63).

52

Diese Überlegungen gelten insbesondere für Beurteilungen, die die Organe im Rahmen von Überprüfungsverfahren vornehmen. Was zum einen die Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme nach Art. 11 Abs. 2 der Grundverordnung betrifft, ist im Wesentlichen zu beurteilen, ob das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der ursprünglichen Antidumpingmaßnahme wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Was zum anderen die Interimsüberprüfung nach Art. 11 Abs. 3 dieser Verordnung anbelangt, kann die Kommission u. a. prüfen, ob sich die Umstände hinsichtlich des Dumpings und der Schädigung wesentlich verändert haben oder ob die geltenden Maßnahmen zum angestrebten Ergebnis führen und die Beseitigung der davor festgestellten Schädigung ermöglichen, um dann vorzuschlagen, den am Ende der ursprünglichen Untersuchung festgelegten Antidumpingzoll aufzuheben, zu ändern oder aufrechtzuerhalten.

53

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 11 der Grundverordnung weder in Abs. 2 noch in Abs. 3 spezifische Methodiken oder Modalitäten vorsieht, an die die betroffenen Organe für die Durchführung der Überprüfungen nach dieser Vorschrift gebunden wären.

54

Nach dem Wortlaut des Art. 11 Abs. 3 Unterabs. 3 dieser Verordnung werden für die Feststellung, ob sich die Umstände hinsichtlich des Dumpings und der Schädigung wesentlich verändert haben, nur alle „einschlägigen und ordnungsgemäß belegten Beweise“ berücksichtigt.

55

Wie der Generalanwalt in Nr. 58 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, kann die Kontrolle, die die Kommission in dieser Hinsicht durchzuführen hat, sie veranlassen, nicht nur eine rückblickende Analyse der Entwicklung der berücksichtigten Situation ab der Einführung der ursprünglichen endgültigen Maßnahme durchzuführen, um zu beurteilen, ob ihre Aufrechterhaltung oder Änderung notwendig ist, um das schädigende Dumping unwirksam zu machen, sondern auch eine vorausschauende Analyse der wahrscheinlichen Entwicklung der Lage ab dem Erlass der Überprüfungsmaßnahme, um die wahrscheinliche Auswirkung eines Auslaufens oder einer Änderung der endgültigen Maßnahme zu beurteilen.

56

Insoweit ist daran zu erinnern, dass sich ein Überprüfungsverfahren grundsätzlich vom Verfahren der Ausgangsuntersuchung unterscheidet, das sich nach anderen Bestimmungen der Grundverordnung richtet (vgl. in diesem Sinne Urteile Europe Chemi-Con [Deutschland]/Rat, C‑422/02 P, EU:C:2005:56, Rn. 49, und Hoesch Metals and Alloys, C‑373/08, EU:C:2010:68, Rn. 65), da der Gerichtshof bereits die Auffassung vertreten hat, dass einige dieser Bestimmungen nach der allgemeinen Systematik und den Zwecken der Regelung keine Anwendung auf das Überprüfungsverfahren finden sollen (vgl. in diesem Sinne Urteil Hoesch Metals and Alloys, EU:C:2010:68, Rn. 77).

57

Der objektive Unterschied zwischen diesen beiden Verfahrensarten besteht nämlich in Folgendem: Einer Überprüfung unterliegen diejenigen Einfuhren, für die bereits endgültige Antidumpingmaßnahmen eingeführt worden sind und bei denen grundsätzlich ausreichende Beweise dafür beigebracht worden sind, dass bei einem Auslaufen dieser Maßnahmen das Dumping und die Schädigung wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Dagegen ist Gegenstand einer Ausgangsuntersuchung von Einfuhren gerade die Feststellung des Vorliegens, des Umfangs und der Auswirkungen angeblicher Dumpingpraktiken (Urteil Europe Chemi-Con [Deutschland]/Rat, EU:C:2005:56, Rn. 50).

58

Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung fordert nur, dass Art. 2 dieser Verordnung von der Kommission bei einer Überprüfungsuntersuchung zu berücksichtigen ist, verweist dabei aber nicht ausdrücklich auf die Abs. 8 und 9, sehr wohl jedoch auf die Abs. 11 und 12 dieses Artikels.

59

Es trifft zwar zu, dass Art. 2 Abs. 9 dieser Verordnung unter den Umständen, die die Anwendung einer anderen Methodik als der nach Art. 2 Abs. 8 rechtfertigen können, das Vorliegen einer Preisverpflichtung nicht ausdrücklich anführt. Doch sind diese Umstände nicht abschließend aufgezählt und die Feststellung, dass die Ausfuhrpreise aufgrund dieser Verpflichtung nicht zuverlässig sind, rechtfertigt ebenfalls die Anwendung dieses Artikels, solange die Preise auf einer „angemessenen Grundlage“ errechnet werden.

60

In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Rat unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nicht in ungeeigneter oder unangemessener Weise vorgegangen ist, als er entschieden hat, die Preise von SSM für die Ausfuhr in Drittländer als Indikator für die Ausfuhrpreise in die Gemeinschaft heranzuziehen, die SSM ohne Preisverpflichtung verlangen würde.

61

Nach alledem ist festzustellen, dass die Prüfung der Vorlagefragen nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1279/2007 in Frage stellen könnte.

Kosten

62

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

 

Die Prüfung der Vorlagefragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1279/2007 des Rates vom 30. Oktober 2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf bestimmte Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Russischen Föderation und zur Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Thailand und der Türkei in Frage stellen könnte.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Bulgarisch.