SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MACIEJ SZPUNAR

vom 3. September 2014 ( 1 )

Rechtssache C‑375/13

Harald Kolassa

gegen

Barclays Bank plc

(Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien [Österreich])

„Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen — Verbraucherverträge — Verbraucher mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, der auf dem Sekundärmarkt von einem Vermittler mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat Papiere erworben hat, die von einer Bank mit Sitz in einem dritten Mitgliedstaat emittiert wurden — Zuständigkeit für Klagen gegen die Bank, die diese Papiere emittiert hat“

I – Einleitung

1.

Können gegen eine Bank mit Sitz im Vereinigten Königreich, die auf dem Primärmarkt in Deutschland Zertifikate emittiert hat, vertragliche und/oder deliktische Ansprüche vor dem österreichischen Gericht des Wohnorts eines geschädigten Anlegers geltend gemacht werden, der diese Zertifikate auf dem Sekundärmarkt erworben hat? Diese Problemstellung liegt dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen zugrunde. Herr Kolassa und die Barclays Bank plc (im Folgenden: Barclays Bank) sind die Parteien des Ausgangsrechtsstreits.

2.

Das Handelsgericht Wien hat dem Gerichtshof vier Fragen nach der Auslegung von Art. 5 Nrn. 1 Buchst. a und 3 sowie von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ( 2 ) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

3.

In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich häufig die Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ( 3 ) (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen) anführen; da es durch die Verordnung Nr. 44/2001 ersetzt wurde, gilt die Auslegung der Bestimmungen des Übereinkommens durch den Gerichtshof auch für die Bestimmungen der Verordnung, soweit die Bestimmungen dieser Rechtsakte als gleichwertig angesehen werden können ( 4 ).

II – Rechtlicher Rahmen

A – Unionsrecht

4.

Der elfte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 lautet:

„Die Zuständigkeitsvorschriften müssen in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten, und diese Zuständigkeit muss stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist. Der Sitz juristischer Personen muss in der Verordnung selbst definiert sein, um die Transparenz der gemeinsamen Vorschriften zu stärken und Kompetenzkonflikte zu vermeiden.“

5.

Kapitel II dieser Verordnung (Art. 2 bis 31) betrifft die Zuständigkeitsregeln. Abschnitt 1 (Art. 2 bis 4) von Kapitel II ist mit „Allgemeine Vorschriften“ überschrieben. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung bestimmt: „Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.“

6.

Abschnitt 2 (Art. 5 bis 7) von Kapitel II der Verordnung ist mit „Besondere Zuständigkeiten“ überschrieben. In ihrem Art. 5 heißt es:

„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:

1.

a)

wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre;

b)

im Sinne dieser Vorschrift – und sofern nichts anderes vereinbart worden ist – ist der Erfüllungsort der Verpflichtung

für den Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen;

für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen;

c)

ist Buchstabe b) nicht anwendbar, so gilt Buchstabe a);

3.

wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht;

…“

7.

Art. 15 der Verordnung Nr. 44/2001, der zu Abschnitt 4 ihres Kapitels II (Art. 15 bis 17) gehört, bestimmt in Abs. 1:

„Bilden ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 4 und des Artikels 5 Nummer 5 nach diesem Abschnitt,

a)

wenn es sich um den Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung handelt,

b)

wenn es sich um ein in Raten zurückzuzahlendes Darlehen oder ein anderes Kreditgeschäft handelt, das zur Finanzierung eines Kaufs derartiger Sachen bestimmt ist, oder

c)

in allen anderen Fällen, wenn der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.“

8.

Art. 16 Abs. 1 der Verordnung sieht vor: „Die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner kann entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.“

9.

Art. 24 der Verordnung, der zu Abschnitt 7 ihres Kapitels II gehört, bestimmt:

„Sofern das Gericht eines Mitgliedstaats nicht bereits nach anderen Vorschriften dieser Verordnung zuständig ist, wird es zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt. Dies gilt nicht, wenn der Beklagte sich einlässt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen, oder wenn ein anderes Gericht aufgrund des Artikels 22 ausschließlich zuständig ist.“

10.

Abschnitt 8 („Prüfung der Zuständigkeit und der Zulässigkeit des Verfahrens“) von Kapitel II der Verordnung Nr. 44/2001 besteht aus den Art. 25 und 26; darin heißt es:

„Artikel 25

Das Gericht eines Mitgliedstaats hat sich von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn es wegen einer Streitigkeit angerufen wird, für die das Gericht eines anderen Mitgliedstaats aufgrund des Artikels 22 ausschließlich zuständig ist.

Artikel 26

(1)   Lässt sich der Beklagte, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat und der vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats verklagt wird, auf das Verfahren nicht ein, so hat sich das Gericht von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn seine Zuständigkeit nicht nach dieser Verordnung begründet ist.

(2)   Das Gericht hat das Verfahren so lange auszusetzen, bis festgestellt ist, dass es dem Beklagten möglich war, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück so rechtzeitig zu empfangen, dass er sich verteidigen konnte, oder dass alle hierzu erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind.

…“

B – Österreichisches Recht

11.

§ 11 des Kapitalmarktgesetzes in seiner auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung regelt u. a. die Voraussetzungen der Haftung des Emittenten eines Prospekts für den Schaden, der einem Anleger im Vertrauen auf die Prospektangaben entstanden ist.

12.

§ 26 des Investmentfondsgesetzes in seiner auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung bestimmt u. a., dass dem Erwerber eines ausländischen Kapitalanlagefondsanteils vor Vertragsabschluss die Fondsbestimmungen und/oder die Satzung der Kapitalanlagegesellschaft, ein Prospekt der ausländischen Kapitalanlagegesellschaft und eine Durchschrift des Antrags auf Vertragsabschluss kostenlos auszuhändigen sind und dass der Prospekt alle Angaben enthalten muss, die im Zeitpunkt der Antragstellung für die Beurteilung der ausländischen Kapitalanlagefondsanteile von wesentlicher Bedeutung sind.

III – Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits und Vorlagefragen

13.

Die Barclays Bank, eine Bank mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich) und einer Zweigniederlassung in Frankfurt am Main (Deutschland), emittierte Zertifikate und verkaufte sie an institutionelle Investoren, u. a. an die DAB Bank AG mit Sitz in München (Deutschland). Verkäufe an Privatpersonen fanden nicht statt.

14.

Die Emission der Zertifikate erfolgte auf der Grundlage eines Basisprospekts vom 22. September 2005 und eines Konditionenblatts vom 20. Dezember 2005 (samt Anhängen). Auf Antrag der Barclays Bank erfolgte auch eine Notifikation des Basisprospekts in Österreich. Die Zertifikate wurden 2006 emittiert. Die Rückzahlung wird im Jahr 2016 fällig.

15.

Eine Gesellschaft mit Sitz in Frankfurt am Main war die abwickelnde Clearingstelle des Erwerbs. Bei ihr ist auch die Globalurkunde des Zertifikats hinterlegt.

16.

Die DAB Bank AG übertrug die Zertifikate ihrer Tochtergesellschaft in Österreich, der direktanlage.at AG, die sie an Privatpersonen verkaufte; u. a. erwarb Herr Kolassa, der in Österreich wohnhaft ist, eine Reihe dieser Zertifikate.

17.

Die Orders wurden jeweils im Namen der betreffenden Gesellschaften aufgegeben und ausgeführt. Die direktanlage.at AG erfüllte sodann den Auftrag von Herrn Kolassa gemäß ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen „in Wertpapierrechnung“, d. h., sie hielt als Deckungsbestand sämtliche Zertifikate ihrer Kunden in München im eigenen Namen und auf Rechnung ihres Kunden. Herrn Kolassa wurde nur ein Anspruch auf Lieferung der Zertifikate aus dem entsprechenden Anteil am Deckungsbestand gutgeschrieben; eine Übertragung der Zertifikate selbst an ihn fand nicht statt.

18.

Dem Zertifikat liegt eine Unternehmensanleihe in Form einer Inhaberschuldverschreibung zugrunde. Der Rückzahlungsbetrag und damit der Wert des Zertifikats richten sich nach einem Index, der aus einem Portfolio von mehreren Zielfonds gebildet wird, so dass der Wert des Zertifikats unmittelbar mit diesem Portfolio verknüpft ist. Das Portfolio sollte von einer in Deutschland ansässigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet und verwaltet werden.

19.

Der Geschäftsführer dieser Gesellschaft nutzte seinen Einfluss auf sie, um seinem groß angelegten Schneeball-Betrugssystem neues Kapital zuzuführen. Er wurde im Jahr 2011 in Deutschland wegen Betrugs, Urkundenfälschung und Steuerhinterziehung zu einer Haftstrafe von zehn Jahren und acht Monaten verurteilt.

20.

Der Wert der Zertifikate wird derzeit mit null Euro angegeben.

21.

Herr Kolassa hat vor dem Handelsgericht Wien Klage gegen die Barclays Bank erhoben, mit der er sowohl vertragliche Ansprüche (aus dem Anleiheverhältnis selbst, dem Erwerb der Anleihe und der Verletzung vorvertraglicher Schutz- und Aufklärungspflichten) als auch deliktische Ansprüche (Prospekt- und Kontrollmängel, insbesondere durch Verletzung des Kapitalmarktgesetzes und des Investmentfondsgesetzes) geltend macht. Er trägt vor, die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergebe sich primär aus Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 und subsidiär aus Art. 5 Nrn. 1 Buchst. a und 3 der Verordnung.

22.

Die Barclays Bank stellt sowohl das Vorbringen von Herrn Kolassa als auch die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts in Abrede.

23.

Unter Berücksichtigung des Vorbringens der Parteien und der Vielzahl anhängiger Parallelverfahren hat das Handelsgericht Wien es für notwendig und zweckmäßig erachtet, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

a)

Ist die Formulierung „Bilden ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, den Gegenstand des Verfahrens“ in Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin gehend auszulegen, dass

i)

ein Kläger, der als Verbraucher auf dem Sekundärmarkt eine Inhaberschuldverschreibung erworben hat und nun Ansprüche gegen die Emittentin aus dem Titel der Prospekthaftung, wegen Verletzung von Informations- und Kontrollpflichten und aus den Anleihebedingungen geltend macht, sich auf diesen Zuständigkeitstatbestand berufen kann, wenn der Kläger derivativ durch den Kauf des Wertpapiers von einem Dritten in das Vertragsverhältnis zwischen Emittentin und ursprünglichen Zeichner der Anleihe eingetreten ist?

ii)

(bei Bejahung von Buchst. a Ziff. i) dem Kläger die Berufung auf den Gerichtsstand des Art. 15 der Verordnung Nr. 44/2001 auch dann offensteht, wenn der Dritte, von dem der Verbraucher die Inhaberschuldverschreibung gekauft hat, diese zuvor zu einem Zweck erworben hat, der der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, der Kläger das Anleiheverhältnis also von einem Nicht-Verbraucher übernimmt?

iii)

(bei Bejahung von Buchst. a Ziff. i und ii) der klagende Verbraucher sich auch dann auf den Verbrauchergerichtsstand des Art. 15 der Verordnung Nr. 44/2001 berufen kann, wenn er selbst nicht Inhaber der Schuldverschreibung ist, sondern der Dritte, den der Kläger mit der Beschaffung der Wertpapiere beauftragt hat und der selbst kein Verbraucher ist, diese vereinbarungsgemäß im eigenen Namen treuhändig für den Kläger hält und diesem nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Lieferung einräumt?

b)

(bei Bejahung von Buchst. a Ziff. i) Begründet Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 auch eine Annexzuständigkeit des wegen vertraglicher Anspruchsgrundlagen aus einem Anleiheerwerb angerufenen Gerichts für deliktische Ansprüche aus demselben Anleiheerwerb?

2.

a)

Ist die Formulierung „wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden“ in Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 dahin gehend auszulegen, dass

i)

ein Kläger, der auf dem Sekundärmarkt eine Inhaberschuldverschreibung erworben hat und nun Ansprüche gegen die Emittentin aus dem Titel der Prospekthaftung, wegen Verletzung von Informations- und Kontrollpflichten und aus den Anleihebedingungen geltend macht, sich auf diesen Zuständigkeitstatbestand berufen kann, wenn der Kläger derivativ durch den Kauf des Wertpapiers von einem Dritten in das Vertragsverhältnis zwischen Emittentin und ursprünglichen Zeichner der Anleihe eingetreten ist?

ii)

(bei Bejahung von Buchst. a Ziff. i) der Kläger sich auch dann auf den Gerichtsstand des Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 berufen kann, wenn er selbst nicht Inhaber der Schuldverschreibung ist, sondern der Dritte, den der Kläger mit der Beschaffung der Wertpapiere beauftragt hat, diese vereinbarungsgemäß im eigenen Namen treuhändig für den Kläger hält und diesem nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Lieferung einräumt?

b)

(bei Bejahung von Buchst. a Ziff. i) Begründet Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 auch eine Annexzuständigkeit des wegen vertraglicher Anspruchsgrundlagen aus einem Anleiheerwerb angerufenen Gerichts für deliktische Ansprüche aus demselben Anleiheerwerb?

3.

a)

Sind kapitalmarktrechtliche Prospekthaftungsansprüche und Ansprüche aufgrund der Verletzung von Schutz- und Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit der Emission einer Inhaberschuldverschreibung Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, im Sinne des Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001?

(bei Bejahung von Buchst. a Abs. 1) Gilt dies auch dann, wenn eine Person, die selbst nicht Inhaberin der Schuldverschreibung ist, sondern nur einen schuldrechtlichen Herausgabeanspruch gegen den Inhaber hat, der die Wertpapiere treuhändig für sie hält, diese Ansprüche gegen die Emittentin geltend macht?

b)

Ist die Formulierung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin gehend auszulegen, dass bei einem Ankauf eines Wertpapiers aufgrund vorsätzlicher fehlerhafter Information

i)

der Schadensort am Wohnsitz des Geschädigten als dessen Vermögenszentrale anzunehmen ist?

ii)

(bei Bejahung von Buchst. b Ziff. i) Gilt dies auch dann, wenn der Kaufauftrag und die Überweisung der Valuta bis zum Settlement des Geschäfts widerrufbar sind und das Settlement einige Zeit nach dem Abgang vom Konto des Geschädigten in einem anderen Mitgliedstaat stattfand?

4.

Hat das Gericht im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung nach den Art. 25 und 26 der Verordnung Nr. 44/2001 zu strittigen Tatsachen, die sowohl für die Frage der Zuständigkeit als auch für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs von Relevanz sind („doppelrelevante Tatsachen“), ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen oder bei der Entscheidung über die Zuständigkeitsfrage von der Richtigkeit der Behauptungen der klagenden Partei auszugehen?

IV – Analyse

24.

Das vorlegende Gericht führt aus, es habe kein „direktes“ Vertragsverhältnis zwischen den Parteien feststellen können. Es ersucht den Gerichtshof um Klärung der Frage, in welche der autonom auszulegenden Kategorien der Verordnung Nr. 44/2001 (vertraglich oder deliktisch) die Ansprüche von Herrn Kolassa einzuordnen seien.

A – Zur ersten Frage

25.

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, ob in einer Rechtssache wie der des Ausgangsverfahrens die Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 erfüllt sind, was zur Folge hätte, dass Herr Kolassa nach Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 in Österreich Klage gegen die Barclays Bank erheben könnte.

26.

Drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit sich die Zuständigkeit nach Art. 15 Abs. 1 dieser Verordnung richtet. Erstens muss es sich um einen Verbraucher handeln, d. h. um eine nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnde Person ( 5 ); zweitens muss das Klagerecht an einen Verbrauchervertrag zwischen dem Verbraucher und einer Person anknüpfen, die eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt; drittens schließlich muss ein solcher Vertrag unter eine der in Art. 15 Abs. 1 Buchst. a bis c genannten Kategorien fallen.

27.

Das vorlegende Gericht gibt nicht an, welcher der drei Fälle von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 einschlägig sein könnte (Buchst. a, b oder c). Meines Erachtens kann es sich nur um Buchst. c handeln, der verlangt, dass die beruflich oder gewerblich tätige Person die Tätigkeit in dem Mitgliedstaat ausübt, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, oder sie auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und dass der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Die Anwendung der Zuständigkeitsregeln in Art. 15 Abs. 1 Buchst. a (Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung) und Buchst. b (in Raten zurückzuzahlendes Darlehen oder anderes Kreditgeschäft, das zur Finanzierung eines Kaufs derartiger Sachen bestimmt ist) der Verordnung Nr. 44/2001 kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Zertifikate keine beweglichen Sachen im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. a oder b darstellen.

28.

Die erste und die dritte Voraussetzung dürften im vorliegenden Fall erfüllt sein. Herr Kolassa hat als Verbraucher gehandelt, denn das fragliche Geschäft gehört nicht zu seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit. Außerdem wurde der Prospekt des fraglichen Zertifikats in Österreich veröffentlicht, so dass die Barclays Bank ihre Tätigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 auf diesen Mitgliedstaat ausgerichtet hat.

29.

Handelt es sich aber um einen „Vertrag, den [ein] Verbraucher … geschlossen hat“? Dies ist das Schlüsselelement der ersten Frage.

30.

Nach Ansicht der niederländischen Regierung kann aus dem vom vorlegenden Gericht geschilderten Sachverhalt geschlossen werden, dass Herr Kolassa und die Barclays Bank tatsächlich gegenseitige Verpflichtungen eingegangen sind. Im Einzelnen ist die Argumentation der niederländischen Regierung wie folgt aufgebaut: Die Barclays Bank sei verpflichtet, unter Berücksichtigung der im Prospekt beschriebenen Berechnungsmodalitäten die Anleihe an Herrn Kolassa zurückzuzahlen. Dieser sei verpflichtet, den Preis der Anleihe zu zahlen. Zwar bekomme Herr Kolassa vom Trustee nicht das Zertifikat ausgehändigt, sondern erhalte nur ein Recht auf Lieferung der Inhaberschuldverschreibung, doch verkörpere dieses Zertifikat gleichwohl ein Recht auf Zahlung eines bestimmten Betrags durch die Barclays Bank an den Verbraucher. Die Barclays Bank sei daher Schuldnerin des Erwerbers der Schuldverschreibung, obwohl das Zertifikat aufgrund der allgemeinen Bedingungen des Trustees bei ihm in Verwahrung bleibe. Dies bedeute, dass Herr Kolassa jedenfalls im ökonomischen Sinne als Inhaber der Schuldverschreibung anzusehen sei.

31.

Herr Kolassa fügt hinzu, da Art. 15 der Verordnung Nr. 44/2001 den Verbraucher schützen solle, sei er weit auszulegen.

32.

Dieses Vorbringen überzeugt mich nicht.

33.

Nach ständiger Rechtsprechung sind die in der Verordnung Nr. 44/2001 – und insbesondere in deren Art. 15 Abs. 1 – verwendeten Begriffe autonom auszulegen, wobei in erster Linie die Systematik und die Ziele der Verordnung zu berücksichtigen sind, um deren einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu sichern ( 6 ). Der Begriff „Vertrag, den [ein] Verbraucher … geschlossen hat“ ist demnach unabhängig von Einstufungen des nationalen Rechts.

34.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt Art. 15 der Verordnung Nr. 44/2001 schon nach dem Wortlaut des einleitenden Teils von Abs. 1 und von Abs. 1 Buchst. c voraus, dass der Verbraucher einen „Vertrag“ mit einer Person „geschlossen“ bzw. bei einem „Vertrag“ als „Vertragspartner“ eine Person hat, die eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt ( 7 ). Diese Feststellung wird zudem durch die französische Sprachfassung des Titels von Abschnitt 4 des Kapitels II der Verordnung („Compétence en matière de contrats conclus [ ( 8 ) ] par les consommateurs“, Zuständigkeit bei von Verbrauchern geschlossenen Verträgen), zu dem Art. 15 gehört, bestätigt ( 9 ).

35.

Meines Erachtens wurde kein Vertrag im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 geschlossen, so dass dieser Artikel auf einen Fall wie den vorliegenden keine Anwendung findet.

36.

Zwar hatte Herr Kolassa als österreichischer Verbraucher die Absicht, in das von der Barclays Bank als englischer Emittentin begebene Papier zu investieren, für das in Österreich mittels eines speziellen Prospekts geworben worden war. Er trägt vor, dass die Bank, mit der er den Vertrag geschlossen habe, die direktanlage.at AG, kein wirtschaftliches Risiko übernommen habe.

37.

Eine solche Feststellung lässt gleichwohl nicht den Schluss zu, dass es einen Vertrag zwischen Herrn Kolassa und der Barclays Bank gab.

38.

Herr Kolassa schloss lediglich einen Vertrag mit der direktanlage.at AG. Ich verkenne nicht, dass die Barclays Bank nach dem anwendbaren nationalen Recht bestimmte Verpflichtungen gegenüber Herrn Kolassa hat ( 10 ). Diese Verpflichtungen ergeben sich jedoch nicht aus dem Abschluss eines Vertrags zwischen Herrn Kolassa und der direktanlage.at AG.

39.

Ich sehe auch keinen Grund, Art. 15 der Verordnung Nr. 44/2001 weiter oder „wirtschaftlich“ in einer gegen den Wortlaut dieser Bestimmung verstoßenden Weise auszulegen, weil es erforderlich wäre, den Verbraucher als schwächeren Akteur zu schützen.

40.

Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 stellt eine Abweichung sowohl von der allgemeinen Zuständigkeitsregel in Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung dar, nach der die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, als auch von der besonderen Zuständigkeitsregel für Verträge oder Ansprüche aus Verträgen in Art. 5 Nr. 1 der Verordnung, nach der das Gericht des Ortes zuständig ist, an dem die Verpflichtung, die den Gegenstand des Verfahrens bildet, erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre ( 11 ).

41.

Auch wenn Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 die Verbraucher schützen soll, impliziert dies keinen absoluten Schutz ( 12 ). Diese Bestimmung ist klar gefasst und ist das Ergebnis einer Abwägung zwischen den Interessen des Verbrauchers und denen der Person, die eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt. Als Ausnahme von der allgemeinen Regel ist sie eng auszulegen ( 13 ).

42.

Der Hauptzweck der Verordnung Nr. 44/2001 besteht darin, die Rechtssicherheit im Bereich der Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit im Binnenmarkt zu gewährleisten. So heißt es im elften Erwägungsgrund der Verordnung, dass die Zuständigkeitsvorschriften in hohem Maße vorhersehbar sein müssen.

43.

Würde der Gerichtsstand für Verbrauchersachen auf einen Fall wie den vorliegenden erstreckt, liefe dies einer solchen Vorhersehbarkeit zuwider.

44.

Ich schlage dem Gerichtshof vor, nicht vom klaren Wortlaut von Art. 15 der Verordnung Nr. 44/2001 sowie vom Grund für dessen Vorhandensein im Aufbau der Verordnung abzugehen, um zum Schutz eines Verbrauchers einen „wirtschaftlichen“ Ansatz zu wählen. Es wäre Sache des Unionsgesetzgebers, in diesem Sinne tätig zu werden, wenn er Handlungsbedarf sehen sollte ( 14 ).

45.

Infolgedessen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass er den Abschluss eines Vertrags zwischen den Parteien eines Rechtsstreits verlangt. Hat ein Verbraucher ein Zertifikat, dem eine Unternehmensanleihe in Form einer Inhaberschuldverschreibung zugrunde liegt, nicht vom Emittenten dieses Zertifikats, sondern von einem Dritten erworben, der es seinerseits vom Emittenten erlangt hat, ist kein Vertrag zwischen dem Verbraucher und dem Emittenten des Zertifikats geschlossen worden.

B – Zur zweiten Frage

46.

Mit seiner zweiten Frage stellt das vorlegende Gericht im Wesentlichen die gleichen wie die bislang geprüften Fragen, nun allerdings in Bezug auf die Vorschrift von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001, wonach eine Person, „wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden“, vor dem Gericht des Ortes verklagt werden kann, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre.

47.

Bei seiner Frage scheint das vorlegende Gericht von dem Gedanken auszugehen, dass der Geschädigte in das Vertragsverhältnis zwischen der Emittentin und dem ursprünglichen Zeichner der Anleihe eingetreten ist. Sollte das vorlegende Gericht feststellen, dass Herr Kolassa in der Weise an die Stelle des ursprünglichen Zeichners getreten ist, dass er alle Rechte und Pflichten von der direktanlage.at AG übernommen hätte und dadurch Partei des Vertrags mit der Barclays Bank geworden wäre, würde es sich meines Erachtens um einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 handeln. Die nachfolgenden Ausführungen beruhen auf der Annahme, dass dies nicht der Fall ist, denn wie das vorlegende Gericht selbst in seinen eigenen Erwägungen zur Vorlage feststellt, ist Herr Kolassa nach allgemeinem österreichischem Zivilrecht nicht in das Vertragsverhältnis mit der Barclays Bank eingetreten.

48.

Sowohl der Gerichtshof als auch die Lehre ( 15 ) legen den Vertragsbegriff im Rahmen der Art. 15 und 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 unterschiedlich aus.

49.

Im Rahmen von Art. 5 Nr. 1 legt der Gerichtshof die Wendung „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ autonom und weit aus ( 16 ). Insbesondere verlangt dieser Artikel nach Ansicht des Gerichtshofs nicht den Abschluss eines Vertrags ( 17 ). Die Ermittlung einer vertraglichen Verpflichtung ist gleichwohl für die Anwendung dieser Bestimmung unerlässlich, da sich in ihrem Rahmen die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Ort richtet, an dem die den Gegenstand des Verfahrens bildende vertragliche Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre.

50.

Nach ständiger Rechtsprechung seit dem Urteil Handte ( 18 ) kann die Wendung „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 ( 19 ) nämlich nicht so verstanden werden, dass er eine Situation erfasst, in der es an einer von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangenen Verpflichtung fehlt. In dieser Rechtssache ging es um eine Kette international verknüpfter Warenlieferungsverträge, bei der sich die vertraglichen Verpflichtungen der Parteien von Vertrag zu Vertrag unterschieden, so dass die vertraglichen Ansprüche, die der zweite Erwerber gegen seinen unmittelbaren Verkäufer geltend machen konnte, nicht notwendigerweise dieselben waren wie die, die der Hersteller in seinen Beziehungen zum ersten Käufer vereinbart hatte ( 20 ).

51.

Im vorliegenden Fall sind die Transaktionen zwischen den verschiedenen Parteien schwerer zu kategorisieren. Wie in der Rechtssache, in der das Urteil Handte (EU:C:1992:268) ergangen ist, liegt aber eine Kette von Verträgen vor, und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen Herrn Kolassa und der Barclays Bank eine „von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene Verpflichtung“ besteht.

52.

Aus dieser Rechtsprechung folgt, dass zwischen Herrn Kolassa und der Barclays Bank kein Vertragsverhältnis im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 besteht.

53.

Ich möchte wiederholen, dass die Barclays Bank, wie das vorlegende Gericht hervorgehoben hat, nach dem anwendbaren nationalen Recht bestimmte Verpflichtungen gegenüber Herrn Kolassa hat. Diese Verpflichtungen sind jedoch nicht vertraglicher Art im Sinne der genannten Bestimmung.

54.

Infolgedessen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass er das Vorliegen eines Vertragsverhältnisses im Sinne einer von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangenen Verpflichtung verlangt. Ein solches Verhältnis besteht nicht, wenn eine Privatperson ein Zertifikat, dem eine Unternehmensanleihe in Form einer Inhaberschuldverschreibung zugrunde liegt, nicht vom Emittenten dieses Zertifikats, sondern von einem Dritten erworben hat, der es seinerseits vom Emittenten erlangt hat.

C – Zur dritten Frage

55.

Die dritte Frage hat die spezielle Zuständigkeitsregel in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 zum Gegenstand. Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob eine Klage, die sich darauf stützt, dass der Informationsprospekt über das Geschäft unvollständig oder unklar sei, sowie auf die Mutmaßung einer mangelnden Kontrolle der Verwaltung der Fonds, die als Index für die Zertifikate dienten, als Klage aus unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, im Sinne von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung eingestuft werden kann.

56.

Der Hauptgrund für die besondere Zuständigkeitsregel in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 besteht nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs darin, dass zwischen der Streitigkeit und dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieses Gerichts rechtfertigt ( 21 ). Das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, ist nämlich insbesondere wegen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme in der Regel am besten in der Lage, den Rechtsstreit zu entscheiden ( 22 ).

57.

Das vorlegende Gericht möchte zunächst wissen, ob kapitalmarktrechtliche Prospekthaftungsansprüche und Ansprüche aufgrund der Verletzung von Schutz- und Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit der Emission einer Inhaberschuldverschreibung Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, im Sinne von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 sind.

58.

Diese Unterfrage ist klar zu bejahen. Zunächst bezieht sich dieser – autonome – Begriff auf alle nicht an einen Vertrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 anknüpfenden Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird ( 23 ). Art. 5 Nr. 3 der Verordnung schließt als solcher keine bestimmten Sachgebiete aus. Die Lehre bestätigt dies und hebt hervor, dass dieser Artikel grundsätzlich auf Schäden, die Anleger erlitten haben ( 24 ), und insbesondere auf die Prospekthaftung anwendbar ist ( 25 ).

59.

In Bezug auf die Bestimmung des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob sich der Schadensort am Wohnsitz des Geschädigten als dessen Vermögenszentrale befinden kann, also in Österreich.

60.

Nach ständiger Rechtsprechung kann sich, wenn der Ort, an dem das für die Auslösung einer Schadensersatzpflicht wegen unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, in Betracht kommende Ereignis stattgefunden hat, nicht auch der Ort ist, an dem aufgrund dieses Ereignisses ein Schaden entstanden ist, der Ausdruck „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ auf zwei verschiedene Orte beziehen, und zwar auf den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist ( 26 ), und den Ort des ursächlichen Geschehens ( 27 ), das diesem Schaden zugrunde liegt ( 28 ).

61.

Überdies hat der Gerichtshof im Urteil Kronhofer (EU:C:2004:364) entschieden, dass Art. 5 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens dahin auszulegen ist, dass sich die Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ nicht schon deshalb auf den Ort des Klägerwohnsitzes – als Ort des „Mittelpunkts seines Vermögens“ – bezieht, weil dem Kläger nach seinem Vorbringen durch den Verlust von Vermögensbestandteilen in einem anderen Vertragsstaat ein finanzieller Schaden entstanden ist ( 29 ). In Bezug auf die in Art. 5 Nr. 3 geregelte spezielle Zuständigkeit folgte der Gerichtshof Generalanwalt Léger, der in seinen Schlussanträgen in dieser Rechtssache ausgeführt hatte, dass nichts die Zuständigkeit der Gerichte eines anderen Vertragsstaats als dem rechtfertige, in dem das ursächliche Geschehen stattgefunden habe und der Schaden eingetreten sei, d. h., in dem sich sämtliche Tatbestandsmerkmale der Schadensersatzpflicht verwirklicht hätten ( 30 ). Für eine derartige Zuständigkeit besteht unter dem Gesichtspunkt der Beweiserhebung oder der Prozessgestaltung kein Bedürfnis ( 31 ).

62.

Daher stellt sich die Frage, welche Tatbestandsmerkmale eine etwaige Schadensersatzpflicht in der vorliegenden Rechtssache hat.

63.

Auch wenn der in der Vorlageentscheidung geschilderte Sachverhalt keine hinreichend konkreten Angaben enthält, um jeden Zweifel hinsichtlich der Bestimmung des Ortes des Schadenseintritts zu beseitigen, ist doch klar ersichtlich, dass der Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache nicht mit dem der Rechtssache vergleichbar ist, in der das Urteil Kronhofer (EU:C:2004:364) ergangen ist. Dort hatte der in Österreich wohnhafte Kläger des Ausgangsverfahrens, Herr Kronhofer, mit in Deutschland wohnhaften Personen telefonisch einen Vertrag über Call-Options-Geschäfte auf Aktien geschlossen und daraufhin den vereinbarten Betrag auf ein Anlegerkonto in Deutschland überwiesen.

64.

Dagegen hat in der vorliegenden Rechtssache die Barclays Bank in Österreich einen Prospekt veröffentlicht. Dies stellt einen Anhaltspunkt für ein schädigendes Ereignis dar, das eine gerichtliche Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 begründen kann.

65.

Meines Erachtens kann es sich, wenn ein Prospekt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten veröffentlicht wird, in jedem Fall um ein schädigendes Ereignis handeln, das eine gerichtliche Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 zu begründen vermag.

66.

In diesem Kontext bin ich geneigt, der Anregung der Kommission in ihren Erklärungen zu folgen und das Urteil Shevill u. a. ( 32 ) heranzuziehen, in dem der Gerichtshof die Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ im Fall von Ehrverletzungen durch einen in mehreren Vertragsstaaten verbreiteten Presseartikel so ausgelegt hat, dass der Betroffene eine Schadensersatzklage gegen den Herausgeber auch vor den Gerichten jedes Vertragsstaats erheben konnte, in dem die Veröffentlichung verbreitet und das Ansehen des Betroffenen nach dessen Vorbringen beeinträchtigt wurde, wobei diese Klage auf den Schaden begrenzt ist, der in dem Land entstanden ist, dessen Gerichte angerufen werden. Dieser Gedanke wurde im Urteil eDate Advertising u. a. ( 33 ) bestätigt.

67.

Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass er sich auf alle nicht an einen Vertrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 anknüpfenden Klagen bezieht, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird. Die erstgenannte Bestimmung umfasst die gesetzliche Prospekthaftung. Die Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ im Sinne von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass sie den Wohnsitz des Inhabers von Zertifikaten umfasst, wenn die Veröffentlichung des Prospekts im Wohnsitzmitgliedstaat ihres Inhabers dem finanziellen Schaden zugrunde liegt.

D – Zur vierten Frage

68.

Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung ein umfassendes Beweisverfahren durchführen muss oder ob es von der Richtigkeit der Behauptungen der Klägerin des Ausgangsverfahrens ausgehen kann.

69.

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass sich die gerichtliche Zuständigkeit nach den autonomen Vorschriften der Verordnung Nr. 44/2001 richtet, während die Sachentscheidung anhand des anwendbaren nationalen Rechts zu treffen ist, das mittels der Kollisionsregeln für vertragliche ( 34 ) oder außervertragliche Schuldverhältnisse ( 35 ) bestimmt wird.

70.

Das vorlegende Gericht erläutert nicht, weshalb es auf die Art. 25 und 26 der Verordnung Nr. 44/2001 Bezug nimmt. Meines Erachtens haben diese Artikel nichts mit der gestellten Frage zu tun. Nach seinem Wortlaut bezieht sich Art. 25 allein auf die ausschließliche Zuständigkeit aufgrund von Art. 22 der Verordnung Nr. 44/2001.

71.

Die Frage des Prüfungsumfangs stellt sich für alle Zuständigkeitsregeln der Verordnung Nr. 44/2001.

72.

Die vorhandene Rechtsprechung scheint mir bereits mehrere, auch in der Vorlageentscheidung angesprochene Ansätze zur Beantwortung dieser Frage zu liefern.

73.

In der Verordnung Nr. 44/2001 ist der Umfang der Kontrollpflichten, die ein nationales Gericht bei der Prüfung seiner Zuständigkeit hat, nicht näher geregelt. Nach ständiger Rechtsprechung hatte das Brüsseler Übereinkommen nicht die Vereinheitlichung der Verfahrensregeln der Vertragsstaaten zum Gegenstand, sondern die Verteilung der gerichtlichen Zuständigkeiten für Zivil- und Handelssachen im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten und die Erleichterung der Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen ( 36 ). Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verfahrensregeln auf die für das angerufene Gericht geltenden nationalen Regeln zurückzugreifen, soweit deren Anwendung nicht die praktische Wirksamkeit des Brüsseler Übereinkommens beeinträchtigt ( 37 ).

74.

So hat der Gerichtshof entschieden, dass einem Kläger der Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens auch dann zur Verfügung stand, als das Zustandekommen des Vertrags, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wurde, zwischen den Parteien streitig war ( 38 ). Er hat ferner ausgeführt, dass es Erwägungen der Rechtssicherheit entspricht, dass das angerufene nationale Gericht in der Lage sein muss, anhand der Normen des Übereinkommens ohne Schwierigkeiten über seine eigene Zuständigkeit zu entscheiden, ohne in eine Sachprüfung eintreten zu müssen ( 39 ).

75.

In jüngerer Zeit hat der Gerichtshof ausgeführt, dass das angerufene Gericht im Stadium der Prüfung der internationalen Zuständigkeit weder die Zulässigkeit noch die Begründetheit der negativen Feststellungsklage nach den Vorschriften des nationalen Rechts prüft, sondern nur die Anknüpfungspunkte mit dem Staat des Gerichtsstands ermittelt, die seine Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 rechtfertigen ( 40 ). Überdies hat er entschieden, dass das angerufene Gericht für die Anwendung von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001, soweit es nur um die Prüfung seiner Zuständigkeit nach dieser Bestimmung geht, den Vortrag des Klägers zu den Voraussetzungen der Haftung aus unerlaubter Handlung oder aus einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, als erwiesen ansehen darf ( 41 ).

76.

In Anbetracht dessen darf sich das mit einem Rechtsstreit befasste Gericht bei der Prüfung seiner Zuständigkeit nicht, wie das vorlegende Gericht vorzuschlagen scheint, ausschließlich auf das Vorbringen des Klägers stützen. Um die praktische Wirksamkeit der Verordnung Nr. 44/2001 zu gewährleisten, muss es alle ihm zur Verfügung stehenden Angaben heranziehen.

77.

In diesem Kontext bin ich der Auffassung, dass Art. 24 der Verordnung Nr. 44/2001 seines normativen Gehalts beraubt würde, wenn der Beklagte nicht die Möglichkeit hätte, sich zur Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu äußern. Diese Bestimmung sieht nämlich ausdrücklich die Möglichkeit für den Beklagten vor, sich zur Zuständigkeit zu äußern.

78.

Das angerufene Gericht darf allerdings die Prüfung der Zuständigkeit nicht durch eine Beweisaufnahme hinauszögern. Es muss seine Zuständigkeit prima facie beurteilen.

79.

Mir scheint daher, dass nationale Verfahrensregeln wie die vom vorlegenden Gericht beschriebenen, die vorsehen, dass sich das angerufene Gericht nur vergewissern muss, dass das Vorbringen des Klägers schlüssig ist, ohne dass gegebenenfalls das Vorbringen des Beklagten berücksichtigt wird, mit der praktischen Wirksamkeit der Verordnung Nr. 44/2001 nicht im Einklang stehen.

80.

Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, auf die vierte Frage zu antworten, dass das mit einem Rechtsstreit befasste Gericht, um seine Zuständigkeit aufgrund der Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 zu ermitteln, im Rahmen einer Prima-facie-Kontrolle alle ihm zur Verfügung stehenden Angaben würdigen muss, gegebenenfalls einschließlich der Angaben des Beklagten.

V – Ergebnis

81.

In Anbetracht aller vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Handelsgericht Wien zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

1.

Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er den Abschluss eines Vertrags zwischen den Parteien eines Rechtsstreits verlangt. Hat ein Verbraucher ein Zertifikat, dem eine Unternehmensanleihe in Form einer Inhaberschuldverschreibung zugrunde liegt, nicht vom Emittenten dieses Zertifikats, sondern von einem Dritten erworben, der es seinerseits vom Emittenten erlangt hat, ist kein Vertrag zwischen dem Verbraucher und dem Emittenten des Zertifikats geschlossen worden.

2.

Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass er das Vorliegen eines Vertragsverhältnisses im Sinne einer von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangenen Verpflichtung verlangt. Ein solches Verhältnis besteht nicht, wenn eine Privatperson ein Zertifikat, dem eine Unternehmensanleihe in Form einer Inhaberschuldverschreibung zugrunde liegt, nicht vom Emittenten dieses Zertifikats, sondern von einem Dritten erworben hat, der es seinerseits vom Emittenten erlangt hat.

3.

Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass er sich auf alle nicht an einen Vertrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 anknüpfenden Klagen bezieht, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird. Die erstgenannte Bestimmung umfasst die gesetzliche Prospekthaftung. Die Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ im Sinne von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass sie den Wohnsitz des Inhabers von Zertifikaten umfasst, wenn die Veröffentlichung des Prospekts im Wohnsitzmitgliedstaat ihres Inhabers dem finanziellen Schaden zugrunde liegt.

4.

Das mit einem Rechtsstreit befasste Gericht muss, um seine Zuständigkeit aufgrund der Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 zu ermitteln, im Rahmen einer Prima-facie-Kontrolle alle ihm zur Verfügung stehenden Angaben würdigen, gegebenenfalls einschließlich der Angaben des Beklagten.


( 1 ) Originalsprache: Französisch.

( 2 ) ABl. 2001, L 12, S. 1.

( 3 ) ABl. 1972, L 299, S. 32. Übereinkommen in der durch das Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1 und – geänderter Text – S. 77), das Übereinkommen vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland (ABl. L 388, S. 1), das Übereinkommen vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. L 285, S. 1) und das Übereinkommen vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden (ABl. 1997, C 15, S. 1) geänderten Fassung.

( 4 ) Urteil TNT Express Nederland (C‑533/08, EU:C:2010:243, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 5 ) Vgl. u. a. Urteil Česká spořitelna (C‑419/11, EU:C:2013:165, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 6 ) Vgl. in diesem Sinne Urteile Engler (C‑27/02, EU:C:2005:33, Rn. 33), Pammer und Hotel Alpenhof (C‑585/08 und C‑144/09, EU:C:2010:740, Rn. 55), Mühlleitner (C‑190/11, EU:C:2012:542, Rn. 28) sowie Česká spořitelna (EU:C:2013:165, Rn. 25).

( 7 ) Urteil Ilsinger (C‑180/06, EU:C:2009:303, Rn. 53).

( 8 ) Hervorhebung nur hier.

( 9 ) Urteil Ilsinger (EU:C:2009:303, Rn. 53).

( 10 ) Der Vertreter der Barclays Bank hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, das fragliche Zertifikat unterliege dem deutschen Zivilrecht. Es handele sich um eine Inhaberschuldverschreibung im Sinne der §§ 793 ff. BGB. Aus ihr ergäben sich für Herrn Kolassa einige Rechte, etwa das Recht auf Rückzahlung bei Fälligkeit. Diese Rechte seien gesetzlich festgelegt und resultierten nicht aus einem Vertragsverhältnis.

( 11 ) Urteile Pammer und Hotel Alpenhof (EU:C:2010:740, Rn. 53) sowie Mühlleitner (EU:C:2012:542, Rn. 26).

( 12 ) Urteile Pammer und Hotel Alpenhof (EU:C:2010:740, Rn. 70) sowie Mühlleitner (EU:C:2012:542, Rn. 33).

( 13 ) Vgl. Urteil Mühlleitner (EU:C:2012:542, Rn. 27).

( 14 ) Zu Bestrebungen, den Schutz des Anlegers (Verbrauchers) zu verstärken, vgl. von Hein, J., „Verstärkung des Kapitalanlegerschutzes: Das Europäische Zivilprozessrecht auf dem Prüfstand“, Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (2011), S. 369 bis 373, speziell S. 372.

( 15 ) Vgl. z. B. Kropholler, J., und von Hein, J., Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Verlag Recht und Wirtschaft, Frankfurt am Main, 2011, Art. 5 EuGVO, Rn. 6, Geimer, R., Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Verlag C. H. Beck, München, 2010, Art. 5 EuGVVO, Rn. 24, und Bach, I., „Was ist wo Vertrag und was wo nicht?“, Internationales Handelsrecht (2010), S. 17 bis 25, speziell S. 23.

( 16 ) Urteil Engler (EU:C:2005:33, Rn. 33 und 48). In diesem Urteil nimmt der Gerichtshof auf die Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs Bezug, in denen es heißt, dass ein solcher Ansatz die Zielsetzung widerspiegelt, die der Wortlaut der Bestimmung, der erheblich weiter ist als der des Art. 15 der Verordnung Nr. 44/2001, in ihren verschiedenen Sprachfassungen impliziert. Vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs in der Rechtssache Engler (C‑27/02, EU:C:2004:414, Nr. 38).

( 17 ) Urteile Tacconi (C‑334/00, EU:C:2002:499, Rn. 22) und Česká spořitelna (EU:C:2013:165, Rn. 46).

( 18 ) C‑26/91, EU:C:1992:268, Rn. 15. Vgl. auch Urteil OTP Bank (C‑519/12, EU:C:2013:674, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 19 ) Anzumerken ist, dass der Gerichtshof im Urteil Handte (EU:C:1992:268) Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens ausgelegt hat.

( 20 ) Urteil Handte (EU:C:1992:268, Rn. 17).

( 21 ) Vgl. Urteil Zuid-Chemie (C‑189/08, EU:C:2009:475, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 22 ) Ebd. (Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 23 ) Vgl. Urteile Kalfelis (189/87, EU:C:1988:459, Rn. 17 und 18) und Engler (EU:C:2005:33, Rn. 29).

( 24 ) Urteil Kronhofer (C‑168/02, EU:C:2004:364).

( 25 ) Vgl. u. a. Bachmann, G., „Die internationale Zuständigkeit für Klagen wegen fehlerhafter Kapitalmarktinformation“, Praxis des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts, Bd. 27, 2007, S. 77 bis 86, speziell S. 81; Kropholler, J., und von Hein, J., a. a. O., Rn. 74.

( 26 ) In der deutschen Lehre als „Erfolgsort“ und in der polnischen Lehre als „miejsce wystąpienia szkody“ bezeichnet.

( 27 ) In der deutschen Lehre als „Handlungsort“ und in der polnischen Lehre als „miejsce powstania zdarzenia powodującego szkodę“ bezeichnet.

( 28 ) Vgl. Urteile Bier (21/76, EU:C:1976:166, Rn. 24), Zuid-Chemie (EU:C:2009:475, Rn. 23) und Kainz (C‑45/13, EU:C:2014:7, Rn. 23).

( 29 ) Urteil Kronhofer (EU:C:2004:364, Rn. 21).

( 30 ) Vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Léger in der Rechtssache Kronhofer (C‑168/02, EU:C:2004:24, Nr. 46).

( 31 ) Urteil Kronhofer (EU:C:2004:364, Rn. 18).

( 32 ) C‑68/93, EU:C:1995:61, Rn. 33.

( 33 ) C‑509/09 und C‑161/10, EU:C:2011:685, Rn. 52.

( 34 ) Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom I“) (ABl. L 177, S. 6).

( 35 ) Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“) (ABl. L 199, S. 40).

( 36 ) Vgl. hierzu Urteile Shevill u. a. (EU:C:1995:61, Rn. 35), Italian Leather (C‑80/00, EU:C:2002:342, Rn. 43) und DFDS Torline (C‑18/02, EU:C:2004:74, Rn. 23).

( 37 ) Urteile Hagen (C‑365/88, EU:C:1990:203, Rn. 19 und 20) sowie Shevill u. a. (EU:C:1995:61, Rn. 36).

( 38 ) Urteil Effer (38/81, EU:C:1982:79, Rn. 8).

( 39 ) Urteil Benincasa (C‑269/95, EU:C:1997:337, Rn. 27).

( 40 ) Urteil Folien Fischer und Fofitec (C‑133/11, EU:C:2012:664, Rn. 50).

( 41 ) Urteil Hi Hotel HCF (C‑387/12, EU:C:2014:215, Rn. 20).