URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

3. September 2014 ( *1 )

„Vorabentscheidungsersuchen — Strukturfonds — Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt — Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 — Art. 38 — Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 — Art. 19 — Fischerei — Gerichtsverfahren auf nationaler Ebene — Verpflichtung des Mitgliedstaats zur Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung der Entscheidung über die Gewährung eines Zuschusses nach Abschluss des Gerichtsverfahrens“

In der Rechtssache C‑410/13

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Vilniaus apygardos administracinis teismas (Litauen) mit Entscheidung vom 25. Juni 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Juli 2013, in dem Verfahren

„Baltlanta“ UAB

gegen

Lietuvos valstybė,

Beteiligte:

Nacionalinė mokėjimo agentūra prie Žemės ūkio ministerijos,

Lietuvos Respublikos žemės ūkio ministerija,

Lietuvos Respublikos finansų ministerija,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts (Berichterstatter) sowie der Richter J. L. da Cruz Vilaça, J.‑C. Bonichot und A. Arabadjiev,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der litauischen Regierung, vertreten durch D. Kriaučiūnas und G. Taluntytė als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch Z. Malůšková und A. Steiblytė als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 38 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161, S. 1), von Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (ABl. L 337, S. 10) und der Abschnitte 6 und 7 der Entscheidung der Kommission KOM(2006) 3424 endgültig vom 1. August 2006, Leitlinien für den Abschluss (2000–2006) der Strukturfondsinterventionen (im Folgenden: Leitlinien der Kommission).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der „Baltlanta“ UAB, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach litauischem Recht (im Folgenden: Baltlanta), und dem Lietuvos valstybė (litauischen Staat) über den Antrag dieser Gesellschaft auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, den sie dadurch erlitten habe, dass sie daran gehindert worden sei, einen Zuschuss aus den Strukturfonds der Europäischen Union zu erhalten.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Verordnung Nr. 1260/1999

3

Im 52. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1260/1999 hieß es:

„Die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten bezüglich der Ahndung und Korrektur von Unregelmäßigkeiten und Verstößen sowie die Zuständigkeit der Kommission für den Fall, dass die Mitgliedstaaten ihre Pflichten nicht erfüllen, sind festzulegen.“

4

Art. 8 Abs. 3 und 4 der Verordnung Nr. 1260/1999 lautete:

„(3)   In Anwendung des Subsidiaritätsprinzips fällt die Durchführung der Interventionen in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten auf der den besonderen Regelungen in den einzelnen Mitgliedstaaten entsprechenden geeigneten Gebietsebene, und zwar unbeschadet der Zuständigkeiten der Kommission, insbesondere für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften.

(4)   Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission [zusammen], um sicherzustellen, dass die Gemeinschaftsmittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden.“

5

Art. 9 der Verordnung Nr. 1260/1999 definierte die Begriffe „Entwicklungsplan“ und „Operation“ wie folgt:

„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

b)

‚Entwicklungsplan‘ (nachstehend ‚Plan‘ genannt) die von dem betreffenden Mitgliedstaat erstellte Analyse der Lage in Bezug auf die Ziele gemäß Artikel 1 und die vorrangigen Erfordernisse zu deren Verwirklichung sowie die Strategie und die geplanten Schwerpunkte, deren spezifische Ziele und die damit verbundenen indikativen Finanzierungsmittel;

k)

‚Operation‘ alle von den Endbegünstigten der Interventionen durchgeführten Vorhaben und Aktionen“.

6

Art. 30 Abs. 1, 2 und 4 der Verordnung Nr. 1260/1999 sah vor:

„(1)   Ausgaben für Operationen kommen für eine Beteiligung der Fonds nur dann in Betracht, wenn diese Operationen zur betreffenden Intervention gehören.

(2)   Ausgaben kommen für eine Beteiligung der Fonds nicht in Betracht, wenn der Endbegünstigte die Zahlung hierfür vor Eingang des Antrags für die betreffende Intervention bei der Kommission tatsächlich geleistet hat. Dieser Zeitpunkt stellt den Anfangstermin der Zuschussfähigkeit für die Ausgaben dar.

Der Endtermin für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben ist in der Entscheidung über die Beteiligung der Fonds festgelegt und bezieht sich auf die vom Endbegünstigten getätigten Zahlungen. Diese Frist kann von der Kommission auf ordnungsgemäß begründeten Antrag des Mitgliedstaats gemäß den Artikeln 14 und 15 verlängert werden.

(4)   Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, dass die Beteiligung der Fonds an einer Operation nur dann fortgeführt wird, wenn innerhalb von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige nationale Behörde oder die Verwaltungsbehörde die Beteiligung der Fonds beschlossen hat, keine erhebliche Veränderung erfolgt ist,

a)

die ihre Art oder Durchführungsbedingungen beeinträchtigt oder die einem Unternehmen oder einer öffentlichen Körperschaft einen ungerechtfertigten Vorteil verschafft und

b)

die darauf zurückzuführen ist, dass die Art der Besitzverhältnisse bei einer Infrastruktur sich geändert hat oder dass der Standort einer Produktionstätigkeit aufgegeben worden ist oder sich geändert hat.

Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission über jede derartige Veränderung. Liegt eine solche Veränderung vor, so findet Artikel 39 Anwendung.“

7

Art. 38 der Verordnung Nr. 1260/1999 bestimmte:

„(1)   Unbeschadet der Zuständigkeit der Kommission für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften übernehmen in erster Linie die Mitgliedstaaten die Verantwortung für die Finanzkontrolle der Interventionen. Zu diesem Zweck treffen sie unter anderem folgende Maßnahmen:

a)

Sie vergewissern sich, dass Verwaltungs- und Kontrollsysteme vorhanden sind und einwandfrei funktionieren, so dass eine effiziente und ordnungsgemäße Verwendung der Gemeinschaftsmittel sichergestellt ist.

e)

Sie beugen Unregelmäßigkeiten vor, decken sie auf, korrigieren sie in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften und unterrichten die Kommission hierüber sowie über den Stand von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren.

h)

Sie fordern die infolge einer festgestellten Unregelmäßigkeit verlorengegangenen Beträge zurück und erheben gegebenenfalls Verzugszinsen.

(3)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten auf der Grundlage bilateraler administrativer Vereinbarungen zusammen, um die Pläne, die Methodik und die Durchführung der Kontrollen zu koordinieren und damit deren Nutzeffekt zu optimieren. Der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission übermitteln einander unverzüglich die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen.

Mindestens einmal jährlich und in jedem Fall vor der jährlichen Überprüfung gemäß Artikel 34 Absatz 2 ist Folgendes zu prüfen und zu bewerten:

c)

die finanziellen Auswirkungen der festgestellten Unregelmäßigkeiten, die bereits getroffenen oder noch erforderlichen Abhilfemaßnahmen und gegebenenfalls die Änderungen der Verwaltungs- und Kontrollsysteme.

(4)   Aufgrund dieser Prüfung und Bewertung und unbeschadet der von dem Mitgliedstaat gemäß diesem Artikel und gemäß Artikel 39 unmittelbar zu treffenden Maßnahmen kann die Kommission Feststellungen treffen, insbesondere bezüglich der finanziellen Auswirkungen der gegebenenfalls festgestellten Unregelmäßigkeiten. Diese Feststellungen werden dem Mitgliedstaat und der für die Verwaltung der betreffenden Intervention zuständigen Behörde übermittelt. Die Feststellungen werden gegebenenfalls durch Aufforderungen zu Abhilfemaßnahmen ergänzt, mit denen die Mängel der Verwaltung zu beseitigen und die aufgedeckten und noch nicht korrigierten Unregelmäßigkeiten zu berichtigen sind. Der Mitgliedstaat hat Gelegenheit, zu diesen Feststellungen Bemerkungen zu unterbreiten.

(5)   Unbeschadet dieses Artikels kann die Kommission nach ordnungsgemäßer Überprüfung eine Zwischenzahlung ganz oder teilweise aussetzen, wenn sie im Zusammenhang mit den betreffenden Ausgaben eine erhebliche Unregelmäßigkeit feststellt, die nicht berichtigt worden ist und ein unmittelbares Handeln erfordert. Sie setzt den Mitgliedstaat von den ergriffenen Maßnahmen und den Gründen für diese Maßnahmen in Kenntnis. Wenn nach fünf Monaten die Gründe, die die Aussetzung gerechtfertigt haben, fortbestehen oder wenn der betreffende Mitgliedstaat der Kommission die Maßnahmen zur Behebung der erheblichen Unregelmäßigkeit nicht mitgeteilt hat, so gilt Artikel 39.

…“

8

Art. 39 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1260/1999 sah vor:

„Es obliegt in erster Linie den Mitgliedstaaten, bei Unregelmäßigkeiten Nachforschungen anzustellen, bei nachgewiesenen erheblichen Veränderungen der Art oder der Durchführungs- und Kontrollbedingungen einer Intervention tätig zu werden und die erforderlichen Finanzkorrekturen vorzunehmen.

Der Mitgliedstaat nimmt die in Bezug auf die individuelle oder systematische Unregelmäßigkeit erforderlichen Finanzkorrekturen vor. Die von dem Mitgliedstaat vorgenommenen Korrekturen bestehen in der Streichung oder Kürzung der Gemeinschaftsbeteiligung. Der Mitgliedstaat kann die auf diese Weise freigesetzten Mittel unter Einhaltung der aufgrund von Artikel 53 Absatz 2 festzulegenden Bestimmungen für die betreffende Intervention wiederverwenden.“

9

Die Verordnung Nr. 1260/1999 wurde durch Art. 107 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 1260/1999 (ABl. L 210, S. 25) mit Wirkung vom 1. Januar 2007 aufgehoben. Art. 105 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1083/2006 bestimmt:

„Diese Verordnung berührt weder die Fortsetzung noch die Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Aufhebung, einer durch die Strukturfonds kofinanzierten Intervention oder eines durch den Kohäsionsfonds kofinanzierten Projekts, die von der Kommission auf der Grundlage der … [Verordnung] Nr. 1260/1999 sowie jeder sonstigen für diese Interventionen am 31. Dezember 2006 geltenden Rechtsvorschrift genehmigt worden sind und für die dementsprechend bis zu dem Abschluss [der] betreffenden Förderung oder Projekte die genannten Rechtsvorschriften gelten.“

Verordnung (EG) Nr. 438/2001

10

Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 438/2001 der Kommission vom 2. März 2001 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 1260/1999 in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme bei Strukturfondsinterventionen (ABl. L 63, S. 21) lautete:

„Verwaltungs- und Kontrollsysteme schließen Verfahren ein, um die Erbringung der kofinanzierten Wirtschaftsgüter oder Dienstleistungen und die Richtigkeit der in Rechnung gestellten Ausgaben zu prüfen und die Einhaltung der Bedingungen der einschlägigen Entscheidung der Kommission nach Artikel 28 der Verordnung … Nr. 1260/1999 und der einschlägigen nationalen und Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere hinsichtlich der Zuschussfähigkeit der Ausgaben aus den Strukturfonds im Rahmen der betroffenen Intervention, der Vergabe öffentlicher Aufträge, staatlicher Beihilfen einschließlich der Vorschriften bezüglich der Kumulierung von Beihilfen, des Schutzes der Umwelt und der Gleichstellung von Männern und Frauen, sicherzustellen.“

11

Die Verordnung Nr. 438/2001 wurde durch die Art. 54 und 55 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 1083/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 371, S. 1, und – Berichtigung – ABl. 2007, L 45, S. 3) mit Wirkung vom 16. Januar 2007 aufgehoben. Art. 54 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1828/2006 sieht vor:

„…

Die Bestimmungen der [Verordnung Nr. 438/2001] finden auf die im Rahmen der Verordnung … Nr. 1260/1999 genehmigten Interventionen weiterhin Anwendung.“

Verordnung Nr. 2792/1999

12

Art. 19 der Verordnung Nr. 2792/1999 („Notifizierung der Beihilferegelungen“) lautete in seiner ursprünglichen Fassung wie folgt:

„(1)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission in Übereinstimmung mit den Artikeln 87 bis 89 des Vertrags von den Beihilferegelungen, die in den Plänen gemäß Artikel 3 Absatz 3 vorgesehen und in Artikel 9 Buchstabe b) der Verordnung … Nr. 1260/1999 definiert sind.

(2)   Im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten zusätzliche Beihilfen gewähren, die anderen Bedingungen oder Vorschriften als denen dieser Verordnung unterliegen oder Beträge vorsehen, die über die in Anhang IV festgesetzten Höchstbeträge hinausgehen, sofern sie mit den Artikeln 87 bis 89 des Vertrags vereinbar sind.“

13

Die Verordnung Nr. 2792/1999 wurde insbesondere durch die Verordnung Nr. 2369/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 (ABl. L 358, S. 49) geändert, die am 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist.

14

Der elfte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2369/2002 lautet:

„Die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrages sollten auf Beihilfen der Mitgliedstaaten für den Fischerei- und Aquakultursektor Anwendung finden. Im Interesse einer rascheren Erstattung der von den Mitgliedstaaten vorgestreckten Mittel durch die Kommission sollte jedoch eine Ausnahme von diesem Grundsatz für die obligatorische finanzielle Beteiligung der Mitgliedstaaten an von der Gemeinschaft kofinanzierten Maßnahmen im Rahmen der Entwicklungspläne im Sinne der Verordnung … Nr. 1260/1999 … eingeführt werden.“

15

Art. 1 Nr. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 2369/2002 sah vor, dass Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2792/1999 folgende Fassung erhält:

„In den Entwicklungsplänen gemäß Artikel 9 Buchstabe b) der Verordnung … Nr. 1260/1999 muss nachgewiesen werden, dass die öffentlichen Zuschüsse im Hinblick auf die verfolgten Ziele notwendig sind, und insbesondere, dass eine Modernisierung der betreffenden Fischereifahrzeuge ohne öffentliche Zuschüsse unmöglich ist und dass die geplanten Maßnahmen die Nachhaltigkeit der Fischerei nicht in Frage stellen.

…“

16

Gemäß Art. 1 Nr. 15 der Verordnung Nr. 2369/2002 erhielt Art. 19 der Verordnung Nr. 2792/1999 folgende Fassung:

„Obligatorische finanzielle Beteiligung und staatliche Beihilfen

(1)   Unbeschadet von Absatz 2 gelten die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrages für Beihilfen der Mitgliedstaaten im Fischerei- und Aquakultursektor.

(2)   Die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrages gelten nicht für die obligatorische finanzielle Beteiligung der Mitgliedstaaten an von der Gemeinschaft kofinanzierten Maßnahmen im Rahmen der Entwicklungspläne gemäß Artikel 3 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung und Artikel 9 Buchstabe b) der Verordnung … Nr. 1260/1999 oder nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2370/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Einführung einer Sofortmaßnahme der Gemeinschaft für das Abwracken von Fischereifahrzeugen [ABl. L 358, S. 57].

(3)   Alle Maßnahmen, die öffentliche Zuschüsse in Form von obligatorischen finanziellen Beteiligungen gemäß Absatz 2 über das in der vorliegenden Verordnung oder in der Verordnung … Nr. 2370/2002 zur Einführung einer Sofortmaßnahme der Gemeinschaft für das Abwracken von Fischereifahrzeugen festgelegte Maß hinaus vorsehen, fallen insgesamt unter Absatz 1.“

17

Die Verordnung Nr. 2792/1999 wurde durch Art. 104 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223, S. 1) mit Wirkung vom 1. Januar 2007 aufgehoben. Art. 103 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1198/2006 lautet:

„Diese Verordnung berührt weder die Fortsetzung noch die Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Aufhebung, einer Intervention, die auf der Grundlage der … [Verordnung] Nr. 2792/1999 … sowie jeder sonstigen für diese Intervention am 31. Dezember 2006 geltenden Rechtsvorschrift von der Kommission genehmigt worden ist und für die dementsprechend bis zu ihrem Abschluss die betreffenden genannten Rechtsvorschriften gelten.“

Leitlinien der Kommission

18

Die Abschnitte 6 und 7 der Leitlinien der Kommission lauten wie folgt:

„6.

Vorhaben, die zum Zeitpunkt des Abschlusses nicht abgeschlossen oder nicht operationell sind

Die Verwaltungsbehörde, die zwischengeschaltete Stelle, die Zahlstelle und der Mitgliedstaat müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung entsprechend die Lieferung bzw. Erbringung der kofinanzierten Produkte und Dienstleistungen sowie die Tatsächlichkeit und Richtigkeit der geltend gemachten Ausgaben gewährleisten.

Der Mitgliedstaat muss im Schlussbericht für jede Maßnahme eine Liste von Operationen vorlegen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses nicht abgeschlossen oder nicht operationell sind (bezogen auf die angegebenen Ziele der Operation, die Entscheidung zur Gewährung einer Unterstützung für die Operation und etwaige Bedingungen im Zusammenhang mit der Operation). … In dieser Liste sind aufzuführen:

Operationen, die im nächsten Programmplanungszeitraum nicht aus Gemeinschaftsmitteln kofinanziert werden: Der Mitgliedstaat muss sich verpflichten, alle nicht abgeschlossenen oder nicht einsatzfähigen Operationen innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf der Frist für die Einreichung des Schlussberichts auf eigene Kosten abzuschließen oder operationell zu machen. Am Ende dieses Zweijahreszeitraums hat der Mitgliedstaat der Kommission mitzuteilen, ob alle diese Vorhaben abgeschlossen oder einsatzfähig gemacht wurden. Bei Operationen, bei denen dies am Ende dieses Zeitraums nicht der Fall ist, nimmt die Kommission die erforderlichen Schritte zur Wiedereinziehung von Gemeinschaftsmitteln vor.

Operationen, für die im nächsten Programmplanungszeitraum eine Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln vorgesehen ist: Die Behörden des Mitgliedstaats müssen für jeden Programmplanungszeitraum eine gesonderte, detaillierte Beschreibung der Operation erstellen. Die Operation ist in mindestens zwei gesonderte, identifizierbare finanzielle und materielle oder Entwicklungsphasen zu gliedern, die den beiden betreffenden‚Interventionsformen‘ entsprechen. Auf diese Weise sollen eine transparente Durchführung und Begleitung gewährleistet und die Kontrollen erleichtert werden. Wird der erste Teil der Operation innerhalb des ersten Programmplanungszeitraums nicht abgeschlossen oder einsatzfähig, so können die Ausgaben, die erforderlich sind, um diesen Teil abzuschließen oder operationell zu machen, im zweiten Programmplanungszeitraum akzeptiert werden, sofern die Kofinanzierungs- und Förderbedingungen erfüllt sind (Einbeziehung in das zweite Programm, rechtliche und finanzielle Verpflichtung gemäß der Entscheidung der zuständigen Behörde). In einem solchen Fall muss der Mitgliedstaat sicherstellen, dass dieselben Arbeiten nicht zweimal aus Gemeinschaftsmitteln finanziert werden.

7.

Aufgrund von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren ausgesetzte Operationen

Für jede Operation, die Gegenstand eines Gerichtsverfahrens oder einer Verwaltungsbeschwerde mit aufschiebender Wirkung ist, entscheidet der Mitgliedstaat vor Ablauf der Frist für die Übermittlung der bescheinigten abschließenden Ausgabenerklärung – zusammen mit einem abschließenden Auszahlungsantrag – und des abschließenden Durchführungsberichts für das Programm, diese Operation ganz oder teilweise

entweder vor Ablauf der Frist aus dem Programm zu streichen und/oder durch eine andere Operation zu ersetzen (etwa aus der ‚Überprogrammierung‘). Nachdem die Kommission von der Streichung/Ersetzung unterrichtet worden ist, trägt der Mitgliedstaat die etwaigen Auswirkungen der gestrichenen/ersetzten Operation, wie z. B. die finanziellen Folgen von nicht wiedereinziehbaren geschuldeten Beträgen;

oder sie im Programm zu belassen. Nach der Übermittlung der bescheinigten abschließenden Ausgabenerklärung für ein Programm kann eine Operation, die Gegenstand eines Gerichtsverfahrens oder einer Verwaltungsbeschwerde mit aufschiebender Wirkung ist, nicht mehr ersetzt werden, auch nicht durch eine Operation aus der ‚Überprogrammierung‘, die vor dem Endtermin für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben möglicherweise abgeschlossen wurde.

Die Ersatzoperationen sind gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer ii) der Verordnung … Nr. 438/2001 auszuwählen. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass Ersatzoperationen alle geltenden nationalen und Gemeinschaftsvorschriften, u. a. hinsichtlich der Verwaltungs- und Kontrollsysteme, der Zuschussfähigkeit, der Information und Öffentlichkeitsarbeit sowie der Vergabe öffentlicher Aufträge, des Wettbewerbs und des Umweltschutzes einhalten.

…“

Litauisches Recht

19

Nr. 16 der Leitlinien für die Einreichung von Vorhaben zum Zweck der Erlangung von Zuschüssen im Jahr 2007 im Rahmen der „Maßnahmen im Zusammenhang mit der Fischereiflotte“, Interventionsbereich „Endgültige Einstellung der Fangtätigkeit von Fischereifahrzeugen“, des Schwerpunkts „Entwicklung des ländlichen Raums und der Fischerei“ des Einheitlichen Programmplanungsdokuments (EPPD) Litauens für den Zeitraum 2004–2006 (Gairės pareiškėjams, teikiantiems projektus paramai gauti 2007 metais pagal Lietuvos 2004–2006 metų bendrojo programavimo dokumento [BPD] Kaimo plėtros ir žuvininkystės prioriteto priemonės „Veikla, susijusi su žvejybos laivynu“ veiklos sritį „Laivų žvejybinės veiklos nutraukimas visam laikui“), die mit der Verordnung Nr. 3D-96 des Landwirtschaftsministeriums vom 28. Februar 2007 (im Folgenden: Leitlinien des Landwirtschaftsministeriums) verabschiedet wurden, bestimmt:

„[D]iesem Aufruf zur Einreichung von Anträgen im Rahmen der ‚Maßnahmen im Zusammenhang mit der Fischereiflotte‘, Interventionsbereich ‚Endgültige Einstellung der Fangtätigkeit von Fischereifahrzeugen‘ des EPPD [werden] 8000000 LTL (acht Millionen litauische Litas) zugewiesen …“

20

Nr. 23.4.5 der Leitlinien des Landwirtschaftsministeriums hat folgenden Wortlaut:

„Ein Schiff hat während der beiden letzten 12-Monats-Zeiträume, die dem Tag der Antragstellung vorausgehen (diese Zeiträume enden an dem Tag, der dem Tag, an dem der Antrag bei der Zahlstelle eingegangen ist, vorausgeht), jeweils an mindestens 75 Tagen eine Fangtätigkeit auf See ausgeübt (d. h. befand sich zum Zweck des Fischfangs auf See) oder war an mindestens 80 % der Tage, die für dieses Schiff im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung genehmigt worden sind, zum Zweck des Fischfangs auf See.“

21

Nr. 114 der Vorschriften über die Verwaltung und Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen des Einheitlichen Programmplanungsdokuments Litauens für den Zeitraum 2004–2006 und der im Rahmen dieser Maßnahmen finanzierten Vorhaben (Lietuvos 2004–2006 m. bendrojo programavimo dokumento priemonių ir projektų, finansuojamų įgyvendinant šias priemones, administravimo ir finansavimo taisyklės), verabschiedet mit der Verordnung Nr. 1K-033 des Finanzministeriums vom 28. Januar 2004, sieht vor, dass „[d]ie zwischengeschaltete und die Durchführungsbehörde … mit den Antragstellern, denen ein Zuschuss zuerkannt werden soll, eine Fördervereinbarung ab[schließen]“.

Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorlagefragen

22

Infolge eines in der Zeit vom 9. bis zum 30. März 2007 veröffentlichten Aufrufs, Anträge im Rahmen des Interventionsbereichs „Endgültige Einstellung der Fangtätigkeit von Fischereifahrzeugen“ der „Maßnahmen im Zusammenhang mit der Fischereiflotte“ des Schwerpunkts „Entwicklung des ländlichen Raums und der Fischerei“ des EPPD einzureichen, gingen einschließlich des Antrags von Baltlanta drei Anträge auf Gewährung eines Zuschusses ein.

23

Am 15. März 2007 beantragte Baltlanta einen Zuschuss in Höhe von 8000000 LTL für das Vorhaben „Endgültige Einstellung der Fangtätigkeit des Fischereifahrzeugs Kiras-1“.

24

Jeder Antrag auf Gewährung eines Zuschusses musste gemäß den Leitlinien des Landwirtschaftsministeriums gestellt werden.

25

Mit Entscheidung vom 3. August 2007 lehnte die Nacionalinė mokėjimo agentūra (nationale Zahlstelle beim Landwirtschaftsministerium, im Folgenden: Zahlstelle) den Antrag von Baltlanta mit der Begründung ab, dass das eingereichte Vorhaben das Förderkriterium gemäß Nr. 23.4.5 der Leitlinien des Landwirtschaftsministeriums nicht erfülle, da sich aus einer strafrechtlichen Vorermittlung ergebe, dass die von Baltlanta gemachten Angaben hinsichtlich der Fangtätigkeit des Fischereifahrzeugs Kiras-1 unrichtig seien.

26

Da die beiden anderen Anträge, die im Rahmen des in der Zeit vom 9. bis zum 30. März 2007 veröffentlichten Aufrufs gestellt worden waren, dieses Förderkriterium ebenfalls nicht erfüllten, wurden die nicht zugewiesenen Zuschüsse in Höhe von 8000000 LTL in der Zeit zwischen August 2007 und Juni 2008 anderen Anträgen zugewiesen, die aufgrund anderer Aufrufe gestellt worden waren.

27

Baltlanta erhob gegen die Entscheidung der Zahlstelle vom 3. August 2007 Klage beim Vilniaus apygardos administracinis teismas (regionales Verwaltungsgericht Vilnius), der der Klage stattgab, nachdem er festgestellt hatte, dass das Schiff Kiras-1 das in Nr. 23.4.5 der Leitlinien des Landwirtschaftsministeriums genannte Kriterium erfüllte. Mit Urteil vom 27. Dezember 2007 hob er somit die Entscheidung der Zahlstelle auf.

28

Mit Urteil vom 14. Mai 2012 bestätigte der Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Oberstes Verwaltungsgericht Litauens) das Urteil vom 27. Dezember 2007, das damit zu diesem Zeitpunkt rechtskräftig wurde.

29

Im Zuge der Umsetzung dieser Urteile prüfte die Zahlstelle den Antrag von Baltlanta erneut und stellte fest, dass ihr Vorhaben im Rahmen der EPPD-Maßnahme mit 8000000 LTL förderfähig war.

30

Mit Schreiben vom 17. Januar 2013 teilte das Landwirtschaftsministerium Baltlanta jedoch mit, dass ihr Antrag nicht weiterbearbeitet werden könne, da erstens eine Fördervereinbarung im Rahmen der EPPD-Maßnahme bis 1. Juli 2008 hätte geschlossen werden müssen, zweitens der Förderzeitraum für finanzielle Zuschüsse aus der EPPD-Maßnahme am 30. Juni 2009 geendet habe und drittens bis dahin für die „Endgültige Einstellung der Fangtätigkeit des Fischereifahrzeugs Kiras‑1“ keine Zahlungen nach dem EPPD erfolgt seien und eine Erklärung gegenüber der Kommission als nicht erforderlich erachtet worden sei.

31

Am 20. Februar 2013 erhob Baltlanta beim Vilniaus apygardos administracinis teismas eine Haftungsklage gegen den litauischen Staat auf Ersatz ihres materiellen Schadens in Höhe von 8000000 LTL und ihres immateriellen Schadens in Höhe 2000000 LTL. Sie machte geltend, dass das Landwirtschaftsministerium durch seine Untätigkeit eine Zuschusszahlung an sie widerrechtlich verhindert habe. Das Landwirtschaftsministerium habe nicht rechtzeitig alle erforderlichen Maßnahmen getroffen, habe die Kommission nicht davon informiert, dass die Frage der Förderfähigkeit ihres Antrags Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sei, habe keine Beihilferegelung erstellt und habe keine Gelder für den Zeitraum nach der Entscheidung über die Gewährung des Zuschusses bereitgestellt. Durch diese Unterlassungen sei ihr damit ein Schaden zugefügt worden.

32

Das Landwirtschaftsministerium, das den litauischen Staat im Ausgangsverfahren vertritt, trägt erstens vor, dass Art. 19 der Verordnung Nr. 2792/1999 die Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichte, EPPD-Maßnahmen über das in dieser Verordnung vorgesehene Maß hinaus zu finanzieren. Zweitens seien nicht seine angeblich rechtswidrigen Unterlassungen der Grund, weshalb Baltlanta keine Zuschüsse habe erhalten können, sondern die Tatsache, dass der Durchführungszeitraum der EPPD-Maßnahme geendet habe, während das gerichtliche Verfahren betreffend die Entscheidung der Zahlstelle vom 3. August 2007 noch angedauert habe. Drittens bedeute das Stellen eines Antrags für sich genommen nicht, dass der im Antrag für die Durchführung des Vorhabens beantragte Zuschuss dem Antragsteller ohne weitere Bedingungen ausbezahlt werde. Die Erstattung in Form einer Einmalzahlung werde dem Empfänger nur ausbezahlt, wenn dieser die in der Fördervereinbarung und den Leitlinien des Landwirtschaftsministeriums festgesetzten Verpflichtungen innerhalb der in der Fördervereinbarung vorgesehenen Frist erfüllt habe.

33

Das Finanzministerium, das als Streithelfer des litauischen Staates auftritt, führt aus, dass mit Baltlanta keine Fördervereinbarung geschlossen worden sei und die Republik Litauen daher nicht verpflichtet gewesen sei, die Kommission über das im Zusammenhang mit dem Antrag laufende Gerichtsverfahren gemäß Art. 38 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 1260/1999 zu unterrichten. Außerdem sei das Landwirtschaftsministerium nicht befugt, Gelder für Vorhaben vorzuhalten, die Gegenstand von Gerichtsverfahren seien.

34

Unter diesen Umständen hat der Vilniaus apygardos administracinis teismas beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Sind die Vorschriften von Art. 38 der Verordnung Nr. 1260/1999, wonach den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auferlegt wird, die Kommission über den Stand von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zu unterrichten und mit der Kommission zusammenzuarbeiten, dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die Kommission über alle Gerichtsverfahren zu informieren hat, die Handlungen oder Unterlassungen der Durchführungsbehörde, der zwischengeschalteten Behörde, der Verwaltungsbehörde oder der Zahlstelle im Zusammenhang mit der Prüfung eines Antrags, der Auswahl, der Entscheidung über die Gewährung eines Zuschusses oder der Durchführung des Vorhabens zum Gegenstand haben?

2.

Ist Art. 19 der Verordnung Nr. 2792/1999 dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat im Einvernehmen mit der Kommission Beihilferegelungen vorsehen und finanzielle Mittel für Fälle zur Verfügung stellen muss, in denen Gerichte mit Rechtsstreitigkeiten befasst sind, die Handlungen oder Unterlassungen der Durchführungsbehörde, der zwischengeschalteten Behörde, der Verwaltungsbehörde oder der Zahlstelle im Zusammenhang mit der Prüfung eines Antrags, der Auswahl, der Entscheidung über die Gewährung eines Zuschusses oder der Durchführung des Vorhabens zum Gegenstand haben?

3.

Sind die Vorschriften der Abschnitte 6 und 7 der Leitlinien der Kommission dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die Kommission über alle Gerichtsverfahren zu informieren hat, die Handlungen oder Unterlassungen der Durchführungsbehörde, der zwischengeschalteten Behörde, der Verwaltungsbehörde oder der Zahlstelle im Zusammenhang mit der Prüfung eines Antrags, der Auswahl, der Entscheidung über die Gewährung eines Zuschusses oder der Durchführung des Vorhabens zum Gegenstand haben, und dass er zu entscheiden hat, ob die Operation ganz oder teilweise aus dem Programm zu streichen und/oder durch eine andere Operation zu ersetzen ist usw. oder ob die Operation im Programm zu belassen ist, oder andere Maßnahmen ergreifen muss, um sicherzustellen, dass eine Entscheidung über die Gewährung eines Zuschusses ordnungsgemäß umgesetzt wird, sobald das Gerichtsverfahren beendet ist?

4.

Ist die Tatsache, dass für den vom nationalen Gericht zu prüfenden Fall nicht ausdrücklich geregelt ist, wie die zuständigen staatlichen Stellen zu verfahren haben, wenn es zu Rechtsstreitigkeiten kommt, die Handlungen oder Unterlassungen der Durchführungsbehörde, der zwischengeschalteten Behörde, der Verwaltungsbehörde oder der Zahlstelle im Zusammenhang mit der Prüfung eines Antrags, der Auswahl, der Entscheidung über die Gewährung eines Zuschusses oder der Durchführung des Vorhabens zum Gegenstand haben, d. h., dass es keine Vorschrift gibt, wonach die zuständigen staatlichen Stellen verpflichtet sind, die Kommission über anhängige Gerichtsverfahren zu unterrichten und Maßnahmen zu ergreifen, damit die verfügbaren finanziellen Mittel für den streitgegenständlichen Zuschuss vorgehalten werden, bis die Frage der Gewährung des Zuschusses rechtskräftig entschieden ist, vereinbar mit der Verpflichtung des Mitgliedstaats aus Art. 38 der Verordnung Nr. 1260/1999, die Kommission über den Stand von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zu unterrichten und mit der Kommission zusammenzuarbeiten, mit Art. 19 der Verordnung Nr. 2792/1999 und mit den Erfordernissen der Abschnitte 6 und 7 der Leitlinien der Kommission?

Zu den Vorlagefragen

35

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die ursprüngliche Fassung des Art. 19 der Verordnung Nr. 2792/1999, um dessen Auslegung das vorlegende Gericht ersucht, in zeitlicher Hinsicht auf den Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens keine Anwendung findet, da Baltlanta, wie aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten hervorgeht, ihren Antrag auf Gewährung eines Zuschusses im Rahmen einer Intervention gestellt hat, die nach dem Inkrafttreten – am 1. Januar 2003 – der Verordnung Nr. 2369/2002 genehmigt wurde, und Art. 19 der Verordnung Nr. 2792/1999 durch Art. 1 Nr. 15 der Verordnung Nr. 2369/2002 neu gefasst wurde.

36

Daher sind die Vorlagefragen hinsichtlich der Auslegung von Art. 19 der Verordnung Nr. 2792/1999 im Hinblick auf seine durch die Verordnung Nr. 2369/2002 geänderte Fassung zu prüfen.

37

Somit ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seinen Vorlagefragen, die zusammen zu prüfen sind, wissen möchte, ob Art. 38 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 1260/1999, Art. 19 der Verordnung Nr. 2792/1999 in der durch die Verordnung Nr. 2369/2002 geänderten Fassung sowie die Vorschriften der Abschnitte 6 und 7 der Leitlinien der Kommission dahin auszulegen sind, dass sie die zuständigen staatlichen Stellen dazu verpflichten, die Kommission über das Vorliegen eines Gerichtsverfahrens, das eine Verwaltungsentscheidung über die Förderfähigkeit eines Antrags wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden auf Gewährung eines Zuschusses zum Gegenstand hat, zu unterrichten und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die finanziellen Mittel für den streitgegenständlichen Zuschuss vorgehalten werden, bis die Frage der Gewährung des Zuschusses rechtskräftig entschieden ist.

38

Was erstens Art. 38 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1260/1999 betrifft, so sieht dieser vor, dass unbeschadet der Zuständigkeit der Kommission für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Union in erster Linie die Mitgliedstaaten die Verantwortung für die Finanzkontrolle der Interventionen übernehmen. Diese Vorschrift enthält eine nicht abschließende Liste der Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten zu diesem Zweck zu treffen haben.

39

Hierzu zählt die Maßnahme, die in Art. 38 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 1260/1999 vorgesehen ist, wonach die Mitgliedstaaten Unregelmäßigkeiten vorbeugen und sie aufdecken und korrigieren. In Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften unterrichten sie die Kommission hierüber sowie über den Stand von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren.

40

Zur Klärung der Fälle, auf die sich Art. 38 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 1260/1999 bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung den in dieser Vorschrift enthaltenen Begriff der „Unregelmäßigkeit“ nicht definiert.

41

Da der Begriff „Unregelmäßigkeit“ in der Verordnung Nr. 1260/1999 nicht definiert ist, ist die Bedeutung und Tragweite dieses Begriffs folglich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs entsprechend seinem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zu bestimmen, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Zusammenhang er verwendet wird und welche Ziele mit der Regelung verfolgt werden, zu der er gehört (vgl. Urteil Diakité, C‑285/12, EU:C:2014:39, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42

Seinem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch entsprechend bezieht sich der Begriff „Unregelmäßigkeit“ auf einen Fall, in dem gegen eine Rechtsvorschrift, vorliegend gegen eine Vorschrift des Unionsrechts, verstoßen wird.

43

Hinsichtlich des mit der Verordnung Nr. 1260/1999 verfolgten Ziels ist anzumerken, dass diese Verordnung in ihrem Art. 8 Abs. 3 bestimmt, dass die Durchführung der Interventionen in Anwendung des Subsidiaritätsprinzips und unbeschadet der Zuständigkeiten der Kommission insbesondere für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Union in erster Linie in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten auf der den besonderen Regelungen in den einzelnen Mitgliedstaaten entsprechenden geeigneten Gebietsebene fällt. Dieser Grundsatz ist dementsprechend in Art. 38 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1260/1999 verankert.

44

Mit der Übernahme dieser Finanzkontrolle trifft den entsprechenden Mitgliedstaat die Hauptverantwortung für die effiziente Verwendung von Unionsmitteln, was unbeschadet der Zuständigkeiten der Kommission zur ordnungsgemäßen Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Union beiträgt.

45

Art. 38 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 1260/1999 zielt somit darauf ab, den Gesamthaushaltsplan der Union gegen jede Handlung oder Unterlassung zu schützen, die sich nachteilig auf ihn auswirken könnte.

46

Hinsichtlich des Normzusammenhangs, in dem Art. 38 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 1260/1999 steht, ist festzuhalten, dass Art. 38 Abs. 3 und 4 dieser Verordnung vorsieht, dass der betreffende Mitgliedstaat die Kommission über die finanziellen Auswirkungen der festgestellten Unregelmäßigkeiten unterrichtet, die daraufhin Feststellungen treffen kann. Art. 38 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1260/1999 bestimmt, dass die Kommission eine Zwischenzahlung ganz oder teilweise aussetzen kann, wenn sie im Zusammenhang mit den betreffenden Ausgaben eine erhebliche Unregelmäßigkeit feststellt, die nicht berichtigt worden ist und ein unmittelbares Handeln erfordert.

47

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 44 des Urteils Comune di Ancona (C‑388/12, EU:C:2013:734) entschieden hat, dass der betreffende Mitgliedstaat gemäß den in Art. 38 Abs. 1 Buchst. e und h der Verordnung Nr. 1260/1999 vorgesehenen Verpflichtungen prüfen muss, ob eine Veränderung, die nicht von Art. 30 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1260/1999 erfasst wird, nicht eine Unregelmäßigkeit im Sinne der Art. 38 und 39 dieser Verordnung darstellt, für die infolgedessen die erforderlichen Finanzkorrekturen durchzuführen und die entsprechenden verloren gegangenen Beträge zurückzufordern und gegebenenfalls Verzugszinsen zu erheben sind.

48

Aus der allgemeinen Systematik des Art. 38 der Verordnung Nr. 1260/1999 ergibt sich, dass sich der Begriff der „Unregelmäßigkeit“ auf die rechtswidrige Verwendung von Unionsmitteln bezieht.

49

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist der Begriff „Unregelmäßigkeit“ in Art. 38 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 1260/1999 dahin auszulegen, dass er sich auf jeden Verstoß gegen das Unionsrecht als Folge einer Handlung oder Unterlassung bezieht, die sich auf den Gesamthaushaltsplan der Union nachteilig auswirken könnte.

50

Vor dem Hintergrund dieser Definition des Begriffs „Unregelmäßigkeit“ ist Art. 38 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 1260/1999 dahin auszulegen, dass er die Mitgliedstaaten verpflichtet, Verstößen gegen das Unionsrecht als Folge einer Handlung oder Unterlassung, die sich auf den Gesamthaushaltsplan der Union nachteilig auswirken könnte, vorzubeugen, sie aufzudecken und zu korrigieren und die Kommission über solche Unregelmäßigkeiten sowie über den Stand von diesbezüglichen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zu unterrichten.

51

Im Übrigen ist festzustellen, dass Art. 9 Buchst. k der Verordnung Nr. 1260/1999 den Begriff „Operation“ als „alle von den Endbegünstigten der Interventionen durchgeführten Vorhaben und Aktionen“ definiert. Die Zugehörigkeit eines Vorhabens oder einer Aktion zu der betreffenden Intervention stellt also ein konstitutives Element dieses Begriffs dar.

52

Nach Art. 30 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1260/1999 kommen „Ausgaben für Operationen … für eine Beteiligung der Fonds nur dann in Betracht, wenn diese Operationen zur betreffenden Intervention gehören“. Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt sich, dass nur „Operationen“ im Sinne des Art. 9 Buchst. k der Verordnung Nr. 1260/1999 für eine Förderung durch die Beteiligung der Fonds in Betracht kommen.

53

Folglich können sich nur Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit „Operationen“ im Sinne von Art. 9 Buchst. k der Verordnung Nr. 1260/1999 nachteilig auf den Gesamthaushaltsplan der Union auswirken.

54

Daher ist zu prüfen, ob ein Vorhaben wie das von Baltlanta im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits eingereichte unter den Begriff der „Operation“ im Sinne von Art. 9 Buchst. k der Verordnung Nr. 1260/1999 fällt.

55

Nach Art. 38 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1260/1999 vergewissern sich die Mitgliedstaaten, dass Verwaltungs- und Kontrollsysteme vorhanden sind und einwandfrei funktionieren, so dass eine effiziente und ordnungsgemäße Verwendung der Unionsmittel sichergestellt ist. In Art. 4 der Verordnung Nr. 438/2001 heißt es, dass diese Systeme Verfahren einschließen, um die Einhaltung der einschlägigen nationalen und Unionsvorschriften, insbesondere hinsichtlich der Zuschussfähigkeit der Ausgaben aus den Strukturfonds im Rahmen der betroffenen Intervention, sicherzustellen.

56

Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass das mit der Regelung der Union errichtete Subventionssystem insbesondere darauf beruht, dass der Begünstigte eine Reihe von Verpflichtungen erfüllt und dadurch Anspruch auf den vorgesehenen Zuschuss erhält (vgl. Urteil Vereniging Nationaal Overlegorgaan Sociale Werkvoorziening u. a., C‑383/06 bis C‑385/06, EU:C:2008:165, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

57

Somit ist es im Rahmen der in den nationalen Verwaltungs- und Kontrollsystemen vorgesehenen Verfahren Sache der zuständigen nationalen Behörden, sicherzustellen, dass sich der Begünstigte verpflichtet, die Bedingungen zu erfüllen, unter denen er Anspruch auf den vorgesehenen Zuschuss erhält.

58

Zu diesem Zweck können die zuständigen nationalen Behörden fordern, dass der Antragsteller, dem ein Zuschuss für die Durchführung seines Vorhabens bewilligt worden ist, eine solche Verpflichtung eingeht, bevor dieses Vorhaben in die betreffende Intervention aufgenommen wird.

59

So verhält es sich bei dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verfahren nach litauischem Recht, wonach mit einem Antragsteller, dem ein Zuschuss bewilligt worden ist, eine Fördervereinbarung geschlossen werden muss.

60

Demnach kann ein Vorhaben wie das von Baltlanta eingereichte ohne eine solche Vereinbarung nicht in die betreffende Intervention aufgenommen werden und somit nicht als „Operation“ im Sinne von Art. 9 Buchst. k der Verordnung Nr. 1260/1999 angesehen werden.

61

Da keine „Unregelmäßigkeit“ im Zusammenhang mit „Operationen“ im Sinne von Art. 9 Buchst. k der Verordnung Nr. 1260/1999 begangen wurde, findet Art. 38 Abs. 1 Buchst. e dieser Verordnung somit auf den Ausgangsrechtsstreit keine Anwendung.

62

Zweitens ist in Bezug auf Art. 19 der Verordnung Nr. 2792/1999 in der durch die Verordnung Nr. 2369/2002 geänderten Fassung festzustellen, dass diese Vorschrift eine Abweichung von der in Art. 108 AEUV normierten Notifizierungspflicht vorsieht, soweit die Mitgliedstaaten hiernach nicht verpflichtet sind, die Kommission über die in den Entwicklungsplänen gemäß Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2792/1999 in der durch die Verordnung Nr. 2369/2002 geänderten Fassung und Art. 9 Buchst. b der Verordnung Nr. 1260/1999 vorgesehenen Beihilferegelungen zu unterrichten. Hingegen ist die Kommission über andere von den Mitgliedstaaten im Fischereisektor gewährte Förderungen zwingend zu unterrichten.

63

Daher wird dem betreffenden Mitgliedstaat mit Art. 19 der Verordnung Nr. 2792/1999 in der durch die Verordnung Nr. 2369/2002 geänderten Fassung keine Verpflichtung dahin gehend auferlegt, eine Beihilferegelung einzurichten, die darauf abzielt, ein Vorhaben zu finanzieren, für das ein Zuschuss zu Unrecht nicht in Anspruch genommen werden konnte.

64

Drittens ist hinsichtlich der Abschnitte 6 und 7 der Leitlinien der Kommission zum einen darauf hinzuweisen, dass die nationalen Gerichte verpflichtet sind, diese Leitlinien, auch wenn sie keine bindenden Wirkungen entfalten sollen, bei der Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu berücksichtigen, insbesondere dann, wenn die Leitlinien Aufschluss über die Auslegung zu ihrer Durchführung erlassener innerstaatlicher Rechtsvorschriften geben oder wenn sie verbindliche Vorschriften des Unionsrechts ergänzen sollen (vgl. entsprechend Urteile Grimaldi, C‑322/88, EU:C:1989:646, Rn. 18, und Altair Chimica, C‑207/01, EU:C:2003:451, Rn. 41).

65

Zum anderen ist festzuhalten, dass die Leitlinien im Einklang mit den verbindlichen Vorschriften des Unionsrechts auszulegen sind, die sie ergänzen sollen, d. h. hier der Verordnung Nr. 1260/1999.

66

Die Abschnitte 6 und 7 der Leitlinien der Kommission beziehen sich auf „Vorhaben, die zum Zeitpunkt des Abschlusses nicht abgeschlossen oder nicht operationell sind“ bzw. auf „[a]ufgrund von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren ausgesetzte Operationen“. Der Begriff „Operation“ im Sinne der Leitlinien der Kommission ist daher im Einklang mit dem Begriff „Operation“ in Art. 9 Buchst. k der Verordnung Nr. 1260/1999 auszulegen.

67

Da der Anwendungsbereich der Leitlinien der Kommission auf zu der betreffenden Intervention gehörende „Operationen“ begrenzt ist, ist festzustellen, dass auch diese Leitlinien auf den Ausgangsrechtsstreit nicht anwendbar sind.

68

Somit kann sich ein Antragsteller auf Gewährung eines Zuschusses wie Baltlanta im Rahmen eines Staatshaftungsverfahrens, wie es den Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits bildet, weder auf Art. 38 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 1260/1999 noch auf Art. 19 der Verordnung Nr. 2792/1999 in der durch die Verordnung Nr. 2369/2002 geänderten Fassung noch auf die Abschnitte 6 und 7 der Leitlinien der Kommission berufen.

69

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass diese Vorschriften des Unionsrechts eine Staatshaftungsklage wegen eines behaupteten Verstoßes gegen nationales Recht unberührt lassen.

70

Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 38 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 1260/1999, Art. 19 der Verordnung Nr. 2792/1999 in der durch die Verordnung Nr. 2369/2002 geänderten Fassung sowie die Abschnitte 6 und 7 der Leitlinien der Kommission dahin auszulegen sind, dass sie die zuständigen staatlichen Stellen weder dazu verpflichten, die Kommission über das Vorliegen eines Gerichtsverfahrens zu unterrichten, das eine Verwaltungsentscheidung über die Förderfähigkeit eines Antrags wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden auf Gewährung eines Zuschusses zum Gegenstand hat, noch dazu, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die finanziellen Mittel für den streitgegenständlichen Zuschuss vorgehalten werden, bis die Frage der Gewährung des Zuschusses rechtskräftig entschieden ist.

Kosten

71

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 38 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds, Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor in der durch die Verordnung Nr. 2369/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 geänderten Fassung sowie die Abschnitte 6 und 7 der Entscheidung der Kommission KOM(2006) 3424 endgültig vom 1. August 2006, Leitlinien für den Abschluss (2000–2006) der Strukturfondsinterventionen sind dahin auszulegen, dass sie die zuständigen staatlichen Stellen weder dazu verpflichten, die Europäische Kommission über das Vorliegen eines Gerichtsverfahrens zu unterrichten, das eine Verwaltungsentscheidung über die Förderfähigkeit eines Antrags wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden auf Gewährung eines Zuschusses zum Gegenstand hat, noch dazu, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die finanziellen Mittel für den streitgegenständlichen Zuschuss vorgehalten werden, bis die Frage der Gewährung des Zuschusses rechtskräftig entschieden ist.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Litauisch.