BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)

13. Juni 2013(*)

„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b – Gemeinschaftswortmarke MILRAM – Widerspruch des Inhabers der älteren nationalen Wort‑ und Bildmarken RAM“

In der Rechtssache C‑346/12 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 19. Juli 2012,

DMK Deutsches Milchkontor GmbH mit Sitz in Bremen (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Berlit,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. Pohlmann als Bevollmächtigten,

Beklagter im ersten Rechtszug,

Lactimilk SA mit Sitz in Madrid (Spanien), Prozessbevollmächtigter: P. Casamitjana Lleonart, abogado,

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Arestis sowie der Richter A. Arabadjiev und J. L. da Cruz Vilaça (Berichterstatter),

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Entscheidung, durch mit Gründen versehenen Beschluss gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die DMK Deutsches Milchkontor GmbH (im Folgenden: DMK), vormals Nordmilch AG (im Folgenden: Nordmilch), die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 22. Mai 2012, Nordmilch/HABM – Lactimilk (MILRAM) (T-546/10, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 15. September 2010 (verbundene Sachen R 1041/2009‑4 und R 1053/2009-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Lactimilk, SA und Nordmilch (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

 Rechtlicher Rahmen

2        Die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) wurde aufgehoben und durch die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) ersetzt, die am 13. April 2009 in Kraft getreten ist. Da das maßgebliche Datum im vorliegenden Rechtsstreit das der Einreichung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. November 2011, LG Electronics/HABM, C-88/11 P, Randnr. 2 und die dort angeführte Rechtsprechung), findet auf diesen Rechtsstreit jedoch weiter die Verordnung Nr. 40/94 Anwendung, zumindest, was die Vorschriften angeht, die nicht rein verfahrensrechtlichen Charakter haben.

3        Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 sah vor:

„Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen,

b)      wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.“

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

4        Am 12. September 2002 meldete Nordmilch beim HABM das Wortzeichen „MILRAM“ als Gemeinschaftsmarke an.

5        Die Marke wurde u. a. für folgende Waren der Klassen 5 und 29 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung (im Folgenden: Abkommen von Nizza) angemeldet:

–        Klasse 5: „Milchzucker; diätetische Milchgetränke und im Wesentlichen aus Milch bestehende Nahrungsmittelzusätze für Kinder und Kranke sowie Extrakte oder Pulver zur Herstellung dieser Waren; diätetische Milchprodukte, insbesondere Joghurt- und Quarkerzeugnisse für medizinische Zwecke“;

–        Klasse 29: „Milch und Milchprodukte; Frischprodukte auf der Basis von Milch und Milchprodukten; Kondensmilch und Kaffeesahne, auch mit aromatischen Zusätzen …“.

6        Die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 005074281 vom 16. Oktober 2006 veröffentlicht.

7        Am 26. Juli 2004 erhob die Lactimilk SA (im Folgenden: Lactimilk) nach Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 Widerspruch gegen die Eintragung des Wortzeichens „MILRAM“ als Gemeinschaftsmarke.

8        Der Widerspruch war u. a. auf die folgenden beiden älteren spanischen Marken gestützt:

–        die am 5. September 2001 unter der Nr. 2342643 für Waren der Klasse 5 des Abkommens von Nizza eingetragene Wortmarke RAM (im Folgenden: ältere Wortmarke) und

–        die am 20. Mai 2002 unter der Nr. 2414439 für Waren der Klasse 29 des genannten Abkommens eingetragene Bildmarke in gelber und dunkelblauer Farbe (im Folgenden: ältere Bildmarke), wie nachstehend wiedergegeben:

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9        Mit Entscheidung vom 10. Juli 2009 gab die Widerspruchsabteilung des HABM dem Widerspruch für die Waren der Klasse 5 statt und wies ihn für die Waren der Klasse 29 zurück.

10      Am 7. September 2009 legte Lactimilk beim HABM Beschwerde gegen diese Entscheidung ein, soweit der Widerspruch für die von der angemeldeten Marke erfassten Waren der Klasse 29 zurückgewiesen worden war. In dieser Beschwerde stützte Lactimilk sich ausschließlich auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94.

11      Am 9. September 2009 legte Nordmilch beim HABM Beschwerde gegen die genannte Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein, soweit ihre Anmeldung für die Waren der Klasse 5 des Abkommens von Nizza zurückgewiesen worden war.

12      In der streitigen Entscheidung vertrat die Vierte Beschwerdekammer des HABM im Wesentlichen die Auffassung, dass zwischen den älteren Marken und der angemeldeten Marke hinsichtlich der Waren der Klassen 5 und 29 des Abkommens von Nizza mit Ausnahme der Waren „Kondensmilch und Kaffeesahne, auch mit aromatischen Zusätzen“ der Klasse 29 eine Verwechslungsgefahr bestehe. Daher wies die Beschwerdekammer die Anmeldung für alle Waren dieser beiden Klassen zurück, mit Ausnahme der Waren „Kondensmilch und Kaffeesahne, auch mit aromatischen Zusätzen“, die sie zur Eintragung zuließ.

 Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

13      Mit Klageschrift, die am 29. November 2010 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Nordmilch Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung. Sie stützte ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, wonach ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 vorliege, da die Vierte Beschwerdekammer zu Unrecht eine Verwechslungsgefahr zwischen der angemeldeten Marke einerseits und den älteren Wort‑ und Bildmarken andererseits festgestellt habe.

14      Im angefochtenen Urteil hat das Gericht als Erstes die von der Vierten Beschwerdekammer vorgenommene Beurteilung der Gefahr einer Verwechslung der angemeldeten Marke und der älteren Wortmarke geprüft.

15      Im Rahmen des Vergleichs der fraglichen Zeichen hat das Gericht in Randnr. 33 des angefochtenen Urteils das Argument von Nordmilch zurückgewiesen, wonach die Vierte Beschwerdekammer es versäumt habe, eine Gesamtbetrachtung der einander gegenüberstehenden Marken vorzunehmen, obwohl keine der beiden Silben, aus denen sich die angemeldete Marke zusammensetze, d. h. „mil“ und „ram“, ein dominierendes Element dieser Marke darstelle. Nach Ansicht des Gerichts hatte die Beschwerdekammer nämlich die beiden Silben, aus denen sich die angemeldete Marke zusammensetzt, d. h. „mil“ und „ram“, berücksichtigt, ohne davon auszugehen, dass eine dieser beiden Silben dominierend oder vernachlässigbar sei. Unter diesen Umständen habe Nordmilch der Beschwerdekammer nicht vorwerfen können, keine Gesamtbetrachtung der fraglichen Zeichen vorgenommen zu haben.

16      Was weiter den bildlichen Vergleich der genannten Zeichen angeht, hat das Gericht in Randnr. 36 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Beschwerdekammer zutreffend ausgeführt habe, dass visuelle Unterschiede zwischen der älteren Wortmarke und der angemeldeten Marke bestünden, die sich daraus ergäben, dass Letztere sechs Buchstaben enthalte, während die ältere Wortmarke nur drei Buchstaben umfasse, sowie daraus, dass sich die ersten drei Buchstaben der Anmeldemarke von denjenigen unterschieden, aus denen die ältere Wortmarke bestehe. Diese unterschiedlichen Elemente reichten jedoch nicht aus, um beim angesprochenen Verbraucher den Eindruck auszuräumen, dass diese Marken einander nach einer Gesamtbetrachtung und unter Berücksichtigung ihrer gemeinsamen Bestandteile in bildlicher Hinsicht ähnlich seien. Die Tatsache, dass eine der beiden Silben, aus denen sich das als Gemeinschaftsmarke angemeldete Zeichen „MILRAM“ zusammensetze, mit der einzigen Silbe identisch sei, aus der die ältere Wortmarke bestehe, rufe einen Eindruck der Ähnlichkeit der beiden Marken hervor. Diese Ähnlichkeit werde auch nicht dadurch abgeschwächt, dass die Silbe „ram“, die diesen beiden Marken gemeinsam sei, nicht am Anfang dieses Zeichens stehe, sondern an die erste Silbe „mil“ angehängt sei.

17      Das Gericht hat außerdem in Randnr. 39 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die einander gegenüberstehenden Marken auch in klanglicher Hinsicht ähnlich seien. Die genannten Marken stimmten in einer Silbe überein, die das einzige Wortelement der älteren Wortmarke und eine der beiden Silben, aus denen sich die angemeldete Marke zusammensetze, darstelle. Des Weiteren könne die Erwägung, dass dem Anfang eines Zeichens in dem von diesem hervorgerufenen Gesamteindruck Bedeutung zukomme, nicht in allen Fällen gelten. In diesem Zusammenhang hat das Gericht darauf hingewiesen, dass der maßgebliche Verbraucher, da die Betonung im vorliegenden Fall entsprechend den Ausspracheregeln der spanischen Sprache auf der zweiten Silbe der angemeldeten Marke liege, dieser zweiten Silbe mehr Aufmerksamkeit entgegenbringen werde als der ersten Silbe am Anfang des Zeichens.

18      Unter diesen Umständen hat das Gericht in den Randnrn. 46 bis 51 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Beschwerdekammer zu Recht davon ausgegangen sei, dass unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Wortmarke, der schriftbildlichen und klanglichen Ähnlichkeit zwischen dieser Marke und der angemeldeten Marke sowie der Identität der mit den Marken gekennzeichneten Waren für die besonders aufmerksamen Verkehrskreise die Gefahr einer Verwechslung der einander gegenüberstehenden Marken bestehe.

19      Als Zweites hat das Gericht sich zur Gefahr einer Verwechslung der angemeldeten Marke und der älteren Bildmarke geäußert.

20      Was den bildlichen Vergleich der Zeichen angeht, hat das Gericht in Randnr. 74 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass das Wortelement „ram“ die Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise besonders auf sich ziehe. Zum einen seien nämlich die Verbraucher von Lebensmitteln des alltäglichen Bedarfs wie den in Rede stehenden gewohnt, zusammengesetzte Marken mit ihrem Wortelement zu bezeichnen und daran zu erkennen. Zum anderen sei im vorliegenden Fall der im Hintergrund der älteren Bildmarke sichtbare gelbe Halbkreis im Verhältnis zum im Vordergrund stehenden Wortelement „ram“, das in Fettdruck geschrieben sei, der den Blick auf sich ziehe, nur zweitrangig. Daher schwäche dieser gelbe Halbkreis die Ähnlichkeit zwischen der älteren Bildmarke und der angemeldeten Marke, die sich aus der im Wortelement der beiden Zeichen enthaltenen gemeinsamen Silbe „ram“ ergebe, insgesamt betrachtet nicht ab.

21      Das Gericht hat außerdem in Randnr. 77 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die grafischen Elemente der älteren Bildmarke nicht dazu führten, dass im Rahmen des klanglichen und begrifflichen Vergleichs dieser Marke mit der angemeldeten Marke andere Schlussfolgerungen zu ziehen wären als diejenigen, die auf dem klanglichen und begrifflichen Vergleich der älteren Wortmarke und der angemeldeten Marke beruhten.

22      Das Gericht ist daher in Randnr. 78 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gelangt, dass sich diese Marken unter Berücksichtigung der bildlichen und klanglichen Ähnlichkeit zwischen der angemeldeten Marke und der älteren Bildmarke sowie der Tatsache, dass die diesen Marken zuzuordnenden Zeichen in begrifflicher Hinsicht nicht verglichen werden könnten, daher nach einer Gesamtbetrachtung ähnlich seien.

23      Nachdem das Gericht in den Randnrn. 81 und 82 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass die ältere Bildmarke lediglich durchschnittliche Kennzeichnungskraft aufweise, dass die fraglichen Zeichen ähnlich seien und dass die von der angemeldeten Marke und der älteren Bildmarke erfassten Waren mit Ausnahme der Waren „Kondensmilch und Kaffeesahne, auch mit aromatischen Zusätzen“ identisch oder ähnlich seien, hat es in Randnr. 83 dieses Urteils entschieden, dass zwischen diesen beiden Marken für sämtliche Waren der Klasse 29 des Abkommens von Nizza mit Ausnahme der Waren „Kondensmilch und Kaffeesahne, auch mit aromatischen Zusätzen“ eine Verwechslungsgefahr bestehe.

24      Das Gericht hat daher in Randnr. 84 des angefochtenen Urteils den einzigen von Nordmilch zur Stützung ihrer Klage vorgebrachten Klagegrund zurückgewiesen und folglich die Klage abgewiesen.

 Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof

25      DMK beantragt,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben sowie den im erstinstanzlichen Verfahren von Nordmilch gestellten Anträgen stattzugeben und

–        Lactimilk die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

26      Das HABM und Lactimilk beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen und DMK die Kosten aufzuerlegen.

 Zum Rechtsmittel

27      Ist das Rechtsmittel ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, kann der Gerichtshof es nach Art. 181 seiner Verfahrensordnung jederzeit auf Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts ganz oder teilweise durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückweisen.

 Vorbringen der Parteien

28      DMK stützt ihr Rechtsmittel auf einen einzigen Rechtsmittelgrund, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 rügt.

29      Was die bildliche Ähnlichkeit der älteren Wortmarke und der angemeldeten Marke betrifft, beanstandet DMK u. a., dass das Gericht in unzutreffender Weise von einer Silbe „ram“ spreche, die an eine erste Silbe „mil“ angehängt sein solle, in dieser Form aber in der letztgenannten Marke nicht vorkomme. Diese bestehe nämlich aus dem Zeichen „MILRAM“, d. h. einem in Großbuchstaben und nicht in Kleinbuchstaben geschriebenen Wort. Das Gericht habe daher Tatsachen verfälscht.

30      Außerdem habe das Gericht bei der Prüfung der klanglichen Ähnlichkeit der fraglichen Zeichen einen Fehler begangen, als es festgestellt habe, dass der Verbraucher, da die Betonung im vorliegenden Fall entsprechend den Ausspracheregeln der spanischen Sprache auf der zweiten Silbe der angemeldeten Marke liege, dieser zweiten Silbe mehr Aufmerksamkeit entgegenbringen werde als der ersten Silbe am Anfang des Zeichens.

31      Nach Ansicht von DMK ist zu berücksichtigen, dass der spanische Durchschnittsverbraucher im Regelfall nur dann die letzte Silbe betone, wenn der letzte Vokal mit einem entsprechenden Akzent gekennzeichnet sei, und dass es im Spanischen fast kein Wort mit dem Konsonanten „m“ am Ende gebe.

32      Das Gericht habe daher zu Unrecht eine Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken festgestellt und zu Unrecht den Schluss gezogen, dass die Gefahr einer Verwechslung dieser Marken bestehe.

33      Zur Ähnlichkeit der angemeldeten Marke und der älteren Bildmarke macht DMK geltend, dass entgegen der Würdigung des Gerichts keine visuelle Ähnlichkeit zwischen diesen Marken bestehe. Tatsächlich schaffe der farbliche Bildbestandteil der älteren Bildmarke einen so deutlichen Abstand zu der angemeldeten Marke, dass der spanische Durchschnittsverbraucher keinerlei Veranlassung habe, in der angemeldeten Marke die ältere Bildmarke wiederzuerkennen.

34      Zur klanglichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken macht DMK geltend, dass sich die Länge der Zeichen auf die Wahrnehmung der Unterschiede zwischen ihnen auswirken könne. Je kürzer ein Zeichen sei, desto leichter falle es dem Publikum, alle seine einzelnen Elemente wahrzunehmen. Umgekehrt würden Abweichungen bei längeren Zeichen vom Publikum seltener wahrgenommen.

35      Das Gericht habe daher zu Unrecht angenommen, dass in klanglicher Hinsicht die Gefahr einer Verwechslung der einander gegenüberstehenden Marken bestehe.

36      Mangels bildlicher und klanglicher Ähnlichkeit der Marken bestehe keine Gefahr einer Verwechslung dieser Marken. Das Gericht hätte somit zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der durchschnittlich informierte und angemessen aufmerksame und verständige spanische Durchschnittsverbraucher die angemeldete Marke keinesfalls mit der älteren Bildmarke verwechseln werde.

37      Das HABM ist der Ansicht, dass DMK mit ihrem Rechtsmittel versuche, die Tatsachenbeurteilungen des Gerichts ein weiteres Mal durch den Gerichtshof überprüfen zu lassen. Die Frage, welcher Stellenwert der unterschiedlichen Zeichenlänge der Konfliktmarken zukomme, sei ebenso eine reine Tatsachenfrage wie die Bedeutung des Bildelements der älteren Bildmarke, die Betonung der Silben der angemeldeten Marke oder die Wahrnehmung einer Marke durch die angesprochenen Verbraucherkreise. Das Rechtsmittel sei daher als unzulässig zurückzuweisen.

38      Hilfsweise beantragt das HABM, das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

39      Lactimilk macht geltend, dass die Betonung in der spanischen Sprache naturgegeben auf den zweiten Wortteil entfalle, in diesem Fall „RAM“, denn in besagter Sprache komme dem Buchstaben „r“ große phonetische Bedeutung zu. Dies gelte sowohl für die Aussprache der Silbe „ram“ als auch für das Zeichen „MILRAM“. Daher sei die Ähnlichkeit beider Wörter aus klanglich-auditiver Sicht deutlich.

40      Außerdem habe das Wort „MIL“ für den spanischen Verbraucher den Sinn der Zahl ,,1 000“. Dies würde im Fall des Nebeneinanderbestehens beider Marken auf dem Markt zu weitreichenden Verwechslungen führen, weil der genannte Verbraucher zu dem Schluss kommen könnte, dass die unter den Marken „MILRAM“ und „RAM“ vertriebenen Waren die gleiche betriebliche Herkunft hätten, da die erste Marke nichts anderes bedeute als tausendmal die zweite.

 Würdigung durch den Gerichtshof

41      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich aus Art. 256 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass allein das Gericht dafür zuständig ist, die Tatsachen festzustellen – sofern sich nicht aus den ihm vorgelegten Akten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind – und sie zu würdigen. Hat das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, so ist der Gerichtshof gemäß Art. 256 AEUV zur Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen und der Rechtsfolgen, die das Gericht aus ihnen gezogen hat, befugt (Urteile vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, Slg. 2008, I‑10515, Randnr. 96, sowie vom 14. März 2013, Viega/Kommission, C‑276/11 P, Randnr. 28).

42      Dagegen ist der Gerichtshof weder für die Feststellung der Tatsachen noch, grundsätzlich, für die Prüfung der Beweise zuständig, die das Gericht als Beleg für diese Tatsachen berücksichtigt hat. Sind diese Beweise ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und die Beweisaufnahme eingehalten worden, ist es allein Sache des Gerichts, den Beweiswert der ihm vorgelegten Beweismittel zu beurteilen. Diese Beurteilung stellt somit, sofern die Beweismittel nicht verfälscht wurden, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (Urteile British Aggregates/Kommission, Randnr. 97, und Viega/Kommission, Randnr. 29).

43      Weiter ist darauf hinzuweisen, dass sich eine Verfälschung der Tatsachen in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben muss, ohne dass es einer neuen Tatsachen‑ und Beweiswürdigung bedarf (Urteile vom 6. April 2006, General Motors/Kommission, C‑551/03 P, Slg. 2006, I‑3173, Randnr. 54, und Viega/Kommission, Randnr. 30).

44      Im vorliegenden Fall macht DMK lediglich geltend, dass eine Prüfung auf der Grundlage u. a. der Länge der Zeichen, die den einander gegenüberstehenden Marken zuzuordnen seien, der Betonungsregeln der spanischen Sprache und der Bedeutung des farblichen Bestandteils der älteren Bildmarke das Gericht zu dem Schluss hätte veranlassen müssen, dass keine Ähnlichkeit zwischen diesen Marken bestehe.

45      Eine derartige Prüfung gehört jedoch zum Bereich der Tatsachenwürdigung (vgl. Beschlüssse vom 30. Juni 2010, Royal Appliance International/HABM, C‑448/09 P, Randnr. 80, und vom 8. Februar 2012, Yorma’s/HABM, C‑191/11 P, Randnr. 53) und unterliegt daher nicht der Zuständigkeit des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels.

46      DMK macht zwar, wie sich aus Randnr. 29 des vorliegenden Beschlusses ergibt, eine Tatsachenverfälschung geltend.

47      Doch selbst unterstellt, die Verwendung von Kleinbuchstaben anstelle von Großbuchstaben könnte als Grundlage für die Behauptung einer Tatsachenverfälschung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs dienen, genügt der Hinweis, dass das Gericht im vorliegenden Fall das als Gemeinschaftsmarke angemeldete Zeichen in den Randnrn.  2, 32 und 41 des angefochtenen Urteils als „MILRAM“ identifiziert hat; die Verwendung der Kleinbuchstaben erfolgte nur im Rahmen des Vergleichs der beiden Silben, aus denen dieses Zeichen besteht, mit der Silbe der älteren Wort‑ und Bildmarken „ram“.

48      Aus dem Vorbringen von DMK ergibt sich somit in keiner Weise, dass die Feststellungen des Gerichts in Bezug auf die Zusammensetzung der genannten Marke inhaltliche Unrichtigkeiten enthalten könnten, die eine Tatsachenverfälschung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs begründen könnten.

49      Der einzige von DMK zur Stützung ihres Rechtsmittels geltend gemachte Rechtsmittelgrund greift somit nicht durch, und das Rechtsmittel ist daher als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

 Kosten

50      Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach ihrem Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das HABM und Lactimilk die Verurteilung von DMK beantragt haben und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) beschlossen:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Die DMK Deutsches Milchkontor GmbH trägt die Kosten.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.