URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

28. Mai 2013 ( *1 )

„Rechtsmittel — Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) — Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen — Verordnung (EG) Nr. 881/2002 — Nichtigkeitsklage — Streichung des Betroffenen aus der Liste der betroffenen Personen und Organisationen — Rechtsschutzinteresse“

In der Rechtssache C-239/12 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 13. Mai 2012,

Abdulbasit Abdulrahim, wohnhaft in London (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: P. Moser, QC, und E. Grieves, Barrister, beauftragt durch H. Miller, Solicitor,

Rechtsmittelführer,

andere Parteien des Verfahrens:

Rat der Europäischen Union, vertreten durch E. Finnegan und G. Étienne als Bevollmächtigte,

Europäische Kommission, vertreten durch E. Paasivirta und G. Valero Jordana als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, des Vizepräsidenten K. Lenaerts, der Kammerpräsidenten M. Ilešič, L. Bay Larsen, T. von Danwitz, A. Rosas (Berichterstatter), G. Arestis, J. Malenovský und E. Jarašiūnas sowie der Richter E. Juhász und A. Borg Barthet, der Richterin C. Toader und der Richter C. G. Fernlund, J. L. da Cruz Vilaça und C. Vajda,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2012,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 22. Januar 2013

folgendes

Urteil

1

Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Abdulrahim die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 28. Februar 2012, Abdulrahim/Rat und Kommission (T-127/09, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem das Gericht u. a. entschieden hat, dass sich die Nichtigkeitsklage von Herrn Abdulrahim in der Hauptsache erledigt habe; diese Klage richtete sich gegen die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (ABl. L 139, S. 9) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1330/2008 der Kommission vom 22. Dezember 2008 (ABl. L 345, S. 60) geänderten Fassung bzw. gegen die Verordnung Nr. 1330/2008.

Rechtlicher Rahmen und Vorgeschichte des Rechtsstreits

2

Am 21. Oktober 2008 wurde Herrn Abdulrahims Name in die Liste des Sanktionsausschusses aufgenommen, der mit der Resolution 1267 (1999) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 15. Oktober 1999 zur Situation in Afghanistan eingerichtet worden war (im Folgenden: Liste des Sanktionsausschusses).

3

Mit der Verordnung Nr. 1330/2008 wurde Herrn Abdulrahims Name aus diesem Grund in die Liste der Personen und Organisationen aufgenommen, deren Gelder und andere wirtschaftliche Ressourcen gemäß der Verordnung Nr. 881/2002 einzufrieren sind (im Folgenden: streitige Liste).

4

In Abschnitt 1 des Anhangs zur Verordnung Nr. 1330/2008 wird diese Aufnahme wie folgt begründet:

„… Sonstige Angaben: (a) …; (b) beteiligt an der Mittelbeschaffung für die Libysche Islamische Kampfgruppe ([Libyan Islamic Fighting Group, im Folgenden:] LIFG); (c) hatte führende Stellungen innerhalb der LIFG im Vereinigten Königreich inne; (d) steht in Verbindung mit den Leitern der Hilfsagentur SANABEL, Ghuma Abd’rabbah, Taher Nasuf und Abdulbaqi Mohammed Khaled, und mit Mitgliedern von LIFG im Vereinigten Königreich, darunter Ismail Kamoka, ein führendes Mitglied von LIFG im Vereinigten Königreich, das [im Juni] 2007 im Vereinigten Königreich wegen der Finanzierung von Terrorismus verurteilt wurde[.]“

5

Mit Klageschrift, deren unterzeichnetes Original bei der Kanzlei des Gerichts am 15. April 2009 einging, erhob Herr Abdulrahim Klage gegen den Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission und beantragte im Wesentlichen zum einen, die Verordnung Nr. 881/2002 in der durch die Verordnung Nr. 1330/2008 geänderten Fassung bzw. die Verordnung Nr. 1330/2008 für nichtig zu erklären, soweit sie ihn betreffen, und zum anderen, ihm den Schaden zu ersetzen, der ihm durch diese Rechtsakte entstanden sei. Diese Klage wurde unter dem Aktenzeichen T-127/09 in das Register eingetragen.

6

In seiner Klageschrift machte Herr Abdulrahim geltend, dass weder der Rat noch die Kommission die Gründe für seine Aufnahme in die streitige Liste erläutert hätten. Ihm seien die ihm zur Last gelegten Umstände nicht mitgeteilt worden, und er sei dazu nicht gehört worden. Das Einfrieren der ihm gehörenden Gelder beeinträchtige sein Eigentumsrecht und sein Recht auf Privatleben und sei unverhältnismäßig. Schließlich habe er zu keiner Zeit mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk oder den Taliban in Verbindung gestanden. Unter Bezugnahme auf ein Schreiben des Foreign and Commonwealth Office vom 5. November 2008, in dem von einer Verbindung mit Al-Qaida über die LIFG die Rede ist, machte er geltend, dass sich zwar ein Teil der afghanischen Gruppe der LIFG im Jahr 2007 Al-Qaida angeschlossen habe, dies jedoch nicht auf alle Mitglieder der Gruppe zutreffe. Jedenfalls sei er seit 2001 nicht mehr an der LIFG beteiligt gewesen.

7

Am 22. Dezember 2010 wurde Herrn Abdulrahims Name aus der vom Sanktionsausschuss erstellten Liste gestrichen.

8

Am 6. Januar 2011 beantragten die Rechtsanwälte von Herrn Abdulrahim schriftlich bei der Kommission, seinen Namen aus der streitigen Liste zu entfernen.

9

Mit der Verordnung (EU) Nr. 36/2011 der Kommission vom 18. Januar 2011 zur 143. Änderung der Verordnung Nr. 881/2002 (ABl. L 14, S. 11) wurde Herrn Abdulrahims Name aus der streitigen Liste gestrichen.

10

Mit Schreiben, das bei der Kanzlei des Gerichts am 27. Juli 2011 einging, übermittelte die Kommission dem Gericht eine Kopie der Verordnung Nr. 36/2011.

11

Mit Schreiben der Kanzlei des Gerichts vom 17. November 2011 wurden die Parteien aufgefordert, sich schriftlich dazu zu äußern, welche Folgerungen aus dem Erlass der Verordnung Nr. 36/2011 insbesondere im Hinblick auf den Gegenstand der Klage von Herrn Abdulrahim zu ziehen seien.

12

In ihren schriftlichen Stellungnahmen, die bei der Kanzlei des Gerichts am 6. Dezember 2011 eingingen, beantragten der Rat und die Kommission, festzustellen, dass der Antrag auf Nichtigerklärung gegenstandslos geworden und insoweit Erledigung in der Hauptsache eingetreten sei. In Bezug auf den Schadensersatz- und den Kostenantrag hielten diese Organe ihre früheren Anträge aufrecht.

13

In seiner am 6. Dezember 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen schriftlichen Stellungnahme wandte sich Herr Abdulrahim dagegen, dass der Antrag auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1330/2008 für erledigt erklärt werde. Unter Berufung insbesondere auf die Randnrn. 46 bis 51 des Urteils des Gerichts vom 3. April 2008, PKK/Rat (T-229/02), machte er die Argumente geltend, die in Randnr. 19 des angefochtenen Beschlusses zusammengefasst werden und auf die das Gericht in diesem Beschluss eingeht.

Der angefochtene Beschluss

14

Der angefochtene Beschluss erging auf der Grundlage von Art. 113 der Verfahrensordnung des Gerichts, wonach das Gericht jederzeit von Amts wegen nach Anhörung der Parteien darüber entscheiden kann, ob unverzichtbare Prozessvoraussetzungen fehlen, oder feststellen kann, dass die Klage gegenstandslos geworden und die Hauptsache erledigt ist.

15

In Randnr. 22 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht an die Rechtsprechung erinnert, nach der der Streitgegenstand ebenso wie das Rechtsschutzinteresse eines Klägers bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen muss – andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt –, was voraussetzt, dass die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C-362/05 P, Slg. 2007, I-4333, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 10. Dezember 2010, Ryanair/Kommission, T-494/08 bis T-500/08 und T-509/08, Slg. 2010, II-5723, Randnrn. 42 und 43).

16

In Randnr. 24 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht außerdem auf die Rechtsprechung verwiesen, nach der die Rücknahme oder unter bestimmten Umständen die Aufhebung des angefochtenen Rechtsakts durch das beklagte Organ die Nichtigkeitsklage gegenstandslos werden lässt, soweit sie für den Kläger zu dem gewünschten Ergebnis führt und ihm volle Genugtuung verschafft (vgl. Beschlüsse des Gerichts vom 28. März 2006, Mediocurso/Kommission, T-451/04, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 6. Juli 2011, SIR/Rat, T-142/11, Randnr. 18, und Petroci/Rat, T-160/11, Randnr. 15).

17

In Randnr. 27 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht festgestellt, dass die Kommission mit der Verordnung Nr. 36/2011 Herrn Abdulrahims Namen aus der streitigen Liste entfernt habe, während seine Eintragung auf die Verordnung Nr. 1330/2008 zurückgegangen sei. Nach Ansicht des Gerichts liegt in dieser Entfernung eine Aufhebung der letztgenannten Verordnung, soweit dieser Rechtsakt den Kläger betroffen habe.

18

In den Randnrn. 29 und 30 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht daran erinnert, dass der Kläger bei einer Nichtigkeitsklage zwar weiterhin ein Interesse an der Nichtigerklärung einer im Laufe des Verfahrens aufgehobenen Handlung haben kann, wenn die Nichtigerklärung dieser Handlung für sich genommen Rechtsfolgen zeitigen kann (Beschlüsse des Gerichts vom 14. März 1997, Arbeitsgemeinschaft Deutscher Luftfahrt-Unternehmen und Hapag-Lloyd/Kommission, T-25/96, Slg. 1997, II-363, Randnr. 16, und vom 10. März 2005, IMS Health/Kommission, T-184/01, Slg. 2005, II-817, Randnr. 38). Werde nämlich eine Handlung für nichtig erklärt, so habe das Organ, das die Handlung erlassen habe, gemäß Art. 266 AEUV die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. Diese Maßnahmen beträfen nicht die Tilgung der Handlung aus der Unionsrechtsordnung als solche, da diese schon aus dem Wesen der richterlichen Nichtigerklärung der Handlung folge. Sie beträfen vielmehr die Beseitigung der im Nichtigkeitsurteil festgestellten Rechtsverstöße. So könne das betreffende Organ dazu veranlasst sein, den Kläger in angemessener Weise wieder in einen früheren Stand zu versetzen oder dafür zu sorgen, dass kein identischer Rechtsakt erlassen werde (vgl. Beschluss Arbeitsgemeinschaft Deutscher Luftfahrt-Unternehmen und Hapag-Lloyd/Kommission, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19

In Randnr. 31 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht allerdings entschieden, dass sich im vorliegenden Fall weder aus der Akte noch aus den Argumenten des Klägers ergebe, dass ihm die Nichtigkeitsklage nach Erlass der Verordnung Nr. 36/2011 einen Vorteil im Sinne der in Randnr. 22 des genannten Beschlusses zitierten Rechtsprechung verschaffen und dass ihm somit ein Rechtsschutzinteresse verbleiben könne.

20

Was insbesondere erstens den Umstand betrifft, dass mit der Aufhebung einer Handlung eines Organs der Union nicht deren Rechtswidrigkeit anerkannt wird und die Aufhebung ex nunc wirkt, während ein Nichtigkeitsurteil die für nichtig erklärte Handlung rückwirkend aus der Rechtsordnung entfernt und sie so betrachtet wird, als ob sie niemals bestanden hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1995, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, T-481/93 und T-484/93, Slg. 1995, II-2941, Randnr. 46), hat das Gericht in Randnr. 32 des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen, dass dieser Umstand ein Interesse des Klägers an der Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1330/2008 nicht begründen könne.

21

In Randnr. 33 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht erläutert, dass zum einen nämlich nichts darauf hindeute, dass die rückwirkende Tilgung der Verordnung Nr. 1330/2008 dem Kläger irgendeinen Vorteil verschaffe. Insbesondere erlaube nichts die Feststellung, dass die Kommission im Fall eines Urteils, mit dem diese Verordnung für nichtig erklärt werde, gemäß Art. 266 AEUV veranlasst wäre, Maßnahmen zur Beseitigung des festgestellten Rechtsverstoßes zu ergreifen.

22

In Randnr. 34 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht zum anderen hinsichtlich des Bejahens des gerügten Rechtsverstoßes selbst die Ansicht vertreten, dass ein solches Bejahen zwar eine der Formen des Schadensersatzes im Rahmen einer Schadensersatzklage nach den Art. 268 AEUV und 340 AEUV sein könne. Ein solches Bejahen allein könne aber noch nicht den Fortbestand des Rechtsschutzinteresses am objektiven Klageverfahren zur Nichtigerklärung von Handlungen der Organe gemäß den Art. 263 AEUV und 264 AEUV begründen. Andernfalls behielte ein Kläger trotz der Rücknahme oder Aufhebung einer Handlung immer ein Interesse daran, ihre Nichtigerklärung zu beantragen, was nicht mit der in den Randnrn. 24 und 29 des angefochtenen Beschlusses angeführten Rechtsprechung zu vereinbaren sei, auf die in den Randnrn. 16 und 18 des vorliegenden Urteils verwiesen worden ist.

23

Zu der Rechtsprechung, wonach ein Kläger weiterhin ein Interesse an der Nichtigerklärung einer restriktive Maßnahmen verhängenden Entscheidung hat, die aufgehoben und ersetzt worden ist (vgl. in diesem Sinne außer dem Urteil PKK/Rat, Randnrn. 46 bis 51, Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 2006, Organisation des Modjahedines du peuple d’Iran/Rat, T-228/02, Slg. 2006, II-4665, Randnr. 35, vom 11. Juli 2007, Al-Aqsa/Rat, T-327/03, Randnr. 39, und vom 23. Oktober 2008, People’s Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, Slg. 2008, II-3019, Randnr. 48), hat das Gericht in Randnr. 35 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass diese Rechtsprechung in einem besonderen Zusammenhang entwickelt worden sei, der sich von demjenigen des vorliegenden Falles unterscheide. Denn die Rechtsakte, die in diesen Rechtssachen in Rede gestanden hätten, seien im Gegensatz zur Verordnung Nr. 1330/2008 nicht nur aufgehoben, sondern auch durch neue Rechtsakte ersetzt worden, wobei die restriktiven Maßnahmen, die sich gegen die betroffenen Organisationen gerichtet hätten, beibehalten worden seien. Die ursprünglichen Wirkungen der aufgehobenen Rechtsakte hätten somit über die sie ersetzenden Rechtsakte gegenüber den betroffenen Organisationen weiterhin Bestand gehabt. Im vorliegenden Fall entferne aber die Verordnung Nr. 36/2011 schlicht und einfach den Namen des Klägers aus der streitigen Liste, womit sie die Verordnung Nr. 1330/2008, soweit sie den Kläger betreffe, implizit aufhebe, ohne die mit dieser Verordnung erlassenen Maßnahmen zu ersetzen. Die Wirkungen der Verordnung Nr. 1330/2008 dauerten somit nicht fort. Darüber hinaus beruhe die genannte Rechtsprechung auf dem Unterschied zwischen den Wirkungen der Aufhebung und denen der Nichtigerklärung eines Rechtsakts, und dieser Umstand sei im vorliegenden Fall, wie sich aus Randnr. 32 des angefochtenen Beschlusses ergebe, nicht relevant.

24

In Randnr. 36 des genannten Beschlusses hat das Gericht darauf hingewiesen, dass diese Unterscheidung durch das Urteil des Gerichtshofs vom 3. Dezember 2009, Hassan und Ayadi/Rat und Kommission (C-399/06 P und C-403/06 P, Slg. 2009, I-11393), bestätigt werde. Denn zum einen habe sich der Gerichtshof, anstatt automatisch zu folgern, dass in den Rechtssachen, die zu diesem Urteil geführt hätten, das Rechtsschutzinteresse der betreffenden Rechtsmittelführer fortbestehe, von Amts wegen in Randnr. 57 dieses Urteils die Frage gestellt, ob angesichts der Aufhebung der streitigen Verordnung und ihrer rückwirkenden Ersetzung durch einen anderen Rechtsakt noch über diese Rechtssachen zu entscheiden sei. Zum anderen habe der Gerichtshof in den Randnrn. 59 bis 63 dieses Urteils auf eine Reihe von Besonderheiten des ihm unterbreiteten Falles hingewiesen, die ihm in den Randnrn. 64 und 65 des genannten Urteils die Schlussfolgerung gestattet hätten, dass „[u]nter diesen besonderen Umständen“ und im Unterschied zu dem, was mit dem Beschluss des Gerichtshofs vom 8. März 1993, Lezzi Pietro/Kommission (C-123/92, Slg. 1993, I-809), entschieden worden sei, der Erlass eines neuen Rechtsakts und die gleichzeitige Aufhebung der in Rede stehenden Verordnung nicht als gleichbedeutend mit einer schlichten Nichtigerklärung dieser Verordnung angesehen werden könne. Diese Besonderheiten seien vorliegend jedoch nicht gegeben. Insbesondere sei im vorliegenden Fall die Verordnung Nr. 36/2011 insoweit endgültig, als sie nicht mehr Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein könne. Folglich könne im Gegensatz zu dem, was der Gerichtshof in Randnr. 63 seines Urteils Hassan und Ayadi/Rat und Kommission festgestellt habe, ausgeschlossen werden, dass die Verordnung Nr. 1330/2008, soweit sie den Kläger betreffe, erneut in Kraft treten könne.

25

Was zweitens die Tatsache betrifft, dass ein Kläger weiterhin ein Interesse daran haben kann, die Nichtigerklärung einer Handlung eines Organs der Union zu beantragen, damit vermieden wird, dass sich der Rechtsverstoß, der dieser Handlung seinem Vorbringen nach anhaftet, in Zukunft wiederholt, hat das Gericht in Randnr. 37 des angefochtenen Beschlusses daran erinnert, dass ein solches Rechtsschutzinteresse, das sich aus Art. 266 Abs. 1 AEUV ergebe, nur vorliegen könne, wenn sich der geltend gemachte Rechtsverstoß unabhängig von den Umständen der Rechtssache, die zur Klageerhebung geführt hätten, in Zukunft wiederholen könne (Urteil Wunenburger/Kommission, Randnrn. 51 und 52). Im vorliegenden Fall deute jedoch nichts in der Akte darauf hin, dass dies der Fall sein könne. Vielmehr war das Gericht, nachdem die Verordnung Nr. 36/2011 im Hinblick auf die besondere Situation des Klägers sowie offenbar auf die Entwicklung der Lage in Libyen erlassen worden sei, der Ansicht, dass es nicht wahrscheinlich sei, dass sich der behauptete Rechtsverstoß unabhängig von den Umständen, die zur Klageerhebung geführt hätten, in Zukunft wiederholen könne.

26

Was drittens das Argument betrifft, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse daran bestehe, dass der geltend gemachte Verstoß gegen eine zwingende Norm des Völkerrechts geahndet werde, hat das Gericht in Randnr. 38 des angefochtenen Beschlusses die Ansicht vertreten, dass dieses Argument, ohne dass insoweit der Kommission eine Straffreiheit zugebilligt werde, nicht hinreichend sei, um das persönliche Interesse des Klägers, die Klage weiterzuverfolgen, zu begründen. Selbst wenn die Kommission, wie der Kläger vortrage, die zwingenden Normen des Völkerrechts beachten müsse und keine Entscheidung erlassen dürfe, die auf Angaben beruhe, die durch Folter erzwungen worden seien, sei der Kläger nicht befugt, im Interesse des Gesetzes oder der Organe tätig zu werden, und könne nur ein Interesse und Rügen geltend machen, die ihn persönlich beträfen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 30. Juni 1983, Schloh/Rat, 85/82, Slg. 1983, 2105, Randnr. 14).

27

Was viertens etwaige schadensträchtige Folgen betrifft, die sich gegebenenfalls aus der gerügten Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 1330/2008 ergeben könnten, hat das Gericht in Randnr. 39 des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen, dass der von den beklagten Organen gestellte Erledigungsantrag lediglich den Antrag auf Nichtigerklärung dieser Verordnung betroffen habe. Es bleibe somit Herrn Abdulrahim unbenommen, den Ersatz des Schadens, der ihm seinen Angaben zufolge entstanden sei, im Rahmen seines auf die Art. 268 AEUV und 340 Abs. 2 und 3 AEUV gestützten Schadensersatzantrags weiterzuverfolgen.

28

Was schließlich fünftens das Argument betrifft, dass es angeblich notwendig sei, dass für den Ersatz der vom Kläger verauslagten Kosten eine Entscheidung über die Begründetheit der vorliegenden Klage ergehe, hat das Gericht in Randnr. 40 des angefochtenen Beschlusses auf seine Kostenentscheidung verwiesen.

29

Das Gericht ist in Randnr. 41 des angefochtenen Beschlusses zu dem Schluss gelangt, dass der Antrag auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1330/2008 erledigt sei.

30

Zum Schadensersatzantrag hat das Gericht die Ansicht vertreten, dass er im Hinblick auf die Schriftsätze, die Angaben in der Akte und die von den Parteien schriftlich eingereichten Erklärungen als offensichtlich bar jeder rechtlichen Grundlage, wenn nicht sogar als offensichtlich unzulässig erscheine.

31

Das Gericht hat, nachdem es in Randnr. 45 des angefochtenen Beschlusses an die Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Union für rechtswidriges Verhalten ihrer Organe erinnert hat, in Randnr. 48 dieses Beschlusses entschieden, dass ein Schaden weder seinem Umfang nach dargetan noch bewiesen worden sei.

32

Das Gericht hat außerdem in Randnr. 52 des angefochtenen Beschlusses entschieden, dass der Kausalzusammenhang zwischen den vorliegend in Rede stehenden Rechtsakten und dem geltend gemachten Schaden nicht bewiesen sei, denn der materielle Schaden, der Herrn Abdulrahim seinen Angaben zufolge aus der fehlenden Verfügbarkeit seiner Gelder, finanziellen Mittel und anderen wirtschaftlichen Ressourcen entstanden sei und darin bestehe, dass er sie nicht habe nutzen können, liege direkt und unmittelbar nicht im Erlass dieser Rechtsakte begründet, sondern im Erlass älterer Entscheidungen, nämlich zum einen der Entscheidung des Sanktionsausschusses vom 21. Oktober 2008, seinen Namen in die Liste dieses Ausschusses aufzunehmen, und zum anderen der Entscheidung der Behörden des Vereinigten Königreichs, gegen den Betroffenen restriktive Maßnahmen zu erlassen.

Rechtsmittelanträge

33

Herr Abdulrahim beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben;

festzustellen, dass die Klage auf Nichtigerklärung nicht gegenstandslos ist;

den Rechtsstreit zur Entscheidung über die Klage auf Nichtigerklärung an das Gericht zurückzuverweisen;

der Kommission die Kosten dieses Rechtsmittels und die Kosten im Verfahren vor dem Gericht einschließlich der Kosten der Stellungnahme nach Aufforderung durch das Gericht aufzuerlegen.

34

Der Rat und die Kommission beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen und Herrn Abdulrahim die Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

35

Der Rechtsmittelführer macht zur Begründung seines Rechtsmittels sein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz geltend. Er beruft sich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile vom 25. Juli 2002, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, C-50/00 P, Slg. 2002, I-6677, Randnrn. 38 und 39, und vom 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat, C-229/05 P, Slg. 2007, I-439, Randnrn. 76 und 77) und auf die Art. 47 und 52 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden; Charta) sowie auf deren Art. 7, der Art. 8 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) entspricht und vorsieht, dass jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation hat.

36

Genauer gesagt stützt der Rechtsmittelführer sein Vorbringen auf zwei Rechtsmittelgründe, deren erster aus drei Teilen besteht.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: Rechtsfehler des Gerichts durch Unterlassen der Anhörung des Generalanwalts

37

Der Rechtsmittelführer macht geltend, das Gericht habe dadurch, dass es vor seiner Entscheidung den Generalanwalt nicht gehört habe, gegen Art. 114 § 4 seiner Verfahrensordnung verstoßen, auf den Art. 113 der Verfahrensordnung verweise, auf dessen Grundlage der angefochtene Beschluss ergangen sei.

38

Die Verpflichtung des Gerichts, den Generalanwalt anzuhören, bevor es entscheidet, ist jedoch, worauf der Rat und die Kommission zu Recht hingewiesen haben, im Licht der Art. 2 § 2, 18 und 19 der Verfahrensordnung des Gerichts zu lesen, wonach zum einen, wenn das Gericht als Kammer tagt, die Bestellung eines Richters des Gerichts zum Generalanwalt fakultativ ist und zum anderen die Bezugnahmen auf den Generalanwalt in der genannten Verfahrensordnung nur für die Fälle gelten, in denen tatsächlich ein Richter zum Generalanwalt bestellt worden ist (Beschlüsse vom 25. Juni 2009, Srinivasan/Bürgerbeauftragter, C-580/08 P, Randnr. 35, vom 22. Oktober 2010, Seacid/Parlament und Rat, C-266/10 P, Randnr. 11, und Urteil vom 22. September 2011, Bell & Ross/HABM, C-426/10 P, Slg. 2011, I-8849, Randnr. 28).

39

Da für die von Herrn Abdulrahim beim Gericht erhobene Klage, die dessen Zweiter Kammer zugewiesen wurde, kein Generalanwalt bestellt worden war, bestand keine Verpflichtung, vor der Feststellung der Erledigung einen Generalanwalt anzuhören.

40

Daher ist der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes unbegründet.

Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren

41

Der Rechtsmittelführer macht geltend, das Gericht habe das Recht auf ein faires Verfahren verletzt, indem es unterlassen habe, den Kläger aufzufordern, zur Erforderlichkeit der Eröffnung der mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen. Er hebt hervor, dass Art. 120 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs in der zum Zeitpunkt der Einreichung des Rechtsmittels geltenden Fassung vorsehe, dass eine Partei Stellung nehmen könne, bevor eine Entscheidung über die etwaige Eröffnung der mündlichen Verhandlung getroffen werde. Es gebe keinen Grund, der vor dem Gericht eine andere Vorgehensweise rechtfertigen würde. Art. 114 der Verfahrensordnung des Gerichts, wie er vom Gericht ausgelegt werde, stehe nicht im Einklang mit Art. 47 der Charta.

42

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass mit der Anwendung des Art. 113 der Verfahrensordnung des Gerichts nicht unbedingt eine mündliche Verhandlung verbunden ist, da das Gericht gemäß Art. 114 § 3 seiner Verfahrensordnung, auf den Art. 113 der Verfahrensordnung verweist, nach einem bloß schriftlichen Verfahren entscheiden kann (Urteile vom 19. Januar 2006, AIT/Kommission, C-547/03 P, Slg. 2006, I-845, Randnr. 35, und vom 2. Mai 2006, Regione Siciliana, C-417/04 P, Slg. 2006, I-3881, Randnr. 37).

43

Nach Art. 113 der Verfahrensordnung des Gerichts muss das Gericht allerdings die Parteien anhören, bevor es darüber entscheidet, ob unverzichtbare Prozessvoraussetzungen fehlen, oder feststellt, dass die Klage gegenstandslos geworden und die Hauptsache erledigt ist. Im Einklang mit dieser Bestimmung ist der Rechtsmittelführer aufgefordert worden, sich schriftlich dazu zu äußern, welche Folgerungen aus dem Erlass der Verordnung Nr. 36/2011 insbesondere im Hinblick auf den Gegenstand seiner Klage zu ziehen seien. Er konnte daher damit rechnen, dass das Gericht, falls es zu der Ansicht gelangen sollte, dass die Klage gegenstandslos geworden ist, durch Beschluss entscheiden würde, da dies einer der in Art. 113 genannten Fälle ist, in denen das Gericht jederzeit entscheiden kann.

44

Folglich hat entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelführers das Gericht das durch Art. 47 der Charta garantierte Recht auf ein faires Verfahren nicht dadurch verletzt, dass es ihn aufgefordert hat, sich über den Fortbestand des Gegenstands der Klage zu äußern, und ihn nicht über die Zweckmäßigkeit der Eröffnung der mündlichen Verhandlung befragt hat.

45

Daraus folgt, dass der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes unbegründet ist.

Zum dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: Rechtsfehler des Gerichts durch Unterlassen der Eröffnung der mündlichen Verhandlung

46

Mit dem dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es die mündliche Verhandlung nicht eröffnet habe. Das Gericht sei nur ausnahmsweise befugt, auf die mündliche Verhandlung zu verzichten, die ein wichtiger Bestandteil der Mittel sei, über die der Kläger verfüge, um seine Argumente wirksam geltend zu machen. Die mündliche Verhandlung sei nur in Fällen entbehrlich, die keine essenziellen Rechts- und/oder Sachfragen aufwürfen. Der Rechtsmittelführer weist darauf hin, dass nach seiner Antwort an das Gericht zum Fortbestand seines Rechtsschutzinteresses und nach den kurzen Stellungnahmen des Rates und der Kommission das Gericht unmittelbar entschieden habe.

47

Der Rechtsmittelführer macht geltend, dass die Argumentation des Gerichts beinahe zur Gänze Aspekte und Rechtsprechung betreffe, über die nicht verhandelt worden sei und zu denen er sich weder schriftlich noch mündlich habe äußern können. Abgesehen von der vom Gericht angeführten Rechtsprechung habe dieses insbesondere Sachverhaltselemente zur Situation in Libyen und den Umstand angeführt, dass es nicht wahrscheinlich sei, dass sich der geltend gemachte Verstoß in Zukunft wiederholen könne.

48

Das Gericht konnte, worauf die Kommission hingewiesen hat, gemäß den Art. 113 und 114 § 3 seiner Verfahrensordnung den angefochtenen Beschluss ohne Eröffnung der mündlichen Verhandlung erlassen, da es sich für ausreichend unterrichtet hielt und der Rechtsmittelführer die Möglichkeit gehabt hatte – von der er im Übrigen Gebrauch machte –, nach Aufforderung durch das Gericht schriftlich zu den Anträgen betreffend die Erledigung der Hauptsache, die die beklagten Organe gestellt hatten, Stellung zu nehmen und somit die Argumente geltend zu machen, aufgrund deren er diesen Anträgen entgegentrat.

49

In Bezug auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses und auf die in ihm angeführte Rechtsprechung ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht zwar die Verteidigungsrechte der Parteien zu wahren hat, es aber nicht verpflichtet sein kann, sie um Stellungnahme zu den Erwägungen zu bitten, die es zur Entscheidung über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit anzustellen beabsichtigt.

50

Daraus folgt, dass der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ebenfalls unbegründet ist und dieser Rechtsmittelgrund daher nicht durchgreifen kann.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler des Gerichts durch die Feststellung, dass die Klage gegenstandslos geworden sei

Vorbringen der Parteien

51

Herr Abdulrahim macht geltend, das Gericht habe den Begriff des Rechtsschutzinteresses zu eng ausgelegt. Seiner Ansicht nach darf eine Klage nicht für gegenstandslos erklärt werden, wenn durch die Fortführung der Prüfung dieser Klage auch nur der geringste Schaden ersetzt werden könne, da dies dem Kläger einen Vorteil verschaffe. Im vorliegenden Fall sei seine Nichtigkeitsklage geeignet, der fortdauernden Verletzung seines Rechts aus Art. 8 EMRK auf Achtung des Privat- und Familienlebens ein Ende zu setzen, seinen Ruf wiederherzustellen und die Anstellungs- und Reisehindernisse sowie die sich für ihn ergebenden Folgen aus seiner Aufnahme in die streitige Liste zu beseitigen, da seine Familie durch sie beeinträchtigt und eingeschränkt werde.

52

Seiner Ansicht nach ist dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen und hat es das Kriterium des Vorteils aus der Nichtigerklärung in Randnr. 33 des angefochtenen Beschlusses falsch angewandt, indem es das Vorliegen eines Vorteils davon abhängig gemacht habe, dass die Kommission und/oder der Rat gemäß Art. 266 AEUV Maßnahmen zur Beseitigung des festgestellten Rechtsverstoßes ergriffen. In bestimmten Fällen erfordere die Nichtigerklärung eines Rechtsakts nicht den Erlass einer weiteren Maßnahme. Außerdem könne eine Nichtigerklärung nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Urheber des Rechtsakts verpflichtet sei, in der Folge auf eine bestimmte Weise zu handeln.

53

Der Rechtsmittelführer ist ferner der Ansicht, dass die Entscheidung des Gerichts die sich aus Art. 8 EMRK ergebende Verfahrensgarantie verletze, nach der er die Möglichkeit haben müsse, die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe zu bestreiten, damit der von dem Organ verursachte Schaden wiedergutgemacht werde. Wenn man das Rechtsschutzinteresse verneine, würde es der Kommission ermöglicht, durch die Aufhebung der angefochtenen Maßnahme die Überprüfung durch die Unionsgerichte zu umgehen, was mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar wäre und zur Folge hätte, dass dieses Organ jeder Haftung entginge.

54

Das Gericht erkenne an, dass selbst bei Nichtvorliegen eines Schadens die Möglichkeit einer künftigen Wiederholung des Rechtsverstoßes ausreiche, um anzunehmen, dass ein Interesse an der Fortführung des Verfahrens fortbestehe (Urteil Wunenburger/Kommission, Randnrn. 58 und 59). Im vorliegenden Fall beruhe die Verletzung von Art. 8 EMRK auf der Verwendung von Angaben, die durch Folter erzwungen worden seien. Das Gericht habe jedoch den systemischen Charakter der zur Stützung seiner Klage angeführten Unregelmäßigkeiten missachtet, die sich wiederholen könnten. Der Rechtsmittelführer habe daher ein offenkundiges Interesse an einer Gerichtsentscheidung über diesen Punkt, da er auf dieser Grundlage als Person bezeichnet worden sei, die Verbindungen zu einer terroristischen Vereinigung habe.

55

Der Rechtsmittelführer hält jedenfalls angesichts dessen, dass sich die politische Lage, die restriktiven Maßnahmen wie den durch die Verordnung Nr. 1330/2008 erlassenen zugrunde liege, rasch verändere, die Vorgehensweise des Gerichts für besonders beunruhigend. Die Streichung seines Namens aus der streitigen Liste sei nämlich nicht mit Gründen versehen worden, und das Gericht könne nicht ausschließen, dass der Rechtsmittelführer nicht erneut in diese Liste aufgenommen werde. Die Aufnahme seines Namens in diese Liste könne als Grundlage oder zur Stützung künftiger Ersuchen eines Mitgliedstaats angeführt werden, ihn wieder in diese Liste aufzunehmen. Schließlich könnten Auswirkungen rascher Veränderungen der politischen Lage nicht ausgeschlossen werden, wie das Gericht unter Bezugnahme auf die Entwicklung der Lage in Libyen anerkannt habe.

56

Der Rat und die Kommission heben hervor, dass der Rechtsmittelführer die Aufhebung der ihn betreffenden restriktiven Maßnahmen beantragt und dass der Erlass der Verordnung Nr. 36/2011 dies bewirkt habe. Sie verweisen insofern auf die Rechtsprechung, nach der das Interesse an der Nichtigerklärung einer aufgehobenen Handlung voraussetze, dass die Nichtigerklärung dieser Handlung für sich genommen Rechtsfolgen zeitigen könne.

57

Der Rat und die Kommission widersprechen insofern dem Vorbringen des Rechtsmittelführers, dass zur Wiederherstellung seines Rufs und zur Verhinderung einer erneuten Aufnahme in die streitige Liste ein Rechtsschutzinteresse fortbestehe. Die Kommission weist darauf hin, dass sich ein Urteil nicht auf den Zeitraum vor dem 22. Dezember 2008 – dem Zeitpunkt der Aufnahme des Rechtsmittelführers in die streitige Liste – habe beziehen können. Außerdem habe der Rechtsmittelführer in seiner Klage zwar Klagegründe geltend gemacht, die auf die Verletzung der Verteidigungsrechte, des Rechts auf gerichtlichen Rechtsschutz und sein Eigentumsrecht gestützt gewesen seien, doch habe er nicht geltend gemacht, dass ein Beurteilungsfehler hinsichtlich der Frage vorliege, ob er mit Al-Qaida in Verbindung stehe oder nicht. Daher hätte ein Urteil, mit dem die Verordnung Nr. 1330/2008 aufgrund verfahrensrechtlicher Klagegründe für nichtig erklärt worden wäre, nicht zu dem Ergebnis geführt, dass er rehabilitiert worden wäre.

58

Der Rat und die Kommission sind ferner der Ansicht, dass das Fehlen eines Sachurteils des Gerichts nicht die Gefahr mit sich bringe, dass die Aufnahme des Rechtsmittelführers in die Liste erneut wirksam werden könne. Mit der Verordnung (EU) Nr. 1286/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Änderung der Verordnung Nr. 881/2002 (ABl. L 346, S. 42) sei nämlich der Art. 7a in die letztgenannte Verordnung eingefügt worden, nach dem ein Neuaufnahmebeschluss nur gefasst werden könne, wenn die Kommission vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen eine Begründung erhalte, über die sie unverzüglich nach Erlass ihres Aufnahmebeschlusses die betreffende Person in Kenntnis zu setzen habe, damit diese Person zu einer etwaigen Überprüfung des Beschlusses durch die Kommission Stellung nehmen könne. Im vorliegenden Fall lasse der Beschluss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, den Rechtsmittelführer von der Liste des Sicherheitsrats zu streichen, keinen Zweifel darüber zu, dass bei unveränderter Sachlage der Rechtsmittelführer nicht wieder in diese Liste aufgenommen werde. Zudem habe ein Urteil des Gerichts keinen Einfluss auf den Beschluss des Sicherheitsrats, den Betroffenen im Dezember 2010 von der genannten Liste zu streichen.

59

In Bezug auf den systemischen Charakter der vorgeworfenen Rechtsverstöße wiederholen der Rat und die Kommission, dass die Nichtigkeitsklage nur der Aufnahme des Rechtsmittelführers in die streitige Liste gegolten habe und eine Nichtigerklärung nur den Rechtsmittelführer betroffen hätte. Die Frage einer systemischen Wirkung stelle sich daher nicht.

60

Der Rat und die Kommission heben schließlich hervor, dass zu unterscheiden sei zwischen der vorliegenden Rechtssache und den Rechtssachen, in denen das vorgenannte Urteil PKK/Rat und die übrigen im Rechtsmittel angeführten Urteile ergangen seien. In den letztgenannten Rechtssachen seien die Kläger zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über ihre Anträge auf Nichtigerklärung immer noch in den Listen eingetragen gewesen, während im vorliegenden Fall der Name des Rechtsmittelführers aus der streitigen Liste gestrichen gewesen sei. Die Kommission vergleicht die vorliegende Rechtssache auch mit der Rechtssache, in der das Urteil vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People’s Mojahedin Organization of Iran (C-27/09 P, Slg. 2011, I-13427, Randnrn. 43 bis 50), ergangen ist, in der die Französische Republik die Ansicht vertreten habe, dass das Rechtsmittel noch nicht gegenstandslos geworden sei, da sie geltend gemacht habe, dass die Entscheidung, die People’s Mojahedin Organization of Iran in die Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344, S. 93) aufzunehmen, in der Unionsrechtsordnung aufrechterhalten werden müsse. Im vorliegenden Fall bestehe über die Entfernung des Rechtsmittelführers aus der streitigen Liste kein Streit zwischen ihm und der Kommission.

Würdigung durch den Gerichtshof

61

Das Gericht hat in Randnr. 22 des angefochtenen Beschlusses auf die ständige Rechtsprechung hingewiesen, nach der das Rechtsschutzinteresse eines Klägers im Hinblick auf den Klagegegenstand bei Klageerhebung gegeben sein muss und andernfalls die Klage unzulässig ist. Ebenso wie das Rechtsschutzinteresse muss auch der Streitgegenstand bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen – andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt –, was voraussetzt, dass die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. Urteile Wunenburger/Kommission, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 17. April 2008, Flaherty u. a./Kommission, C-373/06 P, C-379/06 P und C-382/06 P, Slg. 2008, I-2649, Randnr. 25).

62

Der Gerichtshof hat in verschiedenen Fallgestaltungen anerkannt, dass das Rechtsschutzinteresse eines Klägers nicht zwangsläufig entfällt, weil der von ihm angefochtene Rechtsakt im Lauf des Verfahrens aufgehört hat, Wirkungen zu zeitigen.

63

So hat der Gerichtshof u. a. entschieden, dass ein Kläger ein Interesse an der Aufhebung einer Entscheidung behalten kann, sei es, um zu erreichen, dass er wieder in einen früheren Stand versetzt wird (Urteil vom 6. März 1979, Simmenthal/Kommission, 92/78, Slg. 1979, 777, Randnr. 32), sei es, um den Urheber der angefochtenen Handlung zu veranlassen, sie für die Zukunft in geeigneter Weise zu ändern, und um somit das Risiko zu vermeiden, dass sich die Rechtswidrigkeit, die der angefochtenen Handlung anhaften soll, wiederholt (vgl. in diesem Sinne Urteile Simmenthal/Kommission, Randnr. 32, vom 24. Juni 1986, AKZO Chemie und AKZO Chemie UK/Kommission, 53/85, Slg. 1986, 1965, Randnr. 21, sowie Wunenburger/Kommission, Randnr. 50).

64

Im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen einem zu Unrecht von einem Ausschreibungsverfahren ausgeschlossenen Unternehmen und der Kommission hat der Gerichtshof entschieden, dass für die Nichtigkeitsklage als Grundlage einer möglichen Haftungsklage noch immer ein Interesse bestehen kann, selbst wenn sich die Erfüllung der Verpflichtung des Organs, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, die sich aus dem Urteil, mit dem diese Nichtigerklärung ausgesprochen wurde, ergebenden Maßnahmen zu ergreifen, aufgrund der Umstände als unmöglich erweist (Urteil vom 5. März 1980, Könecke Fleischwarenfabrik/Kommission, 76/79, Slg. 1980, 665, Randnr. 9).

65

Aus dieser Rechtsprechung geht hervor, dass der Fortbestand des Rechtsschutzinteresses eines Klägers im konkreten Fall und insbesondere unter Berücksichtigung der Folgen des geltend gemachten Rechtsverstoßes und der Art des angeblich erlittenen Schadens zu beurteilen ist.

66

Vor dem Gericht wie auch vor dem Gerichtshof hat der Rechtsmittelführer verschiedene Gründe geltend gemacht, die seiner Ansicht nach den Fortbestand seines Rechtsschutzinteresses trotz des Umstands begründen, dass durch die Verordnung Nr. 36/2011 sein Name aus der Rubrik „Natürliche Personen“ in Anhang I der Verordnung Nr. 881/2002 in der durch die Verordnung Nr. 1330/2008 geänderten Fassung gestrichen worden ist. Es ist allerdings klarzustellen, dass nicht alle vom Rechtsmittelführer geltend gemachten Gründe geprüft werden müssen, wenn einer zum Nachweis des Fortbestands seines Rechtsschutzinteresses ausreicht.

67

In den Randnrn. 28 und 31 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht entschieden, dass der Erlass der Verordnung Nr. 36/2011, soweit mit ihr Herrn Abdulrahims Name aus der streitigen Liste gestrichen worden sei, ihm volle Genugtuung verschafft habe, so dass ihm seine Nichtigkeitsklage keinen Vorteil mehr habe verschaffen können und infolgedessen sein Rechtsschutzinteresse entfallen sei.

68

Hierzu ist festzustellen, dass das Gericht in Randnr. 32 des angefochtenen Beschlusses zwar zu Recht auf den Unterschied zwischen der Aufhebung einer Handlung eines Organs der Union, die keine Anerkennung ihrer Rechtswidrigkeit ist und ex nunc wirkt, und einem Nichtigkeitsurteil hingewiesen hat, mit dem die für nichtig erklärte Handlung rückwirkend aus der Rechtsordnung entfernt und sie so betrachtet wird, als ob sie niemals bestanden hätte.

69

Das Gericht ist jedoch im letzten Satz der genannten Randnr. 32 zu Unrecht zu dem Schluss gelangt, dass dieser Unterschied für Herrn Abdulrahim kein Interesse an der Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1330/2008 begründen könne.

70

Die mit der Verordnung Nr. 881/2002 erlassenen restriktiven Maßnahmen haben nämlich beträchtliche negative Konsequenzen und stellen einen bedeutenden Eingriff in die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C-402/05 P und C-415/05 P, Slg. 2008, I-6351, Randnrn. 361 und 375). Neben dem Einfrieren von Geldern als solchem, das durch seine große Tragweite sowohl das Berufs- als auch das Familienleben der betroffenen Personen zutiefst erschüttert (vgl. u. a. Urteil vom 29. April 2010, M u. a., C-340/08, Slg. 2010, I-3913) und den Abschluss zahlreicher Rechtsgeschäfte behindert (vgl. u. a. Urteil vom 11. Oktober 2007, Möllendorf und Möllendorf-Niehuus, C-117/06, Slg. 2007, I-8361), sind auch die Stigmatisierung und das Misstrauen zu berücksichtigen, die mit der öffentlichen Bezeichnung der Betroffenen als mit einer terroristischen Vereinigung in Verbindung stehend einhergehen.

71

Wie der Generalanwalt in den Nrn. 61 bis 67 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, besteht das Rechtsschutzinteresse eines Klägers wie Herrn Abdulrahim, vom Unionsrichter anerkennen zu lassen, dass er niemals in diese Liste hätte aufgenommen werden dürfen oder dass dies nicht in dem von den Organen der Union durchgeführten Verfahren hätte geschehen dürfen, trotz der Streichung seines Namens aus der streitigen Liste fort.

72

Das Bejahen der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Handlung kann nämlich zwar als solches einen materiellen Schaden oder eine Beeinträchtigung des Privatlebens nicht wiedergutmachen, es ist aber gleichwohl – wie Herr Abdulrahim geltend gemacht hat – geeignet, ihn zu rehabilitieren oder eine Form der Wiedergutmachung des immateriellen Schadens darzustellen, der ihm aufgrund dieser Rechtswidrigkeit entstanden ist, und somit den Fortbestand seines Rechtsschutzinteresses zu begründen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juni 1980, M./Kommission, 155/78, Slg. 1980, 1797, Randnr. 6, und vom 7. Februar 1990, Culin/Kommission, C-343/87, Slg. 1990, I-225, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

73

Das Gericht hat somit in den Randnrn. 28 und 31 des angefochtenen Beschlusses unzutreffenderweise aus der Streichung des Namens des Rechtsmittelführers aus der streitigen Liste durch die Verordnung Nr. 36/2011 den Schluss gezogen, dass dem Rechtsmittelführer volle Genugtuung widerfahren sei und daher seine Nichtigkeitsklage ihm keinen Vorteil mehr verschaffen könne.

74

Entgegen dem Vorbringen des Rates und der Kommission kommt es nicht darauf an, dass die gerichtlich geltend gemachten Nichtigkeitsgründe die Begründung des in Rede stehenden Rechtsakts oder die Wahrung der Verfahrensrechte des Klägers bzw. des Rechtsmittelführers betreffen. Die Nichtigerklärung eines Beschlusses über das Einfrieren von Geldern aus solchen Gründen könnte dem Rechtsmittelführer nämlich insofern Genugtuung verschaffen, als sie ernste Zweifel daran begründet, wie die betreffende Stelle ihm gegenüber ihre Befugnisse ausgeübt hat.

75

Der Rechtsmittelführer hat vor dem Gericht jedenfalls nicht nur Klagegründe geltend gemacht, die auf die Verletzung von Verteidigungsrechten gestützt wurden, sondern auch bestritten, mit Al-Qaida in Verbindung gestanden zu haben. Wie nämlich aus den Randnrn. 142 bis 150 der beim Gericht eingereichten Klageschrift hervorgeht, hat Herr Abdulrahim abgestritten, in terroristische Aktivitäten verwickelt zu sein oder in Verbindung zu Al-Qaida zu stehen, und machte geltend, dass er allein deshalb in die streitige Liste aufgenommen worden sei, weil er einer Gemeinschaft von libyschen Flüchtlingen angehöre, von denen einige nach Angaben der Behörden des Vereinigten Königreichs in terroristische Aktivitäten verwickelt gewesen seien.

76

Ebenso kommt es nicht darauf an, dass sich ein Nichtigkeitsurteil nicht auf den Zeitraum vor Erlass der Verordnung Nr. 1330/2008 beziehen kann. Denn selbst wenn Herr Abdulrahim, wie das Gericht in Randnr. 52 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat, schon vor Erlass dieser Verordnung in die Liste des Sanktionsausschusses aufgenommen worden war und die Behörden des Vereinigten Königreichs bereits restriktive Maßnahmen gegen ihn ergriffen hatten, ändert dies nichts daran, dass seine Aufnahme in die streitige Liste das Stigma und das Misstrauen ihm gegenüber und infolgedessen den von ihm behaupteten immateriellen Schaden verstärken konnte.

77

Hinzuzufügen ist, dass die durch unmittelbar geltende Verordnungen der Union erstellten Listen im Gebiet der Union weder dieselbe Natur noch die gleiche rechtliche Tragweite wie die Liste des Sanktionsausschusses haben.

78

In Randnr. 34 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht entschieden, dass das Bejahen des geltend gemachten Rechtsverstoßes allein noch nicht den Fortbestand des Rechtsschutzinteresses am objektiven Klageverfahren zur Nichtigerklärung von Handlungen der Organe gemäß den Art. 263 AEUV und 264 AEUV begründen könne, da andernfalls ein Kläger trotz der Rücknahme oder Aufhebung einer Handlung immer ein Interesse daran behielte, ihre Nichtigerklärung zu beantragen, was nicht mit der in den Randnrn. 24 und 29 des angefochtenen Beschlusses angeführten Rechtsprechung zu vereinbaren sei, auf die in den Randnrn. 16 und 18 des vorliegenden Urteils verwiesen worden ist.

79

Diese Schlussfolgerung steht allerdings in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Gerichtshofs, aus der hervorgeht, dass das Bejahen des geltend gemachten Rechtsverstoßes, sobald es, wie im vorliegenden Fall, dem Kläger einen Vorteil verschaffen kann, den Fortbestand seines Interesses an der Nichtigerklärung selbst dann begründen kann, wenn der angefochtene Rechtsakt nach Erhebung seiner Klage aufgehört hat, Wirkungen zu zeitigen (vgl. in diesem Sinne Urteile M./Kommission, Randnrn. 5 und 6, AKZO Chemie und AKZO Chemie UK/Kommission, sowie Culin/Kommission, Randnrn. 27 bis 29).

80

Die genannte Schlussfolgerung lässt sich schließlich auch nicht aus der Rechtsprechung des Gerichts herleiten, die es in Randnr. 29 des angefochtenen Beschlusses angeführt hat und auf die in Randnr. 18 des vorliegenden Urteils verwiesen worden ist, da diese Rechtsprechung auf der in Randnr. 30 des angefochtenen Beschlusses erläuterten Prämisse beruht, dass ein Rechtsschutzinteresse nur dann besteht, wenn die Nichtigerklärung einer Handlung es erfordert, dass das Organ, das die für nichtig erklärte Handlung erlassen hat, gemäß Art. 266 AEUV Maßnahmen ergreift. Das Interesse an der Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts besteht aber fort, wenn, wie im vorliegenden Fall, diese Nichtigerklärung dem Kläger einen Vorteil verschaffen kann, und zwar unabhängig von der fehlenden Notwendigkeit oder materiellen Unmöglichkeit für das beklagte Organ, gemäß Art. 266 AEUV Maßnahmen zur Durchführung des Nichtigkeitsurteils zu ergreifen (vgl. in diesem Sinne Urteile Könecke Fleischwarenfabrik/Kommission, Randnr. 9, M./Kommission, Randnr. 6, AKZO Chemie und AKZO Chemie UK/Kommission, Randnr. 21, und Culin/Kommission, Randnr. 26).

81

Daraus folgt, dass die Schlussfolgerung des Gerichts in Randnr. 34 des angefochtenen Beschlusses rechtsfehlerhaft ist.

82

Ebenso ist das Gericht in den Randnrn. 35 und 36 des angefochtenen Beschlusses rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt, dass Herrn Abdulrahim das Rechtsschutzinteresse insbesondere deshalb fehle, weil die mit der Verordnung Nr. 1330/2008 ihm gegenüber erlassenen restriktiven Maßnahmen nicht aufrechterhalten worden seien und die Aufhebung dieser Maßnahmen durch die Verordnung Nr. 36/2011, im Gegensatz zu der Situation, die dem Urteil PKK/Rat zugrunde gelegen habe, das der Kläger zur Stützung seines Vorbringens angeführt habe, endgültig sei. Die endgültige Aufhebung der Verordnung Nr. 1330/2008 durch die Streichung des Namens des Rechtsmittelführers aus der streitigen Liste steht nämlich dem nicht entgegen, dass ein Rechtsschutzinteresse in Bezug auf die Auswirkungen dieser Verordnung zwischen dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens und dem ihrer Aufhebung fortbesteht.

83

Jedenfalls besteht in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles und insbesondere des Ausmaßes der Beeinträchtigung des Rufs von Herrn Abdulrahim aufgrund seiner Aufnahme in die streitige Liste dessen Rechtsschutzinteresse daran fort, die Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1330/2008, soweit sie ihn betrifft, zu beantragen und, falls seiner Klage stattgegeben werden sollte, seine Rehabilitierung und somit eine gewisse Form der Wiedergutmachung seines immateriellen Schadens zu erlangen.

84

Nach alledem ist dem Gericht mit seiner Entscheidung, dass dem Kläger das Rechtsschutzinteresse fehle und sich daher seine Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1330/2008, soweit sie ihn betreffe, in der Hauptsache erledigt habe, ein Rechtsfehler unterlaufen.

85

Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben, soweit darin entschieden wird, dass sich die von Herrn Abdulrahim vor dem Gericht erhobene Nichtigkeitsklage in der Hauptsache erledigt habe.

Zur Zurückverweisung der Rechtssache an das Gericht

86

Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann dieser im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit entweder selbst endgültig entscheiden, wenn er zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.

87

Da das Gericht entschieden hat, dass sich die Nichtigkeitsklage in der Hauptsache erledigt habe, ohne ihre Zulässigkeit oder die Begründetheit des Rechtsstreits geprüft zu haben, ist der Gerichtshof der Ansicht, dass der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif ist; die Sache ist daher an das Gericht zurückzuverweisen und die Kostenentscheidung vorzubehalten.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Der Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 28. Februar 2012, Abdulrahim/Rat und Kommission (T-127/09), wird aufgehoben, soweit darin entschieden wird, dass sich die von Herrn Abdulbasit Abdulrahim vor dem Gericht erhobene Nichtigkeitsklage in der Hauptsache erledigt habe.

 

2.

Die Sache wird an das Gericht der Europäischen Union zur erneuten Entscheidung über die Nichtigkeitsklage von Herrn Abdulbasit Abdulrahim zurückverwiesen.

 

3.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.