URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

22. November 2012 ( *1 )

„Rechtsmittel — Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung der Kommission über die Verhängung einer Geldbuße wegen Siegelbruch — Beweislast — Verfälschung von Beweisen — Begründungspflicht — Höhe der Geldbuße — Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung — Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“

In der Rechtssache C-89/11 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 25. Februar 2011,

E.ON Energie AG mit Sitz in München (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Röhling, F. Dietrich und R. Pfromm,

Klägerin,

andere Partei des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch A. Bouquet, V. Bottka und R. Sauer als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung der Richterin R. Silva de Lapuerta in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer sowie der Richter K. Lenaerts (Berichterstatter), G. Arestis, J. Malenovský und D. Šváby,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: A. Impellizzeri, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19. April 2012,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. Juni 2012

folgendes

Urteil

1

Die E.ON Energie AG (im Folgenden: E.ON Energie) beantragt mit ihrem Rechtsmittel die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 15. Dezember 2010, E.ON Energie/Kommission (T-141/08, Slg. 2010, II-5761, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2008) 377 endg. der Kommission vom 30. Januar 2008 zur Festsetzung einer Geldbuße gemäß Art. 23 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates wegen Siegelbruch (Sache COMP/B-1/39.326 – E.ON Energie AG) (im Folgenden: streitige Entscheidung), von der eine Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist (ABl. C 240, S. 6), abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

2

Art. 20 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) bestimmt: „Die mit den Nachprüfungen beauftragten Bediensteten der Kommission und die anderen von ihr ermächtigten Begleitpersonen sind befugt, … betriebliche Räumlichkeiten und Bücher oder Unterlagen jeder Art für die Dauer und in dem Ausmaß zu versiegeln, wie es für die Nachprüfung erforderlich ist.“

3

Nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. e dieser Verordnung kann die Kommission „gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 1 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig … die von Bediensteten der Kommission oder anderen von ihr ermächtigten Begleitpersonen nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe d) angebrachten Siegel erbrochen haben“.

4

Gemäß Art. 23 Abs. 2 der Verordnung kann die Kommission gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung u. a. dann Geldbußen verhängen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Art. 81 EG oder Art. 82 EG verstoßen, wobei die Geldbuße für jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen oder jede beteiligte Unternehmensvereinigung 10 % seines bzw. ihres jeweiligen im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen darf.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

5

Mit Entscheidung vom 24. Mai 2006 ordnete die Kommission nach Art. 20 der Verordnung Nr. 1/2003 eine Nachprüfung in den Räumlichkeiten der E.ON AG und der von ihr kontrollierten Unternehmen an, um dem Verdacht der Beteiligung an wettbewerbswidrigen Absprachen nachzugehen. Die Nachprüfung bei der Rechtsmittelführerin E.ON Energie begann am Nachmittag des 29. Mai 2006 in ihren Geschäftsräumen in München (Deutschland). Nachdem E.ON Energie von der Nachprüfungsentscheidung Kenntnis erlangt hatte, erklärte sie, dass sie die Nachprüfung dulden wolle.

6

Die Nachprüfung wurde durch vier Vertreter der Kommission und sechs Vertreter des Bundeskartellamts durchgeführt. Die bei der Nachprüfung am 29. Mai 2006 von diesen Vertretern für eine nähere Prüfung herausgesuchten Dokumente wurden in den Raum G.505 gebracht, der der Kommission von E.ON Energie zur Verfügung gestellt worden war. Da die Nachprüfung nicht am selben Tag abgeschlossen werden konnte, verschloss der Leiter des Nachprüfungsteams die aus lackierten Schalldämmtürblättern und einem Türrahmen aus eloxiertem Aluminium bestehende Tür dieses Raums und brachte ein amtliches Siegel in der Größe von 90 x 60 mm an (im Folgenden: streitiges Siegel). Dieses wurde zu etwa zwei Dritteln auf das Türblatt und im Übrigen auf den Türrahmen geklebt. Es wurde ein Versiegelungsprotokoll erstellt und von den Vertretern der Kommission, des Bundeskartellamts und von E.ON Energie unterzeichnet. Die Inspektoren verließen daraufhin die Räumlichkeiten von E.ON Energie und nahmen den ihnen ausgehändigten Schlüssel zur Tür des Raums G.505 mit. Wie sich aus Randnr. 19 der streitigen Entscheidung ergibt, teilte E.ON Energie in Beantwortung eines Auskunftsverlangens mit, dass sich neben diesem der Kommission ausgehändigten Schlüssel 20 weitere „Generalschlüssel“ für den Raum G.505 im Umlauf befunden hätten.

7

Das streitige Siegel war ein Aufkleber in blauer Farbe mit gelben Streifen am oberen und unteren Rand und den gelben Sternen der Europäischen Union. Im unteren gelben Bereich befand sich ein Hinweis auf die Möglichkeit für die Kommission, bei Siegelbruch eine Geldbuße zu verhängen. Die im vorliegenden Fall zur Herstellung des streitigen Siegels verwendete Sicherheitsfolie (im Folgenden: Sicherheitsfolie) war von der 3M Europe SA (im Folgenden: 3M) im Dezember 2002 hergestellt worden.

8

Beim Bruch eines Plastiksiegels wie des streitigen Siegels bleibt der weiße Klebstoff, mit dem das Siegel auf dem Untergrund befestigt wird, in Form von auf der gesamten Fläche des Aufklebers verteilten, rund 12 Didot-Punkte (etwa 5 mm) großen „VOID“-Schriftzügen am Untergrund haften. Das abgelöste Siegel wird an diesen Stellen transparent, so dass auch auf dem Siegel die „VOID“-Schriftzüge sichtbar sind.

9

Bei seiner Rückkehr am Morgen des 30. Mai 2006 gegen 8.45 Uhr stellte das Nachprüfungsteam fest, dass sich der Zustand des streitigen Siegels, das weiterhin an der Tür des Raums G.505 klebte, verändert hatte.

10

Gegen 9.15 Uhr öffnete der Leiter des Nachprüfungsteams die Tür des Raums G.505. Dabei löste sich der auf dem Türblatt klebende Teil des streitigen Siegels, während der andere Teil am Türrahmen kleben blieb.

11

Es wurde ein Siegelbruchprotokoll erstellt, in dem insbesondere Folgendes festgehalten wurde:

„…

Das gesamte Siegel war in der Höhe und in der Seite um circa 2 mm verdreht, so dass am unteren und am rechten Rand des Siegels Klebespuren sichtbar waren.

Der Schriftzug ‚VOID‘ war deutlich erkennbar und auf der gesamten Siegelfläche, die sich jedoch weiterhin quer vom Türrahmen bis zur Türfläche befand und nicht zerrissen war.

Nach Öffnung der Tür durch die Kommissionsbeamten (Herr [K.]), bei der das Siegel intakt blieb, d. h. nicht zerriss, waren auf der Siegelrückseite (Klebefläche) weiße Spuren des ‚VOID‘-Schriftzugs zu erkennen.

Beim Ablösen des Siegels verbleibt der weiße ‚VOID‘-Schriftzug normalerweise auf dem Untergrund, was hier auch weitgehend der Fall war, da dieser sich tatsächlich auf der Türfläche befand.

Allerdings fanden sich zahlreiche weiße Spuren auch auf der Klebefläche des Siegels, und zwar nicht an, sondern neben den entsprechenden transparenten Stellen der ‚VOID‘-Schriftzüge auf der Siegelrückseite.“

12

Das Siegelbruchprotokoll wurde von je einem Vertreter der Kommission und des Bundeskartellamts unterzeichnet. E.ON Energie weigerte sich, es zu unterzeichnen.

13

Am Nachmittag des 30. Mai 2006 wurden mit einem Mobiltelefon Digitalfotografien des streitigen Siegels erstellt.

14

Am 31. Mai 2006 verfasste E.ON Energie eine „Ergänzende Erklärung … zum Nachprüfungsprotokoll über die Versiegelung vom 30. Mai 2006“, die wie folgt lautet:

„1.

Nach Öffnen der Tür wurde eine Veränderung an den im Raum gelagerten Akten nicht festgestellt.

2.

Bei Ablösen des Siegels am Abend des 30. Mai vor dem Neuversiegeln war der Schriftzug ‚void‘ am Türrahmen völlig unverwischt.

3.

Herr [K.] war bei der Befestigung des Siegels am Vorabend anwesend und hatte den Eindruck, dass sich diese auffällig hinzog.“

15

Am 9. August 2006 richtete die Kommission nach Art. 18 der Verordnung Nr. 1/2003 ein Auskunftsverlangen an E.ON Energie. Diese antwortete darauf mit Schreiben vom 23. August 2006. Weitere Auskunftsverlangen wurden am 29. August 2006 an 3M, am 31. August 2006 an die zur Zeit der streitigen Ereignisse in den Räumlichkeiten von E.ON Energie tätige Reinigungsfirma (im Folgenden: Reinigungsfirma) und am 1. September 2006 an den Sicherheitsdienst von E.ON Energie gerichtet.

16

Die zehn Mitglieder des Nachprüfungsteams füllten Fragebögen zu ihren Beobachtungen im Zusammenhang mit der Versiegelung und dem Zustand des streitigen Siegels am Morgen des 30. Mai 2006 aus.

17

Am 2. Oktober 2006 übermittelte die Kommission E.ON Energie eine Mitteilung der Beschwerdepunkte. Sie gelangte darin auf der Grundlage der verfügbaren Informationen u. a. zu dem Ergebnis, dass das Siegel erbrochen worden und dieser Siegelbruch E.ON Energie aufgrund ihrer Organisationsgewalt im fraglichen Gebäude zuzurechnen sei.

18

Mit Schreiben vom 13. November 2006 nahm E.ON Energie zu der Mitteilung der Beschwerdepunkte Stellung.

19

Am 6. Dezember 2006 fand auf Antrag von E.ON Energie eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten statt, an der auch 3M teilnahm.

20

Am 21. Dezember 2006 bestätigte 3M auf Verlangen der Kommission schriftlich bestimmte bei der Anhörung gemachte Aussagen.

21

Während des Verwaltungsverfahrens übermittelte E.ON Energie der Kommission drei Gutachten eines naturwissenschaftlichen und medizinischen Instituts (im Folgenden: Institut).

22

Im ersten Gutachten des Instituts vom 21. März 2007 wird die Reaktion des streitigen Siegels auf Scher- und Schälbelastungen analysiert.

23

Am 11. April 2007 beauftragte die Kommission Herrn Kr., einen beeidigten Sachverständigen für Klebetechnik und das Werkstoffverhalten von Kunststoffen, mit der Erstellung eines Gutachtens über bestimmte Aspekte der Funktionsfähigkeit und Handhabung des streitigen Siegels. Sein erstes Gutachten wurde am 8. Mai 2007 erstellt.

24

Im zweiten Gutachten des Instituts vom 15. Mai 2007 wird die Reaktion des streitigen Siegels auf Zug-Scherbelastungen, Druck-Scherbelastungen und Schälbelastungen nach Einwirkung des Reinigungsmittels Synto analysiert, von dem E.ON Energie behauptet, dass die Reinigungsfirma es auf der Tür verwendet habe, auf der das streitige Siegel angebracht worden sei.

25

Mit Schreiben vom 6. Juni 2007 teilte die Kommission E.ON Energie neue Tatsachen mit, die seit der Mitteilung der Beschwerdepunkte ermittelt worden waren, basierend auf den Aussagen von 3M und dem Gutachten von Herrn Kr., und gab ihr die Möglichkeit, dazu schriftlich Stellung zu nehmen.

26

Am 6. Juli 2007 übermittelte E.ON Energie der Kommission eine schriftliche Stellungnahme und beantragte eine weitere Anhörung. Dieser Antrag wurde zurückgewiesen.

27

Am 1. Oktober 2007 übermittelte E.ON Energie der Kommission das dritte Gutachten des Instituts vom 27. September 2007, in dem die Reaktion des streitigen Siegels auf Schälbelastungen nach Alterung sowie nach der Einwirkung von Synto und Luftfeuchtigkeit analysiert wird.

28

Die Kommission beauftragte daraufhin Herrn Kr., zu den Argumenten und Ausführungen Stellung zu nehmen, die im Schreiben von E.ON Energie vom 6. Juli 2007 sowie im zweiten und im dritten Institutsgutachten enthalten waren. Herr Kr. erstellte am 20. November 2007 sein zweites Gutachten.

29

Mit Schreiben vom 23. November 2007 teilte die Kommission E.ON Energie die seit ihrem Schreiben vom 6. Juni 2007 zusätzlich ermittelten Tatsachen mit. Zugleich gewährte sie ihr Zugang zu den entsprechenden Dokumenten, insbesondere zum zweiten Gutachten von Herrn Kr.

30

Am 10. Dezember 2007 nahm E.ON Energie zu den am 23. November 2007 übersandten Dokumenten Stellung.

31

Am 15. Januar 2008 erhielt die Kommission ein weiteres Schreiben von E.ON Energie, dem eidesstattliche Versicherungen von 20 Personen beigefügt waren, die nach den Angaben von E.ON Energie am Abend des 29. Mai 2006 im Besitz eines Schlüssels für den Raum G.505 waren (im Folgenden: Schlüsselinhaber). Darin erklären diese Personen, wie aus Randnr. 42 der streitigen Entscheidung hervorgeht, dass sie im fraglichen Zeitraum, nämlich vom 29. Mai 2006, 19.00 Uhr, bis 30. Mai 2006, 9.30 Uhr, entweder sich nicht im Gebäude G aufgehalten oder aber die Tür des fraglichen Raums nicht aufgeschlossen hätten.

32

Am 30. Januar 2008 erließ die Kommission die streitige Entscheidung.

33

Der verfügende Teil dieser Entscheidung lautet:

Artikel 1

… E.ON Energie … hat [das] von Vertretern der Kommission nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 [angebrachte streitige] Siegel erbrochen und zumindest fahrlässig gegen Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 verstoßen.

Artikel 2

Wegen des in Artikel 1 genannten Verstoßes wird gegen … E.ON Energie … eine Geldbuße in Höhe von EUR 38000000 festgesetzt.

…“

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

34

E.ON Energie erhob mit Klageschrift, die am 15. April 2008 bei der Kanzlei des Gerichts einging, Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung und, hilfsweise, auf Herabsetzung der ihr auferlegten Geldbuße auf einen angemessenen Betrag. Sie stützte ihre Anträge auf neun Klagegründe.

35

Das Gericht hat alle diese Klagegründe zurückgewiesen.

36

Es hat in den Randnrn. 48 bis 64 des angefochtenen Urteils den ersten Klagegrund geprüft, mit dem eine Verkennung der Beweislast gerügt wurde. Es hat darauf hingewiesen, dass der Richter aufgrund der in Art. 6 Abs. 2 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Unschuldsvermutung nach der Rechtsprechung, besonders im Rahmen einer Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung, mit der eine Geldbuße verhängt werde, nicht zu dem Ergebnis gelangen könne, dass die Kommission die Zuwiderhandlung rechtlich hinreichend nachgewiesen habe, wenn in dieser Frage ein Zweifel verbleibe. Es hat die von E.ON Energie auf eine Analogie zur Rechtsprechung zu abgestimmten Verhaltensweisen gestützten Ausführungen zurückgewiesen, wonach es ausreiche, dass das Vorbringen eines Unternehmens den von der Kommission festgestellten Sachverhalt, aus dem sie auf das Vorliegen einer Zuwiderhandlung geschlossen habe, in einem anderen Licht erscheinen lasse, und hat ausgeführt, dass diese Rechtsprechung nicht anwendbar sei, wenn sich die Kommission auf direkte Beweise stütze. Abgesehen von den Fällen, in denen das Unternehmen wegen des eigenen Verhaltens der Kommission keinen Gegenbeweis erbringen könne, müsse es rechtlich hinreichend nachweisen, dass zum einen der von ihm angeführte Umstand vorliege und zum anderen dieser Umstand den Beweiswert der Beweismittel, auf die sich die Kommission stütze, in Frage stelle.

37

Daher hat das Gericht im vorliegenden Fall das Vorbringen von E.ON Energie zurückgewiesen, wonach die Kommission einen über alle ernsthaften Zweifel erhabenen Beweis führen müsse, dass die am 30. Mai 2006 festgestellte Veränderung des Zustands des streitigen Siegels E.ON Energie zurechenbar sei. Im Anschluss an die Feststellung, dass entgegen dem Vorbringen der Kommission der von E.ON Energie vorgebrachte Klagegrund nicht abstrakt sei, hat das Gericht jedoch einen Verstoß der Kommission gegen die Beweislastregeln verneint. Zum einen heiße es nämlich in Randnr. 44 der streitigen Entscheidung ausdrücklich, dass es „Sache der Kommission ist, die für den Beweis des behaupteten Siegelbruchs notwendigen Tatsachen vorzutragen“. Zum anderen habe die Kommission ihre Feststellung eines Siegelbruchs in den Randnrn. 75 und 76 der streitigen Entscheidung auf den Zustand des streitigen Siegels am Morgen des 30. Mai 2006 gestützt, als es auf seiner gesamten Fläche den Schriftzug „VOID“ und auf der Rückseite Klebstoffreste aufgewiesen habe, wie insbesondere aus den Aussagen der Inspektoren der Kommission und des Bundeskartellamts und den Feststellungen im Siegelbruchprotokoll hervorgehe. Schließlich hat das Gericht das auf alternative Erklärungen des Zustands des streitigen Siegels gestützte Vorbringen von E.ON Energie zurückgewiesen und die Auffassung vertreten, die Beweislast der Kommission sei durch seine angebliche Überalterung und das Fehlen von Fotografien, auf denen sein Zustand vor Öffnung der Tür festgehalten sei, nicht verschärft worden.

38

Das Gericht hat in den Randnrn. 74 bis 90 des angefochtenen Urteils den zweiten Klagegrund zurückgewiesen, mit dem ein Verstoß gegen den „Untersuchungsgrundsatz“ gerügt wurde, der darin bestehen soll, dass die Kommission nicht alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls untersucht habe. Erstens hat das Gericht festgestellt, dass die Kommission keine Unklarheiten bezüglich der Zusammensetzung des in der Nacht vom 29. auf den 30. Mai 2006 verwendeten Reinigungsmittels Synto habe bestehen lassen, da sie sich insbesondere von der Reinigungsfirma selbst genau das gleiche Reinigungsmittel wie jenes, das in dieser Nacht verwendet worden sei, habe zusenden lassen und dieses Produkt für die Durchführung der Tests verwendet habe. Zweitens hat das Gericht ausgeführt, der Hinweis von E.ON Energie auf die Möglichkeit, dass Schlüsselinhaber Dritten Zutritt zu dem streitigen Raum hätten verschaffen oder der Raum auf andere Weise hätte betreten werden können, sei im vorliegenden Fall irrelevant, da die Kommission zwar nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 1/2003 den – vorsätzlichen oder fahrlässigen – Siegelbruch beweisen, aber nicht dartun müsse, dass tatsächlich jemand den versiegelten Raum betreten habe. Drittens hat das Gericht das Vorbringen, wonach die Frage 6 der Inspektorenbefragung einseitig formuliert gewesen sei, unter Hinweis darauf zurückgewiesen, dass mit ihr die Mitglieder des Teams im Hinblick auf die im Siegelbruchprotokoll getroffenen Feststellungen nach Anhaltspunkten für einen Siegelbruch hätten befragt werden sollen. Im Übrigen habe in der Tat jeder der Inspektoren seine persönlichen Erinnerungen angegeben.

39

Das Gericht hat in den Randnrn. 99 bis 124 des angefochtenen Urteils den dritten Klagegrund, der sich darauf stützt, dass die Annahme einer ordnungsgemäßen Siegelanbringung nicht zutreffe, untersucht und ist zu dem Schluss gekommen, dass er keinen Erfolg haben könne. Erstens hat das Gericht ausgeführt, die Grundlagen, auf die sich die Kommission für die Feststellung der ordnungsgemäßen Anbringung des streitigen Siegels gestützt habe, nämlich das Versiegelungsprotokoll und die Antworten der bei der Anbringung anwesenden Inspektoren auf Frage 3 des an sie gerichteten Fragebogens, ließen die Feststellung zu, dass das streitige Siegel am 29. Mai 2006 ordnungsgemäß angebracht worden sei, dass es mithin an der Tür und am Türrahmen des Raums G.505 gehaftet habe und dass es in dem Sinne unversehrt gewesen sei, dass darauf kein Schriftzug „VOID“ zu sehen gewesen sei, als das Nachprüfungsteam die Räumlichkeiten von E.ON Energie verlassen habe.

40

Zweitens hat das Gericht geprüft, ob die von E.ON Energie angeführten Umstände den Beweiswert der vorgenannten Beweismittel in Frage stellen konnten. Es hat das Vorbringen der fehlenden besonderen Reinigung der Tür vor der Versiegelung zurückgewiesen und insbesondere ausgeführt, die Inspektoren hätten sich von der Sauberkeit des Untergrundes überzeugt, und nach dem Datenblatt wäre die Folge der Anbringung eines Siegels auf einer verschmutzten Oberfläche, dass es im Fall eines Siegelbruchs aufgrund der unzureichenden Haftung des Siegels auf dieser Oberfläche nicht zur Anzeige der „VOID“-Zeichen kommen könnte. Im Übrigen habe E.ON Energie nicht nachgewiesen, dass die in Rede stehende Oberfläche anders als durch in Büros üblichen Staub verunreinigt gewesen sei. Was die von E.ON Energie vorgebrachte Tatsache angehe, dass die genannte Oberfläche aus eloxiertem Aluminium – einem nicht im Datenblatt des streitigen Siegels angeführten Material – bestehe, so funktioniere ein solches Siegel nach Angaben des Herstellers 3M korrekt auf Türen aus Aluminium und gestrichenem Aluminium; die Folge einer Anbringung auf einem ungeeigneten Untergrund wäre eine unzureichende Haftung des Siegels, was dazu führen könnte, dass die „VOID“-Schriftzüge im Fall seiner Entfernung nicht angezeigt würden. Schließlich hat das Gericht das Vorbringen als unbegründet zurückgewiesen, wonach das streitige Siegel nicht nach den Herstellervorgaben von der Schutzfolie abgezogen worden sei.

41

Das Gericht hat in den Randnrn. 134 bis 156 des angefochtenen Urteils den vierten Klagegrund zurückgewiesen, mit dem gerügt wurde, dass die Annahme eines „auffälligen Zustands“ des streitigen Siegels am Tag nach der Nachprüfung nicht zutreffe. Erstens hat das Gericht ausgeführt, dass die Grundlagen, auf die sich die Kommission für die Feststellung des Siegelbruchs gestützt habe, und zwar das Siegelbruchprotokoll, wonach das gesamte streitige Siegel in der Höhe und in der Seite um etwa 2 mm verdreht gewesen sei und die Schriftzüge „VOID“ auf der gesamten Siegelfläche deutlich erkennbar gewesen seien, und die Zeugenaussagen der bei der Feststellung des Siegelbruchs anwesenden Inspektoren, die Feststellung zuließen, dass das streitige Siegel in der Nacht vom 29. auf den 30. Mai 2006 erbrochen worden sei und dass somit die Tür des in Rede stehenden Raums in diesem Zeitraum habe geöffnet werden können.

42

Zweitens hat das Gericht geprüft, ob die von E.ON Energie angeführten Umstände geeignet sind, den Beweiswert der vorgenannten Beweismittel in Frage zu stellen. Es hat das Vorbringen von E.ON Energie zurückgewiesen, wonach die „VOID“Schriftzüge nur schwach und nur auf einem Teil des streitigen Siegels erkennbar gewesen seien. Das Auftreten von „VOID“-Schriftzügen reiche aus, um festzustellen, dass das streitige Siegel entfernt worden sei; dessen veränderter Zustand sei durch acht vor Ort anwesende Inspektoren bestätigt worden. Es sei gerechtfertigt, dass sich die Inspektoren durch einen Vergleich zwischen dem Zustand des streitigen Siegels und der in anderen Gebäudeteilen angebrachten Siegel rückversichert hätten, weil es der erste Fall eines Siegelbruchs gewesen sei. Daraus könne nicht geschlossen werden, dass es Zweifel betreffend den Zustand des Siegels gegeben habe. Das Vorbringen, dass die von der Kommission herangezogenen Fotografien nach Öffnung der Tür gemacht worden seien, sei nicht geeignet, den Beweiswert der oben genannten Beweismittel in Frage zu stellen.

43

Das Gericht hat sodann in den Randnrn. 166 bis 171 des angefochtenen Urteils den fünften Klagegrund geprüft, der sich darauf stützt, dass die Annahme der Eignung der Sicherheitsfolie für amtliche Versiegelungen durch die Kommission unzutreffend sei, da diese Sicherheitsfolie für den Nachweis konstruiert sei, dass „ein gesichertes Behältnis oder Produkt“ nicht geöffnet worden sei. Das Gericht hat erstens entschieden, dass aus dem Datenblatt des streitigen Siegels, auch wenn es die von der Kommission gewählte Verwendung nicht ausdrücklich anführe, hervorgehe, dass die Sicherheitsfolie eine Manipulation durch Zerstörung kenntlich mache, wenn ein Versuch der Entfernung des Etiketts unternommen werde, was genau der Anwendung durch die Kommission entspreche. Hinsichtlich der Empfehlung des Herstellers, bei „möglicherweise sehr schwerwiegenden Folgen einer Manipulation wie … erheblichen finanziellen Verlusten“ zusätzliche Sicherungsmittel zu verwenden, gehe aus dem Datenblatt hervor, dass diese Empfehlung die Möglichkeit einer negativen Fehlreaktion zum Ausdruck bringe.

44

Zweitens hat das Gericht ausgeführt, die Versiegelung gemäß Art. 20 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 1/2003 sei von den Vertretern von E.ON Energie anerkannt worden, und es dürfe davon ausgegangen werden, dass E.ON Energie eventuelle Zweifel an der Eignung der Sicherheitsfolie sofort bei der Anbringung des Siegels geäußert hätte. Drittens hat das Gericht in Bezug auf das Vorbringen von E.ON Energie zu „alternativen Geschehensabläufen“, die den Zustand des streitigen Siegels hätten beeinflussen können, auf seine Untersuchung des sechsten Klagegrundes verwiesen.

45

Das Gericht hat in den Randnrn. 199 bis 234 des angefochtenen Urteils den sechsten Klagegrund, wonach die Kommission „alternative Geschehensabläufe“ verkannt habe, die den Zustand des streitigen Siegels hätten hervorrufen können, zurückgewiesen. Grundsätzlich müsse das Unternehmen, das eine andere Erklärung für den von der Kommission festgestellten Sachverhalt geltend mache, nachweisen, dass zum einen der von ihm angeführte Umstand vorliege und zum anderen dieser Umstand den Beweiswert der Beweismittel, auf die sich die Kommission stütze, in Frage stelle; wie bereits im Rahmen der Zurückweisung des vierten Klagegrundes festgestellt worden sei, sei die Kommission zu dem Schluss berechtigt gewesen, dass das streitige Siegel in der Nacht vom 29. auf den 30. Mai 2006 erbrochen worden sei. Daher sei zu prüfen, ob es E.ON Energie gelungen sei, den Gegenbeweis zu erbringen.

46

Erstens habe E.ON Energie nicht nachgewiesen, dass „äußere Einflüsse“ vorgelegen hätten, die auf dem streitigen Siegel „VOID“-Schriftzüge hervorgerufen hätten. Insbesondere habe das Unternehmen keinen Kausalzusammenhang zwischen der angeblichen Überschreitung der maximalen Lagerdauer dieses Siegels und dem Auftreten der genannten Zeichen nachgewiesen, vor allem angesichts der Tatsache, dass die anderen verwendeten Siegel aus derselben Produktion keine positive Reaktion gezeigt hätten. E.ON Energie habe auch nicht nachgewiesen, dass das von einer Angestellten der Reinigungsfirma zur Reinigung der versiegelten Tür verwendete Reinigungsmittel Synto zum Risiko einer positiven Fehlreaktion des streitigen Siegels führe. Jedenfalls habe es im Verantwortungsbereich von E.ON Energie gelegen, die Reinigungsfirma über die Bedeutung des Siegels zu informieren und sicherzustellen, dass das streitige Siegel nicht von deren Bediensteten erbrochen werde.

47

Desgleichen habe E.ON Energie nicht nachgewiesen, dass die Höhe der Luftfeuchtigkeit in München während der in Rede stehenden Nacht, etwaige aus der Benutzung des neben dem versiegelten Raum G.505 befindlichen Raums G.506 resultierende Schwingungen und Stöße oder die aus der Kombination dieser Faktoren mit der Überalterung des streitigen Siegels und der Einwirkung von Synto resultierende Auswirkung auf das genannte Siegel die Veränderung seines Zustands in der Nacht vom 29. auf den 30. Mai 2006 hervorgerufen hätten. Zum Vorbringen, der Raum G.505 sei in der fraglichen Nacht nicht geöffnet worden, hat das Gericht, wie in Randnr. 38 des vorliegenden Urteils ausgeführt, festgestellt, dass es nicht Aufgabe der Kommission sei, das Gegenteil zu beweisen.

48

Zweitens bewiesen die von E.ON Energie vorgelegten Gutachten nicht, dass die von ihr vorgebrachten Umstände eine Veränderung des Zustands des streitigen Siegels herbeigeführt hätten; sie wiesen jedenfalls mehrere Mängel auf, die sich insbesondere aus der verringerten Größe der verwendeten Proben, der Menge des verwendeten Reinigungsmittels und der Weigerung von E.ON Energie ergäben, Originalsiegel zu verwenden und einem Bediensteten der Kommission die Teilnahme an den Versuchen zu erlauben. Drittens seien die verschiedenen von E.ON Energie vorgebrachten Kritikpunkte in Bezug auf die von Herrn Kr. auf Ersuchen der Kommission erstellten Gutachten als irrelevant oder nicht bewiesen zurückzuweisen. Viertens brauche unter Berücksichtigung der Tatsache, dass E.ON Energie keine Beweise beigebracht habe, durch die der Beweiswert der von der Kommission herangezogenen Beweismittel in Frage gestellt werden könne, über die „Möglichkeit positiver Fehlreaktionen“, die sich aus den Randnrn. 7, 74 und 75 der streitigen Entscheidung ergeben solle, nicht entschieden zu werden.

49

Das Gericht hat in den Randnrn. 238 bis 247 des angefochtenen Urteils den siebten Klagegrund geprüft, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung gerügt wurde. Im Anschluss an den Hinweis, dass dieser Grundsatz nach der Rechtsprechung in Verfahren wegen Verletzung der Wettbewerbsregeln gelte, hat das Gericht das Vorbringen von E.ON Energie zum „suggestiven Charakter“ des mit Schreiben vom 16. Oktober 2007 an den Experten, Herrn Kr., übersandten Fragebogens zurückgewiesen.

50

In diesem Fragebogen sei Herr Kr. u. a. gebeten worden, zu erläutern, aus welchen Gründen die von E.ON Energie vorgelegten Expertengutachten sein eigenes Gutachten vom 8. Mai 2007„nicht in Frage stellen“, und zu „bestätigen“, dass die Kombination der von ihr vorgebrachten Faktoren „nicht zu einem positiven Fehlverhalten der Siegel … führen kann“. Insbesondere trage die Beweislast insoweit E.ON Energie; der Fragebogen habe dazu gedient, zu überprüfen, ob die Aussage des ersten Gutachtens von Herrn Kr. durch die von E.ON Energie vorgelegten Gutachten in Frage gestellt werde, wobei er bereits mündlich einige Bemerkungen zu den Feststellungen in den genannten Gutachten abgegeben habe. Schließlich habe Herr Kr. in seinem zweiten Gutachten die gestellten Fragen vor deren Beantwortung in „ergebnisoffener“ Weise umformuliert. Aus all diesen Gründen hat das Gericht den siebten Klagegrund zurückgewiesen.

51

Das Gericht hat in den Randnrn. 254 bis 263 des angefochtenen Urteils den achten Klagegrund zurückgewiesen, mit dem ein Verstoß gegen Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 gerügt wurde; dieser soll darin bestehen, dass die Kommission in Randnr. 101 der streitigen Entscheidung zu Unrecht angenommen habe, dass E.ON Energie Verhaltensweisen Dritter zurechenbar seien, und dass im vorliegenden Fall von Fahrlässigkeit keine Rede sein könne, da die Mitarbeiterin der Reinigungsfirma nicht habe wissen können, dass sie den Tatbestand des Siegelbruchs verwirkliche. Das Gericht hat erstens die Ansicht vertreten, das Vorbringen von E.ON Energie, wonach die Schlüsselinhaber die Tür des in Rede stehenden Raums nicht geöffnet hätten, sei irrelevant, da die Kommission nicht beweisen müsse, dass dieser Raum tatsächlich betreten worden sei. Zweitens seien nach den unbestrittenen Feststellungen in den Randnrn. 101 und 103 der streitigen Entscheidung zum Zeitpunkt des Siegelbruchs nur von E.ON Energie autorisierte Personen im Gebäude gewesen; dem Vorbringen, wonach nur die Schlüsselinhaber Mitarbeiter oder Beauftragte dieser Gesellschaft gewesen seien, könne nicht gefolgt werden. Drittens sei die Unkenntnis der Angestellten der Reinigungsfirma über die Folgen, die angeblich durch das Überwischen des streitigen Siegels mit einem mit Reinigungsmittel befeuchteten Tuch entstehen könnten, irrelevant, da nicht erwiesen sei, dass die Reinigung der Tür mit Synto tatsächlich den Zustand dieses Siegels habe beeinflussen können. Viertens sei in Bezug auf das Vorbringen zu einer angeblichen Überalterung des streitigen Siegels auf die Zurückweisung dieses Vorbringens bei der Prüfung des sechsten Klagegrundes zu verweisen.

52

Schließlich hat das Gericht in den Randnrn. 276 bis 297 des angefochtenen Urteils den neunten Klagegrund geprüft, der einen Verstoß gegen Art. 253 EG und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße betrifft.

53

Erstens hat das Gericht darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung die Begründung eines Rechtsakts anhand der Umstände des Einzelfalls und insbesondere seines Kontexts sowie der Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen sei und nicht notwendigerweise alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte anführen müsse. Die Kommission habe sich bei der Bemessung der gegen E.ON Energie verhängten Geldbuße auf die Schwere des Verstoßes sowie die besonderen Umstände des Falles gestützt und insbesondere auf Anzeichen für Wettbewerbsverstöße von E.ON Energie, auf den Umstand, dass es sich um den ersten Anwendungsfall von Art. 23 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 1/2003 gehandelt habe, und darauf, dass die verhängte Geldbuße gleichwohl die abschreckende Wirkung dieser neuen Bestimmung sichern können müsse.

54

Da die Kommission keine Leitlinien für die Festsetzung von Geldbußen gemäß Art. 23 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 1/2003 erlassen habe, sei sie nicht gehalten gewesen, den Grundbetrag der Geldbuße oder den Umfang von Erschwerungen oder Abmilderungen in absoluten Zahlen oder in Prozentwerten zu beziffern. Daher sei das Argument einer fehlerhaften Begründung der streitigen Entscheidung sowie einer daraus resultierenden Verletzung der Verteidigungsrechte zurückzuweisen.

55

Zweitens hat das Gericht in Bezug auf die Geltendmachung einer Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung die Geldbußen in angemessenem Verhältnis zu den verfolgten Zielen stehen müssten; die Kommission habe in den Randnrn. 105 bis 108 der streitigen Entscheidung zu Recht die Gründe dargelegt, aus denen die Zuwiderhandlung des Siegelbruchs als solche eine besonders schwere Zuwiderhandlung sei, insbesondere angesichts des Erfordernisses der abschreckenden Wirkung im Fall eines Siegelbruchs verhängter Geldbußen, damit Unternehmen es nicht als für sie lohnend ansehen könnten, bei einer Nachprüfung ein Siegel zu erbrechen. Daher habe die Kommission keine erschwerenden Umstände berücksichtigt, sondern Umstände angeführt, die die Festsetzung einer hinreichend abschreckenden Geldbuße für Siegelbruch generell rechtfertigten.

56

Was die von E.ON Energie genannten mildernden Umstände angehe, sei insbesondere hervorzuheben, dass es keinen mildernden Umstand darstelle, wenn ein Siegelbruch fahrlässig und nicht vorsätzlich begangen werde; die Kommission sei im vorliegenden Fall nicht von einer notwendigerweise vorsätzlichen Zuwiderhandlung ausgegangen. Die Kommission habe auch keinen Grund gehabt, E.ON Energie über eine angebliche „besondere Empfindlichkeit“ der Sicherheitsfolie zu informieren, und der Einwand, dass nicht habe festgestellt werden können, ob Unterlagen aus dem Raum G.505 entfernt worden seien, sei ebenfalls unerheblich. Die Höhe der Aufwendungen von E.ON Energie für die Erstellung von Gutachten und die Befragung aller Schlüsselinhaber spiele ebenso wenig eine Rolle, da sich diese Aufwendungen aus der Ausübung der Verteidigungsrechte von E.ON Energie ergeben und die Ermittlungen der Kommission nicht erleichtert hätten. Die Kommission habe den Umstand, dass es sich um den ersten Siegelbruch gehandelt habe, voll und ganz berücksichtigt, und im Ergebnis könne entgegen der Auffassung von E.ON Energie eine Geldbuße von 38 Mio. Euro, die etwa 0,14 % des Umsatzes dieser Gesellschaft entspreche, nicht als gegenüber der Zuwiderhandlung unverhältnismäßig angesehen werden.

57

Aus all diesen Erwägungen hat das Gericht auch den neunten Klagegrund zurückgewiesen und infolgedessen die Klage von E.ON Energie insgesamt abgewiesen.

Verfahren vor dem Gerichtshof

Anträge der Parteien

58

E.ON Energie beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären;

hilfsweise, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben und die streitige Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären, als ihr eine Geldbuße auferlegt und sie zur Kostentragung verurteilt worden ist, und nach ihren in erster Instanz gestellten Anträgen zu erkennen;

äußerst hilfsweise, das angefochtene Urteil des Gerichts aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

die Kosten der Kommission aufzuerlegen.

59

Die Kommission beantragt,

das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen;

E.ON Energie die Kosten aufzuerlegen.

Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

60

Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2012 hat die Kommission beantragt, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Zur Begründung ihres Antrags gibt die Kommission an, dass sie den Standpunkt des Generalanwalts in Bezug auf den sechsten Rechtsmittelgrund nicht teile, und führt aus, dass einige von ihm hierzu aufgeworfenen Fragen neu seien, so dass der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens vorliegend nicht beachtet worden sei.

61

Nach Art. 61 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof von Amts wegen, auf Vorschlag des Generalanwalts oder auch auf Antrag der Parteien die mündliche Verhandlung wiedereröffnen, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen für entscheidungserheblich erachtet (vgl. Urteile vom 3. März 2009, Kommission/Österreich, C-205/06, Slg. 2009, I-1301, Randnr. 13, und vom 6. September 2012, Döhler Neuenkirchen, C-262/10, Randnr. 30).

62

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 252 Abs. 2 AEUV der Generalanwalt die Aufgabe hat, öffentlich in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlussanträge zu den Rechtssachen zu stellen, in denen nach der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union seine Mitwirkung erforderlich ist. Die Schlussanträge des Generalanwalts oder ihre Begründung binden den Gerichtshof insoweit nicht (vgl. Urteil vom 11. November 2010, Hogan Lovells International, C-229/09, Slg. 2010, I-11335, Randnr. 26). Dass eine Partei nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung rechtfertigt.

63

Da sich der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts für ausreichend unterrichtet hält, um entscheiden zu können, und da auch kein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen entscheidungserheblich ist, stellt er fest, dass der Antrag der Kommission auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zurückzuweisen ist.

Zum Rechtsmittel

64

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass allein das Gericht für die Feststellung und Würdigung der Tatsachen sowie für die Prüfung der Beweise, auf die es seine Feststellungen stützt, zuständig ist. Sind diese Beweise ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden, ist es nämlich allein Sache des Gerichts, den Wert der ihm vorgelegten Beweise zu beurteilen. Diese Beurteilung ist somit, sofern die Beweise nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (Urteil vom 3. September 2009, Moser Baer India/Rat, C-535/06 P, Slg. 2009, I-7051, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

65

Dagegen ist, wenn das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt hat, der Gerichtshof befugt, seine Kontrolle auszuüben, sofern das Gericht diese Tatsachen rechtlich qualifiziert und aus ihnen rechtliche Folgen abgeleitet hat (Urteil vom 1. Juni 1994, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., C-136/92 P, Slg. 1994, I-1981, Randnr. 49).

Zum ersten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Beweislastverteilung sowie Verstoß gegen die Unschuldsvermutung und den unionsrechtlichen Grundsatz in dubio pro reo

Vorbringen der Parteien

66

E.ON Energie trägt vor, während das Gericht in Randnr. 48 des angefochtenen Urteils anerkannt habe, dass die Kommission die von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen beweisen müsse, habe es in Randnr. 55 die Beweislast umgekehrt, indem es entschieden habe, dass die betreffenden Unternehmen, sofern die Kommission direkte Beweise für einen Umstand erbringe, die Unzulänglichkeit dieser Beweise dartun müssten. Das Gericht habe insbesondere verkannt, dass der Beweis, der im Bruch eines unstreitig über seine Lagerdauer hinaus aufbewahrten Siegels bestehe, keinen hinreichend genauen – und somit grundsätzlich ausreichenden – Beweis für das Vorliegen einer Zuwiderhandlung darstelle. In Frage zu stellen sei insbesondere die analoge Anwendung des Urteils vom 8. Juli 1999, Montecatini/Kommission (C-235/92 P, Slg. 1999, I-4539), denn der Siegelbruch sei im Gegensatz zu einem schriftlichen Beweis kein direkter und ausreichender Beweis, sondern ein mehrdeutiges Beweismittel. Im Übrigen seien die Beweise, auf die sich das Gericht gestützt habe, nur indirekte Beweise.

67

Weiter führt E.ON Energie aus, die Ungewissheit hinsichtlich der Eignung des konkreten, im vorliegenden Fall verwendeten Siegels sei der Kommission anzulasten, die ein über seine Lagerdauer hinaus aufbewahrtes Siegel verwendet und die Beweise vor Öffnung der Tür nicht gesichert habe. In ihrer Erwiderung fügt sie hinzu, dadurch sei das streitige Siegel nicht ordnungsgemäß angebracht gewesen, denn zu seiner korrekten Anbringung gehöre die Beachtung der Vorgaben des Herstellers im Datenblatt des Produkts. Die Unmöglichkeit einer Beweisführung, die sich aus dem Verhalten der Kommission ergebe, dürfe E.ON Energie nicht zum Nachteil gereichen. Dieser Umstand kehre somit die Beweislast um, so dass das Gericht von der Kommission den Nachweis hätte fordern müssen, dass das streitige Siegel korrekt angebracht worden sei und normal funktioniert habe, statt von E.ON Energie – wie in Randnr. 170 des angefochtenen Urteils geschehen – den Gegenbeweis zu fordern. Der erste Rechtsmittelgrund sei zulässig, denn die Beweislastverteilung sei eine Rechtsfrage, und ohne den damit gerügten Rechtsfehler wäre das Gericht in der vorliegenden Rechtssache möglicherweise zu einer anderen Tatsachenbewertung gekommen. Somit wende sich E.ON Energie vor dem Gerichtshof nicht gegen die Tatsachenfeststellungen des Gerichts als solche.

68

Die Kommission vertritt die Auffassung, die Frage, ob sie den Beweis für einen Siegelbruch geführt habe, richte sich nach der Beweiswürdigung, die vom Gericht vorgenommen worden sei und die der Gerichtshof nur innerhalb enger Grenzen nachprüfen dürfe. Da E.ON Energie insoweit keine Beweisverfälschung dargelegt habe, sei der erste Rechtsmittelgrund unzulässig. Überdies könne die erstmals in der Erwiderung und somit verspätet aufgestellte Behauptung, das streitige Siegel sei aufgrund seiner Überalterung nicht ordnungsgemäß angebracht worden, die von E.ON Energie begehrte Beweislastumkehr nicht rechtfertigen.

69

Außerdem hingen, wie das Gericht in den Randnrn. 53 bis 55 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe, die Beweisanforderungen von der Art der von der Kommission zur Feststellung der Zuwiderhandlung vorgelegten Beweismittel ab. Wenn sich die Kommission bei abgestimmten Verhaltensweisen allein auf Beobachtungen zu einem parallelen Marktverhalten stütze und dabei unterstelle, dass dieses sich nur mit einer Abstimmung zwischen den betroffenen Unternehmen erklären lasse, brauchten diese zu ihrer Entlastung lediglich Umstände vorzutragen, die den Sachverhalt in einem anderen Licht erscheinen ließen. Etwas anderes gelte dagegen, wenn die Kommission auf Unterlagen verweisen könne, die belegten, dass das beobachtete Verhalten abgesprochen gewesen sei; dann reiche eine bloße alternative Erklärung der betroffenen Unternehmen für die von der Kommission festgestellten Tatsachen nicht aus. In diesem Fall müssten sie die Tatsachen, die durch die von der Kommission vorgelegten Schriftstücke nachgewiesen seien, entkräften.

70

Sowohl die Frage, ob die Kommission ihrer ursprünglichen Beweispflicht mittels direkter Beweise nachgekommen sei, als auch die Frage, ob das Unternehmen den Gegenbeweis erbracht habe, beträfen die Beweiswürdigung. Außerdem handele es sich hier angesichts der Angaben des Herstellers des streitigen Siegels um den Normalfall der Anbringung eines funktionsfähigen Siegels, so dass E.ON Energie Gegenbeweise erbringen müsse, um ihre Behauptung einer positiven Fehlreaktion zu beweisen. E.ON Energie versuche, über den Umweg eines Vortrags zu den Beweisanforderungen den Gerichtshof von der Tatsache abzulenken, dass sie nie in der Lage gewesen sei, die vom Hersteller beschriebene, in der Praxis der Kommission bestätigte und vom technischen Gutachter, Herrn Kr., nachgeprüfte Funktionsfähigkeit des streitigen Siegels ernsthaft in Frage zu stellen.

Würdigung durch den Gerichtshof

71

Wie vom Gericht in Randnr. 48 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, hat die Kommission im Bereich des Wettbewerbsrechts bei Streitigkeiten über das Vorliegen einer Zuwiderhandlung die von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen zu beweisen und die Beweismittel beizubringen, die das Vorliegen der eine Zuwiderhandlung darstellenden Tatsachen rechtlich hinreichend belegen (Urteile vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C-185/95 P, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 58, und vom 6. Januar 2004, BAI und Kommission/Bayer, C-2/01 P und C-3/01 P, Slg. 2004, I-23, Randnr. 62).

72

Ferner müssen dem Richter verbleibende Zweifel dem Unternehmen, an das die eine Zuwiderhandlung feststellende Entscheidung gerichtet ist, zugutekommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Februar 1978, United Brands und United Brands Continentaal/Kommission, 27/76, Slg. 1978, 207, Randnr. 265). Die Unschuldsvermutung ist nämlich ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der nunmehr in Art. 48 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt ist.

73

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Grundsatz der Unschuldsvermutung in Verfahren wegen Verletzung der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln, die zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern führen können, anwendbar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juli 1999, Hüls/Kommission, C-199/92 P, Slg. 1999, I-4287, Randnrn. 149 und 150, sowie Montecatini/Kommission, Randnrn. 175 und 176).

74

Stellt die Kommission, gestützt auf die Annahme, dass der festgestellte Sachverhalt nur durch die Existenz eines wettbewerbswidrigen Verhaltens erklärt werden könne, eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln fest, erklärt der Unionsrichter die fragliche Entscheidung zwar für nichtig, sofern das Vorbringen der betroffenen Unternehmen den von der Kommission festgestellten Sachverhalt in einem anderen Licht erscheinen lässt und damit eine andere plausible Erklärung der Tatsachen ermöglicht als die der Kommission, dass eine Zuwiderhandlung vorliege. In einem solchen Fall ist nämlich nicht anzunehmen, dass die Kommission den Beweis für das Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht erbracht hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. März 1984, CRAM und Rheinzink/Kommission, 29/83 und 30/83, Slg. 1984, 1679, Randnr. 16, sowie vom 31. März 1993, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Slg. 1993, I-1307, Randnrn. 126 und 127).

75

Der Gerichtshof hat aber auch entschieden, dass das Gericht, wenn die Kommission die Teilnahme eines Unternehmens an offensichtlich wettbewerbswidrigen Treffen von Unternehmen nachweisen konnte, zu der Annahme berechtigt war, dass es diesem Unternehmen oblag, eine andere Erklärung für den Inhalt dieser Treffen zu geben. Dadurch hatte das Gericht weder unzulässigerweise die Beweislast umgekehrt noch gegen die Unschuldsvermutung verstoßen (Urteil Montecatini/Kommission, Randnr. 181).

76

Zudem hat das Gericht in Randnr. 56 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, dass in einem Fall, in dem sich die Kommission auf Beweismittel stützt, die grundsätzlich genügen, um das Vorliegen einer Zuwiderhandlung darzutun, der bloße Hinweis des betroffenen Unternehmens auf die Möglichkeit des Vorliegens eines Umstands, der den Beweiswert dieser Beweismittel erschüttern könnte, nicht dazu führen kann, dass die Kommission die Last des Gegenbeweises dafür trägt, dass der Beweiswert durch diesen Umstand nicht erschüttert werden konnte. Vielmehr muss das betroffene Unternehmen, es sei denn, dies wäre ihm wegen des eigenen Verhaltens der Kommission nicht möglich, rechtlich hinreichend nachweisen, dass zum einen der von ihm angeführte Umstand vorliegt und zum anderen dieser Umstand den Beweiswert der Beweismittel, auf die sich die Kommission stützt, in Frage stellt.

77

Im vorliegenden Fall wirft E.ON Energie dem Gericht vor, dass es Randnr. 181 des Urteils Montecatini/Kommission auf den von ihm in der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Rechtssache zu entscheidenden Fall des Siegelbruchs entsprechend angewandt habe.

78

Soweit E.ON Energie diese entsprechende Anwendung für unzulässig hält, ist festzustellen, dass das Gericht weder in den Randnrn. 55 ff. noch in Randnr. 170 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen hat. Da die Kommission aufgrund eines Bündels von Beweisen, darunter das Siegelbruchprotokoll, einen Siegelbruch festgestellt hatte, war das Gericht nämlich in entsprechender Anwendung des Urteils Montecatini/Kommission zu der Annahme berechtigt, dass es E.ON Energie oblag, Beweise vorzulegen, um diese Feststellung zu erschüttern; dadurch hat das Gericht weder unzulässigerweise die Beweislast umgekehrt noch gegen die Unschuldsvermutung verstoßen.

79

Soweit E.ON Energie im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes mit der Überschreitung der Lagerdauer des streitigen Siegels zu argumentieren versucht, genügt die Feststellung, dass sie sich gegen Tatsachenfeststellungen des Gerichts in Bezug auf verschiedene vorgelegte Beweismittel wendet. Insoweit ist ihr Vorbringen daher nach der in den Randnrn. 64 und 65 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung unzulässig.

80

Was das Argument angeht, der Kommission sei eine Ungewissheit hinsichtlich des korrekten Funktionierens des streitigen, im vorliegenden Fall konkret verwendeten Siegels anzulasten, ist darauf hinzuweisen, dass, wie in Randnr. 76 des vorliegenden Urteils ausgeführt, das Gericht keinen Rechtsfehler begangen hat, als es festgestellt hat, dass E.ON Energie die Beweislast getroffen habe, es sei denn, die Beweisführung wäre ihr wegen des eigenen Verhaltens der Kommission nicht möglich. Nachdem sich das Gericht die zutreffende Rechtsfrage gestellt hatte, hat es sodann auf der Grundlage der ihm vorgelegten Beweismittel in den Randnrn. 57 bis 63, 99 bis 124 und 134 bis 156 des angefochtenen Urteils in der Sache entschieden, dass eine der Kommission anzulastende Ungewissheit nicht nachgewiesen sei, so dass E.ON Energie tatsächlich die Beweislast treffe. Soweit E.ON Energie diese Tatsachenwürdigung des Gerichts beanstandet, ist ihr Vorbringen nach der in den Randnrn. 64 und 65 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung unzulässig.

81

Der erste Rechtsmittelgrund ist somit zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verletzung der Begründungspflicht bei der Anwendung der Beweislastregeln

Vorbringen der Parteien

82

E.ON Energie wirft dem Gericht einen Verstoß gegen die ihm obliegende Begründungspflicht durch fehlerhafte Subsumtion vor. Das Gericht habe im Rahmen der Beweislastumkehr den zunächst von ihm selbst in Randnr. 56 des angefochtenen Urteils aufgestellten Maßstab des „Infragestellens“ des Beweiswerts des streitigen Siegels verkannt, indem es in den Randnrn. 202 und 203 des Urteils das Erfordernis des Nachweises eines unmittelbaren „Kausalzusammenhangs“ zwischen der Überalterung dieses Siegels und dem Auftreten einer positiven Fehlreaktion aufgestellt habe. Diese widersprüchliche und unzulängliche Begründung werfe eine Rechtsfrage auf; daher sei der zweite Rechtsmittelgrund zulässig

83

Die Kommission hält diesen Rechtsmittelgrund für unzulässig, weil es E.ON Energie nicht um die Begründung des angefochtenen Urteils gehe, die klar sei, sondern allein um die Beweiswürdigung durch das Gericht. Jedenfalls sei er unbegründet.

Würdigung durch den Gerichtshof

84

Entgegen der Auffassung der Kommission ist der zweite Rechtsmittelgrund zulässig. Soweit E.ON Energie einen Widerspruch zwischen der in Randnr. 56 des angefochtenen Urteils aufgestellten Rechtsregel und der Anwendung dieser Regel in dessen Randnr. 202 rügt und damit die Folgerichtigkeit der Argumentation des Gerichts im Rahmen der Anwendung des Unionsrechts in Bezug auf die Beweislast in Frage stellt, wirft sie nämlich eine Rechtsfrage auf, die die Anwendung des Unionsrechts durch das Gericht zum Gegenstand hat (Urteil vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C-412/05 P, Slg. 2007, I-3569, Randnr. 89).

85

Zur Begründetheit dieses Rechtsmittelgrundes genügt der Hinweis, dass, wie der Generalanwalt in Nr. 37 seiner Schlussanträge festgestellt hat, der vom Gericht in Randnr. 56 des angefochtenen Urteils aufgestellte Grundsatz, dass der von E.ON Energie angeführte Umstand den Beweiswert der Beweise, auf denen die Analyse der Kommission beruhe, in Frage stellen müsse, offensichtlich einen Kausalzusammenhang zwischen ihnen voraussetzt.

86

So kann der von E.ON Energie vor dem Gericht angeführte Umstand der Überalterung des streitigen Siegels den Beweiswert der „VOID“-Schriftzüge auf diesem Siegel nur in Frage stellen, wenn zwischen seiner eventuellen Überalterung und dem Erscheinen der genannten Schriftzüge nachweislich ein Kausalzusammenhang besteht. Daraus ist zu folgern, dass das Gericht, als es in den Randnrn. 202 und 203 des angefochtenen Urteils geprüft hat, ob ein solcher Zusammenhang besteht, kein anderes als das in Randnr. 56 dieses Urteils angeführte rechtliche Kriterium angewandt hat.

87

Folglich ist der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Zum dritten Rechtsmittelgrund: Verfälschung von Beweisen, Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Rechts auf eine gute Verwaltung sowie Verstoß gegen Denkgesetze und Fehler bei der Begründung in Bezug auf die Beurteilung der ordnungsgemäßen Anbringung des streitigen Siegels

Vorbringen der Parteien

88

Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund stellt E.ON Energie in mehrfacher Hinsicht die Beurteilung der ordnungsgemäßen Anbringung des streitigen Siegels in Frage, die das Gericht in den Randnrn. 102 bis 115 des angefochtenen Urteils vorgenommen hat.

89

Erstens führt E.ON Energie zur Verfälschung von Beweisen aus, dass die Unversehrtheit eines Siegels sowohl einen inneren als auch einen äußeren Aspekt habe und nur Letzterer unter Bezugnahme auf ein Protokoll, das die ordnungsgemäße Versiegelung bescheinige, bewiesen werden könne. Das Gericht habe somit nicht die innere Unversehrtheit des Siegels berücksichtigt, die in der kurzen Zeit zwischen seiner Anbringung und dem Zeitpunkt, zu dem das Nachprüfungsteam die Räume verlassen habe, nach außen nicht klar habe zutage treten können. Durch die Vernachlässigung eines solchen Gesichtspunkts habe das Gericht folglich die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Rechts auf eine gute Verwaltung missachtet, da es nicht in der Lage gewesen sei, bloßen Auges zu beurteilen, ob die Kommission ordnungsgemäß vorgegangen sei.

90

Außerdem habe das Gericht das Beweismittel in Form des Protokolls über die Anbringung des streitigen Siegels dadurch verfälscht, dass es ihm durch seine Annahme in Randnr. 104 des angefochtenen Urteils, darin sei der hinreichende Nachweis für eine ordnungsgemäße Anbringung des Siegels zu sehen, einen Erklärungsgehalt zugemessen habe, der ihm nicht entnommen werden könne. Überdies habe das Gericht, als es in Randnr. 115 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass das Siegel „an der Tür und am Türrahmen des Raums G.505 haftete und dass es unversehrt war in dem Sinne, dass darauf kein Schriftzug ‚VOID‘ zu sehen war, als das Nachprüfungsteam die Räumlichkeiten der Klägerin verließ“, Abgrenzungskriterien herangezogen, die für die innere Tauglichkeit des streitigen Siegels zur Erfüllung seines Zwecks keinen Gehalt besäßen. Dadurch habe das Gericht gegen Denkgesetze verstoßen.

91

Zweitens wirft E.ON Energie dem Gericht vor, dass es seine Analyse auf die Erklärungen der Inspektoren der Kommission und des Bundeskartellamts zur Anbringung des streitigen Siegels gestützt habe. Diese seien jedoch unerheblich, da die genannten Personen nicht in der Lage seien, die innere Unversehrtheit des Siegels zu beurteilen.

92

Drittens erklärt E.ON Energie, dass sie nicht die Möglichkeit gehabt habe, die besondere Empfindlichkeit der Sicherheitsfolie zu erkennen, und daher auch nicht deren konkrete Eigenschaften habe prüfen können. Das Gericht habe in diesem Zusammenhang einen Begründungsfehler begangen, als es unter Verweis auf Randnr. 51 der streitigen Entscheidung in Randnr. 105 des angefochtenen Urteils hervorgehoben habe, dass E.ON Energie „die Bedeutung solcher [‚VOID‘-]Zeichen sehr wohl bekannt“ gewesen sei. Es lasse sich nicht ausschließen, dass versteckte Mängel oder Vorschädigungen des streitigen Siegels erst später zum Vorschein gekommen sein könnten oder dass aufgrund der Unkenntnis der Funktionsweise des Siegels auf dessen äußere Unversehrtheit nicht hinreichend habe geachtet werden können.

93

Die Kommission hält den dritten Rechtsmittelgrund für unzulässig, da E.ON Energie mit ihm in Wirklichkeit versuche, die Tatsachenfeststellungen des Gerichts in Frage zu stellen.

Würdigung durch den Gerichtshof

94

Was das Vorbringen zur Verfälschung von Beweisen angeht, ist, wie der Generalanwalt in Nr. 50 seiner Schlussanträge erläutert hat, zu unterscheiden zwischen dem Teil der Ausführungen des Gerichts, der sich auf die Unversehrtheit des streitigen Siegels bezieht, und dem Teil, der auf den Wert des Versiegelungsprotokolls Bezug nimmt.

95

Soweit E.ON Energie die Ausführungen des Gerichts zur Unversehrtheit des streitigen Siegels in Frage stellt, bringt sie ihre eigene Definition davon, wann ein Siegel nicht verändert worden ist, vor, hinsichtlich deren sie den Gerichtshof um Nachprüfung der vom Gericht vorgenommenen Beweiswürdigung ersucht.

96

Die Frage, ob das streitige Siegel als verändert betrachtet werden konnte, ist jedoch keine Frage der Verfälschung von Beweisen, sondern eine Tatsachenfrage. E.ON Energie greift damit in Wirklichkeit die Tatsachenwürdigung an, die das Gericht hinsichtlich der Unversehrtheit des streitigen Siegels auf der Grundlage der ihm vorgelegten Beweise vorgenommen hat. Folglich ist ihr Vorbringen nach der in Randnr. 64 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung im Rahmen dieses Rechtsmittelverfahrens unzulässig.

97

Im Übrigen erläutert E.ON Energie nicht, inwiefern das Gericht durch seine Tatsachenwürdigung die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und der ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt haben soll. Auch dieses Vorbringen ist demnach zurückzuweisen.

98

Zur gerügten Verfälschung des Protokolls über die Anbringung des streitigen Siegels ist im Einklang mit den Ausführungen des Generalanwalts in Nr. 56 seiner Schlussanträge festzustellen, dass diesem Beweismittel bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft für die ordnungsgemäße Anbringung des Siegels zukommt sowie dafür, dass es an der Tür des Raums G.505 klebte; beides war am Abend des 29. Mai 2006 von den Vertretern der Kommission und des Bundeskartellamts festgestellt worden. Das Vorbringen von E.ON Energie zu diesem Punkt lässt jedoch nicht erkennen, inwiefern das Gericht dieses Protokoll sachlich unzutreffend verstanden haben soll, und enthält keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Protokoll falsche Feststellungen oder Erklärungen enthält.

99

Deshalb sind die Ausführungen zur Verfälschung des Protokolls über die Anbringung des streitigen Siegels als unbegründet zurückzuweisen.

100

In Bezug auf den Vorwurf, den E.ON Energie gegen das Gericht erhebt und mit dem sie die Erheblichkeit der Erklärungen der Inspektoren in Abrede stellt, da diese nicht in der Lage seien, die innere Funktionsweise des Siegels zu beurteilen, ist darauf hinzuweisen, dass E.ON Energie damit, wie in Randnr. 95 des vorliegenden Urteils ausgeführt, versucht hat, ihrer eigenen Definition davon, wann ein Siegel nicht verändert worden ist, Geltung zu verschaffen. Wie der Gerichtshof in Randnr. 96 des vorliegenden Urteils entschieden hat, handelt es sich jedoch bei der Frage, ob das streitige Siegel als verändert betrachtet werden konnte, um eine in die alleinige Zuständigkeit des Gerichts fallende Tatsachenfrage.

101

Zudem ist es nach der in Randnr. 64 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung allein Sache des Gerichts, den Beweiswert der ihm vorgelegten Beweismittel zu beurteilen, sofern die Beweise, auf die es seine Feststellungen gestützt hat, ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden sind (vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission, C-328/05 P, Slg. 2007, I-3921, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). Mit ihrem Vorbringen zur Erheblichkeit der Erklärungen der Inspektoren versucht E.ON Energie jedoch, den Beweiswert in Frage zu stellen, den das Gericht diesen Beweisen zugemessen hat. Folglich ist dieses Vorbringen als unzulässig zurückzuweisen.

102

Schließlich geht das Vorbringen von E.ON Energie, mit dem sie einen Begründungsfehler rügt, ins Leere, da es eine Hilfserwägung des Gerichts betrifft. Die den Gegenstand dieses Vorbringens bildenden Ausführungen des Gerichts in Randnr. 105 des angefochtenen Urteils, dass E.ON Energie „die Bedeutung solcher [‚VOID‘-]Zeichen sehr wohl bekannt“ gewesen sei, gehören nämlich zu den Erwägungen, die sich darauf stützen, dass E.ON Energie vor dem Auftreten dieser Zeichen keine Einwände gegen die Anbringung des streitigen Siegels erhoben habe, und die lediglich die Schlussfolgerungen bestätigten, die das Gericht aus anderen Beweisen gezogen hat.

103

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der dritte Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen ist.

Zum vierten Rechtsmittelgrund: Verstoß der Begründung in Bezug auf die Würdigung des Arguments der Überschreitung der maximalen Lagerdauer des streitigen Siegels gegen die Denkgesetze

Vorbringen der Parteien

104

E.ON Energie rügt einen Begründungsmangel, verbunden mit einem Verstoß gegen die Denkgesetze. In Randnr. 203 des angefochtenen Urteils habe das Gericht aus der Feststellung, dass die weiteren Versiegelungen im Gebäude von E.ON Energie ordnungsgemäß funktioniert hätten, den denklogisch unerklärlichen Schluss gezogen, dass auch das streitige Siegel korrekt funktioniert haben müsse. Bei Serienproduktionen sei es aber geradezu typisch, dass ein bestimmter Mangel nur bei einzelnen Produkten zu Defekten führe. Die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass alle Siegel der gleichen Charge fehlerfrei gewesen seien. Außerdem sei im vorliegenden Fall unstreitig, dass es sich bei den übrigen Versiegelungen nicht um Schalldämmtürblätter und Türrahmen aus eloxiertem Aluminium, sondern um drei Aktenschränke gehandelt habe. Dies betreffe die innere Logik der Feststellungen des Gerichts und nicht die von ihm vorgenommenen Tatsachenbeurteilungen.

105

Nach Ansicht der Kommission ist der vierte Rechtsmittelgrund unzulässig, da sich E.ON Energie lediglich gegen Tatsachenfeststellungen des Gerichts wende, jedenfalls aber unbegründet.

Würdigung durch den Gerichtshof

106

Soweit sich das Gericht in Randnr. 203 des angefochtenen Urteils darauf stützt, dass alle fraglichen Siegel aus derselben Produktion stammten, handelt es sich um eine Tatsachenfeststellung, die E.ON Energie nach der in den Randnrn. 64 und 65 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung mangels Verfälschung von Beweisen nicht in Frage stellen kann.

107

Soweit sich E.ON Energie darauf beruft, dass zwischen den Untergründen, auf denen die fraglichen Siegel angebracht worden seien, Unterschiede bestanden hätten, ist darauf hinzuweisen, dass sie sich nicht gegen die ausdrückliche Feststellung in Randnr. 122 des angefochtenen Urteils wendet, der zufolge nach den – durch die Tests des Sachverständigen der Kommission bestätigten – Angaben des Herstellers der verwendete Siegeltyp „für praktisch jeden Untergrund geeignet“ sei. Unter diesen Umständen geht das betreffende Vorbringen ins Leere, da es ein Schlüsselelement übergeht, auf dem die Begründung des Gerichts beruht, und kann daher diese Begründung nicht erschüttern.

108

Schließlich ist hinzuzufügen, dass die Kommission zu Recht ausführt, dass ihr jegliche Verwendung von Siegeln unmöglich gemacht würde, wenn ein Unternehmen den Beweiswert eines Siegels unter Berufung auf die bloße Möglichkeit eines Mangels in Frage stellen könnte. Ein solches Vorbringen, das nicht durch Beweismittel untermauert wird, die eine Mangelhaftigkeit des streitigen Siegels belegen, kann keinen Erfolg haben.

Zum fünften Rechtsmittelgrund: Fehler im Beweisverfahren, Verstoß gegen den Grundsatz in dubio pro reo und Widersprüche bei der Beurteilung des Zustands des streitigen Siegels

Vorbringen der Parteien

109

E.ON Energie rügt einen Verstoß des Gerichts gegen die Regeln eines ordnungsgemäßen Beweisverfahrens, die Denkgesetze sowie den Grundsatz in dubio pro reo. Insbesondere habe das Gericht in Randnr. 146 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen, als es das Vorbringen in Bezug auf den Zustand der „VOID“-Schriftzüge am Türrahmen als unerheblich zurückgewiesen habe. Dadurch habe es sich in Widerspruch zu seinen eigenen Feststellungen sowie zum unstreitigen Vorbringen der Kommission gesetzt. Wie nämlich aus dem eigenen Vorbringen der Kommission hervorgehe, führe jedes Wiederankleben des Siegels zur Beschädigung der „VOID“-Buchstaben, so dass unversehrte „VOID“-Zeichen bewiesen, dass ein Ablösen und Wiederanbringen des Siegels ausgeschlossen werden könne. Wenn eine positive Fehlreaktion auf dem Siegelteil, der auf dem Türrahmen gehaftet habe, nicht auszuschließen sei, müsse dies in dubio pro reo auch für den am Türblatt haftenden Teil gelten, womit zugleich die Feststellung widerlegt wäre, dass das Auftreten von „VOID“-Schriftzügen auf dem streitigen Siegel oder zumindest einem Teil davon in jedem Fall bedeute, dass das Siegel erbrochen und der Aufkleber entfernt worden sei.

110

Außerdem habe das Gericht unter Verstoß gegen die Regeln eines ordnungsgemäßen Beweisverfahrens eine dahin gehende Beweisaufnahme unterlassen. Die Frage, ob ein bestimmtes Beweisverfahren ordnungsgemäß und unter Einhaltung der dafür geltenden Vorschriften einschließlich des Grundsatzes in dubio pro reo durchgeführt worden sei, sei eine Rechtsfrage.

111

Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen und trägt insbesondere vor, E.ON Energie versuche erneut, Tatsachenfeststellungen zu bestreiten. Der fünfte Rechtsmittelgrund sei daher unzulässig.

Würdigung durch den Gerichtshof

112

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass ein Rechtsmittel unzulässig ist, soweit es sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente einschließlich derjenigen, die auf ein ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, zu wiederholen, ohne überhaupt eine Argumentation zu enthalten, die speziell der Bezeichnung des Rechtsfehlers dient, mit dem das Urteil des Gerichts behaftet sein soll. Ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs im Rechtsmittelverfahren fällt (Urteil vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Randnr. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

113

Dagegen können im ersten Rechtszug geprüfte Rechtsfragen im Rechtsmittelverfahren erneut aufgeworfen werden, wenn der Rechtsmittelführer die Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts durch das Gericht beanstandet. Könnte nämlich ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Klagegründe und Argumente stützen, so würde dies dem Rechtsmittelverfahren einen Teil seiner Bedeutung nehmen (Urteil vom 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat, C-229/05 P, Slg. 2007, I-439, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

114

Im vorliegenden Fall rügt E.ON Energie zwar einen Verstoß gegen den Grundsatz in dubio pro reo und eine widersprüchliche Begründung, doch bestehen die einzigen Erläuterungen, auf die sie diese Rügen stützt, in Wirklichkeit darin, die Tatsachenfeststellungen in Frage zu stellen, die das Gericht auf der Grundlage der ihm vorgelegten Beweise getroffen hat. Sie erläutert also nicht, mit welchen Rechtsfehlern die Würdigung des Gerichts behaftet sein soll, und beanstandet auch nicht die Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts durch das Gericht.

115

Was die Beweisaufnahme angeht, die das Gericht unterlassen haben soll, ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung allein Sache des Gerichts ist, zu entscheiden, ob die ihm in den Rechtssachen, mit denen es befasst ist, vorliegenden Informationen der Ergänzung bedürfen. Die Frage, ob die Verfahrensunterlagen beweiskräftig sind oder nicht, unterliegt seiner freien Würdigung des Sachverhalts, die sich nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung der Überprüfung durch den Gerichtshof in der Rechtsmittelinstanz entzieht, sofern kein Fall der Verfälschung der Tatsachen oder Beweismittel vorliegt (vgl. Urteile vom 4. März 1999, Ufex u. a./Kommission, C-119/97 P, Slg. 1999, I-1341, Randnr. 66, sowie vom 10. Juli 2001, Ismeri Europa/Rechnungshof, C-315/99 P, Slg. 2001, I-5281, Randnr. 19).

116

Das vorliegende Rechtsmittel enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass dies hier der Fall ist. Wie der Generalanwalt in Nr. 84 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, wird der vom Gericht in Randnr. 146 des angefochtenen Urteils gezogene Schluss, dass das streitige Siegel in der Nacht vom 29. auf den 30. Mai 2006 von der Tür des Raums G.505 entfernt worden sein müsse, nämlich rechtlich hinreichend durch seine Prüfung der ihm zur Verfügung stehenden Beweise in den Randnrn. 136 bis 145 dieses Urteils untermauert.

117

Daher kann dem Gericht nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass es dem Antrag von E.ON Energie auf Durchführung einer ergänzenden Beweisaufnahme nicht stattgegeben hat.

118

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist der fünfte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Zum sechsten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler und insbesondere Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Rahmen der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung und der Höhe der Geldbuße

Vorbringen der Parteien

119

E.ON Energie macht geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen und insbesondere gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, indem es bei seiner Würdigung der Schwere der Zuwiderhandlung und der Höhe der Geldbuße nicht berücksichtigt habe, dass die Kommission keinen Beweis dafür vorgelegt habe, dass die Tür des Raums G.505 tatsächlich geöffnet worden sei oder dass Dokumente entfernt worden seien. Dies sei jedoch von entscheidender Bedeutung, da, wie in Randnr. 291 des angefochtenen Urteils ausgeführt, eine Versiegelung dazu diene, jede Einwirkung auf die in dem versiegelten Raum abgelegten Unterlagen zu verhindern. Infolgedessen hätte das Gericht in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung die Geldbuße herabsetzen müssen. Zudem sei dem Gericht ein Rechtsfehler in Bezug auf die Regeln des Beweisverfahrens unterlaufen, da es keine Beweisaufnahme zu der Frage durchgeführt habe, ob die Tür des Raums geöffnet worden sei.

120

E.ON Energie trägt ferner vor, dass die Kommission mit der Verwendung von Siegeln, deren Lagerdauer überschritten gewesen sei, die Ursache einer unklaren Situation gesetzt habe, die das Gericht im Rahmen der Festsetzung der Höhe der Geldbuße hätte berücksichtigen müssen. Sie beruft sich dabei im Wege der Analogie auf das Urteil vom 16. Dezember 1975, Suiker Unie u. a./Kommission (40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Slg. 1975, 1663, Randnr. 556), in dem der Gerichtshof im Wesentlichen entschieden habe, dass eine Zuwiderhandlung, die sich aus einem bestimmten Vorgehen ergebe, bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße außer Betracht zu bleiben habe, da sich nicht ausschließen lasse, dass der Wortlaut einer Bekanntmachung der Kommission zu der Annahme habe verleiten können, ein derartiges Vorgehen werde als mit dem Unionsrecht vereinbar hingenommen.

121

Somit habe das Gericht den mildernden Umstand verkannt, dass die Kommission selbst die Ursache für die wenig klare, irreführende und im Nachhinein nicht mehr aufklärbare Situation in Bezug auf den Zustand des streitigen Siegels gesetzt habe. Nun müsse der Gerichtshof im Rahmen seiner Rechtsmittelkontrolle alle Faktoren ermitteln und berücksichtigen, die für die Beurteilung der Schwere eines bestimmten Verhaltens von Bedeutung seien.

122

Die Kommission tritt diesem Vorbringen in allen Punkten entgegen und beantragt, den sechsten Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Würdigung durch den Gerichtshof

123

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht nach Art. 261 AEUV und Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 über die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der von der Kommission festgesetzten Geldbußen verfügt.

124

Das Gericht ist deshalb über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit dieser Geldbußen hinaus dazu ermächtigt, die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen und demgemäß die verhängte Geldbuße oder das verhängte Zwangsgeld aufzuheben, herabzusetzen oder zu erhöhen (Urteil vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission, C-3/06 P, Slg. 2007, I-1331, Randnr. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

125

Dagegen darf der Gerichtshof bei seiner Entscheidung über Rechtsfragen im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens nicht seine eigene Würdigung aus Gründen der Billigkeit an die Stelle der Würdigung des Gerichts setzen, das in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung über die Höhe der gegen Unternehmen wegen Verletzung des Unionsrechts verhängten Geldbußen entscheidet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. April 1995, BPB Industries und British Gypsum/Kommission, C-310/93 P, Slg. 1995, I-865, Randnr. 34, sowie vom 16. November 2000, KNP BT/Kommission, C-248/98 P, Slg. 2000, I-9641, Randnr. 54).

126

Nur wenn der Gerichtshof der Ansicht wäre, dass die Höhe der Sanktion nicht nur unangemessen, sondern auch dermaßen überhöht ist, dass sie unverhältnismäßig wird, wäre somit ein Rechtsfehler des Gerichts wegen der unangemessenen Höhe einer Geldbuße festzustellen.

127

In Bezug auf die Ausführungen von E.ON Energie zur Unverhältnismäßigkeit der im vorliegenden Fall auferlegten Geldbuße hat das Gericht in Randnr. 294 des angefochtenen Urteils drei Gründe für seine Entscheidung über die Festsetzung der Geldbuße auf 38 Mio. Euro genannt, und zwar erstens, dass ein Siegelbruch eine besonders schwerwiegende Zuwiderhandlung sei, zweitens die Größe von E.ON Energie und drittens das Erfordernis, eine hinreichende Abschreckungswirkung der Geldbuße zu gewährleisten.

128

Was den ersten Grund angeht, ist der Kommission beizupflichten, dass das Gericht in den Randnrn. 85 und 218 des angefochtenen Urteils zutreffend erläutert hat, dass es für den Tatbestand des Siegelbruchs nicht darauf ankommt, ob tatsächlich jemand in den versiegelten Raum eingedrungen ist oder nicht. Denn der Zweck von Art. 20 Abs. 2 Buchst. d und Art. 23 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 1/2003 besteht darin, die Nachprüfungen vor der Gefahr zu schützen, die sich aus der bloßen Tatsache ergibt, dass das Siegel erbrochen wurde, wodurch Zweifel an der Unversehrtheit der Beweismittel in dem versiegelten Raum geweckt werden.

129

Demgemäß hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, als es in Randnr. 294 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, dass eine Zuwiderhandlung in Form eines Siegelbruchs ihrem Wesen nach besonders schwerwiegend sei; daher ist das Vorbringen von E.ON Energie zurückzuweisen, wonach die Tatsache, dass die Tür des Raums G.505 in der Nacht vom 29. auf den 30. Mai 2006 nicht geöffnet worden sei, etwas an dieser Würdigung hätte ändern müssen.

130

Zum zweiten Grund – der Größe von E.ON Energie – ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht bei der Beurteilung der Frage, ob die Geldbuße in angemessenem Verhältnis zur Größe des Unternehmens steht, in Randnr. 296 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass die gegen das Unternehmen verhängte Geldbuße von 38 Mio. Euro 0,14 % seines weltweiten Umsatzes entspricht. Hierzu genügt der Hinweis, dass dieser Prozentsatz, der bereits in Randnr. 113 der streitigen Entscheidung angegeben wurde, von E.ON Energie weder vor dem Gericht noch vor dem Gerichtshof bestritten worden ist, so dass es sich im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels um eine feststehende Tatsache handelt.

131

Daher ist festzustellen, dass E.ON Energie keinen Beleg dafür beigebracht hat, dass die Billigung einer Geldbuße in dieser Höhe durch das Gericht im Hinblick auf die Größe des Unternehmens als solches unverhältnismäßig gewesen wäre.

132

Ebenso ist in Bezug auf den dritten Grund – das Erfordernis, eine hinreichende Abschreckungswirkung der Geldbuße zu gewährleisten – darauf hinzuweisen, dass die Kommission nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 im Fall der Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen die materiell-rechtlichen Regeln in den Art. 81 EG und 82 EG eine Geldbuße in Höhe von 10 % des vom betroffenen Unternehmen im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes verhängen kann. Ein Unternehmen, das die Nachprüfungen der Kommission dadurch behindert, dass es die Siegel erbricht, die sie angebracht hat, um die Unversehrtheit von Unterlagen während des für die Nachprüfung erforderlichen Zeitraums zu schützen, könnte sich einer solchen Sanktion entziehen, indem es von der Kommission gesammelte Beweise verschwinden lässt; es muss daher durch die Höhe der gemäß Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 festgesetzten Geldbuße von solchen Machenschaften abgeschreckt werden. Sobald ein Siegelbruch festgestellt wird, lässt sich aber nicht ausschließen, dass derartige Machenschaften stattgefunden haben.

133

Im Hinblick auf die Geldbuße, die E.ON Energie nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 für den Fall des Nachweises der verfolgten Praktiken droht, kann die in der streitigen Entscheidung festgesetzte und vom Gericht im angefochtenen Urteil gebilligte Geldbuße von 38 Mio. Euro, die 0,14 % des Jahresumsatzes von E.ON Energie entspricht, in Anbetracht des Erfordernisses, ihre Abschreckungswirkung zu gewährleisten, somit nicht als überhöht angesehen werden. Der Vollständigkeit halber ist hinzuzufügen, dass das Gericht dadurch, dass es in Randnr. 294 des angefochtenen Urteils die drei oben in Randnr. 127 wiedergegebenen Gründe angeführt hat, seine in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung getroffene Entscheidung über die Verhältnismäßigkeit der verhängten Sanktion rechtlich hinreichend begründet hat.

134

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist das gesamte Vorbringen von E.ON, mit dem sie einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Würdigung der Schwere der Zuwiderhandlung und der Höhe der Geldbuße rügt, zurückzuweisen.

135

Was das Vorbringen von E.ON Energie in Bezug auf das Beweisverfahren betrifft, in dessen Rahmen sie geltend macht, das Gericht hätte eine Beweisaufnahme durchführen müssen, um festzustellen, ob und gegebenenfalls wie die Tür des Raums G.505 in der Nacht vom 29. auf den 30. Mai 2006 geöffnet worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass es nach der in Randnr. 115 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung allein Sache des Gerichts ist, zu entscheiden, ob die ihm in den Rechtssachen, mit denen es befasst ist, vorliegenden Informationen der Ergänzung bedürfen. Daher kann ihm im Rahmen des sechsten Rechtsmittelgrundes nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass es u. a. in den Randnrn. 84 bis 86 des angefochtenen Urteils beschlossen hat, diese Informationen nicht zu ergänzen und insbesondere die Schlüsselinhaber nicht als Zeugen zu vernehmen; dies gilt umso mehr, als sie bereits im Stadium des Verwaltungsverfahrens eidesstattliche Versicherungen abgegeben hatten.

136

Zum Vorbringen von E.ON Energie, wonach die Kommission selbst die Ursache für die wenig klare, irreführende und im Nachhinein nicht mehr aufklärbare Situation gesetzt habe, ist darauf hinzuweisen, dass das Urteil Suiker Unie u. a./Kommission, auf das sie sich in diesem Zusammenhang beruft, nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar ist. Denn der Gerichtshof hat bereits sämtliche Rechtsmittelgründe zurückgewiesen, die darauf abzielen, die Feststellungen des Gerichts zur Sache in Frage zu stellen, insbesondere die u. a. in den Randnrn. 63 und 199 bis 203 des angefochtenen Urteils getroffene und in dessen Randnr. 290 im Zusammenhang mit der Festsetzung der Geldbuße wieder aufgenommene Feststellung, dass die Funktionsfähigkeit des streitigen Siegels durch die Überschreitung seiner Lagerdauer nicht beeinträchtigt worden sei. Somit hätte E.ON Energie keinerlei Grund gehabt, sich der Verwendung des streitigen Siegels zu widersetzen, selbst wenn sie über die Überschreitung der Lagerdauer auf dem Laufenden gewesen wäre, und die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Anbringung dieses Siegels hierüber keine Informationen vorlagen, kann daher nicht als mildernder Umstand betrachtet werden.

137

Darüber hinaus genügt die Feststellung, dass E.ON Energie mit ihrem Vorbringen im Rahmen des sechsten Rechtsmittelgrundes eine neue Würdigung der Tatsachen oder der Angemessenheit der Geldbuße zu erreichen versucht. Nach der in den Randnrn. 64 und 125 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ist ein solches Vorbringen als unzulässig zurückzuweisen.

138

Nach alledem sind der sechste Rechtsmittelgrund und demnach das gesamte Rechtsmittel zurückzuweisen.

Kosten

139

Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Art. 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission beantragt hat, E.ON Energie die Kosten aufzuerlegen, und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind E.ON Energie die Kosten aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

 

2.

Die E.ON Energie AG trägt die Kosten.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.