Rechtssache C‑191/10

Rastelli Davide e C. Snc

gegen

Jean-Charles Hidoux

(Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation [Frankreich])

„Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 – Insolvenzverfahren – Internationale Zuständigkeit – Bei einer Vermischung von Vermögensmassen vorgesehene Erweiterung eines Insolvenzverfahrens, das gegen eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Gesellschaft eröffnet ist, auf eine Gesellschaft, deren satzungsmäßiger Sitz sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet“

Leitsätze des Urteils

1.        Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Insolvenzverfahren – Verordnung Nr. 1346/2000 – Internationale Zuständigkeit für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens – Gerichte des Mitgliedstaats des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen des Schuldners

(Verordnung Nr. 1346/2000 des Rates)

2.        Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Insolvenzverfahren – Verordnung Nr. 1346/2000 – Internationale Zuständigkeit für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens – Gerichte des Mitgliedstaats des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen des Schuldners – Kriterien für die Feststellung

(Verordnung Nr. 1346/2000 des Rates)

1.        Die Verordnung Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats, das ein Hauptinsolvenzverfahren gegen eine Gesellschaft unter Zugrundelegung der Tatsache eröffnet hat, dass sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen der Gesellschaft im Gebiet dieses Mitgliedstaats befindet, dieses Verfahren in Anwendung einer innerstaatlichen Vorschrift nur unter der Bedingung auf eine zweite Gesellschaft, deren satzungsmäßiger Sitz sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, erweitern kann, dass nachgewiesen wird, dass sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen der zweiten Gesellschaft im erstgenannten Mitgliedstaat befindet.

Nach dem mit der Verordnung eingeführten System zur Bestimmung der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, das sich auf den Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners stützt, gibt es nämlich eine eigene gerichtliche Zuständigkeit für jeden Schuldner, der eine rechtlich selbständige Einheit darstellt.

Könnte ein nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 für einen Schuldner zuständiges Gericht in Anwendung seines nationalen Rechts eine andere rechtliche Einheit allein aufgrund einer Vermischung der Vermögensmassen einem Insolvenzverfahren unterwerfen, ohne zu prüfen, wo sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen dieser Einheit befindet, würde dies eine Umgehung des mit der Verordnung eingeführten Systems darstellen. Insbesondere würde sich daraus die Gefahr positiver Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten ergeben, die mit der Verordnung im Interesse einer einheitlichen Behandlung von Insolvenzverfahren innerhalb der Union gerade vermieden werden sollten.

(vgl. Randnrn. 25, 28-29, Tenor 1)

2.        Die Verordnung Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass, wenn gegen eine Gesellschaft, deren satzungsmäßiger Sitz sich im Gebiet eines Mitgliedstaats befindet, Klage auf Erweiterung der Wirkungen eines Insolvenzverfahrens erhoben wird, das in einem anderen Mitgliedstaat gegen eine andere Gesellschaft, die im Gebiet dieses Mitgliedstaats niedergelassen ist, eröffnet ist, die Feststellung allein, dass eine Vermischung der Vermögensmassen dieser Gesellschaften vorliegt, nicht für den Nachweis ausreicht, dass sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen der von der Klage betroffenen Gesellschaft ebenfalls in diesem Mitgliedstaat befindet. Zur Widerlegung der Vermutung, dass sich dieser Mittelpunkt am Ort des satzungsmäßigen Sitzes befindet, ist erforderlich, dass mit einer Gesamtbeurteilung aller relevanten Anhaltspunkte der Nachweis gelingt, dass sich das tatsächliche Verwaltungs- und Kontrollzentrum der von der Klage auf Erweiterung betroffenen Gesellschaft für Dritte feststellbar in dem Mitgliedstaat befindet, in dem das ursprüngliche Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

(vgl. Randnr. 39, Tenor 2)







URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

15. Dezember 2011(*)

„Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 – Insolvenzverfahren – Internationale Zuständigkeit – Bei einer Vermischung von Vermögensmassen vorgesehene Erweiterung eines Insolvenzverfahrens, das gegen eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Gesellschaft eröffnet ist, auf eine Gesellschaft, deren satzungsmäßiger Sitz sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet“

In der Rechtssache C‑191/10

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Cour de cassation (Frankreich) mit Entscheidung vom 13. April 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 19. April 2010, in dem Verfahren

Rastelli Davide e C. Snc

gegen

Jean-Charles Hidoux in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der Gesellschaft Médiasucre international

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Richter M. Safjan, A. Borg Barthet und M. Ilešič sowie der Richterin M. Berger (Berichterstatterin),

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von J.-C. Hidoux in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der Médiasucre international, vertreten durch B. Kuchukian, avocat,

–        der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und B. Cabouat als Bevollmächtigte,

–        der niederländischen Regierung, vertreten durch C. M. Wissels und B. Koopman als Bevollmächtigte,

–        der österreichischen Regierung, vertreten durch E. Riedl als Bevollmächtigten,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch A.‑M. Rouchaud-Joët und M. Wilderspin als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 160, S. 1, im Folgenden: Verordnung).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Rastelli Davide e C. Snc (im Folgenden: Rastelli) und Herrn Hidoux in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der Médiasucre international (im Folgenden: Médiasucre) über die Erweiterung des gegen Médiasucre eröffneten Insolvenzverfahrens auf Rastelli.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Nach ihrem sechsten Erwägungsgrund beschränkt sich die Verordnung auf „Vorschriften …, die die Zuständigkeit für die Eröffnung von Insolvenzverfahren und für Entscheidungen regeln, die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen“.

4        Art. 3 („Internationale Zuständigkeit“) der Verordnung bestimmt:

„(1)      Für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Bei Gesellschaften und juristischen Personen wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort des satzungsmäßigen Sitzes ist.

(2)      Hat der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen im Gebiet eines Mitgliedstaats, so sind die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats nur dann zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens befugt, wenn der Schuldner eine Niederlassung im Gebiet dieses anderen Mitgliedstaats hat. Die Wirkungen dieses Verfahrens sind auf das im Gebiet dieses letzteren Mitgliedstaats belegene Vermögen des Schuldners beschränkt.

…“

5        Der 13. Erwägungsgrund der Verordnung lautet: „Als Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen sollte der Ort gelten, an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht und damit für Dritte feststellbar ist.“

6        Art. 4 („Anwendbares Recht“) der Verordnung sieht vor:

„(1)      Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gilt für das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen das Insolvenzrecht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren eröffnet wird …

…“

 Nationales Recht

7        Das Insolvenzverfahren wird durch die Art. L. 640‑1 ff. des französischen Code de commerce (Handelsgesetzbuch) geregelt. Bezüglich des für die Eröffnung eines solchen Verfahrens zuständigen Gerichts verweist Art. L. 641‑1 auf Art. L. 621‑2 des Code de commerce, der in der Fassung des Gesetzes Nr. 2005-845 vom 26. Juli 2005 über die Rettung von Unternehmen bestimmte:

„Ist der Schuldner Kaufmann oder in der Handwerksrolle eingetragen, ist das Tribunal de commerce zuständig. In den anderen Fällen ist das Tribunal de grande instance zuständig.

Das eröffnete Verfahren kann auf eine oder mehrere andere Personen erweitert werden, falls eine Vermischung ihrer Vermögensmasse mit der des Schuldners vorliegt oder falls die juristische Person fiktiv ist. Das Gericht, das das ursprüngliche Verfahren eröffnet hat, bleibt auch hierfür zuständig.“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

8        Mit Urteil des Tribunal de commerce de Marseille (Frankreich) vom 7. Mai 2007 wurde das Insolvenzverfahren gegen Médiasucre eröffnet, deren satzungsmäßiger Sitz in Marseille war, und Herr Hidoux wurde als Insolvenzverwalter bestellt.

9        Nachdem dieses Urteil ergangen war, erhob Herr Hidoux vor diesem Gericht Klage gegen Rastelli, die ihren satzungsmäßigen Sitz in Robbio (Italien) hatte. Er machte die Vermischung der Vermögensmassen der beiden Gesellschaften geltend und beantragte die Erweiterung des gegen Médiasucre eröffneten Insolvenzverfahrens auf Rastelli.

10      Das Tribunal de commerce de Marseille erklärte sich mit Urteil vom 19. Mai 2008 mit Rücksicht auf Art. 3 der Verordnung für unzuständig, da Rastelli ihren Sitz in Italien habe und über keine Niederlassung in Frankreich verfüge.

11      Auf das Rechtsmittel von Herrn Hidoux änderte die Cour d’appel d’Aix-en-Provence dieses Urteil mit Urteil vom 12. Februar 2009 ab und erklärte das Tribunal de commerce de Marseille für zuständig. Die Cour d’appel stellte insoweit fest, dass der Antrag des Insolvenzverwalters nicht auf die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen Rastelli abziele, sondern auf die Erweiterung des bereits gegen Médiasucre eröffneten Insolvenzverfahrens auf Rastelli, und dass nach Art. L. 621-2 des Code de commerce dasjenige Gericht für die Entscheidung über den Antrag auf Erweiterung zuständig sei, bei dem das ursprüngliche Verfahren eröffnet worden sei.

12      Unter diesen Umständen hat die Cour de cassation, bei der ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil anhängig ist, das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Hindert die Verordnung ein Gericht eines Mitgliedstaats, das das Hauptinsolvenzverfahren gegen einen Schuldner unter Zugrundelegung der Tatsache eröffnet, dass sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners im Gebiet dieses Mitgliedstaats befindet, an der Anwendung einer innerstaatlichen Vorschrift, die ihm die Zuständigkeit verleiht, dieses Verfahren auf eine Gesellschaft, deren satzungsmäßiger Sitz sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, allein aufgrund der Feststellung einer Vermischung der Vermögensmassen des Schuldners und dieser Gesellschaft zu erweitern?

2.      Kann, wenn die auf Erweiterung gerichtete Klage als Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens einzustufen ist, über die das ursprünglich angerufene Gericht eines Mitgliedstaats nur entscheiden kann, wenn nachgewiesen wird, dass sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen der von der Erweiterung betroffenen Gesellschaft in diesem Staat befindet, dieser Nachweis allein durch die Feststellung einer Vermischung der Vermögensmassen geführt werden?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten Frage

13      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Verordnung dahin auszulegen ist, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats, das ein Hauptinsolvenzverfahren gegen eine Gesellschaft unter Zugrundelegung der Tatsache eröffnet hat, dass sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen der Gesellschaft im Gebiet dieses Mitgliedstaats befindet, dieses Verfahren in Anwendung einer innerstaatlichen Vorschrift auf eine zweite Gesellschaft, deren satzungsmäßiger Sitz sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, allein aufgrund der Feststellung einer Vermischung der Vermögensmassen dieser beiden Gesellschaften erweitern kann.

14      Zunächst ist festzustellen, dass die Verordnung keine Vorschrift über die gerichtliche oder die gesetzgeberische Zuständigkeit enthält, die sich ausdrücklich auf die Erweiterung eines in einem Mitgliedstaat eröffneten Insolvenzverfahrens auf eine Gesellschaft, deren satzungsmäßiger Sitz sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, aufgrund einer Vermischung der Vermögensmassen bezieht.

15      Was die gerichtliche Zuständigkeit betrifft, sieht die Verordnung in Art. 3 nämlich nur zwei Kriterien vor, die zwei verschiedenen Arten von Verfahren entsprechen. Nach Art. 3 Abs. 1 sind die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat – wobei vermutet wird, dass dieser Mittelpunkt bei einer Gesellschaft der Ort des satzungsmäßigen Sitzes ist –, für die Eröffnung eines sogenannten „Hauptinsolvenzverfahrens“ zuständig, das universale Wirkungen hat, da es sich auf das Vermögen des Schuldners erstreckt, das sich in allen Mitgliedstaaten befindet, in denen die Verordnung anwendbar ist. Hat der Schuldner eine Niederlassung, können nach Art. 3 Abs. 2 die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sich diese Niederlassung befindet, ein sogenanntes „Sekundärinsolvenz-“ oder „Partikularverfahren“ eröffnen, dessen Wirkungen auf das im Gebiet dieses Mitgliedstaats belegene Vermögen des Schuldners beschränkt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Mai 2006, Eurofood IFSC, C‑341/04, Slg. 2006, I‑3813, Randnr. 28, und vom 17. November 2011, Zaza Retail, C‑112/10, Slg. 2011, I‑0000, Randnr. 17).

16      Das anwendbare Recht hängt nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung von der Bestimmung des international zuständigen Gerichts ab. Denn sowohl beim Hauptinsolvenzverfahren als auch beim Sekundärinsolvenz- oder Partikularverfahren gilt für das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen das Insolvenzrecht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren eröffnet wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Eurofood IFSC, Randnr. 33, und vom 21. Januar 2010, MG Probud Gdynia, C‑444/07, Slg. 2010, I‑417, Randnr. 25).

17      In Anbetracht der Rolle, die dem für die gerichtliche Zuständigkeit geltenden Kriterium zukommt, ist daher zu prüfen, welches Zuständigkeitskriterium im Ausgangsverfahren erfüllt sein könnte.

18      Soweit ersichtlich, wurde nicht vorgetragen, dass Rastelli in Frankreich eine Niederlassung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs besitze, d. h. eine auf die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausgerichtete Struktur mit einem Mindestmaß an Organisation und einer gewissen Stabilität (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2011, Interedil, C‑396/09, Slg. 2011, I‑0000, Randnr. 64). Daher kann Art. 3 Abs. 2 der Verordnung nicht zur Anwendung kommen.

19      Folglich ist die Prüfung darauf zu beschränken, ob die gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Klage auf Erweiterung eines Insolvenzverfahrens auf Art. 3 Abs. 1 der Verordnung gestützt werden kann.

20      In diesem Kontext ist darauf hinzuweisen, dass Art. 3 Abs. 1 der Verordnung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs dahin auszulegen ist, dass er den Gerichten des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Klage, die im Sinne des sechsten Erwägungsgrundes unmittelbar aus dem ursprünglichen Insolvenzverfahren hervorgeht und in engem Zusammenhang damit steht, auch eine internationale Zuständigkeit zuweist (vgl. Urteil vom 12. Februar 2009, Seagon, C‑339/07, Slg. 2009, I‑767, Randnrn. 19 bis 21). Es ist daher zu prüfen, ob ein Antrag auf Erweiterung eines Insolvenzverfahrens aufgrund einer Vermischung der Vermögensmassen, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede steht, als eine solche Klage angesehen werden kann.

21      Herr Hidoux und die französische Regierung tragen vor, dass die Klage auf Erweiterung eines Insolvenzverfahrens wegen Vermischung der Vermögensmassen als eine Klage anzusehen sei, die unmittelbar aus dem ursprünglichen Insolvenzverfahren hervorgehe und in engem Zusammenhang damit stehe. Eine solche Erweiterung, wie sie nach dem französischen Recht, das nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung das auf das ursprüngliche Verfahren anwendbare Recht sei, vorgesehen sei, habe nicht die Eröffnung eines neuen Verfahrens, das gegenüber dem ursprünglich eröffneten Verfahren selbständig sei, zur Folge, sondern nur eine Erweiterung der Wirkungen des ursprünglichen Verfahrens auf eine andere Einheit. Folglich sei ein französisches Gericht, das ein Hauptinsolvenzverfahren gegen eine in Frankreich niedergelassene Gesellschaft eröffnet habe, auch dafür zuständig, das Verfahren auf eine andere Gesellschaft zu erweitern, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat habe.

22      Diese Auffassung beruht somit im Kern auf dem Argument, dass die Erweiterung eines Hauptinsolvenzverfahrens im französischen Recht kein neues Verfahren begründe, sondern sich darauf beschränke, in das bereits eröffnete Verfahren einen zusätzlichen Schuldner zu integrieren, dessen Vermögen von dem des ersten Schuldners nicht zu trennen sei.

23      Die verfahrensrechtliche Einheit kann jedoch – worauf die niederländische und die österreichische Regierung sowie die Europäische Kommission hingewiesen haben – nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Erweiterung des ursprünglichen Verfahrens auf einen von dem Schuldner, auf den sich dieses Verfahren bezieht, rechtlich verschiedenen zusätzlichen Schuldner, diesem gegenüber die gleichen Wirkungen erzeugt wie die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

24      Dafür spricht im Übrigen der vom vorlegenden Gericht genannte Umstand, dass die verfahrensrechtliche Einheit zwar durch die Feststellung gerechtfertigt ist, dass die beiden Schuldner aufgrund der Vermischung ihrer Vermögensmassen eine faktische Einheit bilden, diese Feststellung aber keine Auswirkung auf die Rechtspersönlichkeit der beiden Schuldner hat.

25      Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass es nach dem mit der Verordnung eingeführten System zur Bestimmung der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, das sich auf den Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners stützt, eine eigene gerichtliche Zuständigkeit für jeden Schuldner gibt, der eine rechtlich selbständige Einheit darstellt (Urteil Eurofood IFSC, Randnr. 30).

26      Daraus ist abzuleiten, dass eine Entscheidung, die gegenüber einer rechtlichen Einheit die gleichen Wirkungen wie die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens hat, nur von den Gerichten des Mitgliedstaats getroffen werden kann, die für die Eröffnung eines solchen Verfahrens zuständig sind.

27      Dabei ist zu beachten, dass nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, für die Eröffnung eines solchen Verfahrens ausschließlich zuständig sind.

28      Könnte ein nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung für einen Schuldner zuständiges Gericht in Anwendung seines nationalen Rechts eine andere rechtliche Einheit allein aufgrund einer Vermischung der Vermögensmassen einem Insolvenzverfahren unterwerfen, ohne zu prüfen, wo sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen dieser Einheit befindet, würde dies daher eine Umgehung des mit der Verordnung eingeführten Systems darstellen. Insbesondere würde sich daraus die Gefahr positiver Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten ergeben, die mit der Verordnung im Interesse einer einheitlichen Behandlung von Insolvenzverfahren innerhalb der Union gerade vermieden werden sollten.

29      Auf die erste Vorlagefrage ist daher zu antworten, dass die Verordnung dahin auszulegen ist, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats, das ein Hauptinsolvenzverfahren gegen eine Gesellschaft unter Zugrundelegung der Tatsache eröffnet hat, dass sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen der Gesellschaft im Gebiet dieses Mitgliedstaats befindet, dieses Verfahren in Anwendung einer innerstaatlichen Vorschrift nur unter der Bedingung auf eine zweite Gesellschaft, deren satzungsmäßiger Sitz sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, erweitern kann, dass nachgewiesen wird, dass sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen der zweiten Gesellschaft im erstgenannten Mitgliedstaat befindet.

 Zur zweiten Frage

30      Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Verordnung dahin auszulegen ist, dass, wenn gegen eine Gesellschaft, deren satzungsmäßiger Sitz sich im Gebiet eines Mitgliedstaats befindet, Klage auf Erweiterung der Wirkungen eines Insolvenzverfahrens erhoben wird, das in einem anderen Mitgliedstaat gegen eine andere Gesellschaft, die im Gebiet dieses Mitgliedstaats niedergelassen ist, eröffnet ist, die Feststellung allein, dass eine Vermischung der Vermögensmassen dieser Gesellschaften vorliegt, für den Nachweis ausreicht, dass sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen der von der Klage betroffenen Gesellschaft ebenfalls in diesem Mitgliedstaat befindet.

31      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff „Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen“ des Schuldners im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung ein Begriff ist, der der Verordnung eigen ist; er hat daher eine autonome Bedeutung und ist infolgedessen einheitlich und unabhängig von nationalen Rechtsvorschriften auszulegen (Urteile Eurofood IFSC, Randnr. 31, und Interedil, Randnr. 43). Die Verordnung enthält zwar keine Definition dieses Begriffs, doch wird seine Bedeutung durch den 13. Erwägungsgrund der Verordnung erhellt, in dem es heißt: „Als Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen sollte der Ort gelten, an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht und [der] damit für Dritte feststellbar ist“ (Urteile Eurofood IFSC, Randnr. 32, und Interedil, Randnr. 47).

32      Bei Gesellschaften wird nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung vermutet, dass der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen der Ort des satzungsmäßigen Sitzes ist. In dieser Vermutung und in der Bezugnahme auf den Ort der Verwaltung der Interessen im 13. Erwägungsgrund der Verordnung kommt die Intention des Unionsgesetzgebers zum Ausdruck, dem Ort der Hauptverwaltung der Gesellschaft als Zuständigkeitskriterium den Vorzug zu geben (Urteil Interedil, Randnr. 48).

33      Unter Bezugnahme auf denselben Erwägungsgrund hat der Gerichtshof festgestellt, dass der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners nach objektiven und zugleich für Dritte feststellbaren Kriterien zu bestimmen ist, um die Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit bei der Bestimmung des für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens zuständigen Gerichts zu garantieren (Urteile Eurofood IFSC, Randnr. 33, und Interedil, Randnr. 49).

34      In Bezug auf Gesellschaften hat der Gerichtshof ausgeführt, dass in dem Fall, dass sich die Verwaltungs‑ und Kontrollorgane am Ort ihres satzungsmäßigen Sitzes befinden und ihre Verwaltungsentscheidungen in für Dritte feststellbarer Weise an diesem Ort getroffen werden, die in Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung aufgestellte Vermutung in vollem Umfang zum Tragen kommt (Urteil Interedil, Randnr. 50).

35      Diese Vermutung kann widerlegt werden, wenn sich der Ort der Hauptverwaltung einer Gesellschaft aus der Sicht von Dritten nicht am Ort des satzungsmäßigen Sitzes befindet. In diesem Fall lässt sich die vom Unionsgesetzgeber zugunsten des satzungsmäßigen Sitzes der Gesellschaft aufgestellte widerlegliche Vermutung entkräften, wenn objektive und für Dritte feststellbare Anhaltspunkte belegen, dass in Wirklichkeit die Lage nicht derjenigen entspricht, die die Verortung der hauptsächlichen Interessen an diesem satzungsmäßigen Sitz widerspiegeln soll (Urteile Eurofood IFSC, Randnr. 34, und Interedil, Randnr. 51).

36      Diese Anhaltspunkte sind in einer Gesamtbetrachtung und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (Urteil Interedil, Randnr. 52).

37      In Bezug auf den in der zweiten Frage bezeichneten Fall einer Vermischung der Vermögensmassen zweier Gesellschaften ergibt sich aus den Erläuterungen der französischen Regierung, dass sich das nationale Gericht zur Kennzeichnung einer solchen Situation auf zwei alternative Kriterien stützt, nämlich auf das Vorliegen einer Vermischung der Rechnungslegung oder das Vorliegen unüblicher Finanzbeziehungen zwischen Gesellschaften, wie z. B. bewusst ohne Gegenleistung vorgenommene Übertragungen von Vermögenswerten.

38      Wie sowohl die französische als auch die niederländische und die österreichische Regierung sowie die Kommission vorgetragen haben, sind solche Anhaltspunkte von Dritten im Allgemeinen schwer festzustellen. Außerdem kann aus einer Vermischung der Vermögensmassen nicht zwangsläufig auf einen einzigen Mittelpunkt der Interessen geschlossen werden. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass eine solche Vermischung von zwei Verwaltungs- und Kontrollzentren organisiert wird, die sich in verschiedenen Mitgliedstaaten befinden.

39      Auf die zweite Vorlagefrage ist daher zu antworten, dass, wenn gegen eine Gesellschaft, deren satzungsmäßiger Sitz sich im Gebiet eines Mitgliedstaats befindet, Klage auf Erweiterung der Wirkungen eines Insolvenzverfahrens erhoben wird, das in einem anderen Mitgliedstaat gegen eine andere Gesellschaft, die im Gebiet des letztgenannten Mitgliedstaats niedergelassen ist, eröffnet ist, die Feststellung allein, dass eine Vermischung der Vermögensmassen dieser Gesellschaften vorliegt, nicht für den Nachweis ausreicht, dass sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen der von der Klage betroffenen Gesellschaft ebenfalls im letztgenannten Mitgliedstaat befindet. Zur Widerlegung der Vermutung, dass sich dieser Mittelpunkt am Ort des satzungsmäßigen Sitzes befindet, ist erforderlich, dass mit einer Gesamtbeurteilung aller relevanten Anhaltspunkte der Nachweis gelingt, dass sich das tatsächliche Verwaltungs- und Kontrollzentrum der von der Klage auf Erweiterung betroffenen Gesellschaft für Dritte feststellbar in dem Mitgliedstaat befindet, in dem das ursprüngliche Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

 Kosten

40      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

1.      Die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats, das ein Hauptinsolvenzverfahren gegen eine Gesellschaft unter Zugrundelegung der Tatsache eröffnet hat, dass sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen der Gesellschaft im Gebiet dieses Mitgliedstaats befindet, dieses Verfahren in Anwendung einer innerstaatlichen Vorschrift nur unter der Bedingung auf eine zweite Gesellschaft, deren satzungsmäßiger Sitz sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, erweitern kann, dass nachgewiesen wird, dass sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen der zweiten Gesellschaft im erstgenannten Mitgliedstaat befindet.

2.      Die Verordnung Nr. 1346/2000 ist dahin auszulegen, dass, wenn gegen eine Gesellschaft, deren satzungsmäßiger Sitz sich im Gebiet eines Mitgliedstaats befindet, Klage auf Erweiterung der Wirkungen eines Insolvenzverfahrens erhoben wird, das in einem anderen Mitgliedstaat gegen eine andere Gesellschaft, die im Gebiet des letztgenannten Mitgliedstaats niedergelassen ist, eröffnet ist, die Feststellung allein, dass eine Vermischung der Vermögensmassen dieser Gesellschaften vorliegt, nicht für den Nachweis ausreicht, dass sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen der von der Klage betroffenen Gesellschaft ebenfalls im letztgenannten Mitgliedstaat befindet. Zur Widerlegung der Vermutung, dass sich dieser Mittelpunkt am Ort des satzungsmäßigen Sitzes befindet, ist erforderlich, dass mit einer Gesamtbeurteilung aller relevanten Anhaltspunkte der Nachweis gelingt, dass sich das tatsächliche Verwaltungs- und Kontrollzentrum der von der Klage auf Erweiterung betroffenen Gesellschaft für Dritte feststellbar in dem Mitgliedstaat befindet, in dem das ursprüngliche Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Französisch.