Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 1. Dezember 2011 – Kommission/Niederlande

(Rechtssache C‑157/09)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Art. 43 EG – Niederlassungsfreiheit – Notare – Staatsangehörigkeitsvoraussetzung – Art. 45 EG – Teilhabe an der Ausübung öffentlicher Gewalt“

Freizügigkeit – Niederlassungsfreiheit – Freier Dienstleistungsverkehr – Ausnahmen – Tätigkeiten, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind – Tätigkeiten des Notars – Nichteinbeziehung – Staatsangehörigkeitsvoraussetzung für den Zugang zum Beruf des Notars – Unzulässigkeit (Art. 43 EG und 45 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 55, 57-58, 60-65, 67-69, 73-74, 76-78, 80-86, 90)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen die Art. 43 EG und 45 EG – Zugang zum Beruf des Notars und Ausübung dieses Berufs – Staatsangehörigkeitsvoraussetzung – Teilnahme an der Ausübung öffentlicher Gewalt

Tenor

1.

Das Königreich der Niederlande hat durch die Aufstellung einer Staatsangehörigkeitsvoraussetzung für den Zugang zum Beruf des Notars gegen seine Verpflichtungen aus Art. 43 EG verstoßen.

2.

Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten.

3.

Die Republik Slowenien trägt ihre eigenen Kosten.