Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 1. Dezember 2011 – Kommission/Niederlande
(Rechtssache C‑157/09)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Art. 43 EG – Niederlassungsfreiheit – Notare – Staatsangehörigkeitsvoraussetzung – Art. 45 EG – Teilhabe an der Ausübung öffentlicher Gewalt“
Freizügigkeit – Niederlassungsfreiheit – Freier Dienstleistungsverkehr – Ausnahmen – Tätigkeiten, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind – Tätigkeiten des Notars – Nichteinbeziehung – Staatsangehörigkeitsvoraussetzung für den Zugang zum Beruf des Notars – Unzulässigkeit (Art. 43 EG und 45 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 55, 57-58, 60-65, 67-69, 73-74, 76-78, 80-86, 90)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen die Art. 43 EG und 45 EG – Zugang zum Beruf des Notars und Ausübung dieses Berufs – Staatsangehörigkeitsvoraussetzung – Teilnahme an der Ausübung öffentlicher Gewalt |
Tenor
1. |
Das Königreich der Niederlande hat durch die Aufstellung einer Staatsangehörigkeitsvoraussetzung für den Zugang zum Beruf des Notars gegen seine Verpflichtungen aus Art. 43 EG verstoßen. |
2. |
Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten. |
3. |
Die Republik Slowenien trägt ihre eigenen Kosten. |