URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)

21. Juli 2011(*)

„Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Beihilfe zugunsten eines Ausbildungsvorhabens für bestimmte Arbeitsplätze im neuen Zentrum von DHL am Flughafen Leipzig/Halle – Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung, mit der ein Teil der Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird – Prüfung der Erforderlichkeit der Beihilfe – Nichtberücksichtigung der Anreizeffekte der Beihilfe und ihrer positiven externen Effekte für die Standortwahl“

In der Rechtssache C‑459/10 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 16. September 2010,

Freistaat Sachsen,

Land Sachsen-Anhalt,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Rosenfeld,

Rechtsmittelführer,

andere Verfahrensbeteiligte:

Europäische Kommission, vertreten durch B. Martenczuk als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev (Berichterstatter) sowie der Richter A. Rosas und U. Lõhmus,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragen der Freistaat Sachsen und das Land Sachsen‑Anhalt die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 8. Juli 2010, Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt/Kommission (T‑396/08, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/878/EG der Kommission vom 2. Juli 2008 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten von DHL gewähren will (ABl. L 312, S. 31, im Folgenden: streitige Entscheidung), abgewiesen hat.

 Rechtlicher Rahmen

2        Die Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen (ABl. L 10, S. 20) wurde aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel [87] und [88] des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (ABl. L 142, S. 1) erlassen, durch die die Europäische Kommission ermächtigt wird, gemäß Art. 107 AEUV zu erklären, dass Ausbildungsbeihilfen unter bestimmten Bedingungen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind und nicht der Anmeldungspflicht nach Art. 108 Abs. 3 AEUV unterliegen.

3        Der vierte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 68/2001 sieht im Wesentlichen vor, dass die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Ausbildungsbeihilfen anzumelden, durch die Verordnung nicht berührt wird und dass die angemeldeten Regelungen von der Kommission in erster Linie anhand der in der Verordnung festgelegten Kriterien geprüft werden.

4        Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 68/2001 sind außerhalb von Beihilferegelungen gewährte Einzelbeihilfen, die alle in ihr aufgestellten Voraussetzungen erfüllen, im Sinne von Art. 107 Abs. 3 AEUV mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und unterliegen nicht der Anmeldungspflicht nach Art. 108 Abs. 3 AEUV.

5        Art. 4 der Verordnung Nr. 68/2001 legt die Grenzen fest, die hinsichtlich der Intensität der Einzelbeihilfen für Ausbildungszwecke eingehalten werden müssen, damit diese von der Anmeldungspflicht ausgenommen werden können. Nach der Definition in Art. 2 der Verordnung entspricht die Beihilfeintensität der in Prozent der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens ausgedrückten Höhe der Bruttobeihilfe.

6        Nach Art. 5 der Verordnung Nr. 68/2001 gilt diese Freistellung nicht für Beihilfen, deren Höhe für ein einzelnes Ausbildungsvorhaben eines Unternehmens 1 Million Euro übersteigt. Wie aus Satz 2 des 16. Erwägungsgrundes hervorgeht, gilt nämlich für Beihilfen, die diesen Betrag übersteigen, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 3 AEUV.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

7        DHL gehört zu den führenden Konzernen im Sektor für Expresssendungen. Ihre Anteile werden zu 100 % von der Deutsche Post AG gehalten. Nach Verhandlungen mit verschiedenen Flughäfen beschloss DHL im Jahr 2005, ihr europäisches Luftfrachtdrehkreuz vom Flughafen Brüssel (Belgien) zum Flughafen Leipzig/Halle (Deutschland) zu verlegen. DHL errichtete dort dementsprechend ein neues Logistikzentrum für Expresssendungen und Luftfracht, das seit April 2008 vollständig in Betrieb ist. Im Rahmen dieser Ansiedlung wurde DHL eine Regionalbeihilfe in Höhe von 70 855 000 Euro gewährt, hinsichtlich deren die Kommission in der Entscheidung vom 20. April 2004 (Staatliche Beihilfe Nr. N 608/2003 – Luftlogistikzentrum von DHL Airways GmbH in Leipzig/Halle) keine Einwände erhob.

8        Mit Schreiben vom 21. Dezember 2006 meldeten die deutschen Behörden ein Ausbildungsbeihilfevorhaben zugunsten von DHL bei der Kommission an. Sie teilten dabei ihre Absicht mit, die von DHL geplanten Ausbildungsmaßnahmen für 485 Beschäftigte ihres Logistikzentrums in Höhe von 7 753 307 Euro zu bezuschussen. Diese Beihilfe sollte je zur Hälfte durch den Freistaat Sachsen und das Land Sachsen-Anhalt bereitgestellt werden.

9        Mit Schreiben vom 27. Juni 2007 teilte die Kommission der Bundesrepublik Deutschland ihre Entscheidung mit, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten. Am 2. Juli 2008 erließ die Kommission die streitige Entscheidung, in der sie feststellte, dass sich die fragliche Beihilfe zum einen auf Kosten in Höhe von [vertraulich](1) Euro beziehe, die DHL auf jeden Fall, also auch ohne diese Beihilfe, tragen müsste, und zum anderen auf Kosten in Höhe von [vertraulich] Euro für Ausbildungsmaßnahmen, die über das gesetzlich vorgeschriebene und für den Betrieb des Unternehmens notwendige Maß hinausgingen.

10      Sie war deshalb der Auffassung, dass der Teil der Beihilfe, der für die betreffenden Ausbildungsmaßnahmen nicht erforderlich sei, nicht zu zusätzlichen Ausbildungsmaßnahmen führe, sondern normale betriebliche Aufwendungen des Unternehmens decke und somit eine Senkung der üblicherweise von diesem zu tragenden Kosten ermögliche. Daher hielt sie diesen Teil der Beihilfe für geeignet, zu einer Wettbewerbsverzerrung und Beeinträchtigung der Handelsbedingungen zu führen, so dass er sich nicht auf der Grundlage von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV rechtfertigen lasse. Nach der Feststellung, dass auch keiner der anderen in Art. 107 Abs. 2 und 3 AEUV genannten Ausnahmetatbestände gegeben sei, kam sie zu dem Ergebnis, dass die Beihilfe in Höhe von 6 175 198 Euro nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei.

11      Die Kommission genehmigte hingegen die übrigen angemeldeten Maßnahmen, die einem Betrag von [vertraulich] Euro entsprachen.

 Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

12      Mit Klageschrift, die am 15. September 2008 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhoben der Freistaat Sachsen und das Land Sachsen‑Anhalt Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung. Sie stützten ihre Klage auf fünf Klagegründe, nämlich einen Verstoß gegen die Verordnung Nr. 68/2001, die Verkennung der positiven externen Effekte der fraglichen Ausbildungsmaßnahmen, die Missachtung der Anreizeffekte der fraglichen Beihilfe für die Standortwahl, die Anwendung unsachgemäßer Kriterien bei der Beurteilung der Erforderlichkeit dieser Beihilfe und schließlich eine unzureichende Begründung.

13      Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage abgewiesen.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen die Verordnung Nr. 68/2001

14      In den Randnrn. 35 bis 59 des angefochtenen Urteils hat das Gericht den Klagegrund, wonach die Kommission mit Einführung des Kriteriums der Erforderlichkeit der fraglichen Beihilfe bei ihrer Prüfung gegen die Verordnung Nr. 68/2001 verstoßen habe, geprüft und zurückgewiesen. Es hat zunächst festgestellt, dass aus dem vierten Erwägungsgrund der Verordnung hervorgehe, dass die Kommission die Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe anhand anderer als der in dieser Verordnung genannten Kriterien prüfen dürfe.

15      Das Gericht hat sodann darauf hingewiesen, dass für eine Beihilfe nur dann eine der Ausnahmen des Art. 107 Abs. 3 AEUV greifen könne, wenn sie nicht nur einem der in Art. 107 Abs. 3 Buchst. a bis d AEUV genannten Ziele entspreche, sondern zur Erreichung dieser Ziele auch erforderlich sei, und festgestellt, dass eine Beihilfe, die eine Ausbildungsmaßnahme ermögliche, die von dem begünstigten Unternehmen auf jeden Fall, auch ohne Erhalt der Beihilfe, durchgeführt worden wäre, nicht als „erforderlich“ angesehen werden könne. Folglich habe die Kommission zu Recht die fragliche Beihilfe auch mit Blick auf das Kriterium der Erforderlichkeit beurteilt.

16      Zum Vorbringen der Rechtsmittelführer zur früheren Entscheidungspraxis der Kommission hat das Gericht ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung allein Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV und nicht eine frühere Entscheidungspraxis, ihr tatsächliches Bestehen einmal unterstellt, den Rahmen für die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung bilde, mit der die Kommission feststelle, dass eine Beihilfe die Tatbestandsmerkmale der in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausnahme nicht erfülle.

 Zum dritten Klagegrund: Missachtung der Anreizeffekte der fraglichen Beihilfe für die Standortwahl

17      Zum Abschluss seiner Erwägungen in den Randnrn. 75 bis 98 des angefochtenen Urteils hat das Gericht den Klagegrund, mit dem eine Missachtung der Anreizeffekte der fraglichen Beihilfe für die Standortwahl gerügt wurde, zurückgewiesen, nachdem es festgestellt hatte, dass die Ausbildungsbeihilfen nicht bezweckten, die Standortwahl eines Unternehmens zu beeinflussen, sondern, die Qualifikation der Beschäftigten zu verbessern. Es hat daher das Vorbringen verworfen, die Beschränkung der Beurteilung der fraglichen Beihilfe auf die Lage von DHL nach der Entscheidung für den Flughafen Leipzig/Halle als Standort sei unzulässig und verkenne, dass diese Beihilfe erforderlich gewesen sei, damit sich DHL an diesem Standort ansiedle.

18      Das Gericht hat sodann festgestellt, dass die Kommission nur auf die Notwendigkeit von Ausbildungsmaßnahmen unabhängig vom gewählten Standort verwiesen habe und von vergleichbaren Ausbildungskosten an anderen Standorten nicht die Rede gewesen sei. Folglich seien die Ausführungen zu der betreffenden Prüfung als ins Leere gehend und – nur ergänzend – jedenfalls unbegründet zu verwerfen, da die Rechtsmittelführer mit nichts dargetan hätten, dass die Kommission zu Unrecht der Ansicht gewesen sei, dass DHL die Ausbildungsmaßnahmen für den neuen Betrieb außerhalb Brüssels unabhängig vom gewählten Standort hätte durchführen müssen.

 Zum vierten Klagegrund: Anwendung unsachgemäßer Kriterien bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der fraglichen Beihilfe

19      Am Ende seiner Erwägungen in den Randnrn. 105 bis 120 des angefochtenen Urteils hat das Gericht den vierten Klagegrund, mit dem die Anwendung unsachgemäßer Kriterien bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der fraglichen Beihilfe beanstandet wurde, mit dem Hinweis zurückgewiesen, dass die Kommission, wenn sie die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt prüfe, alle einschlägigen Umstände berücksichtigen müsse. Folglich habe die Kommission die den Empfänger der fraglichen Beihilfe betreffenden konkreten tatsächlichen Umstände und namentlich seine Geschäftspraxis und ‑strategie berücksichtigen dürfen. Das Gericht hat insoweit die Ansicht vertreten, dass diese Kriterien für die Beurteilung der Erforderlichkeit der Beihilfe maßgeblich seien.

20      Das Gericht hat außerdem ausgeführt, die Kommission habe zu Recht die Auffassung vertreten dürfen, dass manche der fraglichen Ausbildungsmaßnahmen durch die interne Strategie oder Praxis von DHL oder der Deutsche Post AG vorgegeben gewesen seien, so dass sie auch ohne die fragliche Beihilfe durchgeführt worden wären. Auch habe die Kommission in Bezug auf manche nicht gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildungsmaßnahmen zu Recht darauf hingewiesen, dass DHL die Absicht gehabt habe, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb ihres Logistikzentrums selbst zu erbringen, und dass die deutschen Behörden nicht den Beweis erbracht hätten, dass DHL ohne die Beihilfe auf diese Ausbildungsmaßnahmen verzichtet hätte.

21      Ferner hat das Gericht die Ansicht vertreten, dass die Kommission im Rahmen der Prüfung des Kriteriums der Erforderlichkeit der fraglichen Beihilfe zu Recht das Bestehen nationaler Gesetzesvorschriften berücksichtigt habe, die die Ausbildung des Personals vorschrieben, denn in einem solchen Fall seien die Unternehmen verpflichtet, die Ausbildungsmaßnahmen durchzuführen, und könnten insoweit nicht zu wenig investieren. Das Gericht hat deshalb die Behauptung, dass der Ansatz der Kommission nicht auf eine Verbesserung des allgemeinen Ausbildungsniveaus abziele und dem Ziel der Verordnung Nr. 68/2001 widerspreche, zurückgewiesen. Es hat zudem eine Diskriminierung oder ungerechtfertigte Benachteiligung des begünstigten Unternehmens verneint.

 Zum zweiten Klagegrund: Verkennung der positiven externen Effekte der fraglichen Ausbildungsmaßnahmen

22      Zum Abschluss seiner Erwägungen in den Randnrn. 126 bis 137 des angefochtenen Urteils hat das Gericht den zweiten Klagegrund, mit dem eine Verkennung der positiven externen Effekte der fraglichen Ausbildungsmaßnahmen geltend gemacht wurde, mit der Begründung zurückgewiesen, dass eine Ausbildungsbeihilfe, die positive externe Effekte schaffe, nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden könne, wenn sie nicht das Erforderlichkeitskriterium erfülle. Die Prüfung des ersten, des dritten und des vierten Klagegrundes habe nichts dafür ergeben, dass die Kommission zu Unrecht der Ansicht gewesen sei, dass ein Teil der fraglichen Beihilfe nicht erforderlich gewesen sei. Die Kommission habe deshalb zu Recht von der Prüfung, ob die Beihilfe positive externe Effekte schaffe, absehen dürfen, da sie das Erforderlichkeitskriterium nicht erfülle; der Verordnung Nr. 68/2001 könne nicht entnommen werden, dass das Bestehen positiver externer Effekte zwangsläufig bedeuten würde, dass eine Ausbildungsbeihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei.

 Zum fünften Klagegrund: unzureichende Begründung

23      In den Randnrn. 143 bis 154 des angefochtenen Urteils hat das Gericht den fünften Klagegrund, mit dem eine unzureichende Begründung gerügt wurde, zurückgewiesen, da seiner Ansicht nach in der streitigen Entscheidung die Gründe, aus denen die Kommission das Erforderlichkeitskriterium für die Zwecke der Beurteilung der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt angewandt habe, rechtlich hinreichend dargestellt waren. Zum Vorbringen, dass der Wandel der Praxis der Kommission hinsichtlich der Berücksichtigung der positiven externen Effekte hätte begründet werden müssen, hat es festgestellt, da ein Teil dieser Beihilfe nicht habe genehmigt werden können, weil das Erforderlichkeitskriterium nicht erfüllt gewesen sei, habe die Kommission weder die Frage der positiven externen Effekte der betreffenden Beihilfe prüfen noch demzufolge einen behaupteten Praxiswandel in dieser Hinsicht rechtfertigen müssen.

 Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof

24      Die Rechtsmittelführer beantragen, ihr Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären, das angefochtene Urteil aufzuheben und die streitige Entscheidung teilweise für nichtig zu erklären oder, hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen.

25      Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und den Rechtsmittelführern die Kosten aufzuerlegen.

 Zum Rechtsmittel

26      Die Rechtsmittelführer stützen ihr Rechtsmittel auf vier Rechtsmittelgründe, mit denen sie Rechtsfehler rügen, die das Gericht bei der Prüfung der streitigen Entscheidung begangen habe.

 Zum ersten Rechtsmittelgrund: rechtsfehlerhafte Prüfung der Erforderlichkeit der fraglichen Beihilfe

27      Die Rechtsmittelführer werfen dem Gericht erstens vor, gegen den vierten Erwägungsgrund, Satz 2 des 16. Erwägungsgrundes und Art. 5 der Verordnung Nr. 68/2001 verstoßen zu haben. In Bezug auf Beihilfen, die nicht von der Pflicht zur Anmeldung bei der Kommission freigestellt seien, schließe diese Verordnung nicht ihre Anwendung allgemein, sondern nur die Freistellung von der Anmeldungspflicht aus. Die Rechtsmittelführer folgern aus dem vierten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 68/2001, dass nicht von dieser Pflicht freigestellte Maßnahmen vorrangig anhand der materiell-rechtlichen Kriterien geprüft werden müssten, die in dieser Verordnung niedergelegt seien, sofern nicht Besonderheiten des Einzelfalls etwas anderes rechtfertigten, was weder das Gericht noch die Kommission dargetan hätten. Diese Kriterien, die keine Prüfung der Erforderlichkeit von Ausbildungsbeihilfen vorsähen, seien vorliegend erfüllt gewesen.

28      Zweitens tragen die Rechtsmittelführer vor, das Gericht habe Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV verletzt, indem es nicht geprüft habe, ob die Ausbildungsbeihilfen der Erreichung der in dieser Bestimmung genannten Ziele dienten oder dienen könnten. Insoweit gehe aus den Erwägungsgründen 11 und 14 der Verordnung Nr. 68/2001 hervor, dass die Erreichung dieser Ziele tatsächlich durch solche Beihilfen gefördert werde.

29      Drittens werfen die Rechtsmittelführer dem Gericht vor, dass es gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen habe, da nach der Entscheidungspraxis der Kommission die Erforderlichkeit von Ausbildungsbeihilfen, die nicht von der Pflicht zur Anmeldung bei der Kommission freigestellt seien, weder geprüft noch festgestellt worden sei. Zwar bilde allein Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV den Rahmen für die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Kommission, doch dürfe die Kommission nicht ohne objektiven Grund von ihrer früheren Entscheidungspraxis abweichen.

30      Soweit die Rechtsmittelführer einen Verstoß gegen die Verordnung Nr. 68/2001 rügen, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass, wie das Gericht in Randnr. 38 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, die fragliche Beihilfe den Wert von 1 Million Euro überschritt und folglich gemäß Art. 5 dieser Verordnung ihre Freistellung von der Anmeldungspflicht ausgeschlossen war. Nach ihrem 16. Erwägungsgrund gilt nämlich für solche Beihilfen die Anmeldungspflicht.

31      Wie die Rechtsmittelführer geltend machen, ist die Anwendung der Verordnung Nr. 68/2001 nur unter dem Gesichtspunkt dieser Freistellung ausgeschlossen und nicht in materiell-rechtlicher Hinsicht. Tatsächlich geht aus dem vierten Erwägungsgrund dieser Verordnung hervor, dass angemeldete Ausbildungsbeihilfen von der Kommission anhand der Kriterien geprüft werden müssen, die in dieser Verordnung niedergelegt sind. Die Verwendung des Ausdrucks „in erster Linie“ in diesem Erwägungsgrund bedeutet allerdings, dass solche Beihilfen insbesondere, aber nicht ausschließlich, im Licht der erwähnten Kriterien zu untersuchen sind. Sie können deshalb nach Maßgabe anderer Kriterien oder Bestimmungen geprüft werden.

32      Wie das Gericht in Randnr. 49 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, ergibt sich ferner aus dem zehnten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 68/2001, dass die Ausbildungsbeihilfen zum Ziel haben, die Marktschwäche auszugleichen, die damit zusammenhängt, dass die Unternehmen in der Europäischen Union im Allgemeinen zu wenig in die Ausbildung ihrer Beschäftigten investieren. Die Daseinsberechtigung für die Gewährung solcher Beihilfen besteht demnach darin, den Unternehmen einen Anreiz zu geben, Ausbildungsmaßnahmen durchzuführen, die ohne Gewährung dieser Beihilfen nicht erfolgt wären.

33      Vor diesem Hintergrund kann der Kommission nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie der Auffassung war, eine Ausbildungsbeihilfe müsse, um mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu sein, für die Durchführung der Ausbildungsmaßnahmen und dementsprechend die Erreichung der in Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV genannten Ziele „erforderlich“ sein.

34      Wie nämlich das Gericht in Randnr. 52 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, würde eine Beihilfe, die eine Ausbildungsmaßnahme ermöglicht, die von dem begünstigten Unternehmen auf jeden Fall, auch ohne Erhalt der Beihilfe, durchgeführt worden wäre, tatsächlich darauf abzielen, ein Unternehmen von den Kosten zu befreien, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Geschäftsführung oder seiner üblichen Tätigkeiten zu tragen gehabt hätte. Betriebsbeihilfen, d. h. Beihilfen, die ein Unternehmen von diesen Kosten befreien sollen, verfälschen grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen (vgl. Urteil vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C‑156/98, Slg. 2000, I‑6857, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35      Der Umstand, dass eine Ausbildungsbeihilfe möglicherweise positive Effekte für bestimmte Wirtschaftszweige oder ‑gebiete hat und damit zur Erreichung der in Art. 107 Abs. 3 Buchst. a und c AEUV genannten Ziele beiträgt, ist insoweit unerheblich. Denn eine Ausbildungsbeihilfe kann naturgemäß einen Beitrag zur Verwirklichung der betreffenden Ziele leisten. Diese Feststellung lässt jedoch die Prüfung der Erforderlichkeit dieser Beihilfe unberührt.

36      Daher ist die Feststellung des Gerichts nicht zu beanstanden, wonach die Kommission zutreffend der Ansicht gewesen sei, dass die Ausbildungsbeihilfe nur dann im Sinne des Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden könne, wenn sie für die Tätigkeiten des begünstigten Unternehmens nicht unmittelbar erforderlich sei.

37      Soweit die Rechtsmittelführer einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung rügen, berufen sie sich auf eine frühere Entscheidungspraxis der Kommission, deren Existenz sie nicht belegen. Wie die Rechtsmittelführer selbst anführen, hat nämlich die Kommission die Erforderlichkeit von Ausbildungsbeihilfen, die nicht von der Anmeldungspflicht freigestellt sind, in ihrer Entscheidung 2008/709/EG vom 11. März 2008 über die staatliche Beihilfe, die Belgien zugunsten von Volvo Cars Gent gewähren will (C 35/07 [ex N 256/07]) (ABl. L 236, S. 45), und ihrem Beschluss 2010/357/EU vom 2. Dezember 2009 über die staatliche Beihilfe C 39/08 (ex N 148/08), die Rumänien als Ausbildungsbeihilfe zugunsten von Ford Craiova gewähren will (ABl. 2010, L 167, S. 1, Randnrn. 83 ff.), beurteilt. Daher kann die Existenz einer solchen Entscheidungspraxis nicht als nachgewiesen betrachtet werden.

38      Wie die Rechtsmittelführer einräumen, ist jedenfalls allein im Rahmen des Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV zu prüfen, ob eine Entscheidung, mit der die Kommission feststellt, dass eine Beihilfe die Tatbestandsmerkmale dieser Ausnahme nicht verwirklicht, rechtmäßig ist, und nicht im Hinblick auf eine angebliche frühere Praxis (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 30. September 2003, Freistaat Sachsen u. a./Kommission, C‑57/00 P und C‑61/00 P, Slg. 2003, I‑9975, Randnr. 53).

39      Im Licht aller dieser Feststellungen und Beurteilungen im angefochtenen Urteil hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, als es festgestellt hat, dass die Kommission zu Recht die fragliche Beihilfe auf der Grundlage des Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV nicht nur anhand der in der Verordnung Nr. 68/2001 festgelegten Kriterien, sondern auch mit Blick auf das Kriterium der Erforderlichkeit beurteilt habe.

40      Somit ist der erste Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Rechtsmittelgrund: rechtsfehlerhafte Missachtung der Anreizeffekte der fraglichen Beihilfe für die Standortwahl

41      Die Rechtsmittelführer tragen vor, dass die Anreizeffekte der fraglichen Beihilfe für die Standortwahl hätten berücksichtigt werden müssen, da aus der Verordnung Nr. 68/2001, Ziff. 4.20 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (ABl. 1998, C 74, S. 9), Randnr. 73 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007–2013 (ABl. 2006, C 54, S. 13) und Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV hervorgehe, dass die Ausbildungsbeihilfen regionalen Zielen dienten oder dienen könnten. In Randnr. 79 des angefochtenen Urteils sei das Gericht ferner zu Unrecht von der Annahme ausgegangen, dass die Förderung von Betrieben in benachteiligten Gebieten und die Ansiedlung neuer Unternehmen nur durch Regionalbeihilfen erfolgen dürften.

42      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, wie das Gericht in Randnr. 78 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, die Ausbildungsbeihilfen nicht bezwecken, die Standortwahl eines Unternehmens zu beeinflussen, sondern die Qualifikation der Beschäftigten zu verbessern. Wie nämlich in den Randnrn. 32 und 35 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, können es die Ausbildungsbeihilfen ermöglichen, die Marktschwäche auszugleichen, die damit zusammenhängt, dass die Unternehmen in der Union im Allgemeinen zu wenig in die Ausbildung ihrer Beschäftigten investieren. Wie das Gericht in Randnr. 80 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, muss die Prüfung des Anreizeffekts der Beihilfe auf die Standortwahl daher im Zusammenhang mit den Regionalbeihilfen und nicht den Ausbildungsbeihilfen vorgenommen werden. Die Frage, ob die Ausbildungsbeihilfen regionalen Zielen dienen oder dienen könnten, ist daher im vorliegenden Fall unerheblich.

43      Zu dem Fehler, den das Gericht in Randnr. 79 des angefochtenen Urteils begangen haben soll, ist zum einen festzustellen, dass das Gericht dort nur einen Auszug aus Ziff. 1 Abs. 4 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung zitiert hat. Zum anderen geht aus keiner Randnummer des angefochtenen Urteils hervor, dass das Gericht der Ansicht gewesen wäre, dass die Förderung von Betrieben in benachteiligten Gebieten und die Ansiedlung neuer Unternehmen nur durch Regionalbeihilfen erfolgen könne.

44      Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist der Rechtsmittelgrund, mit dem ein Rechtsfehler wegen Nichtberücksichtigung der Anreizeffekte der fraglichen Beihilfe für die Standortwahl gerügt wird, als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum dritten Rechtsmittelgrund: rechtsfehlerhafte Anwendung unsachgemäßer Kriterien bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der fraglichen Beihilfe

 Zum ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes: rechtsfehlerhafte Berücksichtigung der Geschäftspraxis und ‑strategie

45      Die Rechtsmittelführer machen geltend, nach ständiger Rechtsprechung seien das Vorliegen einer Beihilfe und ihre Vereinbarkeit nach objektiven Gegebenheiten und Kriterien zu beurteilen (vgl. u. a. Urteile vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, C‑182/03 und C‑217/03, Slg. 2006, I‑5479, Randnr. 137, sowie vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C‑341/06 P und C‑342/06 P, Slg. 2008, I‑4777, Randnr. 95), wohingegen die Berücksichtigung der Geschäftspraxis und ‑strategie des Beihilfeempfängers subjektive Kriterien ins Spiel bringe.

46      Ferner habe das Gericht den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt, da die Kommission in vergleichbaren Angelegenheiten das Kriterium der Erforderlichkeit der Beihilfe nicht anhand solcher Gegebenheiten geprüft habe.

47      Zudem benachteilige die Berücksichtigung dieser Gegebenheiten beihilferechtlich Unternehmen, die aufgrund eigener Entscheidungen oder interner Standards ein hohes Ausbildungsniveau etablierten. Diese Praxis widerspreche deshalb dem Zweck der Verordnung Nr. 68/2001 und des Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV und allgemeiner den Zielen der Union, ein besonders hohes Beschäftigungs‑ und Ausbildungsniveau im Gemeinsamen Markt zu gewährleisten.

48      Soweit die Rechtsmittelführer erstens ausführen, dass eine Beihilfe nach objektiven Gegebenheiten und Kriterien zu beurteilen sei, ist festzustellen, dass, wie sich aus Randnr. 36 des vorliegenden Urteils ergibt, eine Ausbildungsbeihilfe, die die finanzielle Lage des begünstigten Unternehmens verbessert, nur dann als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann, wenn sie zur Erreichung der in Art. 107 Abs. 3 Buchst. a und c AEUV genannten Ziele erforderlich ist. Da die Kommission in der Lage sein muss, zu prüfen, ob dies der Fall ist, hat sie alle maßgeblichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen, insbesondere die wirtschaftlichen Umstände zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beihilfen gewährt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 1991, Italien/Kommission, C‑261/89, Slg. 1991, I‑4437, Randnr. 21).

49      Daher kann dem Gericht nicht seine Feststellung zum Vorwurf gemacht werden, dass die Kommission die das beihilfeempfangende Unternehmen betreffenden konkreten tatsächlichen Umstände habe berücksichtigen dürfen, u. a. seine Geschäftspraxis und ‑strategie, da anhand dieser Gesichtspunkte insbesondere ermittelt werden konnte, ob das betreffende Unternehmen beabsichtigte, die Ausbildungsmaßnahmen auch ohne Beihilfe durchzuführen. War dies nämlich der Fall, kann die geplante Beihilfe nicht als zur Erreichung der in Art. 107 Abs. 3 Buchst. a und c AEUV genannten Ziele erforderlich betrachtet werden.

50      Soweit die Rechtsmittelführer zweitens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung geltend machen, genügt der Hinweis, dass, wie aus Randnr. 38 des vorliegenden Urteils hervorgeht, allein im Rahmen des Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV zu prüfen ist, ob eine Entscheidung der Kommission rechtmäßig ist, und nicht anhand ihrer früheren Entscheidungspraxis.

51      Soweit die Rechtsmittelführer drittens vortragen, dass sich die Berücksichtigung der betreffenden Umstände nachteilig auf Unternehmen auswirke, die ein hohes Ausbildungsniveau vorsähen, ist ein solches Vorbringen im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit einer Ausbildungsbeihilfe im Hinblick auf Art. 107 Abs. 3 Buchst. a und c AEUV nicht erheblich. Wie nämlich das Gericht in Randnr. 112 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, darf die Analyse der Kommission nur von der objektiven Würdigung der Vereinbarkeit der Ausbildungsbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt abhängen.

52      Aufgrund dieser Erwägungen ist der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes: rechtsfehlerhafte Berücksichtigung nationaler Gesetzesvorschriften

53      Den Rechtsmittelführern zufolge hat der Gerichtshof im Urteil vom 17. September 1980, Philip Morris Holland/Kommission (730/79, Slg. 1980, 2671, Randnr. 26), festgestellt, dass die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem AEU‑Vertrag im Unionsrahmen zu beurteilen sei, nicht in dem eines einzelnen Mitgliedstaats. Daher seien dem nationalen Recht entnommene Argumente oder Kriterien insoweit unerheblich.

54      Die Berücksichtigung nationaler Ausbildungsstandards würde aus Sicht der Unternehmen zu einem Standortvorteil von Mitgliedstaaten führen, die sich gegen den Erlass gesetzlicher Vorschriften zugunsten eines höheren Ausbildungsniveaus entschieden. Dies wäre ein absurdes Ergebnis, das nicht mit Sinn und Zweck der Verordnung Nr. 68/2001 und des Art. 107 Abs. 3 Buchst. a und c AEUV vereinbar wäre.

55      Insoweit ist zum einen auf die u. a. bereits in den Randnrn. 48 und 49 des vorliegenden Urteils enthaltenen Erwägungen hinsichtlich der Berücksichtigung der Geschäftspraxis und ‑strategie zu verweisen. Diese Erwägungen gelten für die Berücksichtigung der nationalen Gesetzesvorschriften entsprechend.

56      Daher ist die Feststellung des Gerichts nicht zu beanstanden, dass die Kommission im Rahmen der Prüfung des Kriteriums der Erforderlichkeit der fraglichen Beihilfe das Bestehen nationaler Rechtsvorschriften habe berücksichtigen dürfen, die die Ausbildung des Personals vorschrieben, da anhand dieser Gesichtspunkte insbesondere ermittelt werden konnte, ob das Unternehmen auch ohne Beihilfe verpflichtet war, Ausbildungsmaßnahmen durchzuführen. War dies nämlich der Fall, kann die geplante Beihilfe nicht als zur Erreichung der in Art. 107 Abs. 3 Buchst. a und c AEUV genannten Ziele erforderlich betrachtet werden.

57      Da die Umstände des vorliegenden Falles völlig anders gelagert sind als in der Rechtssache, in der das Urteil Philip Morris Holland/Kommission ergangen ist, geht auch die Bezugnahme auf dieses Urteil fehl. Die Feststellung des Gerichtshofs, dass die Frage, „[o]b die Beihilfe mit dem Vertrag vereinbar ist, … im Gemeinschaftsrahmen zu beurteilen [ist], nicht in dem eines einzelnen Mitgliedstaats“, bezog sich auf einen möglichen Verstoß gegen die Handelsbedingungen zwischen Mitgliedstaaten. Sie bedeutet keineswegs, dass die Vereinbarkeit einer Beihilfe nicht anhand von Umständen beurteilt werden darf, die in den gesetzgeberischen Rahmen des betroffenen Mitgliedstaats fallen.

58      Was zum anderen das Vorbringen in Bezug auf die nachteilige Wirkung der Berücksichtigung dieser Umstände auf Unternehmen angeht, die ein hohes Ausbildungsniveau vorsehen, ist festzustellen, dass, wie aus Randnr. 51 des vorliegenden Urteils hervorgeht, ein solches Vorbringen im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit einer Ausbildungsbeihilfe im Hinblick auf Art. 107 Abs. 3 Buchst. a und c AEUV nicht erheblich ist.

59      Folglich sind der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes und demnach der dritte Rechtsmittelgrund insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum vierten Rechtsmittelgrund: rechtsfehlerhafte Verkennung der positiven externen Effekte der fraglichen Ausbildungsmaßnahmen durch das Gericht

60      Den Rechtsmittelführern zufolge ist das mit der Nichterfüllung des Erforderlichkeitskriteriums begründete Außerachtlassen der positiven externen Effekte der fraglichen Beihilfe rechtsfehlerhaft und verstößt gegen Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV. Sie verweisen auf ihre Ausführungen zum ersten Rechtsmittelgrund.

61      Hierzu ist auf die u. a. bereits in den Randnrn. 35 und 36 des vorliegenden Urteils enthaltenen Erwägungen zu verweisen. Wie sich nämlich aus Randnr. 36 ergibt, kann eine Beihilfe, die nicht zur Erreichung eines der in Art. 107 Abs. 3 AEUV genannten Ziele erforderlich ist, nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Der Umstand, dass sie möglicherweise positive externe Effekte auf bestimmte Wirtschaftszweige oder ‑gebiete hat, ist deshalb insoweit unerheblich.

62      Der vierte Rechtsmittelgrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

63      Da keiner der Rechtsmittelgründe durchgreift, ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

 Kosten

64      Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Art. 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, wird die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten verurteilt. Da die Kommission eine Verurteilung der Rechtsmittelführer beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Der Freistaat Sachsen und das Land Sachsen-Anhalt tragen die Kosten.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.


1 – Nicht wiedergegebene vertrauliche Angaben.