Rechtssache C-194/09 P

Alcoa Trasformazioni Srl

gegen

Europäische Kommission

„Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Stromvorzugstarif – Feststellung des Nichtvorliegens einer Beihilfe – Änderung und Verlängerung der Maßnahme – Entscheidung, das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten – Bestehende oder neue Beihilfe – Verordnung (EG) Nr. 659/1999 – Art. 1 Buchst. b Ziff. v – Begründungspflicht – Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes“

Leitsätze des Urteils

1.        Rechtsmittel – Gründe – Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung

(Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58)

2.        Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Zu berücksichtigende Gesichtspunkte

(Art. 87 EG und 88 EG)

3.        Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission, ein förmliches Prüfverfahren über eine staatliche Maßnahme einzuleiten – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen

(Art. 88 Abs. 2 und 3 EG; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 6)

4.        Unionsrecht – Grundsätze – Schutz des berechtigten Vertrauens – Entscheidung der Kommission auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen, mit der sie ihre in einer früheren Entscheidung enthaltene Beurteilung nicht in Frage stellt – Kein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes

5.        Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission, ein förmliches Prüfverfahren über eine vorläufig als neue Beihilfe eingestufte staatliche Maßnahme einzuleiten – Begründungspflicht – Umfang

(Art. 88 Abs. 2 EG und 253 EG)

6.        Staatliche Beihilfen – Bestehende Beihilfen und neue Beihilfen – Substanzielle Änderung einer ursprünglich nicht als Beihilfe eingestuften Maßnahme

(Art. 87 EG und 88 EG)

7.        Staatliche Beihilfen – Bestehende Beihilfen und neue Beihilfen – Abgrenzung anhand objektiver Gesichtspunkte

(Art. 87 EG und 88 EG)

1.        Der Gerichtshof ist im Rahmen eines Rechtsmittels gemäß Art. 225 EG und Art. 58 seiner Satzung nicht für die Feststellung und Würdigung des maßgeblichen Sachverhalts zuständig, sofern dieser nicht verfälscht wird. Verfälscht das Gericht den Sachverhalt nicht, fällt dessen freie Würdigung in seine Zuständigkeit.

(vgl. Randnrn. 39, 42)

2.        Die Form der Finanzierung einer Beihilfe kann die ganze Beihilferegelung, die damit finanziert werden soll, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar machen. In einem solchen Fall muss die Kommission die Beihilfe unter Berücksichtigung der Wirkungen ihrer Finanzierung prüfen.

(vgl. Randnr. 48)

3.        Die Phase der Vorprüfung von Beihilfen nach Art. 88 Abs. 3 EG, die durch die Art. 4 und 5 der Verordnung Nr. 659/1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags geregelt wird, dient dazu, der Kommission eine erste Meinungsbildung über die teilweise oder völlige Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt zu ermöglichen. Sie ist zu unterscheiden von der in Art. 88 Abs. 2 EG vorgesehenen und durch die Art. 6 und 7 der erwähnten Verordnung geregelten Prüfungsphase, die es der Kommission ermöglichen soll, umfassend Kenntnis von allen Gesichtspunkten eines Falles zu erhalten. Aus Art. 6 der Verordnung Nr. 659/1999 ergibt sich, dass die Entscheidung, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen, eine vorläufige Würdigung des Beihilfecharakters der geplanten Maßnahme durch die Kommission und Ausführungen über ihre Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt enthält.

Die Kommission muss eine solche Eröffnungsentscheidung erlassen, wenn sie bei einer ersten Prüfung nicht die Überzeugung gewinnen konnte, dass die betreffende Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, was zur Folge hat, dass die Rechtmäßigkeitskontrolle, die das Gericht über sie ausübt, zwangsläufig Schranken in dem Sinn haben muss, dass die Kontrolle des Unionsrichters, wenn sich die Kläger gegen die Beurteilung der Kommission hinsichtlich der Einstufung der streitigen Maßnahme als staatliche Beihilfe wenden, auf die Prüfung beschränkt ist, ob die Kommission keine offenkundigen Beurteilungsfehler begangen hat.

(vgl. Randnrn. 57-58, 60-61)

4.        Auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes kann sich jeder berufen, bei dem ein Organ der Europäischen Union aufgrund bestimmter Zusicherungen, die es ihm gegeben hat, begründete Erwartungen geweckt hat. Ist jedoch ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer in der Lage, den Erlass einer Unionsmaßnahme, die seine Interessen berühren kann, vorherzusehen, so kann er sich im Fall ihres Erlasses nicht auf diesen Grundsatz berufen.

In Beihilfesachen kann der Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt sein, wenn die Kommission ihre Beurteilung einer Maßnahme allein aufgrund einer strengeren Anwendung der Vorschriften des Vertrags über staatliche Beihilfen ändert. Die Kläger können dann nämlich erwarten, dass eine Entscheidung, mit der die Kommission ihre frühere Beurteilung revidiert, ihnen die nötige Zeit einräumt, dieser Änderung der Beurteilung tatsächlich Rechnung zu tragen.

Diese Situation ist anders gelagert als der Fall, in dem die Kommission in der streitigen Entscheidung nicht ihre Beurteilung der in einer früheren Entscheidung geprüften Maßnahme in Frage stellt, sondern Zweifel in Bezug auf die fragliche Maßnahme hegt, und zwar zum einen wegen der zeitlichen Begrenzung ihrer Schlussfolgerungen in der früheren Entscheidung, die an die zu einem bestimmten Zeitpunkt gegebenen Umstände gebunden sind, und zum anderen wegen der Änderungen, die die in dieser Entscheidung behandelte Maßnahme erfahren hat. In einem solchen Fall kann die frühere Entscheidung kein berechtigtes Vertrauen darauf entstehen lassen, dass die darin enthaltenen Schlussfolgerungen der Kommission auf einen neuen Finanzierungsmechanismus erstreckt würden.

(vgl. Randnrn. 71-74)

5.        Das Begründungserfordernis im Sinne von Art. 253 EG ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere von dem Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können.

Wenn es sich um die Vorprüfungsphase in Bezug auf eine zuvor noch nicht geprüfte Maßnahme handelt, kann sich die Kommission auf eine Zusammenfassung der wesentlichen Sach- und Rechtsfragen, eine vorläufige Würdigung des Beihilfecharakters der fraglichen staatlichen Maßnahme und Ausführungen zu den Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt beschränken.

(vgl. Randnrn. 96, 102)

6.        Allein der Umstand, dass eine Maßnahme, die nicht als Beihilfe angesehen wurde, weiter durchgeführt wird, gegebenenfalls nach einer Laufzeitverlängerung des Rechtsakts, mit dem sie geschaffen wurde, kann sie nicht zur staatlichen Beihilfe und insbesondere nicht zu einer neuen Beihilfe werden lassen. Hat diese Maßnahme dagegen eine substanzielle Änderung erfahren, so kann sie nur unter dem Blickwinkel der für neue Beihilfen geltenden Vorschriften geprüft werden.

(vgl. Randnrn. 110-112)

7.        Der Begriff der bestehenden oder neuen Beihilfe entspricht einer objektiven Situation und kann nicht vom Verhalten oder von den Erklärungen der Organe abhängen.

(vgl. Randnr. 125)







URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

21. Juli 2011(*)

„Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Stromvorzugstarif – Feststellung des Nichtvorliegens einer Beihilfe – Änderung und Verlängerung der Maßnahme – Entscheidung, das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten – Bestehende oder neue Beihilfe – Verordnung (EG) Nr. 659/1999 – Art. 1 Buchst. b Ziff. v – Begründungspflicht – Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes“

In der Rechtssache C‑194/09 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 29. Mai 2009,

Alcoa Trasformazioni Srl mit Sitz in Portoscuso (Italien), Prozessbevollmächtigte: M. Siragusa, avvocato, Rechtsanwälte T. Müller‑Ibold und T. Graf sowie F. Salerno, avocat,

Klägerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Europäische Kommission, vertreten durch N. Khan als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. N. Cunha Rodrigues, der Richter A. Rosas, U. Lõhmus und A. Ó Caoimh sowie der Richterin P. Lindh (Berichterstatterin),

Generalanwalt: N. Jääskinen,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 2010,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. September 2010

folgendes

Urteil

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Alcoa Trasformazioni Srl (im Folgenden: Alcoa) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 25. März 2009, Alcoa Trasformazioni/Kommission (T‑332/06, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf teilweise Nichtigerklärung der der Italienischen Republik mit Schreiben vom 19. Juli 2006 bekannt gegebenen Entscheidung 2006/C 214/03 der Kommission über die Einleitung des Verfahrens nach Art. 88 Abs. 2 EG in Bezug auf die staatliche Beihilfe C 36/06 (ex NN 38/06) – Sonderstromtarif für energieintensive Industriezweige in Italien (ABl. C 214, S. 5, im Folgenden: streitige Entscheidung), soweit sie die Stromtarife für die Alcoa gehörenden Aluminiumwerke betrifft, abgewiesen hat.

 Rechtlicher Rahmen

2        Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88] des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1) sieht unter der Überschrift „Definitionen“ vor:

„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)      ‚Beihilfen‘ alle Maßnahmen, die die Voraussetzungen des Artikels [87] Absatz 1 [EG] erfüllen;

b)      ‚bestehende Beihilfen‘

i)      … alle Beihilfen, die vor Inkrafttreten des Vertrags in dem entsprechenden Mitgliedstaat bestanden, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die vor Inkrafttreten des Vertrags eingeführt worden sind und auch nach dessen Inkrafttreten noch anwendbar sind;

ii)      genehmigte Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die von der Kommission oder vom Rat genehmigt wurden;

v)      Beihilfen, die als bestehende Beihilfen gelten, weil nachgewiesen werden kann, dass sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie eingeführt wurden, keine Beihilfe waren und später aufgrund der Entwicklung des Gemeinsamen Marktes zu Beihilfen wurden, ohne dass sie eine Änderung durch den betreffenden Mitgliedstaat erfahren haben. Werden bestimmte Maßnahmen im Anschluss an die Liberalisierung einer Tätigkeit durch gemeinschaftliche Rechtsvorschriften zu Beihilfen, so gelten derartige Maßnahmen nach dem für die Liberalisierung festgelegten Termin nicht als bestehende Beihilfen;

c)      ‚neue Beihilfen‘ alle Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen;

f)      ‚rechtswidrige Beihilfen‘ neue Beihilfen, die unter Verstoß gegen Artikel [88] Absatz 3 [EG] eingeführt werden;

... “

3        Nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 „teilen die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Vorhaben zur Gewährung neuer Beihilfen rechtzeitig mit“. Art 3 dieser Verordnung bestimmt, dass neue Beihilfen „nicht eingeführt werden [dürfen], bevor die Kommission eine diesbezügliche Genehmigungsentscheidung erlassen hat oder die Beihilfe als genehmigt gilt“.

4        Art. 4 Abs. 1 bis 4 der Verordnung Nr. 659/1999 sieht vor:

„(1)      Die Kommission prüft die Anmeldung unmittelbar nach deren Eingang. Unbeschadet des Artikels 8 erlässt die Kommission eine Entscheidung nach den Absätzen 2, 3 oder 4.

(2)      Gelangt die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung zu dem Schluss, dass die angemeldete Maßnahme keine Beihilfe darstellt, so stellt sie dies durch Entscheidung fest.

(3)      Stellt die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung fest, dass die angemeldete Maßnahme, insoweit sie in den Anwendungsbereich des Artikels [87] Absatz 1 [EG] fällt, keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt, so entscheidet sie, dass die Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist ... In der Entscheidung wird angeführt, welche Ausnahmevorschrift des Vertrags zur Anwendung gelangt ist.

(4)      Stellt die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung fest, dass die angemeldete Maßnahme Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt, so entscheidet sie, das Verfahren nach Artikel [88] Absatz 2 [EG] zu eröffnen (nachstehend ‚Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens‘ genannt).“

5        Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung lautet:

„Die Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens enthält eine Zusammenfassung der wesentlichen Sach- und Rechtsfragen, eine vorläufige Würdigung des Beihilfecharakters der geplanten Maßnahme durch die Kommission und Ausführungen über ihre Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt. Der betreffende Mitgliedstaat und die anderen Beteiligten werden in dieser Entscheidung zu einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von normalerweise höchstens einem Monat aufgefordert. In ordnungsgemäß begründeten Fällen kann die Kommission diese Frist verlängern.“

6        Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 sieht vor, dass „[d]as förmliche Prüfverfahren … durch eine Entscheidung nach den Absätzen 2 bis 5 dieses Artikels abgeschlossen [wird]“. Nach diesen Absätzen kann die Kommission entscheiden, dass die angemeldete Maßnahme keine Beihilfe darstellt, dass die angemeldete Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, dass die angemeldete Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann, wenn bestimmte Bedingungen und Auflagen eingehalten werden, oder dass die angemeldete Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist.

7        Zu den nicht angemeldeten Maßnahmen bestimmt Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999: „Befindet sich die Kommission im Besitz von Informationen gleich welcher Herkunft über angebliche rechtswidrige Beihilfen, so prüft sie diese Informationen unverzüglich.“ Art. 13 Abs. 1 der Verordnung sieht vor, dass nach dieser Prüfung gegebenenfalls eine Entscheidung zur Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens ergeht.

8        Das Verfahren bei bestehenden Beihilferegelungen ist in den Art. 17 bis 19 der Verordnung Nr. 659/1999 geregelt. In Art. 18 heißt es: „Gelangt die Kommission … zu dem Schluss, dass die bestehende Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt nicht oder nicht mehr vereinbar ist, so schlägt sie dem betreffenden Mitgliedstaat zweckdienliche Maßnahmen vor.“ Wenn der betreffende Mitgliedstaat den vorgeschlagenen Maßnahmen nicht zustimmt, kann die Kommission nach Art. 19 Abs. 2 der Verordnung ein förmliches Prüfverfahren einleiten.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

9        Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt, wie er aus dem angefochtenen Urteil und den Ausführungen der Beteiligten vor dem Gerichtshof hervorgeht, lässt sich für die Zwecke dieses Urteils wie folgt zusammenfassen.

10      Die Rechtsmittelführerin Alcoa ist eine Gesellschaft italienischen Rechts, der in Italien zwei Werke zur Herstellung von Primäraluminium gehören, die sich in Portovesme/Sardinien und in Fusina/Venetien befinden. Diese Werke wurden ihr von der Alumix SpA im Rahmen von deren Privatisierung veräußert.

11      Mit der der Italienischen Republik bekannt gegebenen und am 1. Oktober 1996 veröffentlichten Entscheidung 96/C 288/04 (ABl. C 288, S. 4, im Folgenden: Alumix-Entscheidung) stellte die Kommission das von ihr am 23. Dezember 1992 eröffnete und am 16. November 1994 ausgeweitete Verfahren ein, das u. a. den Strombezugstarif betraf, der den beiden Werken von der ENEL, dem traditionellen Stromversorger in Italien, in Rechnung gestellt wurde. Dieser Tarif war mit der Entscheidung Nr. 13 des Comitato interministeriale dei prezzi (Ministeriumsübergreifender Preisausschuss) (CIP) vom 24. Juli 1992 (im Folgenden: Entscheidung Nr. 13/92 des CIP) festgelegt worden. Die Kommission hielt den Tarif, der nach Art. 2 des Decreto-legge vom 19. Dezember 1995 (GURI Nr. 39 vom 16. Februar 1996, S. 8, im Folgenden: Decreto-legge von 1995) bis zum 31. Dezember 2005 galt, nicht für eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG.

12      Dieser Stromtarif baute auf den Produktionsgrenzkosten und einem Teil der Fixkosten von ENEL auf.

13      Die Kommission gelangte zu dem Ergebnis, dass ENEL, indem sie gegenüber den Werken Portovesme und Fusina einen solchen Tarif für die Aluminiumherstellung angewandt habe, wie ein Wirtschaftsteilnehmer mit normalem Geschäftsgebaren gehandelt habe, weil dieser Tarif die Lieferung von Strom an Unternehmen ermöglicht habe, die ihre Hauptkunden in Regionen mit sehr hoher Stromerzeugungsüberkapazität seien.

14      Mit der Entscheidung Nr. 204/99 der Autorità per l’energia elettrica e il gas (Strom- und Gasbehörde) vom 29. Dezember 1999 wurde die Verwaltung des Stromtarifs zwei örtlichen Stromversorgern übertragen. Die Belieferung von Alcoa mit Strom wurde dann von ENEL, ihrem örtlichen Stromversorger, zum Standardtarif und nicht mehr zu dem im Decreto-legge von 1995 vorgesehenen Tarif in Rechnung gestellt. ENEL gewährte Alcoa eine auf ihrer Stromrechnung ausgewiesene Rückvergütung, die über eine steuerähnliche Abgabe für alle Stromverbraucher in Italien finanziert wurde und dem Unterschiedsbetrag zwischen dem berechneten und dem im Decreto-legge von 1995 vorgesehenen Tarif entsprach.

15      Mit der Entscheidung Nr. 148/04 der Strom- und Gasbehörde vom 9. August 2004 wurde die staatliche Cassa Conguaglio per il settore elettrico (Ausgleichskasse für den Stromsektor, im Folgenden: Ausgleichskasse) anstelle der örtlichen Stromversorger mit der Verwaltung des Stromtarifs betraut. In diesem Rahmen wurde Alcoa der Unterschiedsbetrag zwischen dem ihr von ENEL in Rechnung gestellten Tarif und dem Tarif nach dem Decreto-legge von 1995 von der Ausgleichskasse selbst unter Rückgriff auf die gleiche steuerähnliche Abgabe erstattet.

16      Im Jahr 2005 erließen die italienischen Behörden das nach Änderung durch das Gesetz Nr. 80 vom 14. Mai 2005 (GURI Nr. 111 vom 14. Mai 2005, Supplemento ordinario Nr. 91) in ein Gesetz umgewandelte Decreto-legge Nr. 35 vom 14. März 2005 (GURI Nr. 62 vom 16. März 2005, im Folgenden: Decreto-legge von 2005). Nach seinem Art. 11 Abs. 11 wurde der für die beiden Werke von Alcoa geltende Vorzugstarif bis zum 31. Dezember 2010 verlängert. Dies wurde der Kommission nicht angezeigt.

17      Das Decreto-legge von 2005 sieht auch eine jährliche Überprüfung des Vorzugstarifs durch die Strom- und Gasbehörde vor. Gemäß deren Entscheidung Nr. 217/05 vom 13. Oktober 2005 ist dieser Tarif ab dem 1. Januar 2006 jedes Jahr nach Maßgabe der an den europäischen Börsen in Amsterdam (Niederlande) und in Frankfurt am Main (Deutschland) verzeichneten etwaigen Preissteigerungen bis zu einem Höchstsatz von 4 % pro Jahr zu erhöhen.

18      In der streitigen Entscheidung hat sich die Kommission mit den Fragen beschäftigt, ob der Alcoa gewährte Tarif eine staatliche Beihilfe ist und ob er gemäß Art. 87 Abs. 1 EG mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Sie hat darauf hingewiesen, dass sie von Art. 11 Abs. 11 des Decreto-legge von 2005 in einem anderen Verfahren Kenntnis erlangt habe, in dem die der Italienischen Republik mit Schreiben vom 16. November 2004 bekannt gegebene Entscheidung 2005/C 30/06 über die Einleitung des Verfahrens nach Art. 88 Abs. 2 EG in Bezug auf die staatliche Beihilfe C 38/2004 (ex NN 58/04) – Beihilfen zugunsten von Portovesme Srl (ABl. 2005, C 30, S. 7, im Folgenden: Portovesme-Entscheidung) ergangen sei.

19      In den Randnrn. 40 bis 46 der streitigen Entscheidung hat die Kommission ausgeführt, sie habe zu prüfen, ob der fragliche Tarif eine staatliche Beihilfe darstelle. In dem niedrigeren Strompreis sah sie einen erheblichen wirtschaftlichen Vorteil für ein Aluminium herstellendes Unternehmen. Der günstigere Preis werde aus staatlichen Mitteln finanziert, nämlich über eine von allen Stromverbrauchern in Italien an die Ausgleichskasse entrichtete steuerähnliche Abgabe. Er drohe den Wettbewerb zu verfälschen und könne den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen. Folglich werde er von Art. 87 Abs. 1 EG erfasst.

20      In Randnr. 47 der streitigen Entscheidung hat die Kommission erläutert, dass die fragliche Maßnahme aufgrund der unterbliebenen Anmeldung von Art. 11 Abs. 11 des Decreto-legge von 2005 als rechtswidrig im Sinne von Art. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 659/1999 anzusehen sei und wegen ihrer früheren Schlussfolgerungen in der Alumix-Entscheidung, nach denen der Vorzugstarif für Alcoa keine bestehende Beihilfe gewesen sei, nicht als bestehende Beihilfe gelten könne.

21      Sodann hat die Kommission in den Randnrn. 49 und 78 der streitigen Entscheidung, die die jeweiligen Beihilfen für die Werke Fusina und Portovesme betreffen, Zweifel an der Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt geäußert.

22      Schließlich hat die Kommission in den Randnrn. 80 und 81 der streitigen Entscheidung die Italienische Republik aufgefordert, innerhalb eines Monats nach Eingang dieser Entscheidung eine etwaige Stellungnahme abzugeben und alle für die Bewertung der fraglichen Beihilfe nützlichen Informationen beizubringen. Sie hat darauf hingewiesen, dass Art. 88 Abs. 3 EG Suspensivwirkung habe und dass sie nach Art. 14 der Verordnung Nr. 659/1999 dem Mitgliedstaat die Rückforderung einer rechtswidrig erhaltenen Beihilfe vom Empfänger aufgeben könne.

 Klage vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

23      Am 29. November 2006 erhob Alcoa beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung, soweit diese den ihren Werken Fusina und Portovesme in Rechnung gestellten Strombezugstarif betrifft, hilfsweise auf Nichtigerklärung der Entscheidung, soweit dieser Tarif darin als rechtswidrige neue Beihilfe eingestuft wird.

24      Alcoa stützte ihre Klage auf drei Gründe. Sie machte erstens geltend, die Kommission habe den für ihre Werke geltenden Stromtarif in der streitigen Entscheidung zu Unrecht als staatliche Beihilfe eingestuft, obwohl dieser einem Markttarif entsprechende Tarif den Werken keinen Vorteil bringe. Zweitens warf sie der Kommission vor, gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit verstoßen zu haben, weil die genannte Entscheidung der Alumix-Entscheidung widerspreche. Drittens schließlich machte sie hilfsweise geltend, die Kommission habe die in Rede stehende Maßnahme zu Unrecht im Rahmen des auf neue Beihilfen anzuwendenden Verfahrens und nicht im Rahmen des für bestehende Beihilfen geltenden Verfahrens geprüft.

25      Das Gericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen.

26      Zum ersten Klagegrund hat das Gericht zunächst festgestellt, dass die Einstufung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe in der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens nicht endgültig sei und dass die vom Gericht ausgeübte Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer solchen Entscheidung auf die Überprüfung beschränkt sein müsse, ob der Kommission mit ihrer Auffassung, sie habe bei einer ersten Prüfung der betreffenden Maßnahme nicht alle insoweit bestehenden Schwierigkeiten ausräumen können, kein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen sei.

27      Nach dem Hinweis darauf, dass Alcoa nicht die Würdigung der Kommission angreife, wonach die Mittel zur Finanzierung des fraglichen Tarifs staatliche Mittel seien, hat das Gericht klargestellt, dass die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, als sie vorläufig die Ansicht vertreten habe, dass der Vorzugstarif den Werken von Alcoa einen Vorteil verschaffe. Es hat insoweit auch das Vorbringen von Alcoa als ins Leere gehend zurückgewiesen, wonach die Kommission hätte feststellen müssen, ob dieser Tarif einem Markttarif entspreche und ob die Kriterien, auf die sich die Kommission bei ihrer Verneinung eines Vorteils in der Alumix-Entscheidung gestützt habe, noch gültig seien. Das Gericht hat das Argument von Alcoa, dass die Kommission namentlich dadurch gegen ihre Begründungspflicht verstoßen habe, dass sie diese Kriterien nicht geprüft habe, zurückgewiesen und darauf hingewiesen, dass die Frage, ob der den betroffenen Werken gewährte Tarif ein Markttarif sei oder nicht, eine komplexe wirtschaftliche Würdigung erfordere, die von der Kommission im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens vorzunehmen sei.

28      In Bezug auf den zweiten Klagegrund hat das Gericht geprüft, ob durch die von der Kommission vorgenommene Einstufung des Vorzugstarifs als neue Beihilfe die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit verletzt wurden, soweit sich Alcoa aufgrund der Alumix-Entscheidung auf sie berufen konnte.

29      Es hat ausgeführt, sowohl aus der Klageschrift als auch aus der Alumix-Entscheidung ergebe sich, dass Letztere nur das Decreto-legge von 1995 betreffe, dessen Gültigkeit auf zehn Jahre begrenzt gewesen sei. Außerdem erwähne die Kommission in der streitigen Entscheidung, dass die bei ihr nicht angemeldete Verlängerung des gewährten Tarifs bis 2010 eine staatliche Beihilfe darstellen könnte. Die Kommission habe ihre Beurteilung der in der Alumix-Entscheidung geprüften Maßnahme nicht in Frage gestellt, so dass Alcoa nicht habe sicher sein können, dass die Kommission den ihr gewährten Tarif nicht für eine staatliche Beihilfe halten würde.

30      Zum dritten Klagegrund hat das Gericht darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine bestehende Beihilfe bei einer Änderung in ihrer Substanz selbst oder bei einer Verlängerung wie eine neue Beihilfe zu betrachten sei. Demnach könne die Kommission eine von ihr nicht als staatliche Beihilfe angesehene Maßnahme, wenn diese verlängert oder in ihrer Substanz selbst geändert werde, nur nach Maßgabe der für neue Beihilfen geltenden Verfahrensvorschriften prüfen.

31      Das Gericht hat entschieden, dass die im vorliegenden Fall in Rede stehende Maßnahme nicht nur deshalb nicht als bestehende Beihilfe angesehen werden könne, weil sie einen anderen Zeitraum erfasse als die in der Alumix-Entscheidung geprüfte Maßnahme, sondern auch deshalb, weil die Finanzierungsmodalitäten der fraglichen Maßnahme gegenüber der in der genannten Entscheidung untersuchten Maßnahme geändert worden seien.

 Anträge der Beteiligten

32      Alcoa beantragt mit ihrem Rechtsmittel,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben;

–        die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie die Stromtarife für ihre Aluminiumwerke betrifft;

hilfsweise,

–        die Rechtssache zur erneuten Prüfung im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofs an das Gericht zurückzuverweisen,

und jedenfalls

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

33      Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und Alcoa die Kosten aufzuerlegen.

 Zum Rechtsmittel

34      Alcoa stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird die Feststellung begehrt, das Gericht habe rechtsfehlerhaft befunden, dass die Kommission ein förmliches Prüfverfahren habe eröffnen können, ohne zu prüfen, ob die Schlussfolgerungen der Alumix-Entscheidung hinfällig geworden seien. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird eine fehlerhafte Anwendung des für neue Beihilfen geltenden Verfahrens gerügt.

35      Diese beiden Rechtsmittelgründe hängen eng mit der zeitlichen und sachlichen Tragweite der Alumix-Entscheidung zusammen, die das Gericht verkannt haben soll. Alcoa geht auf die zeitliche Tragweite dieser Entscheidung im vierten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes und im zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ein und befasst sich mit der sachlichen Tragweite der Entscheidung in ihrem Vorbringen zum Fehlen substanzieller Änderungen des Stromtarifs im vierten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes und im dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes.

36      Zu Beginn der Prüfung des Rechtsmittels ist auf diese Teile und dieses Vorbringen einzugehen.

 Zum vierten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes und zum zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes: zeitliche Tragweite der Alumix-Entscheidung

 Vorbringen der Beteiligten

37      Alcoa beanstandet mit dem vierten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes und dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes, das Gericht habe in den Randnrn. 105 bis 107 des angefochtenen Urteils die Alumix-Entscheidung als befristet angesehen. Damit habe es diese Entscheidung falsch ausgelegt und einen Rechtsfehler begangen. Zum einen nehme die Alumix-Entscheidung nicht ausdrücklich Bezug auf das Decreto-legge von 1995, das den darin geregelten Stromtarif einer Laufzeit von zehn Jahren unterwerfe, und enthalte keine ausdrückliche oder stillschweigende Befristung ihrer Gültigkeit. Zum anderen habe, selbst wenn man eine Befristung der Alumix-Entscheidung unterstelle, die darin getroffene Feststellung, dass keine Beihilfe vorliege, allgemeine Gültigkeit, die keine zeitlichen Grenzen kenne.

38      Die Kommission macht geltend, das Gericht habe die Alumix-Entscheidung im Licht des Decreto-legge von 1995, das den fraglichen Tarif ausdrücklich auf zehn Jahre befristet habe, zutreffend geprüft.

 Würdigung durch den Gerichtshof

39      Der Gerichtshof ist im Rahmen eines Rechtsmittels gemäß Art. 225 EG und Art. 58 seiner Satzung nicht für die Feststellung und Würdigung des maßgeblichen Sachverhalts zuständig, sofern dieser nicht verfälscht wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juni 1994, Kommission/Brazelli Lualdi u. a., C-136/92 P, Slg. 1994, I-1981, Randnrn. 49 und 66, und vom 7. November 2002, Glencore und Compagnie Continentale/Kommission, C‑24/01 P und C‑25/01 P, Slg. 2002, I‑10119, Randnr. 65).

40      Die Beurteilung des Gerichts in Randnr. 107 des angefochtenen Urteils in Bezug auf die Befristung der Alumix-Entscheidung beruht auf bestimmten Feststellungen. Zunächst hat das Gericht in Randnr. 105 dieses Urteils festgestellt, dass sich die Kommission in der Alumix-Entscheidung zu dem Strombezugstarif geäußert habe, den ENEL den Werken von Alcoa in den Jahren 1996 bis 2005 berechnen würde. Sodann hat es in derselben Randnummer ausgeführt, zwar werde in der Alumix-Entscheidung das Decreto-legge von 1995, dessen Art. 2 die Laufzeit des mit der Entscheidung Nr. 13/92 des CIP vorgesehenen Tarifs festgelegt habe, nicht erwähnt, doch habe Alcoa sich in ihrer Klageschrift ausdrücklich auf dieses Decreto-legge bezogen; das Gericht hat es für angebracht gehalten, zur Wiedergabe der Ausführungen von Alcoa eine Passage aus der Klageschrift anzuführen. Nach dem Wortlaut dieser Passage habe die Privatisierung der Alumix SpA die Unterstützung durch die italienische Regierung bei der Vereinbarung eines Stromtarifs für die beiden betroffenen Werke mit ENEL erfordert, unter Umständen durch Aushandlung eines künftigen langfristigen Vertrags (zehn Jahre) zu wettbewerbsfähigen Preisen auf europäischem Niveau. Das Gericht fügt unter Fortführung dieses Zitats hinzu, dass die in der Entscheidung Nr. 13/92 des CIP vorgesehene Behandlung der Zuschläge zum 31. Dezember 2005 abgeschafft und der allgemeinen Behandlung angepasst werden sollte. Schließlich hat das Gericht in den Randnrn. 14 und 65 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der den beiden Werken von Alcoa in Rechnung gestellte Stromtarif durch das Decreto-legge von 2005 bis zum 31. Dezember 2010 verlängert worden sei.

41      Alcoa stellt diese Feststellungen nicht in Frage und behauptet nicht, dass das Gericht den Sachverhalt verfälscht habe.

42      Mangels einer Verfälschung des Sachverhalts durch das Gericht fiel seine freie Würdigung in dessen Zuständigkeit. Somit konnte es, ohne einen Rechtsfehler zu begehen, in Randnr. 106 des angefochtenen Urteils feststellen, dass die Kommission ihre Beurteilung des fraglichen Stromtarifs für die Zeit von 1996 bis 2005 unter Berücksichtigung der von ihr für den betreffenden Zeitraum absehbaren Marktbedingungen vorgenommen habe. Das Gericht konnte ferner rechtsfehlerfrei in Randnr. 107 seines Urteils durch Übernahme der von der Kommission in der streitigen Entscheidung gewählten Formulierung ihren Standpunkt bestätigen, wonach ihre Genehmigung des genannten Tarifs in der Alumix-Entscheidung gerade deshalb befristet gewesen sei, weil sie auf einer wirtschaftlichen Würdigung der zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehenden Umstände beruht habe, so dass sie nicht herangezogen werden könne, um die im Decreto-legge von 2005 vorgesehene Verlängerung der Maßnahme zu decken.

43      Folglich sind der vierte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes und der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

 Zu dem Vorbringen in Bezug auf das Fehlen substanzieller Änderungen des in der Alumix-Entscheidung geprüften Stromtarifs im vierten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes und im dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes

 Vorbringen der Beteiligten

44      Alcoa macht geltend, das Gericht habe zu Unrecht ihr Vorbringen, dass die Änderungen bei der Verwaltung des Stromtarifs in den Jahren 1999 und 2004 nicht substanziell, sondern rein technischer Natur gewesen seien, als unbegründet verworfen. Die Rückvergütung durch ENEL und die Übertragung der Tarifverwaltung auf die Ausgleichskasse änderten nichts an der Analyse in der Alumix-Entscheidung, nach der der fragliche Tarif keine Beihilfe darstelle. Bei diesen Änderungen gehe es lediglich darum, wie und von wem der Tarif gewährt werde, während die Höhe des Tarifs, die hier ausschlaggebend sei, nie eine Änderung erfahren habe.

45      Die Kommission entgegnet, der Übergang von dem Sachverhalt, dass Alcoa ihren Lieferanten gemäß dem mit der Alumix-Entscheidung genehmigten Vorzugstarif bezahlt habe, zu dem Sachverhalt, dass Alcoa einen von ihrem Lieferanten frei festgesetzten Preis zahle, bevor sie zur Rückführung ihrer Nettokosten auf die Höhe des Vorzugstarifs eine Rückzahlung von der Ausgleichskasse erhalte, könne nicht einfach als technische Änderung eingestuft werden.

 Würdigung durch den Gerichtshof

46      In den Randnrn. 64 und 65 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass sich die Kommission bei ihrem vorläufigen Ergebnis, dass ein Vorteil zugunsten von Alcoa bestehe, zum einen auf die Verlängerung des im Decreto-legge von 1995 vorgesehenen Tarifs bis 2010, vorbehaltlich einer möglichen Erhöhung um bis zu 4 % jährlich, gestützt habe und zum anderen auf die Übertragung der Verwaltung dieses Tarifs an die Ausgleichskasse, die Alcoa unmittelbar den Unterschiedsbetrag zwischen dem ihren Werken in Rechnung gestellten Stromtarif und dem Tarif gemäß dem Decreto-legge erstatte. Diese beiden Tatsachenfeststellungen zu den mit Art. 11 Abs. 11 des Decreto-legge von 2005 sowie den Entscheidungen Nrn. 148/04 vom 9. August 2004 und 217/05 vom 13. Oktober 2005 der Strom- und Gasbehörde eingeführten Änderungen werden von Alcoa nicht in Abrede gestellt.

47      In Randnr. 68 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, dass dieser Erstattungsmechanismus das Wesen selbst des Vorzugstarifs für Alcoa berühre und dass die Kommission deshalb Grund gehabt habe, die Möglichkeit nicht auszuschließen, dass damit ein Vorteil gewährt werde, was zu den Tatbestandsmerkmalen einer Beihilfe im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG gehöre.

48      Diese Beurteilung durch das Gericht spiegelt die Herangehensweise des Gerichtshofs wider, nach der die Form der Finanzierung einer Beihilfe die gesamte Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar machen kann, so dass in einem solchen Fall die Beihilfe unter Berücksichtigung der Wirkungen ihrer Finanzierung zu prüfen ist (vgl. Urteil vom 21. Oktober 2003, van Calster u. a., C‑261/01 und C‑262/01, Slg. 2003, I‑12249, Randnr. 49).

49      Im vorliegenden Fall hat das Gericht in den Randnrn. 107 und 131 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass ausweislich der streitigen Entscheidung der Mechanismus zur Finanzierung des im Decreto-legge von 2005 vorgesehenen Tarifs, verglichen mit dem im Decreto-legge von 1995 vorgesehenen Tarif, den Übergang von einem Markttarif zu einem aus staatlichen Mitteln finanzierten ermäßigten Tarif bedeute.

50      In Anbetracht der in der streitigen Entscheidung herausgestellten möglichen Folgen der Änderungen des Finanzierungsmechanismus im Hinblick auf die Vorschriften über staatliche Beihilfen hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, als es in Randnr. 130 des angefochtenen Urteils die Ansicht vertreten hat, dass die in der streitigen Entscheidung geprüfte Maßnahme eine andere gewesen sei als die in der Alumix-Entscheidung untersuchte, und in Randnr. 134 dieses Urteils das Vorbringen von Alcoa, dass diese Änderungen nicht substanzieller Natur seien, als unbegründet verworfen hat.

51      Das Vorbringen von Alcoa zum nichtsubstanziellen Charakter der betreffenden Änderungen im vierten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes und im dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

52      Der erste und der zweite Rechtsmittelgrund sind im Licht der vorstehenden Feststellungen zu prüfen.

 Zum ersten Rechtsmittelgrund: unzureichende Berücksichtigung der Alumix-Entscheidung

53      Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund begehrt Alcoa die Feststellung, das Gericht habe rechtsfehlerhaft befunden, dass die Kommission ein förmliches Prüfverfahren habe eröffnen können, ohne zu prüfen, ob die Schlussfolgerungen der Alumix-Entscheidung hinfällig geworden seien. Dieser Rechtsmittelgrund gliedert sich in sechs Teile. Mit dem ersten Teil beanstandet Alcoa, das Gericht habe seine Überprüfung auf einen offensichtlichen Fehler bei der Einstufung der streitigen Maßnahme als staatliche Beihilfe beschränkt. Mit dem zweiten Teil wird eine Missachtung der Rechtsprechung sowie der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes gerügt. Der dritte Teil ist auf die Feststellung gerichtet, dass die beiden Hauptgesichtspunkte, auf deren Grundlage das Gericht die Kommission für befugt gehalten habe, ein förmliches Prüfverfahren zu eröffnen, unzureichend seien. Der vierte, die zeitliche Tragweite der Alumix-Entscheidung betreffende Teil ist oben in Randnr. 43 als unbegründet zurückgewiesen worden. Mit dem fünften Teil wird ein Verstoß gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht. Der sechste Teil schließlich bezieht sich auf eine Verkennung des Umfangs der Begründungspflicht.

 Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: zu Unrecht auf einen offensichtlichen Fehler beschränkte Überprüfung durch das Gericht

–       Vorbringen der Beteiligten

54      Im Rahmen des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes macht Alcoa geltend, das Gericht habe insbesondere in Randnr. 61 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen, indem es seine Überprüfung der streitigen Entscheidung auf einen offensichtlichen Fehler bei der Einstufung der streitigen Maßnahme als staatliche Beihilfe beschränkt habe. Es habe damit die Ausübung einer gerichtlichen Kontrolle in einem Fall unterlassen, in dem es für den Schutz der Unternehmen gegen missbräuchliche förmliche Prüfverfahren entscheidend auf den gerichtlichen Rechtsschutz ankomme.

55      Alcoa betont den Unterschied zwischen der Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens in Bezug auf Maßnahmen, hinsichtlich deren konkret festgestellt worden sei, dass sie keine Beihilfe seien, und in Bezug auf Maßnahmen, hinsichtlich deren keine solche Feststellung getroffen worden sei. Im ersten Fall träfen die Kommission erhöhte Vorprüfungs- und Begründungspflichten, um die Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens zu rechtfertigen.

56      Die Kommission entgegnet, das Gericht habe das angemessene Kontrollniveau angewandt, nämlich dasjenige, das für eine vorläufige Entscheidung gelte.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

57      Die Phase der Vorprüfung von Beihilfen nach Art. 88 Abs. 3 EG, die durch die Art. 4 und 5 der Verordnung Nr. 659/1999 geregelt wird, dient dazu, der Kommission eine erste Meinungsbildung über die teilweise oder völlige Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt zu ermöglichen. Sie ist zu unterscheiden von der in Art. 88 Abs. 2 EG vorgesehenen und durch die Art. 6 und 7 der erwähnten Verordnung geregelten Prüfungsphase, die es der Kommission ermöglichen soll, umfassend Kenntnis von allen Gesichtspunkten eines Falles zu erhalten (vgl. Urteil vom 15. April 2008, Nuova Agricast, C‑390/06, Slg. 2008, I‑2577, Randnr. 57).

58      Aus Art. 6 der Verordnung Nr. 659/1999 ergibt sich, dass die Entscheidung, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen, eine vorläufige Würdigung des Beihilfecharakters der geplanten Maßnahme durch die Kommission und Ausführungen über ihre Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt enthält.

59      Insoweit ist festzustellen, dass das Gericht in den Randnrn. 58 bis 60 des angefochtenen Urteils die Rolle der Vorprüfungsphase mit dem Hinweis darauf, dass es sich vom förmlichen Prüfverfahren unterscheide, zutreffend dargestellt hat.

60      Das Gericht hat insbesondere in Randnr. 58 des angefochtenen Urteils zu Recht ausgeführt, dass die Kommission das förmliche Prüfverfahren eröffnen müsse, wenn sie bei einer ersten Prüfung nicht die Überzeugung gewinnen könne, dass die betreffende Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei.

61      Es hat daraus in Randnr. 61 des angefochtenen Urteils zutreffend abgeleitet, dass die von ihm ausgeübte Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen, zwangsläufig Schranken haben müsse, und in Randnr. 62 des Urteils zu Recht befunden, dass im Rahmen einer Klage gegen eine solche Entscheidung, wenn sich die Kläger gegen die Beurteilung der Kommission hinsichtlich der Einstufung der streitigen Maßnahme als staatliche Beihilfe wendeten, die Kontrolle des Unionsrichters auf die Prüfung beschränkt sei, ob die Kommission keine offenkundigen Beurteilungsfehler begangen habe.

62      Das Vorbringen von Alcoa, das Gericht hätte eine eingehendere Prüfung vornehmen müssen und seine Kontrolle im vorliegenden Fall wegen des Bestehens der zuvor ihr gegenüber ergangenen Kommissionsentscheidung, nämlich der Alumix-Entscheidung, nicht auf offenkundige Beurteilungsfehler beschränken dürfen, kann keinen Erfolg haben, da, wie oben in Randnr. 50 ausgeführt, das Gericht zutreffend befunden hat, dass die Maßnahme, um die es in der streitigen Entscheidung gehe, eine andere Maßnahme sei als die in der Alumix-Entscheidung geprüfte.

63      Der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: Missachtung der Rechtsprechung und der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes

–       Vorbringen der Beteiligten

64      Alcoa macht mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes geltend, das Gericht habe unabhängig von dem anwendbaren Kontrollmaßstab einen Rechtsfehler begangen, indem es die Rechtsprechung sowie die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, die die Berücksichtigung früherer Entscheidungen in der gleichen Sache geboten hätten, außer Acht gelassen habe.

65      Aus dem Urteil vom 5. Oktober 1994, Italien/Kommission (C‑47/91, Slg. 1994, I‑4635), gehe hervor, dass die Kommission der Alumix-Entscheidung hätte Rechnung tragen und überprüfen müssen, ob sich die ihr zugrunde liegenden Faktoren geändert hätten oder nicht. Das Gericht habe in Randnr. 70 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen, indem es die Kommission für nicht verpflichtet gehalten habe, zu klären, „ob die Kriterien noch gültig waren, auf die [sie] sich bei ihrer Verneinung eines Vorteils in der Alumix-Entscheidung gestützt hatte“. Außerdem ergebe sich aus dem Urteil vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission (C‑182/03 und C‑217/03, Slg. 2006, I‑5479), dass Alcoa auf die Annahme habe vertrauen dürfen, dass sich an den Schlussfolgerungen, die die Kommission in der Alumix-Entscheidung gezogen habe, nichts ändern würde, da die Fakten, auf denen sie aufbauten, nach wie vor Bestand hätten.

66      Die Kommission bringt vor, es gebe keine Verpflichtung zur Berücksichtigung der Alumix-Entscheidung.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

67      Der Gerichtshof entschied in Randnr. 24 des Urteils Italien/Kommission, dass die Kommission, wenn sie es mit einer individuellen Beihilfe zu tun hat, von der behauptet wird, sie sei aufgrund einer zuvor genehmigten Regelung gewährt worden, diese Gewährung nicht ohne Weiteres unmittelbar am Vertrag messen kann. Sie muss sich zunächst – bevor sie ein Verfahren eröffnet – auf die Prüfung beschränken, ob die Beihilfe durch die allgemeine Regelung gedeckt ist und die in der Entscheidung über die Genehmigung dieser Regelung gestellten Bedingungen erfüllt. Andernfalls könnte die Kommission bei der Überprüfung jeder individuellen Beihilfe ihre Entscheidung über die Genehmigung der Beihilferegelung rückgängig machen und die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit beeinträchtigen.

68      Hier ist jedoch die in Rede stehende Maßnahme, anders als diejenige, um die es im Urteil Italien/Kommission ging, keine Einzelbeihilfe im Rahmen einer allgemeinen Beihilferegelung. Wie oben in Randnr. 50 festgestellt, ist die fragliche Maßnahme eine andere als die in der vorangegangenen Alumix-Entscheidung der Kommission geprüfte.

69      Folglich sind die Ausführungen im Urteil Italien/Kommission zu Einzelbeihilfen im Rahmen einer allgemeinen Beihilferegelung nicht einschlägig.

70      Alcoa macht sodann unter Berufung auf das Urteil Belgien und Forum 187/Kommission geltend, sie habe nach den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes erwarten dürfen, dass die Kommission an ihren in der Alumix-Entscheidung gezogenen Schlussfolgerungen festhalte.

71      Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet der Grundsatz der Rechtssicherheit, dass Rechtsakte der Union eindeutig und ihre Anwendung für die Betroffenen vorhersehbar sein müssen (vgl. u. a. Urteile Belgien und Forum 187/Kommission, Randnr. 69, und vom 14. Oktober 2010, Nuova Agricast und Cofra/Kommission, C‑67/09 P, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 77). Auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes kann sich jeder berufen, bei dem ein Organ der Europäischen Union aufgrund bestimmter Zusicherungen, die es ihm gegeben hat, begründete Erwartungen geweckt hat. Ist jedoch ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer in der Lage, den Erlass einer Unionsmaßnahme, die seine Interessen berühren kann, vorherzusehen, so kann er sich im Fall ihres Erlasses nicht auf diesen Grundsatz berufen (vgl. Urteile Belgien und Forum 187/Kommission, Randnr. 147, vom 17. September 2009, Kommission/Koninklijke FrieslandCampina, C‑519/07 P, Slg. 2009, I‑8495, Randnr. 84, und vom 16. Dezember 2010, Kahla Thüringen Porzellan/Kommission, C‑537/08 P, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 63).

72      Randnr. 71 des Urteils Belgien und Forum 187/Kommission ist zu entnehmen, dass die Kommission ihre Beurteilung der dort in Rede stehenden Maßnahme allein aufgrund einer strengeren Anwendung der Vorschriften des Vertrags über staatliche Beihilfen geändert hatte. In den Randnrn. 161 und 167 dieses Urteils befand der Gerichtshof, dass die Klägerinnen erwarten konnten, dass eine Entscheidung, mit der die Kommission ihre frühere Beurteilung revidiert, ihnen die nötige Zeit einräumen würde, dieser Änderung der Beurteilung tatsächlich Rechnung zu tragen, und er entschied, dass der Rechtsmittelgrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes begründet war.

73      Diese Rechtsprechung ist hier jedoch nicht anwendbar, da, wie vom Gericht in Randnr. 107 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt, die Kommission in der streitigen Entscheidung nicht ihre Beurteilung der in der Alumix-Entscheidung geprüften Maßnahme in Frage stellt. Das Gericht hat in derselben Randnummer zu Recht darauf hingewiesen, dass die Kommission Zweifel in Bezug auf den im Decreto-legge von 2005 vorgesehenen Stromtarif gehegt habe, und zwar zum einen wegen der zeitlichen Begrenzung ihrer Schlussfolgerungen in der Alumix-Entscheidung, die an die zu einem bestimmten Zeitpunkt gegebenen Umstände gebunden seien, und zum anderen wegen der Änderungen, die der in dieser Entscheidung behandelte Tarif erfahren habe.

74      Folglich konnte die Alumix-Entscheidung kein berechtigtes Vertrauen darauf entstehen lassen, dass die darin enthaltenen Schlussfolgerungen der Kommission auf den im Decreto-legge von 2005 vorgesehenen Tarif erstreckt würden.

75      Demnach hat das Gericht kein berechtigtes Vertrauen von Alcoa verletzt, als es in Randnr. 70 des angefochtenen Urteils die Auffassung vertreten hat, dass die Kommission nicht habe prüfen müssen, ob die Kriterien noch gültig seien, auf die sie sich bei ihrer Verneinung eines Vorteils in der Alumix-Entscheidung gestützt habe.

76      Zur Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit ist festzustellen, dass Alcoa sich schlicht auf diesen Grundsatz beruft, ohne die Gründe des angefochtenen Urteils oder die Ausführungen des Gerichts anzugeben, in denen ein solcher Verstoß liegen soll. Diese Rüge ist deshalb zu verwerfen.

77      Somit ist der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

 Zum dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: Unzulänglichkeit der zur Rechtfertigung der Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens herangezogenen Gesichtspunkte

–       Vorbringen der Beteiligten

78      Mit dem dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes bringt Alcoa vor, das Gericht habe in den Randnrn. 67 und 68 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen, indem es sich im Wesentlichen auf zwei Gesichtspunkte gestützt habe, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass die Kommission ein förmliches Prüfverfahren in Bezug auf die Alcoa gewährten Strombezugstarife habe eröffnen dürfen. Diese beiden Gesichtspunkte seien zum einen die Finanzierung dieser Tarife mit staatlichen Mitteln und zum anderen die Alcoa zugutekommende Erstattung über den von der Ausgleichskasse angewandten Mechanismus, die zu einer Senkung des von Alcoa ohne diesen Mechanismus zu zahlenden Strombezugsendtarifs führe. Nach Ansicht von Alcoa reichen diese beiden Gesichtspunkte nicht aus, da sie bereits zum Zeitpunkt der Alumix-Entscheidung vorgelegen hätten, was die Kommission aber nicht davon abgehalten habe, eine Beihilfe zu verneinen. Alcoa weist insoweit darauf hin, dass erstens der Staat als alleiniger Anteilseigner der ENEL dieser die damaligen Vorzugstarife für Alcoa vorgeschrieben und somit finanziert habe und dass zweitens diese Tarife rein formell eine „Senkung“ der allgemeingültigen Tarife bedeutet hätten.

79      Nach Ansicht der Kommission wiederholt Alcoa mit diesem dritten Teil nur andere Argumente.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

80      In ihrer Darstellung der den Tarifen nach dem Decreto-legge von 1995 und nach dem Decreto-legge von 2005 ihres Erachtens gemeinsamen Gesichtspunkte erwähnt Alcoa nicht die unstreitigen Änderungen der erstgenannten Tarife in den Jahren 1999 und 2004.

81      Damit übergeht sie, dass der ihr nach dem Decreto-legge von 1995 in Rechnung gestellte Tarif, wie aus den Randnrn. 15, 65 und 66 des angefochtenen Urteils hervorgeht, durch einen Tarif ersetzt wurde, dessen Höhe durch eine Erstattung gemindert wurde, die über eine von der Ausgleichskasse verwaltete steuerähnliche Abgabe finanziert wird.

82      In Anbetracht der Erheblichkeit dieser Merkmale für die beihilferechtliche Einstufung hat das Gericht, wie oben in Randnr. 50 ausgeführt, keinen Rechtsfehler begangen, als es sie hervorhob.

83      So hat das Gericht in Randnr. 68 des angefochtenen Urteils zutreffend befunden, dass schon die Feststellung des fraglichen Erstattungsmechanismus ein Grund dafür sei, dass die Kommission in der Vorprüfungsphase nicht ausschließen könne, dass Alcoa ein Vorteil im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG zugutekomme.

84      Außerdem hat das Gericht in Randnr. 58 des angefochtenen Urteils zu Recht ausgeführt, dass die Kommission, wenn sie bei einer ersten Prüfung der Frage, ob die untersuchte Maßnahme eine Beihilfe im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG darstelle, nicht alle Schwierigkeiten ausräumen könne, das förmliche Prüfverfahren zumindest dann einleiten müsse, wenn sie bei dieser ersten Prüfung nicht die Überzeugung habe gewinnen können, dass die betreffende Maßnahme, sollte sie eine Beihilfe sein, jedenfalls mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar wäre (vgl. auch entsprechend Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C-367/95 P, Slg. 1998, I‑1719, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 2. April 2009, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission, C‑431/07 P, Slg. 2009, I‑2665, Randnr. 61). Unter diesen Umständen konnte das Gericht in Randnr. 70 des angefochtenen Urteils mit triftigem Grund unter Hinweis namentlich auf diese Randnr. 58 im Wesentlichen zu dem Ergebnis gelangen, dass die Frage, ob der den Werken gewährte Tarif einen Markttarif darstelle oder nicht, eine komplexe wirtschaftliche Beurteilung erfordere, die Zweifelsfragen aufwerfe, die am besten im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens zu klären seien.

85      Der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum fünften Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: Verstoß gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und des Anspruchs auf rechtliches Gehör

–       Vorbringen der Beteiligten

86      Alcoa macht geltend, die Italienische Republik habe keine Gelegenheit gehabt, sich in der Vorprüfungsphase zur Einstufung der fraglichen Maßnahme als neue Beihilfe zu äußern, und das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es nicht anerkannt habe, dass die Kommission damit gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und des Anspruchs auf rechtliches Gehör verstoßen habe.

87      Die Kommission bringt vor, Alcoa führe damit ein neues Angriffsmittel ein, das sie vor dem Gericht nicht geltend gemacht habe und das deshalb unzulässig sei. Außerdem sei die Italienische Republik jedenfalls, wie sich aus Randnr. 40 des angefochtenen Urteils ergebe, zu der Einstufung der fraglichen Maßnahme als neue Beihilfe gehört worden.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

88      Im Rahmen eines Rechtsmittels sind die Befugnisse des Gerichtshofs grundsätzlich auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt (vgl. u. a. Urteil vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C‑266/05 P, Slg. 2007, I‑1233, Randnr. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung). Eine Partei kann also ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, grundsätzlich nicht erstmals vor dem Gerichtshof vorbringen, da dies darauf hinausliefe, dem Gerichtshof zu erlauben, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Gerichts im Hinblick auf Angriffs- oder Verteidigungsmittel zu überprüfen, über die das Gericht nicht zu entscheiden hatte.

89      Insoweit ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil, dass die von Alcoa mit dem fünften Teil des ersten Rechtsmittelgrundes aufgeworfene Fragestellung vom Gericht nicht auf ein ihm von ihr vorgetragenes Argument hin geprüft worden ist.

90      Das Gericht hat zwar in den Randnrn. 39 und 40 des angefochtenen Urteils geprüft, ob die Italienische Republik zur Einstufung der fraglichen Maßnahme als neue Beihilfe Stellung genommen hatte, es hat dies jedoch im Rahmen der Befassung mit einem Argument der Kommission getan, das auf die Feststellung der Unzulässigkeit der Klage im ersten Rechtszug mit der Begründung abzielte, dass die Italienische Republik dieser Einstufung nicht hinreichend deutlich entgegengetreten sei.

91      Der fünfte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist daher unzulässig.

 Zum sechsten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: Verkennung des Umfangs der Begründungspflicht

–       Vorbringen der Beteiligten

92      Mit dem sechsten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes rügt Alcoa, das Gericht habe den Umfang der Begründungspflicht der Kommission verkannt. In Anbetracht der nicht wieder rückgängig zu machenden Folgen der Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens und der hier vorliegenden älteren Alumix-Entscheidung der Kommission habe das Gericht zu Unrecht festgestellt, dass nicht begründet werden müsse, weshalb zwischen jener Entscheidung und der streitigen Entscheidung unterschieden werde. Dieser Begründungsmangel habe die rechtliche Beurteilung und Überprüfung der streitigen Entscheidung schwierig gemacht. Die streitige Entscheidung hätte eine aussagekräftige vorläufige Bewertung etwaiger im Vergleich zur Alumix-Entscheidung eingetretener wirtschaftlicher Änderungen enthalten müssen.

93      Nach Auffassung der Kommission ist dieser Teil des Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

94      Entgegen dem Vorbringen von Alcoa hat das Gericht im angefochtenen Urteil nicht festgestellt, dass nicht begründet werden müsse, weshalb zwischen der Alumix-Entscheidung und der streitigen Entscheidung unterschieden werde.

95      Mit der Rüge, dass der Umfang der Begründungspflicht verkannt worden sei, bezieht sich Alcoa offenbar auf die Randnrn. 78 bis 89 des angefochtenen Urteils. Unter diesen Randnummern scheint sie, wie der Generalanwalt in Nr. 127 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, insbesondere auf Randnr. 88 abzuzielen, in der das Gericht ihr Vorbringen zurückgewiesen hat, dass die Kommission gegen ihre Verpflichtung verstoßen habe, die streitige Entscheidung im Hinblick auf die in der Alumix-Entscheidung angewandten Kriterien zu begründen.

96      Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Art. 253 EG vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere von dem Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können (vgl. u. a. Urteil vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a., C‑89/08 P, Slg. 2009, I‑11245, Randnr. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

97      Wie Alcoa selbst einräumt, hat das Gericht in Randnr. 78 des angefochtenen Urteils zutreffend auf die Begründungspflicht nach Art. 253 EG und die dafür geltenden Anforderungen verwiesen.

98      Alcoa wirft dem Gericht jedoch vor, es habe nicht anerkannt, dass die streitige Entscheidung in Ansehung der Alumix-Entscheidung unzureichend begründet sei. Die Kommission hätte erläutern müssen, was sich bei der streitigen Entscheidung anders verhalte als bei der Alumix-Entscheidung.

99      Dieser Vorwurf beruht auf der Prämisse, dass die streitige Entscheidung denselben Tarif zum Gegenstand gehabt habe wie die Alumix-Entscheidung und dass deshalb eine eingehende Prüfung der Gesichtspunkte erforderlich gewesen wäre, die zu einer anderen Schlussfolgerung geführt hätten.

100    Wie aber oben in Randnr. 50 ausgeführt, hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, als es in Randnr. 130 des angefochtenen Urteils die Ansicht vertreten hat, dass die in der streitigen Entscheidung geprüfte Maßnahme eine andere gewesen sei als die in der Alumix-Entscheidung untersuchte.

101    Somit war, wie aus Randnr. 88 des angefochtenen Urteils hervorgeht, eine eingehende Prüfung der wirtschaftlichen Beurteilungen der Kommission in der Alumix-Entscheidung und der Gründe, aus denen diese Entscheidung keine Gültigkeit mehr hatte, nicht nötig.

102    Da es sich um die Vorprüfungsphase in Bezug auf eine zuvor noch nicht geprüfte Maßnahme handelt, hat das Gericht in Randnr. 79 des angefochtenen Urteils zutreffend entschieden, dass sich die Kommission auf eine Zusammenfassung der wesentlichen Sach- und Rechtsfragen, eine vorläufige Würdigung des Beihilfecharakters der fraglichen staatlichen Maßnahme und Ausführungen zu den Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt beschränken konnte.

103    Folglich hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, als es in den Randnrn. 81 und 82 des angefochtenen Urteils befunden hat, dass die Kommission die streitige Entscheidung hinreichend begründet habe, indem sie die Gründe deutlich gemacht habe, aus denen sie vorläufig zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die fragliche Maßnahme eine Beihilfe darstelle und ernste Zweifel an ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt bestünden.

104    Der sechste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen.

105    Da keinem der Argumente von Alcoa im Rahmen ihres ersten Rechtsmittelgrundes gefolgt werden kann, ist dieser insgesamt zurückzuweisen.

 Zum zweiten Rechtsmittelgrund: fehlerhafte Anwendung des für neue Beihilfen geltenden Verfahrens

106    Der zweite Rechtsmittelgrund ist in vier Teile gegliedert. Mit dem ersten Teil wird eine fehlerhafte Anwendung der Rechtsprechung zur Laufzeitverlängerung einer mit dem Gemeinsamen Markt vereinbaren Beihilfe gerügt. Mit dem oben in den Randnrn. 37 bis 43 geprüften zweiten Teil wirft Alcoa dem Gericht vor, die zeitliche Tragweite der Alumix-Entscheidung falsch ausgelegt zu haben. Der dritte Teil ist auf die Feststellung gerichtet, dass sich das Gericht rechtsfehlerhaft auf die in den Jahren 1999 und 2004 eingetretenen technischen Änderungen gestützt habe, um die Anwendung des für neue Beihilfen geltenden Verfahrens zu bestätigen. Mit dem vierten Teil wird ein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes geltend gemacht.

 Zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes: fehlerhafte Anwendung der Rechtsprechung zur Laufzeitverlängerung einer mit dem Gemeinsamen Markt vereinbaren Beihilfe

–       Vorbringen der Beteiligten

107    Alcoa macht geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in Randnr. 128 des angefochtenen Urteils die Auffassung vertreten habe, dass sein Urteil vom 6. März 2002, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission (T‑127/99, T‑129/99 und T‑148/99, Slg. 2002, II‑1275), anwendbar sei und danach schon eine bloße Laufzeitverlängerung eine Maßnahme zu einer neuen Beihilfe machen könne. Dieses Urteil habe eine für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar befundene Beihilfe betroffen. Es gebe aber einen grundlegenden Unterschied zwischen einer Maßnahme, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Beihilfe eingestuft worden sei, und einer Maßnahme, die nicht als Beihilfe angesehen worden sei. Im Fall einer mit dem Gemeinsamen Markt vereinbaren Beihilfe sei die Befristung einer der Gründe, aus denen auf ihre Vereinbarkeit geschlossen werden könne. Durch ihre Verlängerung könne deshalb aus der betreffenden Maßnahme nur eine neue Beihilfe werden. Sei dagegen eine Beihilfe verneint worden, könne die Maßnahme aufgrund der Änderung der Marktbedingungen zur Beihilfe werden, aber die Verlängerung der Maßnahme als solche könne dies nicht bewirken. Unter solchen Umständen müsse die Maßnahme gemäß Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung Nr. 659/1999 als bestehende und nicht als neue Beihilfe behandelt werden.

108    Die Kommission entgegnet, das Gericht habe fehlerfrei festgestellt, dass die Laufzeitverlängerung des im Decreto-legge von 1995 vorgesehenen Tarifs es rechtfertige, die fragliche Maßnahme als neue Beihilfe anzusehen.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

109    Das Urteil Diputación Foral de Álava u. a./Kommission betraf eine Beihilfe, die vor dem Eintritt des betroffenen Mitgliedstaats in den Gemeinsamen Markt geschaffen worden war und deshalb eine bestehende Beihilfe darstellte. Das Gericht entschied in diesem Urteil, dass die Beihilfe wegen der Änderung ihrer Laufzeit, die verlängert worden war, als neue Beihilfe anzusehen sei.

110    Aus dieser Rechtsprechung des Gerichts zur Verlängerung einer Maßnahme, die eine bestehende Beihilfe darstellt, ergibt sich jedoch nicht, dass sie auf eine Maßnahme erstreckt werden kann, die im Gegensatz dazu nicht als Beihilfe angesehen wurde. Allein der Umstand, dass eine solche Maßnahme weiter durchgeführt wird, gegebenenfalls nach einer Laufzeitverlängerung des Rechtsakts, mit dem sie geschaffen wurde, kann sie nicht zur staatlichen Beihilfe werden lassen.

111    Das Gericht sagt aber nicht, dass die bloße Verlängerung einer von der Kommission nicht als Beihilfe angesehenen Maßnahme diese in eine neue Beihilfe verwandle. Es stellt in Randnr. 129 des angefochtenen Urteils lediglich fest, dass für die Prüfung der verlängerten Maßnahme durch die Kommission nur der Rahmen für neue Beihilfen gelten könne.

112    Das Gericht hat sich im vorliegenden Fall nicht nur auf die Verlängerung des Alcoa gewährten Vorzugstarifs durch das Decreto-legge von 2005 gestützt, als es in Randnr. 133 des angefochtenen Urteils die Ansicht vertreten hat, dass die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, als sie die fragliche Maßnahme unter dem Blickwinkel der für neue Beihilfen geltenden Vorschriften geprüft habe, sondern es hat in den Randnrn. 131 und 132 des Urteils auch auf die substanziellen Änderungen dieser Maßnahme durch die Italienische Republik abgestellt.

113    Somit ist Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung Nr. 659/1999, wonach bestehende Beihilfen alle Beihilfen sind, die als bestehende Beihilfen gelten, weil nachgewiesen werden kann, dass sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie eingeführt wurden, keine Beihilfe waren und später aufgrund der Entwicklung des Gemeinsamen Marktes zu Beihilfen wurden, ohne dass sie eine Änderung durch den betreffenden Mitgliedstaat erfahren haben, nicht anwendbar.

114    Unter diesen Bedingungen musste die Kommission den im Decreto-legge von 2005 vorgesehenen Tarif, von dem sie vermutete, dass er eine Beihilfe darstelle, gemäß Art. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 659/1999 unter dem Blickwinkel des für neue Beihilfen geltenden Verfahrens prüfen.

115    Folglich hat das Gericht in Randnr. 133 des angefochtenen Urteils zutreffend befunden, dass die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, als sie die fragliche Maßnahme im Rahmen des für neue Beihilfen geltenden Verfahrens und nicht im Rahmen des bei bestehenden Beihilfen zur Anwendung kommenden Verfahrens geprüft habe.

116    Der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes: Rechtsfehler des Gerichts durch die Heranziehung der technischen Änderungen in den Jahren 1999 und 2004 als Grundlage für die Bestätigung der Anwendung des für neue Beihilfen geltenden Verfahrens

–       Vorbringen der Beteiligten

117    Alcoa macht geltend, das Gericht habe zu Unrecht die Anwendung des für neue Beihilfen geltenden Verfahrens durch die Kommission mit der Begründung gebilligt, dass die Alcoa gewährten Tarife nicht mehr in der Anwendung des im Decreto-legge von 1995 vorgesehenen Tarifs durch ENEL, sondern in der Gewährung einer Erstattung durch die Ausgleichskasse bestünden. Damit habe das Gericht die Tragweite der streitigen Entscheidung ausgeweitet, die nur gegen die Laufzeitverlängerung der Alcoa gewährten Tarife in Anwendung des Decreto-legge von 2005 gerichtet gewesen sei, nicht aber gegen diese rein technischen Änderungen in den Jahren 1999 und 2004.

118    Außerdem habe die Kommission von diesen Änderungen gewusst und keine Einwände dagegen erhoben. So sei in der streitigen Entscheidung keine Rede davon, dass die technischen Änderungen in den Jahren 1999 und 2004 eine neue Prüfung rechtfertigten. Auch in einer anderen Entscheidung, die sich auf den Alcoa gewährten Vorzugstarif beziehe, nämlich der Portovesme-Entscheidung, werde darüber kein Wort verloren. Zudem sei die Kommission in der Entscheidung vom 1. Dezember 2004 in Bezug auf die staatliche Beihilfe N/490/2000 – Italien, „Stranded costs“ in der Stromwirtschaft (ABl. 2005, C 250, S. 10, im Folgenden: „Stranded costs“-Entscheidung) der Ansicht gewesen, dass Tarife wie diejenigen, die Alcoa zugutekämen, bereits von einer bestehenden Beihilferegelung gedeckte allgemeine Lasten seien. Alcoa rügt, das Gericht habe die „Stranded costs“-Entscheidung als unmaßgeblich abgetan und sich auf die genannten technischen Änderungen gestützt, um die Anwendung des für neue Beihilfen geltenden Verfahrens durch die Kommission zu rechtfertigen.

119    Die Kommission bringt vor, Alcoa negiere den eigentlichen Inhalt der streitigen Entscheidung, wenn sie die Ansicht vertrete, dass es darin nur um die Laufzeitverlängerung für den im Decreto-legge von 1995 vorgesehenen Tarif gehe. Das Gericht habe die Tragweite der streitigen Entscheidung nicht ausgeweitet, als es befunden habe, dass der Übergang von dem der Alumix-Entscheidung zugrunde liegenden realen Tarif zu dem in der streitigen Entscheidung geprüften theoretischen Tarif eine substanzielle Änderung darstelle. Außerdem habe sie entgegen der Behauptung von Alcoa die technischen Änderungen von 1999 und 2004 bereits in der Portovesme-Entscheidung gerade dadurch in Frage gestellt, dass sie in der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sache ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet habe. Die „Stranded costs“-Entscheidung betreffe die verlorenen Kosten für ENEL und sei für die Alcoa gewährten stromtariflichen Vorteile nicht maßgeblich.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

120    Der Sachverhalt der Rechtssache und die Darstellung der streitigen Entscheidung im angefochtenen Urteil sind von Alcoa mit ihrem Rechtsmittel nicht in Frage gestellt worden. Sie hat lediglich eine von der Kommission nicht bestrittene und oben in Randnr. 14 wiedergegebene Klarstellung vorgenommen, nach der die Änderungen des im Decreto-legge von 1995 vorgesehenen Tarifs 1999 geschehen seien, also vor Erlass des Decreto-legge von 2005.

121    Nach der Darstellung der streitigen Entscheidung im angefochtenen Urteil bezieht sich diese nicht nur auf die Laufzeitverlängerung für den im Decreto-legge von 1995 vorgesehenen Tarif, sondern auch auf die Änderungen bei der Handhabung dieses Tarifs, d. h. die Teilerstattung des in Rechnung gestellten Tarifs über eine steuerähnliche Abgabe und die Verwaltung des Tarifs durch die Ausgleichskasse.

122    Das Gericht hat in Randnr. 17 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Kommission in den Randnrn. 40 bis 46 der streitigen Entscheidung aufgrund dieser Änderungen der Auffassung gewesen sei, sie müsse prüfen, ob der Alcoa gewährte Vorzugstarif im Hinblick auf die darin liegende Tarifsenkung, den für Alcoa damit verbundenen wirtschaftlichen Vorteil, die Finanzierung dieser Senkung aus staatlichen Mitteln und die Auswirkungen des Tarifs auf den Wettbewerb und den innergemeinschaftlichen Handel eine staatliche Beihilfe darstelle.

123    Das Gericht hat deshalb die Tragweite der streitigen Entscheidung nicht ausgeweitet, als es in Randnr. 68 des angefochtenen Urteils die Konsequenzen im Hinblick auf den Vorteilsbegriff beurteilt hat, die die Kommission aus der Erstattung des Unterschiedsbetrags zwischen dem auf den Rechnungen von ENEL ausgewiesenen und dem mit dem Decreto-legge von 2005 verlängerten Tarif zog.

124    Es hat die Tragweite dieser Entscheidung auch nicht mit der Feststellung in Randnr. 132 des angefochtenen Urteils ausgeweitet, dass die fragliche Maßnahme nicht mehr in der Anwendung des im Decreto-legge von 1995 vorgesehenen und einem Markttarif entsprechenden Stromtarifs durch ENEL bestehe, sondern in der Gewährung einer Erstattung durch die Ausgleichskasse aus öffentlichen Mitteln, um die Differenz zwischen dem von ENEL in Rechnung gestellten und dem im Decreto-legge von 1995 vorgesehenen und mit dem Decreto-legge von 2005 verlängerten Tarif auszugleichen.

125    Das Vorbringen von Alcoa, dass erstens diese Änderungen dem Decreto-legge von 2005 vorausgegangen seien und zweitens die Kommission in Kenntnis davon keine Einwände dagegen erhoben habe, spricht nicht gegen eine Prüfung der Änderungen durch die Kommission als neue Beihilfen im Sinne von Art. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 659/1999. Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass der Begriff der bestehenden oder neuen Beihilfe einer objektiven Situation entspricht und nicht vom Verhalten oder von den Erklärungen der Organe abhängen kann (vgl. Urteil Kommission/Irland u. a., Randnr. 72).

126    Zur Maßgeblichkeit der „Stranded costs“-Entscheidung ist festzustellen, dass das Gericht in Randnr. 113 des angefochtenen Urteils zu Recht darauf hingewiesen hat, dass sie nicht die Erstattung zugunsten der Werke von Alcoa betroffen habe, sondern die Regelung, durch die ENEL deren infolge der Liberalisierung des Strommarkts verlorene Kosten erstattet worden seien.

127    Außerdem hat das Gericht in Randnr. 114 des angefochtenen Urteils zu Recht im Wesentlichen hinzugefügt, dass Alcoa, selbst wenn die Kommission im Rahmen des der „Stranded costs“-Entscheidung zugrunde liegenden Verfahrens von der Regelung zugunsten der Alcoa-Werke Kenntnis erlangt haben sollte, in Ermangelung ihr von der Kommission gegebener bestimmter Zusicherungen daraus keine Gewissheit habe herleiten können, dass die Laufzeitverlängerung für den Vorzugstarif keine neue Beihilfe sei.

128    Demnach hat das Gericht weder bei seiner Beurteilung der Auswirkung der „Stranded costs“-Entscheidung auf die streitige Entscheidung in den Randnrn. 112 bis 114 des angefochtenen Urteils noch bei seiner Entscheidung in Randnr. 112 des Urteils, dass das Argument von Alcoa ins Leere gehe, Fehler begangen.

129    Der dritte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum vierten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes: Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes

–       Vorbringen der Beteiligten

130    Mit dem vierten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes rügt Alcoa, das Gericht habe die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes missachtet, indem es die Anwendung des für neue Beihilfen geltenden Verfahrens durch die Kommission gebilligt habe. Die Kommission hätte in Anbetracht ihrer früheren Feststellung, dass der Alcoa zugutekommende Tarif keine Beihilfe sei, zumindest das Verfahren für bestehende Beihilfen anwenden müssen. Alcoa führt dazu mehrere Entscheidungen der Kommission an und stützt sich auf die Rechtsprechung im Urteil Belgien und Forum 187/Kommission.

131    Die Kommission entgegnet, das Gericht habe nicht die allgemeinen Rechtsgrundsätze missachtet; vielmehr stütze sich Alcoa erneut auf die falsche Annahme, dass Art. 11 Abs. 11 des Decreto-legge von 2005 nur die Verlängerung der in der Alumix-Entscheidung geprüften Maßnahme sei. Die Entscheidungen der Kommission, auf die Alcoa verweise, seien nicht einschlägig, weil sie entweder die Unmöglichkeit der Rückforderung der Beihilfe beträfen, um die es im vorliegenden Rechtsstreit nicht gehe, oder weil sie, anders als hier, die Fortführung von Regelungen zu den gleichen Bedingungen wie bei ihrer Genehmigung beträfen.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

132    Alcoa wiederholt mit dem vierten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes im Wesentlichen die Argumente, die sie im Rahmen des zweiten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes ausgeführt hat, und überträgt sie auf das für neue Beihilfen geltende Verfahren.

133    Festzustellen ist zum einen, dass das Gericht in den Randnrn. 102 und 103 des angefochtenen Urteils die oben in Randnr. 71 dargestellte einschlägige Rechtsprechung richtig wiedergegeben hat.

134    Zum anderen gaben die Feststellungen der Kommission in der Alumix-Entscheidung aus den oben in den Randnrn. 71 bis 75 dargelegten Gründen Alcoa keinen berechtigten Anlass zu der Annahme, dass sich die Schlussfolgerungen dieser Entscheidung auf den in der streitigen Entscheidung geprüften Tarif erstrecken würden.

135    Demzufolge hat das Gericht in Randnr. 108 des angefochtenen Urteils zu Recht befunden, dass die Alumix-Entscheidung bei Alcoa kein berechtigtes Vertrauen auf den Fortbestand der in dieser Entscheidung enthaltenen Schlussfolgerungen habe hervorrufen können. Daraus hat es in Randnr. 109 des Urteils zutreffend abgeleitet, dass die Kommission mit dem Erlass der auf dem Verfahren für neue Beihilfen beruhenden streitigen Entscheidung nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen habe.

136    Die Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit ist aus dem oben in Randnr. 76 dargelegten Grund zu verwerfen.

137    Nach alledem sind der vierte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes sowie dieser insgesamt zurückzuweisen.

138    Da keinem der Rechtsmittelgründe Erfolg beschieden ist, ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.

 Kosten

139    Nach Art. 122 Abs. 1 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel zurückgewiesen wird. Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß deren Art. 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da Alcoa mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten des vorliegenden Rechtszugs aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Die Alcoa Trasformazioni Srl trägt die Kosten.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Englisch.