Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 2. Dezember 2010 – Kommission/Portugal

(Rechtssache C‑526/09)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Umwelt – Richtlinie 91/271/EWG – Behandlung von kommunalem Abwasser – Art. 11 Abs. 1 und 2 – Einleiten von industriellem Abwasser in die Sammelsysteme und Kläranlagen für kommunales Abwasser – Erfordernis einer vorherigen Regelung und/oder einer besonderen Erlaubnis – Keine Erlaubnis“

1.                     Vertragsverletzungsklage – Nachweis der Vertragsverletzung – Obliegenheit der Kommission – Vortrag von Tatsachen, die die Vertragsverletzung erkennen lassen – Obliegenheit des betroffenen Mitgliedstaats (Art. 258 AEUV; Richtlinie 91/271 des Rates, Art. 11 Abs. 1 und 2) (vgl. Randnrn. 21-22, 32)

2.                     Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 258 AEUV; Richtlinie 91/271 des Rates, Art. 11 Abs. 1 und 2) (vgl. Randnrn. 24-25)

Gegenstand

Vertragsverletzung eins Mitgliedstaats – Verstoß gegen Art. 11 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135, S. 40) – Erlaubnis für die Einleitung von Abwasser – „Estação de Serviço Sobritos“

Tenor

1.

Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 11 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser verstoßen, dass sie das Einleiten von industriellem Abwasser des im Stadtgebiet von Matosinhos gelegenen Industriebetriebs Estação de Serviço Sobritos Lda ohne eine hierfür erteilte angemessene Erlaubnis zugelassen hat.

2.

Die Portugiesische Republik trägt die Kosten.