Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 18. November 2010 – Kommission/Spanien

(Rechtssache C‑48/10)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Umwelt – Richtlinie 2008/1/EG – Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung – Genehmigungsauflagen für bestehende Anlagen – Pflicht zur Sicherstellung des Betriebs solcher Anlagen entsprechend den Anforderungen der Richtlinie“

1.                     Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 258 AEUV) (vgl. Randnrn. 30-35)

2.                     Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Umsetzung der Richtlinien – Vertragsverletzung – Rechtfertigung mit der innerstaatlichen Ordnung – Unzulässigkeit (Art. 258 AEUV) (vgl. Randnr. 31)

3.                     Vertragsverletzungsklage – Klagerecht der Kommission – Ermessensausübung (Art 258 AEUV) (vgl. Randnr. 32)

4.                     Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Vertragsverletzung – Rechtfertigung unter Berufung auf eine mögliche Vertragsverletzung eines anderen Mitgliedstaats – Unzulässigkeit (Art. 258 AEUV) (vgl. Randnr. 33)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24, S. 8) – Anlagen, die Auswirkungen auf die Emissionen in Luft, Wasser und Boden sowie auf die Umweltverschmutzung haben können – Genehmigungsauflagen für bestehende Anlagen

Tenor

1.

Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung verstoßen, dass es nicht die Maßnahmen getroffen hat, die erforderlich sind, damit die zuständigen Behörden durch Genehmigung gemäß den Art. 6 und 8 der Richtlinie oder in geeigneter Weise durch Überprüfung und, soweit angemessen, durch Aktualisierung der Auflagen dafür sorgen, dass bestehende Anlagen unbeschadet anderer besonderer Unionsvorschriften spätestens am 30. Oktober 2007 in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Art. 3, 7, 9, 10, 13, 14 Buchst. a und b sowie 15 Abs. 2 der Richtlinie betrieben werden.

2.

Das Königreich Spanien trägt die Kosten.