Beschluss des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 15. April 2010 – Makhteshim-Agan Holding u. a./Kommission

(Rechtssache C‑517/08 P)

„Rechtsmittel – Richtlinie 91/414/EWG – Nichtaufnahme von Endosulfan in Anhang I dieser Richtlinie – Rücknahme der Genehmigungen für das Inverkehrbringen – Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“

1.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen (Art. 230 EG) (vgl. Randnr. 54)

2.                     Rechtsmittel – Gründe – Überprüfung der Tatsachenwürdigung des Gerichts durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58) (vgl. Randnr. 62)

3.                     Rechtsmittel – Gründe – Beanstandung von Urteilsgründen, die keine Auswirkung auf den Tenor des angefochtenen Urteils haben – Ins Leere gehender Rechtsmittelgrund (Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 56) (vgl. Randnrn. 77, 80, 89)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 9. September 2008, Bayer CropScience u. a./Kommission (T‑75/06), mit dem das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2005/864/EG der Kommission vom 2. Dezember 2005 über die Nichtaufnahme von Endosulfan in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Aufhebung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (bekannt gegeben unter Aktenzeichen K[2005] 4611) (ABl. L 317, S. 25) abgewiesen hat

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Makhteshim-Agan Holding BV, die Alfa Agricultural Supplies SA und die Aragonesas Agro, SA tragen die Kosten.

3.

Die European Crop Protection Association (ECPA) trägt ihre eigenen Kosten.