Rechtssache C‑419/08 P

Trubowest Handel GmbH

und

Viktor Makarov

gegen

Rat der Europäischen Union

und

Europäische Kommission

„Rechtsmittel – Dumping – Verordnung (EG) Nr. 2320/97 zur Einführung von Antidumpingzöllen auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre – Außervertragliche Haftung – Schaden – Kausalzusammenhang“

Leitsätze des Urteils

1.        Schadensersatzklage – Gegenstand – Antrag auf Erstattung von rechtsgrundlos gezahlten Antidumpingzöllen – Zuständigkeit der nationalen Gerichte

(Verordnung Nr. 2913/92 des Rates, Art. 236 Abs. 1)

2.        Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang

(Art. 288 Abs. 2 EG)

3.        Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Kausalzusammenhang – Beweislast

(Art. 288 Abs. 2 EG)

1.        Es ist Aufgabe der innerstaatlichen Stellen, für ihre Rechtsordnung die Konsequenzen aus einer Feststellung der Ungültigkeit einer Antidumpingverordnung zu ziehen, was zur Folge hätte, dass die gemäß der betreffenden Verordnung gezahlten Antidumpingzölle im Sinne von Art. 236 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften nicht gesetzlich geschuldet waren und grundsätzlich von den Zollbehörden nach dieser Bestimmung erstattet werden müssten, sofern die Voraussetzungen einer solchen Erstattung, darunter die des Art. 236 Abs. 2 des Zollkodex, erfüllt sind.

Folglich fällt nach dem Gemeinschaftsrecht ein Antrag auf Erstattung von rechtsgrundlos gezahlten Antidumpingzöllen trotz des Abschlusses einer Verständigung zwischen demjenigen, der einen Schaden geltend macht, und den nationalen Zollbehörden in die Zuständigkeit der betreffenden nationalen Gerichte. Die Verständigung kann keine davor nicht bestehende Zuständigkeit der Gemeinschaftsgerichte entstehen lassen.

(vgl. Randnrn. 25-26)

2.        Die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft und der Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 288 Abs. 2 EG hängen davon ab, dass eine Reihe von Voraussetzungen hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, des tatsächlichen Vorliegens des Schadens und des Bestehens eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden erfüllt ist.

Die Voraussetzung des Kausalzusammenhangs ist unabhängig von derjenigen der Rechtswidrigkeit des fraglichen Verhaltens. Daher spielt die Frage, ob die Einführung von Antidumpingzöllen mit einer endgültigen Verordnung rechtswidrig ist, keine Rolle im Rahmen der Prüfung der Voraussetzung des Kausalzusammenhangs zwischen dieser Verordnung und den aufgrund ihres Erlasses angeblich erlittenen Schäden.

(vgl. Randnrn. 40, 48)

3.        Aus den gemeinsamen Rechtsgrundsätzen der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten, auf die Art. 288 Abs. 2 EG Bezug nimmt, kann keine Verpflichtung der Gemeinschaft abgeleitet werden, Schadensersatz für jede noch so entfernte nachteilige Folge des Verhaltens ihrer Organe zu leisten. Die von Art. 288 Abs. 2 EG aufgestellte Voraussetzung des Kausalzusammenhangs bezieht sich nämlich darauf, dass ein hinreichend unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Organe und dem Schaden besteht.

Der genannte Schaden muss tatsächlich durch das den Organen vorgeworfene Verhalten verursacht worden sein. Selbst im Fall eines etwaigen Beitrags der Organe zu dem Schaden, dessen Ersatz gefordert wird, könnte dieser Beitrag wegen einer Verantwortlichkeit anderer zu weit entfernt sein.

Es ist zu prüfen, ob der Geschädigte, damit er nicht Gefahr läuft, den Schaden selbst tragen zu müssen, die angemessene Sorgfalt eines verständig Handelnden hat walten lassen, um den Schaden zu verhindern oder zu begrenzen. Der Kausalzusammenhang kann durch ein nachlässiges Verhalten des Geschädigten unterbrochen werden, wenn sich herausstellt, dass dieses Verhalten ausschlaggebend für den Schaden war.

(vgl. Randnrn. 53, 59, 61)







URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

18. März 2010(*)

„Rechtsmittel – Dumping – Verordnung (EG) Nr. 2320/97 zur Einführung von Antidumpingzöllen auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre – Außervertragliche Haftung – Schaden – Kausalzusammenhang“

In der Rechtssache C‑419/08 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 23. September 2008,

Trubowest Handel GmbH mit Sitz in Köln (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: K. Adamantopoulos und E. Petritsi, dikigoroi,

Viktor Makarov, wohnhaft in Köln, Prozessbevollmächtigte: K. Adamantopoulos und E. Petritsi, dikigoroi,

Rechtsmittelführer,

andere Verfahrensbeteiligte:

Rat der Europäischen Union, vertreten durch J.-P. Hix als Bevollmächtigten im Beistand der Rechtsanwälte G. Berrisch und G. Wolf,

Europäische Kommission, vertreten durch N. Khan und H. van Vliet als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Dritten Kammer K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Vierten Kammer, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter E. Juhász, G. Arestis (Berichterstatter) und J. Malenovský,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 2009,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 29. Oktober 2009

folgendes

Urteil

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Trubowest Handel GmbH (im Folgenden: Trubowest) und Herr Makarov die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 9. Juli 2008, Trubowest Handel und Makarov/Rat und Kommission (T‑429/04, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage nach Art. 288 EG auf Ersatz des Schadens abgewiesen hat, der ihnen durch den Erlass der Verordnung (EG) Nr. 2320/97 des Rates vom 17. November 1997 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Ungarn, Polen, Russland, der Tschechischen Republik, Rumänien und der Slowakischen Republik, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1189/93 und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber solchen Einfuhren mit Ursprung in der Republik Kroatien (ABl. L 322, S. 1, im Folgenden: endgültige Verordnung) entstanden sein soll.

 Rechtlicher Rahmen

2        Die gemeinschaftliche Grundregelung im Zollbereich ist die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1, im Folgenden: Zollkodex). Deren Art. 236 sieht vor:

„(1)      Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben werden insoweit erstattet, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war oder der Betrag entgegen Artikel 220 Absatz 2 buchmäßig erfasst worden ist.

Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben werden insoweit erlassen, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der buchmäßigen Erfassung nicht gesetzlich geschuldet war oder der Betrag entgegen Artikel 220 Absatz 2 buchmäßig erfasst worden ist.

Eine Erstattung oder ein Erlass wird nicht gewährt, wenn die Zahlung oder buchmäßige Erfassung eines gesetzlich nicht geschuldeten Betrags auf ein betrügerisches Vorgehen des Beteiligten zurückzuführen ist.

(2)      Die Erstattung oder der Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben erfolgt auf Antrag; der Antrag ist vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Mitteilung der betreffenden Abgaben an den Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle zu stellen.

Diese Frist wird verlängert, wenn der Beteiligte nachweist, dass er infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt gehindert war, den Antrag fristgerecht zu stellen.

Die Zollbehörden nehmen die Erstattung oder den Erlass von Amts wegen vor, wenn sie innerhalb dieser Frist selbst feststellen, dass einer der in Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 beschriebenen Sachverhalte vorliegt.“

3        Die Bestimmungen über die Anwendung von Antidumpingmaßnahmen durch die Europäische Gemeinschaft sind in der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1, im Folgenden: Grundverordnung) enthalten.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

4        Das Gericht hat den tatsächlichen Rahmen des Rechtsstreits in den Randnrn. 1 bis 21 des angefochtenen Urteils wie folgt dargestellt:

„1      Mit einem u. a. auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81 EG] und [82 EG] (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204) gefassten nicht veröffentlichten Beschluss vom 25. November 1994 (Sache IV/35.304) entschied die Kommission, eine Untersuchung zum etwaigen Vorliegen wettbewerbswidriger, möglicherweise gegen Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum [vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3)] und Art. 81 EG verstoßender Praktiken betreffend unlegierte Stahlrohre durchzuführen.

2      Nach dieser Untersuchung entschied die Kommission am 20. Januar 1999, das Verwaltungsverfahren in der Sache IV/E‑1/35.860-B – Nahtlose Stahlrohre einzuleiten, nach dessen Abschluss sie am 8. Dezember 1999 die Entscheidung 2003/382/EG in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache IV/E-1/35.860-B – Nahtlose Stahlrohre) (ABl. 2003, L 140, S. 1, im Folgenden: Kartellentscheidung) erließ.

3      Ausweislich Art. 1 Abs. 1 dieser Entscheidung haben die acht Unternehmen, an die die Entscheidung gerichtet ist, ‚gegen die Bestimmungen des Artikels 81 Absatz 1 [EG] aufgrund der Beteiligung an einer Übereinkunft, die unter anderem den Schutz der Heimatmärkte für nahtlose Standard-[Oil-Country-Tubular-Goods] und [projektbezogene Leitungsrohre] vorsah, … verstoßen‘. Nach Art. 1 Abs. 2 der Kartellentscheidung erstreckte sich die Zuwiderhandlung für die Mannesmannröhren-Werke AG, die Vallourec SA, die Dalmine SpA, die Sumitomo Metal Industries Ltd, die Nippon Steel Corp., die Kawasaki Steel Corp. und die NKK Corp. auf den Zeitraum zwischen 1990 und 1995. Für die British Steel Ltd ist von einer Zuwiderhandlung für den Zeitraum von 1990 bis Februar 1994 die Rede. Gegen die genannten Unternehmen wurden aus diesem Grund Geldbußen in Höhe von 8,1 bis 13,5 Millionen Euro verhängt.

4      Die Kartellentscheidung war Gegenstand der Pressemitteilung IP/99/957 der Kommission vom 8. Dezember 1999 und wurde am 6. Juni 2003 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

5      Am 8. Juli 2004 erklärte das Gericht mit dem Urteil JFE Engineering u. a./Kommission (T‑67/00, T‑68/00, T‑71/00 und T‑78/00, Slg. 2004, II‑2501) zum einen Art. 1 Abs. 2 der Kartellentscheidung für nichtig, soweit die Kommission für vier der in diesem Artikel genannten Unternehmen die Beteiligung an dem Kartell für die Zeit vor dem 1. Januar 1991 und nach dem 30. Juni 1994 zu Unrecht festgestellt hatte, und setzte zum anderen den Betrag der von der Kommission gegen diese Unternehmen verhängten Geldbuße herab.

6      Außerdem veröffentlichte die Kommission, nachdem das ‚Defence Committee of the Seamless Steel Tube Industry of the European Union‘ am 19. Juli 1996 eine Beschwerde eingelegt hatte, gemäß der Verordnung … Nr. 384/96 …, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2331/96 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. L 317, S. 1), am 31. August 1996 eine Mitteilung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Russland, der Tschechischen Republik, Rumänien und der Slowakischen Republik (ABl. C 253, S. 26).

7      Am 29. Mai 1997 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 981/97 zur Einführung vorläufiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Russland, der Tschechischen Republik, Rumänien und der Slowakischen Republik (ABl. L 141, S. 36).

8      Am 17. November 1997 erließ der Rat die [endgültige] Verordnung.

9      Am 16. Juli 2004 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1322/2004 zur Änderung der endgültigen Verordnung (ABl. L 246, S. 10). Nach Art. 1 dieser Verordnung wird der endgültigen Verordnung ein Art. 8 angefügt, der bestimmt, dass Art. 1 der endgültigen Verordnung, der Antidumpingzölle auf die in ihm genannten Einfuhren festlegt, ab dem 21. Juli 2004 nicht mehr angewendet wird.

10      Trubowest … ist eine deutsche Gesellschaft, die nahtlose Rohre mit Ursprung in Russland in die Gemeinschaft einführt. Ihr Geschäftsführer ist seit 1997 Herr … Makarov, und sie nahm ihre Einfuhrtätigkeiten betreffend die genannten Waren im Januar 1999 auf und stellte sie im Oktober 1999 ein. …

11      Herr Makarov war außerdem seit dem Jahr 1992 auch Geschäftsführer der Truboimpex Handel GmbH (im Folgenden: Truboimpex), deren Geschäftstätigkeit ab 1996 darin bestand, nahtlose Rohre mit Ursprung in Russland vor allem im eigenen Namen in die Gemeinschaft einzuführen.

12      Am 15. Oktober 1999 erließ das Amtsgericht Kleve einen Haftbefehl u. a. gegen Herrn Makarov mit der Begründung, dass er ‚dringend verdächtig [sei], in Köln und Emmerich in den Jahren 1997–1999 durch 36 selbständige Handlungen den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige und unvollständige Angaben gemacht und dadurch Steuern verkürzt zu haben, um für sich oder andere nicht gerechtfertigte Steuervorteile [zu erlangen], wobei … Eingangsabgaben in großem Umfang hinterzogen worden sind‘. In dem Haftbefehl hieß es weiter, dass ‚[ü]ber [die] Firmen [Truboimpex und Trubowest] … Rohre aus Russland … eingeführt [wurden], wobei die Waren falsch deklariert worden sind in der Absicht, [die Bestimmungen der endgültigen Verordnung] zu umgehen‘.

13      Aufgrund dieses Haftbefehls wurde Herr Makarov vom 27. Oktober bis 12. November 1999 inhaftiert. Nach seiner Entlassung musste er sich Meldeauflagen unterwerfen, nach denen er sich u. a. bis zum 31. Januar 2000 dreimal wöchentlich bei der zuständigen Polizeidienststelle zu melden hatte und sich nicht ohne vorherige Genehmigung ins Ausland begeben durfte (im Folgenden: Meldeauflagen).

14      Ab dem 27. Oktober 1999 stellte das Hauptzollamt Emmerich, das später in Hauptzollamt Duisburg umfirmierte, den Klägern Nacherhebungsbescheide zu, die auf die Zahlung von Antidumpingzöllen für die von Truboimpex und Trubowest im Zeitraum von Dezember 1997 bis Oktober 1999 durchgeführten Einfuhren gerichtet waren. Die deutschen Zollbehörden vertraten im Wesentlichen die Auffassung, dass die von den Klägern durchgeführten Einfuhren zu Unrecht nicht in die Positionen der gemeinschaftlichen Nomenklatur für nahtlose Rohre, die unter die endgültige Verordnung fielen, eingereiht worden seien. In diesem Rahmen wurden die Bankkonten von Trubowest und Herrn Makarov gepfändet.

15      Nach Ansicht der deutschen Zollbehörden beliefen sich somit die Zollschulden von Truboimpex und Trubowest aufgrund nicht bezahlter Antidumpingzölle auf 1 575 181,86 Euro bzw. 729 538,78 Euro, also auf einen Gesamtbetrag von 2 304 720,64 Euro an nicht entrichteten Antidumpingzöllen für beide Gesellschaften. Außerdem wurde Herr Makarov als Geschäftsführer von Trubowest und Truboimpex für die Bezahlung der Zollschulden dieser beiden Gesellschaften in voller Höhe in Haftung genommen.

16      Ab dem 16. und 17. November 1999 legten die Kläger gemäß Art. 243 [des Zollkodex] und gemäß den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften beim Hauptzollamt Emmerich Rechtsbehelfe gegen die an Trubowest und Herrn Makarov gerichteten Nacherhebungsbescheide über Antidumpingzölle ein. Am 15. Dezember 2000 beantragten sie beim Finanzgericht Düsseldorf die Aussetzung der Vollziehung der sofort vollstreckbaren Nacherhebungsbescheide. Das Finanzgericht Düsseldorf lehnte diesen Antrag am 30. Oktober 2001 ab. Am 29. August 2003 reichten die Kläger ihre Schriftsätze beim Hauptzollamt Duisburg ein, in denen sie im Wesentlichen geltend machten, dass die deutschen Zollbehörden zu Unrecht die Auffassung vertreten hätten, dass ihre Einfuhren in den Anwendungsbereich der endgültigen Verordnung fielen.

17      Am 19. Juni 2000 erhob die Staatsanwaltschaft Kleve Anklage gegen Herrn Makarov wegen falscher Zollerklärungen in Bezug auf die von Trubowest und Truboimpex getätigten Einfuhren. In der Anklageschrift ging die Staatsanwaltschaft Kleve im Wesentlichen davon aus, dass ein Gesamtbetrag von 4 376 250,25 DM, d. h. 2 237 541,22 Euro an hinterzogenen Zöllen aus den Einfuhren durch Trubowest und Truboimpex geschuldet sei.

18      Am 14. November 2002 setzte das Landgericht Kleve das gegen Herrn Makarov anhängige Strafverfahren bis zum Abschluss des ihn betreffenden Steuerverfahrens aus.

19      Am 15. Dezember 2004 schlossen die Kläger mit dem Hauptzollamt Duisburg eine tatsächliche Verständigung zur Beendigung ihres Rechtsstreits mit den deutschen Zollbehörden.

20      In dieser tatsächlichen Verständigung heißt es insbesondere:

‚Präambel

Durch diese Verständigung wollen die Parteien die zwischen ihnen bestehende Auseinandersetzung über die Rechtmäßigkeit der betroffenen Bescheide abschließend beenden. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass diese Verständigung den zwischen den Parteien bestehenden Streit, welche Stahlrohre dem Antidumpingzoll unterliegen oder nicht, offenlässt.

Dieses vorausgeschickt einigen sich die Parteien wie folgt:

(1.)

Die … Steuer- und Haftungsbescheide, die Antidumpingzölle in Höhe von 2 304 734,45 Euro betreffen, werden durch die Zahlung von insgesamt 460 000 Euro durch [insbesondere die Kläger] erledigt. Zwischen den Parteien herrscht Einvernehmen darüber, dass von den durch das Hauptzollamt Duisburg bislang vereinnahmten 435 125,21 Euro nur ein Teilbetrag in Höhe von 343 44,15 Euro auf die zu zahlende Schuld von 460 000 Euro anzurechnen ist.

(3.)

Mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung werden sämtliche Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Trubowest sowie gegen [u. a.] Herrn Makarov … sofort eingestellt.

(5.)

[Die Kläger] verzichten darauf, jegliche weiteren Ansprüche, wie z. B. Schadensersatzansprüche, im Zusammenhang mit den dieser Verständigung zugrunde liegenden Umständen gegen die Zollverwaltung geltend zu machen. Ebenso verzichten sie darauf, weitere Rechtsmittel in Verfahren, die sich gegen die Zollverwaltung richten, einzulegen.

Die Geltendmachung derartiger Ansprüche gegenüber Dritten, insbesondere die … Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber der Kommission sowie dem Rat … gemäß Art. 288 [EG] bleiben hiervon unberührt.‘

21      Am 2. Mai 2005 stellte das Landgericht Kleve das gegen Herrn Makarov anhängige Strafverfahren gegen Zahlung einer Geldbuße von 18 000 Euro nach § 153a der Strafprozessordnung (StPO) mit Beschluss ein. Darin führt es aus, dass es die Erklärung von Herrn Makarov zur Kenntnis nehme, ‚dass mit [seiner] Zustimmung [zur Einstellung des Strafverfahrens] kein Schuldanerkenntnis verbunden ist und diese aus prozessökonomischen Gründen erfolgt‘.“

 Das Verfahren vor dem Gericht und das angefochtene Urteil

5        Mit am 25. Oktober 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhoben die Rechtsmittelführer eine Schadensersatzklage nach Art. 288 EG gegen den Rat und die Kommission, mit der sie deren Verurteilung zur Zahlung der folgenden Beträge begehrten:

–      118 058,46 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von jährlich 8 % an Trubowest als Betrag, der demjenigen entspreche, den Trubowest infolge verschiedener an die Rechtsmittelführer ergangener Antidumpingzoll-Erhebungsbescheide der deutschen Zollbehörden tatsächlich gezahlt habe, und der für Trubowest einen entgangenen Gewinn darstelle;

–      397 916,91 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von jährlich 8 % an Herrn Makarov als Betrag, der in Höhe von 277 939,37 Euro dem Gesamtbetrag der von Herrn Makarov infolge verschiedener Antidumpingzoll-Erhebungsbescheide tatsächlich geleisteten Zahlungen entspreche, in Höhe von 63 448,54 Euro dem Herrn Makarov von Trubowest nicht gezahlten Gehalt und in Höhe von 56 529 Euro den Anwaltskosten aus den Verfahren, die die Rechtsmittelführer gegen die deutschen Zollbehörden geführt hätten;

–      128 000 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von jährlich 8 % als entgangenen Gewinn an Trubowest oder, hilfsweise, einen Betrag, der im Anschluss an ein Zwischenurteil des Gerichts durch Parteivereinbarung festzusetzen sei;

–      150 000 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von jährlich 8 % als Ersatz des immateriellen Schadens an Herrn Makarov.

6        Das Gericht hat mit dem angefochtenen Urteil sämtliche Klagegründe, auf die die Schadensersatzklage gestützt war, zurückgewiesen und den Rechtsmittelführern die Kosten des Rates und der Kommission auferlegt.

7        In den Randnrn. 41 bis 74 und 77 bis 82 des angefochtenen Urteils hat das Gericht verschiedene Klageanträge der Schadensersatzklage als unzulässig zurückgewiesen, weil es sich für die Entscheidung darüber für nicht zuständig nach Art. 288 EG gehalten hat. Zum einen hat es zu den Schadensersatzanträgen, deren Beträge den von den Rechtsmittelführern entrichteten Antidumpingzöllen entsprachen, befunden, dass diese Anträge gemäß den mit dem Zollkodex eingerichteten Verfahren in die ausschließliche Zuständigkeit der nationalen Gerichte fielen. Zum anderen hat es hinsichtlich des Antrags auf Erstattung der Anwaltskosten entschieden, dass dieser einen Aspekt des Rechtsstreits der Rechtsmittelführer mit den deutschen Zollbehörden betreffe, für den allein die nationalen Gerichte zuständig seien.

8        Im Übrigen hat das Gericht bei der Prüfung der für die Auslösung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft erforderlichen Voraussetzung eines direkten Kausalzusammenhangs zwischen der beanstandeten Rechtswidrigkeit und den sonstigen geltend gemachten Schäden – also dem entgangenen Gewinn von Trubowest, dem Verdienstausfall von Herrn Makarov und dessen immateriellem Schaden – die Auffassung vertreten, dass die behaupteten Schäden nicht in hinreichend direkter Weise auf die gerügte Rechtswidrigkeit zurückgingen.

9        In Randnr. 86 des angefochtenen Urteils hat das Gericht vorab die Prüfung für angebracht gehalten, ob die Rechtsmittelführer einen Kausalzusammenhang zwischen dem angeblich rechtswidrigen Verhalten des Rates und der Kommission und den behaupteten materiellen und immateriellen Schäden nachgewiesen hatten. In den Randnrn. 98 bis 137 des angefochtenen Urteils hat es entschieden, es gebe keinen hinreichend direkten Kausalzusammenhang zwischen der Einführung der Antidumpingzölle durch die endgültige Verordnung und diesen Schäden. Unter diesen Umständen hat es weder eine etwaige Rechtswidrigkeit der endgültigen Verordnung noch das tatsächliche Vorliegen der genannten Schäden auf Seiten der Rechtsmittelführer geprüft.

10      Das Gericht hat das Bestehen eines hinreichend direkten Kausalzusammenhangs zwischen dem Rat und Kommission vorgeworfenen Verhalten und den behaupteten Schäden insbesondere sowohl für den Fall geprüft, dass die von den Rechtsmittelführern eingeführten Waren nicht unter die endgültige Verordnung fielen, als auch für den gegenteiligen Fall. Dazu hat es in Randnr. 110 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass im ersten Fall die Haftung der Gemeinschaft nicht ausgelöst werden könne, da die geltend gemachten Schäden allein den deutschen Zoll- und Strafverfolgungsbehörden und nicht dem angeblich rechtswidrigen Verhalten des Rates und der Kommission zuzurechnen seien. Für den zweiten Fall ist es in Randnr. 116 des angefochtenen Urteils zu der Auffassung gelangt, dass der ausschlaggebende Grund für die betreffenden Schäden im Verhalten der Rechtsmittelführer liege, die ihre Einfuhren nicht ordnungsgemäß eingereiht hätten.

11      Schließlich hat das Gericht den Antrag der Rechtsmittelführer auf verschiedene prozessleitende Maßnahmen zurückgewiesen und dazu in den Randnrn. 138 bis 141 des angefochtenen Urteils ausgeführt, es sei nicht erforderlich, der Kommission aufzugeben, zum einen die Beweise für ihren Beitrag zu den mit der tatsächlichen Verständigung zwischen den Rechtsmittelführern und den deutschen Zollbehörden abgeschlossenen Verhandlungen im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit über die Einreihung der von den Rechtsmittelführern eingeführten Waren und zum anderen ihren gesamten Schriftwechsel mit den Zollbehörden und der russischen Regierung vorzulegen.

 Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Verfahrensbeteiligten

12      Die Rechtsmittelführer beantragen,

–        das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufzuheben;

–        den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden, indem der beim Gericht erhobenen Schadensersatzklage stattgegeben wird und der Rat und die Kommission zur Tragung der Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug verurteilt werden, oder, hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen und

–        dem Rat und der Kommission die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

13      Der Rat beantragt,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen;

–        hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen;

–        weiter hilfsweise, die Schadensersatzklage der Rechtsmittelführer abzuweisen und

–        diesen die Kosten aufzuerlegen.

14      Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und den Rechtsmittelführern die Kosten aufzuerlegen.

 Zum Rechtsmittel

15      Das Gericht hat die Voraussetzung des direkten Kausalzusammenhangs zwischen der beanstandeten Rechtswidrigkeit und den von den Rechtsmittelführern behaupteten Schäden nur für die Anträge geprüft, die es für zulässig gehalten hat. Der erste Rechtsmittelgrund, der sich auf den Teil des angefochtenen Urteils bezieht, in dem über die genannte Voraussetzung befunden wird, betrifft daher nur diese Anträge. Deshalb ist es im Rahmen des Rechtsmittels angebracht, zuerst den zweiten Rechtsmittelgrund zu prüfen, der das angefochtene Urteil in dem Teil betrifft, mit dem verschiedene andere Schadensersatzanträge für unzulässig erklärt worden sind.

 Zum zweiten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

16      Mit ihrem zweiten, in zwei Teile gegliederten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführer erstens geltend, das Gericht habe in Anbetracht der besonderen Fallumstände, für die kennzeichnend sei, dass die nationalen Rechtsbehelfe infolge einer tatsächlichen Verständigung erschöpft seien, gegen Art. 288 Abs. 2 EG verstoßen und einen Rechtsfehler begangen, als es sich in den Randnrn. 41 bis 74, 77 bis 82 und 138 bis 141 des angefochtenen Urteils für die Entscheidung über ihre Schadensersatzanträge für unzuständig erklärt habe, die sich auf die den gezahlten Antidumpingzöllen entsprechenden Beträge und die im Rahmen des Verfahrens zwischen ihnen und den deutschen Zollbehörden angefallenen Anwaltskosten bezögen. Zweitens bringen die Rechtsmittelführer vor, das Gericht habe in Randnr. 68 des angefochtenen Urteils die Tatsachen und Beweise verfälscht, indem es der Ansicht gewesen sei, dass sie keinerlei Beweis für ihre Behauptungen dahin vorgelegt hätten, dass sich auf den Abschluss der tatsächlichen Verständigung zum einen die Rolle der Gemeinschaft und der russischen Behörden und zum anderen die Strafverfolgung durch die deutschen Behörden ausgewirkt hätten.

17      Der Rat und die Kommission sind der Auffassung, das Gericht habe zutreffend festgestellt, dass die Antidumpingzölle von den nationalen Zollbehörden erhoben würden und deshalb nach ständiger Rechtsprechung allein die nationalen Gerichte dafür zuständig seien, die Rückzahlung von Zöllen anzuordnen, die auf der Grundlage von später für ungültig erklärten Gemeinschaftsvorschriften rechtsgrundlos erhoben worden seien. Die Gemeinschaftsgerichte seien somit nicht zuständig, eine solche Rückzahlung oder die Erstattung von im Rahmen von nationalen Verfahren über solche Zölle angefallenen Anwaltskosten anzuordnen. Außerdem könne aus der zwischen den Rechtsmittelführern und den deutschen Zollbehörden geschlossenen tatsächlichen Verständigung keine Zuständigkeit der Gemeinschaftsgerichte erwachsen, die es vor dieser Verständigung nicht gegeben habe. In die Zuständigkeit dieser Gerichte falle nur der Schaden, der über die bloße Erstattung rechtswidriger Zölle hinausgehe.

18      Der Rat macht außerdem geltend, die einzelnen Teile des vorliegenden Rechtsmittelgrundes seien unzulässig. Der erste Teil enthalte nämlich keine genaue Darlegung der rechtlichen Erwägungen, auf denen die Behauptung gründe, dass die Rechtsmittelführer die tatsächliche Verständigung mit den deutschen Zollbehörden nicht aus freien Stücken geschlossen hätten. Hinsichtlich des zweiten Teils fehle es an einer genauen Angabe der angeblich vom Gericht verfälschten Gesichtspunkte, und die Rechtsmittelführer zeigten nicht die Fehler bei der Prüfung auf, die zu dieser Verfälschung geführt hätten.

19      Die Kommission bringt darüber hinaus vor, mit dem Rechtsmittel werde nicht die Analyse des Gerichts in den Randnrn. 61 bis 66 des angefochtenen Urteils in Zweifel gezogen, wonach die Rechtsmittelführer die Rechtmäßigkeit der endgültigen Verordnung im Rahmen des nationalen Verfahrens in Abrede hätten stellen können, was ihnen zu einem Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG und damit gegebenenfalls zu einer Ungültigerklärung dieser Verordnung durch den Gerichtshof verholfen hätte. Die Behauptung der Rechtsmittelführer, dass sie trotz ihrer tatsächlichen Verständigung mit den deutschen Zollbehörden „niemals auf ihr Recht auf Entschädigung verzichtet haben“ und sich auf diese Verständigung „unbeschadet der Rechtswidrigkeit der [endgültigen] Verordnung“ eingelassen hätten, sei nicht mit der Sach- und Rechtslage in Einklang zu bringen. Im Übrigen hätten die angebliche Rolle der Organe und der Druck durch die strafrechtliche Verfolgung eines der Rechtsmittelführer nichts damit zu tun, ob die Feststellung des Gerichts, dass es für die Entscheidung über manche Klageanträge unzuständig sei, zutreffe.

 Würdigung durch den Gerichtshof

20      Im ersten Teil ihres zweiten Rechtsmittelgrundes führen die Rechtsmittelführer erstens aus, dass zwei Klageanträge, für die sich das Gericht für unzuständig erklärt habe, Beträge beträfen, die einen Teil der Summe ausmachten, die sie aufgrund der tatsächlichen Verständigung mit den deutschen Zollbehörden trotz der geltend gemachten Rechtswidrigkeit der endgültigen Verordnung gezahlt hätten. Auch wenn sie in ihrem Rechtsmittel nicht genau angeben, dass es sich um Antidumpingzölle handelt, die sie an die genannten Behörden entrichtet haben, ist festzustellen, dass das Gericht in Randnr. 46 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass die betreffenden Beträge denjenigen entsprächen, die die Rechtsmittelführer jeweils aus diesem Grund gezahlt hätten, und in Randnr. 47 jenes Urteils befunden hat, dass ihre insoweit gestellten Anträge letztlich Anträge auf Erstattung dieser angeblich rechtsgrundlos entrichteten Zölle seien, was von den Rechtsmittelführern im Rechtsmittel nicht in Abrede gestellt wird.

21      Ferner machen die Rechtsmittelführer geltend, nach der tatsächlichen Verständigung verbleibe ein nach Art. 288 Abs. 2 EG zu ersetzender erheblicher Schaden, der sich aus dem Bestehen der endgültigen Verordnung ergebe, die sie für rechtswidrig halten und für die ihrer Ansicht nach die Gemeinschaft haftet.

22      Das Gericht hat in Randnr. 63 des angefochtenen Urteils befunden, dass die tatsächliche Verständigung zwischen den deutschen Zollbehörden und den Rechtsmittelführern ihm keine Zuständigkeit für die Entscheidung über deren Schadensersatzanträge betreffend die entrichteten Antidumpingzölle verleihen könne. Weiter hat es in Randnr. 67 jenes Urteils festgestellt, die Rechtsmittelführer hätten selbst eingeräumt, dass sie im Rahmen der von ihnen im Inland ergriffenen rechtlichen Schritte über einen wirksamen Rechtsbehelf verfügt hätten, mit dem sie unter Berufung auf die Rechtswidrigkeit der endgültigen Verordnung gegen die Zahlung der Antidumpingzölle hätten vorgehen können, das betreffende Verfahren aber mit dem Abschluss der tatsächlichen Verständigung beendet hätten.

23      Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nur die innerstaatlichen Gerichte für die Entscheidung über eine Klage zuständig sind, mit der die Rückzahlung von Beträgen verlangt wird, die von einer innerstaatlichen Einrichtung aufgrund einer später für ungültig erklärten Gemeinschaftsregelung zu Unrecht erhoben worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Mai 1989, Roquette Frères/Kommission, 20/88, Slg. 1989, 1553, Randnr. 14, vom 13. März 1992, Vreugdenhil/Kommission, C‑282/90, Slg. 1992, I‑1937, Randnr. 12, und vom 27. September 2007, Ikea Wholesale, C‑351/04, Slg. 2007, I‑7723, Randnr. 68).

24      In diesem Zusammenhang kann ein Einzelner, wenn er glaubt, durch die Anwendung einer von ihm für rechtswidrig gehaltenen Antidumpingverordnung geschädigt worden zu sein, die Gültigkeit der von den nationalen Zollbehörden angewandten Verordnung vor dem zuständigen nationalen Gericht anfechten. Dieses Gericht kann oder muss dann sogar dem Gerichtshof unter den Voraussetzungen des Art. 234 EG eine Frage nach der Gültigkeit der fraglichen Verordnung vorlegen.

25      Es ist auch zu beachten, dass es Aufgabe der innerstaatlichen Stellen ist, für ihre Rechtsordnung die Konsequenzen aus einer Feststellung der Ungültigkeit zu ziehen, was zur Folge hätte, dass die gemäß der betreffenden Verordnung gezahlten Antidumpingzölle im Sinne von Art. 236 Abs. 1 des Zollkodex nicht gesetzlich geschuldet waren und grundsätzlich von den Zollbehörden nach dieser Bestimmung erstattet werden müssten, sofern die Voraussetzungen einer solchen Erstattung, darunter die des Art. 236 Abs. 2 des Zollkodex, erfüllt sind (vgl. Urteil Ikea Wholesale, Randnr. 67).

26      Folglich fällt nach dem Gemeinschaftsrecht ein Antrag auf Erstattung von rechtsgrundlos gezahlten Antidumpingzöllen trotz der im vorliegenden Fall zwischen den Rechtsmittelführern und den deutschen Zollbehörden geschlossenen tatsächlichen Verständigung in die Zuständigkeit der betreffenden nationalen Gerichte. Die genannte Verständigung kann keine davor nicht bestehende Zuständigkeit der Gemeinschaftsgerichte entstehen lassen.

27      Mit dem ersten Teil des hier geprüften Rechtsmittelgrundes beanstanden die Rechtsmittelführer das angefochtene Urteil zweitens insoweit, als sich das Gericht für die Entscheidung über ihren Schadensersatzantrag in Bezug auf die im Zusammenhang mit den Verfahren auf nationaler Ebene entstandenen Anwaltskosten für unzuständig erklärt hat. Sie bringen jedoch nichts vor, was gegen die Akzessorietät dieser Kosten zum innerstaatlichen Rechtsstreit spräche. Aus der vom Gericht in Randnr. 78 des angefochtenen Urteils zutreffend angeführten Rechtsprechung ergibt sich aber, dass die Frage der Erstattung der im Rahmen eines innerstaatlichen Verfahrens angefallenen Kosten, die akzessorisch zu dem Rechtsstreit ist, der den Anlass für jenes Verfahren gab, in die ausschließliche Zuständigkeit des nationalen Gerichts fällt.

28      Deshalb hat sich das Gericht zu Recht für unzuständig für die Entscheidung über die betreffenden Klageanträge erklärt, so dass der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes nicht begründet ist.

29      Mit dem zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes, der die tatsächliche Verständigung in dem Rechtsstreit auf nationaler Ebene betrifft, machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe die ihm unterbreiteten Tatsachen und Beweise verfälscht, als es in Randnr. 68 des angefochtenen Urteils befunden habe, dass sie keine Beweise für ihre Behauptungen dahin erbracht hätten, dass sich zum einen die Rolle der Gemeinschaft und der russischen Behörden und zum anderen die von den deutschen Behörden eingeleitete Strafverfolgung auf den Abschluss dieser Verständigung ausgewirkt hätten. Auch habe das Gericht einen Fehler begangen, als es in den Randnrn. 138 bis 141 des angefochtenen Urteils abgelehnt habe, der Kommission aufzugeben, zum einen die Beweise für deren Beitrag zu den mit der genannten Verständigung abgeschlossenen Verhandlungen im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit über die Einreihung der eingeführten Waren und zum anderen ihren gesamten Schriftwechsel mit den deutschen Zollbehörden und der russischen Regierung vorzulegen. Diese Beweise, die das Verhalten der Gemeinschaftsorgane beträfen, könnten im Rahmen einer Klage nach Art. 288 Abs. 2 EG erheblich sein.

30      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung aus Art. 225 EG und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs folgt, dass allein das Gericht für die Feststellung der Tatsachen – sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind – und für ihre Würdigung zuständig ist. Hat das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, so ist der Gerichtshof gemäß Art. 225 EG zur Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen und der Rechtsfolgen, die das Gericht aus ihnen gezogen hat, befugt (vgl. u. a. Urteile vom 6. April 2006, General Motors/Kommission, C‑551/03 P, Slg. 2006, I‑3173, Randnr. 51, vom 22. Mai 2008, Evonik Degussa/Kommission, C‑266/06 P, Randnr. 72, vom 18. Dezember 2008, Coop de France bétail et viande/Kommission, C‑101/07 P und C‑110/07 P, Slg. 2008, I‑10193, Randnr. 58, und vom 3. September 2009, Moser Baer India/Rat, C‑535/06 P, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 31).

31      Demnach ist der Gerichtshof nicht für die Feststellung der Tatsachen zuständig und grundsätzlich nicht befugt, die Beweise zu prüfen, auf die das Gericht seine Feststellungen gestützt hat. Sind diese Beweise ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden, ist es nämlich allein Sache des Gerichts, den Wert der ihm vorgelegten Beweise zu beurteilen. Diese Beurteilung ist somit, sofern die Beweise nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (vgl. u. a. Urteile General Motors/Kommission, Randnr. 52, Evonik Degussa/Kommission, Randnr. 73, Coop de France bétail et viande/Kommission, Randnr. 59, und Moser Baer India/Rat, Randnr. 32).

32      Ferner muss sich eine solche Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (vgl. u. a. Urteile General Motors/Kommission, Randnr. 54, Evonik Degussa/Kommission, Randnr. 74, Coop de France bétail et viande/Kommission, Randnr. 60, und Moser Baer India/Rat, Randnr. 33).

33      Was im vorliegenden Fall die Rüge in Bezug auf den von den Rechtsmittelführern zu den Umständen des Abschlusses der fraglichen Verständigung erbrachten Beweis betrifft, wird die behauptete Tatsachenverfälschung im Rechtsmittel nicht genau und hinreichend dargetan. Außerdem legen die Rechtsmittelführer nicht dar, dass die Anordnung der Vorlage der verlangten Unterlagen gegenüber der Kommission eine Auswirkung auf die Rechtsfolgen hätte haben können, die das Gericht in Randnr. 139 des angefochtenen Urteils dahin gezogen hat, dass es sich für die Entscheidung über die Schadensersatzanträge betreffend die Antidumpingzölle und die im Zusammenhang mit den innerstaatlichen Verfahren angefallenen Anwaltskosten für nicht zuständig erklärt hat.

34      Die Rechtsmittelführer zielen auf diesem Weg auf eine Überprüfung der Tatsachenwürdigung des Gerichts ab, für die der Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels nicht zuständig ist, so dass diese Rüge für unzulässig zu erklären ist.

35      Deshalb ist der zweite Rechtsmittelgrund insgesamt als teils unbegründet und teils unzulässig zurückzuweisen.

 Zum ersten Rechtsmittelgrund

36      Die Rechtsmittelführer machen geltend, dem Gericht sei bei der Auslegung und Anwendung von Art. 288 Abs. 2 EG ein Rechtsfehler hinsichtlich der Voraussetzungen unterlaufen, unter denen die Gemeinschaft außervertraglich haftbar sein könne. Sie beanstanden mit diesem Rechtsmittelgrund, der zwei Teile umfasst, das Gericht habe zum einen das rechtswidrige Verhalten, das den Schaden habe verursachen können, nicht ermittelt und insbesondere nicht das gerügte unzulässige Verhalten in seinem rechtlichen Kontext und im Umfeld der Prüfung des Kausalzusammenhangs untersucht; zum anderen habe es befunden, dass der Kausalzusammenhang zwischen dem den Gemeinschaftsorganen vorgeworfenen Verhalten und den einzelnen Aspekten des geltend gemachten Schadens nicht als hinreichend direkt angesehen werden könne.

 Zum ersten Teil

–       Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

37      Die Rechtsmittelführer bringen vor, auf der Stufe der Prüfung des Kausalzusammenhangs zwischen dem geltend gemachten rechtswidrigen Verhalten und dem behaupteten Schaden müssten das Verhalten und der Schaden in irgendeiner Weise geprüft worden sein, bevor entschieden werden könne, dass es zwischen beiden keinen hinreichend direkten Kausalzusammenhang gebe oder dieser unterbrochen worden sei. Die Rechtsmittelführer sind mit anderen Worten der Ansicht, dass es im Bereich der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft in dem Fall, dass mit der Prüfung der geltend gemachten Rechtswidrigkeit oder des behaupteten Schadens begonnen werde, zwar nicht erforderlich sei, die sonstigen Voraussetzungen dieser Haftung zu prüfen, dass aber die vorgezogene Prüfung des Kausalzusammenhangs voraussetze, dass die beiden anderen Voraussetzungen in der einen oder anderen Weise berücksichtigt worden seien.

38      Nach Ansicht des Rates findet die Behauptung, das Gericht müsse „die beiden anderen Voraussetzungen in der einen oder anderen Weise berücksichtigen“ oder „den rechtlichen Rahmen, der den Kausalzusammenhang umgebe, und insbesondere das rechtswidrige Verhalten prüfen“, keine Grundlage. Die Vorgehensweise des Gerichts, bei der Prüfung des Kausalzusammenhangs die angeblich rechtswidrige Handlung und den behaupteten Schaden als gegeben anzusehen, sei üblich. Es müsse die Voraussetzungen für die Haftung eines Organs nicht in einer bestimmten Reihenfolge prüfen, und der Schadensersatzantrag sei, wenn eine der drei Voraussetzungen nicht vorliege, zurückzuweisen, ohne dass die weiteren Voraussetzungen geprüft zu werden brauchten.

39      Die Kommission sieht das Gericht durch keine Vorschrift daran gehindert, die Voraussetzung des Kausalzusammenhangs zu prüfen, ohne sich zur Frage der Rechtswidrigkeit der endgültigen Verordnung zu äußern. Auch wenn es durchaus richtig sein möge, dass „es keine Kausalität im Absoluten gebe“, werde im Rechtsmittel völlig außer Acht gelassen, dass sich der Kausalzusammenhang nicht nach dem rechtswidrigen Verhalten auf der einen Seite und dem entstandenen Schaden auf der anderen Seite bemesse, sondern schlicht nach der Frage, ob das beanstandete Verhalten den behaupteten Schaden verursacht habe.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

40      Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft und der Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 288 Abs. 2 EG davon abhängen, dass eine Reihe von Voraussetzungen hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, des tatsächlichen Vorliegens des Schadens und des Bestehens eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden erfüllt ist (vgl. u. a. Urteile vom 29. September 1982, Oleifici Mediterranei/EWG, 26/81, Slg. 1982, 3057, Randnr. 16, vom 15. September 1994, KYDEP/Rat und Kommission, C-146/91, Slg. 1994, I-4199, Randnr. 19, und vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C‑120/06 P und C‑121/06 P, Slg. 2008, I‑6513, Randnr. 106).

41      Da die drei in Art. 288 Abs. 2 EG vorgesehenen Haftungsvoraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, genügt es für die Abweisung einer Schadensersatzklage, dass eine von ihnen nicht vorliegt (Urteil vom 9. September 1999, Lucaccioni/Kommission, C‑257/98 P, Slg. 1999, I‑5251, Randnr. 14).

42      Außerdem besteht keine Verpflichtung, die Voraussetzungen der Haftung eines Organs in einer bestimmten Reihenfolge zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil Lucaccioni/Kommission, Randnr. 13).

43      In Anbetracht der Zurückweisung des zweiten Rechtsmittelgrundes betrifft der vorliegend geprüfte Rechtsmittelgrund nur die Schadensersatzanträge, die sich zum einen auf die materiellen Schäden in Form eines entgangenen Gewinns für Trubowest und eines Verdienstausfalls für Herrn Makarov in Höhe von 128 000 Euro bzw. 63 448,54 Euro beziehen und zum anderen auf den mit 150 000 Euro bezifferten immateriellen Schaden, den Herr Makarov erlitten haben soll.

44      Das Gericht ist in Randnr. 134 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gekommen, dass in jedem Fall, d. h. unabhängig davon, ob die von Trubowest getätigten Einfuhren von der endgültigen Verordnung erfasst würden und den Rechtsmittelführern ein Einreihungsfehler unterlaufen sei oder nicht, der Kausalzusammenhang zwischen dem rechtswidrigen Verhalten, das dem Rat und der Kommission vorgeworfen werde, und den behaupteten Schäden nicht als hinreichend direkt angesehen werden könne.

45      Die Rechtsmittelführer haben in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben, das Gericht habe das rechtliche Ereignis, das zu dem Schaden geführt habe, nicht geprüft. Ihrer Ansicht nach kann die Frage der Kausalität nur im Rahmen einer vertieften Prüfung des rechtlichen Zusammenhangs der streitigen Handlung, d. h. der von ihnen als rechtswidrig erachteten endgültigen Verordnung, gewürdigt werden.

46      Der Rat und die Kommission sind der Auffassung, das Gericht sei nicht verpflichtet, sich zu der beanstandeten Rechtswidrigkeit zu äußern, bevor es das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dieser Rechtswidrigkeit und dem behaupteten Schaden prüfe.

47      Wie der Generalanwalt in Nr. 68 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, sind die Rechtsmittelführer die Erklärung schuldig geblieben, welchen Einfluss die Prüfung des den Organen vorgeworfenen Verhaltens durch das Gericht auf die im angefochtenen Urteil vorgenommene Würdigung der Voraussetzung des Kausalzusammenhangs gehabt haben soll. Das Gericht durfte bei der Prüfung des Kausalzusammenhangs von der Annahme ausgehen, dass, wie von den Rechtsmittelführern vorgetragen, die beanstandete Handlung in der Tat rechtswidrig ist und der Schaden tatsächlich besteht (vgl. entsprechend Urteil Lucaccioni/Kommission, Randnrn. 12, 15 und 16, und Beschluss vom 12. April 2005, DLD Trading Company Import-Export/Rat, C‑80/04 P, Randnr. 50).

48      Im Rahmen einer Schadensersatzklage nach Art. 288 Abs. 2 EG ist die Voraussetzung des Kausalzusammenhangs unabhängig von derjenigen der Rechtswidrigkeit der fraglichen Handlung. Daher spielt hier die Frage, ob die Einführung von Antidumpingzöllen mit der endgültigen Verordnung rechtswidrig war, keine Rolle im Rahmen der Prüfung der Voraussetzung des Kausalzusammenhangs.

49      Somit ist das Gericht zu Recht davon ausgegangen, dass es zuerst die Frage des Kausalzusammenhangs zwischen dem Rat und Kommission vorgeworfenen Verhalten und den behaupteten Schäden prüfen durfte.

50      Nach alledem ist der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil

–       Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

51      Die Rechtsmittelführer machen geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft befunden, dass der Kausalzusammenhang zwischen dem rechtswidrigen Verhalten der Gemeinschaftsorgane und den geltend gemachten Schäden nicht als hinreichend direkt angesehen werden könne, da es sich auf zwei nicht belegte, hypothetische Szenarien gestützt habe. Es habe außer Acht gelassen, dass sie den Ersatz von Schäden forderten, die durch die Einführung rechtswidriger Zölle entstanden seien. Das Gericht habe zu Unrecht hypothetische, nicht überprüfte Irrtümer bei der Einreihung der eingeführten Waren in Erwägung gezogen, die angeblich zu Fehlern auf Seiten der deutschen Behörden oder ihrerseits geführt hätten. Es habe die Voraussetzung der Kausalität fehlerhaft angewandt, da es eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs untersucht habe, ohne zuvor das Bestehen eines solchen direkten Zusammenhangs zwischen dem rechtswidrigen Verhalten und den geltend gemachten Schäden zu prüfen.

52      Der Rat und die Kommission bringen vor, das Gericht habe den Kausalzusammenhang in Anbetracht dessen von zwei Hypothesen ausgehend geprüft, dass nie bindend festgestellt worden sei, ob die Rohre, für die die deutschen Zollbehörden Antidumpingzölle nach der endgültigen Verordnung erhoben hätten, unter diese Verordnung fielen.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

53      Aus den gemeinsamen Rechtsgrundsätzen der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten, auf die Art. 288 Abs. 2 EG Bezug nimmt, kann keine Verpflichtung der Gemeinschaft abgeleitet werden, Schadensersatz für jede noch so entfernte nachteilige Folge des Verhaltens ihrer Organe zu leisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 1979, Dumortier u. a./Rat, 64/76, 113/76, 167/78, 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79, Slg. 1979, 3091, Randnr. 21, und vom 30. Januar 1992, Finsider u. a./Kommission, C‑363/88 und C‑364/88, Slg. 1992, I‑359, Randnr. 25). Die von Art. 288 Abs. 2 EG aufgestellte Voraussetzung des Kausalzusammenhangs bezieht sich nämlich darauf, dass ein hinreichend unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Organe und dem Schaden besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil Dumortier u. a./Rat, Randnr. 21).

54      Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs kann außerdem ein Rechtsmittel gemäß den Art. 225 EG und 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs nur auf Gründe gestützt werden, die sich auf die Verletzung von Rechtsvorschriften, nicht aber auf die Würdigung von Tatsachen beziehen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 1. Oktober 1991, Vidrányi/Kommission, C‑283/90 P, Slg. 1991, I‑4339, Randnr. 12, und Beschluss vom 17. September 1996, San Marco/Kommission, C‑19/95 P, Slg. 1996, I‑4435, Randnr. 39).

55      Die Rechtsmittelführer erläutern nicht, wie sich die behauptete Rechtswidrigkeit der endgültigen Verordnung auf das Bestehen eines hinreichend direkten Zusammenhangs zwischen den behaupteten Schäden und dem geltend gemachten rechtswidrigen Verhalten auswirken kann. In der Tat steht die Rechtswidrigkeit dieser Verordnung in keinem Zusammenhang damit, ob die Beurteilung der vom Gericht aufgestellten Sachhypothesen, aufgrund deren es zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Kausalzusammenhang unterbrochen sei, Bestand haben kann.

56      Die Rechtsmittelführer machen auch geltend, das Gericht habe in Randnr. 134 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft befunden, dass der Kausalzusammenhang zwischen dem rechtswidrigen Verhalten der Organe und den geltend gemachten Schäden nicht als hinreichend direkt angesehen werden könne.

57      Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich, dass das Gericht nicht vorab und allgemein die Frage geprüft hat, ob der behauptete Schaden ohne rechtswidriges Verhalten der Organe eingetreten wäre. Die Begründung jenes Urteils konzentriert sich auf die Frage der Unterbrechung des Kausalzusammenhangs zwischen diesen beiden Komponenten. In den Randnrn. 112 und 113 des angefochtenen Urteils hat das Gericht im Rahmen der ersten Hypothese befunden, dass die Beurteilung des Bestehens eines Kausalzusammenhangs nicht von der Frage abhänge, ob sich die Ereignisse ohne die rechtswidrige Handlung anders entwickelt hätten. Auch müsse nach der in den Randnrn. 99 und 102 des angefochtenen Urteils angeführten Rechtsprechung der behauptete Schaden eine hinreichend direkte Folge des beanstandeten Verhaltens sein, und der Kausalzusammenhang dürfe nicht unterbrochen sein.

58      Dazu ist festzustellen, dass von einem Kausalzusammenhang im Sinne des Art. 288 Abs. 2 EG dann auszugehen ist, wenn ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem rechtswidrigen Verhalten der betreffenden Organe und dem geltend gemachten Schaden besteht.

59      Der genannte Schaden muss tatsächlich durch das den Organen vorgeworfene Verhalten verursacht worden sein. Dies wird durch die oben in Randnr. 53 angeführte ständige Rechtsprechung bestätigt, nach der selbst im Fall eines etwaigen Beitrags der Organe zu dem Schaden, dessen Ersatz gefordert wird, dieser Beitrag wegen einer Verantwortlichkeit anderer, etwa der Rechtsmittelführer, zu weit entfernt sein könnte.

60      Das Gericht ist, erstens, zu Recht davon ausgegangen, dass, wenn die endgültige Verordnung die von den Rechtsmittelführern eingeführten Waren nicht erfasse und diese somit keinen Fehler bei deren Einreihung begangen hätten, die von ihnen geltend gemachten Schäden allein den deutschen Zollbehörden zugerechnet werden könnten, da diese die genannten Waren Antidumpingzöllen unterworfen hätten, obwohl sie nicht unter die endgültige Verordnung fielen.

61      Zweitens ist das Gericht zutreffend davon ausgegangen, dass, wenn die endgültige Verordnung die von den Rechtsmittelführern eingeführten Waren erfasse und jene die Waren folglich nicht richtig eingereiht hätten, der ausschlaggebende Grund für die von ihnen behaupteten Schäden ihr eigenes Verhalten und nicht das angeblich rechtswidrige Verhalten des Rates und der Kommission sei. Zu dieser Hypothese hat das Gericht auch zu Recht in den Randnrn. 100 und 101 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass zu prüfen sei, ob der Geschädigte, damit er nicht Gefahr laufe, den Schaden selbst tragen zu müssen, die angemessene Sorgfalt eines verständig Handelnden habe walten lassen, um den Schaden zu verhindern oder zu begrenzen. Der Kausalzusammenhang kann durch ein nachlässiges Verhalten des Geschädigten unterbrochen werden, wenn sich herausstellt, dass dieses Verhalten ausschlaggebend für den Schaden war.

62      Die Rechtsmittelführer machen geltend, das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass sie den Ersatz des Schadens forderten, der aufgrund der Einführung rechtswidriger Zölle entstanden sei, und es habe sein Hauptaugenmerk zu Unrecht auf hypothetische Fehler bei der Einreihung der eingeführten Waren gerichtet. Die Frage sei nicht, ob die endgültige Verordnung diese Waren erfasse oder nicht. Die Beträge, die als Antidumpingzölle erhoben worden seien und gemäß der tatsächlichen Verständigung zwischen den Rechtsmittelführern und den deutschen Zollbehörden bei Letzteren verblieben, implizierten, dass die Zölle auf der Grundlage einer Verordnung geschuldet gewesen seien, deren Rechtswidrigkeit geltend gemacht werde.

63      Bei der Prüfung, ob die behaupteten Schäden unmittelbar aus der Einführung von Antidumpingzöllen durch die endgültige Verordnung resultieren oder nicht, hat sich das Gericht nicht zur Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit dieser Verordnung geäußert. Es hat nämlich hinsichtlich der Frage, ob die von den Rechtsmittelführern behaupteten Schäden unmittelbar durch die Auferlegung dieser Zölle mit der endgültigen Verordnung verursacht wurden, nacheinander die Lage der Rechtsmittelführer in beiden von ihm aufgestellten Sachhypothesen geprüft, die sämtliche vorstellbaren Fallkonstellationen erfassen. Ihre Alternativprüfung hat dabei zu demselben Ergebnis geführt.

64      Die Rechtsmittelführer haben mithin nicht dargetan, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, als es entschieden hat, dass zwischen dem den Organen vorgeworfenen Verhalten und den von den Rechtsmittelführern geltend gemachten Schäden kein hinreichend direkter Kausalzusammenhang bestehe.

65      Unter diesen Umständen ist der erste Rechtsmittelgrund als nicht begründet zurückzuweisen.

66      Das Rechtsmittel ist deshalb insgesamt zurückzuweisen.

 Kosten

67      Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Art. 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rat und die Kommission die Verurteilung von Trubowest und Herrn Makarov beantragt haben und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind Letzteren die Kosten dieses Rechtszugs aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Die Trubowest Handel GmbH und Herr Makarov tragen die Kosten.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Englisch.