Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 23. Dezember 2009 – Kommission/Irland

(Rechtssache C‑455/08)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG – Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge – Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über die Auftragsvergabe – Gewährleistung einer wirksamen Nachprüfung – Einzuhaltende Mindestfrist zwischen der Bekanntgabe der Entscheidung über die Auftragsvergabe an die abgelehnten Bieter und der Unterzeichnung des Vertrags über diesen Auftrag“

1.                     Rechtsangleichung – Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe von öffentlichen Liefer- und Bauaufträgen sowie von Aufträgen in den Bereichen Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und im Telekommunikationssektor – Richtlinien 89/665 und 92/13 – Verpflichtung der Mitgliedstaaten, ein Verfahren zur Nachprüfung der Entscheidungen über die Auftragsvergabe vorzusehen (Richtlinie 89/665 des Rates in der durch die Richtlinie 92/50 geänderten Fassung, Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1, und Richtlinie 92/13, Art. 1 Abs. 1, und Art. 2 Abs. 1) (Randnrn. 26-29, 42)

2.                     Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Vertragsverletzung – Beibehaltung einer mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbaren nationalen Regelung (Randnr. 38)

3.                     Vorabentscheidungsverfahren – Auslegung – Zeitliche Wirkung der Auslegungsurteile – Rückwirkung (Art. 234 EG) (Randnr. 39)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen die Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395, S. 33) – Verstoß gegen die Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 der Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 76, S. 14) – Pflicht, im nationalen Recht ein wirksames und zügiges Rechtsbehelfsverfahren vorzusehen, das dem erfolglosen Bieter die Möglichkeit bietet, eine Entscheidung über die Auftragsvergabe für nichtig erklären zu lassen – Rechtsbehelfsfristen

Tenor

1.

Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer‑ und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 geänderten Fassung und aus den Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 der Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser‑, Energie‑ und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor verstoßen, dass es mit dem Erlass von Art. 49 des Statutory Instrument Nr. 329/2006 und von Art. 51 des Statutory Instrument Nr. 50/2007 die Regeln über die Bekanntgabe der Entscheidungen der öffentlichen Auftraggeber und der ausschreibenden Stellen sowie die Begründung dieser Entscheidungen dergestalt festgelegt hat, dass die dem Vertragsschluss vorausgehende Stillhaltefrist zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bieter umfassend über die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots informiert werden, bereits abgelaufen sein kann.

2.

Irland trägt die Kosten.