BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)
9. Dezember 2009
Rechtssache C-528/08 P
Luigi Marcuccio
gegen
Europäische Kommission
„Rechtsmittel – Beamte – Soziale Sicherheit – Stillschweigende Ablehnung des Antrags auf Erstattung bestimmter Krankheitskosten des Beamten in Höhe von 100 % – Abgabebeschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst – Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“
Gegenstand: Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 9. September 2008, Marcuccio/Kommission (T‑144/08), mit dem das Gericht die Klage auf Aufhebung der Entscheidung, den Antrag des Rechtsmittelführers auf Erstattung bestimmter Krankheitskosten in Höhe von 100 % abzulehnen, und auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung von 89,56 Euro an den Rechtsmittelführer als ergänzende Erstattung seiner Krankheitskosten oder als Schadensersatz als unzulässig abgewiesen hat
Entscheidung: Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Herr Marcuccio trägt die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten.
Leitsätze
Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Tatsachenwürdigung des Gerichts durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung
(Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58)