Rechtssache C‑142/05

Åklagaren

gegen

Percy Mickelsson

und

Joakim Roos

(Vorabentscheidungsersuchen des Luleå tingsrätt)

„Richtlinie 94/25/EG – Rechtsangleichung – Sportboote – Verbot des Führens von Wassermotorrädern außerhalb öffentlicher Wasserstraßen – Art. 28 EG und 30 EG – Maßnahmen gleicher Wirkung – Marktzugang – Hemmnis – Umweltschutz – Verhältnismäßigkeit“

Leitsätze des Urteils

1.        Rechtsangleichung – Sportboote – Richtlinie 94/25

(Richtlinien 94/25, Art. 2 Abs. 2, und 2003/44 des Europäischen Parlaments und des Rates)

2.        Freier Warenverkehr – Mengenmäßige Beschränkungen – Maßnahmen gleicher Wirkung – Begriff

(Art. 28 EG)

3.        Freier Warenverkehr – Mengenmäßige Beschränkungen – Maßnahmen gleicher Wirkung

(Art. 28 EG und 30 EG)

1.        Die Richtlinie 94/25 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote in der durch die Richtlinie 2003/44 geänderten Fassung steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die zum Schutz der Umwelt die Benutzung von Wassermotorrädern außerhalb der bezeichneten Wasserstraßen verbietet.

Die Richtlinie 2003/44, die den Geltungsbereich der Richtlinie 94/25 erweitert hat, um ihn u. a. auf Wassermotorräder zu erstrecken, war nämlich für den Zeitraum, während dessen sich der streitige Sachverhalt ereignete, nicht anwendbar.

Außerdem stellt Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 94/25 klar, dass deren Bestimmungen die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, unter Einhaltung der Vertragsbestimmungen im Hinblick auf den Umweltschutz, die Struktur der Wasserwege sowie zur Gewährleistung der Sicherheit auf den Wasserwegen Bestimmungen für die Schifffahrt auf bestimmten Gewässern zu erlassen, sofern dies keine Änderung von Wasserfahrzeugen im Sinne dieser Richtlinie zur Folge hat.

(vgl. Randnrn. 17, 19-20, 44 und Tenor)

2.        Als „Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen“ im Sinne des Art. 28 EG sind diejenigen Maßnahmen eines Mitgliedstaats anzusehen, mit denen bezweckt oder bewirkt wird, Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten weniger günstig zu behandeln, sowie Hemmnisse für den freien Warenverkehr, die sich in Ermangelung einer Harmonisierung der Rechtsvorschriften daraus ergeben, dass Waren aus anderen Mitgliedstaaten, die dort rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, bestimmten Vorschriften entsprechen müssen, selbst dann, wenn diese Vorschriften unterschiedslos für alle Erzeugnisse gelten. Ebenfalls unter diesen Begriff fällt jede sonstige Maßnahme, die den Zugang zum Markt eines Mitgliedstaats für Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten behindert. Auch wenn eine nationale Regelung weder bezwecken noch bewirken sollte, Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten weniger günstig zu behandeln, kann die Beschränkung der Verwendung eines Erzeugnisses, die sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats auferlegt, je nach ihrer Tragweite erheblichen Einfluss auf das Verhalten der Verbraucher haben, das sich wiederum auf den Zugang des Erzeugnisses zum Markt des Mitgliedstaats auswirken kann.

(vgl. Randnrn. 24, 26)

3.        Die Art. 28 EG und 30 EG stehen einer nationalen Regelung nicht entgegen, die zum Schutz der Umwelt die Benutzung von Wassermotorrädern außerhalb der bezeichneten Wasserstraßen verbietet, vorausgesetzt,

–      die zuständigen nationalen Behörden sind verpflichtet, Durchführungsmaßnahmen zur Bezeichnung der Bereiche außerhalb der öffentlichen Wasserstraßen zu erlassen, in denen Wassermotorräder benutzt werden dürfen,

–      diese Behörden haben tatsächlich die ihnen hierzu verliehene Zuständigkeit wahrgenommen und die Bereiche bezeichnet, die den in der nationalen Regelung vorgesehenen Bedingungen entsprechen, und

–      derartige Maßnahmen sind innerhalb einer vernünftigen Frist nach Inkrafttreten dieser Regelung erlassen worden.

Es obliegt dem vorlegenden Gericht, zu prüfen, ob diese Bedingungen erfüllt sind.

Gewiss könnten die nationalen Regeln über die Bezeichnung der schiffbaren Gewässer und Wasserstraßen, wenn sie, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist, dazu führen sollten, die Benutzer von Wassermotorrädern daran zu hindern, von diesen den ihnen eigenen und wesensimmanenten Gebrauch zu machen, oder deren Nutzung stark zu behindern, erheblichen Einfluss auf das Verhalten der Verbraucher haben, die wissen, dass die von einer derartigen Regelung gestattete Benutzung sehr begrenzt ist, und nur ein geringes Interesse daran haben, das fragliche Erzeugnis zu kaufen. Solche Regeln hätten somit zur Folge, den Zugang dieser Erzeugnisse zum fraglichen nationalen Markt zu behindern, und wären damit eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen, die nach Art. 28 EG verboten ist.

Eine solche Regelung lässt sich indessen durch das Ziel des Schutzes der Umwelt rechtfertigen, sofern die vorstehend genannten Bedingungen eingehalten werden. Eine Beschränkung oder ein Verbot der Benutzung von Wassermotorrädern wären nämlich geeignete Mittel, um den Schutz der Umwelt zu gewährleisten, wobei es allerdings, damit die nationale Regelung als gerechtfertigt angesehen werden kann, noch den nationalen Behörden obliegt, darzutun, dass ihre beschränkenden Auswirkungen auf den freien Warenverkehr nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des genannten Ziels erforderlich ist. Insoweit ist es zwar nicht ausgeschlossen, dass andere Maßnahmen als das streitige Verbot ein gewisses Maß an Umweltschutz gewährleisten können; doch kann den Mitgliedstaaten nicht die Möglichkeit abgesprochen werden, ein Ziel wie den Schutz der Umwelt durch die Einführung allgemeiner Regeln zu verwirklichen, die zum einen angesichts der geografischen Besonderheiten des betroffenen Mitgliedstaats notwendig und zum anderen von den nationalen Behörden einfach gehandhabt und kontrolliert werden können. Wenn jedoch der Wortlaut der nationalen Regelung selbst vermuten lässt, dass in den Bereichen, die so im Wege von Durchführungsmaßnahmen bezeichnet werden müssen, Wassermotorräder benutzt werden können, ohne Risiken oder Belästigungen hervorzurufen, die für die Umwelt als nicht hinnehmbar erachtet werden, folgt daraus, dass ein allgemeines Verbot der Benutzung derartiger Erzeugnisse außerhalb öffentlicher Wasserstraßen eine Maßnahme darstellen würde, die über das zur Erreichung des Ziels des Umweltschutzes Erforderliche hinausgehen würde.

Sollte ferner das vorlegende Gericht feststellen, dass die Durchführungsmaßnahmen innerhalb einer vernünftigen Frist, aber nach dem Sachverhalt des Ausgangsverfahrens erlassen worden sind und dass diese Maßnahmen die Gewässer, in denen die Angeklagten des Ausgangsverfahrens Wassermotorräder geführt haben, weswegen es zu Strafverfolgungsmaßnahmen gegen sie gekommen ist, als schiffbare Bereiche bezeichnen, müssen sich diese Angeklagten, damit die Verhältnismäßigkeit und damit die im Hinblick auf das Ziel des Schutzes der Umwelt gegebene Rechtfertigung der nationalen Maßnahme gewahrt bleiben, auf diese Bezeichnung berufen können, was im Übrigen auch ein Gebot des allgemeinen Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts ist, je nach Fall die günstigere Strafvorschrift und die leichtere Strafe rückwirkend anzuwenden.

(vgl. Randnrn. 26-28, 34, 36, 38, 40, 43-44 und Tenor)







URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

4. Juni 2009(*)

„Richtlinie 94/25/EG – Rechtsangleichung – Sportboote – Verbot des Führens von Wassermotorrädern außerhalb öffentlicher Wasserstraßen – Art. 28 EG und 30 EG – Maßnahmen gleicher Wirkung – Marktzugang – Hemmnis – Umweltschutz – Verhältnismäßigkeit“

In der Rechtssache C‑142/05

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Luleå tingsrätt (Schweden) mit Entscheidung vom 22. Februar 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 24. März 2005, in dem Verfahren

Åklagaren

gegen

Percy Mickelsson,

Joakim Roos

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter J. Makarczyk, P. Kūris, G. Arestis (Berichterstatter) und J. Klučka,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: J. Swedenborg, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 2006,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von P. Mickelsson und J. Roos, vertreten durch P. Olofsson und H. Tiberg, advokater,

–        der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Kruse als Bevollmächtigten,

–        der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma und U. Forsthoff als Bevollmächtigte,

–        der österreichischen Regierung, vertreten durch E. Riedl und G. Eberhard als Bevollmächtigte,

–        der norwegischen Regierung, vertreten durch A. Eide, F. Platou Amble und G. Hanssen als Bevollmächtigte,

–        der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch L. Ström van Lier und M. van Beek als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 14. Dezember 2006

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 28 EG und 30 EG sowie der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (ABl. L 164, S. 15) in der durch die Richtlinie 2003/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 (ABl. L 214, S. 18) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 94/25).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines von Åklagaren (Staatsanwaltschaft) eingeleiteten Strafverfahrens gegen Herrn P. Mickelsson und Herrn J. Roos wegen Verstoßes gegen das Wassermotorräderbenutzungsverbot, wie es die Verordnung (1993:1053) über das Benutzen von Wassermotorrädern (förordning [1993:1053] om användning av vattenskoter) in der durch die Verordnung (2004:607) (förordning [2004:607]) geänderten Fassung (im Folgenden: nationale Verordnung) vorsieht.

 Rechtlicher Rahmen

 Gemeinschaftsrecht

3        Der zweite Erwägungsgrund der Richtlinie 94/25 lautet:

„Die in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Sicherheitseigenschaften von Sportbooten unterscheiden sich nach Inhalt und Anwendungsbereich. Diese Unterschiede können zu Handelshemmnissen und ungleichen Wettbewerbsbedingungen auf dem Binnenmarkt führen.“

4        Der dritte Erwägungsgrund sieht vor:

„Nur durch eine Harmonisierung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften können diese Hindernisse des freien Warenverkehrs beseitigt werden. Dieses Ziel kann durch die einzelnen Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden. In dieser Richtlinie werden lediglich die für den freien Warenverkehr von Sportbooten unerlässlichen Anforderungen festgelegt.“

5        Art. 1 der Richtlinie 94/25 definiert den Geltungsbereich dieser Richtlinie. Diese Bestimmung ist durch den in Art. 1 der Richtlinie 2003/44 enthaltenen Wortlaut ersetzt worden, der den Geltungsbereich u. a. auf Wassermotorräder erweitert hat.

6        Art. 2 der Richtlinie 94/25 trägt die Überschrift „Inverkehrbringen und Inbetriebnahme“ und lautet:

„(1)      Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse nur dann in den Verkehr gebracht und entsprechend ihrer Zweckbestimmung in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie die Sicherheit und die Gesundheit von Personen sowie Sachen oder die Umwelt bei sachgemäßer Konstruktion und Instandhaltung nicht gefährden.

(2)      Diese Richtlinie berührt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, unter Einhaltung der [EG-]Vertragsbestimmungen im Hinblick auf den Umweltschutz, die Struktur der Wasserwege sowie zur Gewährleistung der Sicherheit auf den Wasserwegen Bestimmungen für die Schifffahrt auf bestimmten Gewässern zu erlassen, sofern dies keine Änderung von Wasserfahrzeugen im Sinne dieser Richtlinie zur Folge hat.“

7        Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 94/25 in der Fassung der Richtlinie 2003/44 sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten dürfen in ihrem Hoheitsgebiet das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse nicht verbieten, einschränken oder behindern, wenn diese die CE-Kennzeichnung gemäß Anhang IV tragen, aus der hervorgeht, dass sie alle Bestimmungen dieser Richtlinie einschließlich der Bestimmungen über die Konformitätsbewertungsverfahren nach Kapitel II erfüllen.“

8        Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2003/44 sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens zum 30. Juni 2004 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2005 an.“

 Nationales Recht

9        Die nationale Verordnung ist am 15. Juli 2004 in Kraft getreten.

10      § 1 dieser Verordnung bestimmt:

„Wassermotorräder im Sinne dieser Verordnung sind Fahrzeuge mit weniger als 4 m Länge,

1.      die einen Verbrennungsmotor mit Strahlpumpenantrieb als Hauptantriebsquelle verwenden und

2.      die dazu konzipiert sind, von einer oder mehreren Personen gefahren zu werden, die nicht in, sondern auf dem Rumpf sitzen, stehen oder knien.“

11      § 2 der Verordnung sieht vor:

„Wassermotorräder dürfen nur auf öffentlichen Wasserstraßen und auf den in § 3 Abs. 1 bezeichneten Wasserflächen benutzt werden.“

12      § 3 der nationalen Verordnung lautet:

„Länsstyrelsen (die Provinzialregierung) kann regeln, auf welchen Wasserflächen der Provinz, abgesehen von den öffentlichen Wasserstraßen, Wassermotorräder benutzt werden dürfen. Eine solche Regelung muss jedoch stets erlassen werden für

1.      Wasserflächen, die so stark von menschlichen Tätigkeiten beeinflusst werden, dass der zu erwartende Lärm und andere Störungen durch die Benutzung von Wassermotorrädern nicht als eine erhebliche Belästigung für die Allgemeinheit oder die Umwelt angesehen werden können,

2.      Wasserflächen, die nicht in der Nähe von Wohngebieten oder Ferienhausgebieten liegen und die von geringem Wert für den Schutz der natürlichen und kulturellen Umwelt, die biologische Vielfalt, das Leben in der Natur sowie die Sport‑ oder Berufsfischerei sind, und

3.      andere Wasserflächen, auf denen die Benutzung von Wassermotorrädern die Allgemeinheit nicht durch Lärm oder andere Störungen belästigt und auch nicht die Gefahr von Schäden oder erheblichen Störungen des Tier‑ oder Pflanzenlebens oder für die Übertragung ansteckender Krankheiten mit sich bringt.

Länsstyrelsen kann ferner Vorschriften über die Abgrenzung öffentlicher Wasserstraßen zur Benutzung durch Wassermotorräder – sofern dies erforderlich ist, um Belästigungen oder Gefahren nach Abs. 1 Nr. 3 zu verhindern – und über die Zu- und Abfahrtswege zu und von öffentlichen Wasserstraßen erlassen.“

13      § 5 der nationalen Verordnung sieht vor, dass mit einer Geldbuße bestraft wird, wer ein Wassermotorrad unter Verstoß gegen die §§ 2 und 3 Nr. 3 oder gegen aufgrund von § 3 erlassene Vorschriften führt.

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

14      Åklagaren betrieb beim Luleå tingsrätt gegen Herrn P. Mickelsson und Herrn J. Roos ein Strafverfahren, weil sie am 8. August 2004 unter Verstoß gegen die nationale Verordnung Wassermotorräder in Gewässern außerhalb der öffentlichen Wasserstraßen geführt hatten. Die Angeklagten bestreiten den Sachverhalt nicht, machen aber geltend, dass die Anwendung der genannten Verordnung gegen Art. 28 EG und die Richtlinie 94/25 verstoße.

15      Unter diesen Voraussetzungen hat das Luleå tingsrätt beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die beiden folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      a)     Stehen die Art. 28 EG bis 30 EG nationalen Rechtsvorschriften entgegen, die die Benutzung von Wassermotorrädern außerhalb von öffentlichen Wasserstraßen oder von Wasserflächen, in Bezug auf die von der örtlich zuständigen Behörde eine Genehmigung erteilt wurde, verbieten, so wie die nationale Verordnung?

         b)     Falls dies verneint wird: Verwehren die Art. 28 EG bis 30 EG es einem Mitgliedstaat, derartige Vorschriften in einer Art und Weise anzuwenden, dass die Benutzung von Wassermotorrädern auch auf Wasserflächen verboten wird, die noch nicht Gegenstand einer Entscheidung der örtlich zuständigen Behörde darüber waren, inwieweit eine Genehmigung für die Wasserflächen zu erteilen ist?

2.      Steht die Richtlinie 94/25 nationalen Rechtsvorschriften wie den vorgenannten, die die Benutzung von Wassermotorrädern verbieten, entgegen?

 Zu den Vorlagefragen

16      Mit diesen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Kern wissen, ob die Richtlinie 94/25 oder gegebenenfalls die Art. 28 EG und 30 EG dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die die Benutzung von Wassermotorrädern außerhalb bezeichneter Wasserstraßen verbietet.

 Zur Auslegung der Richtlinie 94/25

17      Mit der Änderung von Art. 1 der Richtlinie 94/25 in der ursprünglichen Fassung hat die Richtlinie 2003/44 den Geltungsbereich der erstgenannten Richtlinie erweitert, um ihn u. a. auf Wassermotorräder zu erstrecken.

18      Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2003/44 hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um dieser Richtlinie spätestens zum 30. Juni 2004 nachzukommen. Die Mitgliedstaaten waren gehalten, diese Bestimmungen ab dem 1. Januar 2005 anzuwenden.

19      Daraus geht hervor, dass die Richtlinie 2003/44 für den Zeitraum, während dessen sich der die Wassermotorräder betreffende Sachverhalt des Ausgangsverfahrens ereignete, nicht anwendbar war.

20      Außerdem stellt Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 94/25 klar, dass deren Bestimmungen die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, unter Einhaltung der Vertragsbestimmungen im Hinblick auf den Umweltschutz, die Struktur der Wasserwege sowie zur Gewährleistung der Sicherheit auf den Wasserwegen Bestimmungen für die Schifffahrt auf bestimmten Gewässern zu erlassen, sofern dies keine Änderung von Wasserfahrzeugen im Sinne dieser Richtlinie zur Folge hat.

21      Somit steht diese Richtlinie gemäß ihrem Art. 2 Abs. 2 nationalen Bestimmungen nicht entgegen, die aus Gründen des Umweltschutzes die Benutzung von Wassermotorrädern auf bestimmten Gewässern untersagen, vorausgesetzt, diese Bestimmungen verstoßen nicht gegen die Regeln des Vertrags.

22      Die im Ausgangsverfahren fragliche nationale Verordnung gehört zu der Kategorie der nationalen Maßnahmen, die in der letztgenannten Bestimmung der Richtlinie 94/25 angesprochen sind. Denn diese Verordnung verbietet allgemein die Benutzung von Wassermotorrädern außerhalb der öffentlichen Wasserstraßen. Nach § 3 Abs. 1 dieser Verordnung kann Länsstyrelsen für die Provinz diejenigen Bereiche außerhalb der öffentlichen Wasserstraßen bezeichnen, in denen Wassermotorräder benutzt werden dürfen. Länsstyrelsen ist allerdings verpflichtet, derartige Bestimmungen in Bezug auf die in § 3 Nrn. 1 bis 3 der genannten Verordnung aufgeführten Gewässer zu erlassen.

23      Folglich ist zu prüfen, ob die Art. 28 EG und 30 EG nationalen Regelungen wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen.

 Zur Auslegung der Art. 28 EG und 30 EG

24      Als „Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen“ im Sinne des Art. 28 EG sind diejenigen Maßnahmen eines Mitgliedstaats anzusehen, mit denen bezweckt oder bewirkt wird, Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten weniger günstig zu behandeln, sowie Hemmnisse für den freien Warenverkehr, die sich in Ermangelung einer Harmonisierung der Rechtsvorschriften daraus ergeben, dass Waren aus anderen Mitgliedstaaten, die dort rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, bestimmten Vorschriften entsprechen müssen, selbst dann, wenn diese Vorschriften unterschiedslos für alle Erzeugnisse gelten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Februar 1979, Rewe-Zentral, „Cassis de Dijon“, 120/78, Slg. 1979, 649, Randnrn. 6, 14 und 15, vom 26. Juni 1997, Familiapress, C‑368/95, Slg. 1997, I‑3689, Randnr. 8, und vom 11. Dezember 2003, Deutscher Apothekerverband, C‑322/01, Slg. 2003, I‑14887, Randnr. 67). Ebenfalls unter diesen Begriff fällt jede sonstige Maßnahme, die den Zugang zum Markt eines Mitgliedstaats für Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten behindert (vgl. Urteil vom 10. Februar 2009, Kommission/Italien, C‑110/05, Slg. 2009, I‑0000, Randnr. 37).

25      Aus der dem Gerichtshof vorgelegten Akte ergibt sich, dass zur Zeit des im Ausgangsverfahren maßgeblichen Sachverhalts keine für den Betrieb von Wassermotorrädern freigegebenen Bereiche bezeichnet worden waren, so dass diese nur auf öffentlichen Wasserstraßen geführt werden durften. Allerdings weisen die Angeklagten im Ausgangsverfahren und die Kommission darauf hin, dass diese Wasserstraßen für den kommerziellen Schwerverkehr bestimmt seien, was den Betrieb von Wassermotorrädern gefährlich mache, und dass sich jedenfalls der größte Teil der schiffbaren schwedischen Gewässer außerhalb der genannten Straßen befinde. Die tatsächlichen Möglichkeiten, Wassermotorräder in Schweden zu führen, seien somit nur unbedeutend.

26      Auch wenn die fragliche nationale Regelung weder bezwecken noch bewirken sollte, Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten weniger günstig zu behandeln, was das vorlegende Gericht prüfen muss, kann die Beschränkung der Verwendung eines Erzeugnisses, die sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats auferlegt, je nach ihrer Tragweite erheblichen Einfluss auf das Verhalten der Verbraucher haben, das sich wiederum auf den Zugang des Erzeugnisses zum Markt des Mitgliedstaats auswirken kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Italien, Randnr. 56).

27      Verbraucher, die wissen, dass die von einer derartigen Regelung gestattete Benutzung sehr begrenzt ist, haben nämlich nur ein geringes Interesse daran, das fragliche Erzeugnis zu kaufen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Italien, Randnr. 57).

28      Insoweit hätten die nationalen Regeln über die Bezeichnung der schiffbaren Gewässer und Wasserstraßen, wenn sie, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist, dazu führen sollten, die Benutzer von Wassermotorrädern daran zu hindern, von diesen den ihnen eigenen und wesensimmanenten Gebrauch zu machen, oder deren Nutzung stark zu behindern, zur Folge, den Zugang dieser Erzeugnisse zum fraglichen nationalen Markt zu behindern, und wären damit vorbehaltlich einer Rechtfertigung nach Art. 30 EG oder gemäß den zwingenden Erfordernissen des Allgemeininteresses eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen, die nach Art. 28 EG verboten ist.

29      Außerdem muss die nationale Bestimmung in beiden Fällen geeignet sein, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was dazu erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Italien, Randnr. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Die schwedische Regierung trägt vor, dass sich die nationale Verordnung mit dem Ziel des Schutzes der Umwelt sowie mit den in Art. 30 EG genannten Zielen rechtfertigen lasse. Die Beschränkung der Benutzung von Wassermotorrädern auf bestimmte Bereiche erlaube es u. a., für die Umwelt nicht hinnehmbare Störungen zu vermeiden. Denn die Benutzung von Wassermotorrädern habe für die Tierwelt nachteilige Folgen, insbesondere dann, wenn ein solches Fahrzeug längere Zeit auf engem Raum betrieben oder mit großer Geschwindigkeit gefahren werde. Die Gesamtheit der freigesetzten Geräusche sei für Mensch und Tier störend, vor allem für bestimmte Arten geschützter Vögel. Außerdem erleichtere der einfache Transport der Wassermotorräder die Verbreitung von Tierkrankheiten.

31      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Art. 28 EG nach Art. 30 EG Einfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegensteht, die u. a. zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen gerechtfertigt sind.

32      Nach ständiger Rechtsprechung kann außerdem das Ziel des Umweltschutzes nationale Maßnahmen rechtfertigen, die geeignet sind, den Handel in der Gemeinschaft zu behindern, sofern diese Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2008, Kommission/Österreich, C‑524/07, Randnr. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Der Schutz der Umwelt zum einen und der Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen zum anderen sind im vorliegenden Fall eng miteinander verbundene Ziele; daher sind sie zusammen zu prüfen, um zu beurteilen, ob eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende gerechtfertigt ist.

34      Es ist unbestreitbar, dass eine Beschränkung oder ein Verbot der Benutzung von Wassermotorrädern geeignete Mittel wären, um den Schutz der Umwelt zu gewährleisten. Damit die nationale Regelung als gerechtfertigt angesehen werden kann, obliegt es allerdings noch den nationalen Behörden, darzutun, dass ihre beschränkenden Auswirkungen auf den freien Warenverkehr nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des genannten Ziels erforderlich ist.

35      Die schwedische Regierung trägt vor, dass das fragliche Verbot der Benutzung von Wassermotorrädern deren Benutzern nicht weniger als 300 öffentliche Wasserstraßen an der schwedischen Küste und auf den großen Seen belasse, was ein sehr ausgedehnter Bereich sei. Außerdem schließe die geografische Lage dieser Wasserflächen in Schweden Maßnahmen aus, die eine andere Tragweite hätten als die Bestimmungen, die in der im Ausgangsverfahren fraglichen nationalen Verordnung enthalten seien.

36      Insoweit ist es zwar im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen, dass andere Maßnahmen als das in § 2 der nationalen Verordnung vorgesehene Verbot ein gewisses Maß an Umweltschutz gewährleisten können; doch kann den Mitgliedstaaten nicht die Möglichkeit abgesprochen werden, ein Ziel wie den Schutz der Umwelt durch die Einführung allgemeiner Regeln zu verwirklichen, die zum einen angesichts der geografischen Besonderheiten des betroffenen Mitgliedstaats notwendig und zum anderen von den nationalen Behörden einfach gehandhabt und kontrolliert werden können (vgl. entsprechend Urteil Kommission/Italien, Randnr. 67).

37      Die nationale Verordnung sieht ein allgemeines Verbot der Benutzung von Wassermotorrädern außerhalb öffentlicher Wasserstraßen vor, sofern nicht Länsstyrelsen Bereiche außerhalb dieser Straßen bezeichnet, in denen Wassermotorräder benutzt werden können. Insoweit ist Länsstyrelsen schon nach dem Wortlaut von § 3 der nationalen Verordnung gehalten, unter den in der genannten Vorschrift definierten Bedingungen solche Bestimmungen zu erlassen.

38      In Bezug auf die geltend gemachte Notwendigkeit der fraglichen Maßnahme ist somit festzustellen, dass der Wortlaut der nationalen Verordnung selbst vermuten lässt, dass in den Bereichen, die so im Wege von Durchführungsmaßnahmen bezeichnet werden müssen, Wassermotorräder benutzt werden können, ohne Risiken oder Belästigungen hervorzurufen, die für die Umwelt als nicht hinnehmbar erachtet werden. Daraus folgt, dass ein allgemeines Verbot der Benutzung derartiger Erzeugnisse außerhalb öffentlicher Wasserstraßen eine Maßnahme darstellen würde, die über das zur Erreichung des Ziels des Umweltschutzes Erforderliche hinausgehen würde.

39      Eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche kann grundsätzlich als verhältnismäßig angesehen werden, vorausgesetzt zunächst, dass die zuständigen nationalen Behörden verpflichtet sind, derartige Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, sodann, dass diese Behörden tatsächlich die ihnen hierzu verliehene Zuständigkeit wahrgenommen und die Bereiche bezeichnet haben, die den in der nationalen Verordnung vorgesehenen Bedingungen entsprechen, und schließlich, dass derartige Maßnahmen innerhalb einer vernünftigen Frist nach Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen worden sind.

40      Daraus folgt, dass sich eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche durch das Ziel des Schutzes der Umwelt rechtfertigen lässt, sofern die vorstehend genannten Bedingungen eingehalten werden. Es obliegt dem vorlegenden Gericht, zu prüfen, ob diese Bedingungen im Ausgangsverfahren erfüllt sind.

41      Insoweit ist daran zu erinnern, dass in einem Verfahren nach Art. 234 EG, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, jede Beurteilung des Sachverhalts in die Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts fällt (Urteil vom 14. Februar 2008, Varec, C‑450/06, Slg. 2008, I‑581, Randnr. 23). Um diesem eine sachdienliche Antwort zu geben, kann ihm der Gerichtshof jedoch im Geist der Zusammenarbeit mit den nationalen Gerichten alle Hinweise geben, die er für erforderlich hält (vgl. u. a. Urteil vom 1. Juli 2008, MOTOE, C‑49/07, Slg. 2008, I‑0000, Randnr. 30).

42      Im Ausgangsverfahren war die nationale Regelung zu dem Zeitpunkt, als sich der Sachverhalt zutrug, erst ungefähr drei Wochen in Kraft. Der fehlende Erlass der genannten Maßnahmen zur Durchführung dieser Regelung müsste also, nachdem diese gerade erst in Kraft getreten war, nicht zwangsläufig die Verhältnismäßigkeit dieser Regelung in Frage stellen, da die zuständige Behörde möglicherweise nicht die erforderliche Zeit hatte, um die fraglichen Maßnahmen vorzubereiten, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist.

43      Sollte ferner das vorlegende Gericht feststellen, dass die Durchführungsmaßnahmen innerhalb einer vernünftigen Frist, aber nach dem Sachverhalt des Ausgangsverfahrens erlassen worden sind und dass diese Maßnahmen die Gewässer, in denen die Angeklagten des Ausgangsverfahrens Wassermotorräder geführt haben, weswegen es zu Strafverfolgungsmaßnahmen gegen sie gekommen ist, als schiffbare Bereiche bezeichnen, müssen sich diese Angeklagten, damit die Verhältnismäßigkeit und damit die im Hinblick auf das Ziel des Schutzes der Umwelt gegebene Rechtfertigung der nationalen Maßnahme gewahrt bleiben, auf diese Bezeichnung berufen können, was im Übrigen auch ein Gebot des allgemeinen Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts ist, je nach Fall die günstigere Strafvorschrift und die leichtere Strafe rückwirkend anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Mai 2005, Berlusconi u. a., C‑387/02, C‑391/02 und C‑403/02, Slg. 2005, I‑3565, Randnr. 68).

44      In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass die Richtlinie 94/25 in der Fassung der Richtlinie 2003/44 einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die zum Schutz der Umwelt die Benutzung von Wassermotorrädern außerhalb der bezeichneten Wasserstraßen verbietet. Die Art. 28 EG und 30 EG stehen einer derartigen nationalen Regelung nicht entgegen, vorausgesetzt,

–        die zuständigen nationalen Behörden sind verpflichtet, Durchführungsmaßnahmen zur Bezeichnung der Bereiche außerhalb der öffentlichen Wasserstraßen zu erlassen, in denen Wassermotorräder benutzt werden dürfen,

–        diese Behörden haben tatsächlich die ihnen hierzu verliehene Zuständigkeit wahrgenommen und die Bereiche bezeichnet, die den in der nationalen Regelung vorgesehenen Bedingungen entsprechen, und

–        derartige Maßnahmen sind innerhalb einer vernünftigen Frist nach Inkrafttreten dieser Regelung erlassen worden.

Es obliegt dem vorlegenden Gericht, zu prüfen, ob diese Bedingungen im Ausgangsverfahren erfüllt sind.

 Kosten

45      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

Die Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote in der durch die Richtlinie 2003/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 geänderten Fassung steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die zum Schutz der Umwelt die Benutzung von Wassermotorrädern außerhalb der bezeichneten Wasserstraßen verbietet.

Die Art. 28 EG und 30 EG stehen einer derartigen nationalen Regelung nicht entgegen, vorausgesetzt,

–        die zuständigen nationalen Behörden sind verpflichtet, Durchführungsmaßnahmen zur Bezeichnung der Bereiche außerhalb der öffentlichen Wasserstraßen zu erlassen, in denen Wassermotorräder benutzt werden dürfen,

–        diese Behörden haben tatsächlich die ihnen hierzu verliehene Zuständigkeit wahrgenommen und die Bereiche bezeichnet, die den in der nationalen Regelung vorgesehenen Bedingungen entsprechen, und

–        derartige Maßnahmen sind innerhalb einer vernünftigen Frist nach Inkrafttreten dieser Regelung erlassen worden.

Es obliegt dem vorlegenden Gericht, zu prüfen, ob diese Bedingungen im Ausgangsverfahren erfüllt sind.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Schwedisch.