Parteien
Entscheidungsgründe
Tenor

Parteien

In der Rechtssache C‑362/06 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 4. September 2006,

Markku Sahlstedt u. a., Prozessbevollmächtigter: K. Marttinen, asianajaja,

Rechtsmittelführer,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften , vertreten durch M. Huttunen und M. van Beek als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

unterstützt durch:

Königreich Spanien, vertreten durch F. Díez Moreno als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelfer im Rechtsmittelverfahren,

Republik Finnland,

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Richters K. Schiemann in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Zweiten Kammer, der Richter J. Makarczyk, P. Kūris und L. Bay Larsen (Berichterstatter) sowie der Richterin C. Toader,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: K. Sztranc-Sławiczek, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2008,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. Oktober 2008

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe

1. Mit ihrem Rechtsmittel beantragen Herr Sahlstedt u. a. die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 22. Juni 2006, Sahlstedt u. a./Kommission (T‑150/05, Slg. 2006, II‑1851, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem das Gericht ihre Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2005/101/EG der Kommission vom 13. Januar 2005 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der borealen biogeografischen Region (ABl. L 40, S. 1, im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

2. Wie sich aus dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7, im Folgenden: Habitatrichtlinie) ergibt, sind zur Wiederherstellung oder Wahrung eines günstigen Erhaltungszustands der natürlichen Lebensräume und der Arten von gemeinschaftlichem Interesse besondere Schutzgebiete auszuweisen, um nach einem genau festgelegten Zeitplan ein zusammenhängendes europäisches ökologisches Netz zu schaffen.

3. Art. 4 der Habitatrichtlinie bestimmt:

„(1) Anhand der in Anhang III (Phase 1) festgelegten Kriterien und einschlägiger wissenschaftlicher Informationen legt jeder Mitgliedstaat eine Liste von Gebieten vor, in der die in diesen Gebieten vorkommenden natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I und einheimischen Arten des Anhangs II aufgeführt sind. Bei Tierarten, die große Lebensräume beanspruchen, entsprechen diese Gebiete den Orten im natürlichen Verbreitungsgebiet dieser Arten, welche die für ihr Leben und ihre Fortpflanzung ausschlaggebenden physischen und biologischen Elemente aufweisen. …

Binnen drei Jahren nach der Bekanntgabe dieser Richtlinie wird der Kommission diese Liste gleichzeitig mit den Informationen über die einzelnen Gebiete zugeleitet. Diese Informationen umfassen eine kartografische Darstellung des Gebietes, seine Bezeichnung, seine geografische Lage, seine Größe sowie die Daten, die sich aus der Anwendung der in Anhang III (Phase 1) genannten Kriterien ergeben, und werden anhand eines von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 21 ausgearbeiteten Formulars übermittelt.

(2) Auf der Grundlage der in Anhang III (Phase 2) festgelegten Kriterien und im Rahmen der fünf in Artikel 1 Buchstabe c) Ziffer iii) erwähnten biogeografischen Regionen sowie des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Gesamtgebietes erstellt die Kommission jeweils im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten aus den Listen der Mitgliedstaaten den Entwurf einer Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, in der die Gebiete mit einem oder mehreren prioritären natürlichen Lebensraumtyp(en) oder einer oder mehreren prioritären Art(en) ausgewiesen sind.

Die Liste der Gebiete, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung ausgewählt wurden und in der die Gebiete mit einem oder mehreren prioritären natürlichen Lebensraumtyp(en) oder einer oder mehreren prioritären Art(en) ausgewiesen sind, wird von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt.

(3) Die in Absatz 2 erwähnte Liste wird binnen sechs Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie erstellt.

(4) Ist ein Gebiet aufgrund des in Absatz 2 genannten Verfahrens als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bezeichnet worden, so weist der betreffende Mitgliedstaat dieses Gebiet so schnell wie möglich – spätestens aber binnen sechs Jahren – als besonderes Schutzgebiet aus und legt dabei die Prioritäten nach Maßgabe der Wichtigkeit dieser Gebiete für die Wahrung oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes eines natürlichen Lebensraumtyps des Anhangs I oder einer Art des Anhangs II und für die Kohärenz des Netzes Natura 2000 sowie danach fest, inwieweit diese Gebiete von Schädigung oder Zerstörung bedroht sind.

(5) Sobald ein Gebiet in die Liste des Absatzes 2 Unterabsatz 3 aufgenommen ist, unterliegt es den Bestimmungen des Artikels 6 Absätze 2, 3 und 4.“

4. In Art. 6 der Richtlinie heißt es:

„…

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten.

(3) Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Absatzes 4 stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben.

(4) Ist trotz negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art ein Plan oder Projekt durchzuführen und ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, so ergreift der Mitgliedstaat alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die von ihm ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen.

Ist das betreffende Gebiet ein Gebiet, das einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder eine prioritäre Art einschließt, so können nur Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit oder im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt oder, nach Stellungnahme der Kommission, andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses geltend gemacht werden.“

Vorgeschichte des Rechtsstreits

5. Die Kommission hat mit der streitigen Entscheidung die Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der borealen biogeografischen Region aufgestellt.

6. Mit dieser Entscheidung wurden in die genannten Gebiete Grundstücke einbezogen, die Privatpersonen gehören, darunter die Gesamtheit der Kläger mit Ausnahme der Maa- ja metsätaloustuottajain keskusliitto MTK ry (im Folgenden: MTK ry), bei der es sich um eine Vereinigung von etwa 163 000 land‑ und forstwirtschaftlichen Betrieben handelt.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtener Beschluss

7. Mit Schriftsatz, der am 18. April 2005 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhoben Herr Sahlstedt u. a. die Klage, die zu dem angefochtenen Beschluss führte.

8. Die Kommission machte mit Schriftsatz, der am 5. Juli 2005 bei der Kanzlei des Gerichts einging, eine Einrede der Unzulässigkeit nach Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts geltend.

9. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Gericht die Klage mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, dass Herr Sahlstedt u. a., die nicht Adressaten der streitigen Entscheidung seien, von dieser nicht unmittelbar betroffen seien.

10. Das Gericht hat in Randnr. 54 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass sich die streitige Entscheidung, mit der Teile des finnischen Hoheitsgebiets als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung ausgewiesen würden, nicht selbst auf die Rechtsstellung von Herrn Sahlstedt u. a. auswirkten, die Eigentümer von Grundstücken in diesen Gebieten seien. Da die angefochtene Entscheidung keine Regelung zum Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung enthalte, wie etwa Erhaltungsmaßnahmen oder einzuhaltende Genehmigungsverfahren, berühre sie weder die Rechte und Pflichten der Grundeigentümer noch die Ausübung dieser Rechte. Entgegen der Auffassung von Herrn Sahlstedt u. a. begründe die Aufnahme der betreffenden Gebiete in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung keine Verpflichtungen für Wirtschaftsteilnehmer oder Private.

11. In Randnr. 59 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht erklärt, dass keine der Pflichten im Sinne von Art. 6 Abs. 1 bis 4 der Habitatrichtlinie Herrn Sahlstedt u. a. unmittelbar betreffe. All diese Pflichten setzten nämlich eine Handlung des betroffenen Mitgliedstaats voraus, damit er bestimme, wie er den einzelnen Pflichten nachkommen wolle, sei es im Hinblick auf die erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen (Art. 6 Abs. 1 der Habitatrichtlinie), die geeigneten Maßnahmen zur Verhinderung einer Verschlechterung des Gebiets (Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie) oder die von den zuständigen nationalen Behörden einzuholende Zustimmung zu einem Projekt, das ein bestimmtes Gebiet erheblich beeinträchtigen könnte (Art. 6 Abs. 3 und 4 der Richtlinie).

12. Sodann hat das Gericht in Randnr. 61 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass die Mitglieder der MTK ry ebenso wenig wie die klagenden Privatpersonen als von der streitigen Entscheidung unmittelbar betroffen angesehen werden könnten und dass diese Vereinigung kein eigenes Interesse an der Klage dargetan habe, z. B. eine Beeinträchtigung ihrer Position als Verhandlungsführer durch die genannte Entscheidung.

13. Schließlich hat das Gericht in Randnr. 62 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass die Kläger von der streitigen Entscheidung nicht unmittelbar betroffen seien, so dass auf die Frage, ob sie von ihr individuell betroffen seien, nicht eingegangen zu werden brauche.

14. In Randnr. 63 des Beschlusses hat das Gericht allerdings darauf hingewiesen, dass die Kläger zwar keinen Anspruch auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung hätten, jedoch die zur Umsetzung von Art. 6 der Habitatrichtlinie erlassenen Maßnahmen, die sie beeinträchtigten, anfechten könnten. In diesem Rahmen bleibe ihnen die Möglichkeit, die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung vor den nationalen Gerichten geltend zu machen, die unter Beachtung des Art. 234 EG entschieden.

Anträge der Verfahrensbeteiligten

15. Mit ihrem Rechtsmittel beantragen Herr Sahlstedt u. a., den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären sowie der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

16. Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen und den Rechtsmittelführern die Kosten aufzuerlegen.

17. Das Königreich Spanien beantragt ebenfalls, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Zum Rechtsmittel

18. Herr Sahlstedt u. a. machen drei Rechtsmittelgründe geltend: mangelhafte Begründung des angefochtenen Beschlusses, rechtsfehlerhafte Beurteilung des Gerichts, wonach die Kläger von der streitigen Entscheidung nicht unmittelbar betroffen seien, und Verletzung des Anspruchs auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz.

Würdigung durch den Gerichtshof

19. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 230 Abs. 4 EG jede natürliche oder juristische Person gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben kann, die, obwohl sie als Verordnung oder als an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie „unmittelbar und individuell betreffen“.

20. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Rechtsmittelführer nicht die Adressaten der streitigen Entscheidung sind.

21. Obwohl die Kommission auch bestritten hat, dass die Kläger von dieser Entscheidung individuell betroffen seien, hat sich das Gericht nur zu der Frage geäußert, ob sie von ihr unmittelbar betroffen sind.

22. Dazu ist zu bemerken, dass das in Art. 230 Abs. 4 EG aufgestellte Kriterium, das die Zulässigkeit der Klage einer natürlichen oder juristischen Person gegen eine Entscheidung, deren Adressat sie nicht ist, von der Bedingung abhängig macht, dass diese Person von der Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen ist, eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung darstellt, deren Vorliegen die Gemeinschaftsrichter jederzeit – auch von Amts wegen – prüfen können (vgl. in diesem Sinne u. a. Beschluss des Gerichtshofs vom 5. Juli 2001, Conseil national des professions de l’automobile u. a./Kommission, C‑341/00 P, Slg. 2001, I‑5263, Randnr. 32, und Urteil vom 29. November 2007, Stadtwerke Schwäbisch Hall u. a./Kommission, C‑176/06 P, Randnr. 18).

23. Selbst wenn Herr Sahlstedt u. a. daher als von der streitigen Entscheidung unmittelbar betroffen anzusehen wären, wäre das von ihnen gegen diese Entscheidung eingelegte Rechtsmittel nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sie von ihr auch individuell betroffen sind.

24. Gemäß Randnr. 46 des angefochtenen Beschlusses haben sie geltend gemacht, dass die streitige Entscheidung alle Grundeigentümer individuell betreffe, die Grundstücke in den Gebieten besäßen, die in der von der Kommission angenommenen Liste aufgeführt seien und für die das Verschlechterungsverbot gelte.

25. Gemäß den Randnrn. 25, 31, 33 und 34 des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission vor dem Gericht bestritten, dass die Kläger individuell betroffen seien, indem sie insbesondere geltend machte, dass die Gebiete, die von der Liste erfasst würden, die mit der streitigen Entscheidung erlassen worden sei, ausschließlich nach biologischen Kriterien festgelegt worden seien, dass es nicht möglich sei, die Eigentümer dieser Gebiete anhand dieser Entscheidung oder zumindest anhand der Daten, die die Kommission bei der Ausarbeitung der Entscheidung verwendet habe, zu ermitteln, und dass diese Gebiete auch für andere Teile der Gesellschaft als die Grundeigentümer von Interesse seien, z. B. für Bauunternehmen, nichtstaatliche Organisationen oder andere Bürger.

26. Dazu ist zu bemerken, dass nach ständiger Rechtsprechung eine andere Person als der Adressat einer Entscheidung nur dann geltend machen kann, individuell betroffen zu sein, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder wegen sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer derartigen Entscheidung (vgl. u. a. Urteile vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, Slg. 1963, 213, und vom 13. Dezember 2005, Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, C‑78/03 P, Slg. 2005, I‑10737, Randnr. 33).

27. Entscheidungen wie die streitige sind im Rahmen von Art. 4 der Habitatrichtlinie zu sehen, der ein Verfahren zur Einstufung von Gebieten als besondere Schutzgebiete vorsieht, das – wie sich aus Art. 3 Abs. 2 derselben Richtlinie ergibt – die Errichtung eines kohärenten europäischen ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung „Natura 2000“ einschließt, das aus Gebieten besteht, die die natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I sowie die Habitate der Arten des Anhangs II umfassen, und den Fortbestand oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands dieser natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten in ihrem Verbreitungsgebiet gewährleisten muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2000, First Corporate Shipping, C‑371/98, Slg. 2000, I‑9235, Randnrn. 19 und 20).

28. Somit ist die streitige Entscheidung, die sich auf eine Reihe von Gebieten bezieht, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung eingestuft wurden, um die Errichtung des Netzes Natura 2000 zu ermöglichen, für jeden Betroffenen von allgemeiner Bedeutung, da sie für alle Wirtschaftsteilnehmer gilt, die, in welcher Eigenschaft auch immer, in den fraglichen Gebieten Tätigkeiten, die die mit der Habitatrichtlinie angestrebten Schutzzwecke in Frage stellen können, ausüben oder ausüben könnten.

29. Es ist jedoch an die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs zu erinnern, nach der der Umstand, dass eine Vorschrift ihrer Natur und ihrer Tragweite nach eine generelle Norm ist, da sie für sämtliche betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gilt, es nicht ausschließt, dass sie einige von ihnen individuell betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 18. Mai 1994, Codorniu, C‑309/89, Slg. 1994, I‑1853, Randnr. 19, und vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, C‑182/03 und C‑217/03, Slg. 2006, I‑5479, Randnr. 58).

30. Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass, wenn eine Entscheidung eine Gruppe von Personen berührt, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung anhand von den Mitgliedern dieser Gruppe eigenen Merkmalen feststanden oder feststellbar waren, diese Personen von der Entscheidung insoweit individuell betroffen sein können, als sie zu einem beschränkten Kreis von Wirtschaftsteilnehmern gehören (vgl. Urteil vom 13. März 2008, Kommission/Infront WM, C‑125/06 P, Slg. 2008, I‑1451, Randnr. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31. Der Umstand, dass die Personen, für die eine Maßnahme gilt, nach Zahl oder sogar Identität mehr oder weniger genau bestimmbar sind, bedeutet jedoch keineswegs, dass sie als von der Maßnahme individuell betroffen anzusehen sind, wenn feststeht, dass die Maßnahme aufgrund eines durch sie bestimmten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist (vgl. insbesondere Urteil vom 22. November 2001, Antillean Rice Mills/Rat, C‑451/98, Slg. 2001, I‑8949, Randnr. 52, und Beschlüsse vom 25. April 2002, Galileo und Galileo International/Rat, C‑96/01 P, Slg. 2002, I‑4025, Randnr. 38, und vom 8. April 2008, Saint-Gobain Glass Deutschland/Kommission, C‑503/07 P, Slg. 2008, I-2217, Randnr. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32. Im vorliegenden Fall betrifft die streitige Entscheidung die Rechtsmittelführer mit Ausnahme der MTK ry jedoch nur insofern, als sie Inhaber von Rechten an Grundstücken sind, die in bestimmten Gebieten von gemeinschaftlichem Interesse liegen, die von der Kommission zur Errichtung eines kohärenten europäischen ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete festgelegt worden sind, d. h. aufgrund eines durch die fragliche Handlung bestimmten objektiven Tatbestands tatsächlicher und rechtlicher Art und nicht anhand von der Gruppe der Grundeigentümer eigenen Merkmalen.

33. Da die streitige Entscheidung im Übrigen nicht in Bezug auf die besondere Situation der Grundeigentümer erlassen worden ist, kann sie also nicht als ein Bündel individueller, an jeden Grundeigentümer gerichteter Entscheidungen angesehen werden.

34. Daraus folgt, dass die Rechtsmittelführer mit Ausnahme der MTK ry nicht als von der streitigen Entscheidung individuell betroffen im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG anzusehen sind.

35. Was die MTK ry angeht, ist daran zu erinnern, dass die Wahrnehmung allgemeiner und kollektiver Interessen einer Personengruppe nicht ausreicht, um die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage einer Vereinigung bejahen zu können. Sofern keine besonderen Umstände vorliegen, wie etwa die Rolle, die eine solche Vereinigung in einem Verfahren hätte spielen können, das zum Erlass der fraglichen Maßnahme geführt hat, kann diese Vereinigung keine Nichtigkeitsklage erheben, wenn dies ihren Mitgliedern als Einzelnen verwehrt ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofs vom 18. Dezember 1997, Sveriges Betodlares und Henrikson/Kommission, C‑409/96 P, Slg. 1997, I‑7531, Randnr. 45).

36. Wie in Randnr. 34 des vorliegenden Urteils bereits festgestellt, sind natürliche oder juristische Personen, die Eigentümer von Grundstücken sind, die in durch die streitige Entscheidung festgelegten Gebieten von gemeinschaftlichem Interesse liegen, von dieser Entscheidung nicht individuell betroffen. Selbst wenn daher solche Personen zu den Mitgliedern der MTK ry gehören sollten, wäre diese Vereinigung als solche nicht als von der genannten Entscheidung individuell betroffen anzusehen.

37. Demzufolge sind Herr Sahlstedt u. a. von der streitigen Entscheidung nicht individuell betroffen.

38. Daraus folgt, dass die ersten beiden Rechtsmittelgründe ins Leere gehen, mit denen eine mangelhafte Begründung des angefochtenen Beschlusses und eine rechtsfehlerhafte Beurteilung des Gerichts, wonach die Kläger von der streitigen Entscheidung nicht unmittelbar betroffen sein sollen, geltend gemacht wird.

39. Deshalb ist der dritte Rechtsmittelgrund zu prüfen, mit dem die Verkennung des Anspruchs auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz geltend gemacht wird.

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

40. Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund machen Herr Sahlstedt u. a. geltend, dass sie, wenn ihnen ein Klagerecht verneint würde, keinerlei Möglichkeit hätten, die Entscheidung der Behörde anzufechten, durch die das Gelände, zu dem ihre Grundstücke gehörten, in das Netz Natura 2000 aufgenommen und ihnen Beschränkungen in Form des Verschlechterungsverbots und der Prüfungspflicht auferlegt worden seien.

41. Das Königreich Spanien ist der Ansicht, dass es Herrn Sahlstedt u. a. nicht – wie von ihnen behauptet – unmöglich sei, sich zu verteidigen. Die Ausweisung eines besonderen Schutzgebiets könne nämlich vor den nationalen Gerichten angefochten werden.

Würdigung durch den Gerichtshof

42. Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführer kommt die Feststellung des Gerichts, dass ihre Anträge auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung als unzulässig zurückzuweisen seien, keiner Rechtsverweigerung gleich.

43. In diesem Zusammenhang genügt der Hinweis darauf, dass der Einzelne – wie sich im Wesentlichen aus Randnr. 63 des angefochtenen Beschlusses ergibt – die Möglichkeit haben muss, effektiven gerichtlichen Schutz der Rechte in Anspruch zu nehmen, die er aus der Gemeinschaftsrechtsordnung herleitet. Der gerichtliche Schutz natürlicher oder juristischer Personen, die wegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art. 230 Abs. 4 EG Gemeinschaftshandlungen von der Art der streitigen Entscheidung nicht unmittelbar anfechten können, muss über Rechtsbehelfe vor den nationalen Gerichten wirksam gewährleistet werden. Diese haben gemäß dem in Art. 10 EG aufgestellten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit die nationalen Verfahrensvorschriften über die Einlegung von Rechtsbehelfen möglichst so auszulegen und anzuwenden, dass natürliche und juristische Personen die Rechtswidrigkeit jeder nationalen Entscheidung oder anderen Maßnahme, mit der eine Gemeinschaftshandlung wie die hier streitige auf sie angewandt wird, gerichtlich geltend machen können, indem sie sich auf die Ungültigkeit dieser Handlung berufen und die nationalen Gerichte dadurch veranlassen, dem Gerichtshof insoweit Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen (Urteil vom 22. März 2007, Regione Siciliana/Kommission, C‑15/06 P, Slg. 2007, I‑2591, Randnr. 39).

44. Deshalb ist der dritte Rechtsmittelgrund ebenfalls zurückzuweisen.

45. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Rechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen ist.

Kosten

46. Nach Art. 69 § 2 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

47. Da Herr Sahlstedt u. a. mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

48. Nach Art. 69 § 4 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 118 ebenfalls auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Daher sind dem Königreich Spanien und der Republik Finnland ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

Tenor

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Herr Sahlstedt u. a. tragen die Kosten.

3. Das Königreich Spanien und die Republik Finnland tragen ihre eigenen Kosten.