Rechtssache C‑222/07

Unión de Televisiones Comerciales Asociadas (UTECA)

gegen

Administración General del Estado

(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo)

„Vorabentscheidungsersuchen – Art. 12 EG – Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit – Art. 39 EG, 43 EG, 49 EG und 56 EG – Durch den EG-Vertrag verbürgte Grundfreiheiten – Art. 87 EG – Staatliche Beihilfe – Richtlinie 89/552/EWG – Ausübung der Fernsehtätigkeit – Verpflichtung von Fernsehveranstaltern, einen Teil ihrer Betriebseinnahmen auf die Vorfinanzierung von europäischen Spiel- und Fernsehfilmen zu verwenden, wobei 60 % dieser Finanzierung für die Produktion von Werken bestimmt sind, deren Originalsprache eine der Amtssprachen des Königreichs Spanien ist und die mehrheitlich von der spanischen Filmindustrie produziert werden“

Leitsätze des Urteils

1.        Gemeinschaftsrecht – Grundsätze – Gleichbehandlung – Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit – Freier Dienstleistungsverkehr – Fernsehtätigkeit – Richtlinie 89/552

(Art. 12 EG, 39 Abs. 2 EG, 43 EG, 49 EG und 56 EG; Richtlinie 89/552 des Rates, Art. 3)

2.        Staatliche Beihilfen – Begriff

(Art. 87 Abs. 1 EG)

1.        Die Richtlinie 89/552 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit in der durch die Richtlinie 97/36 geänderten Fassung, insbesondere ihr Art. 3, und Art. 12 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer Maßnahme eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, mit der Fernsehveranstalter verpflichtet werden, 5 % ihrer Betriebseinnahmen auf die Vorfinanzierung europäischer Spiel- und Fernsehfilme und davon wiederum 60 % auf Werke, deren Originalsprache eine der Amtssprachen dieses Mitgliedstaats ist, zu verwenden.

Die Mitgliedstaaten bleiben nämlich unabhängig davon, ob eine solche Maßnahme unter die von der genannten Richtlinie erfassten Bereiche fällt, grundsätzlich zum Erlass der Maßnahme befugt, sofern sie die durch den EG-Vertrag verbürgten Grundfreiheiten beachten.

Zwar beschränkt eine solche Maßnahme, soweit es sich um die Verpflichtung handelt, 60 % von den für die Vorfinanzierung von europäischen Spiel- und Fernsehfilmen bestimmten 5 % der Betriebseinnahmen auf Werke zu verwenden, deren Originalsprache eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats ist, mehrere Grundfreiheiten, nämlich den freien Dienstleistungsverkehr, die Niederlassungsfreiheit, den freien Kapitalverkehr und die Arbeitnehmerfreizügigkeit.

Sie kann jedoch durch das Ziel gerechtfertigt sein, eine oder mehrere der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats zu schützen und zu fördern. Insoweit ist eine solche Maßnahme, soweit sie eine Verpflichtung aufstellt, in Spiel- und Fernsehfilme zu investieren, deren Originalsprache eine der Amtssprachen dieses Mitgliedstaats ist, geeignet, die Erreichung eines solchen Ziels sicherzustellen.

Es erweist sich auch nicht, dass eine solche Maßnahme über das hinausginge, was zur Erreichung des genannten Ziels erforderlich ist. Zunächst betrifft sie nämlich nur 3 % der Betriebseinnahmen der Fernsehveranstalter, und ein solcher Prozentsatz kann, gemessen an dem verfolgten Ziel, nicht als unverhältnismäßig angesehen werden. Im Übrigen geht eine solche Maßnahme nicht schon deshalb über das hinaus, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist, weil sie keine Kriterien vorsieht, anhand deren die betroffenen Werke als „Kulturerzeugnisse“ eingestuft werden können. Da zwischen Sprache und Kultur ein innerer Zusammenhang besteht, muss das von einem Mitgliedstaat verfolgte Ziel, eine oder mehrere seiner Amtssprachen zu schützen oder zu fördern, nicht zwangsläufig von weiteren kulturellen Kriterien begleitet werden, damit es eine Einschränkung einer der vom EG-Vertrag verbürgten Grundfreiheiten rechtfertigen kann. Eine solche Maßnahme geht auch nicht allein deshalb über das hinaus, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist, weil die Empfänger der betreffenden Finanzierung überwiegend Filmproduktionsunternehmen aus diesem Mitgliedstaat sind. Dass das der betreffenden Maßnahme zugrunde liegende, nämlich sprachliche Kriterium einen Vorteil für Filmproduktionsunternehmen darstellen mag, die in der Sprache arbeiten, auf die dieses Kriterium abstellt, und die deshalb in der Praxis mehrheitlich aus dem Mitgliedstaat stammen können, in dem diese Sprache eine Amtssprache ist, steht in einem inneren Zusammenhang mit dem verfolgten Ziel. Eine solche Sachlage kann für sich genommen kein Beleg dafür sein, dass die fragliche Maßnahme unverhältnismäßig ist, da sonst die Anerkennung des von einem Mitgliedstaat verfolgten Ziels, eine oder mehrere seiner Amtssprachen zu schützen oder zu fördern, als zwingender Grund des Allgemeininteresses ihres Sinns entleert würde.

Was schließlich Art. 12 EG betrifft, so kann er als eigenständige Grundlage nur auf gemeinschaftsrechtliche Sachverhalte angewandt werden, für die der EG-Vertrag keine speziellen Diskriminierungsverbote vorsieht. Auf den Gebieten der Arbeitnehmerfreizügigkeit, der Niederlassungsfreiheit, der Dienstleistungsfreiheit und des freien Kapitalverkehrs ist das Diskriminierungsverbot aber durch die Art. 39 Abs. 2 EG, 43 EG, 49 EG und 56 EG konkretisiert. Da nach den vorstehenden Ausführungen die fragliche Maßnahme nicht gegen diese Vertragsbestimmungen verstößt, kann sie auch nicht als Verstoß gegen Art. 12 EG angesehen werden.

(vgl. Randnrn. 20, 24, 27, 29-34, 36-40, Tenor 1)

2.        Art. 87 EG ist dahin auszulegen, dass eine Maßnahme eines Mitgliedstaats, mit der Fernsehveranstalter verpflichtet werden, 5 % ihrer Betriebseinnahmen auf die Vorfinanzierung europäischer Spiel- und Fernsehfilme und davon wiederum 60 % auf Werke, deren Originalsprache eine der Amtssprachen dieses Mitgliedstaats ist, zu verwenden, keine staatliche Beihilfe zugunsten der Filmindustrie dieses Mitgliedstaats darstellt.

Es sind nämlich nur solche Vorteile als Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG anzusehen, die unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden. Insoweit bedeutet die in dieser Bestimmung vorgenommene Unterscheidung zwischen „staatlichen“ und „aus staatlichen Mitteln gewährten“ Beihilfen nicht, dass alle von einem Staat gewährten Vorteile unabhängig davon Beihilfen darstellen, ob sie aus staatlichen Mitteln finanziert werden oder nicht, sondern dient nur dazu, in den Beihilfebegriff die unmittelbar vom Staat gewährten Vorteile sowie diejenigen, die über eine vom Staat benannte oder errichtete öffentliche oder private Einrichtung gewährt werden, einzubeziehen.

Der Vorteil, der mit der fraglichen Maßnahme der Filmindustrie des betreffenden Mitgliedstaats gewährt wird, ist aber kein Vorteil, der unmittelbar vom Staat oder über eine von ihm benannte oder errichtete öffentliche oder private Einrichtung gewährt wird. Er resultiert aus einer allgemeinen Regelung, mit der den Fernsehveranstaltern, ob öffentlich-rechtlich oder privat, auferlegt wird, einen Teil ihrer Betriebseinnahmen auf die Vorfinanzierung von Spiel- oder Fernsehfilmen zu verwenden.

Soweit die fragliche Maßnahme für öffentlich-rechtliche Fernsehveranstalter gilt, ist außerdem nicht ersichtlich, dass etwa der betreffende Vorteil von der Kontrolle der öffentlichen Stellen über solche Fernsehveranstalter oder diesen von den genannten Stellen erteilten Anweisungen abhängt.

(vgl. Randnrn. 43-47, Tenor 2)







URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

5. März 2009(*)

„Vorabentscheidungsersuchen – Art. 12 EG – Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit – Art. 39 EG, 43 EG, 49 EG und 56 EG – Durch den EG-Vertrag verbürgte Grundfreiheiten – Art. 87 EG – Staatliche Beihilfe – Richtlinie 89/552/EWG – Ausübung der Fernsehtätigkeit – Verpflichtung von Fernsehveranstaltern, einen Teil ihrer Betriebseinnahmen auf die Vorfinanzierung von europäischen Spiel- und Fernsehfilmen zu verwenden, wobei 60 % dieser Finanzierung für die Produktion von Werken bestimmt sind, deren Originalsprache eine der Amtssprachen des Königreichs Spanien ist und die mehrheitlich von der spanischen Filmindustrie produziert werden“

In der Rechtssache C‑222/07

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Tribunal Supremo (Spanien) mit Entscheidung vom 18. April 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Mai 2007, in dem Verfahren

Unión de Televisiones Comerciales Asociadas (UTECA)

gegen

Administración General del Estado,

Beteiligte:

Federación de Asociaciones de Productores Audiovisuales,

Radiotelevisión Española (RTVE),

Entidad de Gestión de Derechos de los Productores Audiovisuales (Egeda),

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans (Berichterstatter) sowie der Richter J.‑C. Bonichot, J. Makarczyk, P. Kūris und L. Bay Larsen,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 2008,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Unión de Televisiones Comerciales Asociadas (UTECA), vertreten durch S. Muñoz Machado, abogado, und M. Cornejo Barranco, procuradora,

–        der Federación de Asociaciones de Productores Audiovisuales, vertreten durch M. A. Albaladejo und M. E. Klimt, abogados, sowie durch A. Blanco Fernández, procurador,

–        der Entidad de Gestión de Derechos de los Productores Audiovisuales (Egeda), vertreten durch J. Suárez Lozano und M. Benzal Medina, abogados,

–        der spanischen Regierung, vertreten durch N. Díaz Abad als Bevollmächtigte,

–        der belgischen Regierung, vertreten durch C. Pochet als Bevollmächtigte im Beistand von A. Berenboom und A. Joachimowicz, avocats,

–        der griechischen Regierung, vertreten durch E.‑M. Mamouna und O. Patsopoulou als Bevollmächtigte,

–        der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und A.‑L. During als Bevollmächtigte,

–        der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von F. Arena, avvocato dello Stato,

–        der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte,

–        der polnischen Regierung, vertreten durch P. T. Kozek als Bevollmächtigten,

–        der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Montaguti, R. Vidal Puig und T. Scharf als Bevollmächtigte,

–        der EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch B. Alterskjær und L. Young als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 4. September 2008

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 12 EG und 87 EG sowie des Art. 3 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298, S. 23) in der durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 (ABl. L 202, S. 60) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen einer Klage der Unión de Televisiones Comerciales Asociadas (im Folgenden: UTECA) gegen ein Königliches Dekret, das die Fernsehveranstalter zwingt, zum einen 5 % ihrer Betriebseinnahmen eines Vorjahrs auf die Finanzierung der Produktion von europäischen Spiel-, Kurz- oder Fernsehfilmen und zum anderen 60 % dieser Finanzierung auf Produktionen, deren Originalsprache eine der Amtssprachen des Königreichs Spanien ist, zu verwenden.

 Rechtlicher Rahmen

 Gemeinschaftsrecht

3        Der 26. Erwägungsgrund der Richtlinie 89/552 lautet:

„Um eine aktive Politik zugunsten einer bestimmten Sprache zu ermöglichen, muss es den Mitgliedstaaten freistehen, ausführlichere oder strengere Bestimmungen festzulegen, die insbesondere an Sprachkriterien ausgerichtet sind, sofern diese Bestimmungen mit den Gemeinschaftsbestimmungen vereinbar sind und insbesondere nicht für die Weiterverbreitung von Sendungen aus anderen Mitgliedstaaten gelten.“

4        Im 7. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/36 wird ausgeführt:

„Jeder legislative Rahmen für neue audiovisuelle Dienste muss mit dem vorrangigen Ziel dieser Richtlinie, nämlich der Schaffung eines rechtlichen Rahmens für den freien Dienstleistungsverkehr, in Einklang stehen.“

5        Im 44. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/36 heißt es:

„… Die Mitgliedstaaten können für Fernsehveranstalter, die ihrer Rechtshoheit unterworfen sind, strengere oder ausführlichere Bestimmungen in den durch diese Richtlinie koordinierten Bereichen vorsehen, unter anderem Bestimmungen zur Realisierung sprachenpolitischer Ziele …“

6        Der 45. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/36 lautet:

„Das Ziel der Unterstützung der audiovisuellen Produktion in Europa kann innerhalb der Mitgliedstaaten im Rahmen der Organisation ihrer Fernsehdienste auch dadurch angestrebt werden, dass für bestimmte Fernsehveranstalter ein öffentlich-rechtlicher Auftrag festgeschrieben wird, einschließlich der Verpflichtung, einen wesentlichen Beitrag zu den Investitionen in europäische Produktionen zu leisten.“

7        Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten können Fernsehveranstalter, die ihrer Rechtshoheit unterworfen sind, verpflichten, strengeren oder ausführlicheren Bestimmungen in den von dieser Richtlinie erfassten Bereichen nachzukommen.“

8        Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten tragen im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln dafür Sorge, dass die Fernsehveranstalter den Hauptanteil ihrer Sendezeit, die nicht aus Nachrichten, Sportberichten, Spielshows oder Werbe-, Videotextleistungen und Teleshopping besteht, der Sendung von europäischen Werken im Sinne des Artikels 6 vorbehalten. Dieser Anteil soll unter Berücksichtigung der Verantwortung der Rundfunkveranstalter gegenüber ihrem Publikum in den Bereichen Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung schrittweise anhand geeigneter Kriterien erreicht werden.“

9        Art. 5 der Richtlinie lautet:

„Die Mitgliedstaaten tragen im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln dafür Sorge, dass Fernsehveranstalter mindestens 10 v. H. ihrer Sendezeit, die nicht aus Nachrichten, Sportberichten, Spielshows oder Werbe-, Videotextleistungen und Teleshopping besteht, oder alternativ nach Wahl des Mitgliedstaats mindestens 10 v. H. ihrer Haushaltsmittel für die Programmgestaltung der Sendung europäischer Werke von Herstellern vorbehalten, die von den Fernsehveranstaltern unabhängig sind. Dieser Anteil soll unter Berücksichtigung der Verantwortung der Fernsehveranstalter gegenüber ihrem Publikum in den Bereichen Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung schrittweise anhand geeigneter Kriterien erreicht werden; dazu muss ein angemessener Anteil neueren Werken vorbehalten bleiben, d. h. Werken, die innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach ihrer Herstellung ausgestrahlt werden.“

 Nationales Recht

10      Das Königliche Dekret 1652/2004 vom 9. Juli 2004 zur Genehmigung der Verordnung zur Regelung von Pflichtanlagen für die Vorfinanzierung von europäischen und spanischen Spiel-, Kurz- und Fernsehfilmen (Real decreto 1652/2004 por el que se aprueba el Reglamento que regula la inversión obligatoria para la financiación anticipada de largometrajes y cortometrajes cinematográficos y películas para televisión, europeos y españoles, BOE Nr. 174 vom 20. Juli 2004, S. 26264) dient der teilweisen Ausführung der spanischen Rechtsvorschriften über das Fernsehen und das Kino. Diese Rechtsvorschriften finden sich im Gesetz 25/1994 vom 12. Juli 1994 zur Umsetzung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit in spanisches Recht (Ley 25/1994 por la que se incorpora al ordenamiento jurídico español la Directiva 89/552/CEE del Consejo, sobre la coordinación de disposiciones legales, reglamentarias y administrativas de los Estados miembros relativas al ejercicio de la actividad de radiodifusión televisiva, BOE Nr. 166 vom 13. Juli 1994, S. 22342) in der durch das Gesetz 22/1999 vom 7. Juni 1999 (BOE Nr. 136 vom 8. Juni 1999) und die zweite Zusatzbestimmung des Gesetzes 15/2001 vom 9. Juli 2001 zur Unterstützung und Förderung der Filmkunst und des audiovisuellen Sektors (Ley 15/2001 de fomento y promoción de la cinematografía y el sector audiovisual, BOE Nr. 164 vom 10. Juli 2001, S. 24904) geänderten Fassung.

11      Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes 25/1994 in der durch das Gesetz 22/1999 geänderten Fassung bestimmte:

„Fernsehveranstalter haben 51 v. H. ihrer jährlichen Sendezeit der Ausstrahlung von europäischen audiovisuellen Werken vorzubehalten.

Zur Erfüllung dieser Verpflichtung haben sie jährlich mindestens 5 v. H. ihrer im vorhergehenden Geschäftsjahr nach ihrem Betriebsergebnis erzielten Gesamteinkünfte für die Finanzierung von europäischen Spiel- und Fernsehfilmen zu verwenden.“

12      Mit der Änderung durch die zweite Zusatzbestimmung des Gesetzes 15/2001 erhielt Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 2 des genannten Gesetzes folgende Fassung:

„Fernsehveranstalter, die die verlegerische Verantwortung für Fernsehkanäle tragen, deren Programm Spielfilme aus aktueller Produktion umfasst, d. h. Spielfilme, deren Alter weniger als sieben Jahre seit ihrer Produktion beträgt, haben jährlich mindestens 5 v. H. ihrer im vorhergehenden Geschäftsjahr nach ihrem Betriebsergebnis erzielten Gesamteinkünfte der Vorfinanzierung der Produktion von europäischen Spiel-, Kurz- und Fernsehfilmen zuzuführen, einschließlich in den in Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Unterstützung und Förderung der Filmkunst und des audiovisuellen Sektors geregelten Fällen. 60 v. H. dieser Finanzierung sind für Produktionen zu verwenden, deren Originalsprache in Spanien Amtssprache ist.

In diesem Sinne sind Fernsehfilme audiovisuelle Werke mit ähnlichen Merkmalen wie Spielfilme, d. h. abgeschlossene einheitliche Werke mit einer Dauer von mehr als 60 Minuten, mit der Besonderheit, dass ihre kommerzielle Nutzung nicht die Vorführung in Kinos umfasst; Betriebseinkünfte sind die sich aus dem geprüften Betriebsergebnis ergebenden Einkünfte aus dem die Verpflichtung begründenden Programm und Betrieb des Fernsehkanals oder der Fernsehkanäle.

Die Regierung kann nach Anhörung aller beteiligten Sektoren durch Rechtsverordnung die Dauer festlegen, die erforderlich ist, um ein audiovisuelles Werk als Fernsehfilm einzustufen.“

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

13      UTECA hat das Königliche Dekret 1652/2004 mit einer Klage vor dem Tribunal Supremo angefochten. Mit ihrer Klage begehrt sie, dass sowohl dieses Königliche Dekret als auch die Rechtsvorschriften, auf die es gestützt ist, für unanwendbar erklärt werden, weil die damit auferlegten Anlageverpflichtungen nicht nur gegen Bestimmungen der spanischen Verfassung, sondern auch gegen verschiedene Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts verstießen.

14      Dem Begehren von UTECA sind sowohl die Administración General del Estado (Allgemeine Staatsverwaltung) als auch die Federación de Asociaciones de Productores Audiovisuales Españoles (Verband der Vereinigungen spanischer Produzenten von audiovisuellen Werken) und die Entidad de Gestión de Derechos de los Productores Audiovisuales (Gesellschaft für die Verwertung der Rechte der Produzenten audiovisueller Werke) entgegengetreten, wobei Letztere dem Streit zur Verteidigung der Gültigkeit der angefochtenen Bestimmungen beigetreten sind.

15      Das Tribunal Supremo hegt Zweifel zum einen hinsichtlich des Spielraums, über den die Mitgliedstaaten bei der Festlegung strengerer Normen in den durch die Richtlinie koordinierten Bereichen unter Berücksichtigung insbesondere von deren Art. 3 Abs. 1 verfügen, und zum anderen in Bezug auf die Vereinbarkeit der Verpflichtung, 60 % der Pflichtfinanzierung Werken, deren Originalsprache eine der Amtssprachen des Königreichs Spanien ist, vorzubehalten, mit den Art. 12 EG und 87 EG; deshalb hat es beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Erlaubt Art. 3 der Richtlinie den Mitgliedstaaten, Fernsehveranstaltern die Verpflichtung aufzuerlegen, einen Vomhundertsatz ihres Betriebsergebnisses auf die Vorfinanzierung von europäischen Spiel- und Fernsehfilmen zu verwenden?

2.      Sollte die vorstehende Frage bejaht werden: Ist eine nationale Regelung, die neben einer solchen Verpflichtung zur Vorfinanzierung 60 v. H. dieser Pflichtfinanzierung Werken in einer spanischen Originalsprache vorbehält, mit dieser Richtlinie und mit Art. 12 EG in Verbindung mit den Einzelvorschriften, auf die dieser Bezug nimmt, vereinbar?

3.      Handelt es sich bei der den Fernsehanbietern durch eine nationale Regelung auferlegten Verpflichtung, einen Vomhundertsatz ihres Betriebsergebnisses auf die Vorfinanzierung von Spielfilmen zu verwenden – wovon 60 v. H. spezifisch auf Werke in einer spanischen Originalsprache, die mehrheitlich von der spanischen Filmindustrie produziert werden, verwendet werden müssen –, um eine staatliche Beihilfe zugunsten dieser Industrie im Sinne des Art. 87 EG?

 Zur ersten und zur zweiten Frage

16      Mit seinen zusammen zu behandelnden ersten beiden Vorlagefragen möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Richtlinie, insbesondere ihr Art. 3, und Art. 12 EG dahin auszulegen sind, dass sie einer Maßnahme eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, mit der Fernsehveranstalter verpflichtet werden, 5 % ihrer Betriebseinnahmen auf die Vorfinanzierung europäischer Spiel- und Fernsehfilme und davon wiederum 60 % auf Werke, deren Originalsprache eine der Amtssprachen dieses Mitgliedstaats ist, zu verwenden.

17      Zunächst ist festzustellen, dass die Richtlinie nicht die Frage regelt, inwieweit ein Mitgliedstaat den Fernsehveranstaltern vorschreiben kann, einen Teil ihrer Betriebseinnahmen auf die Vorfinanzierung von europäischen Spiel- und Fernsehfilmen oder von Filmen, deren Originalsprache eine der Amtssprachen dieses Mitgliedstaats ist, zu verwenden. Insbesondere betreffen die Art. 4 und 5 der Richtlinie nicht diesen Fall.

18      Sodann können die Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie Fernsehveranstalter, die ihrer Rechtshoheit unterworfen sind, verpflichten, strengeren oder ausführlicheren Bestimmungen in den von der Richtlinie erfassten Bereichen nachzukommen. Bei der Ausübung dieser Befugnis sind jedoch die durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten zu beachten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Oktober 1999, ARD, C‑6/98, Slg. 1999, I‑7599, Randnr. 49, und vom 17. Juli 2008, Corporación Dermoestética, C‑500/06, Slg. 2008, I‑0000, Randnr. 31).

19      Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie keine vollständige Harmonisierung der Bestimmungen in den von ihr erfassten Bereichen vornimmt, sondern Mindestnormen vorsieht, denen Fernsehsendungen, die ihren Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft haben und für den Empfang dort bestimmt sind, entsprechen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Februar 1995, Leclerc-Siplec, C‑412/93, Slg. 1995, I‑179, Randnrn. 29 und 44, und vom 9. Juli 1997, De Agostini und TV-Shop, C‑34/95 bis C‑36/95, Slg. 1997, I‑3843, Randnr. 3).

20      Daraus folgt, dass die Mitgliedstaaten unabhängig davon, ob eine Maßnahme eines Mitgliedstaats wie die im Ausgangsverfahren fragliche unter die von der Richtlinie erfassten Bereiche fällt, grundsätzlich zum Erlass einer solchen Maßnahme befugt bleiben, sofern sie die durch den EG-Vertrag verbürgten Grundfreiheiten beachten.

21      Deshalb ist zu prüfen, ob die angeführte Maßnahme diese Grundfreiheiten beachtet.

22      Soweit es sich bei der im Ausgangsverfahren fraglichen Maßnahme des Mitgliedstaats darum handelt, dass die Fernsehveranstalter verpflichtet werden, 5 % ihrer Betriebseinnahmen auf die Vorfinanzierung europäischer Spiel- und Fernsehfilme zu verwenden, ist den dem Gerichtshof unterbreiteten Akten kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass eine solche Maßnahme in der Praxis eine der vom Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten einschränken würde.

23      Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem 7. in Verbindung mit dem 45. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/36 ergibt, dass deren vorrangiges Ziel darin besteht, einen rechtlichen Rahmen für den freien Dienstleistungsverkehr zu schaffen, wobei gleichzeitig namentlich das Ziel „der Unterstützung der audiovisuellen Produktion in Europa“ erwähnt wird, das u. a. durch die „Verpflichtung, einen wesentlichen Beitrag zu den Investitionen in europäische Produktionen zu leisten“, erreicht werden kann.

24      Soweit es sich dagegen bei der im Ausgangsverfahren fraglichen Maßnahme um die Verpflichtung handelt, 60 % von den für die Vorfinanzierung von europäischen Spiel- und Fernsehfilmen bestimmten 5 % der Betriebseinnahmen auf Werke zu verwenden, deren Originalsprache eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats ist, so beschränkt eine solche Maßnahme, wie die Generalanwältin in den Nrn. 78 bis 87 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, mehrere Grundfreiheiten, nämlich den freien Dienstleistungsverkehr, die Niederlassungsfreiheit, den freien Kapitalverkehr und die Arbeitnehmerfreizügigkeit.

25      Eine solche Beschränkung von durch den EG-Vertrag verbürgten Grundfreiheiten kann jedoch gerechtfertigt sein, wenn sie zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entspricht, geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteil vom 13. Dezember 2007, United Pan-Europe Communications Belgium u. a., C‑250/06, Slg. 2007, I‑11135, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Die spanische Regierung macht geltend, die im Ausgangsverfahren fragliche Maßnahme sei kulturell, im Schutz der spanischen Vielsprachigkeit begründet.

27      Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof das Ziel eines Mitgliedstaats, eine oder mehrere seiner Amtssprachen zu schützen und zu fördern, als einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses anerkannt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. November 1989, Groener, C‑379/87, Slg. 1989, 3967, Randnr. 19, und United Pan-Europe Communications Belgium u. a., Randnr. 43).

28      Wie die Generalanwältin in Nr. 91 ihrer Schlussanträge dargelegt hat, ist ein solches Ziel ausweislich des 26. Erwägungsgrundes der Richtlinie 89/552 und des 44. Erwägungsgrundes der Richtlinie 97/36 auch vom Gemeinschaftsgesetzgeber als legitim anerkannt worden.

29      Eine Maßnahme eines Mitgliedstaats wie die im Ausgangsverfahren fragliche ist, soweit sie eine Verpflichtung aufstellt, in Spiel- und Fernsehfilme zu investieren, deren Originalsprache eine der Amtssprachen dieses Mitgliedstaats ist, geeignet, die Erreichung eines solchen Ziels sicherzustellen.

30      Es erweist sich auch nicht, dass eine solche Maßnahme unter den Umständen des Ausgangsverfahrens über das hinausginge, was zur Erreichung des genannten Ziels erforderlich ist.

31      Wenn nämlich den Fernsehveranstaltern auferlegt wird, 60 % von den für die Vorfinanzierung von europäischen Spiel- und Fernsehfilmen bestimmten 5 % der Betriebseinnahmen auf Werke zu verwenden, deren Originalsprache eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats ist, betrifft eine Maßnahme eines Mitgliedstaats wie die im Ausgangsverfahren fragliche letztlich 3 % der Betriebseinnahmen der Fernsehveranstalter. Die dem Gerichtshof unterbreiteten Akten enthalten aber keinen Hinweis darauf, dass ein solcher Prozentsatz gemessen an dem Ziel, das erreicht werden soll, unverhältnismäßig wäre.

32      Im Übrigen geht entgegen dem Vorbringen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eine Maßnahme eines Mitgliedstaats wie die im Ausgangsverfahren fragliche nicht schon deshalb über das hinaus, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist, weil sie keine Kriterien vorsieht, anhand deren die betroffenen Werke als „Kulturerzeugnisse“ eingestuft werden können.

33      Da nämlich zwischen Sprache und Kultur ein innerer Zusammenhang besteht, worauf insbesondere auch das am 20. Oktober 2005 von der Unesco-Generalkonferenz in Paris verabschiedete und im Namen der Gemeinschaft mit dem Beschluss 2006/515/EG des Rates vom 18. Mai 2006 (ABl. L 201, S. 15) angenommene Übereinkommen zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen hinweist, in dessen 14. Erwägungsgrund ausgeführt wird, dass „Sprachenvielfalt ein grundlegender Bestandteil der kulturellen Vielfalt ist“, muss das von einem Mitgliedstaat verfolgte Ziel, eine oder mehrere seiner Amtssprachen zu schützen oder zu fördern, nicht zwangsläufig von weiteren kulturellen Kriterien begleitet werden, damit es eine Einschränkung einer der vom EG-Vertrag verbürgten Grundfreiheiten rechtfertigen kann. Hinzu kommt, dass die Kommission im vorliegenden Verfahren nicht in der Lage war, im Einzelnen auszuführen, welche Kriterien dies konkret sein sollten.

34      Eine Maßnahme eines Mitgliedstaats wie die im Ausgangsverfahren fragliche geht auch nicht allein deshalb über das hinaus, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist, weil die Empfänger der betreffenden Finanzierung überwiegend Filmproduktionsunternehmen aus diesem Mitgliedstaat sind.

35      Wie nämlich die Generalanwältin in Nr. 110 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, ist das Anknüpfungskriterium einer solchen Maßnahme ein sprachliches.

36      Dass nun ein solches Kriterium einen Vorteil für Filmproduktionsunternehmen darstellen mag, die in der Sprache arbeiten, auf die dieses Kriterium abstellt, und die deshalb in der Praxis mehrheitlich aus dem Mitgliedstaat stammen können, in dem diese Sprache eine Amtssprache ist, steht in einem inneren Zusammenhang mit dem verfolgten Ziel. Eine solche Sachlage kann für sich genommen kein Beleg dafür sein, dass die im Ausgangsverfahren fragliche Maßnahme unverhältnismäßig ist, da sonst die Anerkennung des von einem Mitgliedstaat verfolgten Ziels, eine oder mehrere seiner Amtssprachen zu schützen oder zu fördern, als zwingender Grund des Allgemeininteresses ihres Sinns entleert würde.

37      Was schließlich Art. 12 EG betrifft, um dessen Auslegung das vorlegende Gericht ebenfalls ersucht und in dem das allgemeine Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verankert ist, ist daran zu erinnern, dass er als eigenständige Grundlage nur auf gemeinschaftsrechtliche Sachverhalte angewandt werden kann, für die der EG-Vertrag keine speziellen Diskriminierungsverbote vorsieht (Urteil vom 11. Januar 2007, Lyyski, C‑40/05, Slg. 2007, I‑99, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38      Auf den Gebieten der Arbeitnehmerfreizügigkeit, der Niederlassungsfreiheit, der Dienstleistungsfreiheit und des freien Kapitalverkehrs ist das Diskriminierungsverbot aber durch die Art. 39 Abs. 2 EG, 43 EG, 49 EG und 56 EG konkretisiert worden (vgl. zu Art. 39 Abs. 2 EG Urteil Lyyski, Randnr. 34, zu Art. 49 EG Urteil vom 11. Dezember 2003, AMOK, C‑289/02, Slg. 2003, I‑15059, Randnr. 26, und zu den Art. 43 EG und 56 EG Urteil vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C‑222/04, Slg. 2006, I‑289, Randnr. 99).

39      Da nach den vorstehenden Ausführungen eine Maßnahme eines Mitgliedstaats wie die im Ausgangsverfahren fragliche nicht gegen diese Vertragsbestimmungen verstößt, kann sie auch nicht als Verstoß gegen Art. 12 EG angesehen werden.

40      Somit ist auf die ersten beiden Fragen zu antworten, dass die Richtlinie, insbesondere ihr Art. 3, und Art. 12 EG dahin auszulegen sind, dass sie einer Maßnahme eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen, mit der Fernsehveranstalter verpflichtet werden, 5 % ihrer Betriebseinnahmen auf die Vorfinanzierung europäischer Spiel- und Fernsehfilme und davon wiederum 60 % auf Werke, deren Originalsprache eine der Amtssprachen dieses Mitgliedstaats ist, zu verwenden.

 Zur dritten Frage

41      Mit seiner dritten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 87 EG dahin auszulegen ist, dass eine Maßnahme eines Mitgliedstaats wie die im Ausgangsverfahren fragliche, mit der Fernsehveranstalter verpflichtet werden, 5 % ihrer Betriebseinnahmen auf die Vorfinanzierung europäischer Spiel- und Fernsehfilme und davon wiederum 60 % auf Werke, deren Originalsprache eine der Amtssprachen dieses Mitgliedstaats ist, zu verwenden, eine staatliche Beihilfe zugunsten der Filmindustrie dieses Mitgliedstaats darstellt.

42      Nach ständiger Rechtsprechung verlangt die Qualifizierung als Beihilfe, dass alle in Art. 87 EG genannten Voraussetzungen erfüllt sind, d. h., erstens muss es sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln, zweitens muss diese Maßnahme geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, drittens muss dem Begünstigten durch sie ein Vorteil gewährt werden, und viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C‑280/00, Slg. 2003, I‑7747, Randnrn. 74 und 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43      Im Einzelnen sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nur solche Vorteile als Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG anzusehen, die unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden. Die in dieser Bestimmung vorgenommene Unterscheidung zwischen „staatlichen“ und „aus staatlichen Mitteln gewährten“ Beihilfen bedeutet nämlich nicht, dass alle von einem Staat gewährten Vorteile unabhängig davon Beihilfen darstellen, ob sie aus staatlichen Mitteln finanziert werden oder nicht, sondern dient nur dazu, in den Beihilfebegriff die unmittelbar vom Staat gewährten Vorteile sowie diejenigen, die über eine vom Staat benannte oder errichtete öffentliche oder private Einrichtung gewährt werden, einzubeziehen (Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra, C‑379/98, Slg. 2001, I‑2099, Randnr. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44      Der Vorteil, der mit einer Maßnahme eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen der Filmindustrie dieses Mitgliedstaats gewährt wird, ist aber kein Vorteil, der unmittelbar vom Staat oder über eine von ihm benannte oder errichtete öffentliche oder private Einrichtung gewährt wird.

45      Er resultiert nämlich aus einer allgemeinen Regelung, mit der den Fernsehveranstaltern, ob öffentlich-rechtlich oder privat, auferlegt wird, einen Teil ihrer Betriebseinnahmen auf die Vorfinanzierung von Spiel- oder Fernsehfilmen zu verwenden.

46      Soweit eine Maßnahme eines Mitgliedstaats wie die im Ausgangsverfahren fragliche für öffentlich-rechtliche Fernsehveranstalter gilt, ist außerdem nicht ersichtlich, dass etwa der betreffende Vorteil von der Kontrolle der öffentlichen Stellen über solche Fernsehveranstalter oder diesen von den genannten Stellen erteilten Anweisungen abhängt (vgl. entsprechend Urteil vom 2. Februar 1988, Kwekerij van der Kooy u. a./Kommission, 67/85, 68/85 und 70/85, Slg. 1988, 219, Randnr. 37).

47      Somit ist auf die dritte Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 87 EG dahin auszulegen ist, dass eine Maßnahme eines Mitgliedstaats wie die im Ausgangsverfahren fragliche, mit der Fernsehveranstalter verpflichtet werden, 5 % ihrer Betriebseinnahmen auf die Vorfinanzierung europäischer Spiel- und Fernsehfilme und davon wiederum 60 % auf Werke, deren Originalsprache eine der Amtssprachen dieses Mitgliedstaats ist, zu verwenden, keine staatliche Beihilfe zugunsten der Filmindustrie dieses Mitgliedstaats darstellt.

 Kosten

48      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

1.      Die Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit in der durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 geänderten Fassung, insbesondere ihr Art. 3, und Art. 12 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer Maßnahme eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen, mit der Fernsehveranstalter verpflichtet werden, 5 % ihrer Betriebseinnahmen auf die Vorfinanzierung europäischer Spiel- und Fernsehfilme und davon wiederum 60 % auf Werke, deren Originalsprache eine der Amtssprachen dieses Mitgliedstaats ist, zu verwenden.

2.      Art. 87 EG ist dahin auszulegen, dass eine Maßnahme eines Mitgliedstaats wie die im Ausgangsverfahren fragliche, mit der Fernsehveranstalter verpflichtet werden, 5 % ihrer Betriebseinnahmen auf die Vorfinanzierung europäischer Spiel- und Fernsehfilme und davon wiederum 60 % auf Werke, deren Originalsprache eine der Amtssprachen dieses Mitgliedstaats ist, zu verwenden, keine staatliche Beihilfe zugunsten der Filmindustrie dieses Mitgliedstaats darstellt.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Spanisch.