URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

22. Dezember 2008

Rechtssache C-443/07 P

Isabel Clara Centeno Mediavilla u. a.

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Rechtsmittel – Beamtenstatut – Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII über die Einstufung der nach dem 1. Mai 2004 eingestellten Beamten – Anhörung des Statutsbeirats – Keine Verletzung wohlerworbener Rechte und des Grundsatzes der Gleichbehandlung“

Gegenstand: Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 11. Juli 2007, Centeno Mediavilla u. a./Kommission (T‑58/05, Slg. 2007, II‑2523), wegen Aufhebung dieses Urteils

Entscheidung: Zurückweisung des Rechtsmittels

Leitsätze

1.        Beamte – Statut – Verordnung zur Änderung des Statuts – Verfahren des Zustandekommens – Anhörung des Statutsbeirats

(Art. 283 EG; Beamtenstatut, Art. 10 Abs. 2; Anhang XIII, Art. 12 Abs. 3)

2.        Beamte – Einstellung – Ernennung in der Besoldungsgruppe – Einführung einer neuen Laufbahnstruktur durch die Verordnung Nr. 723/2004 – Übergangsbestimmungen für die Einstufung in die Besoldungsgruppe

(Beamtenstatut, Art. 3 und 31; Anhang XIII, Art. 12 Abs. 3; Verordnung Nr. 723/2004 des Rates)

3.        Beamte – Einstellung – Ernennung in der Besoldungsgruppe – Einführung einer neuen Laufbahnstruktur durch die Verordnung Nr. 723/2004 – Übergangsbestimmungen für die Einstufung in die Besoldungsgruppe

(Beamtenstatut, Anhang XIII, Art. 12 Abs. 3; Verordnung Nr. 723/2004 des Rates)

4.        Beamte – Einstellung – Ernennung in der Besoldungsgruppe – Einführung einer neuen Laufbahnstruktur durch die Verordnung Nr. 723/2004 – Übergangsbestimmungen für die Einstufung in die Besoldungsgruppe

(Beamtenstatut, Anhang XIII, Art. 12 Abs. 3; Verordnung Nr. 723/2004 des Rates)

1.        Der Wortlaut von Art. 10 des Statuts, wonach ein Statutsbeirat gebildet wird, der zu allen Vorschlägen für eine Änderung des Statuts angehört werden muss und im Rahmen einer solchen Änderung Anregungen geben kann, ist mit einer restriktiven Auslegung offensichtlich unvereinbar. Die Kommission ist zur erneuten Anhörung des Statutsbeirats vor dem Erlass der betreffenden Bestimmungen durch den Rat verpflichtet, wenn Änderungen an einem das Statut betreffenden Vorschlag die Struktur des Vorschlags wesentlich berühren, während bei punktuellen Änderungen mit begrenzter Wirkung keine derartige Verpflichtung besteht. Die Frage, ob es sich um eine wesentliche Änderung handelt, ist im Hinblick darauf zu beurteilen, welchen Zweck die geänderten Bestimmungen erfüllen und an welchem Ort sie innerhalb der gesamten Regelung stehen, und nicht danach, welche individuellen Konsequenzen sie für die betroffenen Beamten haben können.

Die sich aus der vom Gemeinschaftsgesetzgeber am 1. Mai 2004 eingeführten Reform der Laufbahnen ergebende Ersetzung der ursprünglich vorgesehenen Besoldungsgruppe A*7 durch die Besoldungsgruppe A*6 in der Bestimmung, die zu Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts geworden ist, ist nicht wesentlich, weil sie ein ergänzendes Element der Reform ist, das sich in die Gesamtstruktur und in die Gesamtperspektive einer evolutiven Neustrukturierung der Laufbahnen einfügt. Da die Änderung nicht wesentlich von dem Text abweicht, der dem Statutsbeirat vorgelegt worden war, der somit zu der Möglichkeit Stellung nehmen konnte, bei den Beamten, die erfolgreich an den vor dem Inkrafttreten der Reform abgeschlossenen Auswahlverfahren teilgenommen haben, für die vor diesem Zeitpunkt eingestellten und für die nach diesem Zeitpunkt eingestellten unterschiedliche Besoldungsgruppen bei der Einstellung vorzusehen, erforderte sie keine erneute Anhörung des Beirats.

2.        Die in eine Eignungsliste aufgenommenen erfolgreichen Teilnehmer an einem Auswahlverfahren haben in dieser Eigenschaft keinen Anspruch auf Ernennung erworben, sondern lediglich eine Anwartschaft hierauf, wobei ihre Einstufung in die Besoldungsgruppe von ihrer Ernennung abhängig ist, die auf dem Ermessen der Anstellungsbehörde beruht. Folglich können die vor dem 1. Mai 2004, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 723/2004 zur Änderung des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, in Eignungslisten aufgenommenen, aber erst nach diesem Zeitpunkt zu Beamten auf Probe ernannten erfolgreichen Teilnehmer an Auswahlverfahren kein wohlerworbenes Recht darauf geltend machen, dass an Stelle der Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen neuen Einstufungskriterien die Einstufung in die in den Bekanntmachungen der Auswahlverfahren angegebene Besoldungsgruppe eingehalten wird, da der Sachverhalt, der ihren Anspruch auf Einhaltung bestimmter Einstellungsbedingungen begründet, nicht vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen war. Diese Erwägungen gelten auch für diejenigen, die vor dem 1. Mai 2004 als Beamte auf Probe eingestellt, aber erst nach diesem Zeitpunkt verbeamtet worden sind.

Die erfolgreichen Teilnehmer an einem Auswahlverfahren haben nach Art. 31 Abs. 1 des Statuts zwar grundsätzlich Anspruch darauf, dass ihnen im Fall der Ernennung die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens angegebene Besoldungsgruppe der Funktionsgruppe gewährt wird; diese Bestimmung kann jedoch nur bei einer konstanten Rechtslage gelten, da sie die Anstellungsbehörde nicht zum Erlass einer Entscheidung verpflichten kann, die mit dem Statut in der durch den Gemeinschaftsgesetzgeber geänderten Fassung unvereinbar und daher rechtswidrig wäre. Mit Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts als spezieller Übergangsbestimmung kann eine für eine bestimmte Gruppe von Beamten geltende Abweichung von der in Art. 31 des Statuts vorgesehenen allgemeinen Regelung eingeführt werden.

3.        Der Gesetzgeber hat mit dem Erlass von Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts, aus dem sich eine Ungleichbehandlung zwischen den vor und den nach dem 1. Mai 2004, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der mit der Verordnung Nr. 723/2004 zur Änderung des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten durchgeführten Reform, eingestellten Beamten, die erfolgreich an ein und demselben Auswahlverfahren teilgenommen haben, nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, da die Ungleichbehandlung Beamte betrifft, die nicht ein und derselben Gruppe angehören. Die nach dem 1. Mai 2004 eingestellten Beamten befinden sich nämlich nicht in derselben rechtlichen Situation wie die vor diesem Zeitpunkt eingestellten Beamten, denn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Reform besaßen sie im Unterschied zu den bereits eingestellten Beamten nur eine Anwartschaft auf Ernennung. Diese unterschiedliche Behandlung beruht auf einem objektiven und vom Willen des Gemeinschaftsgesetzgebers unabhängigen Kriterium, nämlich dem von der Anstellungsbehörde beschlossenen Zeitpunkt der Einstellung. Im Übrigen konnte der Gemeinschaftsgesetzgeber unter Abwägung der Interessen der verschiedenen Gruppen von Beamten im Rahmen der schrittweisen Einführung der Neuregelung des Statuts rechtswirksam beschließen, dass die Einstellung von Beamten, die erfolgreich an vor dem 1. Mai 2004 abgeschlossenen Auswahlverfahren teilgenommen haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt eingestellt werden, nach der neuen Regelung erfolgt und ihnen zugleich eine günstigere Behandlung gewährt wird als den Beamten, die als erfolgreiche Teilnehmer an Auswahlverfahren, die nach dem 1. Mai 2004 stattgefunden haben, eingestellt werden.

Auch die in Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts angegebenen Kriterien enthalten keine Diskriminierung aus Gründen des Alters, da sie offensichtlich nichts mit einer Berücksichtigung des Alters der erfolgreichen Teilnehmer an den betreffenden Auswahlverfahren zu tun haben und zudem für die Laufbahngruppe A zwischen der Eingangsbesoldungsgruppe A*5 (alte Besoldungsgruppe A 8) und der höheren Besoldungsgruppe A*6 (alte Besoldungsgruppe A 7/A 6) unterscheiden.

4.        Die vor dem 1. Mai 2004, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 723/2004 zur Änderung des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, in Eignungslisten aufgenommenen, aber erst nach diesem Zeitpunkt zu Beamten auf Probe ernannten erfolgreichen Teilnehmer an Auswahlverfahren können sich nicht darauf berufen, vor ihrer Ernennung von der Verwaltung Auskünfte in Bezug auf ihre Einstufung nach den in den Bekanntmachungen der Auswahlverfahren genannten Kriterien erhalten zu haben, denen jedoch Hinweise auf die Möglichkeit beigefügt waren, dass ihnen eine Einstellung auf der Grundlage neuer Statutsbestimmungen vorgeschlagen werde, um die Rechtmäßigkeit dieser Bestimmungen in Frage zu stellen, auf die die Ernennungsentscheidungen letztlich gestützt sind. Denn selbst wenn man davon ausginge, dass derartige Auskünfte der Verwaltung konkrete Zusicherungen seien, die bei den Adressaten ein berechtigtes Vertrauen begründen, könnten sich die Betroffenen nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen, um sich der Anwendung einer neuen Rechtsnorm zu widersetzen, besonders auf einem Gebiet, auf dem der Gesetzgeber über ein weites Ermessen verfügt. Die Handlungen der Verwaltung können den Handlungsspielraum des Gesetzgebers nicht einschränken und auch keinen Rechtmäßigkeitsmaßstab bilden, an den sich der Gesetzgeber zu halten hätte.