Parteien
Entscheidungsgründe
Tenor

Parteien

In der Rechtssache C‑334/07 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 17. Juli 2007,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K. Gross als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

anderer Verfahrensbeteiligter:

Freistaat Sachsen, vertreten durch Rechtsanwalt T. Lübbig,

Kläger im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter J.‑C. Bonichot (Berichterstatter), J. Makarczyk, P. Kūris und L. Bay Larsen,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe

1. Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 3. Mai 2007, Freistaat Sachsen/Kommission (T‑357/02, Slg. 2007, II‑1261, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Entscheidung 2003/226/EG der Kommission vom 24. September 2002 über eine beabsichtigte Beihilferegelung Deutschlands „Richtlinien zur Mittelstandsförderung – Verbesserung der unternehmerischen Leistungsfähigkeit in Sachsen“ – Teilprogramme 1 (coaching) , 4 (Teilnahme an Messen), 5 (Kooperation) und 7 (Produktdesignförderung) (ABl. 2003, L 91, S. 13, im Folgenden: streitige Entscheidung) teilweise für nichtig erklärt hat.

Rechtlicher Rahmen

2. Die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] (ABl. L 83, S. 1) legt die Verfahren fest, die gelten, wenn die Kommission im Rahmen der ihr durch Art. 88 EG eingeräumten Zuständigkeit über die Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt entscheidet.

3. Das vorliegende Rechtsmittel betrifft insbesondere folgende Bestimmungen dieser Verordnung:

– Art. 1 Buchst. f, der „rechtswidrige Beihilfen“ als „neue Beihilfen, die unter Verstoß gegen Artikel [88] Absatz 3 des Vertrags eingeführt werden“, definiert;

– Art. 1 Buchst. h mit folgender Begriffsbestimmung:

„‚Beteiligte‘ Mitgliedstaaten, Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, deren Interessen aufgrund der Gewährung einer Beihilfe beeinträchtigt sein können, insbesondere der Beihilfeempfänger, Wettbewerber und Berufsverbände“;

– Art. 2 Abs. 2, der bestimmt:

„Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission in seiner Anmeldung alle sachdienlichen Auskünfte, damit diese eine Entscheidung nach den Artikeln 4 und 7 erlassen kann (nachstehend ‚vollständige Anmeldung‘ genannt)“;

– Art. 4 Abs. 1, der wie folgt lautet:

„Die Kommission prüft die Anmeldung unmittelbar nach deren Eingang. Unbeschadet des Artikels 8 erlässt die Kommission eine Entscheidung nach den Absätzen 2 [Entscheidung, dass die angemeldete Maßnahme keine Beihilfe darstellt], 3 [Entscheidung, keine Einwände zu erheben] oder 4 [Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens]“;

– Art. 4 Abs. 5, der vorsieht:

„Die Entscheidungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 werden innerhalb von zwei Monaten erlassen. Diese Frist beginnt am Tag nach dem Eingang der vollständigen Anmeldung. Die Anmeldung gilt als vollständig, wenn die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anmeldung oder nach Eingang der von ihr – gegebenenfalls – angeforderten zusätzlichen Informationen keine weiteren Informationen anfordert …“;

– Art. 4 Abs. 6, der folgenden Wortlaut hat:

„Hat die Kommission innerhalb der in Absatz 5 genannten Frist keine Entscheidung nach den Absätzen 2, 3 oder 4 erlassen, so gilt die Beihilfe als von der Kommission genehmigt. Der betreffende Mitgliedstaat kann daraufhin die betreffenden Maßnahmen durchführen, nachdem er die Kommission hiervon in Kenntnis gesetzt hat, es sei denn, dass diese innerhalb einer Frist von 15 Arbeitstagen nach Erhalt der Benachrichtigung eine Entscheidung nach diesem Artikel erlässt.“

4. Auf dem Gebiet der Beihilfen für kleine und mittlere Unternehmen kann die Kommission nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel [87] und [88] des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (ABl. L 142, S. 1) gemäß Art. 87 EG Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklären und von der Anmeldungsverpflichtung nach Art. 88 Abs. 3 EG ausnehmen.

5. Die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. L 10, S. 33) legt die Kriterien fest, denen Einzelbeihilfen und Beihilferegelungen zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen entsprechen müssen, um mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne des Art. 87 Abs. 3 EG vereinbar zu sein, und nimmt diejenigen, die diese Kriterien erfüllen, von der Anmeldungsverpflichtung nach Art. 88 Abs. 3 EG aus.

6. Gemäß ihrem Art. 10 trat diese Verordnung am 2. Februar 2001, dem zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, in Kraft.

7. Im letzten Satz des vierten Erwägungsgrundes dieser Verordnung heißt es: „Der [von der Kommission beschlossene] Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen [ABl. 1996, C 213, S. 4] sollte mit dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung abgeschafft werden, da sein Inhalt in diese Verordnung übernommen wurde.“

Vorgeschichte des Rechtsstreits

8. Im Rahmen von Richtlinien des Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit des Landes Sachsen zur Verbesserung der unternehmerischen Leistungsfähigkeit der in diesem Land niedergelassenen kleinen und mittleren Unternehmen gewährt Sachsen Personen, die dort einen freien Beruf ausüben, sowie kleinen und mittleren Unternehmen mit Sitz oder einer Betriebsstätte dort nicht rückzahlbare Zuschüsse für Projekte zur Wirtschaftsförderung. Diese Zuschüsse sind in einer Beihilferegelung vorgesehen, die erstmals 1992 bei der Kommission angemeldet, von dieser genehmigt und nach der Einholung neuer Genehmigungen mehrfach verlängert wurde. Mit diesen Beihilfen sollen die Produktionskapazitäten und die Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen verbessert werden.

9. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2000, das am 3. Januar 2001 bei der Kommission einging, meldete die Bundesrepublik Deutschland eine Neufassung dieser Beihilferegelung an (im Folgenden: ursprüngliche Anmeldung).

10. Am 12. Januar 2001 erließ die Kommission die Verordnung Nr. 70/2001, die am 2. Februar 2001 in Kraft trat.

11. Im Dezember 2001 leitete die Kommission in Bezug auf einen Teil der in der angemeldeten Beihilferegelung vorgesehenen Maßnahmen, nämlich die in den Teilprogrammen „ coaching “, „Teilnahme an Messen“, „Kooperation“ und „Produktdesignförderung“ (im Folgenden zusammen: die vier streitigen Teilprogramme) vorgesehenen Maßnahmen, ein förmliches Prüfverfahren ein. Gegen die übrigen angemeldeten Maßnahmen erhob die Kommission hingegen keine Einwände.

12. Nach Abschluss ihrer Prüfung erließ die Kommission die streitige Entscheidung, in der sie die Ansicht vertrat, dass die in den vier streitigen Teilprogrammen vorgesehenen Maßnahmen staatliche Beihilfen seien, und erklärte, dass diese Beihilfen nur dann als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden könnten – ausgenommen die im Teilprogramm „Kooperation“ vorgesehenen Betriebsbeihilfen, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar seien –, wenn sie in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 70/2001 fielen und die dort festgelegten Beihilfeintensitäten einhielten.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

13. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht dem Antrag des Freistaats Sachsen auf Nichtigerklärung mehrerer Bestimmungen der streitigen Entscheidung stattgegeben, und zwar des

– Art. 2 Abs. 2, wonach die Beihilfen, die über den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 70/2001 und die darin festgelegten Beihilfeintensitäten hinausgehen, nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind;

– Art. 3, wonach die im Teilprogramm „Kooperation“ vorgesehenen Betriebsbeihilfen nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, und

– Art. 4, wonach die Bundesrepublik Deutschland die vier streitigen Teilprogramme erst durchführen darf, wenn sie sie in Einklang mit dieser Entscheidung gebracht hat.

14. Nach Auffassung des Gerichts hat die Kommission dadurch, dass sie die Zulässigkeit der betreffenden Beihilfen anhand der Verordnung Nr. 70/2001 geprüft habe, obwohl diese noch nicht in Kraft gewesen sei, als die Beihilfen bei der Kommission angemeldet worden seien, die mit dieser Verordnung erlassenen neuen Vorschriften rückwirkend auf kleine und mittlere Unternehmen angewandt.

15. Das Gericht hat im Wesentlichen auf die Rechtswirkungen der Anmeldung im Verfahren der Prüfung staatlicher Beihilfen abgestellt. Insbesondere habe die Kommission nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 eine Anmeldung unmittelbar nach deren Eingang zu prüfen. Nach Art. 5 dieser Verordnung beginne am Tag nach dem Eingang dieser Anmeldung die Zweimonatsfrist, die der Kommission für die Vorprüfung eingeräumt sei.

16. Das Gericht hat daraus abgeleitet, dass die Prüfung der Zulässigkeit einer geplanten Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt grundsätzlich nur auf der Grundlage der Vorschriften erfolgen dürfe, die zum Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung dieser Beihilfe bei der Kommission gälten. Diese Lösung sei durch die Erfordernisse der Transparenz und der Vorhersehbarkeit gerechtfertigt, da damit ausgeschlossen sei, dass die Kommission einseitig bestimmen könnte, welche rechtlichen Regelungen auf die von ihr zu prüfenden Beihilfen anzuwenden seien.

17. Das Gericht sah sich in diesen Erwägungen auch durch die Rechtsprechung bestätigt. Es verwies hierzu auf das Urteil vom 24. September 2002, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission (C‑74/00 P und C‑75/00 P, Slg. 2002, I‑7869), das die zeitliche Geltung der aufeinanderfolgenden Entscheidungen der Kommission über die Vergabe staatlicher Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie in bestimmten, abschließend aufgezählten Fällen betraf, die gemeinhin als „Stahlbeihilfenkodizes“ bezeichnet werden. In diesem Urteil habe der Gerichtshof entschieden, dass die Anwendung der Vorschriften des Stahlbeihilfenkodex, der zu dem Zeitpunkt gelte, zu dem die Kommission über die Beihilfen entscheide, die unter der Geltung eines vorangegangenen Kodex ausgezahlt worden seien, eine rückwirkende Anwendung des späteren Kodex bedeute.

18. Das Gericht hat sodann sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der Zielsetzung der Verordnung Nr. 70/2001 und aus den Anforderungen, die sich aus der Wahrung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit ergeben, gefolgert, dass diese Verordnung nicht rückwirkend angewendet werden könne.

19. Darüber hinaus lasse sich die Anwendung der Verordnung Nr. 70/2001 auch nicht mit dem Umstand begründen, dass die Bundesrepublik Deutschland zum Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung möglicherweise Kenntnis von der künftigen Änderung der Kriterien für die Prüfung der angemeldeten Beihilfen gehabt habe.

20. Das Gericht hat schließlich auf die Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (ABl. 2002, C 119, S. 22) verwiesen, nach der diese beschlossen hat, die Vereinbarkeit dieser Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt anhand der Vorschriften zu beurteilen, die zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung galten. Wären dagegen – so das Gericht – angemeldete Beihilfevorhaben anhand von Vorschriften zu prüfen, die zum Zeitpunkt der Kommissionsentscheidung über diese Beihilfevorhaben gälten, würde dies für die Mitgliedstaaten einen Anreiz bilden, ihre verfahrensrechtlichen Verpflichtungen zu missachten, wenn sie die Gewährung einer Beihilfe beabsichtigten und die Gefahr einer Verschärfung der geltenden Beihilferegelung bestehe.

Anträge der Verfahrensbeteiligten

21. Mit ihrer Rechtsmittelschrift beantragt die Kommission, das angefochtene Urteil aufzuheben, endgültig in der Sache zu entscheiden und die Nichtigkeitsklage des Freistaats Sachsen abzuweisen sowie diesem die Kosten in beiden Rechtszügen aufzuerlegen.

22. Der Freistaat Sachsen beantragt, das Rechtsmittel der Kommission zurückzuweisen und dieser die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

23. Die Kommission stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe. Dem Gericht sei ein Rechtsfehler unterlaufen, in erster Linie dadurch, dass es die Prüfung der von der Bundesrepublik Deutschland angemeldeten geplanten Beihilferegelung durch die Kommission anhand der Verordnung Nr. 70/2001 mit der Begründung als rechtswidrig angesehen habe, dass diese Verordnung zum Zeitpunkt des Eingangs der ursprünglichen Anmeldung noch nicht in Kraft gewesen sei, und, hilfsweise, durch die Entscheidung, dass diese Anmeldung als vollständig zu betrachten sei.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

24. Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die Kommission geltend, das Gericht habe gegen Art. 88 Abs. 2 und 3 EG, Art. 249 Abs. 2 EG, Art. 254 Abs. 2 Satz 2 EG, die Art. 3 ff. der Verordnung Nr. 659/1999 sowie gegen Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 70/2001 verstoßen, indem es entschieden habe, dass die Anwendung der letztgenannten Verordnung auf eine geplante, vor deren Inkrafttreten angemeldete Beihilferegelung gegen das Rückwirkungsverbot verstoße und daher zur Rechtswidrigkeit der streitigen Entscheidung führe.

25. Die Kommission ist der Ansicht, dass die Anwendung der Verordnung Nr. 70/2001 auf die fragliche Beihilferegelung keinen rückwirkenden Charakter habe, sondern im Einklang mit dem Grundsatz der unmittelbaren Geltung stehe, wonach gemeinschaftsrechtliche Vorschriften ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens für offene, noch andauernde Sachverhalte gälten.

26. Mit der Feststellung, dass die Anmeldung eines Vorhabens staatlicher Beihilfen eine Rechtslage schaffe, aus der sich ergebe, dass die zum Zeitpunkt dieser Anmeldung geltenden Vorschriften anzuwenden seien, habe das Gericht einen rechtlich fehlerhaften Standpunkt vertreten.

27. Eine solche Anmeldung hat nach Ansicht der Kommission nämlich lediglich verfahrensrechtliche Wirkungen. Zudem betreffe die Prüfung, die sie vorzunehmen habe, nicht die Anmeldung als solche, sondern vielmehr die angemeldete Beihilfe und dürfe nicht nur anhand der im Rahmen dieser Anmeldung übermittelten Informationen, sondern müsse auch im Hinblick auf die aktuelle Sachlage und die Rechtsvorschriften erfolgen, die zu dem Zeitpunkt gälten, zu dem die Kommission ihre Entscheidung erlasse. Sie verweist hierzu auf Art. 3, Art. 4 Abs. 2 bis 4 und Abs. 6, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 sowie auf Art. 7 Abs. 2 bis 4 der Verordnung Nr. 659/1999.

28. Außerdem sei die Anmeldung eines Vorhabens staatlicher Beihilfen eine den Mitgliedstaaten durch den Vertrag auferlegte Verpflichtung und lasse keine Rechte entstehen.

29. Die in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 vorgeschriebene unmittelbare Prüfung der Anmeldung schließe nicht aus, dass die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Art. 5 dieser Verordnung weitere Informationen anfordere.

30. Bei der Zweimonatsfrist, die nach Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 659/1999 mit dem Eingang der Anmeldung beginne und nach deren Ablauf die Beihilfe gemäß Art. 4 Abs. 6 dieser Verordnung uneingeschränkt als genehmigt gelte, handele es sich um eine einfache Verfahrensfrist. Nach Art. 4 Abs. 6 Satz 2 dieser Verordnung sei die Kommission jedenfalls berechtigt, auch nach Ablauf dieser Frist eine Entscheidung zu erlassen und gegebenenfalls ein förmliches Prüfverfahren einzuleiten.

31. Im Übrigen habe die Bundesrepublik Deutschland insbesondere deshalb genaue Kenntnis von dem Projekt, das schließlich zur Verordnung Nr. 70/2001 geführt habe, gehabt, weil sie an den Arbeiten hieran beteiligt gewesen sei.

32. Das vorgenannte Urteil Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission sei für die vorliegende Rechtssache nicht einschlägig, weil es rechtswidrige Beihilfen betreffe und der Gerichtshof seine Entscheidung in jenem Urteil darüber hinaus mit dem speziellen Charakter der Stahlbeihilfenkodizes begründet habe.

33. Die Kommission beanstandet ferner die Auffassung des Gerichts, dass die den Mitgliedstaaten durch die Verordnung Nr. 70/2001 eingeräumte Möglichkeit, selbst zu prüfen, ob eine Anmeldepflicht bestehe, zeige, dass diese Verordnung nicht auf frühere Anmeldungen anwendbar sei. Die Kommission führt hierzu aus, im vorliegenden Fall hätte die Bundesrepublik Deutschland nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung prüfen können, ob die von ihr angemeldeten Maßnahmen freigestellt seien und gegebenenfalls ihre Anmeldung gemäß Art. 8 der Verordnung Nr. 659/1999 zurücknehmen können. Ferner ergebe sich aus dem vierten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 70/2001, dass die Mitgliedstaaten unter diese Verordnung fallende staatliche Beihilfen anmelden könnten. Auch stehe die Verordnung der Aufrechterhaltung bei ihrem Inkrafttreten bestehender Anmeldungen nicht entgegen.

34. Der klarstellende Hinweis in Satz 2 des vierten Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 70/2001, wonach die angemeldeten Regelungen von der Kommission „in erster Linie“ anhand der in dieser Verordnung aufgestellten Kriterien geprüft werden, könne nicht dahin ausgelegt werden, dass er die Anwendung des im Jahr 1996 verabschiedeten Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen zulasse, da dieser, wie es in diesem Erwägungsgrund ausdrücklich heiße, durch diese Verordnung abgeschafft worden sei.

35. Schließlich gehe der vom Gericht angestellte Vergleich zwischen dem angemeldeten Vorhaben einer Beihilferegelung und rechtswidrigen Beihilfen fehl. Die Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln, auf die das Gericht verwiesen habe, wären keinesfalls anwendbar gewesen, wenn die von der Bundesrepublik Deutschland angemeldeten Beihilfen rechtswidrig gewesen wären. Diese Bekanntmachung gelte nämlich ausschließlich für Leitlinien oder ähnliche Instrumente, wobei es in ihrem vierten Absatz im Übrigen heiße, dass sie „die Auslegung der Verordnungen des Rates und der Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen unberührt [lässt]“.

36. Nach Ansicht des Freistaats Sachsen ist dem Gericht kein Rechtsfehler unterlaufen, als es entschieden habe, dass die Anwendung der Verordnung Nr. 70/2001 auf eine geplante, vor deren Inkrafttreten angemeldete Beihilferegelung eine rückwirkende Anwendung dieser Verordnung darstelle, die zur Rechtswidrigkeit der streitigen Entscheidung führe.

37. Die Anmeldung eines Beihilfevorhabens sei nicht nur eine einfache Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, sondern diese Handlung ziehe auch für die Kommission besondere Verpflichtungen nach sich und löse den Lauf einer Frist aus, an deren Ende für die Verfahrensbeteiligten bedeutende Rechtsfolgen stünden.

38. Die Rechtssicherheit stehe der rückwirkenden Anwendung gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften, die keine entsprechende ausdrückliche Bestimmung enthielten, grundsätzlich entgegen.

39. Die Lösung, die der Gerichtshof im vorgenannten Urteil Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission für rechtswidrige Beihilfen entwickelt habe, müsse auch für angemeldete Beihilfen gelten.

40. Die Anmeldung eines Beihilfevorhabens durch einen Mitgliedstaat begründe bei diesem das berechtigte Vertrauen darauf, dass die zum Zeitpunkt dieser Anmeldung geltenden Prüfungskriterien zugrunde gelegt würden. Anderes gelte jedoch für den Fall, dass die nach der Anmeldung eines Beihilfevorhabens in Kraft getretene Vorschrift für den betreffenden Mitgliedstaat günstiger sei als die, die zum Zeitpunkt dieser Anmeldung gegolten habe.

41. Wenn die Kommission vortrage, die rechtswidrigen Beihilfen seien nach den zum Zeitpunkt ihrer Auszahlung geltenden Vorschriften zu beurteilen, so müsse auch das Recht Anwendung finden, das zu dem Zeitpunkt gelte, zu dem die ordnungsgemäß angemeldeten Beihilfen „entstünden“, d. h. zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung, damit nicht die Mitgliedstaaten benachteiligt würden, die ihren verfahrensrechtlichen Verpflichtungen nachkämen.

42. Für den Fall, dass der Gerichtshof den ersten Rechtsmittelgrund der Kommission als stichhaltig ansehen sollte, trägt der Freistaat Sachsen hilfsweise vor, dass die streitige Entscheidung jedenfalls deshalb für nichtig erklärt werden müsse, weil die Kommission ihr Ermessen nicht wirklich ausgeübt habe. Sie habe bei der Anwendung der Verordnung Nr. 70/2001 die Besonderheiten im Land Sachsen und die der angemeldeten Beihilferegelung nicht berücksichtigt.

Würdigung durch den Gerichtshof

43. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine neue Vorschrift grundsätzlich unmittelbar auf die künftigen Auswirkungen eines Sachverhalts anzuwenden, der unter der Geltung der alten Vorschrift entstanden ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 14. April 1970, Brock, 68/69, Slg. 1970, 171, Randnr. 7, und vom 10. Juli 1986, Licata/WSA, 270/84, Slg. 1986, 2305, Randnr. 31). Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht so weit ausgedehnt werden darf, dass die Anwendung einer neuen Vorschrift auf die künftigen Auswirkungen von Sachverhalten, die unter der Geltung der alten Regelung entstanden sind, schlechthin ausgeschlossen ist (vgl. u. a. Urteile vom 14. Januar 1987, Deutschland/Kommission, 278/84, Slg. 1987, 1, Randnr. 36, und vom 20. September 1988, Spanien/Rat, 203/86, Slg. 1988, 4563, Randnr. 19).

44. Dagegen sind die Vorschriften des materiellen Gemeinschaftsrechts so auszulegen, dass sie für vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossene Sachverhalte nur gelten, soweit aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (vgl. u. a. Urteil vom 29. Januar 2002, Pokrzeptowicz-Meyer, C‑162/00, Slg. 2002, I‑1049, Randnr. 49).

45. Die in Art. 88 Abs. 3 EG vorgesehene Anmeldung staatlicher Beihilfevorhaben ist ein zentraler Bestandteil des gemeinschaftlichen Systems zur Kontrolle dieser Beihilfen, und die Unternehmen, denen sie zugutekommen, können sich nicht auf ein berechtigtes Vertrauen in deren Ordnungsmäßigkeit berufen, wenn die Beihilfen nicht unter Einhaltung dieses Verfahrens gewährt wurden (Urteile vom 20. März 1997, Alcan Deutschland, C‑24/95, Slg. 1997, I‑1591, Randnr. 25, und vom 22. April 2008, Kommission/Salzgitter, C‑408/04 P, Slg. 2008, I‑0000, Randnr. 104).

46. Nach Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EG darf der Mitgliedstaat, der eine Beihilfe gewähren will, die beabsichtigten Maßnahmen nicht durchführen, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat.

47. Das in dieser Vorschrift enthaltene Verbot soll gewährleisten, dass die Wirkungen einer Beihilfe nicht eintreten, bevor die Kommission nicht innerhalb einer angemessenen Frist das Vorhaben im Einzelnen prüfen und gegebenenfalls das in Art. 88 Abs. 2 EG vorgesehene Verfahren einleiten konnte (Urteile vom 14. Februar 1990, Frankreich/Kommission, „Boussac Saint Frères“, C‑301/87, Slg. 1990, I‑307, Randnr. 17, und vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, C‑199/06, Slg. 2008, I‑469, Randnr. 36).

48. Art. 88 Abs. 3 EG unterwirft somit die beabsichtigte Einführung neuer Beihilfen einer vorbeugenden Prüfung (Urteile vom 11. Dezember 1973, Lorenz, 120/73, Slg. 1973, 1471, Randnr. 2, sowie CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, Randnr. 37).

49. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999, nach dem die Kommission eine Anmeldung „unmittelbar nach deren Eingang“ zu prüfen hat, erlegt diesem Organ im Rahmen dieser vorbeugenden Prüfung lediglich eine besondere Sorgfaltspflicht auf und enthält somit keine Vorschrift über die zeitliche Anwendung der Kriterien für die Beurteilung der Vereinbarkeit der angemeldeten Beihilfevorhaben mit dem Gemeinsamen Markt. Eine solche Vorschrift kann auch nicht aus Art. 4 Abs. 5 Satz 2 dieser Verordnung abgeleitet werden, wonach die Zweimonatsfrist für die von der Kommission durchzuführende Vorprüfung der Anmeldung am Tag nach dem Eingang der vollständigen Anmeldung beginnt.

50. Demgegenüber ist die Frage, ob es sich bei einer Beihilfe um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Vertrags handelt, aufgrund objektiver Gegebenheiten zu beantworten, die zu dem Zeitpunkt zu beurteilen sind, zu dem die Kommission ihre Entscheidung trifft (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, C‑182/03 und C‑217/03, Slg. 2006, I‑5479, Randnr. 137, sowie vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C‑341/06 P und C‑342/06 P, Slg. 2008, I‑0000, Randnr. 95). Mithin richtet sich die Kontrolle des Gemeinschaftsrichters auf die von der Kommission zu diesem Zeitpunkt vorgenommene Beurteilung der Lage (Urteil Chronopost und La Poste/UFEX u. a., Randnr. 144).

51. Zudem sind die Vorschriften, Grundsätze und Kriterien für die Beurteilung der Zulässigkeit staatlicher Beihilfen, die zu dem Zeitpunkt gelten, zu dem die Kommission ihre Entscheidung trifft, grundsätzlich besser auf die herrschenden Wettbewerbsverhältnisse abgestimmt.

52. Demnach ist die Anmeldung der geplanten Beihilfen zwar ein für deren Überprüfung grundlegendes Erfordernis, stellt aber gleichwohl nur eine Verfahrenspflicht dar, die der Kommission eine vorbeugende und zugleich wirksame Überprüfung der Beihilfen, die die Mitgliedstaaten Unternehmen gewähren wollen, ermöglichen soll. Durch die Anmeldung kann daher nicht die auf die angemeldeten Beihilfen anwendbare rechtliche Regelung festgelegt werden.

53. Folglich wird mit der Anmeldung einer geplanten Beihilfe oder Beihilferegelung durch einen Mitgliedstaat keine endgültige Rechtslage geschaffen, die zur Folge hätte, dass die Kommission über die Vereinbarkeit dieser Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt aufgrund der zum Zeitpunkt dieser Anmeldung geltenden Vorschriften entschiede. Die Kommission hat vielmehr die Vorschriften anzuwenden, die zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung gelten, da die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung nur anhand dieser Vorschriften zu beurteilen ist.

54. Entgegen dem Vorbringen des Freistaats Sachsen kann dieses Ergebnis den Mitgliedstaaten keinen Anreiz bieten, die von ihnen geplanten Beihilfen unverzüglich ohne Anmeldung zu gewähren, um von der rechtlichen Regelung zu profitieren, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe galt. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Vereinbarkeit einer rechtswidrigen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt in jedem Fall bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Auszahlung beurteilt wird, können die Mitgliedstaaten die Änderungen der Regelung in ihren Einzelheiten nämlich nur schwer vorhersehen. Außerdem kann die Gewährung einer rechtswidrigen Beihilfe den Mitgliedstaat, der sie ausgezahlt hat, der Verpflichtung aussetzen, sie zurückzufordern und den durch die Rechtswidrigkeit dieser Beihilfe verursachten Schaden zu ersetzen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, Randnr. 55).

55. Beschließt die Kommission die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens hinsichtlich einer geplanten Beihilfe, muss sie allerdings, wie sich aus Art. 88 Abs. 2 EG sowie aus Art. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 659/1999 ergibt, den Beteiligten, darunter dem oder den betroffenen Unternehmen, Gelegenheit zu einer Stellungnahme geben. Diese Regel hat den Charakter einer wesentlichen Formvorschrift.

56. Hat sich die rechtliche Regelung, die zum Zeitpunkt der Anmeldung eines Beihilfevorhabens eines Mitgliedstaats galt, geändert, bevor die Kommission ihre Entscheidung trifft, muss die Kommission infolgedessen, um entsprechend ihrer Verpflichtung auf der Grundlage der neuen Vorschriften entscheiden zu können, die Beteiligten zu einer Stellungnahme über die Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit den neuen Vorschriften auffordern. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die neue rechtliche Regelung gegenüber der zuvor geltenden keine wesentliche Änderung enthält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2008, Ferriere Nord/Kommission, C‑49/05 P, Slg. 2008, I‑0000, Randnrn. 68 bis 71).

57. Im vorliegenden Fall steht erstens fest, dass die beabsichtigte Beihilferegelung bei der Kommission angemeldet wurde, bevor die Verordnung Nr. 70/2001 in Kraft getreten war, zweitens, dass die Kommission zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch keine Entscheidung getroffen hatte, und drittens, dass diese Verordnung zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Entscheidung in Kraft getreten war.

58. Der Akte ist ferner zu entnehmen, dass die Kommission die Beteiligten aufgefordert hat, zur Anwendung dieser Verordnung auf die angemeldete Beihilferegelung Stellung zu nehmen.

59. Nach alledem ist das angefochtene Urteil insofern rechtsfehlerhaft, als das Gericht entschieden hat, dass die streitige Entscheidung gegen das Rückwirkungsverbot verstoße. Folglich greift der erste Rechtsmittelgrund der Kommission durch. Daher ist das angefochtene Urteil aufzuheben, ohne dass der zweite Rechtsmittelgrund geprüft zu werden braucht.

Zur Zurückverweisung der Rechtssache an das Gericht

60. Nach Art. 61 Abs. 1 seiner Satzung kann der Gerichtshof, wenn das Rechtsmittel begründet ist, den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.

61. Da im vorliegenden Fall der Klagegrund, die Anwendung der Verordnung Nr. 70/2001 auf die streitige Entscheidung habe Rückwirkungscharakter, nicht stichhaltig ist, ist über die vom Freistaat Sachsen vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe 4 und 5 zu befinden, mit denen gerügt wird, dass die Kommission bei der Beurteilung der fraglichen Beihilfen von ihrem Ermessen keinen Gebrauch gemacht und dadurch gegen die Begründungspflicht verstoßen habe und dass die Kommission nicht dargelegt habe, dass der Wettbewerb durch diese Beihilfen tatsächlich oder potenziell verfälscht worden sei, und sich daraus ein Verstoß gegen die Begründungspflicht ergebe.

62. Die Behandlung dieser Klagegründe setzt die Beurteilung eines komplexen Sachverhalts auf der Grundlage von Tatsachen voraus, die das Gericht nicht gewürdigt hat. Vor dem Gerichtshof hat sich der Freistaat Sachsen auf das nicht näher erläuterte Vorbringen beschränkt, die streitige Entscheidung müsse für nichtig erklärt werden, weil die Kommission ihr Ermessen nicht ausgeübt habe, denn sie habe bei der Anwendung der Verordnung Nr. 70/2001 weder die Besonderheiten im Land Sachsen noch die der angemeldeten Beihilferegelung berücksichtigt.

63. Folglich ist der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif, so dass die Sache zur Entscheidung über diese beiden Klagegründe an das Gericht zurückzuverweisen ist.

Kosten

64. Da die Sache an das Gericht zurückverwiesen wird, bleibt die Entscheidung über die Kosten des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens vorbehalten.

Tenor

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 3. Mai 2007, Freistaat Sachsen/Kommission (T‑357/02), wird aufgehoben.

2. Die Rechtssache wird an das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften zurü ckverwiesen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.