Beschluss des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 11. September 2008 – Coats Holdings und Coats/Kommission

(Rechtssache C‑468/07 P)

„Rechtsmittel – Art. 119 der Verfahrensordnung – Wettbewerb – Kartelle – Geldbuße – Antrag auf Herabsetzung der vom Gericht festgesetzten Geldbuße“

1.                     Rechtsmittel – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Überprüfung der vom Gericht vorgenommenen Beurteilung der Höhe einer gegen ein Unternehmen verhängten Geldbuße aus Billigkeitsgründen – Ausschluss (Art. 81 EG; Satzung des Gerichtshofes, Art. 56; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23) (vgl. Randnrn. 23-24)

2.                     Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Rechtlicher Rahmen – Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen wegen Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln – Einbeziehung (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission) (vgl. Randnr. 28)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 12. September 2007, Coats Holdings und Coats/Kommission (T‑36/05), mit dem das Gericht die Entscheidung K (2004) 4221 endg. der Kommission vom 26. Oktober 2004 in einem Verfahren nach Art. 81 EG (Sache COMP/F‑1/38.338 – PO/Nadeln) über Vereinbarungen zur Aufteilung der Märkte für Kurzwaren und zur räumlichen Aufteilung der Märkte teilweise für nichtig erklärt und die Geldbuße der Rechtsmittelführerinnen auf 20 Millionen Euro festgesetzt hat – Antrag auf Herabsetzung der Geldbuße

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Coats Holdings Ltd und die J & P Coats Ltd tragen die Kosten.