Parteien
Entscheidungsgründe
Tenor

Parteien

In den verbundenen Rechtssachen C‑120/06 P und C‑121/06 P

betreffend zwei Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingereicht am 24. und 27. Februar 2006,

Fabbrica italiana accumulatori motocarri Montecchio SpA (FIAMM) mit Sitz in Montecchio Maggiore (Italien),

Fabbrica italiana accumulatori motocarri Montecchio Technologies LLC, vormals Fabbrica italiana accumulatori motocarri Montecchio Technologies, Inc. (FIAMM Technologies), mit Sitz in East Haven, Delaware (Vereinigte Staaten),

Prozessbevollmächtigte: avvocati I. Van Bael, A. Cevese und F. Di Gianni,

Rechtsmittelführerinnen,

andere Verfahrensbeteiligte:

Rat der Europäischen Union, vertreten durch A. Vitro, S. Marquardt und A. De Gregorio Merino als Bevollmächtigte,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch P. J. Kuijper, V. Di Bucci, C. Brown und E. Righini als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

Königreich Spanien, vertreten durch E. Braquehais Conesa und M. Muñoz Pérez als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelferin im ersten Rechtszug (C‑120/06 P),

und

Giorgio Fedon & Figli SpA mit Sitz in Vallesella di Cadore (Italien),

Fedon America, Inc. mit Sitz in Wilmington, Delaware (Vereinigte Staaten),

Prozessbevollmächtigte: avvocati I. Van Bael, A. Cevese, F. Di Gianni und R. Antonini,

Rechtsmittelführerinnen,

andere Verfahrensbeteiligte:

Rat der Europäischen Union, vertreten durch A. Vitro, S. Marquardt und A. De Gregorio Merino als Bevollmächtigte,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch P. J. Kuijper, V. Di Bucci, C. Brown und E. Righini als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

unterstützt durch

Königreich Spanien, vertreten durch M. Muñoz Pérez als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelfer im Rechtsmittelverfahren (C‑121/06 P),

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, G. Arestis und U. Lõhmus, der Richter K. Schiemann (Berichterstatter), E. Juhász, A. Borg Barthet, M. Ilešič, J. Malenovský, J. Klučka und E. Levits sowie der Richterin C. Toader,

Generalanwalt: M. Poiares Maduro,

Kanzler: J. Swedenborg, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 2007,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 20. Februar 2008

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe

1. Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Fabbrica italiana accumulatori motocarri Montecchio SpA und die Fabbrica italiana accumulatori motocarri Montecchio Technologies LLC (im Folgenden gemeinsam: FIAMM) sowie die Giorgio Fedon & Figli SpA und die Fedon America, Inc. (im Folgenden gemeinsam: Fedon) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Dezember 2005, FIAMM und FIAMM Technologies/Rat und Kommission (T‑69/00, Slg. 2005, II‑5393) (Rechtssache C‑120/06 P), und des Urteils des Gerichts vom 14. Dezember 2005, Fedon & Figli u. a./Rat und Kommission (T‑135/01) (Rechtssache C‑121/06 P). Mit diesen Urteilen (im Folgenden: Urteil FIAMM bzw. Urteil Fedon oder zusammen: angefochtene Urteile) hat das Gericht die Klagen von FIAMM und von Fedon auf Ersatz des Schadens abgewiesen, der ihnen dadurch entstanden sein soll, dass das Streitbeilegungsgremium (Dispute Settlement Body, im Folgenden: DSB) der Welthandelsorganisation (WTO) den Vereinigten Staaten von Amerika im Anschluss an die Feststellung, dass die Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Bananen nicht mit den dem Übereinkommen zur Errichtung der WTO beigefügten Übereinkünften und Vereinbarungen vereinbar ist, die Erhebung von Strafzöllen auf die Einfuhren ihrer Waren gestattete.

2. Durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 8. August 2006 ist das Königreich Spanien als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Rates der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der Rechtssache C‑121/06 P zugelassen worden.

3. Durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 12. April 2007 sind die Rechtssachen C‑120/06 P und C‑121/06 P zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

Rechtlicher Rahmen

Die WTO-Übereinkünfte

4. Mit dem Beschluss 94/800/EG vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986–1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336, S. 1) genehmigte der Rat das Übereinkommen zur Errichtung der WTO sowie die Übereinkünfte in den Anhängen 1, 2, 3 und 4 dieses Übereinkommens (im Folgenden: WTO-Übereinkünfte).

5. Art. 3 Abs. 2 und 7 der Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten (Dispute Settlement Understanding, im Folgenden: DSU), die Anhang 2 des Übereinkommens zur Errichtung der WTO darstellt, lautet:

„(2) Das Streitbeilegungssystem der WTO ist ein zentrales Element zur Schaffung von Sicherheit und Vorhersehbarkeit im multilateralen Handelssystem. Die Mitglieder erkennen an, dass es dazu dient, die Rechte und Pflichten der Mitglieder aus den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen zu bewahren und die geltenden Bestimmungen dieser Übereinkommen im Einklang mit den herkömmlichen Regeln der Auslegung des Völkerrechts zu klären. Die Empfehlungen und Entscheidungen des Streitbeilegungsgremiums können die in den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen enthaltenen Rechte und Pflichten weder ergänzen noch einschränken.

(7) Bevor ein Mitglied einen Fall vorbringt, soll es prüfen, ob Maßnahmen nach diesen Verfahren erfolgreich wären. Das Ziel des Streitbeilegungsmechanismus ist die positive Lösung einer Streitigkeit. Eine für die Streitparteien beiderseits akzeptable und mit den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen übereinstimmende Lösung ist eindeutig vorzuziehen. Kommt eine einvernehmlich vereinbarte Lösung nicht zustande, so besteht das erste Ziel des Streitbeilegungsmechanismus gewöhnlich in der Rücknahme der betreffenden Maßnahmen, wenn diese als mit den Bestimmungen eines der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen unvereinbar befunden werden. Auf Schadensersatzleistungen soll nur dann zurückgegriffen werden, wenn die sofortige Rücknahme der Maßnahme praktisch nicht möglich ist, und als vorübergehende Maßnahme bis zur Rücknahme der Maßnahme, die mit einem unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen unvereinbar ist. Das letzte Mittel, das dem Mitglied, welches die Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nimmt, aufgrund dieser Vereinbarung zur Verfügung steht, ist die Möglichkeit, die Anwendung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen aus den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen zum Nachteil des anderen Mitglieds auszusetzen, wobei solche Maßnahmen der Genehmigung durch den DSB bedürfen.“

6. Art. 7 DSU sieht vor, dass Panels, die auf Antrag einer beschwerdeführenden Partei eingesetzt werden, Feststellungen treffen, die den DSB bei seinen Empfehlungen oder Entscheidungen zu den Fragen, die diesem Gremium unterbreitet werden, unterstützen. Nach Art. 12 Abs. 7 DSU legt das Panel in den Fällen, in denen es den Streitparteien nicht gelingt, eine für alle Beteiligten zufriedenstellende Lösung zu finden, dem DSB seine Feststellungen in Form eines schriftlichen Berichts vor.

7. Aus Art. 16 Abs. 4 DSU ergibt sich, dass innerhalb von 60 Tagen nach der Verteilung eines Panelberichts an die Mitglieder der Bericht auf einer DSB-Sitzung angenommen wird, es sei denn, dass eine Streitpartei dem DSB förmlich ihre Entscheidung anzeigt, Rechtsmittel einzulegen, oder das DSB durch Konsens entscheidet, den Bericht nicht anzunehmen.

8. Art. 17 DSU sieht vor, dass ein Ständiges Berufungsgremium eingesetzt wird, das sich mit Berufungen gegen Panelentscheidungen befasst. Nach Abs. 6 dieses Artikels beschränkt sich ein Rechtsmittel auf die in dem Panelbericht behandelten Rechtsfragen und auf die Rechtsauslegung durch das Panel. Aus Abs. 13 dieses Artikels ergibt sich, dass das Berufungsgremium in dem von ihm zu erstellenden Bericht die rechtlichen Feststellungen und die Schlussfolgerungen des Panels bestätigen, abändern oder aufheben kann.

9. Art. 17 Abs. 14 DSU bestimmt:

„Ein Bericht des Berufungsgremiums wird vom DSB angenommen und von den Streitparteien bedingungslos übernommen, sofern das DSB nicht innerhalb von dreißig Tagen nach Verteilung des Berichts an die Mitglieder … durch Konsens beschließt, den Bericht des Berufungsgremiums nicht anzunehmen. …“

10. Art. 19 Abs. 1 DSU lautet:

„Kommt ein Panel oder das Berufungsgremium zu dem Schluss, dass eine Maßnahme mit einem unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen unvereinbar ist, so empfiehlt es, dass das betreffende Mitglied … die Maßnahme mit dem Übereinkommen in Einklang bringt … Zusätzlich zu seinen Empfehlungen kann das Panel oder das Berufungsgremium Möglichkeiten vorschlagen, wie das betreffende Mitglied die Empfehlungen umsetzen könnte.“

11. Art. 21 DSU („Überwachung der Umsetzung der Empfehlungen und Entscheidungen“ des DSB) bestimmt:

„(1) Die umgehende Beachtung der Empfehlungen und Entscheidungen des DSB ist für die wirksame Beilegung von Streitigkeiten zum Wohl aller Mitglieder wesentlich.

(3) Auf einer Sitzung des DSB, die innerhalb von dreißig Tagen … nach der Annahme des Berichts des Panels oder des Berufungsgremiums abgehalten wird, unterrichtet das betreffende Mitglied das DSB über seine Absichten hinsichtlich der Umsetzung der Empfehlungen und Entscheidungen des DSB. Ist es unmöglich, die Empfehlungen und Entscheidungen sofort umzusetzen, so wird dem betreffenden Mitglied ein angemessener Zeitraum dafür eingeräumt. Als angemessener Zeitraum gilt Folgendes:

a) Der von dem betreffenden Mitglied vorgeschlagene Zeitraum, sofern das DSB diesem zugestimmt hat; oder, falls diese Zustimmung fehlt,

b) ein von den Streitparteien … gemeinsam vereinbarter Zeitraum; oder, falls diese Vereinbarung fehlt,

c) ein durch bindendes Schiedsverfahren … festgelegter Zeitraum. …

(5) Bei einer Meinungsverschiedenheit über die Frage, ob Maßnahmen zur Umsetzung der Empfehlungen und Entscheidungen ergriffen wurden oder ob sie mit den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen vereinbar sind, wird eine solche Streitigkeit unter Inanspruchnahme dieser Streitbeilegungsverfahren entschieden, wobei nach Möglichkeit auch auf das ursprüngliche Panel zurückgegriffen wird. …

(6) Das DSB überwacht die Umsetzung der angenommenen Empfehlungen oder Entscheidungen. … Sofern das DSB nichts anderes beschließt, wird die Frage der Umsetzung der Empfehlungen oder Entscheidungen auf die Tagesordnung der Sitzung des DSB sechs Monate nach der Entscheidung über den angemessenen Zeitraum gemäß Absatz 3 gesetzt und so lange auf der Tagesordnung des DSB bleiben, bis die Frage geklärt ist. …

…“

12. Art. 22 DSU („Entschädigung und Aussetzung von Zugeständnissen“) bestimmt:

„(1) Eine Entschädigung und die Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Pflichten sind vorübergehende Maßnahmen, die zur Verfügung stehen, wenn die Empfehlungen und Entscheidungen nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums umgesetzt werden. Jedoch erhält weder eine Entschädigung noch die Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Pflichten Vorrang vor der vollen Umsetzung einer Empfehlung, eine Maßnahme mit den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen in Einklang zu bringen. Eine Entschädigung erfolgt freiwillig und muss, falls sie gewährt wird, mit den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen vereinbar sein.

(2) Gelingt es dem betreffenden Mitglied nicht, eine mit den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen als unvereinbar erachtete Maßnahme mit der Vereinbarung in Einklang zu bringen oder sonst die Empfehlungen und Entscheidungen innerhalb des nach Artikel 21 Absatz 3 festgelegten angemessenen Zeitraums zu beachten, so nimmt dieses Mitglied, falls es darum ersucht wird, vor Ablauf dieses Zeitraums Verhandlungen mit jeder Partei auf, die das Streitbeilegungsverfahren angestrengt hat, mit dem Ziel, einvernehmlich eine Entschädigung festzulegen. Wird innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf des angemessenen Zeitraums eine zufriedenstellende Einigung hinsichtlich der Entschädigung nicht erzielt, so kann jede Partei, die das Streitbeilegungsverfahren angestrengt hat, das DSB um die Genehmigung bitten, die Anwendung von Zugeständnissen oder sonstigen Pflichten aus den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen gegenüber dem betreffenden Mitglied auszusetzen.

(3) In ihren Erwägungen, welche Zugeständnisse oder sonstigen Pflichten auszusetzen sind, wendet die beschwerdeführende Partei folgende Grundsätze und Verfahren an:

a) Der allgemeine Grundsatz lautet, dass die beschwerdeführende Partei zunächst versuchen soll, Zugeständnisse oder sonstige Pflichten hinsichtlich desselben Sektors/derselben Sektoren wie des-/derjenigen auszusetzen, in dem/denen das Panel oder das Berufungsgremium einen Verstoß oder eine sonstige Zunichtemachung oder Schmälerung festgestellt hat;

b) ist diese Partei der Auffassung, dass es nicht möglich oder wirksam ist, Zugeständnisse oder sonstige Pflichten hinsichtlich desselben Sektors/derselben Sektoren auszusetzen, so kann sie versuchen, Zugeständnisse oder sonstige Pflichten in anderen Sektoren unter demselben Übereinkommen auszusetzen;

c) ist diese Partei der Auffassung, dass es nicht möglich oder wirksam ist, Zugeständnisse oder sonstige Pflichten in Bezug auf andere Sektoren unter demselben Übereinkommen auszusetzen, und dass die Umstände ernst genug sind, so kann sie versuchen, Zugeständnisse oder sonstige Pflichten aus einem anderen unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen auszusetzen;

f) für die Zwecke dieses Absatzes hat der Begriff ‚Sektor‘ folgende Bedeutung:

i) in Bezug auf Waren alle Waren;

(4) Der von dem DSB genehmigte Umfang einer Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Pflichten muss dem Umfang der zunichte gemachten oder geschmälerten Vorteile entsprechen.

(6) Tritt die in Absatz 2 beschriebene Situation ein, so erteilt das DSB auf Antrag innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des angemessenen Zeitraums die Genehmigung, Zugeständnisse oder sonstige Pflichten auszusetzen, sofern es nicht durch Konsens beschließt, den Antrag abzulehnen. Erhebt das betreffende Mitglied jedoch Einspruch gegen die Aussetzung in dem vorgeschlagenen Umfang oder behauptet es, dass die in Absatz 3 festgelegten Grundsätze und Verfahren nicht beachtet wurden, als eine beschwerdeführende Partei die Genehmigung beantragte, Zugeständnisse oder sonstige Pflichten … auszusetzen, so wird die Angelegenheit einem Schiedsverfahren unterbreitet. … Während des Schiedsverfahrens werden Zugeständnisse oder sonstige Pflichten nicht ausgesetzt.

(7) … Das DSB … erteilt auf Antrag die Genehmigung für die Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Pflichten, wenn der Antrag mit der Entscheidung des Schiedsrichters vereinbar ist, sofern das DSB nicht durch Konsens beschließt, den Antrag abzulehnen.

(8) Die Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Pflichten ist vorübergehend und wird nur so lange angewendet, bis die Maßnahme, die mit dem unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen als unvereinbar betrachtet wird, eingestellt worden ist oder bis das Mitglied, das Empfehlungen oder Entscheidungen umsetzen muss, eine Lösung für die Zunichtemachung oder Schmälerung der Vorteile vorlegt, oder bis eine für alle Seiten zufriedenstellende Lösung gefunden wird. Nach Artikel 21 Absatz 6 überwacht das DSB weiterhin die Umsetzung der angenommenen Empfehlungen oder Entscheidungen, einschließlich der Fälle, in denen eine Entschädigung geleistet oder andere Zugeständnisse oder sonstige Pflichten ausgesetzt wurden, die Empfehlungen, eine Maßnahme mit den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen in Einklang zu bringen, jedoch nicht umgesetzt wurden.

…“

Die Gemeinschaftsregelung über die Gemeinsame Marktorganisation für Bananen und die damit zusammenhängende Streitigkeit bei der WTO

13. Am 13. Februar 1993 erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (ABl. L 47, S. 1), deren Titel IV, der die Regelung für den Handel mit dritten Ländern betrifft, Präferenzregelungen für Bananen mit Ursprung in bestimmten Staaten Afrikas, der Karibik und des Pazifischen Raums (im Folgenden: AKP-Staaten), die das Vierte AKP-EWG-Abkommen von Lomé vom 15. Dezember 1989 (ABl. 1991, L 229, S. 3) unterzeichnet hatten, vorsah.

14. Nach Beschwerden, die im Februar 1996 von mehreren Mitgliedern der WTO, darunter den Vereinigten Staaten von Amerika, eingelegt worden waren, war diese Handelsregelung Gegenstand eines Streitbeilegungsverfahrens.

15. In seinem Bericht stellte das Berufungsgremium fest, dass bestimmte Teile dieser Handelsregelung mit den Verpflichtungen der Gemeinschaft aufgrund der WTO-Übereinkünfte unvereinbar seien, und empfahl dem DSB, die Gemeinschaft aufzufordern, diese Regelung mit diesen Verpflichtungen in Einklang zu bringen. Dieser Bericht wurde am 25. September 1997 durch eine Entscheidung des DSB (im Folgenden: Entscheidung des DSB vom 25. September 1997) angenommen.

16. Am 16. Oktober 1997 teilte die Gemeinschaft dem DSB gemäß Art. 21 Abs. 3 DSU mit, dass sie ihren internationalen Verpflichtungen nachkommen werde.

17. Gemäß Art. 21 Abs. 3 Buchst. c DSU wurde das Ende des angemessenen Zeitraums, in dem die Gemeinschaft ihren Verpflichtungen hätte nachkommen müssen, durch einen Schiedsspruch auf den 1. Januar 1999 festgelegt.

18. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1637/98 des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 (ABl. L 210, S. 28) wurde, wie sich aus ihrem zweiten Erwägungsgrund ergibt, die Handelsregelung für Bananen mit dritten Ländern in Anbetracht der Tatsache geändert, dass „[d]ie von der Gemeinschaft im Rahmen der [WTO] eingegangenen internationalen Verpflichtungen sowie die Verpflichtungen gegenüber den anderen Unterzeichnern des Vierten AKP-EG-Abkommens … eingehalten werden [müssen]; gleichzeitig müssen die Ziele der Gemeinsamen Marktorganisation für Bananen weiter verfolgt werden“.

19. Die Verordnung (EG) Nr. 2362/98 der Kommission vom 28. Oktober 1998 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 404/93 des Rates betreffend die Einfuhrregelung für Bananen in die Gemeinschaft (ABl. L 293, S. 32) galt ab dem 1. Januar 1999.

20. Da die Vereinigten Staaten der Ansicht waren, dass die so geschaffene neue Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Bananen unter Verstoß gegen die WTO-Übereinkünfte und die Entscheidung des DSB vom 25. September 1997 die rechtswidrigen Bestandteile der früheren Regelung beibehielt, ersuchten sie am 14. Januar 1999 das DSB, gemäß Art. 22 Abs. 2 DSU die Aussetzung der Anwendung von Zollzugeständnissen und damit verbundenen Verpflichtungen nach dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) 1994 und dem Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) in Höhe eines Handelsaufkommens von 520 Millionen US-Dollar (USD) gegenüber der Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten zu genehmigen.

21. Nachdem die Gemeinschaft sich gegen diesen Betrag gewandt und geltend gemacht hatte, dass die Grundsätze und Verfahren des Art. 22 Abs. 3 DSU nicht eingehalten worden seien, beschloss das DSB am 29. Januar 1999, diese Angelegenheit auf der Grundlage von Art. 22 Abs. 6 DSU einem Schiedsverfahren zu unterwerfen.

22. Mit Entscheidung vom 9. April 1999 stellten die Schiedsrichter fest, dass mehrere Bestimmungen der neuen Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Bananen mit den WTO-Übereinkünften unvereinbar seien, und setzten den Umfang der zunichte gemachten oder geschmälerten Vorteile der Vereinigten Staaten von Amerika auf 191,4 Millionen USD pro Jahr fest.

23. Am 19. April 1999 erteilte das DSB den Vereinigten Staaten von Amerika die Genehmigung, auf Einfuhren aus der Gemeinschaft Zölle in Höhe eines jährlichen Handelsvolumens von 191,4 Millionen USD zu erheben.

24. Am selben Tag belegten die Behörden der Vereinigten Staaten verschiedene Waren mit einem Einfuhrzoll in Höhe von 100 % des Wertes. Unter diesen Waren aus Österreich, Belgien, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Portugal, Spanien, Schweden und dem Vereinigten Königreich befanden sich u. a. „Blei-Speicherbatterien mit Ausnahme der zum Starten von Kolbenverbrennungsmotoren oder als Hauptstromquelle für Elektrofahrzeuge verwendeten Art“ sowie „Taschenartikel mit Außenseite aus Kunststoff oder verstärkt mit Kunststoff“.

25. Die Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Bananen wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 216/2001 des Rates vom 29. Januar 2001 zur Änderung der Verordnung Nr. 404/93 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (ABl. L 31, S. 2) erneut geändert.

26. Die Erwägungsgründe 1, 2, 3, 4, 5 und 6 der Verordnung Nr. 216/2001 lauten:

„(1) Mit den Lieferländern und den übrigen Beteiligten wurden zahlreiche intensive Kontaktgespräche geführt, um die Beanstandungen der mit der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 … eingeführten Einfuhrregelung für Bananen auszuräumen und um die Schlussfolgerungen der Sondergruppe zu berücksichtigen, die im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens der [WTO] eingesetzt worden ist.

(2) Die Analyse aller von der Kommission vorgeschlagenen Optionen führt zu dem Schluss, dass die mittelfristige Einführung einer Einfuhrregelung, die sich auf einen Zoll von geeigneter Höhe und eine Zollpräferenz für die Einfuhren aus den AKP-Staaten stützt, die besten Garantien bietet, um einerseits die Ziele der gemeinsamen Marktorganisation in Bezug auf die Gemeinschaftserzeugung und die Verbrauchernachfrage zu verwirklichen und andererseits die Regeln des internationalen Handels einzuhalten und so neuerlichen Beanstandungen zuvorzukommen.

(3) Die Einführung einer solchen Regelung kann jedoch erst nach Abschluss von Verhandlungen erfolgen, die mit den Partnern der Gemeinschaft nach den Verfahren der WTO, insbesondere auf der Grundlage von Artikel XXVIII des [GATT 1994] geführt werden. …

(4) Bis zum Inkrafttreten dieser Regelung sollte die Versorgung der Gemeinschaft im Rahmen mehrerer Zollkontingente sichergestellt werden, die für Einfuhren aus allen Ursprungsländern eröffnet und unter Berücksichtigung der Empfehlungen des [DSB] angepasst werden. …

(5) In Anbetracht der gegenüber den AKP-Staaten eingegangenen Verpflichtungen und der Notwendigkeit, ihnen angemessene Wettbewerbsbedingungen zu garantieren, soll die Anwendung einer Zollpräferenz von 300 EUR je Tonne bei der Einfuhr von Bananen aus diesen Ländern die Aufrechterhaltung dieser Handelsströme ermöglichen. Dies führt insbesondere dazu, dass für diese Einfuhren im Rahmen der … Zollkontingente ein Zollsatz Null gilt.

(6) Die Kommission sollte ermächtigt werden, Verhandlungen mit den Lieferländern aufzunehmen, die ein wesentliches Interesse an der Versorgung des Gemeinschaftsmarktes haben, um eine einvernehmliche Aufteilung der beiden ersten Zollkontingente vornehmen zu können. …“

27. Am 11. April 2001 trafen die Vereinigten Staaten und die Gemeinschaft eine Vereinbarung zur Festlegung der „Mittel, mit denen die langjährige Streitigkeit über die Bananeneinfuhrregelung [der Gemeinschaft] beendet werden kann“. Nach dieser Vereinbarung verpflichtet sich die Gemeinschaft, „bis spätestens 1. Januar 2006 eine rein tarifäre Regelung für die Einfuhr von Bananen zu schaffen“. In der Vereinbarung werden die Maßnahmen festgelegt, zu denen sich die Gemeinschaft in der Übergangszeit bis zum 1. Januar 2006 verpflichtet. Im Gegenzug verpflichten sich die Vereinigten Staaten, die Verhängung des Strafzolls, den sie auf die Einfuhren aus der Gemeinschaft erheben durften, vorläufig auszusetzen.

28. Nach Erlass der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 der Kommission vom 7. Mai 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung Nr. 404/93 des Rates hinsichtlich der Regelung für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft (ABl. L 126, S. 6) setzten die Vereinigten Staaten die Anwendung ihres Strafzolls aus. Ab 1. Juli 2001 wurde ihr Einfuhrzoll für stationäre Akkumulatoren und Taschenartikel mit Ursprung in der Gemeinschaft auf den ursprünglichen Satz von 3,5 % und 4,6 % gesenkt.

Die beim Gericht erhobenen Klagen, der Ablauf des dortigen Verfahrens und die angefochtenen Urteile

Die Klagen

29. FIAMM ist u. a. im Bereich stationärer Akkumulatoren tätig, Fedon im Bereich Brillenetuis und Accessoires der Kategorie Taschenartikel.

30. Da FIAMM und Fedon die Gemeinschaft für den Schaden verantwortlich machten, der ihnen dadurch entstanden sei, dass diese Waren zu denen gehörten, die vom 19. April 1999 bis 30. Juni 2001 von den Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Strafzoll belegt wurden, erhoben sie beim Gericht eine auf Art. 235 EG in Verbindung mit Art. 288 Abs. 2 EG gestützte Schadensersatzklage gegen den Rat und die Kommission.

31. FIAMM und Fedon waren in erster Linie der Ansicht, dass eine außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für rechtswidriges Verhalten ihrer Organe bestehe. Wie sich aus den Randnrn. 69 und 92 bis 95 des Urteils FIAMM sowie den Randnrn. 63 und 85 bis 88 des Urteils Fedon ergibt, führten sie in Bezug auf das behauptete rechtswidrige Verhalten aus, dass durch das Unterbleiben von Änderungen der Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Bananen durch den Rat und die Kommission, die geeignet gewesen wären, diese Regelung innerhalb der vom DSB gesetzten Frist mit den Verpflichtungen der Gemeinschaft aufgrund der WTO-Übereinkünfte in Einklang zu bringen, gegen den Grundsatz pacta sunt servanda , die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit, ihr Recht auf Eigentum und wirtschaftliche Betätigungsfreiheit sowie schließlich gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen worden sei.

32. Hilfsweise vertraten FIAMM und Fedon die Ansicht, dass eine außervertragliche Haftung der Gemeinschaft bestehe, selbst wenn kein rechtswidriges Verhalten ihrer Organe vorliege.

Verfahren vor dem Gericht

33. Aus den Randnrn. 48 bis 59 des Urteils FIAMM und 48 bis 55 des Urteils Fedon ergibt sich, dass das Verfahren vor dem Gericht folgendermaßen abgelaufen ist.

34. Die Klage von FIAMM wurde am 23. März 2000 eingereicht (Rechtssache T‑69/00). Mit Beschluss vom 11. September 2000 wurde das Königreich Spanien als Streithelfer in dieser Rechtssache zugelassen.

35. Die Klage von Fedon wurde am 18. Juni 2001 eingereicht (Rechtssache T‑135/01).

36. Auf Antrag der Kommission gemäß Art. 51 § 1 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts wurden die beiden Rechtssachen durch Beschlüsse des Gerichts vom 4. Juli und 7. Oktober 2002 an eine aus fünf Richtern bestehende erweiterte Kammer verwiesen.

37. Nach dem Ausscheiden des ursprünglich bestellten Berichterstatters aus dem Amt bestimmte der Präsident des Gerichts mit Beschluss vom 13. Dezember 2002 einen neuen Berichterstatter.

38. Durch Beschluss vom 3. Februar 2003 wurden die Rechtssache, in der das Urteil FIAMM ergangen ist, und die Rechtssachen, in denen die Urteile des Gerichts vom 14. Dezember 2005, Laboratoire du Bain/Rat und Kommission (T‑151/00) sowie Groupe Fremaux und Palais Royal/Rat und Kommission (T‑301/00), ergangen sind, zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung verbunden. Am 11. März 2003 fand in diesen Rechtssachen eine mündliche Verhandlung statt.

39. Durch Beschlüsse vom 23. März und 1. April 2004 eröffnete das Gericht das mündliche Verfahren in diesen Rechtssachen wieder und verwies sowohl diese als auch die verbundenen Rechtssachen, in denen die Urteile des Gerichts vom 14. Dezember 2005, CD Cartondruck/Rat und Kommission (T‑320/00) sowie Beamglow/Parlament u. a. (T‑383/00, Slg. 2005, II‑5459), und das Urteil Fedon ergangen sind, an die Große Kammer des Gerichts. Mit Beschluss vom 19. Mai 2004 wurden diese sechs Rechtssachen zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung verbunden.

40. Die mündliche Verhandlung fand am 26. Mai 2004 statt.

Die angefochtenen Urteile

41. Mit den angefochtenen Urteilen hat das Gericht die Klagen von FIAMM und Fedon abgewiesen.

42. Das Gericht hat zunächst in den Randnrn. 84 bis 150 des Urteils FIAMM und in den Randnrn. 77 bis 143 des Urteils Fedon die Schadensersatzanträge der Klägerinnen zurückgewiesen, soweit sie auf die Regelung der außervertraglichen Haftung wegen eines rechtswidrigen Verhaltens der Organe der Gemeinschaft gestützt waren.

43. Randnr. 100 des Urteils FIAMM lautet wie folgt:

„Die Klägerinnen weisen darauf hin, dass alle von den Beklagten verletzten Grundsätze von hohem Rang seien und zum Schutz des Einzelnen dienten. Vor der Einführung des amerikanischen Strafzolls hätten die WTO-Regeln die Klägerinnen unmittelbar dazu berechtigt, ihre Waren unter Entrichtung des ursprünglichen Einfuhrzolls zum ermäßigten Satz von 3,5 % in die Vereinigten Staaten einzuführen. Falls die WTO-Übereinkünfte nicht als unmittelbar anwendbar einzustufen seien, sei der Entscheidung des DSB [vom 25. September 1997], mit der die Gemeinschaft verurteilt werde, eine solche Wirkung beizumessen, da sie alle insoweit von den Gemeinschaftsgerichten aufgestellten Voraussetzungen erfülle.“

44. Randnr. 93 des Urteils Fedon lautet:

„Die Klägerinnen weisen darauf hin, dass, selbst wenn man der Ansicht sein müsse, die WTO-Übereinkünfte entfalteten keine unmittelbare Wirkung, eine solche Eigenschaft aber für die Entscheidung des DSB [vom 25. September 1997], mit der die Gemeinschaft verurteilt worden sei, anerkannt werden müsse. Der Gerichtshof habe seine Zuständigkeit bestätigt, die Rechtmäßigkeit des Handelns der Gemeinschaftsorgane zu überprüfen, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, beabsichtigten, eine im Rahmen des GATT übernommene Verpflichtung auszuführen.“

45. Das Gericht hat zu der Vorfrage, ob eine Berufung auf die WTO-Regeln möglich ist, in den Randnrn. 108 bis 115 des Urteils FIAMM und 101 bis 108 des Urteils Fedon u. a. entschieden:

„108 [101] Vor der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verhaltens der Gemeinschaftsorgane ist auf die Frage einzugehen, ob dem Gemeinschaftsrecht unterliegende Personen berechtigt sind, vor Gericht unter Berufung auf die WTO-Übereinkünfte die Gültigkeit einer Gemeinschaftsregelung in einem Fall in Frage zu stellen, in dem das DSB sowohl diese als auch die nachfolgende Regelung, die von der Gemeinschaft insbesondere zu dem Zweck getroffen wurde, den einschlägigen WTO-Regeln nachzukommen, für unvereinbar mit diesen Regeln erklärt hat.

109 [102] Die Klägerinnen berufen sich insoweit auf den Grundsatz ‚pacta sunt servanda‘, der als tragender Grundsatz jeder Rechtsordnung und insbesondere der Völkerrechtsordnung zu den Rechtsvorschriften gehört, die die Gemeinschaftsorgane bei der Ausübung ihrer Befugnisse beachten müssen (Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juni 1998 in der Rechtssache C‑162/96, Racke, Slg. 1998, I‑3655, Randnr. 49).

110 [103] Der Grundsatz ‚pacta sunt servanda‘ kann den beklagten Organen jedoch im vorliegenden Fall nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, da die WTO-Übereinkünfte nach ständiger Rechtsprechung wegen ihrer Natur und Struktur grundsätzlich nicht zu den Vorschriften gehören, an denen der Gemeinschaftsrichter die Rechtmäßigkeit von Handlungen der Gemeinschaftsorgane misst (Urteil [des Gerichtshofs vom 23. November 1999,] Portugal/Rat, [C‑149/96, Slg. 1999, I‑8395,] Randnr. 47; Beschluss des Gerichtshofs vom 2. Mai 2001 in der Rechtssache C‑307/99, OGT Fruchthandelsgesellschaft, Slg. 2001, I‑3159, Randnr. 24; Urteile des Gerichtshofs vom 12. März 2002 in den Rechtssachen C‑27/00 und C‑122/00, Omega Air u. a., Slg. 2002, I‑2569, Randnr. 93, vom 9. Januar 2003 in der Rechtssache C‑76/00 P, Petrotub und Republica/Rat, Slg. 2003, I‑79, Randnr. 53, und vom 30. September 2003 in der Rechtssache C‑93/02 P, Biret International/Rat, Slg. 2003, I‑10497, Randnr. 52).

111 [104] Zum einen beruht das Übereinkommen zur Errichtung der WTO nämlich auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des gemeinsamen Nutzens und unterscheidet sich dadurch von den Abkommen der Gemeinschaft mit Drittstaaten, die eine gewisse Asymmetrie in den Verpflichtungen begründen. Einige der wichtigsten Handelspartner der Gemeinschaft zählen die WTO-Übereinkünfte nun aber nicht zu den Normen, an denen ihre Gerichte die Rechtmäßigkeit ihrer internen Rechtsvorschriften messen. Eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des Handelns der Gemeinschaftsorgane anhand dieser Normen könnte daher zu einem Ungleichgewicht bei der Anwendung der WTO-Regeln führen, das den Legislativ- und Exekutivorganen der Gemeinschaft den Spielraum nehmen würde, über den die entsprechenden Organe der Handelspartner der Gemeinschaft verfügen (… Urteil Portugal/Rat, Randnrn. 42 bis 46).

112 [105] Zum anderen würde, wenn die Gerichte mit den WTO-Übereinkünften unvereinbare innerstaatliche Rechtsvorschriften nicht anwenden dürften, den Legislativ- und Exekutivorganen der Vertragsparteien die ihnen durch Artikel 22 DSU eingeräumte Befugnis genommen, auf dem Verhandlungsweg Lösungen – und seien sie nur vorübergehender Art – mit dem Ziel zu erreichen, einvernehmlich eine Entschädigung festzulegen (… Urteil Portugal/Rat, Randnrn. 39 und 40).

113 [106] Folglich kann die etwaige Verletzung der WTO-Regeln durch die beklagten Organe grundsätzlich nicht die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auslösen (Urteile des Gerichts vom 20. März 2001 in den Rechtssachen T‑18/99, Cordis/Kommission, Slg. 2001, II‑913, Randnr. 51, T‑30/99, Bocchi Food Trade International/Kommission, Slg. 2001, II‑943, Randnr. 56, und T‑52/99, T. Port/Kommission, Slg. 2001, II‑981, Randnr. 51).

114 [107] Nur wenn die Gemeinschaft eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung umsetzen wollte oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist, wäre es Sache des Gerichts, die Rechtmäßigkeit des Verhaltens der beklagten Organe anhand der WTO-Regeln zu prüfen (vgl. für das GATT 1947 Urteile des Gerichtshofs vom 22. Juni 1989 in der Rechtssache 70/87, Fediol/Kommission, Slg. 1989, 1781, Randnrn. 19 bis 22, und vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C‑69/89, Nakajima/Rat, Slg. 1991, I‑2069, Randnr. 31, sowie für die WTO-Übereinkünfte … Urteile Portugal/Rat, Randnr. 49, und Biret International/Rat, Randnr. 53).

115 [108] Auch wenn eine Entscheidung des DSB vorliegt, mit der Maßnahmen eines Mitglieds für unvereinbar mit den WTO-Regeln erklärt werden, findet im vorliegenden Fall keine dieser beiden Ausnahmen Anwendung.“

46. Das Gericht hat sodann die Gründe für seine Auffassung dargelegt, dass keine der beiden Ausnahmen angewandt werden könne.

47. In Bezug auf die Ausnahme, die aus der Absicht hergeleitet wurde, eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung umzusetzen, hat das Gericht in den Randnrn. 116, 121, 122, 125 bis 137 des Urteils FIAMM und 109, 114, 115, 118 bis 130 des Urteils Fedon Folgendes entschieden:

„116 [109] Die Gemeinschaft wollte dadurch, dass sie nach Erlass der Entscheidung des DSB vom 25. September 1997 zusagte, den WTO-Regeln nachzukommen, keine bestimmte Verpflichtung im Rahmen der WTO übernehmen, die ausnahmsweise eine Berufung auf die WTO-Regeln vor dem Gemeinschaftsrichter rechtfertigen und diesem die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verhaltens der Gemeinschaftsorgane anhand der genannten Regeln ermöglichen könnte.

121 [114] Das DSU eröffnet dem betroffenen WTO-Mitglied … mehrere Vorgehensweisen bei der Umsetzung einer Empfehlung oder Entscheidung des DSB, mit der eine Maßnahme für unvereinbar mit den WTO-Regeln erklärt wird.

122 [115] Ist die sofortige Rücknahme der unvereinbaren Maßnahme praktisch nicht möglich, so kann dem betroffenen Mitglied nach Artikel 3 Absatz 7 DSU bis zu ihrer Rücknahme als vorübergehende Maßnahme Schadensersatz gewährt oder die Aussetzung der Anwendung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen gestattet werden (vgl. … Urteil Portugal/Rat, Randnr. 37).

125 [118] Auch nach Ablauf des Zeitraums für die Herbeiführung der Vereinbarkeit der für unvereinbar erklärten Maßnahme mit den WTO-Regeln und nachdem Maßnahmen zur Entschädigung oder zur Aussetzung von Zugeständnissen gemäß Artikel 22 Absatz 6 DSU genehmigt und getroffen wurden, behalten Verhandlungen zwischen den Streitparteien in jedem Fall einen hohen Stellenwert.

126 [119] So wird in Artikel 22 Absatz 8 DSU der vorübergehende Charakter der Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen hervorgehoben und festgelegt, dass sie nur so lange angewendet werden, ‚bis die Maßnahme, die mit dem unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen als unvereinbar betrachtet wird, eingestellt worden ist oder bis das Mitglied, das Empfehlungen oder Entscheidungen umsetzen muss, eine Lösung für die Zunichtemachung oder Schmälerung der Vorteile vorlegt, oder bis eine für alle Seiten zufriedenstellende Lösung gefunden wird‘.

127 [120] Diese Bestimmung sieht ferner vor, dass das DSB nach Artikel 21 Absatz 6 DSU weiterhin die Umsetzung der angenommenen Empfehlungen oder Entscheidungen überwacht.

128 [121] Für den Fall einer Meinungsverschiedenheit über die Vereinbarkeit von Maßnahmen zur Umsetzung von Empfehlungen oder Entscheidungen des DSB bestimmt Artikel 21 Absatz 5 DSU, dass die Streitigkeit ‚unter Inanspruchnahme dieser Streitbeilegungsverfahren‘ entschieden wird, zu denen auch die Suche der Parteien nach einer Verhandlungslösung gehört.

129 [122] Weder durch den Ablauf des Zeitraums, der der Gemeinschaft vom DSB eingeräumt wurde, um ihre Einfuhrregelung für Bananen mit der Entscheidung des DSB vom 25. September 1997 in Einklang zu bringen, noch durch die Entscheidung vom 9. April 1999, mit der die Schiedsrichter des DSB ausdrücklich die Unvereinbarkeit der durch die Verordnungen Nr. 1637/98 und Nr. 2362/98 geschaffenen Neuregelung für die Einfuhr von Bananen feststellten, wurden die durch das DSU eröffneten Streitbeilegungsmodalitäten ausgeschöpft.

130 [123] Im Hinblick darauf könnte eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verhaltens der beklagten Organe anhand der WTO-Regeln durch den Gemeinschaftsrichter zur Folge haben, dass die Position der Verhandlungsführer der Gemeinschaft bei der Suche nach einer einvernehmlichen und mit den WTO-Regeln in Einklang stehenden Lösung geschwächt würde.

131 [124] Unter diesen Umständen würde durch eine Verpflichtung der Gerichte, mit den WTO-Übereinkünften unvereinbare innergemeinschaftliche Rechtsvorschriften nicht anzuwenden, den Legislativ- und Exekutivorganen der Vertragsparteien die ihnen u. a. in Artikel 22 DSU eingeräumte Möglichkeit genommen, eine – sei es auch nur vorübergehende – Verhandlungslösung zu erreichen (… Urteil Portugal/Rat, Randnr. 40).

132 [125] Die Klägerinnen leiten somit aus den Artikeln 21 und 22 DSU zu Unrecht eine Verpflichtung des WTO-Mitglieds ab, innerhalb einer bestimmten Frist den Empfehlungen und Entscheidungen der WTO-Gremien nachzukommen, und sie machen zu Unrecht geltend, dass die Entscheidungen des DSB vollziehbar seien, sofern die Vertragsparteien dem nicht einstimmig widersprächen.

133 [126] Im Übrigen hat der Rat durch die erneute Änderung der Einfuhrregelung für Bananen in seiner Verordnung Nr. 216/2001 den Ausgleich verschiedener widerstreitender Ziele fortgesetzt. So heißt es in der ersten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 216/2001, dass zahlreiche intensive Kontaktgespräche geführt worden seien, um u. a. ‚die Schlussfolgerungen [des Panels] zu berücksichtigen‘, und in ihrer zweiten Begründungserwägung, dass die geplante neue Einfuhrregelung die besten Garantien biete, um sowohl ‚die Ziele der [Bananenmarktordnung] in Bezug auf die Gemeinschaftserzeugung und die Verbrauchernachfrage zu verwirklichen‘ als auch ‚die Regeln des internationalen Handels einzuhalten‘.

134 [127] Letztlich erklärten sich die Vereinigten Staaten im Gegenzug zur Zusage der Gemeinschaft, bis 1. Januar 2006 eine rein tarifäre Regelung für Bananeneinfuhren zu schaffen, in der Vereinbarung vom 11. April 2001 bereit, die Verhängung ihres Strafzolls vorläufig auszusetzen..

135 [128] Ein solches Ergebnis hätte gefährdet werden können, wenn der Gemeinschaftsrichter in Zusammenhang mit dem Ersatz des den Klägerinnen entstandenen Schadens die Rechtmäßigkeit des Verhaltens der beklagten Organe im vorliegenden Fall anhand der WTO-Regeln geprüft hätte.

136 [129] Hierzu ist festzustellen, dass die Vereinbarung vom 11. April 2001, wie die Vereinigten Staaten ausdrücklich hervorgehoben haben, als solche keine gemeinsam vereinbarte Lösung im Sinne von Artikel 3 Absatz 6 DSU darstellt und dass die Frage der Umsetzung der Empfehlungen und Entscheidungen des DSB durch die Gemeinschaft auch am 12. Juli 2001, also nach Erhebung der vorliegenden Klage, auf der Tagesordnung des DSB-Treffens blieb.

137 [130] Folglich wollten die beklagten Organe durch die Änderung der streitigen Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Bananen keine bestimmten Verpflichtungen aufgrund der WTO-Regeln umsetzen, mit denen die genannte Regelung nach den Feststellungen des DSB unvereinbar war.“

48. Das Gericht hat es auch abgelehnt, die Ausnahme einer ausdrücklichen Verweisung auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte anzuwenden, nachdem es insbesondere in den Randnrn. 142 des Urteils FIAMM und 135 des Urteils Fedon festgestellt hatte, dass „aus der Präambel der verschiedenen Verordnungen zur Änderung der Einfuhrregelung für Bananen nicht hervor[geht], dass der Gemeinschaftsgesetzgeber auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte Bezug genommen hätte, als er diese Regelung mit den genannten Übereinkünften in Einklang bringen wollte“.

49. Das Gericht ist somit in den Randnrn. 144 und 145 des Urteils FIAMM und 137 und 138 des Urteils Fedon zu dem Schluss gelangt, dass „die WTO-Regeln im vorliegenden Fall ungeachtet einer Feststellung der Unvereinbarkeit seitens des DSB weder aufgrund bestimmter Verpflichtungen, die die Gemeinschaft hätte umsetzen wollen, noch aufgrund einer ausdrücklichen Bezugnahme auf spezielle Bestimmungen Normen dar[stellen], anhand deren die Rechtmäßigkeit des Verhaltens der Gemeinschaftsorgane beurteilt werden kann“, und dass „die Klägerinnen zur Stützung ihres Schadensersatzantrags nicht mit Erfolg geltend machen können, dass das dem Rat und der Kommission vorgeworfene Verhalten gegen die WTO-Regeln verstößt“.

50. Nachdem das Gericht in den Randnrn. 146 des Urteils FIAMM und 139 des Urteils Fedon ausgeführt hatte, dass „[d]ie von den Klägerinnen erhobenen Rügen eines Verstoßes gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit, der Verletzung ihres Eigentumsrechts sowie ihres Rechts auf wirtschaftliche Betätigungsfreiheit und schließlich der Nichtbeachtung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung … alle auf der Prämisse [beruhen], dass das den beklagten Organen vorgeworfene Verhalten gegen die WTO-Regeln verstößt“, hat es daraus in den Randnrn. 147 und 140 dieser Urteile den Schluss gezogen: „Da die genannten Regeln nicht zu den Rechtsvorschriften gehören, anhand deren der Gemeinschaftsrichter die Rechtmäßigkeit des Verhaltens der Gemeinschaftsorgane prüft, sind auch diese Rügen zurückzuweisen.“

51. Nach alledem hat das Gericht in den Randnrn. 149 des Urteils FIAMM und 142 des Urteils Fedon festgestellt: „Da die Rechtswidrigkeit des den beklagten Organen vorgeworfenen Verhaltens nicht dargetan werden kann, ist eine der drei kumulativen Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für rechtswidriges Verhalten ihrer Organe nicht erfüllt.“ Infolgedessen hat es diesen ersten Klageantrag der Klägerinnen zurückgewiesen.

52. Hinsichtlich des Antrags, der auf eine Regelung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft auch ohne rechtswidriges Verhalten der Organe gestützt war, hat das Gericht zunächst in den Randnrn. 157 bis 160 des Urteils FIAMM und 150 bis 153 des Urteils Fedon bestätigt, dass eine solche Regelung bestehe. Es hat hierzu Folgendes ausgeführt:

„157 [150] Ist wie im vorliegenden Fall die Rechtswidrigkeit des den Gemeinschaftsorganen zur Last gelegten Verhaltens nicht erwiesen, so folgt daraus nicht, dass die Unternehmen, die als Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern einen unverhältnismäßigen Teil der Lasten aufgrund einer Beschränkung des Zugangs zu Exportmärkten tragen müssen, keinesfalls eine Entschädigung im Rahmen der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft erhalten können (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 29. September 1987 in der Rechtssache 81/86, De Boer Buizen/Rat und Kommission, Slg. 1987, 3677, Randnr. 17).

158 [151] Nach Artikel 288 Absatz 2 EG beruht nämlich die Verpflichtung der Gemeinschaft, den durch ihre Organe verursachten Schaden zu ersetzen, auf den ‚allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind‘; die Tragweite dieser Grundsätze ist folglich nicht auf die Regelung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft für rechtswidriges Verhalten ihrer Organe beschränkt.

159 [152] Nach den nationalen Rechtsvorschriften über die außervertragliche Haftung kann der Einzelne aber – wenn auch in unterschiedlichem Umfang, in speziellen Bereichen und nach verschiedenen Modalitäten – vor Gericht bestimmte Schäden auch ohne rechtswidrige Handlung des Schadensverursachers ersetzt bekommen.

160 [153] Ist ein Schaden durch ein Verhalten der Gemeinschaftsorgane entstanden, dessen Rechtswidrigkeit nicht dargetan ist, so kann die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nur dann ausgelöst werden, wenn die Voraussetzungen des tatsächlichen Vorliegens des Schadens, des Kausalzusammenhangs zwischen ihm und dem Verhalten der Gemeinschaftsorgane sowie der Außergewöhnlichkeit und Besonderheit des fraglichen Schadens nebeneinander erfüllt sind (… Urteil vom 15. Juni 2000, Dorsch Consult/Rat und Kommission, [C‑237/98 P, Slg. 2000, I‑4549,] Randnr. 19).“

53. Das Gericht ist dann zu dem Schluss gelangt, dass ein solcher tatsächlicher und sicherer Schaden der Klägerinnen vorliege.

54. Es hat außerdem entschieden, dass ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der beklagten Organe in Bezug auf die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft und dem von den Klägerinnen erlittenen Schaden bestehe.

55. Schließlich hat das Gericht festgestellt, dass der FIAMM und Fedon entstandene Schaden nicht außergewöhnlich sei; infolgedessen hat es ihre Anträge zurückgewiesen, soweit sie auf die Regelung der Haftung der Gemeinschaft ohne rechtswidriges Verhalten ihrer Organe gestützt waren.

56. Zur Begründung dieses Ergebnisses hat das Gericht in den Randnrn. 205 und 207 des Urteils FIAMM und 194 und 196 des Urteils Fedon insbesondere ausgeführt:

„205 [194] [Es] ist festzustellen, dass die Möglichkeit einer Aussetzung von Zollzugeständnissen, die in den WTO-Übereinkünften vorgesehen ist und bei der es sich um die im vorliegenden Fall getroffene Maßnahme handelt, zu den dem gegenwärtigen System des internationalen Handels innewohnenden Unwägbarkeiten gehört. Diese Unwägbarkeit trifft daher zwangsläufig jeden Wirtschaftsteilnehmer, der beschließt, seine Produkte auf dem Markt eines der WTO-Mitglieder zu vertreiben.

207 [196] Außerdem ergibt sich aus Artikel 22 Absatz 3 Buchstaben b und c DSU – einer internationalen Übereinkunft, die in einer ihre Kenntnis seitens der Wirtschaftsteilnehmer der Gemeinschaft gewährleistenden Weise veröffentlicht wurde –, dass das beschwerdeführende WTO-Mitglied versuchen kann, Zugeständnisse oder sonstige Pflichten in anderen Sektoren desselben oder eines anderen WTO-Übereinkommens als dem auszusetzen, in dem das Panel oder das Berufungsgremium einen Verstoß des Mitglieds, gegen das sich die Beschwerde richtet, festgestellt hat.“

Anträge der Parteien und Ablauf des Verfahrens vor dem Gerichtshof

57. FIAMM beantragt in der Rechtssache C‑120/06 P die Aufhebung des Urteils FIAMM, Fedon in der Rechtssache C‑121/06 P die Aufhebung des Urteils Fedon. Beide stützen ihr Rechtsmittel auf zwei Rechtsmittelgründe.

58. Mit einem ersten Rechtsmittelgrund tragen sie vor, dass die angefochtenen Urteile in Bezug auf eines der Hauptargumente, das ihren jeweiligen Klagen auf Haftung wegen eines rechtswidrigen Handelns der Gemeinschaft zugrunde liege, nämlich die unmittelbare Wirkung der Entscheidungen des DSB, nicht begründet seien und der Grundlage entbehrten.

59. Mit einem zweiten Rechtsmittelgrund machen FIAMM und Fedon geltend, das Gericht habe dadurch, dass es festgestellt habe, dass der ihnen entstandene Schaden nicht außergewöhnlich sei, und deshalb ihren Schadensersatzantrag, der auf eine ohne rechtswidriges Verhalten der Organe der Gemeinschaft anwendbare Haftungsregelung gestützt gewesen sei, zurückgewiesen habe, seine Argumentation, die unlogisch sei und im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung auf dem Gebiet stehe, nicht ausreichend begründet.

60. Darüber hinaus beantragen sie,

– in der Sache zu entscheiden und den Rechtsmittelführerinnen das Recht auf Ersatz des Schadens zuzuerkennen, das sich aus der Haftung der Rechtsmittelgegner für rechtswidriges Handeln oder für rechtmäßiges Handeln ergibt;

– in jedem Fall den Rechtsmittelgegnern die Kosten sowohl des vorliegenden Verfahrens als auch des Verfahrens im ersten Rechtszug aufzuerlegen.

61. Hilfsweise beantragen FIAMM und Fedon, eine angemessene Entschädigung aufgrund der unangemessenen Dauer des Verfahrens vor dem Gericht zu ihren Gunsten festzusetzen und sonstige Maßnahmen und Verfügungen zu erlassen, die sich aus Gründen der Billigkeit als notwendig erweisen sollten.

62. Der Rat beantragt,

– einige der Gründe des Gerichts zu ersetzen oder die angefochtenen Urteile teilweise aufzuheben und die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auszuschließen, weil kein rechtswidriges Handeln wegen des Unterlassens einer Rechtsetzungstätigkeit vorliegt, oder, hilfsweise, festzustellen, dass die Merkmale, die eine solche Haftung begründen, nicht vorliegen;

– die Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen;

– den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen.

63. Die Kommission beantragt,

– die Rechtsmittel zurückzuweisen und, soweit erforderlich, die Begründung der angefochtenen Urteile zu ändern;

– hilfsweise, die in der ersten Instanz geltend gemachten Schadensersatzanträge zurückzuweisen;

– weiter hilfsweise, die Rechtssachen zur Wiederaufnahme des Verfahrens und zur Bezifferung des zu ersetzenden Schadens gemäß Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs an das Gericht zurückzuverweisen;

– den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen.

64. Das Königreich Spanien beantragt sowohl in der Rechtssache C‑120/06 P, in der es als Partei in dem Verfahren vor dem Gericht eine Klagebeantwortung eingereicht hat, als auch in der Rechtssache C‑121/06 P, in der es Streithelfer vor dem Gerichtshof ist,

– das Rechtsmittel zurückzuweisen, soweit es sich auf die Haftung für ein rechtswidriges Handeln der beklagten Organe bezieht;

– das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben und festzustellen, dass es in der Rechtsordnung der Gemeinschaft keine Haftung für rechtmäßiges Handeln gibt, oder hilfsweise, das Rechtsmittel zurückzuweisen, soweit es die Haftung der beklagten Organe für rechtmäßiges Handeln betrifft, oder ebenfalls hilfsweise, den Schadensersatzantrag der Klägerinnen wegen rechtmäßigen Handelns abzuweisen;

– festzustellen, dass der Schadensersatzantrag wegen unangemessener Dauer des Verfahrens vor dem Gericht unzulässig ist;

– den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen.

65. Nach Einreichung der Rechtsmittelbeantwortungen des Rates und der Kommission in den Rechtssachen C‑120/06 P und C‑121/06 P und der Rechtsmittelbeantwortung des Königreichs Spanien in der Rechtssache C‑120/06 P wurde FIAMM und Fedon auf ihren Antrag gemäß Art. 117 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs gestattet, eine Erwiderung einzureichen.

66. In der Rechtssache C‑120/06 P hat FIAMM ihre Erwiderung und ihre Rechtsmittelbeantwortung auf das Anschlussrechtsmittel des Rates innerhalb der in Art. 117 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung vorgesehenen Fristen mittels Fernkopierer bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingereicht. Die Urschrift dieser Schriftsätze ist jedoch nicht innerhalb der in Art. 37 § 6 der Verfahrensordnung bezeichneten Frist von 10 Tagen bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingereicht worden. Infolgedessen wurden diese Schriftsätze sowie deren verspätet bei der Kanzlei eingegangene Originale vom Verfahren ausgeschlossen und an FIAMM zurückgeschickt.

67. In der Rechtssache C‑121/06 P hat Fedon weder eine Erwiderung noch eine Rechtsmittelbeantwortung auf das Anschlussrechtsmittel des Rates eingereicht. Fedon und die Kommission haben im Übrigen Erklärungen zum Streithilfeschriftsatz des Königreichs Spanien abgegeben.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

68. Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund machen FIAMM und Fedon geltend, dass die angefochtenen Urteile in Bezug auf eines der Hauptargumente, auf das ihre Klagen auf Haftung wegen rechtswidrigen Handelns der Gemeinschaft jeweils gestützt gewesen seien, keine Begründung enthielten und der Grundlage entbehrten.

69. Wie das Gericht in den Randnrn. 100 des Urteils FIAMM und 93 des Urteils Fedon ausgeführt habe, hätten sie nämlich sowohl im schriftlichen Verfahren als auch in der mündlichen Verhandlung nachdrücklich auf die spezifischen Rechtswirkungen hingewiesen, die mit der Entscheidung des DSB vom 25. September 1997, mit der die Gemeinschaft verurteilt worden sei, verbunden seien. Sie hätten somit geltend gemacht, dass es neben den beiden bereits in den Urteilen Fediol/Kommission und Nakajima/Rat anerkannten Ausnahmen eine dritte Möglichkeit gebe, bei der es zuzulassen sei, einen Verstoß der Gemeinschaftsorgane gegen die WTO-Übereinkünfte vor dem Gemeinschaftsrichter geltend zu machen, insbesondere ausschließlich zum Zweck des Schadensersatzes.

70. Die Wertungen des Gerichts und der bloße Verweis auf die frühere Rechtsprechung in den Randnrn. 110 bis 112 des Urteils FIAMM und 103 bis 105 des Urteils Fedon seien insoweit unerheblich, da sich diese Rechtsprechung zu einer anderen, nämlich der Frage äußere, ob anhand einer materiellen Rechtsvorschrift der WTO-Übereinkünfte die Rechtmäßigkeit von Gemeinschaftsregelungen geprüft und solche Regelungen gegebenenfalls für unanwendbar erklärt werden könnten.

71. Wie sich somit insbesondere aus den Randnrn. 114 und 115 des Urteils FIAMM und 107 und 108 des Urteils Fedon ergebe, habe das Gericht die Entscheidung des DSB vom 25. September 1997 nur berücksichtigt, um festzustellen, ob in Anbetracht des Vorliegens dieser Entscheidung im vorliegenden Fall eine der beiden bisher von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen von der fehlenden unmittelbaren Wirkung der WTO-Übereinkünfte Anwendung finden könne.

72. Dabei habe das Gericht das Vorbringen von FIAMM und Fedon, dass es für die Gemeinschaft nach Ablauf der angemessenen Frist zur Umsetzung der Entscheidung des DSB vom 25. September 1997 nur noch zwei Möglichkeiten gegeben habe, nämlich dieser Entscheidung nachzukommen oder ihr nicht nachzukommen, nicht angemessen berücksichtigt. Somit fehle hier die Flexibilität des Streitbeilegungsverfahrens der WTO, die es den Parteien u. a. ermögliche, auf dem Verhandlungsweg Lösungen zu suchen, und auf der die in den Randnrn. 112 des Urteils FIAMM und 105 des Urteils Fedon genannte Rechtsprechung beruhe, nach der es nicht möglich sei, die Rechtmäßigkeit einer Gemeinschaftsregelung anhand der WTO-Übereinkünfte zu überprüfen. Unter diesen Umständen stehe nichts dem entgegen, einer Entscheidung des DSB unmittelbare Wirkung zuzuerkennen.

73. Zudem erfordere eine Feststellung der Rechtswidrigkeit, die darauf beschränkt sei, festzuhalten, dass die Entscheidung des DSB vom 25. September 1997 innerhalb der gesetzten Frist nicht beachtet worden sei, keine inhaltliche Prüfung der in Rede stehenden Gemeinschaftsmaßnahme und könne sich daher nicht darauf auswirken, wie die Gemeinschaft diese Rechtswidrigkeit zu beenden beschließe; jede Lösung, sofern sie den WTO-Übereinkünften entspreche und von der Gegenpartei akzeptiert werde, bleibe möglich.

74. Das Gericht habe auch das Vorbringen von FIAMM und Fedon nicht angemessen berücksichtigt, dass eine Schadensersatzklage im Unterschied zu einer Nichtigkeitsklage oder einem Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit nicht dazu führen könne, die betroffene Gemeinschaftsmaßnahme zu beseitigen oder unanwendbar zu machen, und folglich auch nicht dazu, den Organen der Parteien der WTO-Übereinkünfte die Möglichkeit zu nehmen, auf dem Verhandlungsweg Lösungen zu erzielen. Dieses Vorbringen gelte umso mehr, als im vorliegenden Fall der Antrag auf Schadensersatz nach Beendigung der Streitigkeit geprüft werde.

75. Diese Erwägungen rechtfertigten es auch, das in den Randnrn. 111 des Urteils FIAMM und 104 des Urteils Fedon aufgeführte Argument, dass die WTO-Übereinkünfte auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des gemeinsamen Nutzens beruhten, zurückzuweisen.

76. Der Rat ist der Ansicht, dass das Gericht durchaus die Möglichkeit, die WTO-Regelungen und die Entscheidung des DSB vom 25. September 1997 geltend zu machen, nebeneinander geprüft habe, wie sich u. a. aus den Randnrn. 129 des Urteils FIAMM und 122 des Urteils Fedon ergebe.

77. Die angefochtenen Urteile entsprächen im Übrigen der Rechtsprechung, wonach die WTO-Übereinkünfte grundsätzlich nicht zu den Normen gehörten, anhand deren der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Gemeinschaftsorgane prüfe, und das Gericht habe zu Recht entschieden, dass keine der beiden zugelassenen Ausnahmen von diesem Grundsatz im vorliegenden Fall anwendbar sei.

78. Da es nicht Zweck der WTO-Übereinkünfte sei, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, könne ein Verstoß gegen diese Übereinkünfte auch nicht die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auslösen; andernfalls würde der Spielraum, über den die Mitglieder der WTO verfügten, um einer Entscheidung des DSB nachzukommen, beeinträchtigt.

79. Der Rat hält darüber hinaus die von den Rechtsmittelführerinnen vorgenommene Unterscheidung zwischen den mit einer Entscheidung des DSB verbundenen Rechtswirkungen und denen, die sich aus den materiellen Regeln ergeben, deren Verletzung in dieser Entscheidung festgestellt worden sei, für willkürlich. Eine solche Entscheidung könne nämlich im Rahmen einer Schadensersatzklage nur berücksichtigt werden, wenn die unmittelbare Wirkung dieser materiellen Regeln zuvor festgestellt worden sei.

80. Nach Ansicht der Kommission haben FIAMM und Fedon in der ersten Instanz weder die Möglichkeit, eine Entscheidung des DSB unmittelbar geltend zu machen, als eine spezifische und eigenständige Theorie dargestellt, die es ermögliche, die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens der Gemeinschaft festzustellen, noch ihr Vorbringen auf diese Frage gerichtet. Sie hätten im Wesentlichen eine klassische Argumentation vorgetragen, um nachzuweisen, dass es einen Verstoß gegen höherrangiges Recht darstelle, dass die Gemeinschaftsregelung nicht angepasst worden sei, um nach der Entscheidung des DSB vom 25. September 1997 den WTO-Übereinkünften nachzukommen.

81. FIAMM und Fedon hätten sich damit begnügt, nur hilfsweise, ohne weitere Darlegung und Untermauerung, vorzutragen, dass, wenn die WTO-Übereinkünfte nicht unmittelbar anwendbar sein sollten, der Entscheidung des DSB vom 25. September 1997 unmittelbare Wirkung zukommen müsse.

82. Das Gericht, das im Übrigen nicht gehalten sei, sich zu jedem Argument der Klägerinnen zu äußern, habe somit das Vorbringen von FIAMM und Fedon angemessen berücksichtigt, indem es sich in den Randnrn. 108 bis 150 des Urteils FIAMM und 101 bis 143 des Urteils Fedon auf die Prüfung des Verhaltens der Gemeinschaftsorgane konzentriert habe, jedoch nicht ohne sich in den Randnrn. 108 und 144 des Urteils FIAMM sowie 101 und 137 des Urteils Fedon auf die Wirkungen der Entscheidung des DSB vom 25. September 1997 zu beziehen. Anhand der, und sei es impliziten, Begründung der angefochtenen Urteile seien FIAMM und Fedon darüber hinaus in der Lage, zu verstehen, aus welchen Gründen das Gericht entschieden habe, dass die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Organe nicht nachgewiesen sei, selbst nach einer Entscheidung des DSB.

83. Sollte der Gerichtshof dennoch die Begründung der angefochtenen Urteile für nicht ausreichend halten, stünde es ihm frei, die Urteilsformel unter Ergänzung dieser Begründung zu bestätigen.

84. Die Frage, ob Einzelne, die einen Schaden erlitten hätten, sich auf die WTO-Übereinkünfte berufen könnten, um die Gültigkeit einer Gemeinschaftsregelung in einem Fall in Frage zu stellen, in dem mit einer Entscheidung des DSB festgestellt worden sei, dass diese Regelung mit den genannten Übereinkünften unvereinbar sei, und in dem die angemessene Frist, um dieser Entscheidung nachzukommen, abgelaufen sei, sei vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 1. März 2005, Van Parys (C‑377/02, Slg. 2005, I‑1465), verneint worden.

85. In dieser Hinsicht könne nicht zwischen einer Prüfung der Rechtmäßigkeit der Handlung der Gemeinschaft zum Zweck der Ungültigerklärung und einer solchen zum Zweck des Schadensersatzes unterschieden werden. Darüber hinaus wäre eine Entschädigung der Industrie, die von den den WTO-Übereinkünften entsprechenden Aussetzungsmaßnahmen betroffen sei, der Wiederherstellung des Gleichgewichts der Zugeständnisse, zu der diese Maßnahmen beitragen sollen, und damit der Gegenseitigkeit abträglich.

86. Auch das Königreich Spanien ist der Ansicht, dass die angefochtenen Urteile der Begründungspflicht genügten. Das Gericht habe nämlich in den Randnrn. 100 des Urteils FIAMM und 93 des Urteils Fedon die These von FIAMM und Fedon zur unmittelbaren Wirkung einer Entscheidung des DSB angesprochen, und es habe diese These in den Randnrn. 116 bis 150 des Urteils FIAMM und 109 bis 143 des Urteils Fedon zurückgewiesen und dabei die Frage geprüft, ob das Vorliegen einer solchen Entscheidung den Gemeinschaftsrichter berechtige, die Rechtmäßigkeit des Verhaltens der Gemeinschaftsorgane anhand der Regeln der WTO zu prüfen.

87. Das Gericht habe keinen Rechtsfehler begangen, als es festgestellt habe, dass eine solche Prüfung im vorliegenden Fall nicht möglich sei. Das Risiko, sich Haftungsklagen auszusetzen, könne die Position der Gemeinschaft schwächen und dazu führen, dass sie nicht die Möglichkeit in Betracht ziehe, alle Modalitäten des Streitbeilegungsverfahrens auszuschöpfen, einschließlich des eventuellen Erlasses von Vergeltungsmaßnahmen durch die Gegenpartei und der späteren Suche nach einer Lösung.

88. Darüber hinaus gebe es keine rechtliche Grundlage für eine Unterscheidung danach, ob die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Handlung der Gemeinschaft zum Zweck der Nichtigerklärung oder zum Zweck der Entschädigung erfolge, da die Kriterien einer solchen Prüfung unveränderlich seien und insbesondere nicht vom Vorliegen eines Schadens oder dem Zeitpunkt abhängen könnten, zu dem dieser Schaden geltend gemacht werde.

Würdigung durch den Gerichtshof

89. Vorab ist, wie es der Generalanwalt in Nr. 20 seiner Schlussanträge getan hat, darauf hinzuweisen, dass zwar mit dem ersten Rechtsmittelgrund seiner Überschrift zufolge ein Begründungsmangel der angefochtenen Urteile beanstandet werden soll, dass die Prüfung des Inhalts der Rechtsmittelschriften aber ergibt, dass diese auch Sachrügen gegenüber der in diesen Urteilen getroffenen Entscheidung enthalten, die im Übrigen im Mittelpunkt der Erörterungen zwischen den Parteien sowohl im schriftlichen Verfahren als auch in der mündlichen Verhandlung standen. Somit sind für die Entscheidung über den ersten Rechtsmittelgrund dessen beide Teile zu unterscheiden; der erste Teil betrifft einen Begründungsmangel der angefochtenen Urteile, der zweite Teil betrifft einen Rechtsfehler, den das Gericht in Bezug auf die Voraussetzungen begangen haben soll, die zu einer Haftung der Gemeinschaft wegen rechtswidrigen Verhaltens ihrer Organe führen können.

Zum ersten Teil des Rechtsmittelgrundes

90. Die Frage, ob die Begründung eines Urteils des Gerichts widersprüchlich oder unzulänglich ist, ist eine Rechtsfrage, die als solche im Rahmen eines Rechtsmittels aufgeworfen werden kann (vgl. u. a. Urteil vom 11. Januar 2007, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, C‑404/04 P, Randnr. 90).

91. In dieser Hinsicht ist zunächst daran zu erinnern, dass, wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, die Verpflichtung des Gerichts, seine Urteile zu begründen, nicht bedeutet, dass es sich detailliert mit jedem vom Rechtsmittelführer vorgebrachten Argument hätte befassen müssen, insbesondere, wenn dieses nicht hinreichend klar und bestimmt war (vgl. u. a. Urteile vom 6. März 2001, Connolly/Kommission, C‑274/99 P, Slg. 2001, I‑1611, Randnr. 121, vom 11. September 2003, Belgien/Kommission, C‑197/99 P, Slg. 2003, I‑8461, Randnr. 81, und Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, Randnr. 90).

92. Die Prüfung der von FIAMM und Fedon beim Gericht eingereichten Klageschriften ergibt zunächst, dass das Vorbringen, die Entscheidung des DSB vom 25. September 1997 habe unmittelbare Wirkung, keineswegs in dem Abschnitt der Klageschriften enthalten ist, der darauf gerichtet ist, das Vorliegen eines Verstoßes der Gemeinschaft gegen die WTO-Übereinkünfte oder die Möglichkeit, diesen geltend zu machen, nachzuweisen. Dieses Vorbringen befindet sich nämlich in einem Abschnitt der Klageschriften, in dem es um den Nachweis geht, dass die Vorschriften des höherrangigen Rechts, deren Verletzung behauptet wird und zu denen u. a. der Grundsatz pacta sunt servanda und die WTO-Übereinkünfte zählen, „dazu bestimmt sind, den Einzelnen zu schützen“, so dass insoweit eine der Voraussetzungen erfüllt sei, von denen die Rechtsprechung die Möglichkeit einer Haftung der Gemeinschaft wegen rechtswidrigen Verhaltens ihrer Organe abhängig mache.

93. Zudem wurde dieses Vorbringen zu dem oben beschriebenen Zweck nur äußerst hilfsweise formuliert, da FIAMM und Fedon nur geltend machen, dass, sollte den WTO-Übereinkünften eine unmittelbare Wirkung und der sich daraus ergebende Charakter einer Schutznorm für Einzelne nicht zuerkannt werden, eine solche Zuerkennung in Bezug auf die Entscheidung des DSB erfolgen müsste.

94. Schließlich wird das genannte Vorbringen, das im Fall von FIAMM in zwei Randnummern einer Klageschrift mit 177 Randnummern und im Fall von Fedon in einer Fußnote enthalten ist, weder in diesen Klageschriften noch im Übrigen in den später von FIAMM und Fedon eingereichten Erwiderungen besonders ausgeführt, noch werden spezifische Argumente zu seiner Untermauerung angeführt.

95. Daraus ergibt sich, dass FIAMM und Fedon im Gegensatz zu ihren sehr spezifischen Ausführungen zu dieser Frage im Rahmen ihrer Rechtsmittel unter dem Deckmantel der Aufforderung, die Begründung der angefochtenen Urteile zu prüfen, in ihren Klageschriften vor dem Gericht keineswegs mit der erforderlichen Deutlichkeit und Genauigkeit dargelegt haben, dass die behauptete unmittelbare Wirkung der Entscheidungen des DSB es rechtfertigen würde, die Nichtbeachtung dieser Entscheidungen als neue und dritte Ausnahme von dem Grundsatz anzuerkennen, dass die Rechtmäßigkeit von abgeleiteten Gemeinschaftsrechtsakten nicht anhand der WTO-Übereinkünfte geprüft werden kann. Wie sich aus der Klageschrift von Fedon und der Erwiderung von FIAMM ergibt, haben sich die Rechtsmittelführerinnen vielmehr ausdrücklich auf eine der beiden herkömmlicherweise zugelassenen Ausnahmen von diesem Grundsatz berufen, indem sie vorgetragen haben, dass die Gemeinschaft im vorliegenden Fall darauf hingewiesen habe, dass sie eine bestimmte, im Rahmen des GATT übernommene Verpflichtung umsetzen wolle.

96. Zweitens ist auch daran zu erinnern, dass die Begründungspflicht nicht verlangt, dass das Gericht bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandelt, und dass die Begründung daher implizit erfolgen kann, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erkennen, aus denen das Gericht ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. u. a. Urteile vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, Slg. 2004, I‑123, Randnr. 372, und vom 25. Oktober 2007, Komninou u. a./Kommission, C‑167/06 P, Randnr. 22).

97. Aus den Randnrn. 108 des Urteils FIAMM und 101 des Urteils Fedon ergibt sich zunächst, dass das Gericht auf die Frage eingehen wollte, ob Einzelne berechtigt sind, vor Gericht unter Berufung auf die WTO-Übereinkünfte, einschließlich des DSU und seiner Bestimmungen zur Umsetzung der Entscheidungen des DSB, die Gültigkeit einer Gemeinschaftsregelung „in einem Fall in Frage zu stellen, in dem das DSB sowohl diese als auch die nachfolgende Regelung, die von der Gemeinschaft insbesondere zu dem Zweck getroffen wurde, den einschlägigen WTO-Regeln nachzukommen, für unvereinbar mit diesen Regeln erklärt hat“.

98. Weiter hat das Gericht auch unter Berufung auf die so definierten „WTO-Übereinkünfte“ in den Randnrn. 110 bis 112 des Urteils FIAMM und 103 bis 105 des Urteils Fedon ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung und aus den von ihm genannten Gründen diese Übereinkünfte grundsätzlich nicht zu den Vorschriften gehören, an denen der Gemeinschaftsrichter die Rechtmäßigkeit von Handlungen der Gemeinschaftsorgane misst.

99. Schließlich enthalten die angefochtenen Urteile tatsächlich umfangreiche Ausführungen zu der rechtlichen Bedeutung, die einer Entscheidung des DSB zukommen kann, insbesondere in dem Fall, in dem die Frist, um dieser Entscheidung nachzukommen, abgelaufen ist.

100. Zwar befinden sich diese Ausführungen in Abschnitten der angefochtenen Urteile, in denen das Gericht prüft, ob eine der beiden herkömmlicherweise von der Rechtsprechung zugelassenen Ausnahmen von dem Grundsatz, dass eine Berufung auf die WTO-Übereinkünfte durch Einzelne nicht möglich ist, im vorliegenden Fall anwendbar ist, doch wird in den Wertungen, die das Gericht bei dieser Gelegenheit vorgenommen hat, implizit, aber dennoch bestimmt auf das konkrete Vorbringen geantwortet, das das Gericht den Rechtsmitteln zufolge nicht behandelt haben soll.

101. So ergibt sich insbesondere aus den Randnrn. 129 bis 131 des Urteils FIAMM und 122 bis 124 des Urteils Fedon, dass das Gericht insbesondere nach Abschluss einer Prüfung der maßgeblichen Vorschriften des DSU entschieden hat, dass durch den Ablauf des Zeitraums, der der Gemeinschaft eingeräumt worden war, um ihre Einfuhrregelung für Bananen mit der Entscheidung des DSB in Einklang zu bringen, die durch das DSU eröffneten Streitbeilegungsmodalitäten nicht ausgeschöpft waren. Das Gericht hat insoweit auch darauf hingewiesen, dass eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verhaltens der beklagten Organe zur Folge haben könnte, dass die Position der Verhandlungsführer der Gemeinschaft bei der Suche nach einer einvernehmlichen und mit den WTO-Regeln in Einklang stehenden Streitlösung geschwächt und gegebenenfalls den Legislativ- und Exekutivorganen einer Vertragspartei die u. a. in Art. 22 DSU eingeräumte Möglichkeit genommen würde, eine – sei es auch nur vorübergehende – Verhandlungslösung zu erreichen.

102. Darüber hinaus hat das Gericht in den Randnrn. 132 des Urteils FIAMM und 125 des Urteils Fedon bei seiner Prüfung insoweit festgestellt, dass die Rechtsmittelführerinnen somit aus den Art. 21 und 22 DSU zu Unrecht eine Verpflichtung des WTO-Mitglieds abgeleitet hätten, innerhalb einer bestimmten Frist den Empfehlungen und Entscheidungen der WTO-Gremien nachzukommen, und sie zu Unrecht geltend gemacht hätten, dass die Entscheidungen des DSB vollziehbar seien, sofern die Vertragsparteien dem nicht einstimmig widersprächen.

103. Durch diese Entscheidung hat sich das Gericht zumindest implizit zur Behauptung der Rechtsmittelführerinnen geäußert, dass solchen Empfehlungen oder solchen Entscheidungen eine unmittelbare Wirkung zuerkannt werden müsse, wenn der Zeitraum für deren Umsetzung abgelaufen ist.

104. Aus alledem folgt, dass in der Begründung der angefochtenen Urteile ausreichend auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen in der ersten Instanz eingegangen wird und dass sie es dem Gerichtshof ermöglicht, seine gerichtliche Kontrolle auszuüben, so dass der erste Teil des Rechtsmittelgrundes für unbegründet zu erklären ist.

Zum zweiten Teil des Rechtsmittelgrundes

105. Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, mit dem ein Rechtsfehler in Bezug auf die Voraussetzungen der Haftung wegen eines rechtswidrigen Verhaltens der Gemeinschaft geltend gemacht wird, ist Folgendes auszuführen.

106. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich aus Art. 288 Abs. 2 EG, dass die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft und der Anspruch auf Schadensersatz davon abhängen, dass eine Reihe von Voraussetzungen hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, des tatsächlichen Vorliegens eines Schadens und des Bestehens eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden erfüllt sind (vgl. u. a. Urteile vom 29. September 1982, Oleifici Mediterranei/EWG, 26/81, Slg. 1982, 3057, Randnr. 16, und vom 15. September 1994, KYDEP/Rat und Kommission, C‑146/91, Slg. 1994, I‑4199, Randnr. 19).

107. Im vorliegenden Fall haben die Klägerinnen ihren Antrag auf Schadensersatz vor dem Gericht im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Gemeinschaftsorgane sich rechtswidrig und damit fehlerhaft verhalten hätten, indem sie nicht innerhalb der der Gemeinschaft dafür eingeräumten angemessenen Frist die Gemeinschaftsregelung mit den WTO-Übereinkünften in Einklang gebracht hätten, nachdem die Unvereinbarkeit dieser Regelung mit den genannten Übereinkünften durch eine Entscheidung des DSB festgestellt worden sei.

108. Insoweit ist daran zu erinnern, dass bei der Entscheidung darüber, welche Wirkungen die Bestimmungen eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Drittstaaten in der Gemeinschaft entfalten, der völkerrechtliche Ursprung der fraglichen Bestimmungen nicht außer Acht gelassen werden darf. Nach den Grundsätzen des Völkerrechts bleibt es den Gemeinschaftsorganen, die für das Aushandeln und den Abschluss eines solchen Abkommens zuständig sind, unbenommen, mit den betroffenen Drittstaaten zu vereinbaren, welche Wirkungen die Bestimmungen dieses Abkommens in der internen Rechtsordnung der Vertragsparteien haben sollen. Ist diese Frage in dem Abkommen nicht ausdrücklich geregelt, haben die zuständigen Gerichte und hat insbesondere der Gerichtshof im Rahmen seiner Zuständigkeit aufgrund des EG-Vertrags über diese Frage ebenso wie über jede andere Auslegungsfrage im Zusammenhang mit der Anwendung des Abkommens in der Gemeinschaft zu entscheiden (vgl. u. a. Urteile vom 26. Oktober 1982, Kupferberg, 104/81, Slg. 1982, 3641, Randnr. 17, und Portugal/Rat, Randnr. 34), insbesondere gestützt auf den Sinn, die Systematik oder den Wortlaut dieses Abkommens (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 1994, Deutschland/Rat, C‑280/93, Slg. 1994, I‑4973, Randnr. 110).

109. So ist es Sache des Gerichtshofs, unter Zugrundelegung der oben genannten Kriterien festzustellen, ob dem Gemeinschaftsrecht unterliegende Personen berechtigt sind, vor Gericht unter Berufung auf ein internationales Abkommen die Gültigkeit einer Gemeinschaftshandlung in Frage zu stellen (vgl. in Bezug auf das GATT 1947 Urteil vom 12. Dezember 1972, International Fruit Company u. a., 21/72 bis 24/72, Slg. 1972, 1219, Randnr. 19).

110. Insoweit ergibt sich insbesondere aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass dieser sich nur dann dazu in der Lage sieht, die Gültigkeit einer Gemeinschaftsregelung des Sekundärrechts an einem völkerrechtlichen Vertrag zu messen, wenn dessen Art und Struktur dem nicht entgegenstehen und seine Bestimmungen außerdem inhaltlich unbedingt und hinreichend genau erscheinen (vgl. u. a. Urteil vom 3. Juni 2008, Intertanko u. a., C‑308/06, Slg. 2008, I‑0000, Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

111. Was konkret die WTO-Übereinkünfte anbelangt, gehören diese nach ständiger Rechtsprechung wegen ihrer Natur und ihrer Systematik grundsätzlich nicht zu den Normen, an denen der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Gemeinschaftsorgane misst (vgl. u. a. Urteile Portugal/Rat, Randnr. 47, Biret International/Rat, Randnr. 52, und Van Parys, Randnr. 39).

112. Nur wenn die Gemeinschaft eine bestimmte im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung erfüllen wollte oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist, hat der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit der fraglichen Gemeinschaftshandlung an den WTO-Regeln zu messen (vgl. Urteile Biret International/Rat, Randnr. 53, sowie Van Parys, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

113. Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof bereits festgestellt hat, dass die durch die Verordnung Nr. 404/93 geschaffene und im Folgenden geänderte gemeinsame Marktorganisation für Bananen nicht sicherstellen soll, dass eine bestimmte, im Rahmen des GATT übernommene Verpflichtung in der Rechtsordnung der Gemeinschaft umgesetzt wird, und auch nicht ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen des GATT verweist (Beschluss OGT Fruchthandelsgesellschaft, Randnr. 28).

114. Zur Verordnung Nr. 1637/98 und den zu ihrer Durchführung erlassenen Verordnungen hat er Gerichtshof in Randnr. 52 des Urteils Van Parys ausgeführt, dass diese nicht ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweisen.

115. In diesem Urteil hat der Gerichtshof auch entschieden, dass die Gemeinschaft, indem sie sich nach Erlass der Entscheidung des DSB vom 25. September 1997 verpflichtete, den WTO-Regeln, insbesondere den Art. I Abs. 1 und XIII des GATT 1994 nachzukommen, keine besondere Verpflichtung im Rahmen der WTO übernehmen wollte, die eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass eine Berufung auf die WTO-Regeln vor dem Gemeinschaftsrichter nicht möglich ist, rechtfertigen und es diesem ermöglichen könnte, die Rechtmäßigkeit der Verordnung Nr. 1637/98 und der zu ihrer Durchführung erlassenen Verordnungen anhand dieser Regeln nachzuprüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil Van Parys, Randnrn. 41 und 52).

116. Insoweit ist ausschlaggebend, dass die Beendigung von Rechtsstreitigkeiten über WTO-Recht teilweise auf Verhandlungen zwischen den Mitgliedern beruht. Die Rücknahme rechtswidriger Maßnahmen ist zwar die vom WTO-Recht bevorzugte Lösung, doch lässt das WTO-Recht auch andere Lösungen zu (Urteil Omega Air, Randnr. 89).

117. In Randnr. 51 des Urteils Van Parys hat der Gerichtshof entschieden, dass der Ablauf der vom DSB zur Sicherstellung der Umsetzung seiner Entscheidung vom 25. September 1997 eingeräumten Frist nicht impliziert, dass die Gemeinschaft die Möglichkeiten ausgeschöpft hätte, die das DSU zur Lösung der zwischen ihr und anderen Parteien bestehenden Streitigkeit vorsieht. Unter diesen Umständen könnte es daher zu einer Schwächung der Position der Gemeinschaft bei der Suche nach einer beiderseits akzeptablen, mit den WTO-Regeln im Einklang stehenden Lösung der Streitigkeit führen, wenn der Gemeinschaftsrichter nur deshalb als zur Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der betreffenden Gemeinschaftsmaßnahmen im Hinblick auf die WTO-Regeln verpflichtet angesehen würde, weil diese Frist abgelaufen ist.

118. Insbesondere unter Hinweis auf die mit den Vereinigten Staaten von Amerika am 11. April 2001 getroffene Vereinbarung hat der Gerichtshof im Einzelnen ausgeführt, dass dieser Ausgang, bei dem es der Gemeinschaft darum ging, ihre Verpflichtungen aus den WTO-Übereinkünften mit den gegenüber den AKP-Staaten eingegangenen Verpflichtungen sowie mit den mit der Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik verbundenen Erfordernissen in Einklang zu bringen, hätte in Frage gestellt sein können, wenn dem Gemeinschaftsrichter die Möglichkeit zustünde, beim Ablauf der vom DSB gesetzten angemessenen Frist die Rechtmäßigkeit der fraglichen Gemeinschaftsmaßnahmen im Hinblick auf die WTO-Regeln nachzuprüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil Van Parys, Randnrn. 49 und 50).

119. Der Gerichtshof hat zudem darauf hingewiesen, dass mit der Annahme, dass es unmittelbare Aufgabe des Gemeinschaftsrichters sei, die Vereinbarkeit des Gemeinschaftsrechts mit den WTO-Regeln zu gewährleisten, letztlich den Legislativ- und Exekutivorganen der Gemeinschaft der Spielraum genommen würde, über den die entsprechenden Organe der Handelspartner der Gemeinschaft verfügen. Unstreitig haben manche der Vertragsparteien, darunter die wichtigsten Handelspartner der Gemeinschaft, aus Inhalt und Zweck der WTO-Übereinkünfte gerade gefolgert, dass diese nicht zu den Normen gehören, an denen ihre Gerichte die Rechtmäßigkeit ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften messen. Würde ein solches Fehlen von Gegenseitigkeit hingenommen, bestünde die Gefahr, dass es hierdurch zu einem Ungleichgewicht bei der Anwendung der WTO-Regeln kommt (Urteil Van Parys, Randnr. 53).

120. Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, ist zudem im Hinblick auf diese verschiedenen Gesichtspunkte nicht danach zu unterscheiden, ob die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Gemeinschaftshandlung aufgrund einer Nichtigkeitsklage oder zur Entscheidung über eine Schadensersatzklage erfolgen soll (vgl. in diesem Sinne zur Länge der angemessenen Frist für die Umsetzung einer Entscheidung des DSB Urteil Biret International/Rat, Randnr. 62).

121. Wie der Gerichtshof ausgeführt hat, kann nämlich zum einen die gesetzgebende Gewalt immer dann durch die Möglichkeit von Schadensersatzklagen in der Ausübung ihrer Tätigkeit behindert werden, wenn sie Anlass hat, im Allgemeininteresse Rechtsnormen zu erlassen, die die Interessen der Einzelnen berühren können (Urteile vom 25. Mai 1978, Bayerische HNL Vermehrungsbetriebe u. a./Rat und Kommission, 83/76 und 94/76, 4/77, 15/77 und 40/77, Slg. 1978, 1209, Randnr. 5, und vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C‑46/93 und C‑48/93, Slg. 1996, I‑1029, Randnr. 45).

122. Zum anderen ist jede Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Gemeinschaftshandlung durch ein Gemeinschaftsgericht, selbst wenn sie nicht aufgrund der Befugnis dieses Gerichts zur Nichtigerklärung nach Art. 230 EG erfolgt, ihrem Wesen nach geeignet, sich auf die Haltung auszuwirken, die das Organ, von dem die fragliche Maßnahme stammt, einzunehmen hat.

123. Stellt der Gerichtshof im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 234 EG die Ungültigkeit einer von einer Gemeinschaftsbehörde erlassenen Maßnahme fest, hat nach ständiger Rechtsprechung seine Entscheidung nämlich insbesondere die Rechtsfolge, dass die zuständigen Organe der Gemeinschaft verpflichtet sind, die erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, um der festgestellten Rechtswidrigkeit abzuhelfen; die in Art. 233 EG für den Fall eines Nichtigkeitsurteils festgelegte Pflicht gilt im gleichen Fall entsprechend (vgl. u. a. Beschluss vom 8. November 2007, Fratelli Martini und Cargill, C‑421/06, Randnr. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

124. Nichts spricht a priori dafür, dass es bei einem Urteil, mit dem im Rahmen einer Schadensersatzklage die Rechtswidrigkeit einer Handlung oder eines Unterlassens der Gemeinschaft festgestellt wird, anders sein müsste. Wie der Generalanwalt in Nr. 49 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, kommt jeder Feststellung der Rechtswidrigkeit durch den Gemeinschaftsrichter, selbst wenn sie im Rahmen einer Schadensersatzstreitigkeit erfolgt, Rechtskraft zu und zwingt folglich das betroffene Organ, die erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, um die festgestellte Rechtswidrigkeit zu beseitigen.

125. Was die Unterscheidung angeht, die die Klägerinnen zwischen der „unmittelbaren Wirkung“ der WTO-Regeln, die materielle Verpflichtungen auferlegen, und der „unmittelbaren Wirkung“ einer Entscheidung des DSB vornehmen wollen, indem sie vortragen, dass es dem Einzelnen unbenommen bleiben müsse, vom Gemeinschaftsrichter die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verhaltens der Gemeinschaftsorgane anhand der Entscheidung des DSB zu erlangen, wenn eine solche Prüfung nicht im Hinblick auf die WTO-Regeln erfolgen könne, deren Nichtbeachtung in der genannten Entscheidung festgestellt worden sei, ist Folgendes auszuführen.

126. Auch wenn der Gerichtshof bisher noch keinen Anlass hatte, sich ausdrücklich zu einer solchen Unterscheidung zu äußern, ergibt sich doch zwingend aus der oben angeführten Rechtsprechung, dass diese nicht vorzunehmen ist.

127. Indem der Gerichtshof nämlich entschieden hat, dass die WTO-Regeln, deren Verletzung durch eine Entscheidung des DSB festgestellt worden ist, trotz des Ablaufs der Frist für die Umsetzung dieser Entscheidung nicht vor dem Gemeinschaftsrichter geltend gemacht werden können, um zu erreichen, dass dieser die Rechtmäßigkeit des Verhaltens der Gemeinschaftsorgane anhand dieser Regeln prüft, hat er zwangsläufig ausgeschlossen, dass eine solche Prüfung anhand der Entscheidung des DSB selbst erfolgen kann.

128. Eine Entscheidung des DSB, mit der nur darüber befunden wird, ob das Verhalten eines WTO-Mitglieds im Einklang mit den Verpflichtungen steht, die dieses Mitglied in diesem Rahmen eingegangen ist, kann grundsätzlich nicht grundlegend von den materiellen Regeln unterschieden werden, in denen diese Verpflichtungen normiert sind und anhand deren eine solche Prüfung erfolgt; dies gilt zumindest dann, wenn es um die Feststellung geht, ob eine Nichtbeachtung dieser Regeln oder dieser Entscheidung vor dem Gemeinschaftsrichter geltend gemacht werden kann, um die Rechtmäßigkeit des Verhaltens der Gemeinschaftsorgane zu prüfen.

129. Ebenso wenig wie die materiellen Regeln der WTO-Übereinkünfte kann eine Empfehlung oder eine Entscheidung des DSB, mit der die Nichtbeachtung dieser Regeln festgestellt wird, für den Einzelnen ein Recht begründen, sich vor dem Gemeinschaftsrichter zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verhaltens der Gemeinschaftsorgane darauf zu berufen, welche genaue rechtliche Bedeutung einer solchen Empfehlung oder Entscheidung auch immer zukommen mag.

130. Zum einen gelten nämlich, wie sich auch aus den Randnrn. 113 bis 124 des vorliegenden Urteils ergibt, die Erwägungen zur Natur der WTO-Übereinkünfte und zu der für diese charakteristischen Gegenseitigkeit und Flexibilität fort, nachdem eine solche Entscheidung oder Empfehlung erlassen wurde und die Frist für deren Umsetzung abgelaufen ist. Die Gemeinschaftsorgane verfügen insbesondere weiterhin über einen Wertungs- und Verhandlungsspielraum gegenüber ihren Handelspartnern im Hinblick auf den Erlass von Maßnahmen, mit denen dieser Entscheidung oder Empfehlung nachgekommen werden soll, und dieser Spielraum muss bewahrt werden.

131. Zum anderen können, wie sich aus Art. 3 Abs. 2 DSU ergibt, die Empfehlungen und Entscheidungen des DSB die in den betreffenden Übereinkommen enthaltenen Rechte und Pflichten weder ergänzen noch einschränken. Daraus ergibt sich insbesondere, dass eine Entscheidung des DSB, mit der ein Verstoß gegen eine solche Verpflichtung festgestellt wird, nicht zur Folge haben kann, eine Partei der WTO-Übereinkünfte zu verpflichten, den Einzelnen ein Recht zuzuerkennen, das sie ohne eine solche Entscheidung aufgrund der Übereinkünfte nicht haben.

132. In dieser Hinsicht ist insbesondere daran zu erinnern, dass der Gerichtshof zu den Bestimmungen des GATT 1994, deren Nichtbeachtung das DSB im vorliegenden Fall festgestellt hat, bereits entschieden hat, dass diese Vorschriften für den Einzelnen keine Rechte begründen, auf die er sich nach dem Gemeinschaftsrecht unmittelbar vor den Gerichten berufen könnte (vgl. in diesem Sinne Beschluss OGT Fruchthandelsgesellschaft, Randnrn. 25 und 26).

133. Nach alledem hat das Gericht zu Recht entschieden, dass der Gemeinschaftsrichter trotz des Ablaufs der Frist für die Umsetzung einer Entscheidung des DSB unter den gegebenen Umständen die Rechtmäßigkeit des Verhaltens der Gemeinschaftsorgane nicht anhand der WTO-Regeln prüfen konnte.

134. Da somit keiner der beiden Teile des ersten Rechtsmittelgrundes begründet ist, ist dieser zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund, zu den Anschlussrechtsmitteln und zu den Anträgen auf Auswechslung der Begründung

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

135. Mit einem zweiten Rechtsmittelgrund tragen FIAMM und Fedon vor, das Gericht habe dadurch, dass es im Rahmen der Prüfung ihrer auf eine von einem Fehlverhalten unabhängige Haftung der Gemeinschaft gestützten Anträge entschieden habe, dass ihr Schaden nicht außergewöhnlich sei, nicht logisch argumentiert und bestimmte anerkannte Grundsätze der Rechtsprechung verletzt.

136. Mit den angefochtenen Urteilen habe das Gericht das zweifache Erfordernis nicht beachtet, dass ein Schaden, um als gewöhnlich angesehen werden zu können, zum einen vorhersehbar und zum anderen den Tätigkeiten in dem betreffenden Sektor immanent sein müsse.

137. Nach Ansicht von FIAMM und Fedon ist ein Schaden aufgrund von Zollsanktionen eines Drittstaats in den Sektoren industrielle Akkumulatoren oder Brillenetuis nach einer Streitigkeit im Bananensektor den beiden erstgenannten Sektoren nicht immanent, was insbesondere Art. 22 Abs. 3 Buchst. a DSU zeige. Ein solcher Schaden sei umso weniger vorhersehbar, als er einen noch nicht da gewesenen Strafcharakter aufweise, und er sei beispiellos in der Geschichte des GATT und der WTO wie auch in den Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika.

138. Die Argumentation des Gerichts, der entstandene Schaden sei nicht außergewöhnlich, weil Art. 22 Abs. 3 DSU den Erlass von Vergeltungsmaßnahmen erlaube, sei widersprüchlich. Die Ansicht, dass ein Schaden normal sei, weil er die Folge eines nach geltendem Recht erlaubten Handelns sei, laufe nämlich darauf hinaus, die Möglichkeit zu verneinen, dass ein durch rechtmäßiges Handeln verursachter Schaden zu einer Haftung führen könne, was jedoch in den angefochtenen Urteilen anerkannt werde.

139. Der Rat ist der Ansicht, dass das Gericht zu Recht entschieden habe, dass die behaupteten Schäden zu den gewöhnlichen Risiken gehörten, die ein Ausführer beim derzeitigen Zustand der Welthandelsorganisation tragen müsse.

140. Er widerspricht jedoch einigen Gründen der angefochtenen Urteile und beantragt, entweder insoweit verschiedene Gründe auszuwechseln oder über sein dazu eingelegtes Anschlussrechtsmittel zu entscheiden und diese Urteile teilweise aufzuheben.

141. Da erstens kaum die Hälfte der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten, zudem in einem äußerst begrenzten Rahmen, die Möglichkeit vorsehe, Ersatz für einen Schaden zu erhalten, der aus bestimmten rechtmäßigen Handlungen der öffentlichen Gewalt herrühre, widerspricht der Rat der Aussage in den Randnrn. 160 des Urteils FIAMM und 153 des Urteils Fedon, dass ein allgemeiner, den Mitgliedstaaten gemeinsamer Grundsatz bestehe, dass eine Haftung der Gemeinschaft ohne rechtswidriges Verhalten ihrer Organe ausgelöst werden könne.

142. Selbst wenn ein solcher Grundsatz festgestellt werden könnte, habe das Gericht jedenfalls u. a. aus folgenden Gründen zu Unrecht angenommen, dass er in einem Fall wie dem vorliegenden zur Anwendung kommen könne:

– Eine Haftung für normatives Unterlassen würde die dem Initiativrecht der Kommission immanente Wahlfreiheit und das Ermessen des Gesetzgebers beeinträchtigen und dadurch die vom Vertrag gewollte Gewaltenteilung und das institutionelle Gleichgewicht in Frage stellen;

– in dem Missverhältnis zwischen der Haftung der Gemeinschaft für einen rechtswidrigen Rechtsetzungsakt, die hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des Verhaltens sehr strengen Regeln unterliege, und der Haftung für rechtmäßiges normatives Unterlassen, die nur voraussetzen würde, dass ein besonderer und außergewöhnlicher Schaden entstanden sei, und folglich leichter geltend gemacht werden könne, komme ein Widerspruch zum Ausdruck;

– der vom Gericht vertretene Standpunkt stehe im Widerspruch zu seiner Argumentation, aufgrund deren es festgestellt habe, dass es nicht möglich sei, die WTO-Regeln im Rahmen einer Schadensersatzklage wegen rechtswidrigen Verhaltens der Gemeinschaft geltend zu machen, und insbesondere zu der Notwendigkeit, den Gemeinschaftsorganen nicht den Spielraum zu nehmen, über den die Organe der Handelspartner der Gemeinschaft verfügten.

143. Zweitens sei in den angefochtenen Urteilen zu Unrecht festgestellt worden, dass ein sicherer Schaden vorliege, da FIAMM und Fedon tatsächlich weder das Vorliegen noch den Umfang, noch den genauen Betrag eines solchen Schadens dargetan hätten.

144. Drittens habe das Gericht hinsichtlich des Kausalzusammenhangs das Erfordernis nicht beachtet, dass der Schaden in hinreichend direkter Weise auf das Verhalten des betroffenen Organs zurückzuführen sein müsse. Es bestehe nämlich kein Automatismus zwischen der Entscheidung des DSB vom 25. September 1997 und der Einführung des in Rede stehenden Strafzolls, da die Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika nach ihrem Ermessen über das Prinzip eines Strafzolls, die betroffenen Waren und den Zollsatz entschieden hätten, während sie u. a. auch die von der Gemeinschaft angebotenen Zugeständnisse hätten annehmen können.

145. Auch die Kommission ist der Ansicht, dass das Gericht in den angefochtenen Urteilen zu Recht zu dem Ergebnis gekommen sei, dass kein außergewöhnlicher Schaden vorliege. Insbesondere erfordere ein gewöhnlicher Schaden nicht, dass die Gefahr seines Eintritts dem Sektor, in dem der Wirtschaftsteilnehmer tätig sei, immanent sei. Die Teilnahme am internationalen Handel sei auf jedem betroffenen Produktmarkt mit der Gefahr verbunden, dass ein Einfuhrland aus verschiedensten Gründen Entscheidungen treffe, die sich auf den Handel auswirkten.

146. Die Kommission gelangt somit zwar zu dem Schluss, dass der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen sei, ist jedoch wie der Rat der Ansicht, dass das Gericht in Bezug auf die Problematik der Haftung der Gemeinschaft ohne rechtswidriges Verhalten ihrer Organe mehrere Rechtsfehler begangen habe. Da die Urteilsformel der angefochtenen Urteile jedoch sachlich richtig sei, beantragt sie, in dieser Hinsicht mehrere Gründe auszuwechseln.

147. Erstens ist die Kommission hinsichtlich der Behauptung, dass es den Grundsatz einer solchen Haftung gebe, der Ansicht, dass das Gericht keine so beträchtliche Neuerung einführen und sich dabei mit der vagen Begründung begnügen könne, die in den Randnrn. 159 des Urteils FIAMM und 152 des Urteils Fedon enthalten sei.

148. Dieser Grundsatz sei nämlich von der Rechtsprechung nie anerkannt worden; diese habe sich die Entscheidung über diese Frage systematisch vorbehalten und sich insoweit darauf beschränkt, einen rein eventuellen Referenzrahmen zu benennen, ohne die Voraussetzungen, die Bereiche und die Fälle festzulegen, in denen diese Haftung gegebenenfalls ausgelöst werden könnte.

149. Zudem habe das Gericht, indem es in den Randnrn. 160 des Urteils FIAMM und 153 des Urteils Fedon die Voraussetzungen für eine solche Haftung genannt habe, implizit, aber zwangsläufig entschieden, dass dieser Grundsatz in Fällen wie demjenigen der vorliegenden Rechtssache anwendbar sei, ohne jedoch zu prüfen, ob eine solche Feststellung angesichts der Grundsätze, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam seien, begründet sei.

150. Insbesondere seien nicht die Fälle der Haftung des Staates aus Gesetzgebungstätigkeit Gegenstand der Prüfung des Gerichts gewesen; es habe sich in den Randnrn. 159 des Urteils FIAMM und 152 des Urteils Fedon vielmehr ganz allgemein auf die Möglichkeit bezogen, vom Schadensverursacher Ersatz zu erlangen, ohne dass diesem ein Fehlverhalten vorzuwerfen sei.

151. Die Prüfung der 25 Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten zeige, dass, im Unterschied zu im vorliegenden Fall nicht maßgeblichen Fällen wie der Enteignung aus Gründen des Allgemeinwohls oder der Entschädigung durch den Staat für Schäden, die durch eine gefährliche Tätigkeit des Staates oder aufgrund eines besonderen Verhältnisses zwischen ihm und dem Geschädigten entstanden seien, das Recht einer großen Zahl von Mitgliedstaaten eine Schadensersatzpflicht aufgrund rechtmäßigen staatlichen Handelns, bei dem z. B. aus Solidaritäts- oder Billigkeitserwägungen ein weiter Wertungsspielraum bestehe, nicht kenne. Zwar gebe es in den Rechtsordnungen mancher anderer Mitgliedstaaten in Ausnahmefällen eine solche Haftung, doch sei diese im Allgemeinen auf Verwaltungshandlungen beschränkt, mit Ausnahme des französischen Rechts, das allein eindeutig diese Art der Haftung bei Vorliegen einer Gesetzgebungstätigkeit zulasse, sofern es sich um einen außergewöhnlichen, besonderen, schwerwiegenden und unmittelbaren Schaden handele, der Gesetzgeber keine Allgemeininteressen verfolge und er den Grundsatz des Schadensersatzes nicht ausgeschlossen habe.

152. Der dem französischen Recht eigene Grundsatz könne nicht in die Gemeinschaftsrechtsordnung übertragen werden. Während dieser Grundsatz nämlich darauf beruhe, dass in Frankreich eine gerichtliche Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen durch den Staatsrat ausgeschlossen sei, sehe die Gemeinschaftsrechtsordnung eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Handlungen des Gesetzgebers am Maßstab des Vertrags und der Grundrechte sowie die Möglichkeit einer Haftung der Gemeinschaft bei Verstoß gegen dieses höherrangige Recht vor.

153. Zweitens ist die Kommission der Ansicht, dass das Gericht dadurch, dass es in den angefochtenen Urteilen festgestellt habe, dass ein tatsächlicher und sicherer Schaden entstanden sei, insbesondere ihre Argumentation entstellt habe, es unterlassen habe, konkret zu prüfen, ob es sich bei diesem Schaden um einen tatsächlichen und sicheren Schaden handele, und gegen die Grundsätze der Beweislastverteilung verstoßen habe.

154. Drittens ist die Kommission aus ähnlichen Gründen, wie sie vom Rat vorgetragen werden, der Ansicht, dass sich das Gericht, indem es entschieden habe, dass die Voraussetzung des Kausalzusammenhangs im vorliegenden Fall erfüllt sei, bei der rechtlichen Beurteilung der Tatsachen geirrt habe.

155. Das Königreich Spanien beantragt ebenfalls die Zurückweisung des zweiten Rechtsmittelgrundes. Die Verhängung von Vergeltungsmaßnahmen im Rahmen der WTO, auch in anderen Sektoren als denjenigen, die Gegenstand einer Streitigkeit seien, sei, wie die Praxis zeige, weder unvorhersehbar noch außergewöhnlich.

156. Mit dem in der Rechtssache C‑120/06 P eingelegten Anschlussrechtsmittel und in seinem Streithilfeschriftsatz in der Rechtssache C‑121/06 P beantragt das Königreich Spanien zudem die Aufhebung der angefochtenen Urteile, soweit das Gericht entschieden habe, dass das Gemeinschaftsrecht als allgemeinen Rechtsgrundsatz, der den Mitgliedstaaten gemeinsam sei, ein System der Haftung für rechtmäßiges Handeln umfasse. Außerdem habe das Gericht dadurch, dass es diesem Grundsatz die große Tragweite beimesse, die sich aus den in den Randnrn. 160 des Urteils FIAMM und 153 des Urteils Fedon genannten Voraussetzungen ergebe, seine eigene Feststellung in den Randnrn. 159 des Urteils FIAMM und 152 des Urteils Fedon nicht beachtet.

157. Die Möglichkeit, eine Haftung der Gemeinschaft für normatives Unterlassen anzuerkennen, obwohl die verletzte Person keine Vorschrift geltend machen könne, die die Kommission zum Handeln verpflichte, könne zudem den Grundsatz der Gegenseitigkeit verletzen, den das Gericht angeführt habe, um die Möglichkeit einer Haftung für rechtswidriges Verhalten zurückzuweisen.

158. In seinen Erklärungen zum Streithilfeschriftsatz des Königreichs Spanien macht Fedon geltend, dass das Gericht zu Recht der Ansicht gewesen sei, dass ein Grundsatz der Haftung für rechtmäßiges Verhalten der Gemeinschaftsorgane in ständiger Rechtsprechung anerkannt und umschrieben worden sei, wie der Gerichtshof im Urteil Dorsch Consult/Rat und Kommission festgestellt habe.

159. Art. 288 Abs. 2 EG, der darauf gerichtet sei, den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit zu gewährleisten, und der die Einzelnen und insbesondere ihr Recht auf Eigentum und wirtschaftliche Betätigungsfreiheit schütze, müsse im Hinblick auf die liberale Ausrichtung der Gemeinschaftsrechtsordnung so ausgelegt werden, dass er die liberalsten Grundsätze, die für die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten charakteristisch seien, favorisiere. Zudem müsse diese Bestimmung in einer Union mit 25 Mitgliedstaaten weit ausgelegt werden, um nicht unanwendbar zu werden. Im vorliegenden Fall seien jedoch die Rechtsordnungen der neuen Mitgliedstaaten nicht zu berücksichtigen, da die entsprechende Erweiterung nach dem Sachverhalt des vorliegenden Falles stattgefunden habe.

160. Die Rüge, mit der das Königreich Spanien geltend mache, dass es sich bei dem vorgeworfenen Verhalten um ein Unterlassen handele, sei unzulässig, da sie im ersten Rechtszug nicht vorgebracht worden sei. Die Haftung der Gemeinschaft könne jedenfalls sowohl durch Unterlassungen als auch durch Handlungen der Organe ausgelöst werden.

Würdigung durch den Gerichtshof

161. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund ihrer jeweiligen Anschlussrechtsmittel beantragen der Rat u. a. die Aufhebung der Urteile FIAMM und Fedon und das Königreich Spanien die des Urteils FIAMM mit der Begründung, dass das Gericht Rechtsfehler begangen habe, indem es einen Grundsatz der Haftung der Gemeinschaft ohne rechtswidriges Verhalten, das ihren Organen zurechenbar sei, anerkannt habe, oder jedenfalls dadurch, dass es der Ansicht gewesen sei, dass ein solcher Grundsatz bei Vorliegen eines Verhaltens, wie es im vorliegenden Fall in Rede stehe, Anwendung finde. Ohne ein Anschlussrechtsmittel einzulegen, beantragt die Kommission, die Urteilsformel der angefochtenen Urteile aufrechtzuerhalten, aber die Gründe in dieser Hinsicht auszuwechseln.

162. Die Rügen, die sich gegen das Bestehen oder die Anwendbarkeit der Haftungsregelung wenden, die in den angefochtenen Urteilen Anwendung gefunden hat, sind vorrangig zu prüfen.

163. Würde nämlich der geltend gemachte Rechtsfehler festgestellt, wäre weder über den zweiten Rechtsmittelgrund betreffend die Außergewöhnlichkeit des entstandenen Schadens noch über die beiden anderen Anschlussrechtsmittelgründe zu entscheiden, von denen der eine die fehlende Sicherheit des Schadens und der andere den fehlenden Kausalzusammenhang betrifft, da die Haftungsregelung, in deren Rahmen diese drei Voraussetzungen gelten sollen, nicht bestünde oder nicht anwendbar wäre.

Zum ersten Anschlussrechtsmittelgrund und zu den Anträgen auf Auswechslung der Gründe wegen des Nichtbestehens einer Regelung über die Haftung ohne Fehlverhalten, wie sie in den angefochtenen Urteilen anerkannt wird

164. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach der in Randnr. 106 des vorliegenden Urteils angeführten ständigen Rechtsprechung aus Art. 288 Abs. 2 EG folgt, dass die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft und die Auslösung des Rechts auf Ersatz des erlittenen Schadens davon abhängen, dass die Voraussetzungen bezüglich der Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, des tatsächlichen Vorliegens eines Schadens und des Bestehens eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden nebeneinander erfüllt sind.

165. Auch hat der Gerichtshof wiederholt daran erinnert, dass diese Haftung nicht besteht, wenn nicht alle Voraussetzungen, von denen die in Art. 288 Abs. 2 EG bestimmte Schadensersatzpflicht abhängt, erfüllt sind (Urteil Oleifici Mediterranei/EWG, Randnr. 17).

166. So hat der Gerichtshof entschieden, dass der Gemeinschaftsrichter, wenn er feststellt, dass weder eine Handlung noch ein behauptetes Unterlassen eines Organs rechtswidrig sind, so dass die erste Voraussetzung, an die die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nach Art. 288 Abs. 2 EG geknüpft ist, nicht vorliegt, die Klage insgesamt abweisen kann, ohne dass die übrigen Voraussetzungen dieser Haftung, nämlich der Eintritt des Schadens und das Bestehen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Verhalten der Organe und dem behaupteten Schaden, geprüft zu werden brauchen (vgl. u. a. Urteil KYDEP/Rat und Kommission, Randnrn. 80 und 81).

167. Damit erkennt der Gerichtshof in einer gefestigten Rechtsprechung auf der Grundlage von Art. 288 Abs. 2 EG das Bestehen einer Regelung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft für rechtswidriges Verhalten ihrer Organe und die Anwendungsvoraussetzungen einer solchen Regelung an. Gleiches gilt dagegen nicht in Bezug auf eine Regelung der außervertraglichen Haftung ohne ein solches rechtswidriges Verhalten.

168. Entgegen den Ausführungen des Gerichts in den angefochtenen Urteilen kann zunächst aus der diesen Urteilen vorausgehenden Rechtsprechung nicht geschlossen werden, dass der Gerichtshof den Grundsatz einer solchen Regelung anerkannt hätte.

169. Wie der Gerichtshof u. a. in Randnr. 18 des Urteils Dorsch Consult/Rat und Kommission, auf das das Gericht in den Randnrn. 160 des Urteils FIAMM und 153 des Urteils Fedon verweist, in Erinnerung gerufen hat, hat sich der Gerichtshof bisher vielmehr in ständiger Rechtsprechung darauf beschränkt, bestimmte Voraussetzungen zu benennen, unter denen eine solche Haftung ausgelöst werden könnte, falls der Grundsatz der Haftung der Gemeinschaft für rechtmäßiges Handeln im Gemeinschaftsrecht anerkannt werden sollte (vgl. auch in ähnlicher Weise Urteil vom 6. Dezember 1984, Biovilac/EWG, 59/83, Slg. 1984, 4057, Randnr. 28). Allein unter dieser Voraussetzung hat der Gerichtshof insoweit in Randnr. 19 des Urteils Dorsch Consult/Rat und Kommission festgestellt, dass, sollte eine solche Haftung im Grundsatz anerkannt werden, sie zumindest erfordern würde, dass drei Voraussetzungen – tatsächliches Vorliegen des Schadens, ursächlicher Zusammenhang zwischen diesem und dem betreffenden Handeln sowie die Qualifikation des Schadens als außergewöhnlicher und besonderer Schaden – nebeneinander erfüllt sind.

170. Zu der im Gemeinschaftsrecht anerkannten Haftungsregelung hat der Gerichtshof unter Hinweis darauf, dass Art. 288 Abs. 2 EG im Bereich der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft für den durch deren Organe oder Bedienstete in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden auf die allgemeinen Rechtsgrundsätze verweist, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, ausgeführt, dass dieser in Art. 288 EG ausdrücklich aufgestellte Grundsatz der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft nur eine Ausprägung des in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten geltenden allgemeinen Grundsatzes ist, dass eine rechtswidrige Handlung oder Unterlassung die Verpflichtung zum Ersatz des verursachten Schadens nach sich zieht (Urteil Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnrn. 28 und 29).

171. Hinsichtlich der Haftung für normatives Handeln im Besonderen hat der Gerichtshof zudem sehr früh ausgeführt, dass zwar die Grundsätze, nach denen sich in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten die Haftung der öffentlichen Gewalt für Schäden bestimmt, die den Einzelnen durch den Erlass von Rechtsvorschriften zugefügt wurden, in den verschiedenen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich sind, dass sich aber feststellen lässt, dass Rechtsvorschriften, die Ergebnis wirtschaftspolitischer Entscheidungen sind, die Haftung der öffentlichen Gewalt nur ausnahmsweise und unter besonderen Umständen nach sich ziehen (Urteil Bayerische HNL Vermehrungsbetriebe u. a./Rat und Kommission, Randnr. 5).

172. Demgemäß hat der Gerichtshof u. a. entschieden, dass die Haftung der Gemeinschaft für einen Rechtsetzungsakt, der wirtschaftspolitische Entscheidungen impliziert, unter Berücksichtigung von Art. 288 Abs. 2 EG nur durch eine hinreichend qualifizierte Verletzung einer höherrangigen, die Einzelnen schützenden Rechtsnorm ausgelöst werden kann (vgl. u. a. Urteile vom 13. Juni 1972, Compagnie d’approvisionnement, de transport et de crédit et Grands Moulins de Paris/Kommission, 9/71 und 11/71, Slg. 1972, 391, Randnr. 13, Bayerische HNL Vermehrungsbetriebe u. a./Rat und Kommission, Randnr. 4, vom 8. Dezember 1987, Les Grands Moulins de Paris/EWG, 50/86, Slg. 1987, 4833, Randnr. 8, und vom 6. Juni 1990, AERPO u. a./Kommission, C‑119/88, Slg. 1990, I‑2189, Randnr. 18).

173. Die Rechtsnorm, deren Verletzung festgestellt werden soll, muss bezwecken, dem Einzelnen Rechte zu verleihen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C‑352/98 P, Slg. 2000, I‑5291, Randnrn. 41 und 42, sowie vom 19. April 2007, Holcim [Deutschland]/Kommission, C‑282/05 P, Slg. 2007, I‑2941, Randnr. 47).

174. Die enge Konzeption der Haftung der Gemeinschaft wegen Wahrnehmung ihrer Rechtsetzungstätigkeit erklärt sich durch die Erwägung, dass die Wahrnehmung gesetzgeberischer Tätigkeit selbst dann, wenn die Rechtmäßigkeit der Rechtsakte gerichtlicher Kontrolle unterliegt, nicht jedes Mal durch die Möglichkeit von Schadensersatzklagen behindert werden darf, wenn das allgemeine Interesse der Gemeinschaft den Erlass normativer Maßnahmen gebietet, die die Interessen des Einzelnen beeinträchtigen können, und dass auf einem Rechtsetzungsgebiet, das durch ein für die Durchführung einer Gemeinschaftspolitik unerlässliches weites Ermessen gekennzeichnet ist, die Haftung der Gemeinschaft nur dann ausgelöst werden kann, wenn das betreffende Organ die Grenzen seiner Befugnisse offenkundig und erheblich überschritten hat (vgl. u. a. Urteil Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 45).

175. Schließlich ist hierzu festzustellen, dass der Gerichtshof zwar aufgrund der vergleichenden Prüfung der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten sehr früh die in Randnr. 170 des vorliegenden Urteils genannte Feststellung in Bezug auf die Übereinstimmung dieser Rechtsordnungen hinsichtlich der Anerkennung eines Grundsatzes der Haftung für rechtswidriges Handeln oder Unterlassen der öffentlichen Gewalt, einschließlich normativer Art, getroffen hat, dass dies aber keineswegs auch in Bezug auf das eventuelle Bestehen eines Grundsatzes der Haftung für rechtmäßiges Handeln oder Unterlassen der öffentlichen Gewalt, insbesondere wenn es normativer Art ist, gilt.

176. Aus all diesen Erwägungen ergibt sich, dass beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts keine Haftungsregelung besteht, nach der eine Haftung der Gemeinschaft wegen eines Verhaltens im Bereich ihrer Rechtsetzungsbefugnis ausgelöst werden kann, wenn die eventuelle Nichtübereinstimmung eines solchen Verhaltens mit den WTO-Übereinkünften vor dem Gemeinschaftsrichter nicht geltend gemacht werden kann.

177. Im vorliegenden Fall fügt sich das Verhalten, von dem die Klägerinnen behaupten, es habe ihnen einen Schaden zugefügt, in den Rahmen der Durchführung einer Gemeinsamen Marktorganisation ein und fällt offenkundig in den Bereich der Rechtsetzungstätigkeit des Gemeinschaftsgesetzgebers.

178. Es ist insoweit nicht von Bedeutung, ob das genannte Verhalten in einem positiven Handeln, nämlich dem Erlass der Verordnungen Nr. 1637/98 und Nr. 2362/98 im Anschluss an die Entscheidung des DSB vom 25. September 1997, zu sehen ist oder in einem Unterlassen, nämlich dem Umstand, die Handlungen nicht vorgenommen zu haben, die geeignet sind, eine korrekte Umsetzung dieser Entscheidung zu gewährleisten. Denn ein Unterlassen der Gemeinschaftsorgane kann ebenfalls zur Rechtsetzungstätigkeit der Gemeinschaft gehören, insbesondere im Rahmen einer Haftungsstreitsache (vgl. in diesem Sinne Urteil Les Grands Moulins de Paris/EWG, Randnr. 9).

179. Aus alledem folgt, dass das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen hat, dass es in den angefochtenen Urteilen das Bestehen einer Regelung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft für die rechtmäßige Ausübung ihrer Tätigkeiten, die in den Bereich der Rechtsetzung fallen, anerkannt hat.

180. Es sind jedoch insoweit zwei Klarstellungen geboten.

181. Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellung in Randnr. 179 des vorliegenden Urteils unbeschadet des weiten Wertungsspielraums erfolgt, über den der Gemeinschaftsgesetzgeber gegebenenfalls verfügt, um zu beurteilen, ob bei Erlass eines bestimmten Rechtsetzungsakts die Berücksichtigung bestimmter, sich aus diesem Erlass ergebender nachteiliger Auswirkungen es rechtfertigt, bestimmte Arten von Entschädigungen vorzusehen (vgl. in diesem Sinne im Bereich der Agrarpolitik Urteil vom 10. Juli 2003, Booker Aquaculture und Hydro Seafood, C‑20/00 und C‑64/00, Slg. 2003, I‑7411, Randnr. 85).

182. Zweitens ist daran zu erinnern, dass die Grundrechte nach ständiger Rechtsprechung zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehören, deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat.

183. Insbesondere hinsichtlich des Eigentumsrechts und der freien Berufsausübung hat der Gerichtshof seit Langem anerkannt, dass diese Rechte zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehören, wobei er jedoch betont, dass diese Grundsätze keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen können, sondern im Hinblick auf ihre gesellschaftliche Funktion gesehen werden müssen. So hat er entschieden, dass zwar die Ausübung des Eigentumsrechts und die freie Berufsausübung namentlich im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation Beschränkungen unterworfen werden können, dass aber Voraussetzung dafür ist, dass diese Beschränkungen tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 1989, Schräder HS Kraftfutter, 265/87, Slg. 1989, 2237, Randnr. 15, Deutschland/Rat, Randnr. 78, und vom 30. Juni 2005, Alessandrini u. a./Kommission, C‑295/03 P, Slg. 2005, I‑5673, Randnr. 86).

184. Daraus folgt, dass ein Rechtsetzungsakt der Gemeinschaft, dessen Anwendung zu Beschränkungen des Rechts auf Eigentum und der freien Berufsausübung führt, die, gegebenenfalls gerade deshalb, weil keine zur Vermeidung oder zum Ausgleich dieser Beeinträchtigung geeignete Entschädigung vorgesehen wurde, den Wesensgehalt dieser Rechte in unverhältnismäßiger und nicht tragbarer Weise berühren würden, die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auslösen könnte.

185. In Anbetracht der Merkmale der vorliegenden Rechtssachen ist auch daran zu erinnern, dass sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, dass kein Wirtschaftsteilnehmer ein Eigentumsrecht an einem Marktanteil geltend machen kann, den er zu einem bestimmten Zeitpunkt besessen hat, da ein solcher Marktanteil nur eine augenblickliche wirtschaftliche Position darstellt, die den mit einer Änderung der Umstände verbundenen Risiken ausgesetzt ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Deutschland/Rat, Randnr. 79, und Alessandrini u. a./Kommission, Randnr. 88). Der Gerichtshof hat auch klargestellt, dass der durch das Eigentumsrecht oder den allgemeinen Grundsatz der freien Berufsausübung gewährleistete Schutz keinesfalls auf bloße kaufmännische Interessen oder Aussichten ausgedehnt werden kann, deren Ungewissheit zum Wesen wirtschaftlicher Tätigkeit gehört (Urteil vom 14. Mai 1974, Nold/Kommission, 4/73, Slg. 1974, 491, Randnr. 14).

186. Deshalb muss sich ein Wirtschaftsteilnehmer, dessen Tätigkeit u. a. in Ausfuhren in Drittstaaten besteht, dessen bewusst sein, dass die Wirtschaftsposition, die er in einem bestimmten Augenblick besitzt, durch verschiedene Umstände berührt und geändert werden kann, und dass dies auch den – im Übrigen in Art. 22 DSU ausdrücklich vorgesehenen und geregelten – Fall umfasst, dass ein Drittstaat als Reaktion auf die Haltung seiner Handelspartner im Rahmen der WTO Zugeständnisse aussetzt und zu diesem Zweck und nach Art. 22 Abs. 3 Buchst. a und f DSU die Waren frei auswählt, auf die diese Maßnahmen angewandt werden.

187. Obwohl sich aus den Randnrn. 176 und 179 des vorliegenden Urteils ergibt, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Rechtsmittel zurückzuweisen ist, wenn zwar die Gründe des Urteils des Gerichts eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts erkennen lassen, die Urteilsformel sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig erweist (vgl. u. a. Urteile vom 15. Dezember 1994, Finsider/Kommission, C‑320/92 P, Slg. 1994, I‑5697, Randnr. 37, vom 16. Dezember 1999, WSA/E, C‑150/98 P, Slg. 1999, I‑8877, Randnr. 17, und vom 13. Juli 2000, Salzgitter/Kommission, C‑210/98 P, Slg. 2000, I‑5843, Randnr. 58).

188. Dies ist hier der Fall. Der Gerichtshof hat nämlich festgestellt, dass das Gemeinschaftsrecht bei seinem derzeitigen Stand keine Regelung vorsieht, die eine Haftung der Gemeinschaft wegen ihrer Rechtsetzungstätigkeit ermöglicht, wenn eine eventuelle Nichtübereinstimmung dieses Verhaltens mit den WTO-Übereinkommen vor einem Gemeinschaftsgericht nicht geltend gemacht werden kann. Die Schadensersatzanträge der Klägerinnen waren u. a. auf die Haftung der Gemeinschaft wegen eines solchen Verhaltens gerichtet. Unter diesen Umständen musste das Gericht diese Anträge zurückweisen, unabhängig von den Argumenten, auf die die Klägerinnen diese Anträge stützten (vgl. entsprechend Urteil Salzgitter/Kommission, Randnr. 59). Das Gericht hätte die Anträge der Klägerinnen somit aus diesem Grund zurückweisen müssen, wenn es nicht den Rechtsfehler begangen hätte, der dazu geführt hat, dass es sie aus anderen Gründen zurückgewiesen hat (vgl. entsprechend Urteile Finsider/Kommission, Randnr. 38, und WSA/E, Randnr. 18).

189. Folglich geht der erste Anschlussrechtsmittelgrund, obwohl er begründet ist, ins Leere, so dass er zurückzuweisen ist (vgl. entsprechend Urteil Salzgitter/Kommission, Randnr. 60).

Zum zweiten Rechtsmittelgrund sowie zum zweiten und zum dritten Anschlussrechtsmittelgrund

190. Unter Berücksichtigung der Feststellung in Randnr. 176 und der Erwägungen in Randnr. 163 des vorliegenden Urteils ist der zweite Rechtsmittelgrund betreffend den außergewöhnlichen Charakter des Schadens, der den Klägerinnen entstanden sein soll, und auch der zweite und der dritte Anschlussrechtsmittelgrund, von denen der eine die fehlende Sicherheit des Schadens betrifft und der andere den fehlenden Kausalzusammenhang zwischen diesem Schaden und dem Verhalten der Gemeinschaftsorgane, nicht zu prüfen.

Zu den Anträgen auf Entschädigung wegen der Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

191. Hilfsweise beantragen FIAMM und Fedon im Hinblick auf die überlange Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens die Gewährung einer angemessenen Entschädigung.

192. Unter Berufung auf das Urteil vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission (C‑185/95 P, Slg. 1998, I‑8417, Randnrn. 26 bis 49), macht FIAMM insoweit erstens geltend, dass die Rechtssache für sie eine beträchtliche finanzielle Bedeutung habe, zweitens, dass der Sachverhalt im vorliegenden Fall ganz eindeutig sei, drittens, dass keine der Parteien durch ihr Verhalten dazu beigetragen habe, das Verfahren in die Länge zu ziehen, und viertens, dass das Gericht sich nicht mit außergewöhnlichen Umständen habe auseinandersetzen müssen.

193. Die Kommission beantragt, diese Anträge von FIAMM und Fedon als unzulässig zurückzuweisen.

194. Hinsichtlich des Rechtsmittels von Fedon folge die Unzulässigkeit zunächst zwingend aus Art. 112 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, da Fedon ihren Antrag in keiner Weise begründet habe.

195. Hinsichtlich der beiden Rechtsmittel ergebe sich die Unzulässigkeit zwingend ratione materiae . Wie aus den Art. 57 und 58 der Satzung des Gerichtshofs folge, könne ein Rechtsmittel zum einen keine neuen Tatsachen betreffen, die im ersten Rechtszug noch nicht dargelegt worden seien. Zum anderen könne die lange Dauer des Verfahrens vor dem Gericht nicht als Verfahrensfehler gewertet werden, da sie keine Auswirkung auf die Entscheidung der Rechtsstreitigkeiten gehabt habe.

196. Schließlich sei diese Unzulässigkeit auch ratione personae gerechtfertigt, da die Gemeinschaft im vorliegenden Verfahren durch den Rat und die Kommission und nicht durch den Gerichtshof vertreten sei, zu dem das Gericht gehöre, dem die Ursache für die geltend gemachte Haftung im vorliegenden Fall zugerechnet werde.

197. Außerdem komme ein auf Billigkeit gestützter Schadensersatz, wie er im Urteil Baustahlgewebe/Kommission gewährt worden sei, im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da FIAMM und Fedon nicht verpflichtet seien, an den Gemeinschaftshaushalt einen Betrag zu zahlen, der herabgesetzt werden könnte.

198. Schließlich erkläre sich die lange Verfahrensdauer vor dem Gericht jedenfalls durch die Komplexität der Rechtssachen, durch die unvorhersehbaren Entwicklungen des Verfahrens aufgrund der Verbindung zahlreicher Rechtssachen, die in fünf verschiedenen Verfahrenssprachen eingereicht worden seien und an denen drei Organe sowie ein Streithelfer beteiligt gewesen seien, durch die Verweisung dieser Rechtssachen an einen erweiterten Spruchkörper sowie durch den Umstand, dass die Rechtssache Van Parys, die ähnliche Grundsatzfragen aufgeworfen habe, vor dem Gerichtshof anhängig gewesen sei.

199. Nach Ansicht des Königreichs Spanien sind die Anträge von FIAMM und Fedon unzulässig, da sie im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden seien und folglich in den angefochtenen Urteilen nicht hätten behandelt werden können.

Würdigung durch den Gerichtshof

200. Den Anträgen der Rechtsmittelführerinnen auf Gewährung eines angemessenen Ausgleichs wegen des Umstands, dass das Verfahren vor dem Gericht die angemessene Dauer überschritten habe, kann nicht stattgegeben werden.

201. Hinsichtlich des Antrags von Fedon genügt die Feststellung, dass dieser zwar in den Anträgen der Rechtsmittelschrift enthalten ist, in deren Text aber nicht mehr erwähnt wird.

202. Nach Art. 112 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung muss die Rechtsmittelschrift aber die Rechtsmittelgründe enthalten. Da solche Gründe, die sich von den Rechtsmittelanträgen unterscheiden, die ihrerseits in Art. 112 § 1 Buchst. d der Verfahrensordnung genannt sind, in der Rechtsmittelschrift von Fedon völlig fehlen, ist ihr Antrag auf angemessene Entschädigung, der keinerlei Begründung enthält, als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

203. Hinsichtlich des Antrags von FIAMM ist daran zu erinnern, dass bei Fehlen jedes Anhaltspunkts dafür, dass sich die Verfahrensdauer auf den Ausgang des Rechtsstreits ausgewirkt hat, der Rechtsmittelgrund, dass das Verfahren vor dem Gericht eine angemessene Verfahrensdauer überschritten habe, im Allgemeinen nicht zur Aufhebung des Urteils des Gerichts führen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Baustahlgewebe/Kommission, Randnr. 49).

204. In der vorliegenden Rechtssache hat FIAMM im Übrigen weder vorgetragen, dass sich die behauptete übermäßig lange Verfahrensdauer auf den Ausgang des Rechtsstreits ausgewirkt habe, noch hat sie beantragt, das Urteil FIAMM aus diesem Grund aufzuheben.

205. Wie sich aus Art. 113 § 1 der Verfahrensordnung ergibt, müssen die Rechtsmittelanträge die vollständige oder teilweise Aufhebung des Urteils des Gerichts und gegebenenfalls die vollständige oder teilweise Aufrechterhaltung der im ersten Rechtszug gestellten Anträge zum Gegenstand haben.

206. In der Rechtssache, in der das Urteil Baustahlgewebe/Kommission ergangen ist, auf das sich FIAMM beruft, war das beim Gerichtshof eingereichte Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts gerichtet, in dem dieses aufgrund der ihm zu diesem Zweck zustehenden Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung gegen die Klägerin eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsvorschriften verhängt hatte; die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung kann dem Gerichtshof selbst zukommen, wenn er ein solches Urteil des Gerichts aufhebt und über die Klage entscheidet.

207. In Randnr. 33 des genannten Urteils hat der Gerichtshof an das Recht der Klägerin auf einen fairen Prozess innerhalb angemessener Frist und insbesondere darauf, dass über die sachliche Begründetheit der ihr von der Kommission vorgeworfenen Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht und der deswegen gegen sie festgesetzten Geldbuße entschieden wird, erinnert.

208. Nach der Feststellung, dass das Gericht in diesem Fall eine solche angemessene Frist überschritten hatte, hat der Gerichtshof entschieden, dass aus Gründen der Prozessökonomie und im Hinblick darauf, dass gegen einen solchen Verfahrensfehler ein unmittelbarer und effektiver Rechtsbehelf gegeben sein muss, durch eine auf die Frage der Festsetzung der Höhe der Geldbuße beschränkte Aufhebung oder Abänderung des Urteils die Gewährung des erforderlichen angemessenen Ausgleichs in diesem Fall möglich war (Urteil Baustahlgewebe/Kommission, Randnrn. 47, 48 und 141).

209. Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen ein Urteil des Gerichts, mit dem eine auf Art. 288 Abs. 2 EG gestützte Schadensersatzklage abgewiesen wird.

210. Daraus ergibt sich, dass die Aufhebung eines solchen Urteils nicht dazu führen kann, dass ein angemessener Ausgleich wegen überlanger Dauer des Verfahrens vor dem Gericht durch eine Abänderung des angefochtenen Urteils gewährt wird, da weder das Gericht in einem solchen Verfahren noch der Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren dazu berufen sind, die Rechtsmittelführerinnen zur Zahlung eines Betrags zu verurteilen, von dem dieser angemessene Ausgleich gegebenenfalls abgezogen werden könnte.

211. Unter diesen Umständen ist der Antrag von FIAMM auf Gewährung eines angemessenen Ausgleichs wegen überlanger Dauer des Verfahrens vor dem Gericht ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen.

212. Im Übrigen ist, auch wenn der Zeitraum des Verfahrens vor dem Gericht im vorliegenden Fall beträchtlich war, die Angemessenheit der Frist anhand der Umstände jeder einzelnen Rechtssache und insbesondere anhand der Interessen, die in dem Rechtsstreit für den Betroffenen auf dem Spiel stehen, der Komplexität der Rechtssache sowie des Verhaltens des Klägers und der zuständigen Behörden zu beurteilen (vgl. u. a. Urteile Baustahlgewebe/Kommission, Randnr. 29, und vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C‑238/99 P, C‑244/99 P, C‑245/99 P, C‑247/99 P, C‑250/99 P bis C‑252/99 P und C‑254/99 P, Slg. 2002, I‑8375, Randnr. 210).

213. Was das Verhalten der zuständigen Behörde und den Grad der Komplexität der Rechtssache anbelangt, ist festzustellen, dass die lange Dauer des Verfahrens vor dem Gericht im vorliegenden Fall weitgehend durch das Zusammentreffen objektiver Umstände wie der Zahl der nacheinander beim Gericht eingereichten parallelen Rechtssachen und der Bedeutung der durch diese aufgeworfenen Rechtsfragen zu erklären ist.

214. Durch diese Umstände lässt sich nämlich eine Reihe von unvorhersehbaren Entwicklungen des Verfahrens erklären, die entscheidend dazu beigetragen haben, den Ausgang der betreffenden Rechtsstreitigkeiten zu verzögern, und die im vorliegenden Fall nicht als außergewöhnlich angesehen werden können, wie die Verbindung von sechs, in mehreren unterschiedlichen Verfahrenssprachen eingereichten Rechtssachen wegen des zwischen ihnen bestehenden Zusammenhangs und der Umstand, dass sie zunächst an einen erweiterten Spruchkörper verwiesen, dann, nach dem Ausscheiden des ursprünglich benannten Berichterstatters aus dem Amt, einem anderen Berichterstatter zugewiesen und schließlich an die Große Kammer des Gerichts verwiesen wurden, wobei es bei dieser letzten Verweisung zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung kam.

Kosten

215. Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Art. 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Art. 69 § 4 Abs. 1 der Verfahrensordnung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten tragen.

216. Da der Rat und die Kommission die Verurteilung von FIAMM und Fedon beantragt haben und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen die Kosten aufzuerlegen.

217. Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.

Tenor

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

2. Die Anschlussrechtsmittel werden zurückgewiesen.

3. Die Fabbrica italiana accumulatori motocarri Montecchio SpA, die Fabbrica italiana accumulatori motocarri Montecchio Technologies LLC, die Giorgio Fedon & Figli SpA und die Fedon America, Inc. tragen die Kosten des Rates der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

4. Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.