Rechtssache C-187/07

Strafverfahren

gegen

Dirk Endendijk

(Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Zutphen)

„Richtlinie 91/629/EWG − Entscheidung 97/182/EG − Kälberhaltung − Einzelbuchten − Verbot des Anbindens von Kälbern − Bedeutung des Verbs ‚anbinden‘ − Beschaffenheit und Länge der Bindevorrichtung − Abweichende Sprachfassungen − Einheitliche Auslegung“

Leitsätze des Urteils

1.        Gemeinschaftsrecht – Auslegung – Vorschriften in mehreren Sprachen

2.        Landwirtschaft – Rechtsangleichung – Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern – Richtlinie 91/629

(Richtlinie 91/629 des Rates)

1.        Die Gemeinschaftsbestimmungen müssen im Licht der Fassungen in allen Sprachen der Europäischen Gemeinschaft einheitlich ausgelegt und angewandt werden.

Die in einer der Sprachfassungen einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift verwendete Formulierung kann nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung dieser Vorschrift herangezogen oder insoweit Vorrang vor den anderen Sprachfassungen beanspruchen. Eine solche Vorgehensweise wäre mit dem Erfordernis einer einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts unvereinbar.

Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Gemeinschaftstextes voneinander ab, so muss die fragliche Vorschrift daher nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört.

(vgl. Randnrn. 22-24)

2.        Im Sinne der Richtlinie 91/629 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern in der durch die Entscheidung 97/182 geänderten Fassung ist ein Kalb angebunden, wenn es mit einer Bindevorrichtung festgehalten wird, unabhängig davon, wie diese Vorrichtung beschaffen ist oder wie lang sie ist oder warum das Tier festgebunden ist.

(vgl. Randnr. 26 und Tenor)







URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)

3. April 2008(*)

„Richtlinie 91/629/EWG − Entscheidung 97/182/EG − Kälberhaltung − Einzelbuchten − Verbot des Anbindens von Kälbern − Bedeutung des Verbs ‚anbinden‘ − Beschaffenheit und Länge der Bindevorrichtung − Unterschiedliche Sprachfassungen − Einheitliche Auslegung“

In der Rechtssache C‑187/07

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht von der Rechtbank Zutphen (Niederlande) mit Entscheidung vom 19. Februar 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 3. April 2007, in dem Strafverfahren gegen

Dirk Endendijk

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten U. Lõhmus, der Richterin P. Lindh und des Richters A. Arabadjiev (Berichterstatter),

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 2008,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von Herrn Dirk Endendijk, vertreten durch J. T. A. M. Mierlo, advocaat,

–        der niederländischen Regierung, vertreten durch C. Wissels und D. J. M. de Grave als Bevollmächtigte,

–        der belgischen Regierung, vertreten durch A. Hubert als Bevollmächtigte,

–        der griechischen Regierung, vertreten durch V. Kontolaimos und S. Charitaki als Bevollmächtigte,

–        der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch F. Erlbacher und M. van Heezik als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Wortes „anbinden“ im Sinne der Richtlinie 91/629/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABl. L 340, S. 28) in der durch die Entscheidung 97/182/EG der Kommission vom 24. Februar 1997 (ABl. L 76, S. 30) geänderten Fassung (im Folgenden: geänderte Richtlinie 91/629).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Strafverfahrens gegen Dirk Endendijk, dem zur Last gelegt wird, im Oktober 2005 Kälber unter Nr. 8 Satz 1 des Anhangs der geänderten Richtlinie 91/629 nicht entsprechenden Bedingungen angebunden gehalten zu haben.

 Rechtlicher Rahmen

 Gemeinschaftsrecht

3        Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 91/629 sieht vor, dass Kälber in Gruppen, in Einzelbuchten oder „in Ständen angebunden“ gehalten werden müssen. Diese Bestimmung gilt für alle neu erbauten oder wieder aufgebauten Betriebe ab 1. Januar 1994.

4        Die Richtlinie 97/2/EG des Rates vom 20. Januar 1997 zur Änderung der Richtlinie 91/629 (ABl. L 25, S. 24) hat diese Bestimmung nicht förmlich geändert, in Art. 3 der Richtlinie 91/629 aber einen neuen Abs. 3 eingefügt, der bestimmt:

„Ab dem 1. Januar 1998 gelten für alle neu gebauten oder renovierten Betriebsanlagen und alle Anlagen, die nach diesem Stichtag erstmals benutzt werden, folgende Bestimmungen:

a)      über 8 Wochen alte Kälber dürfen nicht in Einzelbuchten gehalten werden, es sei denn, es liegt eine tierärztliche Bescheinigung darüber vor, dass das betreffende Tier gesundheits‑ oder verhaltensbedingt abgesondert werden muss, um behandelt werden zu können. …

…“

5        Der Anhang der Richtlinie 91/629 enthielt in seiner ursprünglichen Fassung eine Nr. 8 mit folgendem Wortlaut:

„Werden die Kälber angebunden, so darf die verwendete Vorrichtung die Tiere nicht verletzen und muss regelmäßig überprüft und gegebenenfalls reguliert werden, um einen beschwerdefreien Sitz zu gewährleisten. Die Anbindevorrichtung muss lang genug sein, um dem Tier die unter Nummer 7 vorgesehene Bewegungsfreiheit [d. h. die Möglichkeit, sich mühelos hinzulegen, zu liegen, aufzustehen und sich zu putzen sowie Sichtkontakt zu anderen Kälbern] zu bieten. Sie muss so beschaffen sein, dass sich die Tiere möglichst nicht strangulieren oder verletzen können.“

6        Die Entscheidung 97/182 enthält einen Erwägungsgrund 5, der wie folgt lautet:

„Die Anbindehaltung von Kälbern ist problematisch. Aus diesem Grunde sollten Kälber in Einzelhaltung überhaupt nicht und Kälber in Gruppenhaltung nur kurzfristig während der Milchtränke angebunden werden.“

7        Die Entscheidung 97/182 hat den Anhang der Richtlinie 91/629 geändert und deren Nr. 8 durch den folgenden Text ersetzt:

„Kälber dürfen nicht angebunden werden. Von dieser Regelung ausgenommen sind Kälber in Gruppenhaltung, die während der Milch‑ oder Milchaustauschertränke für höchstens eine Stunde angebunden werden können. Die Anbindevorrichtung darf die Tiere nicht verletzen und ist regelmäßig zu überprüfen und erforderlichenfalls zu regulieren, um einen beschwerdefreien Sitz zu gewährleisten. Sie muss so beschaffen sein, dass sich die Tiere nicht strangulieren oder verletzen können und die unter Nummer 7 vorgesehene Bewegungsfreiheit [d. h. die Möglichkeit, sich mühelos hinzulegen, zu liegen, aufzustehen und sich zu putzen] gewährleistet ist.“

 Nationales Recht

8        Die Kälberverordnung (Kalverenbesluit, Staatsblad 1994, Nr. 576) enthält keine Definition des Wortes „anbinden“. Ihr Art. 3 Abs. 2 lautet:

„Kälber in Einzelbuchten und über acht Wochen alte Kälber, aus denen Fleischbullen werden sollen, werden nicht angebunden gehalten.“

9        In der Begründung der Verordnung heißt es hierzu, dass das Verbot, Kälber in Einzelbuchten anzubinden, „für alle Arten von Kälbern“ gelte.

10      Mit Verordnung vom 22. September 1997 (Staatsblad 1997, Nr. 478), die am 31. Dezember 1997 in Kraft trat, wurde die Kälberverordnung geändert, um den durch die Entscheidung 97/182 vorgenommenen Änderungen Rechnung zu tragen. Seitdem bestimmt Art. 2 Abs. 1 der Verordnung:

„Die Kälberhaltung erfolgt gemäß Nr. 8 Satz 1 des Anhangs [der geänderten Richtlinie 91/629].“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

11      Herrn Endendijk, einem niederländischen Züchter, wird zur Last gelegt, im Oktober 2005 entgegen Nr. 8 Satz 1 des Anhangs der geänderten Richtlinie 91/629 25 Kälber in Boxen angebunden gehalten zu haben.

12      Vor dem vorlegenden Gericht machte Herr Endendijk geltend, dass die in überdachten Einzelbuchten mit einer Größe von 2,50 m x 1,20 m gehaltenen Kälber am Hals mit einem Seil von etwa 3 m Länge festgebunden gewesen seien und sie daher nicht als angebunden im Sinne von Nr. 8 Satz 1 des Anhangs der geänderten Richtlinie 91/629 angesehen werden könnten.

13      Unter diesen Umständen hat die Rechtbank Zutphen das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Wie ist der Begriff „anbinden“ im Sinne der geänderten Richtlinie 91/629 auszulegen?

2.      Sind dabei das Material und die Länge der Bindevorrichtung sowie der Zweck des Anbindens in irgendeiner Weise von Bedeutung?

 Zu den Vorlagefragen

14      Da die beiden vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen eng miteinander zusammenhängen, sind sie gemeinsam zu beantworten.

15      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass zur Ermittlung des Sinnes des Wortes „anbinden“, da es in der geänderten Richtlinie 91/629 nicht definiert wird, auf den allgemeinen, dem Ausdruck gemeinhin zuerkannten Sinn abzustellen ist (Urteile vom 27. Januar 1988, Dänemark/Kommission, 349/85, Slg. 1988, 169, Randnr. 9, und vom 27. Januar 2000, DIR International Film u. a./ Kommission, C‑164/98 P, Slg. 2000, I‑447, Randnr. 26).

16      Sodann ist festzustellen, dass die geänderte Richtlinie 91/629 es ausdrücklich verbietet, Kälber anzubinden, wenn sie in Einzelbuchten gehalten werden. Insoweit präzisiert der Erwägungsgrund 5 der Entscheidung 97/182, dass „Kälber in Einzelhaltung … nicht … angebunden werden [sollten]“, was Nr. 8 des Anhangs der geänderten Richtlinie 91/629 wieder aufnimmt.

17      Nach dieser Nummer, wie sie in Randnr. 7 des vorliegenden Urteils wiedergegeben ist, dürfen „Kälber … nicht angebunden werden[, wobei von] dieser Regelung ausgenommen sind Kälber in Gruppenhaltung, die während der Milch‑ oder Milchaustauschertränke für höchstens eine Stunde angebunden werden können. …“

18      Daher kann der Auslegung, dass Kälber, die mit einer Bindevorrichtung von etwa 3 m Länge festgebunden seien, was ihnen einen gewissen Bewegungsradius verschaffe, nicht angebunden seien, da dieser Bewegungsradius den Anforderungen der geänderten Richtlinie 91/629 entspreche, nicht gefolgt werden.

19      Zum einen ergibt sich nämlich aus dem Wortlaut sowohl von Art. 3 Abs. 3 der geänderten Richtlinie 91/629 als auch aus Nr. 8 des Anhangs dieser Richtlinie, dass nur Kälber in Gruppenhaltung eventuell angebunden werden dürfen, während dies bei Kälbern in Einzelbuchten schlechthin verboten ist. Da das im Ausgangsverfahren aufgenommene Protokoll nur Feststellungen zu Kälbern in Einzelbuchten enthält, kommt demnach in dieser Rechtssache die Möglichkeit, Kälber anzubinden, gar nicht in Betracht.

20      Zum anderen ist außerdem darauf hinzuweisen, dass Kälber nur ganz ausnahmsweise angebunden werden dürfen, da die Möglichkeit dazu höchstens für die Dauer einer für die Milchtränke vorgesehenen Stunde besteht. Daher ist es nur für jeweils kurze Zeit ausnahmsweise erlaubt, Kälber anzubinden, allerdings auch dann nur unter Bedingungen, unter denen ihre Bewegungsfreiheit gewährleistet ist, so dass sie sich mühelos hinlegen, liegen, aufstehen und sich putzen können. Bei den Umständen, die der Angeklagte des Ausgangsverfahrens dafür anführt, dass seine Tiere nicht angebunden gewesen seien, handelt es sich mit anderen Worten gerade um diejenigen, die zugunsten der Tiere vorliegen müssen, wenn sie ausnahmsweise angebunden werden – eine Möglichkeit, die nur für Kälber in Gruppenhaltung besteht – wie sie bei den Kälbern des Angeklagten im Ausgangsverfahren nicht vorlagen.

21      Hinsichtlich des Umstands, dass Nr. 8 des Anhangs der geänderten Richtlinie 91/629 in der niederländischen Sprachfassung mit der Verwendung des Wortes „Ketten“ („kettingen“) auf eine metallische Anbindevorrichtung Bezug nimmt, ist erstens darauf hinzuweisen, dass dies den Umfang der in der fraglichen Bestimmung vorgesehenen Ausnahme nicht verändert, die nur, während der Milchtränke, für Kälber in Gruppenhaltung gilt, wie sie bei den laut der Vorlageentscheidung in Einzelbuchten gehaltenen Kälbern des Angeklagten im Ausgangsverfahren nicht vorlag.

22      Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass der fragliche Ausdruck jedenfalls nicht allein in der Fassung dieser Nummer in niederländischer Sprache untersucht werden kann, da die Gemeinschaftsbestimmungen im Licht der Fassungen in allen Sprachen der Europäischen Gemeinschaft einheitlich ausgelegt und angewandt werden müssen (vgl. Urteile vom 7. Dezember 1995, Rockfon, C‑449/93, Slg. 1995, I‑4291, Randnr. 28, vom 2. April 1998, EMU Tabac u. a., C‑296/95, Slg. 1998, I‑1605, Randnr. 36, und vom 8. Dezember 2005, Jyske Finans, C‑280/04, Slg. 2005, I‑10683, Randnr. 31).

23      Nach ständiger Rechtsprechung kann die in einer der Sprachfassungen einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift verwendete Formulierung nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung dieser Vorschrift herangezogen oder ihr insoweit Vorrang vor den anderen Sprachfassungen eingeräumt werden. Eine solche Vorgehensweise wäre mit dem Erfordernis einer einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts unvereinbar (vgl. Urteil vom 12. November 1998, Institute of the Motor Industry, C‑149/97, Slg. 1998, I‑7053, Randnr. 16).

24      Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Gemeinschaftstextes voneinander ab, so muss die fragliche Vorschrift nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (Urteile vom 9. März 2000, EKW und Wein & Co, C‑437/97, Slg. 2000, I‑1157, Randnr. 42, und vom 1. April 2004, Borgmann, C‑1/02, Slg. 2004, I‑3219, Randnr. 25).

25      Es ist festzustellen, dass die anderen Sprachfassungen als die niederländische der Nr. 8 des Anhangs der geänderten Richtlinie 91/629 auf einen allgemeinen Ausdruck zurückgreifen. So verwendet z. B. die deutsche Sprachfassung den Ausdruck „Anbindevorrichtung“, die englische Sprachfassung das Wort „tether“ (Halterung), die französische Sprachfassung das Wort „attache“ (Befestigung, Halterung) und die italienische Sprachfassung den Ausdruck „attacco“ ([Ver‑]Bindung). Die Verwendung eines allgemeinen Ausdrucks ist angesichts erstens des in Randnr. 16 des vorliegenden Urteils genannten umfassenden Verbots und zweitens der von der geänderten Richtlinie 91/629 verlangten Bequemlichkeit für das Tier beim ausnahmsweisen Abweichen, unter den in Randnr. 17 des vorliegenden Urteils angeführten Voraussetzungen, vom Verbot des Anbindens der Kälber durchaus folgerichtig. Der Ausdruck „Kette“ erweist sich daher als dem vom Gemeinschaftsgesetzgeber verfolgten Ziel zuwiderlaufend.

26      Deshalb ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass ein Kalb im Sinne der geänderten Richtlinie 91/629 angebunden ist, wenn es mit einer Bindevorrichtung festgehalten wird, unabhängig davon, wie diese Vorrichtung beschaffen ist oder wie lang sie ist oder warum das Tier festgebunden ist.

 Kosten

27      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt:

Im Sinne der Richtlinie 91/629/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern in der durch die Entscheidung 97/182/EG der Kommission vom 24. Februar 1997 geänderten Fassung ist ein Kalb angebunden, wenn es mit einer Bindevorrichtung festgehalten wird, unabhängig davon, wie diese Vorrichtung beschaffen ist oder wie lang sie ist oder warum das Tier festgebunden ist.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Niederländisch.