URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

28. Februar 2008

Rechtssache C‑17/07 P

Wineke Neirinck

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Bediensteter auf Zeit – Vertragsbediensteter – Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik in Brüssel (OIB) – Einstellungsverfahren – Ablehnung einer Bewerbung – Anfechtungsklage – Schadensersatzklage“

Gegenstand: Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 14. November 2006, Neirinck/Kommission (T‑494/04, Slg. ÖD 2006, I‑A-2-0000 und II‑A-2-0000), mit dem das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerin auf Aufhebung der Entscheidungen der Kommission, mit denen ihre Bewerbung um die Stelle eines Juristen im Bereich Gebäudepolitik beim Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik in Brüssel (OIB) abgelehnt und ein anderer Bewerber auf diese Stelle ernannt wurde, und auf Schadensersatz abgewiesen hat

Entscheidung: Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 14. November 2006, Neirinck/Kommission (T‑494/04), wird insoweit aufgehoben, als das Gericht den Klagegrund der Verletzung der Pflicht zur Begründung der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 27. April 2004 zurückgewiesen hat, mit der die Rechtsmittelführerin über ihr Scheitern in der mündlichen Prüfung des Verfahrens zur Einstellung eines Vertragsbediensteten als Jurist im Bereich Gebäudepolitik beim Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik in Brüssel unterrichtet wurde. Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen. Die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 27. April 2004, mit der die Rechtsmittelführerin über ihr Scheitern in der mündlichen Prüfung des Verfahrens zur Einstellung eines Vertragsbediensteten als Jurist im Bereich Gebäudepolitik beim Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik in Brüssel unterrichtet wurde, wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt neben ihren eigenen Kosten sämtliche Kosten, die der Rechtsmittelführerin in den Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften entstanden sind.

Leitsätze

1.        Rechtsmittel – Gründe – Zulässigkeit – Prüfung von Amts wegen durch den Gerichtshof

2.        Rechtsmittel – Gründe – Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente – Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers – Unzulässigkeit

[Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 112 § 1 Buchst. c)]

3.        Beamte – Klage – Rechtsschutzinteresse – Von einem Kläger, der selbst nicht eingestellt werden kann, erhobene Anfechtungsklage gegen eine Einstellung – Unzulässigkeit

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

4.        Beamte – Beschwerende Entscheidung – Ablehnung einer Bewerbung – Begründungspflicht – Heilung eines Begründungsmangels im gerichtlichen Verfahren – Voraussetzungen

(Art. 253 EG; Beamtenstatut, Art. 25 Abs. 2 und 90 Abs. 2)

5.        Beamte – Vertragsbedienstete – Einstellung – Beurteilung der Befähigung der Bewerber – Ermessen des Auswahlausschusses – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen

(Beamtenstatut, Anhang III; Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 82)

6.        Beamte – Klage – Schadensersatzklage – Aufhebung der angefochtenen rechtswidrigen Handlung – Ausreichende Wiedergutmachung

(Beamtenstatut, Art. 91)