URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)
6. Dezember 2007
Rechtssache C‑59/06 P
Luigi Marcuccio
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
„Rechtsmittel – Beamter – Planstelle in einem Drittland – Neuzuweisung der Planstelle und Umsetzung des Stelleninhabers – Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte – Tragweite – Beweislast“
Gegenstand: Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 24. November 2005, Marcuccio/Kommission (T‑236/02, Slg. ÖD 2005, I‑A‑365 und II‑1621), mit dem das Gericht die Klage des Rechtsmittelführers auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission über die Neuzuweisung seiner Planstelle von der Delegation der Kommission in Luanda (Angola) an den Sitz des Organs in Brüssel sowie auf Schadensersatz abgewiesen hat
Entscheidung: Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 24. November 2005, Marcuccio/Kommission (T‑236/02), wird aufgehoben. Die Sache wird an das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Leitsätze
Beamte – Grundsätze – Verteidigungsrechte – Umfang – Verpflichtung zur Anhörung des Betroffenen vor dem Erlass einer Entscheidung, die mit seiner Umsetzung gegen seinen Willen verbunden ist – Beweislast