Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 29. November 2007 –Italien/Kommission
(Rechtssache C‑417/06 P)
„Rechtsmittel – Zulässigkeit – Strukturfonds – Finanzierung der Gemeinschaftsinitiativen – Änderung der Richtgrößen für die Aufteilung – Durchführung der rechtskräftigen Entscheidung“
1. Nichtigkeitsklage – Nichtigkeitsurteil – Wirkungen (Art. 233 EG) (vgl. Randnrn. 50-53, 59-60, 65-66)
2. Rechtsmittel – Gründe – Unzureichende oder widersprüchliche Begründung (Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 112 § 1 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 75-76)
Gegenstand
| Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 13. Juli 2006, Italien/Kommission (T‑225/04), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2003) 3971 endg. der Kommission vom 26. November 2003 über die Richtgrößen für die Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen für Gemeinschaftsinitiativen des Zeitraums 1994 bis 1999 auf die Mitgliedstaaten sowie aller mit ihr zusammenhängenden früheren Rechtsakte abgewiesen hat |
Tenor
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Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
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Die Italienische Republik trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften. |