Rechtssache C‑325/05
Ismail Derin
gegen
Landkreis Darmstadt-Dieburg
(Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Darmstadt)
„Assoziation EWG–Türkei – Art. 59 des Zusatzprotokolls – Art. 6, 7 und 14 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats – Recht auf freien Zugang zur Beschäftigung nach Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich – Daraus abgeleitetes Aufenthaltsrecht – Türkischer Staatsangehöriger, der älter als 21 Jahre alt ist und von seinen Eltern keinen Unterhalt mehr erhält − Strafrechtliche Verurteilungen − Voraussetzungen für den Verlust erworbener Rechte − Vereinbarkeit mit dem Grundsatz, dass der Republik Türkei keine günstigere Behandlung gewährt werden darf als diejenige, die sich die Mitgliedstaaten untereinander einräumen“
Leitsätze des Urteils
Völkerrechtliche Verträge – Assoziierungsabkommen EWG–Türkei – Durch das Assoziierungsabkommen EWG–Türkei geschaffener Assoziationsrat – Beschluss Nr. 1/80 – Familienzusammenführung – Kind eines türkischen Arbeitnehmers, das das Recht auf freien Zugang zu einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis erworben hat
(Zusatzprotokoll zum Assoziierungsabkommen EWG–Türkei, Art. 59; Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG–Türkei, Art. 7 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1)
Nach der Systematik und dem Zweck des Beschlusses Nr. 1/80 über die Entwicklung der Assoziation, der von dem durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten Assoziationsrat erlassen wurde, verliert ein türkischer Staatsangehöriger, der als Kind im Wege der Familienzusammenführung in einen Mitgliedstaat einreisen durfte und das Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nach Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich dieses Beschlusses erworben hat, das von diesem Recht auf freien Zugang abgeleitete Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat nur in zwei Fallgruppen, nämlich
– wenn seine Anwesenheit im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses darstellt oder
– wenn er den Aufnahmemitgliedstaat für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlässt,
und zwar auch dann, wenn er älter als 21 Jahre ist, von seinen Eltern keinen Unterhalt mehr erhält, sondern im betreffenden Mitgliedstaat ein selbständiges Leben führt, und dem Arbeitsmarkt mehrere Jahre lang wegen der Verbüßung einer gegen ihn verhängten und nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von solcher Dauer nicht zur Verfügung gestanden hat.
Diese Auslegung ist nicht mit den Anforderungen des Art. 59 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen unvereinbar, wonach der Türkei keine günstigere Behandlung gewährt werden darf als diejenige, die sich die Mitgliedstaaten untereinander einräumen.
(vgl. Randnrn. 54, 57, 75 und Tenor)
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)
18. Juli 2007(*)
„Assoziierung EWG–Türkei – Art. 59 des Zusatzprotokolls – Art. 6, 7 und 14 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats – Recht auf freien Zugang zur Beschäftigung nach Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich – Daraus abgeleitetes Aufenthaltsrecht – Türkischer Staatsangehöriger, der älter als 21 Jahre alt ist und von seinen Eltern keinen Unterhalt mehr erhält − Strafrechtliche Verurteilungen − Voraussetzungen für den Verlust erworbener Rechte − Vereinbarkeit mit dem Grundsatz, dass der Republik Türkei keine günstigere Behandlung gewährt werden darf als diejenige, die sich die Mitgliedstaaten untereinander einräumen“
In der Rechtssache C‑325/05
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Verwaltungsgericht Darmstadt (Deutschland) mit Entscheidungen vom 17. August und 21. September 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 26. August und 29. September 2005, in dem Verfahren
Ismail Derin
gegen
Landkreis Darmstadt-Dieburg
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter R. Schintgen (Berichterstatter), A. Tizzano, M. Ilešič und E. Levits,
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 2006,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma und C. Schulze-Bahr als Bevollmächtigte,
– der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von W. Ferrante, avvocato dello Stato,
– der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch S. Nwaokolo als Bevollmächtigte im Beistand von T. Ward, Barrister,
– der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Rozet und I. Kaufmann-Bühler als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. Januar 2007
folgendes
Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 59 des Zusatzprotokolls, das am 23. November 1970 in Brüssel unterzeichnet und durch die Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt wurde (ABl. L 293, S. 1, im Folgenden: Zusatzprotokoll), sowie der Art. 6, 7 und 14 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (im Folgenden: Beschluss Nr. 1/80). Der Assoziationsrat wurde durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichtet, das am 12. September 1963 in Ankara von der Republik Türkei einerseits und den Mitgliedstaaten der EWG und der Gemeinschaft andererseits unterzeichnet und durch den Beschluss 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 (ABl. 1964, Nr. 217, S. 3685) im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt wurde (im Folgenden: Assoziierungsabkommen).
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Derin, einem türkischen Staatsangehörigen, und dem Landkreis Darmstadt-Dieburg in einem Verfahren über die Ausweisung aus Deutschland.
Rechtlicher Rahmen
Assoziation EWG–Türkei
3 Ziel des Assoziierungsabkommens ist nach seinem Art. 2 Abs. 1, eine beständige und ausgewogene Verstärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien, auch im Bereich der Arbeitskräfte, zu fördern, u. a. durch die schrittweise Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Art. 12 des Abkommens), um die Lebensbedingungen des türkischen Volkes zu bessern und später den Beitritt der Republik Türkei zur Gemeinschaft zu erleichtern (vierter Erwägungsgrund der Präambel und Art. 28 des Abkommens).
4 Dazu sieht das Assoziierungsabkommen eine Vorbereitungsphase vor, die es der Republik Türkei ermöglichen soll, ihre Wirtschaft mithilfe der Gemeinschaft zu festigen (Art. 3 des Abkommens), eine Übergangsphase, in der die schrittweise Errichtung einer Zollunion und die Annäherung der Wirtschaftspolitiken vorgesehen ist (Art. 4 des Abkommens), und eine auf der Zollunion beruhende Endphase, die eine verstärkte Koordinierung der Wirtschaftspolitiken der Vertragsparteien einschließt (Art. 5 des Abkommens).
5 Art. 6 des Abkommens lautet:
„Um die Anwendung und schrittweise Entwicklung der Assoziationsregelung sicherzustellen, treten die Vertragsparteien in einem Assoziationsrat zusammen; dieser wird im Rahmen der Befugnisse tätig, die ihm in dem Abkommen zugewiesen sind.“
6 Art. 12 in Titel II „Durchführung der Übergangsphase“, Kapitel III „Sonstige Bestimmungen wirtschaftlicher Art“, des Assoziierungsabkommens bestimmt:
„Die Vertragsparteien vereinbaren, sich von den Artikeln [39 EG], [40 EG] und [41 EG] leiten zu lassen, um untereinander die Freizügigkeit der Arbeitnehmer schrittweise herzustellen.“
7 In Art. 22 Abs. 1 des Assoziierungsabkommens heißt es:
„Zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens und in den darin vorgesehenen Fällen ist der Assoziationsrat befugt, Beschlüsse zu fassen. Jede der beiden Parteien ist verpflichtet, die zur Durchführung der Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen zu treffen. …“
8 Das Zusatzprotokoll, das nach seinem Art. 62 Bestandteil des Assoziierungsabkommens ist, legt nach seinem Art. 1 die Bedingungen, die Einzelheiten und den Zeitplan für die Verwirklichung der in Art. 4 des Assoziierungsabkommens genannten Übergangsphase fest.
9 Das Zusatzprotokoll enthält einen Titel II „Freizügigkeit und Dienstleistungsverkehr“, dessen Kapitel I „Arbeitskräfte“ erfasst.
10 Art. 36 des Zusatzprotokolls, der zu Kapitel I gehört, bestimmt, dass die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Türkei nach den Grundsätzen des Art. 12 des Assoziierungsabkommens zwischen dem Ende des zwölften und dem Ende des zweiundzwanzigsten Jahres nach dem Inkrafttreten des genannten Abkommens schrittweise hergestellt wird und der Assoziationsrat die hierfür erforderlichen Regeln festlegt.
11 Art. 59 des Zusatzprotokolls in Titel IV „Allgemeine und Schlussbestimmungen“ lautet:
„In den von diesem Protokoll erfassten Bereichen darf der Türkei keine günstigere Behandlung gewährt werden als diejenige, die sich die Mitgliedstaaten untereinander auf Grund des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft einräumen.“
12 Der Beschluss Nr. 1/80 soll nach seinem dritten Erwägungsgrund im sozialen Bereich zu einer besseren Regelung zugunsten der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen gegenüber der mit Beschluss Nr. 2/76 des Assoziationsrats vom 20. Dezember 1976 eingeführten Regelung führen.
13 Die Artikel 6, 7 und 14 des Beschlusses Nr. 1/80 stehen in dessen Kapitel II „Soziale Bestimmungen“ im Abschnitt 1 „Fragen betreffend die Beschäftigung und die Freizügigkeit der Arbeitnehmer“.
14 Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 bestimmt:
„Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat
– nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;
– nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung – vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs – das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaats eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;
– nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.“
15 Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 sieht vor:
„Die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen,
– haben vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben;
– haben freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben.
Die Kinder türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, können sich unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedstaat dort auf jedes Stellenangebot bewerben, sofern ein Elternteil in dem betreffenden Mitgliedstaat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war.“
16 Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 lautet:
„Dieser Abschnitt gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind.“
Sonstige Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts
17 Art. 10 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2434/92 des Rates vom 27. Juli 1992 (ABl. L 245, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1612/68) bestimmt:
„(1) Bei dem Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist, dürfen folgende Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit Wohnung nehmen:
a) sein Ehegatte sowie die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird;
b) seine Verwandten und die Verwandten seines Ehegatten in aufsteigender Linie, denen er Unterhalt gewährt.
(2) Die Mitgliedstaaten begünstigen den Zugang aller nicht in Absatz 1 genannten Familienangehörigen, denen der betreffende Arbeitnehmer Unterhalt gewährt oder mit denen er im Herkunftsland in häuslicher Gemeinschaft lebt.“
18 Art. 11 der Verordnung Nr. 1612/68 lautet:
„Der Ehegatte eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit ausübt, sowie die Kinder dieses Staatsangehörigen, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen er Unterhalt gewährt, haben, selbst wenn sie nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, das Recht, im gesamten Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats irgendeine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis auszuüben.“
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
19 Aus dem Vorlagebeschluss ergibt sich, dass Herr Derin, der am 30. September 1973 geboren wurde, die Erlaubnis erhielt, am 1. Juli 1982 zum Zweck der Familienzusammenführung zu seinen Eltern in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen.
20 Die Eltern von Herrn Derin waren in diesem Mitgliedstaat für 6 bzw. 24 Jahre rechtmäßig als Arbeitnehmer beschäftigt.
21 Nach seiner Einreise nach Deutschland besuchte Herr Derin von August 1982 bis Juli 1988 die Grundschule und von August 1988 bis Juli 1990 eine Berufsschule. Er schloss seine Schulausbildung im Laufe des Jahres 1991 mit der Mittlere‑Reife-Prüfung ab.
22 Nach Abschluss seiner Schulausbildung war Herr Derin nacheinander bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt, doch dauerten seine Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber stets weniger als ein Jahr.
23 Von 1992 bis 1996 war Herr Derin rechtmäßig als Selbständiger tätig.
24 Am 3. September 2001 begann er eine Umschulung zum Berufskraftfahrer, musste diese aber wegen seiner Inhaftierung abbrechen. Am 17. Januar 2005 ging er jedoch erneut ein Arbeitsverhältnis ein.
25 Seit dem 10. Dezember 1990 ist Herr Derin Inhaber einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis in Deutschland.
26 Im Herbst 1994 verließ er die elterliche Wohnung und gründete seinen eigenen Hausstand. Seiner türkischen Ehefrau wurde die Erlaubnis erteilt, am 24. Februar 2002 zu ihm nach Deutschland zu ziehen.
27 Herr Derin wurde seit August 1994 mehrmals zu Geldstrafen wegen verschiedener Straftaten und mit Urteil vom 13. Dezember 2002 zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zweieinhalb Jahren wegen Einschleusens von Ausländern nach Deutschland verurteilt.
28 Mit Verfügung vom 24. November 2003 wurde er für unbefristete Dauer aus Deutschland ausgewiesen. Ihm wurde die Abschiebung aus der Haft angekündigt.
29 Nach Ansicht der zuständigen nationalen Verwaltung erfüllt Herr Derin die Voraussetzungen einer Regelausweisung nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 des Ausländergesetzes (im Folgenden: AuslG), wonach ein Ausländer in der Regel ausgewiesen wird, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Da der Kläger des Ausgangsverfahrens jedoch eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitze und als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist sei, genieße er besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 AuslG und könne daher nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Die Verwaltung sei im vorliegenden Fall daher verpflichtet gewesen, über die Ausweisung gemäß § 47 Abs. 3 Satz 2 AuslG nach Ermessen zu entscheiden.
30 Herr Derin halte sich zwar bereits seit seiner Jugend in Deutschland auf, habe es bislang allerdings nicht geschafft, sich vollständig in die deutsche Gesellschaft zu integrieren. Er sei erstmals 1994 strafrechtlich in Erscheinung getreten und seitdem permanent straffällig geworden. Ihm fehle offensichtlich jedes Unrechtsempfinden, da die ausgesprochenen Strafen keine Veränderung seines Verhaltens herbeigeführt hätten. Daher sei anzunehmen, dass auch seine erstmalige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe keine Verhaltensänderung herbeiführen werde. Durch die Ausweisung von Herrn Derin könne auch erreicht werden, dass andere ausländische Staatsangehörige, die sich so der schwerwiegenden Folgen eines Einschleusens von Ausländern in einen Mitgliedstaat bewusst würden, von ähnlichen Taten abgehalten würden. Dem bandenmäßigen Einschleusen von Ausländern sei energisch entgegenzuwirken, da für Deutschland ein Problem durch die Vielzahl der dort befindlichen illegalen Ausländer bestehe. Der Kläger des Ausgangsverfahrens habe zudem keine Rechtsstellung gemäß Art. 6 Abs. 1 oder Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80, denn er sei nicht über einen Zeitraum von einem Jahr ununterbrochen bei demselben Arbeitgeber beschäftigt gewesen, lebe nicht mehr mit seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft und erhalte von ihnen keinen Unterhalt mehr.
31 Nachdem sein Widerspruch gegen diese Ausweisungsverfügung am 15. September 2004 zurückgewiesen worden war, erhob Herr Derin am 5. Oktober 2004 Klage beim Verwaltungsgericht Darmstadt und machte geltend, er gehöre zu dem durch Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 begünstigten Personenkreis. Daher falle er unter Art. 14 dieses Beschlusses, der die Ausweisung vom Vorliegen einer konkreten Gefahr neuer erheblicher Störungen der öffentlichen Ordnung abhängig mache; diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt.
32 Nach Ansicht des Beklagten des Ausgangsverfahrens schützt Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 hingegen nur unterhaltsberechtigte Kinder türkischer Arbeitnehmer unter 21 Jahren.
33 Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass Herr Derin die Voraussetzungen für den Erwerb der in Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 vorgesehenen Rechte erfülle, da er mehr als fünf Jahre lang bei seinen Eltern gewohnt habe, die im Aufnahmemitgliedstaat wohnende türkische Arbeitnehmer seien.
34 Dieses Gericht stellt sich indessen die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein türkischer Staatsangehöriger in der Situation von Herrn Derin die nach Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 erworbenen Rechte verlieren könne.
35 Erstens habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 7. Juli 2005, Aydinli (C‑373/03, Slg. 2005, I‑6181), zwar entschieden, dass es nur zwei Gründe für den Verlust der durch diese Bestimmung verliehenen Rechte gebe, nämlich, dass gemäß Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 der Aufenthalt des türkischen Migranten im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats durch dessen persönliches Verhalten die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit tatsächlich und schwerwiegend gefährde oder dass der Betroffene das Hoheitsgebiet dieses Staates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen habe.
36 Im vorliegenden Fall sei bei Herrn Derin keiner dieser beiden Tatbestände für den Verlust der Rechte aus Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 gegeben.
37 Das vorlegende Gericht ist jedoch der Ansicht, dass nach Art. 59 des Zusatzprotokolls geprüft werden müsse, ob die Beschränkung auf zwei Verlusttatbestände für die Rechte aus Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 nicht zu einer Besserstellung der türkischen Staatsangehörigen gegenüber den Familienangehörigen eines Arbeitnehmers aus einem Mitgliedstaat führe, die nach Art. 10 der Verordnung Nr. 1612/68 das Recht hätten, bei diesem zu wohnen, wenn sie noch nicht 21 Jahre alt seien oder ihnen von diesem Unterhalt gewährt werde. Im vorliegenden Fall sei Herr Derin, der seit Herbst 1994 nicht mehr bei seinen Eltern wohne, das 30. Lebensjahr überschritten habe und nicht mehr gegenüber seiner Familie unterhaltsberechtigt sei, in Ermangelung anderer Möglichkeiten, seine Rechte nach dem Beschluss Nr. 1/80 zu beschränken, gegenüber den Kindern eines gemeinschaftsangehörigen Wanderarbeitnehmers privilegiert.
38 Zweitens, für den Fall, dass Herr Derin die Rechte, die er aus Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 ableiten könne, dadurch verloren habe, dass er über 21 Jahre alt sei, nicht mehr bei seinen Eltern wohne und keine Unterhaltsleistungen mehr von diesen erhalte, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob sich der Betroffene zum Schutz der nach Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 erlassenen Ausweisungsverfügung nicht auf eine andere Bestimmung dieses Beschlusses berufen könne, insbesondere ob Herr Derin nicht Personen gleichgestellt werden müsse, die Rechte gemäß Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 erworben hätten.
39 Unter diesen Umständen hat das Verwaltungsgericht Darmstadt das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist es mit Art. 59 des Zusatzprotokolls vereinbar, wenn ein türkischer Staatsangehöriger, der als Kind im Wege der Familienzusammenführung zu seinen in der Bundesrepublik Deutschland als Arbeitnehmer beschäftigten Eltern gezogen ist, sein aus dem Recht nach Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, abgeleitetes Aufenthaltsrecht – außer in den Fällen des Art. 14 dieses Beschlusses und bei Verlassen des Aufnahmemitgliedstaats für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe – auch dann nicht verliert, wenn er nach Vollendung des 21. Lebensjahres nicht mehr mit seinen Eltern zusammenlebt und von ihnen keinen Unterhalt erhält?
2. Genießt dieser türkische Staatsangehörige trotz des Verlusts der Rechtsposition nach Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 besonderen Ausweisungsschutz nach Art. 14 dieses Beschlusses, wenn er nach Auflösung der familiären Lebensgemeinschaft mit seinen Eltern unregelmäßig unselbständig beschäftigt gewesen ist, ohne durch seine Arbeitnehmereigenschaft eine eigenständige Rechtsposition aus Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 zu erlangen, und über einen Zeitraum von mehreren Jahren ausschließlich eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübte?
Zur ersten Frage
40 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die erste Frage auf die Situation eines türkischen Staatsangehörigen bezieht, der die Voraussetzungen für die Geltendmachung des nach Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 verliehenen Rechts auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis sowie des daraus abgeleiteten Aufenthaltsrechts erfüllt.
41 Zwar steht fest, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens tatsächlich solche Rechte nach der genannten Bestimmung erworben hat, doch haben die italienische Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs die Frage aufgeworfen, ob die Situation des Betroffenen nicht eher von Art. 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 erfasst werde.
42 Angesichts des Ausgangssachverhalts, wie er in der Vorlageentscheidung dargestellt wird, ist es nämlich wahrscheinlich, dass sich Herr Derin, der als Kind von im Aufnahmemitgliedstaat 6 bzw. 24 Jahre lang regelmäßig beschäftigten türkischen Eltern dort eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, auf die Rechte auf Zugang zur Beschäftigung und Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat aus Art. 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 berufen kann, der eine gegenüber Art. 7 Satz 1 günstigere Bestimmung ist (vgl. Urteile vom 19. November 1998, Akman, C‑210/97, Slg. 1998, I‑7519, Randnrn. 35 und 38, und vom 16. Februar 2006, Torun, C‑502/04, Slg. 2006, I‑1563, Randnrn. 22 bis 24).
43 Es ist jedoch allein Sache des vorlegenden Gerichts, die Tatsachen festzustellen, die dem von ihm zu entscheidenden Rechtsstreit zugrunde liegen, sowie zu entscheiden, welche der beiden in der vorhergehenden Randnummer genannten Bestimmungen im Ausgangsverfahren Anwendung findet.
44 Zudem ist die Vorlagefrage im Wesentlichen auf die Festlegung der Gründe gerichtet, aus denen ein türkischer Staatsangehöriger wie Herr Derin die Rechte verlieren kann, die ihm Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 betreffend den freien Zugang zur Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis und entsprechend den Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat verleiht.
45 Wie aber der Generalanwalt in den Nrn. 35 und 78 seiner Schlussanträge zutreffend ausgeführt hat, gelten für den Verlust der gemäß Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 erworbenen Rechte dieselben Voraussetzungen, unabhängig davon, ob der konkrete Ausgangssachverhalt unter den ersten oder den zweiten Absatz dieses Artikels fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil Torun, Randnrn. 21 bis 25).
46 Unter diesen Umständen ist die Frage, ob ein türkischer Staatsangehöriger wie der Kläger des Ausgangsverfahrens unter den ersten oder zweiten Absatz des Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 fällt, für die Prüfung der ersten Frage des vorlegenden Gerichts nicht erheblich.
47 Um auf die erste Vorlagefrage eine sachdienliche Antwort zu geben, ist zunächst festzustellen, dass, zum einen, Art. 7 Satz 1 ebenso wie Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 unstreitig in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung hat, so dass sich die türkischen Staatsangehörigen, die die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllen, unmittelbar auf die ihnen dadurch verliehenen Rechte berufen können (vgl. u. a. Urteil Torun, Randnr. 19), und dass, zum anderen, die Rechte, die Art. 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 dem Kind eines türkischen Arbeitnehmers hinsichtlich der Beschäftigung in dem betreffenden Mitgliedstaat verleiht, notwendig das Bestehen eines entsprechenden Aufenthaltsrechts des Betroffenen voraussetzen, da dem Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung sonst jede Wirkung genommen würde (vgl. u. a. Urteil vom 11. November 2004, Cetinkaya, C‑467/02, Slg. 2004, I‑10895, Randnr. 31).
48 Art. 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 erfasst den Fall eines türkischen Staatsangehörigen, der als Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehört oder angehört hat, entweder die Genehmigung erhalten hat, zum Zweck der Familienzusammenführung dorthin zu diesem Arbeitnehmer zu ziehen, oder der im Aufnahmemitgliedstaat geboren ist und stets dort gelebt hat (vgl. u. a. Urteil Aydinli, Randnr. 22).
49 Wie, erstens, der Gerichtshof hierzu bereits entschieden hat, steht der Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf diese Art von Fällen nicht entgegen, dass der Betroffene zum Zeitpunkt des Ausgangssachverhalts volljährig ist und nicht mehr in häuslicher Gemeinschaft mit seiner Familie zusammenlebt, sondern im betreffenden Mitgliedstaat ein von dem Arbeitnehmer unabhängiges Leben führt (vgl. u. a. Urteile Aydinli, Randnr. 22, und entsprechend Torun, Randnrn. 27 und 28).
50 Ein solcher türkischer Staatsangehöriger verliert daher ein nach Art. 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 erworbenes Recht nicht deshalb, weil Umstände der in der vorstehenden Randnummer genannten Art eintreten. Denn das Recht der Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers, nach einer gewissen Zeit Zugang zu einer Beschäftigung im Aufnahmemitgliedstaat zu haben, soll gerade ihre Stellung in diesem Staat festigen, indem ihnen die Möglichkeit gegeben wird, unabhängig zu werden (vgl. Urteil Aydinli, Randnr. 23).
51 Darüber hinaus verlangt zwar Art. 7 Satz 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 grundsätzlich, dass der Familienangehörige eines türkischen Arbeitnehmers mit diesem während des Zeitraums von drei Jahren, in dem der Betroffene selbst nicht die Voraussetzungen für einen Zugang zum Arbeitsmarkt im Aufnahmemitgliedstaat erfüllt, eine tatsächliche Lebensgemeinschaft führt (vgl. Urteile vom 17. April 1997, Kadiman, C‑351/95, Slg. 1997, I‑2133, Randnrn. 33, 37, 40, 41 und 44, vom 16. März 2000, Ergat, C‑329/97, Slg. 2000, I‑1487, Randnrn. 36 und 37, vom 22. Juni 2000, Eyüp, C‑65/98, Slg. 2000, I‑4747, Randnrn. 28 und 29, sowie Cetinkaya, Randnr. 30), doch sind die Mitgliedstaaten nicht befugt, den Aufenthalt eines Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers auch noch nach Ablauf dieses Dreijahreszeitraums von Voraussetzungen abhängig zu machen; das gilt erst recht für einen türkischen Migranten, der die Voraussetzungen des Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich erfüllt (vgl. Urteile Ergat, Randnrn. 37 bis 39, Cetinkaya, Randnr. 30, und Aydinli, Randnr. 24).
52 Wie der Generalanwalt in den Nrn. 30 und 31 sowie 120 bis 123 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, hat der Gerichtshof insoweit bezüglich der in Art. 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 genannten Familienangehörigen, die wie Herr Derin nach fünfjährigem ordnungsgemäßem Wohnsitz gemäß dem zweiten Gedankenstrich dieser Bestimmung ein Recht auf freien Zugang zur Beschäftigung im Aufnahmemitgliedstaat erworben haben, entschieden, dass aus der unmittelbaren Wirkung dieser Bestimmung nicht nur folgt, dass die Betroffenen hinsichtlich der Beschäftigung ein individuelles Recht unmittelbar aus dem Beschluss Nr. 1/80 herleiten können, sondern dass die praktische Wirksamkeit dieses Rechts außerdem notwendig das Bestehen eines entsprechenden Aufenthaltsrechts voraussetzt, das vom Fortbestehen der Voraussetzungen für den Zugang zu diesen Rechten unabhängig ist (vgl. insbesondere Urteile Ergat, Randnr. 40, Cetinkaya, Randnr. 31, und Aydinli, Randnr. 25).
53 Folglich kann der Umstand, dass die Voraussetzung für die Gewährung des fraglichen Rechts, im vorliegenden Fall die während einer gewissen Dauer bestehende Lebensgemeinschaft mit dem türkischen Arbeitnehmer, nicht mehr vorliegt, nachdem das Familienmitglied dieses Arbeitnehmers das in Rede stehende Recht erworben hat, dieses Recht nicht in Frage stellen (vgl. Urteil Aydinli, Randnr. 26). Eine andere Auslegung des Art. 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 entspräche nicht der Systematik und dem Zweck dieses Beschlusses, der die allmähliche Integration der türkischen Staatsangehörigen, die die Voraussetzungen einer der Bestimmungen dieses Beschlusses erfüllen und damit in den Genuss der darin vorgesehenen Rechte kommen, im Aufnahmemitgliedstaat fördern soll (vgl. u. a. Urteil vom 8. Mai 2003, Wählergruppe Gemeinsam, C‑171/01, Slg. 2003, I‑4301, Randnr. 79).
54 Zweitens kann es nach ständiger Rechtsprechung nur zwei Arten von Beschränkungen der Rechte geben, die Art. 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 den Familienangehörigen türkischer Arbeitnehmer verleiht, die die Voraussetzungen dieses Satzes erfüllen: Entweder stellt die Anwesenheit des türkischen Wanderarbeitnehmers im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses dar, oder der Betroffene hat das Hoheitsgebiet dieses Staates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen (vgl. Urteile Ergat, Randnrn. 45, 46 und 48, Cetinkaya, Randnrn. 36 und 38, Aydinli, Randnr. 27, und Torun, Randnr. 21).
55 Da der Beschluss Nr. 1/80 klar zwischen der Situation türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmemitgliedstaat eine bestimmte Zeit ordnungsgemäß beschäftigt waren (Art. 6 des Beschlusses), und der Situation der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufhaltenden Familienangehörigen dieser Arbeitnehmer (Art. 7 des Beschlusses) unterscheidet und Art. 7 nach der Systematik des Beschlusses lex specialis ist im Verhältnis zu den nach Maßgabe der Dauer der Ausübung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis schrittweise erweiterten Rechten, die unter den drei Gedankenstrichen des Art. 6 Abs. 1 festgelegt sind (vgl. Urteile vom 21. Oktober 2003, Abatay u. a., C‑317/01 und C‑369/01, Slg. 2003, I‑12301, Randnr. 78, Aydinli, Randnr. 19, und Torun, Randnr. 17), können die durch Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 verliehenen Rechte nicht unter den gleichen Umständen beschränkt werden wie die durch Art. 6 des Beschlusses verliehenen (vgl. Urteile Aydinli, Randnr. 31, und Torun, Randnr. 26).
56 Insbesondere kann der türkische Staatsangehörige, dem die Rechte nach Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 zuerkannt worden sind, diese Rechte weder deshalb verlieren, weil er wegen einer Verurteilung zu einer – auch mehrjährigen – Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, keine Beschäftigung ausgeübt hat, noch aufgrund der Tatsache, dass er zu keiner Zeit gemäß Art. 6 Abs. 1 dieses Beschlusses Rechte in Bezug auf Beschäftigung und Aufenthalt erworben hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Aydinli, Randnr. 28, und Torun, Randnr. 26). Denn im Gegensatz zu den türkischen Arbeitnehmern, auf die diese Bestimmung Anwendung findet, hängt die Rechtsstellung ihrer in Art. 7 des Beschlusses genannten Familienangehörigen nicht von der Ausübung einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ab.
57 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass nach der Systematik und dem Zweck des Beschlusses Nr. 1/80 ein türkischer Staatsangehöriger in der Lage des Klägers des Ausgangsverfahrens, der nach Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich dieses Beschlusses ein Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis erworben hat, das aus dem Recht auf freien Zugang abgeleitete Aufenthaltsrecht nur in zwei Fallgruppen verliert, d. h. nur in den Fällen des Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 oder bei Verlassen des Aufnahmemitgliedstaats für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe. Ein solcher türkischer Staatsangehöriger verliert dieses Aufenthaltsrecht hingegen weder deswegen, weil er aufgrund einer – auch mehrjährigen – Inhaftierung, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, längere Zeit vom Arbeitsmarkt abwesend war, noch deswegen, weil er zum Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung über 21 Jahre alt war, seinen Wohnsitz nicht mehr bei dem türkischen Arbeitnehmer hatte, von dem er sein Aufenthaltsrecht ableitet, und von ihm keinen Unterhalt mehr erhielt, sondern ein von diesem unabhängiges Leben führte (vgl. Urteile Aydinli, Randnr. 32, und entsprechend Torun, Randnr. 29).
58 Das vorlegende Gericht hat indessen Zweifel, ob die in der vorstehenden Randnummer wiedergegebene Auslegung mit Art. 59 des Zusatzprotokolls vereinbar ist.
59 Da es nicht davon überzeugt ist, dass die Verlusttatbestände für die nach Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 verliehenen Rechte mit dieser Auslegung abschließend erfasst sind, schlägt es vor, dass das Kind eines türkischen Arbeitnehmers über die Voraussetzungen hinaus, die von der in Randnr. 57 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung für die Wahrung erworbener Rechte aufgestellt worden seien, auch die Kriterien erfüllen müsse, die im abgeleiteten Gemeinschaftsrecht und insbesondere in Art. 10 Abs. 1 und Art. 11 der Verordnung Nr. 1612/68 vorgesehen seien; diese erfassten nur Kinder, die noch nicht 21 Jahre alt seien oder denen vom Arbeitnehmer Unterhalt gewährt werde.
60 Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 sei deshalb dahin auszulegen, dass ein türkischer Staatsangehöriger, der vor Erreichen des 21. Lebensjahrs im Wege der Familienzusammenführung mit seinen im Aufnahmemitgliedstaat beschäftigten Eltern in diesen Staat habe einreisen dürfen, das Recht auf Beschäftigung und das daraus abgeleitete Recht auf Aufenthalt in diesem Staat verliere, wenn er das 21. Lebensjahr vollende oder von seiner Familie keinen Unterhalt mehr erhalte.
61 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts hätte eine andere Auslegung dieser Bestimmung zur Folge, dass das Familienmitglied eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers gegenüber dem Kind eines Wanderarbeitnehmers privilegiert sei.
62 Hierzu ist zunächst festzustellen, dass nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1612/68 die Kinder eines Arbeitnehmers, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist, wenn sie noch nicht 21 Jahre alt sind oder ihnen Unterhalt gewährt wird, das uneingeschränkte Recht haben, bei diesem Wanderarbeitnehmer der Gemeinschaft Wohnung zu nehmen.
63 Art. 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 macht hingegen die Familienzusammenführung ausdrücklich von einer gemäß den Anforderungen der Regelung des Aufnahmemitgliedstaats erteilten Genehmigung für den Nachzug zum türkischen Wanderarbeitnehmer abhängig (vgl. Urteil vom 30. September 2004, Ayaz, C‑275/02, Slg. 2004, I‑8765, Randnrn. 34 und 35).
64 Im Rahmen der Assoziierung EWG–Türkei ist daher die Familienzusammenführung – abgesehen von dem besonderen Fall, dass der türkische Staatsangehörige im Aufnahmenmitgliedstaat geboren ist und stets dort gelebt hat – kein Recht der Familienangehörigen des türkischen Wanderarbeitnehmers, sondern sie hängt im Gegenteil von einer Entscheidung der nationalen Behörden ab, die allein in Anwendung des Rechts des betreffenden Mitgliedstaats getroffen wird, vorbehaltlich der Einhaltung der Menschenrechte, wie sie u. a. in Art. 8 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert sind (vgl. entsprechend Urteil vom 17. September 2002, Baumbast und R, C‑413/99, Slg. 2002, I‑7091, Randnr. 72).
65 Sodann haben nach Art. 11 der Verordnung Nr. 1612/68 die Kinder, die bei dem Arbeitnehmer Wohnung nehmen dürfen, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist, allein aus diesem Grund das Recht, im Aufnahmemitgliedstaat irgendeine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis auszuüben, während das Recht der Kinder eines türkischen Wanderarbeitnehmers auf Ausübung einer Beschäftigung in Art. 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 präzise geregelt ist, der dafür unterschiedliche Voraussetzungen aufstellt, je nachdem, wie lange sie bei dem türkischen Arbeitnehmer, von dem sie Rechte ableiten, ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben. So wird den türkischen Staatsangehörigen während der ersten drei Aufenthaltsjahre kein solches Recht gewährt, während sie nach drei Jahren mit einem ordnungsgemäßen Wohnsitz bei ihrer Familie vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten einzuräumenden Vorrangs das Recht haben, sich auf ein Stellenangebot zu bewerben. Erst nach fünf Jahren mit ordnungsgemäßem Wohnsitz haben sie freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.
66 Schließlich hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass türkische Staatsangehörige im Gegensatz zu den Arbeitnehmern der Mitgliedstaaten keine Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft genießen, sondern nur im Aufnahmemitgliedstaat bestimmte Rechte besitzen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 23. Januar 1997, Tetik, C‑171/95, Slg. 1997, I‑329, Randnr. 29, vom 11. Mai 2000, Savas, C‑37/98, Slg. 2000, I‑2927, Randnr. 59, und Wählergruppe Gemeinsam, Randnr. 89).
67 Außerdem gibt es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Voraussetzungen, unter denen die aus Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 abgeleiteten Rechte beschränkt werden können, zusätzlich zu der Ausnahme wegen der Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die gleichermaßen auf türkische Staatsangehörige wie auf Gemeinschaftsangehörige anwendbar ist (vgl. u. a. Urteil vom 10. Februar 2000, Nazli, C‑340/97, Slg. 2000, I‑957, Randnrn. 55, 56 und 63), einen zweiten Erlöschensgrund für diese Rechte, der nur die türkischen Migranten betrifft, nämlich den, dass sie den Aufnahmemitgliedstaat für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen (vgl. Randnrn. 54 und 57 des vorliegenden Urteils). Will sich der Betroffene in einem solchen Fall später erneut in dem fraglichen Mitgliedstaat niederlassen, können die Behörden dieses Staates verlangen, dass er erneut eine Aufenthaltserlaubnis beantragt, um zu dem türkischen Arbeitnehmer zu ziehen, wenn er noch von ihm abhängt, oder um auf der Grundlage von Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 dort eine Arbeit aufnehmen zu können (vgl. Urteil Ergat, Randnr. 49).
68 Angesichts der erheblichen Unterschiede in der jeweiligen Rechtsstellung ist unter diesen Umständen die Situation eines Kindes eines türkischen Wanderarbeitnehmers nicht mit der eines Kindes eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats zu vergleichen, zumal sich die günstigere Stellung des Letzteren unmittelbar aus dem Wortlaut der anwendbaren Regelung ergibt.
69 Daher kann entgegen der vom vorlegenden Gericht befürworteten Auslegung nicht angenommen werden, dass sich ein Familienmitglied eines türkischen Wanderarbeitnehmers, das die Genehmigung erhalten hat, zu diesem in einen Mitgliedstaat zu ziehen, aufgrund der Beschränkung der Verlusttatbestände für sein Aufenthaltsrecht, wie sie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt (vgl. Randnrn. 54 und 57 des vorliegenden Urteils), in einer günstigeren Situation befindet als ein Familienmitglied eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, so dass gegen die Regel des Art. 59 des Zusatzprotokolls verstoßen würde.
70 Die vom vorlegenden Gericht vorgeschlagene Auslegung berücksichtigt außerdem nicht, dass Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 und Art. 10 der Verordnung Nr. 1612/68 unterschiedlich formuliert sind.
71 Ferner hätte eine solche Auslegung unweigerlich zur Folge, dass die Rechtsstellung der Kinder türkischer Wanderarbeitnehmer mit zunehmender Integration im Aufnahmemitgliedstaat ungesicherter würde, obwohl mit Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 im Gegenteil eine fortschreitende Verbesserung der Situation der Familienangehörigen dieser Arbeitnehmer im betreffenden Mitgliedstaat angestrebt wird, indem ihnen erlaubt wird, dort nach einiger Zeit ein unabhängiges Leben zu führen.
72 Wie sich zudem aus den Gründen der Vorlageentscheidung ergibt, stützt sich die Auslegung des vorlegenden Gerichts, wie sie in Randnr. 60 des vorliegenden Urteils wiedergegeben ist, im Wesentlichen auf die Erwägungen in Nr. 52 der Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed in der Rechtssache, in der das Urteil Ayaz ergangen ist, obwohl Erwägungen dieser Art keinen Eingang in die Begründung jenes Urteils gefunden haben.
73 Da das vorlegende Gericht seine erste Frage nach Verkündung des Urteils Aydinli ausdrücklich mit dem Ziel umformuliert hat, den Gerichtshof zur Überprüfung der Richtigkeit dieses Urteils zu bewegen, ist noch darauf hinzuweisen, dass, zum einen, die in dem Urteil vorgenommene Auslegung des Geltungsumfangs des Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 nur die Auslegung dieser Bestimmung in der vorherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigt (Urteile Ergat und Cetinkaya). Zum anderen wurde diese Auslegung vom Gerichtshof aus denselben Gründen auf Art. 7 Satz 2 dieses Beschlusses erstreckt (Urteil Torun). Im Übrigen wird nichts vorgetragen, was geeignet wäre, die Sach- und Rechtslage des Ausgangsverfahrens deutlich von derjenigen in den Rechtssachen zu unterscheiden, in der die Urteile Ergat, Cetinkaya, Aydinli und Torun ergangen sind, so dass für den Gerichtshof im vorliegenden Fall kein hinreichender Anlass besteht, seine Rechtsprechung hierzu zu überdenken.
74 Schließlich ist für eine Situation wie die des Ausgangsverfahrens, in der von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats gegen einen türkischen Staatsangehörigen eine Ausweisungsverfügung erlassen wurde, nachdem er dort wegen verschiedener Verstöße gegen das nationale Recht verurteilt worden war, zu präzisieren, dass für die Ermächtigung der Mitgliedstaaten zum Ergreifen der erforderlichen Maßnahmen Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 einschlägig ist, allerdings unter dem Vorbehalt, dass diese Behörden das persönliche Verhalten des Straftäters sowie die gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr, die er für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, prüfen und außerdem den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile Nazli, Randnrn. 57 bis 61, und entsprechend vom 26. November 2002, Oteiza Olazabal, C‑100/01, Slg. 2002, I‑10981, Randnrn. 39, 43 und 44). Insbesondere kann eine auf Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 gestützte Ausweisung nur dann beschlossen werden, wenn das individuelle Verhalten des Betroffenen auf die konkrete Gefahr weiterer schwerer Störungen der öffentlichen Ordnung hindeutet. Eine Ausweisung kann daher nicht automatisch aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung zum Zweck der Generalprävention angeordnet werden (vgl. Urteil vom 7. Juli 2005, Dogan, C‑383/03, Slg. 2005, I‑6237, Randnr. 24).
75 Nach alledem ist auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass ein türkischer Staatsangehöriger, der als Kind im Wege der Familienzusammenführung in einen Mitgliedstaat einreisen durfte und das Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nach Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 erworben hat, das von diesem Recht auf freien Zugang abgeleitete Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat nur in zwei Fallgruppen verliert, nämlich
– in den Fällen des Art. 14 Abs. 1 dieses Beschlusses oder
– bei Verlassen des Aufnahmemitgliedstaats für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe,
und zwar auch dann, wenn er älter als 21 Jahre ist, von seinen Eltern keinen Unterhalt mehr erhält, sondern im betreffenden Mitgliedstaat ein selbständiges Leben führt, und dem Arbeitsmarkt mehrere Jahre lang wegen der Verbüßung einer gegen ihn verhängten und nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von solcher Dauer nicht zur Verfügung gestanden hat. Eine solche Auslegung ist nicht mit den Anforderungen des Art. 59 des Zusatzprotokolls unvereinbar.
Zur zweiten Frage
76 Angesichts der Antwort auf die erste Frage des vorlegenden Gerichts ist die zweite Vorlagefrage nicht zu beantworten.
Kosten
77 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:
Ein türkischer Staatsangehöriger, der als Kind im Wege der Familienzusammenführung in einen Mitgliedstaat einreisen durfte und das Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nach Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation, der von dem durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten Assoziationsrat erlassen wurde, erworben hat, verliert das von diesem Recht auf freien Zugang abgeleitete Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat nur in zwei Fallgruppen, nämlich
– in den Fällen des Art. 14 Abs. 1 dieses Beschlusses oder
– bei Verlassen des Aufnahmemitgliedstaats für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe,
und zwar auch dann, wenn er älter als 21 Jahre ist, von seinen Eltern keinen Unterhalt mehr erhält, sondern im betreffenden Mitgliedstaat ein selbständiges Leben führt, und dem Arbeitsmarkt mehrere Jahre lang wegen der Verbüßung einer gegen ihn verhängten und nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von solcher Dauer nicht zur Verfügung gestanden hat. Eine solche Auslegung ist nicht mit den Anforderungen des Art. 59 des Zusatzprotokolls unvereinbar, das am 23. November 1970 in Brüssel unterzeichnet und durch die Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt wurde.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Deutsch.