SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

YVES BOT

vom 7. Juni 2007(1)

Rechtssache C‑7/06 P

Beatriz Salvador García

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften



Rechtssache C‑8/06 P


Anna Herrero Romeu

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften



Rechtssache C‑9/06 P


Tomás Salazar Brier

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften



Rechtssache C‑10/06 P


Rafael De Bustamante Tello

gegen

Rat der Europäischen Union


„Rechtsmittel – Dienstbezüge – Auslandszulage – Art. 4 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts – Begriff ‚Dienst für einen anderen Staat oder eine internationale Organisation‘ – Dienst für eine Gebietskörperschaft – Dienst für eine Gesellschaft, die mit der Verteidigung der Interessen einer Gebietskörperschaft vor den Gemeinschaftsorganen beauftragt ist – Aufgaben als Assistent eines Abgeordneten des Europäischen Parlaments“





1.     Den vorliegenden Verfahren liegen die Rechtsmittel von Beatriz Salvador García, Anna Herrero Romeu und Tomás Salazar Brier, Beamte der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, und Rafael De Bustamante Tello, Beamter beim Rat der Europäischen Union, gegen die Urteile des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005(2) zugrunde, mit denen dieses ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidungen der Kommission(3) und des Rates(4), durch die ihnen die Auslandszulage sowie die nach Auffassung der Rechtsmittelführer damit verbundenen Einrichtungsbeihilfen und Tagegelder verweigert wurden, abgewiesen hat.

2.     Die Auslandszulage wird Gemeinschaftsbeamten gewährt, die ihren Wohnsitz bei Eintritt in den Dienst der Europäischen Gemeinschaften von dem Land, in dem sie ihren bisherigen Wohnsitz hatten, in das Land ihrer dienstlichen Verwendung verlegen mussten. Gemäß den Bestimmungen von Art. 4 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften(5) ist die Gewährung der Zulage an die Bedingung geknüpft, dass der Beamte nicht bereits vor seinem Dienstantritt seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Staats seiner dienstlichen Verwendung gehabt oder dort seine hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt hat.

3.     In dieser Vorschrift heißt es jedoch: „Bei Anwendung dieser Vorschrift bleibt die Lage unberücksichtigt, die sich aus dem Dienst für einen anderen Staat oder eine internationale Organisation ergibt.“

4.     Die Tragweite dieser Ausnahmeregelung ist in den vorliegenden Rechtssachen streitig. Die Rechtsmittelführer wenden sich gegen die Entscheidung des Gerichts, dass der Begriff „Dienst für einen anderen Staat“ nur für den Dienst für die zentralen Behörden eines anderen Staats gelte und folglich nicht den Dienst für eine Gebietskörperschaft wie die spanischen autonomen Gemeinschaften umfasse und erst recht nicht den Dienst für eine privatrechtliche Gesellschaft, die mit der Vertretung der Interessen einer autonomen Gemeinschaft vor den Gemeinschaftsorganen beauftragt sei, selbst wenn diese Gesellschaft mit einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe betraut worden sei. In einer Rechtssache wird ferner die Frage aufgeworfen, ob die Aufgaben als Assistent eines Abgeordneten des Europäischen Parlaments als Dienst für eine internationale Organisation im Sinne der in Frage stehenden Bestimmung angesehen werden können.

5.     Da die vier Rechtssachen überwiegend dasselbe Rechtsproblem betreffen, werden sie in den vorliegenden Schlussanträgen zusammen untersucht.

6.     Ich werde darlegen, dass der Begriff „Dienst für einen anderen Staat“ sich meiner Meinung nach nicht auf die Aufgaben beschränkt, die für die zentralen Behörden eines Staats wahrgenommen werden, sondern dass er auch Aufgaben umfasst, die für eine Gebietskörperschaft wahrgenommen werden, sowie Aufgaben für eine Organisation beliebiger Rechtsform, die kraft staatlichen Rechtsakts beauftragt wurde, unter staatlicher Aufsicht Aufgaben im öffentlichen Interesse auszuüben, z. B. die Wahrnehmung oder Verteidigung der Interessen einer Gebietskörperschaft vor den Gemeinschaftsorganen.

7.     Darüber hinaus werde ich erläutern, dass die Aufgaben als Assistent eines Abgeordneten des Europäischen Parlaments als Dienst für eine internationale Organisation im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts angesehen werden müssen, wenn der Assistent unmittelbar vom Abgeordneten beschäftigt wurde, d. h., wenn zwischen ihnen eine unmittelbare Rechtsbeziehung bestand.

8.     Ich werde darlegen, dass das Gericht in den angefochtenen Urteilen bei der Auslegung des Begriffs „Dienst für einen anderen Staat“ einen Rechtsfehler begangen hat, und ich werde erörtern, welche Konsequenzen aus diesem Rechtsfehler in jeder der vorliegenden Rechtssachen zu ziehen sind.

I –    Rechtlicher Rahmen

9.     Gemäß Art. 62 des Statuts umfassen die Dienstbezüge der Beamten der Europäischen Gemeinschaften ein Grundgehalt, Familienzulagen und andere Zulagen.

10.   Zu diesen Zulagen zählt die Auslandszulage, die gemäß Art. 69 des Statuts 16 % des Gesamtbetrags des Grundgehalts und der dem Beamten zustehenden Haushaltszulage und der ihm zustehenden Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder beträgt. Diese Zulage wird während des gesamten aktiven Dienstes des Beamten gezahlt.

11.   Eingeführt wurde diese Zulage durch die Verordnung Nr. 31 (EWG), Nr. 11 (EAG) vom 18. Dezember 1961 über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft, die am 1. Januar 1962 in Kraft trat(6).

12.   Die Auslandszulage ersetzte die Trennungszulage. Die Trennungszulage, die 20 % des Grundgehalts betrug, wurde Bediensteten gewährt, die vor Dienstantritt ihren ständigen Wohnsitz seit über sechs Monaten an einem Ort hatten, der sich bei Beamten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl mehr als 25 Kilometer und bei Beamten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft mehr als 70 Kilometer entfernt vom Sitz des Organs befand.

13.   Die Bedingungen, unter denen die Auslandszulage gewährt wird, sind in Art. 4 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts aufgeführt. Seit der Einführung dieser Zulage im Jahr 1961 sind diese Bedingungen unverändert geblieben. Die Vorschrift bestimmt:

„Eine Auslandszulage … wird gewährt,

a)      Beamten, die

–       die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie ihre Tätigkeit ausüben, nicht besitzen und nicht besessen haben und

–       während eines sechs Monate vor ihrem Dienstantritt ablaufenden Zeitraums von fünf Jahren in dem europäischen Hoheitsgebiet des genannten Staates weder ihre ständige hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt noch ihren ständigen Wohnsitz gehabt haben. Bei Anwendung dieser Vorschrift bleibt die Lage unberücksichtigt, die sich aus dem Dienst für einen anderen Staat oder eine internationale Organisation ergibt.

b)      Beamten, die die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie ihre Tätigkeit ausüben, besitzen oder besessen haben, jedoch während eines bei ihrem Dienstantritt ablaufenden Zeitraums von zehn Jahren aus einem anderen Grund als der Ausübung einer Tätigkeit in einer Dienststelle eines Staates oder in einer internationalen Organisation ihren ständigen Wohnsitz nicht in dem europäischen Hoheitsgebiet des genannten Staates hatten.

…“

14.   Gemäß Art. 4 Abs. 2 des Anhangs VII des Statuts haben Beamte, die die Staatsangehörigkeit des Staats ihrer dienstlichen Verwendung nicht besitzen und nicht besessen haben und die Bedingungen nach Abs. 1 nicht erfüllen, Anspruch auf eine Expatriierungszulage, die gleich dem vierten Teil der Auslandszulage ist.

15.   Einrichtungsbeihilfe und Tagegeld sind in den Art. 5 und 10 des Anhangs VII des Statuts geregelt.

16.   Art. 5 des Anhangs VII sieht in seiner zeitlich auf den Sachverhalt anwendbaren Fassung vor, dass Beamte, die die Bedingungen für eine Gewährung der Auslandszulage erfüllen, Anspruch auf eine Einrichtungsbeihilfe in Höhe eines Monatsgrundgehalts haben.

17.   Gemäß Art. 10 des genannten Anhangs haben Beamte, die nachweisen, dass sie ihren Wohnsitz ändern mussten, um ihren Wohnsitzverpflichtungen aus Art. 20 des Statuts nachzukommen, Anspruch auf ein Tagegeld, dessen Höhe sich nach Art. 10 bemisst.

II – Sachverhalt

18.   Die Sachverhalte, die den vier vorliegenden Rechtssachen zugrunde liegen, lassen sich folgendermaßen zusammenfassen.

A –    Rechtssache C‑7/06 P

19.   Frau Salvador García, die die spanische Staatsangehörigkeit besitzt, trat am 16. April 2001 als Beamtin in den Dienst der Kommission in Brüssel.

20.   Zuvor hatte sie von September 1991 bis Juli 1992 in Brüssel studiert und anschließend von Oktober 1992 bis Februar 1993 ein Praktikum bei der Kommission absolviert.

21.   Zwischen dem 1. Oktober 1993 und dem 31. Dezember 1994 arbeitete sie in dieser Stadt für die Regierung der Comunidad Autónoma de Navarra, anschließend war sie vom 21. Februar 1995 bis 20. August 1995 bei der Sociedad de Desarrollo de Navarra, Sodena, SA(7), beschäftigt. Diese Gesellschaft war mit der wirtschaftlichen Entwicklung jener autonomen Gemeinschaft beauftragt.

22.   Zwischen dem 1. September 1995 und dem 30. Juni 1996 war Frau Salvador García Assistentin eines Abgeordneten des Europäischen Parlaments.

23.   Im Juli und August 1996 arbeitete sie ehrenamtlich bei einer nichtstaatlichen Organisation in Peru.

24.   Vom 2. September 1996 bis 28. Februar 1997 arbeitete sie in Brüssel bei der Gesellschaft ECO, die von der Kommission mit technischen Hilfeleistungen beauftragt worden war.

25.   Zwischen dem 1. März 1997 und dem 31. März 1999 arbeitete sie in Brüssel für die Sociedad de Desarrollo Exterior de Navarra, Sodexna, SA(8). Diese Gesellschaft war mit der Außenwirtschaftsentwicklung der Comunidad Autónoma de Navarra beauftragt. Anschließend übte sie vom 1. April 1999 bis 15. April 2001 eine Tätigkeit als Vertreterin der Regierung dieser autonomen Gemeinschaft aus.

26.   Mit Entscheidung vom 28. Juni 2001 stellte die Kommission fest, dass der Rechtsmittelführerin weder die Auslandszulage noch die damit verbundenen Zulagen gewährt werden könnten.

27.   Mit Entscheidung vom 27. März 2002 wies die Kommmission die von der Rechtsmittelführerin erhobene Beschwerde zurück, da sie der Auffassung war, dass die von der Rechtsmittelführerin in Brüssel als Assistentin eines Abgeordneten des Europäischen Parlaments, im Dienst der Gesellschaften Sodena und Sodexna sowie für die Regierung der Comunidad Autónoma de Navarra ausgeübten Tätigkeiten nicht als „Dienst für einen anderen Staat oder eine internationale Organisation“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts angesehen werden könnten.

28.   Diese Tätigkeiten seien folglich zu berücksichtigen, und der in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich des Anhangs VII des Statuts genannte Zeitraum von fünf Jahren, der „Bezugszeitraum“, umfasse die Zeit vom 16. Oktober 1995 bis 16. Oktober 2000. Daraus folgerte die Kommission, dass die Rechtsmittelführerin in diesem Zeitraum ihren Wohnsitz in Belgien gehabt und ihre hauptberuflichen Tätigkeiten dort ausgeübt habe.

B –    Rechtssache C‑8/06 P

29.   Frau Herrero Romeu, die die spanische Staatsangehörigkeit besitzt, trat am 16. November 2001 als Beamtin in den Dienst der Kommission in Brüssel.

30.   Zuvor hatte sie seit Januar 1993 bis November 2001 bei der Vertretung des Patronat Català Pro Europa(9) in Brüssel gearbeitet. Diese Einrichtung ist mit der Wahrung der Interessen der Regierung der Comunidad Autónoma de Cataluña bei den Gemeinschaftsorganen beauftragt.

31.   Mit Entscheidung vom 19. November 2001 stellte die Kommission fest, dass der Rechtsmittelführerin weder die Auslandszulage noch die damit verbundenen Zulagen gewährt werden könnten.

32.   Mit Entscheidung vom 10. Juni 2002 wies die Kommmission die von der Rechtsmittelführerin erhobene Beschwerde mit der Begründung zurück, dass die von der Betroffenen für das Patronat ausgeübte berufliche Tätigkeit nicht mit einem „Dienst für einen anderen Staat“ gleichgesetzt werden könne. Daraus folgerte die Kommission, dass der Bezugszeitraum auf die Zeitspanne zwischen dem 15. Mai 1996 und dem 15. Mai 2001 festgelegt werden müsse und die Rechtsmittelführerin in diesem Zeitraum ihren Wohnsitz in Belgien gehabt und ihre hauptberuflichen Tätigkeiten dort ausgeübt habe.

C –    Rechtssache C‑9/06 P

33.   Herr Salazar Brier, der die spanische Staatsangehörigkeit besitzt, trat am 1. Juni 2002 als Beamter in den Dienst der Kommission in Brüssel.

34.   Zuvor war er zwischen dem 3. Oktober 1994 und dem 31. August 1998 bei der Sociedad Canaria de Fomento Económico, Sofesa, SA(10), beschäftigt. Die Gesellschaft war mit der Wahrnehmung der Interessen der Comunidad Autónoma de Canarias und der Büroleitung für die Vertretung der Regierung dieser autonomen Gemeinschaft in Brüssel beauftragt. Anschließend war er vom 1. September 1998 bis 31. Mai 2002 Bediensteter auf Zeit für die Regierung der genannten autonomen Gemeinschaft.

35.   Auf dem Formular, das die Rechte von Herrn Salazar Brier festlegt und am 25. Juli 2002 von der Kommission erstellt wurde, stellte die Kommission fest, dass dem Betroffenen weder die Auslandszulage noch die damit verbundenen Zulagen gewährt werden könnten.

36.   Die Beschwerde des Betroffenen wurde am 24. Februar 2003 stillschweigend und mit Entscheidung vom 24. März 2003 ausdrücklich zurückgewiesen. Die Kommmission war der Auffassung, dass die Tätigkeiten des Rechtsmittelführers bei Sofesa und der Regierung der Comunidad Autónoma de Canarias keinen „Dienst für einen anderen Staat“ darstellten. Daraus folgerte die Kommission, dass der Bezugszeitraum auf die Zeitspanne zwischen dem 1. Dezember 1996 und dem 30. November 2001 festgelegt werden müsse und der Rechtsmittelführer in diesem Zeitraum seinen Wohnsitz in Belgien gehabt und seine hauptberuflichen Tätigkeiten dort ausgeübt habe.

D –    Rechtssache C‑10/06 P

37.   Herr De Bustamante Tello, der die spanische Staatsangehörigkeit besitzt, trat am 1. Januar 2003 als Beamter in den Dienst des Rates in Brüssel.

38.   Zuvor hatte er seine berufliche Tätigkeit in Brüssel zwischen dem 2. Dezember 1991 und dem 31. Juli 1996 im Dienst des Instituto de Fomento de la Región de Murcia(11) ausgeübt, einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung der Comunidad Autónoma de Murcia, die u. a. damit beauftragt ist, die Gesetze und Programme der Gemeinschaft zu verfolgen, die für die genannte autonome Gemeinschaft von Interesse sind.

39.   Von August 1996 bis Dezember 2002 hatte er zudem in Brüssel als Direktor des Oficina de la Comunidad Autónoma de Murcia ante las Comunidades europeas(12) gearbeitet, einer Verwaltungseinrichtung der Comunidad Autónoma de Murcia, die mit der Wahrung der Interessen der Regierung der Comunidad Autónoma de Murcia bei den Gemeinschaftsorganen beauftragt ist.

40.   Mit Entscheidung vom 24. Januar 2003 stellte der Rat fest, dass dem Rechtsmittelführer weder die Auslandszulage noch die damit verbundenen Zulagen gewährt werden könnten.

41.   In seiner Entscheidung vom 28. Juli 2003 wies der Rat die Beschwerde des Rechtsmittelführers mit der Begründung zurück, dass dessen berufliche Tätigkeiten bei INFO und ORM nicht als „Dienst für einen anderen Staat“ angesehen werden könnten. Daraus folgerte der Rat, dass der Bezugszeitraum auf die Zeitspanne zwischen dem 1. Juli 1997 und dem 30. Juni 2002 festgelegt werden müsse und der Betroffene in diesem Zeitraum seinen ständigen Wohnsitz in Belgien gehabt und seine ständigen beruflichen Tätigkeiten dort ausgeübt habe.

III – Die angefochtenen Urteile

42.   Mit Klageschriften, die am 4. Juli und am 1. Oktober 2002 sowie am 3. März und am 4. November 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, erhoben Frau Salvador García und Frau Herrero Romeu sowie Herr Salazar Brier und Herr De Bustamante Tello bei dem Gericht Klage auf Aufhebung der Entscheidungen der Kommission und des Rates, mit denen ihnen die Auslandszulage sowie die damit verbundenen Zulagen verweigert worden waren.

43.   Außerdem beantragten die Rechtsmittelführer, den beklagten Organen die Kosten aufzuerlegen.

44.   Die Rechtsmittelführer stützten ihre Klage im Hinblick auf die Auslandszulage auf drei Klagegründe: erstens Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts, zweitens Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts und drittens Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

45.   Frau Salvador García und Frau Herrero Romeu sowie Herr Salazar Brier warfen der Kommission darüber hinaus eine Verletzung der Begründungspflicht vor.

46.   Im Hinblick auf Tagegeld und Einrichtungsbeihilfe stützten die Rechtsmittelführer ihre Klage darauf, dass diese Zulagen ihnen gemäß dem Urteil des Gerichtshofs vom 28. Mai 1998, Kommission/Lozano Palacios(13), bei Anerkennung ihres Anspruchs auf Auslandszulage automatisch gewährt worden wären.

47.   Das Gericht hat die Klagen der Rechtsmittelführer abgewiesen und den Parteien jeweils ihre eigenen Kosten auferlegt.

48.   Es hat die Klagegründe, die zur Stützung der Ansprüche auf Auslandszulage vorgetragen worden waren, als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen.

49.   Den ersten Klagegrund, Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts, hielt das Gericht aus den folgenden Gründen für unbegründet:

50.   Nach ständiger Rechtsprechung sei Zweck der Auslandszulage der Ausgleich der besonderen Lasten und Nachteile, die sich aus der ständigen Dienstausübung in einem Land ergäben, zu dem der Beamte vor seinem Dienstantritt keine dauerhafte Beziehung hergestellt habe; nach der Vorstellung des Gesetzgebers setze die Herstellung solcher dauerhafter Beziehungen und damit der Verlust des Anspruchs des Beamten auf die Auslandszulage voraus, dass der Beamte in dem Land, in dem der Ort seiner dienstlichen Verwendung liege, während eines Zeitraums von fünf Jahren seinen ständigen Wohnsitz gehabt oder seine hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt habe.

51.   Die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich des Anhangs VII des Statuts vorgesehene Ausnahme zugunsten der Personen, die während des Bezugszeitraums Dienst für einen anderen Staat oder eine internationale Organisation geleistet hätten, sei dadurch gerechtfertigt, dass unter solchen Umständen aufgrund der zeitlichen Begrenztheit der Abordnung der betroffenen Personen in dieses Land nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie dauerhafte Beziehungen zum Land ihrer dienstlichen Verwendung geknüpft hätten.

52.   Angesichts des Zeitpunkts, zu dem die Rechtsmittelführer in den Dienst der Kommission oder des Rates getreten seien, müsse der Bezugszeitraum für Frau Salvador García vom 16. Oktober 1995 bis 15. Oktober 2000, für Frau Herrero Romeu vom 16. Mai 1996 bis 15. Mai 2001, für Herrn Salazar Brier vom 1. Dezember 1996 bis 30. November 2001 und für Herrn De Bustamante Tello vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 2002 festgelegt werden.

53.   Während des überwiegenden Teils dieser Bezugszeiträume hätten die Rechtsmittelführer ihre hauptberuflichen Tätigkeiten wie folgt in Brüssel ausgeübt:

–       Frau Salvador García zum einen bei Sodexna und im Dienst der Regierung der Comunidad Autónoma de Navarra in Brüssel und zum anderen als Assistentin eines Abgeordneten des Europäischen Parlaments;

–       Frau Herrero Romeu bei der Vertretung des Patronat;

–       Herr Salazar Brier bei Sofesa und anschließend bei der Regierung der Comunidad Autónoma de las Islas Canarias;

–       Herr De Bustamante Tello bei ORM.

54.   Im Rahmen der Klagen der Rechtsmittelführer stelle sich die Frage, ob die in Brüssel während des Bezugszeitraums jeweils ausgeübten Tätigkeiten als „Dienst für einen anderen Staat“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts angesehen werden könnten; hinsichtlich der von Frau Salvador García ausgeübten Tätigkeit als Assistentin eines Abgeordneten beim Europäischen Parlament müsse entschieden werden, ob diese Tätigkeit als „Dienst für eine internationale Organisation“ im Sinne der genannten Bestimmung qualifiziert werden könne.

55.   Das Gemeinschaftsrecht und insbesondere das Statut enthielten hinreichende Angaben für die Feststellung der Tragweite von Art. 4 des Anhangs VII des Statuts, auf deren Grundlage gegenüber den verschiedenen nationalen Rechtsordnungen eine autonome Auslegung des Begriffs „Staat“ getroffen werden könne.

56.   Erstens habe der Gerichtshof festgestellt, dass nach der allgemeinen Systematik des EG-Vertrags der Begriff „Mitgliedstaat“ im Sinne der institutionellen Bestimmungen nur die Regierungsbehörden der Mitgliedstaaten erfasse und nicht auf die Regierungen von Regionen oder autonomen Gemeinschaften erstreckt werden könne, welchen Umfang die ihnen zuerkannten Befugnisse auch haben möchten. Andernfalls würde das institutionelle Gleichgewicht beeinträchtigt, das in den Verträgen vorgesehen sei, die insbesondere die Bedingungen festlegten, unter denen die Mitgliedstaaten, d. h. die Staaten, die Parteien der „Gründungs“- und Beitrittsverträge seien, bei der Tätigkeit der Gemeinschaftsorgane mitwirkten(14).

57.   Zweitens enthielten nach ständiger Rechtsprechung die Vorschriften des Statuts, deren einziger Zweck in der Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen Organen und Beamten durch Begründung gegenseitiger Rechte und Pflichten bestehe, eine präzise Terminologie, die ihre analoge Anwendung auf nicht ausdrücklich geregelte Fälle ausschließe(15).

58.   In Art. 4 des Anhangs VII des Statuts habe der Gesetzgeber den Begriff „Staat“ gewählt, obgleich zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Statuts bereits Mitgliedstaaten mit föderaler oder regionaler Struktur, z. B. die Bundesrepublik Deutschland, und nicht ausschließlich Staaten mit zentralisierter Binnenstruktur existiert hätten. Hieraus hat das Gericht gefolgert, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber politische Untereinheiten oder Gebietskörperschaften ausdrücklich in diesen Artikel aufgenommen hätte, wenn er dies gewollt hätte.

59.   Aus den vorstehend wiedergegebenen Erwägungen hat das Gericht den Schluss gezogen, dass der in Art. 4 des Anhangs VII des Statuts verwendete Begriff „Staat“ nur den Staat als juristische Person und einheitliches Völkerrechtssubjekt sowie seine Regierungsorgane meine. Die von den Rechtsmittelführern vorgeschlagene Auslegung könne dazu führen, dass alle öffentlichen Einrichtungen, die eigene Rechtspersönlichkeit besäßen und denen die zentrale Regierung interne Befugnisse übertragen habe, als Staaten angesehen würden, einschließlich Gemeinden und jeglichen Einrichtungen, denen von einer Behörde Aufgaben übertragen worden seien.

60.   Folglich sei der Begriff „Dienst für einen anderen Staat“ gemäß Art. 4 des Anhangs VII des Statuts so auszulegen, dass Dienste für die Regierungen politischer Untereinheiten von Staaten nicht erfasst seien.

61.   In den Urteilen Salvador García/Kommission und Salazar Brier/Kommission hat das Gericht ergänzend festgestellt, dass der Dienst der Rechtsmittelführer für Gesellschaften mit öffentlichem Kapital, die einer Kategorie von Handelsgesellschaften zuzuordnen seien, erst recht nicht als Dienst für einen Staat angesehen werden könne. Denn solche öffentlichen Handelsgesellschaften, seien es Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, seien bereits ihrem Wesen nach keine Bestandteile der Verwaltungseinrichtungen des Staats, selbst wenn sie zur Wahrung und Vertretung bestimmter öffentlicher Interessen befugt oder im öffentlichen Interesse beauftragt seien.

62.   Aus diesen Erwägungen ergebe sich, dass der Dienst, den die Rechtsmittelführer in den Bezugszeiträumen ausgeübt hätten, nicht als Dienst für einen anderen Staat im Sinne von Art. 4 des Anhangs VII des Statuts angesehen werden könnten.

63.   Dieser Beurteilung stehe auch nicht entgegen, dass die Rechtsmittelführer sich auf das Bestehen eines autonomen gemeinschaftsrechtlichen Staatsbegriffs beriefen, der dezentrale Einrichtungen einbeziehe. Auch wenn bezüglich Vertragsverletzungen sämtliche Behörden des Staats, sowohl zentrale Behörden als auch Behörden der Gebietskörperschaften oder dezentrale Behörden, für die Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse Sorge tragen müssten, richte sich das Verfahren, mit dem der Gerichtshof die Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen durch einen Mitgliedstaat feststellen könne, nur gegen die Regierung dieses Mitgliedstaats, selbst wenn die Vertragsverletzung auf dem Handeln oder Unterlassen einer autonomen Region oder Gemeinschaft beruhe. Auf die von den Rechtsmittelführern angeführte Rechtsprechung lasse sich daher die von ihnen vorgetragene These einer weiten Auslegung des Staatsbegriffs nicht stützen.

64.   Das Gericht hat dargelegt, aus welchen Gründen das Vorbringen der Rechtsmittelführer, das sich auf die Befugnisse der autonomen Gemeinschaften innerhalb der spanischen Rechtsordnung stützt, zurückzuweisen sei.

65.   Darüber hinaus hat das Gericht das Vorbringen der Rechtsmittelführer zurückgewiesen, das sich darauf stützte, dass sie dem gleichen Krankheitsfürsorge- und dem gleichen Steuersystem unterworfen gewesen seien wie Personen, die bei der Ständigen Vertretung des Königreichs Spanien bei der Europäischen Union in Brüssel beschäftigt seien.

66.   Schließlich hat das Gericht zum Vorbringen der Rechtsmittelführer hinsichtlich der Mitwirkung der Vertreter autonomer Gemeinschaften in den beratenden Ausschüssen der Kommission festgestellt, dass die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich des Anhangs VII des Statuts vorgesehene Ausnahme voraussetze, dass zwischen dem Betroffenen und dem fraglichen Staat oder der fraglichen internationalen Organisation unmittelbare Rechtsbeziehungen bestanden hätten. In der mündlichen Verhandlung hätten die Rechtsmittelführer ausdrücklich eingeräumt, dass sie zu keinem Zeitpunkt der spanischen Delegation, die während der Bezugszeiträume an den Beratungen der Organe des Rates und der Kommission teilgenommen habe, angehört hätten oder an dieser beteiligt gewesen seien. Ebenso wenig hätten die Rechtsmittelführer eine unmittelbare Rechtsbeziehung zur Zentralregierung des Königreichs Spaniens dargelegt, die den Schluss zuließe, dass sie in diesen Zeiträumen Dienst für diesen Staat getan hätten.

67.   Im Urteil Salvador García/Kommission hat das Gericht außerdem die Frage untersucht, ob die Tätigkeit der Rechtsmittelführerin als Assistentin eines Abgeordneten des Europäischen Parlaments als Dienst für eine internationale Organisation im Sinne von Art. 4 des Anhangs VII des Statuts angesehen werden muss.

68.   Das Gericht hat festgestellt, dass diese Frage aus den folgenden Gründen nicht entschieden zu werden brauche: Selbst wenn diese Tätigkeit als Dienst für eine internationale Organisation angesehen werden müsse und der entsprechende Zeitraum vom Bezugszeitraum auszunehmen sei, beginne der Zeitraum jedenfalls am 16. Dezember 1994, und zu diesem Zeitpunkt sei die Rechtsmittelführerin bereits seit dem 17. Dezember 1993 in der Gemeinde Saint-Gilles registriert und seit dem 1. Oktober 1993 bei der Regierung der Comunidad Autónoma de Navarra in Brüssel beschäftigt gewesen. Diese Umstände zeigten somit, dass der ständige Wohnsitz der Rechtsmittelführerin zumindest seit dem 16. Dezember 1994 in Brüssel gewesen sei.

69.   Aus der Tatsache, dass die Rechtsmittelführer keinen Anspruch auf die Auslandszulage hätten, hat das Gericht in den angefochtenen Urteilen den Schluss gezogen, dass ihr Antrag auf Einrichtungsbeihilfe und Tagegeld, der sich auf den automatischen Anspruch auf diese Zulagen bei Gewährung der Auslandszulage stütze, zurückzuweisen sei.

IV – Die Rechtsmittel

70.   Die Rechtsmittelführer beantragen, das Rechtsmittel für zulässig zu erklären und die angefochtenen Urteile aufzuheben.

71.   Frau Salvador García und Herr Salazar Brier beantragen darüber hinaus, ihre Verfahren gegebenenfalls an das Gericht zurückzuverweisen.

72.   Die vier Rechtsmittelführer beantragen außerdem, die gesamten Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof und des Verfahrens vor dem Gericht dem beklagten Organ aufzuerlegen.

73.   In den Rechtssachen C‑7/06 P bis C‑9/06 P beantragt die Kommission, diese Anträge zurückzuweisen.

74.   In der Rechtssache C‑10/06 P beantragt der Rat, das Rechtsmittel als unzulässig, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen und dem Rechtsmittelführer die Kosten aufzuerlegen.

A –    Vorbringen der Parteien

1.      Die Rechtsmittelführer

75.   Die Rechtsmittelführer stützen ihre Rechtsmittel auf den gleichen Rechtsmittelgrund, und zwar auf den Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich des Anhangs VII des Statuts durch das Gericht.

76.   Im Rahmen dieses Rechtsmittelgrundes machen sie vier Rügen geltend.

77.   In den vier vorliegenden Rechtssachen werfen die Rechtsmittelführer dem Gericht vor, erstens die streitige Ausnahmeregelung eng ausgelegt und zweitens die Ratio legis und den Kontext der Ausnahmeregelung verkannt zu haben.

78.   In den Rechtssachen C‑7/06 P und C‑9/06 P rügen Frau Salvador García und Herr Salazar Brier ferner, dass das Gericht Dienst, der von Mitarbeitern für eine im öffentlichen Interesse beauftragte öffentliche Handelsgesellschaft – sei es eine Aktiengesellschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung – geleistet werde, vom Begriff „Dienst für einen anderen Staat“ ausgeschlossen habe, ohne dass es geprüft habe, ob diese Gesellschaft staatlich kontrolliert sei.

79.   In der Rechtssache C‑7/06 P rügt Frau Salvador García, dass das Gericht den Begriff „Dienst für eine internationale Organisation“ nicht ausgelegt und daher nicht festgestellt habe, dass die Tätigkeit als Assistentin eines Abgeordneten des Europäischen Parlaments von dem Begriff gedeckt sei.

a)      Enge Auslegung der streitigen Ausnahmeregelung

80.   Die Rechtsmittelführer rügen, dass das Gericht die streitige Bestimmung eng ausgelegt habe, obwohl es sie hätte weit auslegen müssen, da es sich um eine Ausnahme von einer Ausnahme handle.

81.   Durch die Entscheidungen, die das Gericht in den angefochtenen Urteilen getroffen habe, sei es von seiner früheren Rechtsprechung abgewichen, insbesondere von seinem Urteil vom 30. März 1993, Vardakas/Kommission(16).

b)      Verkennung der Ratio legis und des Kontextes von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich des Anhangs VII des Statuts

82.   Die Rechtsmittelführer rufen in Erinnerung, dass die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich des Anhangs VII des Statuts vorgesehene Ausnahme zugunsten der Personen, die während des Bezugszeitraums Dienst für einen anderen Staat oder eine internationale Organisation geleistet hätten, dadurch gerechtfertigt sei, dass unter solchen Umständen aufgrund der zeitlichen Begrenztheit der Abordnung der betroffenen Personen in dieses Land nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie dauerhafte Beziehungen zum Land ihrer dienstlichen Verwendung geknüpft hätten.

83.   In dieser Hinsicht sei im Urteil Vardakas/Kommission festgestellt worden, dass die Auslandstätigkeit einer Person nicht von dem besonderen Status abhänge, der nach dem Völkerrecht mit der Eigenschaft als Angehöriger des Personals einer öffentlichen internationalen Organisation verbunden sei.

84.   Daraus folge, dass die angefochtenen Urteile, indem sie den über autonome Gemeinschaften für den Staat geleisteten Dienst von der Ausnahmeregelung ausschlössen, den Zweck der Vorschrift verkennten und außerdem eine Diskriminierung begründeten zwischen Beamten, die für den Staat über die Zentralregierung im Rahmen einer ständigen Vertretung Dienst täten, und Beamten, die für den Staat über autonome Gemeinschaften tätig seien. Denn in beiden Situationen habe der Beamte vor seinem Eintritt in den Dienst der Gemeinschaft keine dauerhafte Beziehung zum Land seiner dienstlichen Verwendung hergestellt, da seine Abordnung in dieses Land zeitlich begrenzt gewesen sei. Letztlich komme es darauf an, ob die Beziehung zwischen dem Beamten und dem Land seiner dienstlichen Verwendung dauerhaft sei oder nicht.

85.   Die Situationen dieser beiden Personengruppen wiesen keine Unterschiede auf, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten. Außerdem nähmen diese Personengruppen ähnliche Aufgaben wahr, nämlich Kontaktpflege mit der Kommission, Informationsvermittlung usw., die alle im Dienst des Staats erfolgten und in einem Kontext, in dem die Beteiligung der autonomen Gemeinschaften an Gemeinschaftsangelegenheiten zunehmend erweitert werde.

86.   Mit der Aufnahme dieser Ausnahmeregelung habe der Gesetzgeber beabsichtigt, dass die Vermutung fehlender dauerhafter Beziehungen zum Land der dienstlichen Verwendung gelte, wenn die Aufgaben in diesem Land einer Beauftragung im öffentlichen Interesse entsprächen.

87.   Entgegen der Analyse des Gerichts führe diese weite Auslegung nicht dazu, dass alle öffentlichen Einrichtungen, die eigene Rechtspersönlichkeit besäßen, als Staaten angesehen würden. Die Ausnahmeregelung bleibe auf Einrichtungen beschränkt, die über gemeinschaftsrechtliche Befugnisse verfügten, wie dies bei den autonomen Gemeinschaften der Fall sei.

c)      Ausschluss des Dienstes für eine mit einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe betraute Gesellschaft

88.   Frau Salvador García und Herr Salazar Brier tragen vor, dass das Gericht die Rechtsprechung verkannt habe, insbesondere die Urteile des Gerichtshofs vom 20. September 1988, Beentjes(17), und vom 17. Dezember 1998, Kommission/Irland(18), indem es den Dienst, der von Mitarbeitern für eine im öffentlichen Interesse beauftragte Gesellschaft geleistet werde, vom Begriff „Dienst für einen anderen Staat“ ausgeschlossen habe, ohne zu prüfen, ob diese Gesellschaft angesichts ihrer Zusammensetzung, ihrer gesetzlich vorgesehenen Aufgaben und ihrer Abhängigkeit von den staatlichen Behörden dem Staat zuzuordnen sei.

d)      Die vom Gericht unterlassene Qualifizierung der Assistententätigkeit für einen Abgeordneten des Europäischen Parlaments als Dienst für eine internationale Organisation

89.   Schließlich trägt Frau Salvador García in der Rechtssache C‑7/06 P vor, wenn der Gerichtshof der Auffassung sei, dass das Gericht bei der Analyse ihrer Tätigkeiten im Dienst der Regierung der Comunidad Autónoma de Navarra in Brüssel und im Dienst von Sodexna einen Rechtsfehler begangen habe, müsse die Frage nach der Qualifikation ihrer Aufgaben als Assistentin eines Abgeordneten des Europäischen Parlaments untersucht werden.

2.      Verteidigung der Kommission in den Rechtssachen C‑7/06 P bis C‑9/06 P

90.   Die Kommission trägt die folgenden Argumente vor.

a)      Zur Rüge der engen Auslegung der streitigen Ausnahmeregelung

91.   Nach Auffassung der Kommission hat das Gericht die streitige Ausnahmeregelung nicht eng ausgelegt. Das Gericht habe zu Recht festgestellt, dass der Begriff „Dienst für einen Staat“ voraussetze, dass zwischen dem Betroffenen und dem Staat unmittelbare Rechtsbeziehungen bestanden hätten. Die Rechtsmittelführer hätten jedoch keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen zum Königreich Spanien gehabt.

b)      Zur Verkennung der Ratio legis und des Kontextes von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich des Anhangs VII des Statuts durch das Gericht

92.   Die Kommission macht erstens geltend, dass sich das Vorbringen der Rechtsmittelführer auf eine nicht fundierte Prämisse stütze.

93.   Die Rechtsmittelführer vermischten zwei unterschiedliche Konzepte, nämlich die Ratio legis der Ausnahme des Art. 4 des Anhangs VII des Statuts und die Ratio legis der Verwendung des Begriffs „Staat“, der in dieser Ausnahmeregelung genannt werde. Es sei die Auslegung des Begriffs „Staat“, die vor dem Gericht erörtert worden und nun vor dem Gerichtshof zu diskutieren sei. Die Ratio legis der Ausnahme, die das Fehlen einer dauerhaften Beziehung zum Land der dienstlichen Verwendung betreffe, sei für die Auslegung des in dieser Bestimmung genannten Begriffs „Staat“ nicht maßgebend.

94.   Hieraus folgert die Kommission, dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen habe, als es sich auf den Umstand gestützt habe, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber in Art. 4 des Anhangs VII des Statuts den Begriff „Staat“ gewählt habe, obgleich zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Statuts bereits Mitgliedstaaten mit föderaler oder regionaler Struktur, z. B. die Bundesrepublik Deutschland, existiert hätten, und dass der Gemeinschaftsgesetzgeber politische Untereinheiten oder Gebietskörperschaften ausdrücklich in diesen Artikel aufgenommen hätte, wenn er dies gewollt hätte.

95.   Zweitens hält die Kommission die Behauptung der Rechtsmittelführer für unbegründet, das Gericht diskriminiere zwischen Beamten, die für den Staat über die zentrale Regierung im Rahmen einer ständigen Vertretung tätig seien, und Beamten, die diese Tätigkeiten für den Staat über autonome Gemeinschaften ausübten.

96.   Die beiden Situationen seien hinsichtlich der ausgeübten Tätigkeiten nicht vergleichbar, da, wie das Gericht festgestellt habe, die Vertretungen der spanischen autonomen Gemeinschaften in Brüssel mit der Wahrung der Interessen der von ihnen vertretenen Behörden beauftragt seien und sich diese Interessen nicht unbedingt mit den Interessen der übrigen autonomen Gemeinschaften oder des Königreichs Spaniens als Staat deckten.

97.   Drittens sei die Behauptung der Rechtsmittelführer, im Fall des Dienstes für eine autonome Gemeinschaft habe der betroffene Beamte aufgrund der zeitlichen Begrenztheit seiner Ernennung für dieses Land keine dauerhafte Beziehung zum Land der dienstlichen Verwendung hergestellt, nicht maßgebend. Man müsse sich an die Entscheidung des Gemeinschaftsgesetzgebers halten, der politische Untereinheiten eines Staats, wie die Regierungen der Regionen, autonomen Gemeinschaften oder sonstigen Gebietskörperschaften, nicht in die streitige Ausnahmeregelung habe einbeziehen wollen.

98.   Viertens wendet sich die Kommission gegen das Vorbringen der Rechtsmittelführer, die Ausnahmeregelung des Art. 4 des Anhangs VII des Statuts sei auf alle Tätigkeiten im öffentlichen Interesse, im Gegensatz zu Tätigkeiten im privaten Interesse, anzuwenden.

99.   Diese Auslegung der genannten Ausnahmeregelung widerspreche nicht nur dem Willen des Gesetzgebers, sondern führe auch dazu, dass alle öffentlichen Einrichtungen, die eigene Rechtspersönlichkeit besäßen und denen die Zentralregierung interne Befugnisse übertragen habe, als Staaten angesehen würden, einschließlich Gemeinden und jeglichen Einrichtungen, denen von einer Behörde Aufgaben übertragen worden seien.

100. Was das Vorbringen der Rechtsmittelführer betreffe, dass „es letztlich darauf ankommt, ob die Beziehung zwischen dem Beamten und dem Land seiner dienstlichen Verwendung dauerhaft ist oder nicht, und [dass sich sagen lässt,] dass zwischen der beruflichen und persönlichen Situation einer Person, die für den Staat über eine autonome Gemeinschaft Dienst tut, und einer anderen Person, die für ihn über die zentrale Regierung (ständige Vertretung) tätig ist, kein Unterschied besteht, der diese Ungleichbehandlung rechtfertigen kann“, handle es sich um eine neue Frage oder zumindest um eine Frage, die in dieser Weise nicht vor dem Gericht aufgeworfen worden und deren Zulässigkeit folglich zweifelhaft sei. Die Kommission stellt diese Frage der Beurteilung des Gerichtshofs anheim.

c)      Zur Rüge hinsichtlich des fehlerhaften Ausschlusses von Diensten als Mitarbeiter einer öffentlichen Gesellschaft in den Rechtssachen C‑7/06 P und C‑9/06 P

101. Nach Auffassung der Kommission ist diese Rüge unbegründet, weil die von den Rechtsmittelführern zitierten Urteile Beentjes und Kommission/Irland sich auf die Richtlinie 71/305/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge(19) bezögen, deren Ratio legis sich von der Ratio legis der streitigen Ausnahmeregelung unterscheide.

102. Eine Person, die für eine öffentliche Gesellschaft gearbeitet habe, habe keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen zum Staat hergestellt. Solche Rechtsbeziehungen seien jedoch nach der Rechtsprechung unabdingbare Voraussetzung für die Anwendung der streitigen Ausnahmeregelung.

d)      Zu der vom Gericht unterlassenen Qualifizierung der Assistententätigkeit für einen Abgeordneten des Europäischen Parlaments als Dienst für eine internationale Organisation

103. Die Kommission trägt vor, dass das Gericht nicht unterlassen habe, sich zu der Frage zu äußern, ob die Tätigkeit von Frau Salvador García als Assistentin eines Abgeordneten des Europäischen Parlaments als Dienst für eine internationale Organisation angesehen werden könne, denn das Gericht habe festgestellt, dass die Beantwortung dieser Frage für die Gewährung der Auslandszulage irrelevant sei, da sich der ständige Wohnsitz der Rechtsmittelführerin vor und nach der Ausübung dieser Tätigkeit in Brüssel befunden habe.

104. Außerdem falle diese Tätigkeit nicht in den Anwendungsbereich der streitigen Ausnahmeregelung, da die Rechtsmittelführerin im Rahmen dieser Tätigkeit keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen zum Parlament gehabt habe.

3.      Verteidigung des Rates in der Rechtssache C‑10/06 P

105. Der Rat trägt hauptsächlich vor, dass das Rechtsmittel von Herrn De Bustamante Tello unzulässig sei, weil dieser sich darauf beschränke, die vor dem Gericht vorgetragenen Argumente zu wiederholen und beim Gerichtshof lediglich die erneute Prüfung dieser Argumente zu beantragen.

106. Hilfsweise macht der Rat geltend, dass das Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen sei.

107. Was die erste Rüge betrifft, die sich auf die enge Auslegung der streitigen Ausnahmeregelung und die Verkennung der Position des Gerichts im Urteil Vardakas/Kommission stützt, macht der Rat geltend, dass der Rechtsmittelführer dieses Urteil losgelöst von seinem Kontext zitiere und auf diese Weise die ständige Rechtsprechung verkenne, nach der die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, durch die Ansprüche auf Geldleistungen begründet würden, eng auszulegen seien(20).

108. Außerdem stehe die vom Rechtsmittelführer vertretene Auslegung des Begriffs „Dienst für einen anderen Staat“ im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, nach der der Begriff „Mitgliedstaat“ im Sinne der institutionellen Bestimmungen nur die Regierungsbehörden der Mitgliedstaaten erfasse und nicht auf die Regierungen von Regionen oder autonomen Gemeinschaften erstreckt werden könne, welchen Umfang die ihnen zuerkannten Befugnisse auch haben möchten. Hieraus leitet der Rat ab, dass andernfalls das von den Verträgen vorgesehene institutionelle Gleichgewicht gefährdet werde.

109. Was die behauptete Verkennung der Ratio legis und des Kontextes der streitigen Bestimmung betrifft, macht der Rat geltend, dass die Position des Gerichts mit dem von den Verträgen vorgesehenen institutionellen Gleichgewicht uneingeschränkt in Einklang stehe. Nach der Argumentation des Rechtsmittelführers würde sich der Begriff „Staat“ nicht nur auf autonome Gemeinschaften oder sonstige ähnliche regionale Behörden, sondern auch auf kommunale und lokale Behörden und auf öffentliche Unternehmen erstrecken; die Grenzen dieser Ausdehnung wären schwer vorhersehbar.

B –    Würdigung

1.      Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels in der Rechtssache C‑10/06 P

110. Werden Klagegründe und Argumente, die in der Tatsacheninstanz geltend gemacht wurden, im Rahmen eines Rechtsmittels erneut vorgebracht, so führt dies an sich noch nicht zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Da mit dem Rechtsmittel keine zweite Würdigung des Streitgegenstands bezweckt werden darf, ist es dem Rechtsmittelführer verwehrt, sich auf die bloße Wiederholung der im ersten Rechtszug vorgebrachten Klagegründe und Argumente zu beschränken und so lediglich die erneute Prüfung seiner Klage durch den Gerichtshof zu beantragen.

111. Beanstandet der Rechtsmittelführer jedoch die Auslegung oder Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht, können im ersten Rechtszug eingebrachte und geprüfte Rechtsfragen in einem Rechtsmittelverfahren erneut aufgeworfen werden(21). Wie der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat, würde es dem Rechtsmittelverfahren einen Teil seiner Bedeutung nehmen, wenn ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Klagegründe und Argumente stützen könnte(22).

112. In der vorliegenden Rechtssache ergibt die Prüfung des Rechtsmittels von Herrn De Bustamante Tello, dass dieser keine erneute Prüfung seiner Klage durch den Gerichtshof beantragt. Er beanstandet die Würdigung der beiden Rügen der engen Auslegung der streitigen Ausnahmeregelung sowie der Verkennung der Ratio legis und des Kontextes der Ausnahmeregelung durch das Gericht. Er legt genau dar, auf welche Entscheidungsgründe des Gerichts sich seine Rügen beziehen.

113. Meiner Meinung nach ist das Rechtsmittel von Herrn De Bustamante Tello daher für zulässig zu erklären. Außerdem sind die Rechtsmittel der drei anderen Rechtsmittelführer in der gleichen Weise wie das Rechtsmittel von Herrn De Bustamante Tello abgefasst, und deren Zulässigkeit wird von der Kommission nicht gerügt.

2.      Zur Zulässigkeit des Vorbringens der Rechtsmittelführer hinsichtlich der Auffassung, dass „es letztlich darauf ankommt, ob die Beziehung zwischen dem Beamten und dem Land seiner dienstlichen Verwendung dauerhaft ist oder nicht“

114. Ich halte dieses Vorbringen für zulässig. Denn selbst wenn unterstellt wird, dass es nicht bereits in dieser Formulierung vor dem Gericht geltend gemacht wurde, handelt es sich nicht um einen neuen Rechtsmittelgrund im Sinne von Art. 42 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, durch den der dem Gericht unterbreitete Streitgegenstand geändert würde und der Gerichtshof bei der Prüfung gezwungen wäre, seine Aufgabe im Rahmen eines Rechtsmittels, die sich auf die Kontrolle der erstinstanzlichen Entscheidung beschränkt, zu überschreiten.

115. Es handelt sich nämlich lediglich um Ausführungen, mit denen die Rechtsmittelführer nachweisen möchten, dass das Gericht die Ratio legis von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich des Anhangs VII des Statuts verkannt hat. Folglich werden diese Argumente vorgebracht, um den Rechtsmittelgrund zu stützen, der sich auf den Verstoß gegen diese Bestimmung durch das Gericht bezieht, und es ist nicht erforderlich, dass jedes im Rahmen des Rechtsmittels angeführte Argument zuvor im ersten Rechtszug erörtert wurde(23).

3.      Zur Begründetheit

116. Im Rahmen der von den Rechtsmittelführern erhobenen Rechtsmittel sind vorab zwei Rechtsfragen zu prüfen. Die erste, die allen vier Rechtssachen gemein ist, bezieht sich auf den Begriff „Dienst für einen anderen Staat“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich des Anhangs VII des Statuts.

117. Ich werde darlegen, weshalb dieser Begriff meiner Meinung nach nicht nur den Dienst für die Regierungsbehörden der Mitgliedstaaten erfasst, sondern so auszulegen ist, dass er auch den Dienst umfasst, der für eine Gebietskörperschaft geleistet wird, sowie den Dienst für eine Organisation beliebiger Rechtsform, die kraft staatlichen Rechtsakts beauftragt wurde, unter staatlicher Aufsicht Aufgaben im öffentlichen Interesse auszuüben, z. B. die Wahrnehmung oder Verteidigung der Interessen einer Gebietskörperschaft vor den Gemeinschaftsorganen.

118. Die zweite Frage bezieht sich auf die Rechtssache C‑7/06 P. Im Urteil Salvador García/Kommission hat das Gericht festgestellt, dass es angesichts seiner Analyse der Tätigkeiten, die die Rechtsmittelführerin während des Bezugszeitraums im Dienst der Gesellschaft Sodexna und der Comunidad Autónoma de Navarra ausgeübt habe, nicht erforderlich sei, über die Frage zu entscheiden, ob die Aufgaben der Rechtsmittelführerin als Assistentin eines Abgeordneten des Europäischen Parlaments als Dienst für eine internationale Organisation im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts angesehen werden müssten.

119. Wenn der Gerichtshof meiner Auffassung zur Auslegung des Begriffs „Dienst für einen anderen Staat“ folgt, könnte die Einordnung der Aufgaben als Assistent eines Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Hinblick auf die in Frage stehende Bestimmung des Statuts für die Entscheidung des Rechtsstreits in der Rechtssache C‑7/06 P maßgebend sein. Ich werde darlegen, unter welchen Umständen diese Aufgaben meiner Meinung nach als Dienst für eine internationale Organisation im Sinne der Bestimmung angesehen werden müssen.

a)      Der Begriff „Dienst für einen anderen Staat“

120. Soweit das Statut für die Bestimmung von Sinn und Tragweite des Begriffs „Dienst für einen anderen Staat“ gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich des Anhangs VII des Statuts nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, muss die Auslegung dieses Begriffs, wie das Gericht in den angefochtenen Urteilen festgestellt hat, autonom und einheitlich in der Gemeinschaft erfolgen.

121. In seinen Urteilen hat das Gericht seine Analyse, dass der in Frage stehende Begriff so auszulegen sei, dass er ausschließlich den Dienst für Regierungs- oder zentrale Behörden eines Staats umfasse, auf zwei Gründe gestützt: Erstens beziehe sich der Begriff „Mitgliedstaat“ im Sinne der institutionellen Bestimmungen nur auf die Regierungsbehörden des Staats. Zweitens hätten die Vorschriften des Statuts, die die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen den Organen und Beamten der Gemeinschaft begründeten, eine präzise Terminologie, die ihre analoge Anwendung auf nicht ausdrücklich geregelte Fälle ausschließe. Hätte der Gesetzgeber politische Untereinheiten in die streitige Bestimmung aufnehmen wollen, so hätte er dies ausdrücklich getan, da zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieser Bestimmung bereits Staaten mit föderaler oder regionaler Struktur, z. B. die Bundesrepublik Deutschland, Mitglieder der Gemeinschaft gewesen seien.

122. Diese Gründe können mich aufgrund der folgenden Erwägungen nicht überzeugen.

123. Was den ersten Grund betrifft, weise ich darauf hin, dass das Statut keine Definition des Begriffs „Dienst für einen anderen Staat“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich des Anhangs VII des Statuts enthält. Im Übrigen ist auch der Begriff „Staat“ nicht im Gemeinschaftsrecht definiert. Er ist vom Gerichtshof im Rahmen der Auslegung der Verträge definiert worden, und diese Auslegung ist nicht eindeutig. Der Begriff „Staat“ kann weit oder eng gefasst sein, je nach dem Kontext, in dem er angewandt wird, und je nach den Anforderungen, die für eine wirksame Anwendung des Gemeinschaftsrechts geboten erscheinen.

124. Der Begriff „Mitgliedstaat“ im Sinne von Art. 230 Abs. 2 EG, der die Parteien aufführt, die berechtigt sind, Nichtigkeitsklagen gegen Gemeinschaftshandlungen des abgeleiteten Rechts zu erheben, erfasst nach ständiger Rechtsprechung nur die Regierungsbehörden der Staaten(24). Die Behörden der Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten sowie die von ihnen kontrollierten Einrichtungen sind zur Erhebung einer solchen Klage nur hinsichtlich Handlungen berechtigt, die sie unmittelbar und individuell betreffen.

125. Die Ausnahme von den Verboten von Freizügigkeitsbeschränkungen gemäß den Art. 39 Abs. 4 und 45 EG, nach der diese Verbote auf die „Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung“ oder auf Tätigkeiten, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, keine Anwendung finden, ist gleichermaßen eng auszulegen. So erfasst diese Ausnahme nach der Rechtsprechung nicht jede Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung, sondern ausschließlich Beschäftigungen, die an den wichtigsten Hoheitsfunktionen der Staaten teilhaben, d. h. Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und der Zuständigkeit für die Wahrung der allgemeinen Belange des Staats(25).

126. Handelt es sich dagegen um die Beurteilung der Tragweite der Haftung der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts, legt der Gerichtshof den Begriff „Staat“ weit aus. Damit die Durchführung des Gemeinschaftsrechts nicht von der politischen, institutionellen und administrativen Organisation der Mitgliedstaaten abhängt und um eine Einmischung in diese Organisation zu vermeiden, wendet der Gerichtshof den völkerrechtlichen Grundsatz an, nach dem der Staat als solcher angesichts seiner organisatorischen und funktionalen Einheit das Rechtssubjekt ist, das Verpflichtungen eingeht und diese einzuhalten hat(26).

127. Bei dieser Lösung beschränkt sich der Begriff „Mitgliedstaat“ nicht auf die Regierungsbehörden der Staaten. Um eine wirksame und einheitliche Umsetzung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten, hat der Gerichtshof den Begriff auf sämtliche Einrichtungen und öffentlichen Behörden der Staaten, z. B. Gebietskörperschaften, erweitert. Er hat ferner festgestellt, dass der Begriff auch privatrechtliche Einrichtungen erfasse, die ihrer Kontrolle unterlägen.

128. Folglich hat der Gerichtshof entschieden, dass das in Art. 226 EG vorgesehene Verfahren eingeleitet werden könne, ohne dass es darauf ankomme, welches Organ des Mitgliedstaats durch sein Handeln oder Unterlassen den Verstoß begangen habe. Er hat den Mitgliedstaaten nicht nur das Verhalten ihrer zentralen Organe, einschließlich verfassungsrechtlich unabhängiger Behörden(27), sondern auch das Verhalten ihrer Gebietskörperschaften, z. B. einer Region eines Bundesstaats oder einer Gemeinde, zugerechnet(28). Er hat ihnen ferner das Verhalten privatrechtlicher Einrichtungen zugerechnet, die über Rechtspersönlichkeit verfügen und deren Tätigkeiten unmittelbar oder mittelbar ihrer Kontrolle unterliegen(29).

129. Ebenso hat der Gerichtshof festgestellt, dass die klaren und genauen Bestimmungen einer Richtlinie in einem Rechtsstreit unmittelbar gegenüber Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten angewendet werden könnten(30). Er hat entschieden, dass sie auch gegenüber Organisationen oder Einrichtungen beliebiger Rechtsform angewendet werden könnten, die dem Staat oder einem Träger öffentlicher Gewalt einschließlich der Gebietskörperschaften oder seiner Aufsicht unterständen(31) oder denen kraft staatlichen Rechtsakts die Erbringung eines Dienstes im öffentlichen Interesse unter der Aufsicht des Staats übertragen worden sei(32).

130. Ebenso ist der Begriff „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG nach der Auslegung durch die Rechtsprechung nicht auf Beihilfen beschränkt, die unmittelbar von den Regierungsbehörden der Mitgliedstaaten gewährt werden. Er umfasst auch Beihilfen, die durch ihre Gebietskörperschaften beliebiger Ebene(33) oder durch von ihnen kontrollierte private Einrichtungen(34) gewährt werden.

131. Ich verweise auch auf die Definition des Begriffs „öffentlicher Auftraggeber“ in den von den Rechtsmittelführern angeführten Richtlinien, die auf dem Gebiet der öffentlichen Aufträge erlassen wurden und die das Verhalten der Staaten bei der Gewährung dieser Art von Aufträgen steuern sollen, um den Wettbewerb zu schützen(35).

132. Soweit es sich um die Gewährleistung einer wirksamen Umsetzung des Gemeinschaftsrechts handelt, sind folglich Handlungen, die im Dienst der Gebietskörperschaften oder privater Gesellschaften unter der Aufsicht der Regierungsbehörden eines Mitgliedstaats oder dieser Körperschaften erbracht werden, dem Staat im Sinne von Art. 226, 249 Abs. 3 oder Art. 87 Abs. 1 EG zuzurechnen. Da das Statut die Tragweite des Begriffs „Dienst für einen anderen Staat“ nicht einschränkt, muss der Begriff meiner Meinung nach angesichts seines Wortlauts nicht zwingend so verstanden werden, dass er ausschließlich den Dienst für die zentralen Organe der Mitgliedstaaten erfasst.

133. Der zweite Rechtsmittelgrund, nach dem der Gemeinschaftsgesetzgeber die Gebietskörperschaften ausdrücklich in die streitige Ausnahmeregelung aufgenommen hätte, wenn er dies gewollt hätte, erscheint mir ebenso wenig relevant. Ich habe dargelegt, dass die Rechtsprechung dem Begriff „Staat“ in Art. 226 EG im Rahmen von Vertragsverletzungsklagen, in Art. 249 Abs. 3 EG hinsichtlich der unmittelbaren Wirkung von Richtlinien sowie in Art. 87 Abs. 1 EG hinsichtlich des Begriffs „staatliche Beihilfe“ weit ausgelegt hat, obgleich auch diese Artikel des Vertrags die Körperschaften oder sonstigen Einrichtungen, die mit dem Staat verbunden sein können, nicht ausdrücklich erwähnen.

134. Aus der Rechtsprechung, nach der die Bestimmungen des Statuts terminologisch präzise formuliert sind und nicht auf Fälle ausgedehnt werden dürfen, die nicht ausdrücklich genannt sind, lässt sich daher meiner Meinung nach nicht der Schluss ziehen, dass die streitige Ausnahmeregelung ausschließlich den Dienst für die Regierungsbehörden eines anderen Staats erfasst.

135. Die Argumente, die die Rechtsmittelführer zur Stützung ihrer These vorgetragen haben, erscheinen mir hingegen überzeugender.

136. Wie die Rechtsmittelführer zu Recht geltend machen, muss der Begriff „Dienst für einen anderen Staat“ anhand der Ratio legis der Vorschrift bestimmt werden. Entgegen der von der Kommission vertretenen Auffassung darf der in dieser Formulierung enthaltene Begriff „Staat“ meiner Meinung nach nicht davon losgelöst und gesondert ausgelegt werden. Der Begriff „Dienst für einen anderen Staat“ muss als Ganzes gesehen und gemäß der von der Rechtsprechung erarbeiteten Methode anhand der Systematik und der Ziele der ihn beinhaltenden Regelung ausgelegt werden(36).

137. Nach ständiger Rechtsprechung soll die Auslandszulage „die besonderen Belastungen und Nachteile ausgleichen, die der Dienstantritt bei den Gemeinschaften für die Beamten mit sich bringt, die hierdurch gezwungen sind, von ihrem Wohnland in das Dienstland umzuziehen und sich in eine neue Umgebung zu integrieren“(37).

138. Die Gewährung der Zulage hängt vom Grad der Integration des Beamten im Dienststaat ab. Die Kriterien, die der Gemeinschaftsgesetzgeber an diese Integration anlegt, sind Wohnsitz oder berufliche Tätigkeit im Dienststaat während eines erheblichen Zeitraums vor Eintritt in den Dienst der Gemeinschaften. Ein Beamter, der bereits im Dienststaat gewohnt oder gearbeitet hat, gilt als integriert und hat lediglich, wenn er die Staatsangehörigkeit des Dienststaats nicht besitzt und nicht besessen hat, Anspruch auf eine Expatriierungszulage, die gleich dem vierten Teil der Auslandszulage ist.

139. Folglich wird die Auslandszulage gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts Beamten gewährt, die die Staatsangehörigkeit des Dienststaats nicht besitzen und nicht besessen haben und die während eines sechs Monate vor Dienstantritt endenden Zeitraums von fünf Jahren weder ihren ständigen Wohnsitz im Dienststaat gehabt noch ihre hauptberufliche Tätigkeit dort ständig ausgeübt haben.

140. Gemäß der streitigen Ausnahmeregelung und in Abweichung von den oben genannten Voraussetzungen werden Wohnsitz oder berufliche Tätigkeit im Hoheitsgebiet des Dienststaats nicht berücksichtigt, wenn sie sich aus dem Dienst für einen anderen Staat oder eine internationale Organisation ergeben.

141. Wird der Inhalt dieser Ausnahme im Hinblick auf deren Kontext untersucht, ergibt sich, dass der Gesetzgeber jegliche „Lage …, die sich aus dem Dienst für einen anderen Staat oder eine internationale Organisation ergibt“, aus dem maßgebenden Zeitraum ausschließen wollte, ohne Einschränkungen hinsichtlich der Art des Dienstes, des Arbeitsverhältnisses zum Staat oder zur internationalen Organisation oder der Tätigkeitsdauer.

142. Der Gemeinschaftsgesetzgeber wollte die Tragweite der genannten Ausnahme somit nicht auf besondere Aufgaben oder auf Personen beschränken, die bei einem Staat oder einer internationalen Organisation auf der Grundlage spezieller Bedingungen oder eines speziellen Statuts beschäftigt waren. Dieses Ergebnis ist durch die Rechtsprechung bestätigt worden, nach der der Dienst, der als Praktikant(38) oder unabhängiger Berater einer Gemeinschaftseinrichtung(39) geleistet wurde, in den Anwendungsbereich der streitigen Ausnahmeregelung fallen.

143. Soweit der Begriff „Dienst für einen anderen Staat“ gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts jeden Dienst für einen Staat oder eine internationale Organisation erfasst, erscheint angesichts dieser Erwägungen die Schlussfolgerung logisch, dass der Begriff „Staat“ im Sinne derselben Vorschrift ebenfalls weit auszulegen und folglich auf den Dienst für die unterschiedlichen Organe und Einrichtungen, die mit einem Staat verbunden sein können, anzuwenden ist(40).

144. Dieses Ergebnis wird meiner Meinung nach durch den Zweck bestätigt, den der Gemeinschaftsgesetzgeber mit der Vorschrift verfolgt.

145. Gemäß der Rechtsprechung soll mit der Ausnahmeregelung der genannten Vorschrift verhindert werden, dass Personen, die im Land ihrer künftigen dienstlichen Verwendung für diese Betätigungen Wohnung genommen haben, die Auslandszulage verwehrt wird, da diese Betätigungen nicht geeignet sind, ihnen die Herstellung einer dauerhaften Bindung zu dem Land zu ermöglichen(41). Bei Beamten, die während des maßgebenden Zeitraums im Land ihrer künftigen dienstlichen Verwendung gewohnt oder gearbeitet haben, während sie im Dienst eines anderen Staats oder einer internationalen Organisation standen, wird daher davon ausgegangen, dass sie keine dauerhafte Bindung zu diesem Land hergestellt haben(42).

146. Die Idee, die dieser Ausnahme zugrunde liegt, ist von Generalanwalt Reischl in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Vutera/Kommission dargelegt worden. Der Generalanwalt hat die Auffassung vertreten, dass „die Beamten, die Dienst für einen anderen Staat oder eine internationale Organisation tun, trotz eines längeren Aufenthalts im Land der späteren dienstlichen Verwendung vor ihrem Dienstantritt dort keinen ständigen Wohnsitz im Sinne einer engen, auf Dauer angelegten Bindung zu diesem Land hatten. Sie werden in aller Regel nur eine befristete Zeit in ein bestimmtes Land entsandt und bewahren während dieser Zeit ihre engen Bindungen zu dem Entsendestaat“(43).

147. Der Gemeinschaftsgesetzgeber wollte somit nicht, dass der betroffenen Person aufgrund des Dienstes, der im Land der dienstlichen Verwendung für einen anderen Staat oder eine internationale Organisation geleistet wurde, die Auslandszulage verwehrt wird, da bei diesem Dienst davon ausgegangen wird, dass er der Person naturgemäß nicht ermöglicht hat, sich in das Land zu integrieren. Dieses Ergebnis wird durch Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts bestätigt. Gemäß dieser Bestimmung wird die Auslandszulage auch Beamten gewährt, die die Staatsangehörigkeit des Dienststaats besitzen oder besessen haben, vorausgesetzt, dass sie „aus einem anderen Grund als der Ausübung einer Tätigkeit in einer Dienststelle eines Staates oder in einer internationalen Organisation“(44) ihren ständigen Wohnsitz während eines ihrem Dienstantritt vorangehenden Zeitraums von zehn Jahren in einem anderen Land hatten.

148. Wie die Rechtsmittelführer zu Recht geltend machen, wird folglich davon ausgegangen, dass der Dienst für den Staat oder eine internationale Organisation die Herstellung einer dauerhaften Bindung zwischen der betroffenen Person und dem Dienstland verhindert.

149. Daher ist für mich nicht ersichtlich, weshalb diese Vermutung nur für den Dienst gelten soll, der für die Zentralregierung der Mitgliedstaaten geleistet wird. Weder in den Entscheidungsgründen des Gerichts noch im Vorbringen der beklagten Organe finden sich Anhaltspunkte dafür, dass die Abordnung von Personen, die für eine Gebietskörperschaft arbeiten, in ein anderes Land allgemein auf unbegrenzte Zeit erfolgt und die betroffenen Personen zu ihrem Staat nicht die gleiche Bindung wie Beamte der Zentralregierung aufrechterhalten. Wie die Rechtsmittelführer zu Recht vortragen, ist die durch eine Gebietskörperschaft erfolgende Abordnung in das Land der dienstlichen Verwendung ebenfalls allgemein zeitlich begrenzt. Der in der streitigen Ausnahmeregelung verwendete Begriff „Staat“ beschränkt sich daher nicht auf die zentralen Behörden, sondern erfasst meiner Meinung nach alle Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten sowie die Einrichtungen, die nach organisatorischen Gesichtspunkten Teil der zentralen oder regionalen Verwaltung der Staaten sind.

150. Das vorstehende Ergebnis ist meiner Meinung nach auch auf Personen übertragbar, die für Einrichtungen arbeiten, die zwar nicht formal oder organisatorisch der Verwaltung der Zentralregierung eines Staats angehören, jedoch nach der Rechtsprechung als mit dieser verbunden angesehen werden können, weil sie kraft staatlichen Rechtsakts unter staatlicher Aufsicht Aufgaben im öffentlichen Interesse zu erfüllen haben(45).

151. Sofern es nämlich nicht bestimmte Aufgaben oder ein spezielles Statut, sondern der Dienst für den Staat ist, der die Vermutung der fehlenden Integration in das Dienstland rechtfertigt, muss diese Vermutung unabhängig davon gelten, welcher Organisationsform der Staat im Rahmen seiner souveränen institutionellen, politischen und administrativen Organisationsgewalt die Wahrnehmung seiner Befugnisse übertragen hat. Da der Begriff „Dienst für einen anderen Staat“ in der Gemeinschaft autonom und einheitlich auszulegen ist, darf sich der Begriff „Staat“ nicht auf ein organisatorisches Kriterium beschränken, das von der administrativen Organisation des einzelnen Staats abhängt, sondern er muss auch ein funktionales Kriterium einbeziehen.

152. Außerdem weise ich darauf hin, dass die vier Rechtsmittelführer in der vorliegenden Rechtssache geltend gemacht haben, dass sie sich während der Zeit ihrer Tätigkeit in Brüssel im Dienst einer autonomen spanischen Gemeinschaft in einer Lage befunden hätten, die derjenigen vergleichbar sei, in der sich Personen befänden, die bei der Ständigen Vertretung des Königreichs Spanien bei der Europäischen Union in Brüssel beschäftigt seien, da sie dem gleichen Krankheitsfürsorge- und dem gleichen Steuersystem unterworfen gewesen seien(46). Darüber hinaus nahmen die Rechtsmittelführer genauso wie die bei der Ständigen Vertretung beschäftigten Personen Aufgaben im öffentlichen Interesse wahr, indem sie die Interessen ihrer autonomen Gemeinschaften, die zum Königreich Spanien gehören, vor den Gemeinschaftsorganen verteidigten.

153. Daher bin ich der Auffassung, dass hinsichtlich der streitigen Ausnahmeregelung zwischen Personen, die für den Staat über eine Gebietskörperschaft oder eine von dieser beaufsichtigte Einrichtung Dienst tun, und Personen, die dies über die zentrale Regierung, z. B. die ständige Vertretung dieses Staats, getan haben, kein maßgebender Unterschied besteht. Die Rechtsmittelführer machen ferner zu Recht geltend, dass das Gericht durch die Einschränkung des Anwendungsbereichs der streitigen Ausnahme auf den Dienst für die Zentralregierung des Staats Personen diskriminiert hat, die für Gebietskörperschaften oder sonstige, dem Staat unterstehende Einrichtungen tätig sind.

154. Die beklagten Organe haben dieser Analyse mehrere Argumente entgegengesetzt.

155. Erstens unterscheide sich die Situation von Personen, die für die Zentralregierung tätig seien, von der Situation der Personen, die unmittelbar oder mittelbar bei einer Gebietskörperschaft beschäftigt seien, da diese beiden Personengruppen nicht die gleichen Aufgaben wahrnähmen und sich die von ihnen vertretenen Interessen nicht immer deckten.

156. Ich bin der Auffassung, dass die Begründetheit der Position der Rechtsmittelführer durch dieses Vorbringen aus den folgenden Gründen nicht in Frage gestellt wird: Meiner Meinung ist entscheidend, ob die Voraussetzungen, unter denen die betroffenen Personen in einem anderen Land dienstlich verwendet werden, ihnen allgemein die Herstellung einer dauerhaften Bindung ermöglichen. Wie ich dargelegt habe, geht der Gemeinschaftsgesetzgeber davon aus, dass der Dienst für den Staat die Herstellung einer solchen Bindung nicht ermöglicht. Außerdem hängt die Anwendung der streitigen Ausnahmeregelung nicht von der Art der wahrgenommenen Aufgaben ab, da sie jeden Dienst für einen anderen Staat oder eine internationale Organisation erfasst.

157. Die beklagten Organe machen weiter geltend, dass die betroffenen Personen im Rahmen des Dienstes für eine Gebietskörperschaft keine unmittelbare Beziehung zum Staat hätten.

158. Ich teile diese Auffassung nicht. Zwar ist die streitige Ausnahme nur anwendbar, wenn die betroffene Person unmittelbar beim Staat beschäftigt war. Diese Voraussetzung ergibt sich logischerweise aus der Begründung der Ausnahme, der zufolge die Berufung von Personen, die beim Staat beschäftigt sind, in ein anderes Land für eine begrenzte Zeit erfolgt und diese Personen eine enge Bindung zu ihrem Staat aufrechterhalten, die es ihnen nicht ermöglicht, sich in das Dienstland zu integrieren. Mit dieser Voraussetzung einer unmittelbaren Beziehung soll meiner Meinung nach die Anwendung der Ausnahme auf Personen beschränkt werden, die unmittelbar beim Staat beschäftigt waren, und es sollen diejenigen Personen ausgeschlossen werden, die als Arbeitnehmer einer dritten Gesellschaft für deren Rechnung Dienstleistungen für einen Staat erbracht haben(47).

159. Angesichts dieser Erwägungen haben Personen, die unmittelbar bei einer Gebietskörperschaft oder einer von dieser beaufsichtigten Einrichtung, die mit der Wahrnehmung von Aufgaben im öffentlichen Interesse beauftragt ist, beschäftigt sind, sehr wohl eine unmittelbare Beziehung zu dieser Gebietskörperschaft oder Einrichtung und folglich zum Staat.

160. Schließlich tragen die beklagten Organe vor, dass die Ausweitung des in der streitigen Ausnahme genannten Begriffs „Staat“ auf Gebietskörperschaften und erst recht auf sonstige Einrichtungen dazu führen würde, dass die Gewährung der Zulage in einem schwer vorhersehbaren Ausmaß ausgeweitet würde, obgleich die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, durch die Ansprüche auf Geldleistungen begründet würden, eng auszulegen seien.

161. Diese Einwände sind aus den folgenden Gründen zu verwerfen. Zum einen ist der Begriff „Staat“, wie er von der Rechtsprechung definiert worden ist, Grenzen unterworfen. Wie ich oben dargelegt habe, hat die Rechtsprechung u. a. hinsichtlich der unmittelbaren Wirkung von Richtlinien die Kriterien definiert, nach denen eine Einrichtung dem Staat zugeordnet werden kann.

162. Frau Salvador García und Herr Salazar Brier verweisen insoweit auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs im Urteil Beentjes und im Urteil vom 17. Dezember 1998, Kommission/Irland. Wie die Kommission zu Recht hervorhebt, sind diese Urteile zwar auf dem speziellen Gebiet des öffentlichen Auftragswesens ergangen. Die Kriterien, anhand deren eine Einrichtung als „öffentlicher Auftraggeber“ zu qualifizieren ist, können daher nicht als solche auf die Anwendung der streitigen Ausnahme des Statuts übertragen werden.

163. Allerdings verfolgen diese Kriterien den gleichen Zweck wie die Kriterien, die der Gerichtshof im Rahmen der Art. 226 EG, 249 EG und 87 EG aufgestellt hat, nämlich die Gewährleistung der wirksamen und einheitlichen Umsetzung des Gemeinschaftsrechts unabhängig von der administrativen Organisation der Mitgliedstaaten. Daher können sie meiner Meinung nach als Anhaltspunkte berücksichtigt werden, wenn es um die Frage geht, ob die öffentliche Gewalt die tatsächliche Kontrolle über eine Gesellschaft ausübt, die mit der Verteidigung der Interessen einer Gebietskörperschaft vor den Gemeinschaftsorganen beauftragt ist.

164. Zum anderen ist es Ziel der Bestimmungen des Statuts, z. B. der Regelungen zur Auslandszulage, die Gemeinschaften mit einem unabhängigen europäischen öffentlichen Dienst auf hohem Niveau auszustatten, der sich aus Beamten zusammensetzt, die höchsten Anforderungen an Kompetenz, Effizienz und Integrität genügen und auf möglichst breiter geografischer Grundlage unter den Bürgern der Mitgliedstaaten angeworben werden(48).

165. Wie bereits dargelegt, soll mit der streitigen Ausnahme verhindert werden, dass Personen, die im Land ihrer künftigen dienstlichen Verwendung für einen anderen Staat oder eine internationale Organisation gearbeitet haben, die Auslandszulage verwehrt wird. Diese Auslandszulage, die 16 % des Grundgehalts und der Haushaltszulage sowie der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder beträgt und während der gesamten Dauer der Tätigkeit im Dienst der Gemeinschaften gezahlt wird, trägt erheblich zur Attraktivität der von der Gemeinschaft angebotenen Stellen bei. Meiner Meinung nach ist es im Interesse der Gemeinschaften, die Tragweite dieses Vorteils nicht auf Personen zu beschränken, die für die zentrale Regierung der Staaten gearbeitet haben, damit gegebenenfalls auch vom Sachverstand der Personen, die im Dienststaat für Gebietskörperschaften sowie die verschiedenen, den Staaten unterstehenden Einrichtungen gearbeitet haben, profitiert werden kann.

166. Angesichts dieser Erwägungen bin ich der Auffassung, dass der Begriff „Dienst für einen anderen Staat“ nicht nur den Dienst für die Regierungsbehörden der Mitgliedstaaten erfasst, sondern so auszulegen ist, dass er auch den Dienst für eine Gebietskörperschaft umfasst, sowie den Dienst für eine Organisation beliebiger Rechtsform, die kraft staatlichen Rechtsakts beauftragt wurde, unter staatlicher Aufsicht Aufgaben im öffentlichen Interesse auszuüben, z. B. die Wahrnehmung oder Verteidigung der Interessen einer Gebietskörperschaft vor den Gemeinschaftsorganen.

b)      Sind die Aufgaben des Assistenten eines Abgeordneten des Europäischen Parlaments „Dienst für eine internationale Organisation“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts?

167. Es ist nicht bestritten worden und erscheint unbestreitbar, dass das Parlament als internationale Organisation im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts anzusehen ist. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass Tätigkeiten für die Kommmission vom Gerichtshof und vom Gericht als Dienst für eine internationale Organisation im Sinne dieser Bestimmung angesehen worden sind(49).

168. Die Kommission macht geltend, dass die Tätigkeit als Assistent eines Abgeordneten des Europäischen Parlaments nicht in den Anwendungsbereich der streitigen Ausnahmeregelung fallen könne, da ein solcher Assistent keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen zum Parlament habe(50).

169. Ich teile diese Auffassung nicht. Wie oben dargelegt, impliziert die Voraussetzung einer unmittelbaren Beziehung zwischen der fraglichen Person und dem betroffenen Staat oder der betroffenen Einrichtung, die angesichts des Zwecks der streitigen Ausnahme unerlässlich ist, dass die Person unmittelbar von diesem Staat oder dieser internationalen Organisation beschäftigt wurde. Mit dieser Voraussetzung soll die Anwendung dieser Ausnahme auf Personen ausgeschlossen werden, die als Arbeitnehmer einer dritten Gesellschaft für deren Rechnung Dienstleistungen für einen Staat oder eine internationale Organisation erbracht haben(51).

170. Die Voraussetzung einer unmittelbaren Beziehung zwischen der betroffenen Person und der Gemeinschaftseinrichtung ist somit erfüllt, wenn diese Person unmittelbar durch Vertrag oder in sonstiger Form gemäß den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften oder gemäß einer anderen Gemeinschaftsvorschrift bei dieser Einrichtung beschäftigt wird(52).

171. Die Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments, die vom Präsidium dieses Organs 1984 verabschiedet wurde,(53) sieht in Art. 14 für jeden Abgeordneten die Möglichkeit vor, eine Zulage in Anspruch zu nehmen, die zur Deckung der Kosten bestimmt ist, die durch die Beschäftigung oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen eines oder mehrerer Assistenten entstehen. Gemäß dieser Bestimmung können mehrere Abgeordnete auch gemeinsam einen Assistenten einstellen.

172. Aus diesen Bestimmungen, die das Parlament für seine Tätigkeit verabschiedet hat, geht somit hervor, dass die europäischen Abgeordneten unmittelbar parlamentarische Assistenten einstellen können, damit diese sie während ihres Mandats bei ihren Tätigkeiten unterstützen. Außerdem sind es gerade die Abgeordneten, die als Mitglieder des Parlaments unter den Voraussetzungen, die im Vertrag und den von dieser Einrichtung verabschiedeten Vorschriften festgelegt sind, die Befugnisse des Parlaments wahrnehmen.

173. Sofern ein Assistent eines Abgeordneten des Europäischen Parlaments unmittelbar von diesem Abgeordneten eingestellt und ihm nicht über einen Dienstleister zur Verfügung gestellt wurde, hat der Assistent meiner Meinung nach daher eine unmittelbare Beziehung zum Parlament als internationaler Organisation im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts. Der Umstand, dass es sich bei dem Vertrag, der den Assistenten an den Parlamentarier bindet, um einen privatrechtlichen Vertrag nach nationalem Recht handelt, wie bei dem Vertrag zwischen Frau Salvador García und dem Abgeordneten, in dessen Dienst sie beschäftigt war, steht dieser Analyse nicht entgegen. Meiner Meinung nach kommt es darauf an, dass der Vertrag zwischen dem Assistenten und dem Abgeordneten geschlossen wurde und dass die Möglichkeit eines Parlamentsmitglieds, auf diese Weise einen Mitarbeiter einzustellen, der ihn bei der Ausübung seiner Tätigkeiten in dieser Einrichtung unterstützt, durch einen Akt des Parlaments vorgesehen ist.

174. Folglich müssen die Aufgaben eines Assistenten eines Abgeordneten des Europäischen Parlaments als Dienst für eine internationale Organisation im Sinne der Vorschrift angesehen werden, wenn der betroffene Assistent unmittelbar vom Abgeordneten beschäftigt und diesem nicht als Arbeitnehmer eines Dienstleistungsunternehmens zur Verfügung gestellt wird.

175. Ich werde nun die Konsequenzen darlegen, die diese Ergebnisse meiner Meinung nach für die vier vorliegenden Rechtssachen haben.

4.      Die Konsequenzen dieser Analysen für die vier vorliegenden Rechtssachen

a)      Rechtssache C‑7/06 P

176. Wie bereits dargelegt, trat Frau Salvador García am 16. April 2001 in den Dienst der Kommission in Brüssel ein. Das Gericht hat den Bezugszeitraum für sie auf die Zeitspanne zwischen dem 16. Oktober 1995 und dem 15. Oktober 2000 festgelegt.

177. Im Urteil Salvador García/Kommission hat das Gericht festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin ihre hauptberufliche Tätigkeit in diesem Zeitraum überwiegend in Brüssel ausgeübt habe, zunächst im Dienst der Gesellschaft Sodexna, die mit der Außenwirtschaftsentwicklung der Comunidad Autónoma de Navarra beauftragt gewesen sei, und anschließend als Vertreterin der Regierung dieser autonomen Gemeinschaft.

178. Das Gericht hat festgestellt, dass diese Tätigkeiten nicht als Dienst für einen anderen Staat im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich des Anhangs VII des Statuts angesehen werden könnten, da der Dienst für politische Untereinheiten eines Staats und erst recht der Dienst für eine Gesellschaft wie Sodexna nicht von dieser Bestimmung erfasst seien, da Sodexna schon naturgemäß kein Teil der staatlichen Einrichtungen sei, selbst wenn die Gesellschaft mit einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe betraut sei.

179. Wenn der Gerichtshof meiner Analyse des Begriffs „Dienst für einen anderen Staat“ gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich des Anhangs VII des Statuts folgt, hat das Gericht bei der Anwendung der genannten Bestimmung einen Rechtsfehler begangen, als es, ohne zu untersuchen, ob Sodexna ihre Tätigkeiten unter der Aufsicht der Comunidad Autónoma de Navarra ausübt, diese Tätigkeiten aus dem Anwendungsbereich des Begriffs ausgeschlossen hat, obwohl diese autonome Gemeinschaft Teil der öffentlichen Gewalt des Königreichs Spanien ist.

180. Der Rechtsmittelgrund eines Verstoßes gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts ist folglich begründet.

181. Um die Konsequenzen beurteilen zu können, die aus diesem Rechtsfehler zu ziehen sind, muss untersucht werden, ob die Tätigkeiten, die Frau Salvador García in den fünf Jahren vor ihrem Eintritt in den Dienst von Sodexna am 1. März 1997 in Belgien ausübte, für eine Rechtfertigung der Abweisung ihrer Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der diese ihr die Auslandszulage verweigerte, ausreichen würden.

182. Wenn nämlich eine Person während des maßgebenden, ab ihrem Eintritt in den Dienst der Gemeinschaften berechneten Zeitraums Dienst für einen anderen Staat oder eine internationale Organisation geleistet hat, muss die Anstellungsbehörde nach der Rechtsprechung einen Zeitraum von fünf Jahren neu festlegen und dabei Zeiträume abziehen, in denen dieser Dienst geleistet wurde(54). Die betroffene Person hat keinen Anspruch auf die Auslandszulage, wenn sie während des solchermaßen neu festgelegten Bezugszeitraums ständig im europäischen Hoheitsgebiet des Dienststaats gewohnt oder ihre hauptberufliche Tätigkeit dort ausgeübt hat(55).

183. Die Prüfung der Situation der Rechtsmittelführerin in den Jahren vor ihrem Eintritt in den Dienst von Sodexna am 1. März 1997 ergibt, dass sie von September 1991 bis Juli 1992 in Belgien studierte und anschließend von Oktober 1992 bis Februar 1993 bei der Kommission in Brüssel ein Praktikum absolvierte.

184. Zwischen dem 1. Oktober 1993 und dem 31. Dezember 1994 arbeitete die Rechtsmittelführerin in Brüssel für die Regierung der Comunidad Autónoma de Navarra, anschließend war sie vom 21. Februar 1995 bis 20. August 1995 bei der Sodena beschäftigt. Diese Gesellschaft war mit der wirtschaftlichen Entwicklung jener autonomen Gemeinschaft beauftragt.

185. Zwischen dem 1. September 1995 und dem 30. Juni 1996 war Frau Salvador García Assistentin eines Abgeordneten des Europäischen Parlaments.

186. Im Juli und August 1996 arbeitete sie ehrenamtlich bei einer nichtstaatlichen Organisation in Peru, anschließend übte sie vom 2. September 1996 bis 28. Februar 1997 ihre berufliche Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsvertrags aus, den sie am 17. Juli 1996 mit der privaten Gesellschaft ECO geschlossen hatte, die von der Kommission mit technischen Hilfeleistungen beauftragt worden war.

187. Die Prüfung dieses gesamten Zeitraums ergibt, dass er überwiegend Tätigkeiten gewidmet ist, die Frau Salvador García als Mitarbeiterin der Regierung der Comunidad Autónoma de Navarra (15 Monate) und von Sodena (6 Monate), als Assistentin eines Abgeordneten des Europäischen Parlaments (10 Monate) und als Praktikantin der Kommission (5 Monate) erbrachte. Diese Tätigkeiten fallen gemäß meiner Analyse des Begriffs „Dienst für einen anderen Staat oder eine internationale Organisation“ in den Anwendungsbereich dieses Begriffs oder können von ihm erfasst werden.

188. Die Zeiträume, in denen sich die Rechtsmittelführerin zum Studium von September 1991 bis Juli 1992 und als Arbeitnehmerin der Gesellschaft ECO für sechs Monate in Brüssel aufgehalten hat, reichen als solche nicht aus, um einen ständigen Wohnsitz oder eine ständige hauptberufliche Tätigkeit der Betroffenen in Belgien während eines Zeitraums von fünf Jahren nachzuweisen.

189. Angesichts dieser Umstände bin ich der Auffassung, dass das Rechtsmittel der Rechtsmittelführerin begründet und das Urteil Salvador García/Kommission aufzuheben ist.

190. Gemäß Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts bei Begründetheit des Rechtsmittels auf. Er kann sodann den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist. Ich bin der Auffassung, dass dies in der vorliegenden Rechtssache der Fall ist.

191. Frau Salvador García beantragt die Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 27. März 2002, mit der ihre Beschwerde gegen die Entscheidung der Kommission vom 28. Juni 2001, ihr die Auslandszulage sowie die damit verbundenen Zulagen zu verweigern, zurückgewiesen wurde.

192. Gemäß dem Wortlaut der Entscheidung vom 27. März 2002 ist diese Weigerung im Wesentlichen auf die gleichen Gründe gestützt wie die, die das Gericht seinem Urteil zugrunde gelegt hat und die meiner Meinung nach mit einem Rechtsfehler behaftet sind.

193. Die Kommission hat ihre Entscheidung demnach auf die folgenden Gründe gestützt:

–       Die Tätigkeit als Assistentin eines Abgeordneten des Europäischen Parlaments könne nicht als „Dienst für eine internationale Organisation“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts angesehen werden, da die Rechtsmittelführerin keine unmittelbare Rechtsbeziehung zum Parlament gehabt habe und ihr Vertragsverhältnis nur auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhe, der mit einem Abgeordneten des Europäischen Parlaments geschlossen worden sei.

–       Die beruflichen Tätigkeiten, die die Rechtsmittelführerin für die Gesellschaften Sodena und Sodexna ausgeübt habe, fielen nicht in den Anwendungsbereich der vorgenannten Bestimmung, denn selbst wenn man annehme, dass diese Gesellschaft aufgrund ihres Auftrags, die Interessen der Comunidad Autónoma de Navarra in Brüssel zu vertreten, einen öffentlichen Charakter habe, unterlägen die Tätigkeiten der Rechtsmittelführerin bei diesen Gesellschaften privatrechtlichen Verträgen.

–       Die Tätigkeiten, die Frau Salvador García unmittelbar für die Regierung von Navarra geleistet habe, könnten ebenso wenig als „Dienst für einen anderen Staat“ im Sinne der genannten Bestimmung angesehen werden, da der Umstand, dass die autonomen spanischen Gemeinschaften eigene Zuständigkeiten ausübten, die ihnen durch die Verfassung übertragen worden seien, diese nicht zu Staaten mache.

194. Wie ich oben dargelegt habe, sind diese Gründe fehlerhaft, so dass der Rechtsmittelgrund eines Verstoßes gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts, begründet ist. Die Entscheidungen der Kommission vom 28. Juni 2001 und 27. März 2002, mit denen der Rechtsmittelführerin die im genannten Artikel vorgesehene Auslandszulage sowie die damit verbundenen Zulagen verweigert wurden, sind folglich aufzuheben.

195. Wenn der Gerichtshof meiner Auffassung folgt, muss die Kommission gemäß Art. 233 EG erneut unter Beachtung des Urteils des Gerichtshofs und seiner Begründung über die von Frau Salvador García beantragte Zahlung dieser Zulagen entscheiden.

196. Gemäß Art. 122 § 1 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er selbst den Rechtsstreit endgültig entscheidet. Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Art. 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

197. Gemäß diesen Bestimmungen und den Anträgen von Frau Salvador García schlage ich dem Gerichtshof ferner vor, der Kommission die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

b)      Die Rechtssachen C‑8/06 P bis C‑10/06 P

198. Die Konsequenzen, die ich für die Rechtssache C‑7/06 P vorschlage, sind meiner Meinung nach aus den gleichen Gründen ebenfalls in den drei anderen Rechtssachen zu ziehen.

199. Frau Herrero Romeu (Rechtssache C‑8/06 P) trat am 16. November 2001 in den Dienst der Kommission in Brüssel. Das Gericht hat den Bezugszeitraum für sie auf die Zeitspanne zwischen dem 16. Mai 1996 und dem 15. Mai 2001 festgelegt. Während des gesamten Zeitraums arbeitete die Rechtsmittelführerin in Brüssel beim Patronat, einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung, die mit der Wahrung der Interessen der Regierung der Comunidad Autónoma de Cataluña beauftragt war.

200. Herr Salazar Brier (Rechtssache C‑9/06 P) trat am 1. Juni 2002 in den Dienst der Kommission in Brüssel. Das Gericht hat den Bezugszeitraum für ihn auf die Zeitspanne zwischen dem 1. Dezember 1996 und dem 30. November 2001 festgelegt. Es hat festgestellt, dass der Rechtsmittelführer seine hauptberufliche Tätigkeit in diesem Zeitraum in Brüssel ausgeübt habe, zunächst im Dienst der Gesellschaft Sofesa, die mit der Interessenvertretung für die Comunidad Autónoma de Canarias und für deren Vertretungsbüro beauftragt gewesen sei, und anschließend unmittelbar im Dienst der Regierung dieser autonomen Gemeinschaft.

201. Herr De Bustamante Tello (Rechtssache C‑10/06 P) trat am 1. Januar 2003 als Beamter in den Dienst des Rates in Brüssel. Das Gericht hat den Bezugszeitraum für ihn auf die Zeitspanne zwischen dem 1. Juli 1997 und dem 30. Juni 2002 festgelegt. Es hat festgestellt, dass der Rechtsmittelführer seine hauptberufliche Tätigkeit in diesem Zeitraum in Brüssel im Dienst der ORM, einer Einrichtung, die mit der Wahrung der Interessen der Comunidad Autónoma de Murcia bei den Gemeinschaften beauftragt gewesen sei, ausgeübt habe.

202. In den drei Urteilen Herrero Romeu/Kommission, Salazar Brier/Kommission und De Bustamante Tello/Rat hat das Gericht festgestellt, dass die Tätigkeiten, die die Rechtsmittelführer während der Bezugszeiträume ausgeübt hätten, mit der gleichen Begründung wie im Urteil Salvador García/Kommission nicht als Dienst für einen anderen Staat im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts angesehen werden könnten. Wie ich bereits ausgeführt habe, halte ich diese Gründe für rechtsfehlerhaft.

203. Die Prüfung der Situation, in der sich die Rechtsmittelführer während der Zeit vor dem durch das Gericht festgelegten Bezugszeitraum befanden, ergibt, dass ihre Tätigkeiten in Belgien die Verweigerung der Auslandszulage nicht rechtfertigen können.

204. Was Frau Herrero Romeu betrifft, sind die Tätigkeiten, die sie ab Januar 1993 im Dienst des Patronat ausübte, ihre einzigen Tätigkeiten in Belgien.

205. Herr Salazar Brier arbeitete vom 3. Oktober 1994 bis 31. August 1998 bei Sofesa in Brüssel, zunächst als Praktikant und anschließend im Rahmen eines Arbeitsvertrags. Nichts deutet darauf hin, dass er vor Beginn seines Dienstes für Sofesa am 3. Oktober 1994 während eines Zeitraums von fünf Jahren seinen ständigen Wohnsitz in Belgien gehabt oder seine hauptberufliche Tätigkeit dort ständig ausgeübt hatte.

206. Was Herrn De Bustamante Tello betrifft, so geht aus den Akten ebenso hervor, dass er seine berufliche Tätigkeit zunächst als Praktikant und anschließend im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertrags zwischen dem 2. Dezember 1991 und 31. Juli 1996 in Brüssel im Dienst des INFO ausübte, einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung der Comunidad Autónoma de Murcia, die u. a. damit beauftragt ist, die Gesetze und Programme der Gemeinschaft zu verfolgen, die für die genannte autonome Gemeinschaft von Interesse sind. Ab August 1996 arbeitete er in Brüssel als Direktor des ORM.

207. Alle diese Tätigkeiten können als „Dienst für einen anderen Staat“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich des Anhangs VII des Statuts qualifiziert werden. Angesichts dieser Umstände bin ich der Auffassung, dass die Rechtsmittel in den drei untersuchten Rechtssachen begründet und die Urteile Herrero Romeu/Kommission, Salazar Brier/Kommission und De Bustamante Tello/Rat aufzuheben sind.

208. Da diese Rechtssachen meiner Meinung nach entscheidungsreif sind, schlage ich dem Gerichtshof vor, über die Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden.

209. Frau Herrero Romeu sowie Herr Salazar Brier und Herr De Bustamante Tello beantragen die Aufhebung der Entscheidungen der Kommission vom 19. November 2001 und 25. Juli 2001 sowie des Rates vom 24. Januar 2003, mit denen diese Organe feststellten, dass sie keinen Anspruch auf die Auslandszulage sowie die damit verbundenen Zulagen hätten.

210. Die Gründe, die die genannten Organe ihren ablehnenden Bescheiden zugrunde legten und die sich aus den Entscheidungen vom 10. Juni 2002, 24. März 2003 und 28. Juli 2003 ergeben, mit denen die Anträge der Rechtsmittelführer zurückgewiesen wurden, sind im Wesentlichen mit den meiner Meinung nach rechtsfehlerhaften Gründen des Gerichts in den angefochtenen Urteilen identisch. Der Rechtsmittelgrund eines Verstoßes gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts ist folglich begründet.

211. Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, diese Entscheidungen aufzuheben und den beklagten Organen gemäß den Anträgen der Rechtsmittelführer die gesamten Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

V –    Ergebnis

212. Aufgrund dieser Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:

1.     In der Rechtssache C‑7/06 P

–       das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005, Salvador García/Kommission (T‑205/02), aufzuheben,

–       die Entscheidungen der Kommission vom 28. Juni 2001 und 27. März 2002, mit denen Frau Salvador García die in Art. 4 des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften vorgesehene Auslandszulage sowie die damit verbundenen Zulagen verweigert wurden, aufzuheben und

–       der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten der Verfahren vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften und vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften aufzuerlegen.

2.     In der Rechtssache C‑8/06 P

–       das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005, Herrero Romeu/Kommission (T‑298/02), aufzuheben,

–       die Entscheidungen der Kommission vom 19. November 2001 und 10. Juni 2002, mit denen Frau Herrero Romeu die in Art. 4 des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften vorgesehene Auslandszulage sowie die damit verbundenen Zulagen verweigert wurden, aufzuheben und

–       der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten der Verfahren vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften und vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften aufzuerlegen.

3.     In der Rechtssache C‑9/06 P

–       das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005, Salazar Brier/Kommission (T‑83/03), aufzuheben,

–       die Entscheidungen der Kommission vom 25. Juli 2002, vom 24. Februar 2003 und 24. März 2003, mit denen Herr Salazar Brier die in Art. 4 des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften vorgesehene Auslandszulage sowie die damit verbundenen Zulagen verweigert wurden, aufzuheben und

–       der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten der Verfahren vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften und vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften aufzuerlegen.

4.     In der Rechtssache C‑10/06 P

–       das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005, De Bustamante Tello/Rat (T‑368/03), aufzuheben,

–       die Entscheidungen des Rates vom 24. Januar 2003 und 28. Juli 2003, mit denen Herr De Bustamante Tello die in Art. 4 des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften vorgesehene Auslandszulage sowie die damit verbundenen Zulagen verweigert wurden, aufzuheben und

–       dem Rat der Europäischen Union die Kosten der Verfahren vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften und vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften aufzuerlegen.


1 – Originalsprache: Französisch.


2 – In der Rechtssache C‑7/06 P Urteil Salvador García/Kommission (T‑205/02, Slg. ÖD 2005, I‑A‑285, II‑1311); in der Rechtssache C‑8/06 P Urteil Herrero Romeu/Kommission (T‑298/02, Slg. 2005, II‑4599), in der Rechtssache C‑9/06 P Urteil Salazar Brier/Kommission (T‑83/03, Slg ÖD 2005, I‑A‑311, II‑1407) und in der Rechtssache C‑10/06 P Urteil De Bustamante Tello/Rat (T‑368/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑321, II‑1439) (im Folgenden: angefochtene Urteile).


3 – In der Rechtssache C‑7/06 P Entscheidung vom 28. Juni 2001, in der Rechtssache C‑8/06 P Entscheidung vom 19. November 2001 und in der Rechtssache C‑9/06 P Entscheidung vom 25. Juli 2002.


4 – In der Rechtssache C‑10/06 P Entscheidung vom 24. Januar 2003.


5 – Im Folgenden: Statut.


6 – ABl. 1962, 45, S. 1385.


7 – Gesellschaft für die Entwicklung von Navarra (im Folgenden: Sodena).


8 – Gesellschaft für die Außenwirtschaftsentwicklung von Navarra (im Folgenden: Sodexna).


9 – Im Folgenden: Patronat.


10 – Kanarische Gesellschaft für wirtschaftliche Entwicklung (im Folgenden: Sofesa).


11 – Institut für Entwicklung der Region Murcia (im Folgenden: INFO).


12 – Büro der Comunidad Autónoma der Region Murcia bei den Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: ORM).


13 – Urteil des Gerichtshofs vom 28. Mai 1998, Kommission/Lozano Palacios (C‑62/97 P, Slg. 1998, I‑3273).


14 – Das Gericht hat sich auf die Beschlüsse des Gerichtshofs vom 21. März 1997, Wallonische Region/Kommission (C‑95/97, Slg. 1997, I‑1787, Randnr. 6), und vom 1. Oktober 1997, Regione Toscana/Kommission (C‑180/97, Slg. 1997, I‑5245, Randnr. 6), bezogen.


15 – Das Gericht hat auf die Urteile des Gerichtshofs vom 16. März 1971, Bernardi/Parlament (48/70, Slg. 1971, 175, Randnrn. 11 und 12), und vom 20. Juni 1985, Klein/Kommission (123/84, Slg. 1985, 1907, Randnr. 23), sowie auf das Urteil des Gerichts vom 19. Juli 1999, Mammarella/Kommission (T‑74/98, Slg. ÖD 1999, I‑A‑151 und II‑797, Randnr. 38), verwiesen.


16 – T‑4/92, Slg. 1993, II‑357.


17 – 31/87, Slg. 1988, 4635, Randnr. 12.


18 – C‑353/96, Slg. 1998, I‑8565, Randnr. 26.


19 – ABl. L 185, S. 5.


20 – Der Rat bezieht sich auf das Urteil des Gerichts vom 30. November 1994, Dornonville de la Cour/Kommission (T‑498/93, Slg. ÖD 1994, I‑A‑257 und II‑813, Randnr. 38).


21 – Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juli 2000, Salzgitter/Kommission (C‑210/98 P, Slg. 2000, I‑5843, Randnr. 43).


22 – Urteil des Gerichtshofs vom 6. März 2003, Interporc/Kommission (C‑41/00 P, Slg. 2003, I‑2125, Randnr. 17). Vgl. ferner aus neuerer Zeit Urteil des Gerichtshofs vom 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat (C‑229/05 P, Slg. 2007, I‑0000, Randnr. 32).


23 – Urteil PKK und KNK/Rat (Randnr. 66).


24 – Beschluss Wallonische Region/Kommission (Randnr. 6).


25 – Urteil des Gerichtshofs vom 30. September 2003, Colegio de Oficiales de la Marina Mercante Española (C‑405/01, Slg. 2003, I‑10391, Randnr. 39).


26 – Vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame (C‑46/93 und C‑48/93, Slg. 1996, I‑1029, Randnr. 34).


27 – Vgl. für Verstöße, die dem Gesetzgeber zuzurechnen sind, Urteil des Gerichtshofs vom 5. Mai 1970, Kommission/Belgien (77/69, Slg. 1970, 237, Randnr. 15), und für Verstöße, die einer Gerichtsinstanz zuzurechnen sind, Urteil des Gerichtshofs vom 9. Dezember 2003, Kommission/Italien (C‑129/00, Slg. 2003, I‑14637, Randnrn. 29 und 32).


28 – Vgl. für die deutschen Länder Urteil des Gerichtshofs vom 14. Mai 2002, Kommission/Deutschland (C‑383/00, Slg. 2002, I‑4219, Randnr. 18), für eine belgische Region Urteil des Gerichtshofs vom 17. Januar 2002, Kommission/Belgien (C‑423/00, Slg. 2002, I‑593, Randnr. 16), und für eine französische Gemeinde Urteil des Gerichtshofs vom 18. Juni 1985, Steinhauser (197/84, Slg. 1985, 1819).


29 – In seinem Urteil vom 24. November 1982, Kommission/Irland (249/81, Slg. 1982, 4005) hat der Gerichtshof die gegen Irland erhobene Vertragsverletzungsklage aufgrund der Kampagne „Buy Irish“ des Irish Goods Council, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach irischem Recht, für begründet erklärt. Er hat festgestellt, dass der privatrechtliche Status dieser Gesellschaft es der irischen Regierung nicht erlaube, sich von der Haftung für diesen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht zu befreien, da die Regierung die Vorstandsmitglieder der genannten Gesellschaft berufe, sie durch öffentliche Gelder zur Deckung ihrer Ausgaben unterstütze und schließlich den Inhalt der von dieser Einrichtung geführten Werbekampagne bestimme (Randnr. 15).


30 – Urteil des Gerichtshofs vom 22. Juni 1989, Fratelli Costanzo (103/88, Slg. 1989, 1839).


31 – Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 1990, Foster u. a. (C‑188/89, Slg. 1990, I‑3313, Randnr. 18), sowie Beschluss des Gerichtshofs vom 26. Mai 2005, Sozialhilfeverband Rohrbach (C‑297/03, Slg. 2005, I‑4305, Randnrn. 27 und 30).


32 – Urteile des Gerichtshofs vom 4. Dezember 1997, Kampelmann u. a. (C‑253/96 bis C‑258/96, Slg. 1997, I‑6907, Randnr. 46), und vom 5. Februar 2004, Rieser Internationale Transporte (C‑157/02, Slg. 2004, I‑1477, Randnr. 24).


33 – Urteil des Gerichtshofs vom 14. Oktober 1987, Deutschland/Kommission (248/84, Slg. 1987, 4013, Randnr. 17), hinsichtlich Beihilfen, die einem deutschen Land gewährt wurden.


34 – Urteil des Gerichtshofs vom 22. März 1977, Steinike & Weinlig (78/76, Slg. 1977, 595, Randnr. 21).


35 – Die Definition des Begriffs „öffentlicher Auftraggeber“ erfasst den Staat, Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen bestehen. Der Begriff „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ beinhaltet jede Einrichtung, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind, und die Rechtspersönlichkeit besitzt und die überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind (vgl. Art. 1 Buchst. b der Richtlinien 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge [ABl. L 209, S. 1], 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge [ABl. L 199, S. 1] und 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge [ABl. L 199, S. 54]).


36 – Urteile des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Schilling und Nehring (C‑63/00, Slg. 2002, I‑4483, Randnr. 24), sowie vom 10. Dezember 2002, British American Tobacco (Investments) und Imperial Tobacco (C‑491/01, Slg. 2002, I‑11453, Randnrn. 203 bis 206 und die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. für eine neuere Anwendung Urteil des Gerichtshofs vom 14. Dezember 2006, ASML (C‑283/05, Slg. 2006, I‑0000, Randnrn. 16 und 22).


37 – Vgl. u. a. Urteil des Gerichtshofs vom 15. September 1994, Magdalena Fernández/Kommission (C‑452/93 P, Slg. 1994, I‑4295, Randnr. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).


38 – Urteile des Gerichtshofs vom 10. Oktober 1989, Atala‑Palmerini/Kommission (201/88, Slg. 1989, 3109, Randnr. 6), und des Gerichts vom 3. Mai 2001, Liaskou/Rat (T‑60/00, Slg. ÖD 2001, I‑A‑107 und II‑489, Randnrn. 49 und 50).


39 – Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 1995, Diamantaras/Kommission (T‑72/94, Slg. ÖD 1995, I‑A‑285 und II‑865, Randnr. 52).


40 – Dieses Ergebnis deckt sich mit dem des Gerichts im Urteil Vardakas/Kommission. In diesem Urteil hat das Gericht ebenfalls aus dem Wortlaut der streitigen Ausnahmeregelung und aus deren Kontext gefolgert, dass die Absicht des Gesetzgebers somit dahin gegangen sei, den Anspruch auf die Auslandszulage in weitem Umfang zu gewähren (Randnr. 37). Es hat ferner festgestellt, dass der in der streitigen Ausnahme enthaltene Begriff „internationale Organisation“ angesichts des Zwecks der Zulage ebenso wenig restriktiv ausgelegt werden dürfe (Randnr. 41).


41 – Urteil des Gerichtshofs vom 31. Mai 1988, Nuñez/Kommission (211/87, Slg. 1988, 2791, Randnr. 11).


42 – Vgl. ferner Urteil des Gerichtshofs vom 15. Januar 1981, Vutera/Kommission (1322/79, Slg. 1981, 127, Randnr. 8).


43 – Vgl. S. 143.


44 – Hervorhebung nur hier.


45 – Vgl. Urteil Foster u. a. (Randnr. 20).


46 – Die gleiche Feststellung kann in der derzeit vor dem Gerichtshof anhängigen Rechtssache Adam/Kommission (C‑211/06 P) getroffen werden. Frau Adam, deutsche Staatsbürgerin, trat am 1. Juli 2003 in den Dienst der Kommission. Die Auslandszusage wurde ihr verweigert, weil sie seit 1. Oktober 1997 in Brüssel beim Verbindungsbüro des Saarlands gearbeitet hatte und die Kommission der Auffassung war, dass diese Tätigkeit keinen Dienst für einen anderen Staat darstelle. Die Rechtsmittelführerin hat im Rahmen ihres Rechtsmittels gegen die Entscheidung der Kommission dargelegt, dass sie sich in der gleichen Lage befinde wie Bundesbedienstete, die ihre Aufgaben im Ausland ausübten. Ebenso wie die Bundesbediensteten habe sie sich zur Einhaltung des Grundgesetzes verpflichten müssen, und ihr Arbeitsvertrag unterliege dem Tarifvertrag, der auf Bundesbedienstete angewendet werde.


47 – Die Tragweite dieser Voraussetzung einer unmittelbaren Rechtsbeziehung steht auch in der derzeit vor dem Gerichtshof anhängigen Rechtssache Kommission/Hosman‑Chevalier (C‑424/05) in Frage, in der Generalanwalt Mengozzi seine Schlussanträge am 15. März 2007 vorgelegt hat.


48 – Vgl. zweiter Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 31 (EWG), Nr. 11 (EAG), zweiter und dritter Erwägungsgrund der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (ABl. L 124, S. 1), sowie die Antwort von Neil Kinnock, Vizepräsident und für die Verwaltungsreform zuständiges Mitglied der Kommission, auf eine parlamentarische Anfrage vom 22. März 2001 (ABl. C 40 E, S. 9).


49 – Urteile Atala‑Palmerini/Kommission (Randnr. 6) und Liaskou/Rat (Randnrn. 49 und 50).


50 – Die gleiche Haltung hat die Kommission in der beim Gericht anhängigen Rechtssache Asturias Cuerno/Kommission (T‑473/04) eingenommen.


51 – Vgl. hinsichtlich einer Person, die der Kommission durch ein Zeitarbeitsunternehmen zur Verfügung gestellt wurde, Urteil des Gerichts vom 11. September 2002, Nevin/Kommission (T‑127/00, Slg. ÖD 2002, I‑A‑149 und II‑781, Randnrn. 53 und 58).


52 – Urteil des Gerichts vom 22. März 1995, Lo Giudice/Parlament (T‑43/93, Slg. ÖD 1995, I‑A‑57 und II‑189, Randnr. 34).


53 – Dieses unveröffentlichte Dokument trägt den Titel „Rules governing the payment of expenses and allowances to Members“ (PE 133.116).


54 – Im Urteil Atala-Palmerini/Kommission war der Gerichtshof mit der folgenden Situation konfrontiert: Frau Atala-Palmerini, peruanische Staatsangehörige seit ihrer Geburt und italienische Staatsangehörige durch Heirat, studierte von September 1970 bis Juni 1973 in Belgien und absolvierte anschließend, nach einem kurzen Aufenthalt in Peru, vom 1. September 1973 bis 31. Januar 1974 ein Praktikum bei der Kommission. Am 7. Dezember 1974 heiratete sie einen in Brüssel tätigen italienischen Beamten der Kommission. In den Studienjahren 1974/75 und 1975/76 war sie an der Universität Paris X-Nanterre zum Zweck der Vorbereitung einer Promotion eingeschrieben. Vom 6. März 1978 bis 30. März 1987 arbeitete sie an der Peruanischen Botschaft in Belgien. Am 16. April 1987 trat Carmen Atala-Palmerini in den Dienst der Kommission in Brüssel ein. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass der fünfjährige Bezugszeitraum zwischen dem 6. Oktober 1972 und dem 31. August 1973 und zwischen dem 1. Februar 1974 und dem 5. März 1978 liege, da die Praktikantenzeit bei der Kommission und die Zeit im Dienst der Peruanischen Botschaft nicht zu berücksichtigen seien.


55 – Urteil Atala-Palmerini/Kommission (Randnrn. 10 und 11). Vgl. in diesem Sinne Urteil Nuñez/Kommission (Randnr. 12).