Beschluss des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 13. Juni 2006 – Mancini/Kommission

(Rechtssache C-172/05 P)

„Rechtsmittel – Beamte – Posten eines Beratenden Arztes – Stellenausschreibung – Abwägung der Verdienste – Zusammensetzung des Auswahlausschusses – Teilweise offensichtlich unzulässiges und teilweise offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“

1.                     Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer im Fall der Verfälschung (Artikel 225 EG; Satzung des Gerichtshofes, Artikel 58 Absatz 1) (vgl. Randnrn. 17‑18)

2.                     Verfahren – Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens (Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 42 § 2 und 118) (vgl. Randnr. 20)

3.                     Rechtsmittel – Rechtsmittelgründe – Widersprüchliche Begründung – Zulässigkeit (vgl. Randnr. 25)

4.                     Verfahren – Verpflichtung des Gerichts zur Beachtung des von den Parteien festgelegten Rahmens des Rechtsstreits (vgl. Randnr. 41)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 3. Februar 2005 in der Rechtssache T‑137/03 (Mancini/Kommission), mit dem das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, die Bewerbung der Klägerin um den Dienstposten eines Beratenden Arztes beim Referat „Ärztlicher Dienst Brüssel“ nicht zu berücksichtigen, und der Entscheidung, einen anderen Bewerber auf diesen Posten zu ernennen, sowie auf Schadensersatz abgewiesen hat

Tenor

 

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

 

Die Rechtsmittelführerin trägt die Kosten.