Rechtssache C-409/02 P
Jan Pflugradt
gegen
Europäische Zentralbank
„Rechtsmittel – Beschäftigte der Europäischen Zentralbank – Vertragliche Natur der arbeitsrechtlichen Beziehungen – Änderung der im Arbeitsvertrag vorgesehenen Aufgaben“
Leitsätze des Urteils
1. Beamte – Bedienstete der Europäischen Zentralbank – Vertragliche und nicht dienstrechtliche Natur des Beschäftigungsverhältnisses
2. Beamte – Bedienstete der Europäischen Zentralbank – Organisation der Dienststellen – Festlegung oder Neufestlegung der dem
Personal übertragenen Aufgaben – Ermessen der Verwaltung – Grenzen – Dienstliches Interesse – Berücksichtigung der Besoldungsgruppen
und Einstufungen
1. Das Beschäftigungsverhältnis zwischen der Europäischen Zentralbank und ihren Mitarbeitern ist vertraglicher und nicht dienstrechtlicher
Natur. Jedoch wird der Arbeitsvertrag mit einer Gemeinschaftseinrichtung geschlossen, die mit einer im Allgemeininteresse
liegenden Aufgabe betraut und ermächtigt ist, durch Erlass von Regelungen die für ihr Personal geltenden Bestimmungen festzulegen.
Demnach findet der Wille der Parteien eines solchen Vertrages zwangsläufig seine Grenzen in den Verpflichtungen aller Art,
die sich aus dieser besonderen Aufgabe ergeben und sowohl den Leitungsorganen der Bank als auch deren Mitarbeitern auferlegt
sind.
(vgl. Randnrn. 33-34)
2. Die Organe der Gemeinschaft verfügen bei der Organisation ihrer Dienststellen entsprechend den ihnen übertragenen Aufgaben
und bei der Verwendung des ihnen dafür zur Verfügung stehenden Personals über ein weites Ermessen, sofern diese Verwendung
im dienstlichen Interesse und unter Berücksichtigung der Entsprechung zwischen Dienstposten und Besoldungsgruppe erfolgt.
Die Europäische Zentralbank muss bei der Organisation ihrer Dienststellen entsprechend den ihr übertragenen Aufgaben und folglich
zu deren Erledigung bei der Festlegung oder Neufestlegung der ihrem Personal übertragenen Aufgaben in gleicher Weise über
ein weites Ermessen verfügen, vorausgesetzt, dieses Ermessen wird ausschließlich im dienstlichen Interesse und unter Berücksichtigung
der Besoldungsgruppen und Einstufungen ausgeübt, auf die jeder Bedienstete nach den Beschäftigungsbedingungen Anspruch hat.
(vgl. Randnrn. 42-43)
-
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)
14. Oktober 2004(1)
„Rechtsmittel – Beschäftigte der Europäischen Zentralbank – Vertragliche Natur der arbeitsrechtlichen Beziehungen – Änderung der im Arbeitsvertrag vorgesehenen Aufgaben“
In der Rechtssache C-409/02 Pbetreffend ein Rechtsmittel nach Artikel 56 der Satzung des Gerichtshofes,eingelegt am 18. November 2002 durch
Jan Pflugradt, vertreten durch Rechtsanwalt N. Pflüger, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Rechtsmittelführer,
andere Verfahrensbeteiligte:
Europäische Zentralbank, vertreten durch V. Saintot und T. Gilliams als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur, Zustellungsanschrift
in Luxemburg,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer),
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, des Richters A. Rosas, der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin)
sowie der Richter K. Lenaerts und S. von Bahr,
Generalanwalt: P. Léger,
Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 2004,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. Juli 2004,
folgendes
Urteil
- 1
Herr Pflugradt (im Folgenden: Rechtsmittelführer) beantragt mit seinem Rechtsmittel die Aufhebung des Urteils des Gerichts
erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte Kammer) vom 22. Oktober 2002 in den Rechtssachen T-178/00 und T-341/00
(Pflugradt/EZB, Slg. 2002, II-4035, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht seine Klagen auf Nichtigerklärung
zweier Handlungen (im Folgenden: angefochtene Handlungen) der Europäischen Zentralbank (im Folgenden: EZB), und zwar erstens
vom 23. November 1999 über die Beurteilung der Art und Weise, wie der Betroffene seinen Dienst versieht (im Folgenden: Beurteilung
für 1999), und zweitens vom 28. Juni 2000 über die Auflistung seiner hauptsächlichen Aufgaben (im Folgenden: Schreiben vom
28. Juni 2000), abgewiesen hat.
-
- Rechtlicher Rahmen
- 2
Das Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der EZB, das dem EG-Vertrag als Anhang beigefügt
ist (im Folgenden: ESZB-Satzung), enthält u. a. folgende Bestimmungen:
„Artikel 12
Aufgaben der Beschlussorgane
12.3 Der EZB-Rat beschließt eine Geschäftsordnung, die die interne Organisation der EZB und ihrer Beschlussorgane regelt.
...
Artikel 36
Personal
36.1 Der EZB-Rat legt auf Vorschlag des Direktoriums die Beschäftigungsbedingungen für das Personal der EZB fest.
36.2 Der Gerichtshof ist für alle Streitsachen zwischen der EZB und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und unter den
Bedingungen zuständig, die sich aus den Beschäftigungsbedingungen ergeben.“
- 3
Auf der Grundlage dieser Bestimmungen erließ der EZB-Rat mit Beschluss vom 9. Juni 1998, geändert am 31. März 1999 (ABl. L 125,
S. 32), die Beschäftigungsbedingungen für das Personal der EZB (im Folgenden: Beschäftigungsbedingungen), in denen u. a. Folgendes
vorgesehen ist:
|
Die arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen der EZB und deren Mitarbeitern werden durch im Rahmen der vorliegenden Beschäftigungsbedingungen
geschlossene Beschäftigungsverträge geregelt. Die Einzelheiten der Umsetzung dieser Beschäftigungsbedingungen werden in den
vom Direktorium festgelegten Staff Rules [im Folgenden: Dienstvorschriften] geregelt.
|
|
…
|
Die Beschäftigungsverträge zwischen der EZB und ihren Mitarbeitern werden in der Form von Anstellungsschreiben geschlossen,
die von den Mitarbeitern gegenzuzeichnen sind. In den Anstellungsschreiben werden die Arbeitsbedingungen gemäß der Richtlinie
91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 festgelegt ...
|
|
…
- 42.
- Sind alle zur Verfügung stehenden internen Verfahren erschöpft, entscheidet der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
in allen Streitsachen zwischen der EZB und einem Mitarbeiter bzw. ehemaligen Mitarbeiter, für den diese Beschäftigungsbedingungen
gelten.
-
- Diese Zuständigkeit ist auf eine Rechtmäßigkeitskontrolle der Maßnahme oder Entscheidung beschränkt, es sei denn, es handelt
sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, bei der dem Gerichtshof eine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zukommt.“
- 4
Auf der Grundlage des Artikels 12.3 der ESZB-Satzung erließ der EZB-Rat die Geschäftsordnung der EZB in der geänderten Fassung
vom 22. April 1999 (ABl. L 125, S. 34), die u. a. bestimmt:
„Artikel 11
Mitarbeiter der EZB
11.1. Jeder Mitarbeiter der EZB wird über seine Position innerhalb der Organisationsstruktur der EZB, seinen Berichtsweg und
seinen Aufgabenbereich unterrichtet.
...
Artikel 21
Beschäftigungsbedingungen
21.1. Die Beschäftigungsverhältnisse zwischen der EZB und ihren Mitarbeitern werden in den Beschäftigungsbedingungen und den
Dienstvorschriften geregelt.
21.2. Die Beschäftigungsbedingungen werden vom EZB-Rat auf Vorschlag des Direktoriums genehmigt und geändert. Der Erweiterte
Rat wird nach Maßgabe der in dieser Geschäftsordnung festgelegten Verfahren angehört.
21.3. Die Beschäftigungsbedingungen werden durch Dienstvorschriften umgesetzt, die vom Direktorium festgelegt und geändert
werden.“
Sachverhalt
- 5
Der Rechtsmittelführer steht seit dem 1. Juli 1998 im Dienst der EZB. Er gehörte der Generaldirektion Informationssysteme
(im Folgenden: GD IS) an, in der er seit seiner Einstellung die Aufgaben eines „Koordinators für UNIX-Spezialisten“ wahrnahm.
- 6
Am 9. Oktober 1998 genehmigte der Rechtsmittelführer den Wortlaut eines Schreibens mit der Überschrift „Zuständigkeiten des
UNIX-Koordinators“, das eine Auflistung der verschiedenen mit seinem Posten verbundenen Aufgaben enthielt. Zu diesen gehörte
die Erstellung von Beurteilungen der Mitglieder des UNIX-Teams.
- 7
Am 13. Oktober 1998 richtete die EZB ein auf den 1. Juli 1998 rückwirkendes Anstellungsschreiben an den Rechtsmittelführer.
- 8
Am 14. Oktober 1999 teilte der Generaldirektor der GD IS dem Rechtsmittelführer mit, dass er für die Erstellung der Beurteilungen
der Mitglieder des UNIX-Teams nicht zuständig sei.
- 9
Am 23. November 1999 fand ein Beurteilungsgespräch zwischen dem Rechtsmittelführer und seinem Abteilungsleiter statt. Dieser
hielt seine Bewertungen in der Beurteilung des Rechtsmittelführers für das Jahr 1999 fest, die die in der Rechtssache T-178/00
vor dem Gericht angefochtene Handlung darstellt.
- 10
Am 12. Januar 2000 brachte der Rechtsmittelführer einige Bemerkungen zu der Beurteilung vor, die über ihn erstellt worden
war, und gab an, er behalte sich das Recht vor, „eine unangemessene Beurteilung zurückzuweisen“.
- 11
Am 10. März 2000 beantragte der Rechtsmittelführer gemäß Artikel 41 der Beschäftigungsbedingungen eine verwaltungsinterne
Überprüfung („administrative review“) der Beurteilung für das Jahr 1999 mit der Begründung, diese beruhe auf fehlerhaften
Tatsachenfeststellungen und verletze daher seine vertraglichen Rechte. Er beantragte außerdem, ein neues Beurteilungsverfahren
für 1999 durch andere, unbefangene Personen vorzunehmen.
- 12
Am 10. April 2000 wies der Generaldirektor der GD IS zum einen die Behauptung des Rechtsmittelführers, die Beurteilung für
1999 enthalte Tatsachenfehler, zurück und lehnte zum anderen den Antrag auf ein neues Beurteilungsverfahren ab.
- 13
Am 9. Mai 2000 befasste der Rechtsmittelführer den Präsidenten der EZB mit einer Beschwerde („grievance procedure“), die im
Wesentlichen auf die im Rahmen der verwaltungsinternen Überprüfung vorgebrachten Gründe gestützt war.
- 14
Am 8. Juni 2000 wies der Präsident der EZB diese Beschwerde zurück.
- 15
Der Generaldirektor der GD IS übermittelte dem Rechtsmittelführer das Schreiben vom 28. Juni 2000, das eine Liste seiner hauptsächlichen
Aufgaben enthielt, und erläuterte, dass diese Liste als Grundlage für seine jährliche Beurteilung diene. Dieses Schreiben
war Gegenstand der Klage vor dem Gericht in der Rechtssache T-341/00.
Das angefochtene Urteil
- 16
Nach Verbindung der beiden Rechtssachen T‑178/00 und T‑341/00 hat das Gericht erstens zur Klage in der Rechtssache T-178/00
festgestellt, dass der Rechtsmittelführer die Nichtigerklärung der Beurteilung für 1999, soweit sie ihm die Zuständigkeit
für die Beurteilung der Mitarbeiter des UNIX-Teams entziehe, und außerdem, soweit sie verschiedene fehlerhafte Bewertungen
enthalte, beantragt habe.
- 17
Zur Zurückweisung dieser Anträge hat das Gericht in den Randnummern 49 und 53 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die
arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen der EZB und ihren Mitarbeitern vertraglicher Natur seien und dass die Bindungswirkung
der Verträge es zwar ausschließe, dass die EZB als Arbeitgeber ohne Einverständnis der betroffenen Mitarbeiter Änderungen
an den Bedingungen für die Durchführung der Arbeitsverträge vornehme, dass dieser Grundsatz aber nur auf die wesentlichen
Elemente des Arbeitsvertrags anwendbar sei.
- 18
Hierzu hat das Gericht in Randnummer 54 des angefochtenen Urteils festgestellt:
„Wie jede andere Einrichtung oder Unternehmung verfügt die EZB nämlich über ein Direktionsrecht bei der Organisation ihrer
Dienststellen und in der Verwaltung ihres Personals. Als Gemeinschaftseinrichtung verfügt sie sogar über ein weites Ermessen
bei der Organisation ihrer Dienststellen und der Verwendung ihres Personals, um ihre Aufgaben im öffentlichen Interesse zu
erfüllen (vgl. entsprechend Urteile des Gerichtshofes vom 21. Juni 1984 in der Rechtssache 69/83, Lux/Rechnungshof, Slg. 1984,
2447, Randnr. 17, und vom 12. November 1996 in der Rechtssache C-294/95 P, Ojha/Kommission, Slg. 1996, I-5863, Randnr. 40;
Urteile des Gerichts vom 6. November 1991 in der Rechtssache T-33/60, Von Bonkewitz-Lindner/Parlament, Slg. 1991, II-1251,
Randnr. 88, und vom 9. Juni 1998 in der Rechtssache T-176/97, Hick/WSA, Slg. ÖD, I-A-281 und II-845, Randnr. 36). Sie kann
daher die arbeitsrechtlichen Beziehungen zu ihren Mitarbeitern im Laufe der Zeit im dienstlichen Interesse weiterentwickeln,
um zu einer effizienten Organisation der Arbeit und einer kohärenten Verteilung der verschiedenen Aufgaben unter den Mitarbeitern
zu gelangen und sich wechselnden Bedürfnissen anzupassen. Ein Mitarbeiter, der für eine Stelle auf unbestimmte Zeit eingestellt
ist, die sich eventuell bis zur Erreichung des Alters von 65 Jahren erstrecken kann, kann vernünftigerweise nicht erwarten,
dass jeder Aspekt der internen Organisation während seiner gesamten Laufbahn unverändert bleibt oder dass er für deren gesamte
Dauer die Zuständigkeiten behält, die ihm bei seiner Einstellung übertragen worden sind.“
- 19
In den Randnummern 58 bis 60 des angefochtenen Urteils hat das Gericht weiter ausgeführt:
- „58
- Es steht fest, dass der Kläger trotz der Änderung seiner Zuständigkeiten seine Stelle als ‚Koordinator für UNIX-Spezialisten‘
der Kategorie ‚Professionals‘ und der Besoldungsgruppe G sowie die entsprechende Vergütung behalten hat.
- 59
- Aus der Stellenbeschreibung vom 5. Oktober 1999 ergibt sich, dass der Posten eines Koordinators für UNIX-Spezialisten im Wesentlichen
technischer Natur ist und die Aufgaben hinsichtlich Personal und Verwaltung dabei nur sekundär sind. So hat die Entziehung
der Aufgabe, die Mitglieder des UNIX-Teams zu beurteilen, allein nicht zur Folge, dass die Aufgaben des Klägers in ihrer Gesamtheit
im Verhältnis zu den seiner Stelle entsprechenden merklich herabgesetzt werden. Insoweit ist hervorzuheben, dass es feststeht,
dass der Kläger niemals die Gelegenheit gehabt hat, die Beurteilung der Mitglieder des UNIX-Teams vorzunehmen, da ihm diese
Zuständigkeit entzogen worden ist, bevor die EZB die erstmalige jährliche Beurteilung ihres Personals begonnen hat. Unter
diesen Umständen stellt die fragliche Änderung keine Abwertung der Stelle des Klägers dar und kann daher nicht als Beeinträchtigung
eines wesentlichen Elements des Arbeitsvertrags angesehen werden.
- 60
- Die Vorwürfe des Klägers sind daher nicht begründet. Daher ist dieser Klagegrund zurückzuweisen.“
- 20
Im Übrigen hat das Gericht zur Zurückweisung des Klagegrundes hinsichtlich der in der Beurteilung für 1999 enthaltenen Bewertungen
in den Randnummern 68 bis 71 des angefochtenen Urteils ausgeführt:
- „68
- Auch wenn der Kläger behauptet, dass die Beurteilung für 1999 auf materiell unzutreffenden Tatsachenfeststellungen beruhe,
geht es ihm in Wahrheit darum, die Gültigkeit der Bewertungen seiner Dienstvorgesetzten über seine Arbeit im Verlauf des Jahres
1999 in Frage zu stellen.
- 69
- Es steht dem Gericht jedoch nicht zu, die Beurteilung durch die Personen, die mit der Bewertung der Arbeit des Klägers betraut
sind, durch seine eigene zu ersetzen. Wie die anderen Einrichtungen der Gemeinschaft verfügt die EZB nämlich über ein weites
Ermessen bei der Beurteilung der Arbeit der Mitglieder ihres Personals. Die Rechtmäßigkeitskontrolle durch das Gericht über
die in der jährlichen Beurteilung eines Mitglieds des Personals der EZB enthaltenen Werturteile erstreckt sich nur auf eventuelle
Formfehler, offensichtliche Tatsachenirrtümer, die diese Werturteile fehlerhaft machen, und einen eventuellen Ermessensmissbrauch
(vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 24. Januar 1991 in der Rechtssache T-63/89, Latham/Kommission, Slg. 1991, II-19,
Randnr. 19).
- 70
- Da der Kläger im vorliegenden Fall das Vorliegen derartiger Umstände nicht dargetan hat, kann seinen Vorwürfen nicht zugestimmt
werden.
- 71
- Im Übrigen ist die Begründung der Beurteilung für 1999 genau genug, um den Anforderungen des Artikels 253 EG, der nach Artikel
34.2 der ESZB-Satzung auf die von der EZB erlassenen Entscheidungen anwendbar ist, nachzukommen.“
- 21
Zweitens hat das Gericht zur Klage in der Rechtssache T-341/00 festgestellt, dass die Anträge des Rechtsmittelführers darauf
gerichtet gewesen seien, die Nichtigerklärung des Schreibens vom 28. Juni 2000 zu erwirken, mit dem die EZB angeblich seine
Zuständigkeiten geändert hat.
- 22
In den Randnummern 81 und 82 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass dieses Schreiben eine beschwerende
Maßnahme darstelle, und demzufolge die Klage für zulässig erklärt.
- 23
Im Rahmen der Begründetheit hat es diese Anträge gleichwohl zurückgewiesen und in den Randnummern 89 und 90 dieses Urteils
ausgeführt:
- „89
- Erstens kann der Kläger, wie zuvor in Randnummer 54 bezüglich der Rechtssache T-178/00 festgestellt worden ist, vernünftigerweise
nicht erwarten, bis zum Rentenalter bestimmte spezifische Funktionen zu behalten, die ihm bei seiner Einstellung durch die
EZB zugewiesen worden sein können. Daher ist das Vorbringen des Klägers zu seinen angeblichen alleinigen Zuständigkeiten zurückzuweisen.
- 90
- Zweitens ist hinsichtlich der Frage, die dahin geht, ob die EZB offensichtlich die Grenzen ihrer Organisationsbefugnis dadurch
überschritten hat, dass sie einseitig die Aufgaben des Klägers verändert hat, zum einen festzustellen, dass nicht bestritten
wird, dass die betreffenden Änderungen im dienstlichen Interesse erfolgt sind. Zum anderen hat der Kläger seine Argumentation
nicht durch präzise Punkte untermauert, die geeignet gewesen wären, davon zu überzeugen, dass diese Änderungen die wesentlichen
Elemente seines Arbeitsvertrags beeinträchtigen, indem sie in ihrer Gesamtheit seine Aufgaben im Verhältnis zu den seiner
Stelle entsprechenden deutlich herabsetzen, und damit eine Abwertung seiner Stelle bewirken. Vielmehr ist festzustellen, dass
der Kläger seine wesentlichen Aufgaben hinsichtlich der UNIX-Systeme und der Koordinierung der UNIX-Spezialisten behält. Daher
sind die Vorwürfe des Klägers, die sich auf eine angebliche Abwertung seiner Stelle beziehen, zurückzuweisen.“
Anträge der Parteien
- 24
Der Rechtsmittelführer beantragt,
- –
- das angefochtene Urteil aufzuheben;
- –
- die Beurteilung für das Jahr 1999 für nichtig zu erklären;
- –
- das Schreiben vom 28. Juni 2000 für nichtig zu erklären, soweit es die Änderung seiner Zuständigkeiten betrifft;
- –
- der EZB die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
- 25
Die EZB beantragt,
- –
- das Rechtsmittel zurückzuweisen;
- –
- dem Rechtsmittelführer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Zum Rechtsmittel
- 26
Den zahlreichen vom Rechtsmittelführer vorgetragenen Argumenten ist zu entnehmen, dass dieser rügt, dem Gericht seien Rechtsfehler
unterlaufen, es habe Klagegründe, Argumente und Beweismittel verfälscht, gegen die Regeln des Beweisrechts verstoßen und sein
Urteil mit einer widersprüchlichen Begründung versehen.
- 27
Diese Rügen sind in drei Gruppen von Rechtsmittelgründen zu gliedern, die die vertragliche Natur der arbeitsrechtlichen Beziehungen
zwischen der EZB und ihren Bediensteten, die fehlerhafte Anwendung der Grundsätze, die im öffentlichen Dienstrecht der Gemeinschaft
gelten, und die Tatsachenfeststellungen, die als Grundlage für die Beurteilung für das Jahr 1999 gedient haben, betreffen.
Zu den Rechtsmittelgründen, die die vertragliche Natur der arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen der EZB und ihren Bediensteten
betreffen
- 28
Der Rechtsmittelführer trägt vor, das Gericht habe, da die gemäß Artikel 36.1 der ESZB‑Satzung festgelegten Rechtsverhältnisse
zwischen der EZB und ihren Mitarbeitern – wie in Artikel 9 Buchstabe a Satz 1 der Beschäftigungsbedingungen vorgesehen – vertraglicher
Natur seien, seine Feststellung des Umfangs der Organisationsbefugnis der EZB rechtsirrig auf die Rechtsprechung zu den Vorschriften
über die Verwendung der Beamten und sonstigen Bediensteten im Sinne des Artikels 283 EG gestützt.
- 29
Zunächst ist daran zu erinnern, dass nach Artikel 36.2 der ESZB‑Satzung und Artikel 42 der Beschäftigungsbedingungen die Zuständigkeit
des Gerichtshofes für die Entscheidung in Streitsachen zwischen der EZB und ihren Mitarbeitern auf die Rechtmäßigkeitskontrolle
der Maßnahme oder Entscheidung beschränkt ist, soweit es sich nicht um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt.
- 30
Im vorliegenden Fall steht fest, dass der vom Rechtsmittelführer beim Gericht anhängig gemachte Rechtsstreit nicht vermögensrechtlicher
Art war. Folglich durfte das Gericht nur über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Handlungen befinden, d. h. prüfen, ob deren
Urheber ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachgekommen sind, nicht aber darüber, ob von der EZB getroffene Maßnahmen mit
dem streitigen Arbeitsvertrag und mit den Modalitäten im Einklang stehen.
- 31
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass sich das Beschäftigungsverhältnis zwischen der EZB und ihren Mitarbeitern nach den vom
EZB‑Rat auf Vorschlag des Direktoriums gemäß Artikel 36.1 der ESZB‑Satzung erlassenen Beschäftigungsbedingungen bestimmt.
Nach Artikel 9 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen werden „[d]ie arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen der EZB und
deren Mitarbeitern … durch im Rahmen der vorliegenden Beschäftigungsbedingungen geschlossene Beschäftigungsverträge geregelt“.
Nach Artikel 10 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen werden „[d]ie Beschäftigungsverträge zwischen der EZB und ihren
Mitarbeitern … in der Form von Anstellungsschreiben geschlossen, die von den Mitarbeitern gegenzuzeichnen sind“.
- 32
Diese Vorschriften entsprechen den Bestimmungen der Personalordnung der Europäischen Investitionsbank (im Folgenden: EIB),
denen der Gerichtshof entnommen hat, dass die arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen der EIB und ihren Bediensteten vertraglicher
Natur sind und demnach auf dem Grundsatz beruhen, dass sich die Einzelverträge zwischen der EIB und ihren Bediensteten aus
übereinstimmenden Willenserklärungen ergeben (Urteile vom 15. Juni 1976 in der Rechtssache 110/75, Mills/EIB, Slg. 1976, 955,
Randnr. 22, und vom 2. Oktober 2001 in der Rechtssache C‑449/99 P, EIB/Hautem, Slg. 2001, I‑6733, Randnr. 93).
- 33
Folglich ist das Beschäftigungsverhältnis zwischen der EZB und ihren Mitarbeitern vertraglicher und nicht dienstrechtlicher
Natur.
- 34
Jedoch wurde der betreffende Vertrag mit einer Gemeinschaftseinrichtung geschlossen, die mit einer im Allgemeininteresse liegenden
Aufgabe betraut und ermächtigt ist, durch Erlass von Regelungen die für ihr Personal geltenden Bestimmungen festzulegen. Demnach
findet der Wille der Parteien eines solchen Vertrages zwangsläufig seine Grenzen in den Verpflichtungen aller Art, die sich
aus dieser besonderen Aufgabe ergeben und sowohl den Leitungsorganen der EZB als auch deren Mitarbeitern auferlegt sind. Unbestreitbar
sollen die Beschäftigungsbedingungen der Erfüllung dieser Verpflichtungen dienen und gemäß der dritten Begründungserwägung
des Beschlusses der EZB über die Verabschiedung ihrer Beschäftigungsbedingungen gewährleisten, dass sich die EZB „die Dienste
von Personal sichert, das in Bezug auf Unabhängigkeit, Befähigung, Effizienz und Integrität höchsten Ansprüchen genügt“.
- 35
Nach Artikel 9 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen werden die Beschäftigungsverträge im Rahmen dieser Beschäftigungsbedingungen
geschlossen. Durch Gegenzeichnung des in Artikel 10 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen vorgesehenen Anstellungsschreibens
erkennen die Mitarbeiter diese Beschäftigungsbedingungen daher an, ohne irgendeinen ihrer Bestandteile einzeln aushandeln
zu können. Die übereinstimmenden Willenserklärungen sind somit teilweise auf die Anerkennung der in diesen Beschäftigungsbedingungen
vorgesehenen Rechte und Pflichten beschränkt. Zudem bestimmt Artikel 9 Buchstabe c der Beschäftigungsbedingungen, dass die
Auslegung dieser Rechte und Pflichten durch die EZB unter angemessener Berücksichtigung der maßgebenden Grundsätze der Verordnungen,
Regelungen und Rechtsprechung erfolgt, die für die Bediensteten der EG-Organe gelten.
- 36
Zwar können die Beschäftigungsverträge der Bediensteten der EZB als Ergebnis von Gesprächen etwa über die wesentlichen Merkmale
der dem betreffenden Mitarbeiter übertragenen Aufgaben weitere, von ihm anerkannte Bestandteile enthalten. Jedoch hindert
das Vorhandensein solcher Bestandteile als solches die Leitungsorgane der EZB nicht daran, das Ermessen auszuüben, über das
sie zur Durchführung der Maßnahmen verfügen, die die Verpflichtungen des Allgemeininteresses mit sich bringen, die sich aus
der der EZB übertragenen besonderen Aufgabe ergeben. Um diesen dienstlichen Anforderungen zu genügen und insbesondere dem
Dienst zu ermöglichen, sich neuen Erfordernissen anzupassen, können diese Organe somit gezwungen sein, Entscheidungen oder
einseitige Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, u. a. die Bedingungen für die Erfüllung der Beschäftigungsverträge zu
ändern.
- 37
Daraus ergibt sich, dass sich die Leitungsorgane der EZB bei der Ausübung dieser Befugnis in keiner anderen Lage befinden
als die Leitungsorgane der übrigen Gemeinschaftseinrichtungen und ‑organe in ihren Beziehungen zu ihren Bediensteten.
- 38
Indem sich das Gericht seiner Verpflichtung entsprechend streng auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Handlungen
beschränkt hat, hat es diese Rechtmäßigkeit demnach zu Recht anhand der für alle Bediensteten der übrigen Gemeinschaftseinrichtungen
und ‑organe geltenden Grundsätze geprüft. Folglich hat das Gericht den vertraglichen Charakter der Situation der Bediensteten
der EZB nicht verkannt. Außerdem ist dem Gericht kein Rechtsfehler unterlaufen, als es in Randnummer 59 seines Urteils festgestellt
hat, dass die streitige Aufgabenänderung kein wesentliches Element des Arbeitsvertrags beeinträchtigt habe.
- 39
Demnach hat das Gericht unter Zurückweisung der zu diesen Punkten vorgetragenen Argumente entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelführers
weder „den Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts“ noch „die für das Beweisrecht geltenden Regeln“ missachtet, noch
die vom Rechtsmittelführer vorgetragenen Argumente verfälscht.
- 40
Diese Rechtsmittelgründe in Bezug auf den vertraglichen Charakter der arbeitsrechtlichen Beziehung zwischen der EZB und ihren
Mitarbeitern sind daher zurückzuweisen.
Zu den Rechtsmittelgründen, die die Anwendung der Grundsätze betreffen, die für die Verwendung des Personals gelten
- 41
Der Rechtsmittelführer trägt vor, das Gericht habe selbst bei der nach Meinung des Rechtsmittelführers ungerechtfertigten
Anwendung der für die Verwendung des Personals im Recht des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaft geltenden Grundsätze auf
die Mitarbeiter der EZB diese Grundsätze verkannt.
- 42
Hierzu ist daran zu erinnern, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofes den Organen der Gemeinschaft bei der Organisation
ihrer Dienststellen entsprechend den ihnen übertragenen Aufgaben und bei der Verwendung des ihnen dafür zur Verfügung stehenden
Personals ein weites Ermessen zuerkannt hat, sofern diese Verwendung im dienstlichen Interesse und unter Berücksichtigung
der Entsprechung zwischen Dienstposten und Besoldungsgruppe erfolgt (vgl. Urteile Lux/Rechnungshof, Randnr. 17, vom 23. März
1988 in der Rechtssache 19/87, Hecq/Kommission, Slg. 1988, 1681, Randnr. 6, und Ojha/Kommission, Randnr. 40).
- 43
Aus den in Randnummer 34 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen muss die EZB in gleicher Weise über ein weites Ermessen
verfügen bei der Organisation ihrer Dienststellen entsprechend den ihr übertragenen Aufgaben und folglich zu deren Erledigung
bei der Festlegung oder Neufestlegung der ihrem Personal übertragenen Aufgaben, vorausgesetzt, dieses Ermessen wird ausschließlich
im dienstlichen Interesse und unter Berücksichtigung der Besoldungsgruppen und Einstufungen ausgeübt, auf die jeder Bedienstete
nach den Beschäftigungsbedingungen Anspruch hat.
- 44
Mit dem Hinweis in Randnummer 58 des angefochtenen Urteils, es sei unbestritten, dass der Rechtsmittelführer trotz der Änderung
seiner Zuständigkeiten seine Stelle als „Koordinator für UNIX-Spezialisten“ der Kategorie „Professionals“ und der Besoldungsgruppe
G sowie die entsprechende Vergütung behalten habe, hat sich das Gericht ohne Rechtsirrtum mit der Feststellung begnügt, dass
die Neufestlegung der Aufgaben des Betroffenen unter Berücksichtigung seiner bisherigen Besoldungsgruppe und Einstufung erfolgt
ist.
- 45
Insoweit konnte der Rechtsmittelführer vor dem Gericht nicht mit Erfolg die Rechtswidrigkeit der Einzelentscheidungen über
die Einstufung einwenden, die ihm selbst und den übrigen Bediensteten der EZB gegenüber ergangen waren, da die angefochtenen
Handlungen jedenfalls in keinem Zusammenhang mit diesen Entscheidungen stehen. Folglich kann der Rechtsmittelführer nicht
rügen, das Gericht habe versäumt, über diese Einrede der Rechtswidrigkeit zu entscheiden, noch kann er auf diesen Punkt einen
Verstoß gegen die Beweisregeln stützen.
- 46
Der Rechtsmittelführer trägt weiter vor, das Gericht habe, da die EZB keinen dienstlichen Grund vorgetragen habe, in Randnummer
90 des angefochtenen Urteils unter Missachtung der Regeln des Beweisrechts ausgeführt, dass der Rechtsmittelführer nicht bestritten
habe, dass die Änderungen seines Vertrages im dienstlichen Interesse erfolgt seien.
- 47
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich das Gericht damit auf die Feststellung beschränkt hat, dass zwischen den Parteien
keine Auseinandersetzung darüber stattgefunden habe, ob die angefochtenen Handlungen im dienstlichen Interesse vorgenommen
worden seien. Da der Rechtsmittelführer die Rechtmäßigkeit dieser Handlungen in Zweifel zog, oblag es ihm und nicht der EZB,
sich vor dem Gericht darauf zu berufen, dass diese Handlungen nicht den Anforderungen an ihre Rechtmäßigkeit genügten, und
insbesondere, dass sie nicht im dienstlichen Interesse vorgenommen worden seien. Da er dies nicht getan hat, kann der Rechtsmittelführer
nicht mit Erfolg geltend machen, dass das Gericht damit die Regeln für den Übergang der Beweislast missachtet habe.
- 48
Der Rechtsmittelführer wirft dem Gericht ferner vor, es habe die Randnummern 59 und 90 des angefochtenen Urteils widersprüchlich
begründet. Hierzu ist festzustellen, dass das Gericht in Randnummer 59 ausgeführt hat, dass die durch die Beurteilung für
1999 herbeigeführte Änderung der dem Rechtsmittelführer übertragenen Aufgaben, soweit sie sich auf die Beurteilung der Mitglieder
des „UNIX-Teams“ bezogen habe, kein wesentliches Element des Arbeitsvertrags beeinträchtigt habe. Wenn es also diesen Umstand
für ausreichend angesehen hat, um festzustellen, dass diese Beurteilung nicht wegen des Entzugs dieser Aufgabe rechtswidrig
gewesen sei, so wollte es doch damit für den Fall, dass ein Aufgabenentzug einen anderen Bestandteil des Vertrages beträfe,
nicht ausschließen, dass es für einen solchen Entzug einen mit dem dienstlichen Interesse in Zusammenhang stehenden Grund
geben könnte. Indem das Gericht also in Randnummer 90 des angefochtenen Urteils die Rechtmäßigkeit des Schreibens vom 28.
Juni 2000 u. a. anhand von Erwägungen in Bezug auf das dienstliche Interesse geprüft hat, hat es dieses Urteil keineswegs
mit einer widersprüchlichen Begründung versehen.
- 49
Somit sind die Rechtsmittelgründe, die die für die Verwendung von Bediensteten geltenden Grundsätze betreffen, ebenfalls
zurückzuweisen.
Zu den Rechtsmittelgründen betreffend die Tatsachenfeststellungen, die als Grundlage für die Beurteilung für das Jahr 1999
gedient haben
- 50
Der Rechtsmittelführer trägt vor, dass er entgegen den Ausführungen des Gerichts nicht die in der Beurteilung für 1999 von
der EZB über ihn abgegebene Bewertung beanstandet habe, sondern die Tatsachenfeststellungen, die als Grundlage für diese Bewertung
gedient hätten.
- 51
Es trifft zu, dass das Gericht in Randnummer 68 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, auch wenn der Kläger behaupte, dass
die Beurteilung für 1999 auf materiell unzutreffenden Tatsachenfeststellungen beruhe, gehe es ihm in Wahrheit darum, die Gültigkeit
der Bewertungen seiner Dienstvorgesetzten über seine Arbeit im Verlauf jenes Jahres in Frage zu stellen.
- 52
In dieser Würdigung, so zweideutig sie auch sein mag, kann jedoch entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelführers keine Verfälschung
seiner Argumente und kein Verstoß gegen Beweisregeln gesehen werden. Zieht nämlich der Rechtsmittelführer die Tatsachenfeststellungen
in Zweifel, auf denen eine Bewertung beruht, so will er zwangsläufig die Gültigkeit der Beurteilung bestreiten.
- 53
Außerdem hat das Gericht, nachdem es in Randnummer 69 des angefochtenen Urteils daran erinnert hat, dass sich seine Kontrolle
nur auf eventuelle Formfehler, offensichtliche Tatsachenirrtümer, die diese Bewertungen fehlerhaft machten, und einen eventuellen
Ermessensmissbrauch erstrecken könne, in Randnummer 70 dieses Urteils ausgeführt, dass der Rechtsmittelführer das Vorliegen
derartiger Umstände nicht dargetan habe. Somit hat das Gericht mit der Feststellung, dass das Vorliegen offensichtlicher Tatsachenirrtümer
nicht dargetan sei, entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelführers über seinen Klagegrund betreffend sachlich unzutreffende
Tatsachenfeststellungen, für die der Rechtsmittelführer den Beweis zu erbringen hatte, entschieden. Das Gericht hat damit
keineswegs die Zulässigkeit dieser Bewertungen unterstellt noch die Beweisregeln missachtet.
- 54
Dem Gericht ist im Übrigen kein Rechtsfehler unterlaufen, als es ausgeführt hat, dass es ihm nicht zustehe, die Beurteilung
der zur Bewertung der Arbeit des Rechtsmittelführers berufenen Personen durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen (Urteil
vom 17. März 1971 in der Rechtssache 29/70, Marcato/Kommission, Slg. 1971, 243, Randnr. 7, und vom 5. Mai 1983 in der Rechtssache
207/81, Ditterich/Kommission, Slg. 1983, 1359, Randnr. 13).
- 55
Wollte der Rechtsmittelführer schließlich vor dem Gerichtshof die tatsächlichen Behauptungen, auf denen die Beurteilung für
1999 beruht, beanstanden, so wäre ein solcher Rechtsmittelgrund im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels unzulässig. Das Rechtsmittel
ist nämlich, wie sich aus Artikel 225 EG und Artikel 58 der Satzung des Gerichtshofes ergibt, auf Rechtsfragen beschränkt
(vgl. u. a. Urteil vom 29. April 2004 in der Rechtssache C‑470/00 P, Parlament/Ripa di Meana u. a., Slg. 2004, I-0000, Randnr.
40).
- 56
Daher sind auch die Rechtsmittelgründe betreffend die Tatsachenfeststellungen, die als Grundlage für die Beurteilung für das
Jahr 1999 gedient haben, zurückzuweisen.
- 57
Nach alledem ist das Rechtsmittel in seiner Gesamtheit zurückzuweisen.
Kosten
- 58
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende
Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung
tragen die Organe in dienstrechtlichen Streitigkeiten ihre Kosten selbst. Nach Artikel 122 der Verfahrensordnung findet Artikel
70 indessen bei Rechtsmitteln, die von Beamten oder sonstigen Bediensteten eines Organs eingelegt werden, keine Anwendung.
Da der Rechtsmittelführer mit seinem Rechtsmittel unterlegen ist, sind ihm gemäß dem entsprechenden Antrag der EZB die Kosten
des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.
-
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
- 1.
- Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
- 2.
- Der Rechtsmittelführer trägt die Kosten des Verfahrens.
Unterschriften.
- 1 –
- Verfahrenssprache: Deutsch.