«Artikel 141 EG – Richtlinie 75/117/EWG – Nationale Regelung, wonach vollzeit- und teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte einen Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung erst ab der gleichen Zahl geleisteter Mehrarbeitsstunden haben – Mittelbare Diskriminierung teilzeitbeschäftigter Frauen»
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(Artikel 141 EG; Richtlinie 75/117 des Rates, Artikel 1)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)
27. Mai 2004(1)
„Artikel 141 EG – Richtlinie 75/117/EWG – Nationale Regelung, wonach vollzeit- und teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte einen Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung erst ab der gleichen Zahl geleisteter Mehrarbeitsstunden haben – Mittelbare Diskriminierung teilzeitbeschäftigter Frauen“
In der Rechtssache C-285/02 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Verwaltungsgericht Minden (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit Edeltraud Elsner-Lakeberggegen
Land Nordrhein-Westfalen vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 141 EG und der Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen (ABl. L 45, S. 19)erlässtDER GERICHTSHOF (Erste Kammer),
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen:
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Oktober 2003,
folgendes
Aus diesen Gründen
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
auf die ihm vom Verwaltungsgericht Minden mit Beschluss vom 26. Juli 2002 vorgelegte Frage für Recht erkannt: Artikel 141 EG und Artikel 1 der Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen sind so auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, nach der teilzeitbeschäftigten – ebenso wie vollzeitbeschäftigten – Lehrkräften keine Vergütung für Mehrarbeit gewährt wird, wenn die Mehrarbeit drei Unterrichtsstunden im Kalendermonat nicht übersteigt, entgegenstehen, wenn diese Ungleichbehandlung erheblich mehr Frauen als Männer betrifft und wenn sie nicht durch ein Ziel, das nichts mit der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Geschlecht zu tun hat, gerechtfertigt werden kann oder zur Erreichung des verfolgten Zieles nicht erforderlich ist.|
Jann |
La Pergola |
von Bahr |
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Silva de Lapuerta |
Lenaerts |
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Der Kanzler |
Der Präsident der Ersten Kammer |
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R. Grass |
P. Jann |