«Freizügigkeit – Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) – Begriff des ‚Arbeitnehmers‘ – Finanzielle Leistung der sozialen Sicherheit für Arbeitsuchende – Wohnorterfordernis – Unionsbürgerschaft»
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(Verordnung Nr. 1612/68 des Rates)
(Richtlinie 68/360 des Rates, Artikel 4 und 8)
(EG-Vertrag, Artikel 6, 8 und 48 Absatz 2 [nach Änderung jetzt Artikel 12 EG, 17 EG und 39 Absatz 2 EG])
Der Begriff des „Arbeitnehmers“ im Sinne dieses Titels der Verordnung Nr. 1612/68 bezeichnet nämlich nur die Personen, die bereits Zugang zum Arbeitsmarkt gefunden haben und die deshalb aufgrund von Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen genießen wie die inländischen Arbeitnehmer.
In Ermangelung einer hinreichend engen Verbindung mit dem Arbeitsmarkt im Aufnahmemitgliedstaat ist die Situation dieser Person mit der jedes anderen Angehörigen eines Mitgliedstaats zu vergleichen, der eine erste Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat sucht, ohne dort bereits ein Arbeitsverhältnis eingegangen zu sein, und für den der Grundsatz der Gleichbehandlung nur für den Zugang zur Beschäftigung gilt.
In Bezug auf eine nationale Regelung, die die Gewährung einer solchen Leistung an die Eigenschaft als Arbeitnehmer im Sinne der Verordnung Nr. 1612/68 knüpft, ist es jedoch Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob der verwendete Begriff des „Arbeitnehmers“ im Sinne des genannten Titels II zu verstehen ist.
Die in den Artikeln 4 und 8 der Richtlinie 68/360 genannte Gewährung des Aufenthaltsrechts in einem Mitgliedstaat ist nämlich den Angehörigen eines Mitgliedstaats vorbehalten, die bereits eine Beschäftigung im ersten Mitgliedstaat haben, unter Ausschluss Arbeitsuchender, die sich allein auf die Bestimmungen dieser Richtlinie berufen können, die ihre Reisefreiheit innerhalb der Gemeinschaft betreffen.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Plenum )
23. März 2004(1)
„Freizügigkeit – Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) – Begriff des ‚Arbeitnehmers‘ – Finanzielle Leistung der sozialen Sicherheit für Arbeitsuchende – Wohnorterfordernis – Unionsbürgerschaft“
In der Rechtssache C-138/02 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Social Security Commissioner (Vereinigtes Königreich) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit Brian Francis Collinsgegen
Secretary of State for Work and Pensions vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2434/92 des Rates vom 27. Juli 1992 (ABl. L 245, S. 1) geänderten Fassung und der Richtlinie 68/360/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 13)erlässtDER GERICHTSHOF (Plenum ),
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Herrn Collins, vertreten durch R. Drabble, der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch R. Caudwell als Bevollmächtigte im Beistand von E. Sharpston, und der Kommission, vertreten durch N. Yerrell und D. Martin, in der Sitzung vom 17. Juni 2003,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. Juli 2003,
folgendes
…“
Aus diesen Gründen
DER GERICHTSHOF (Plenum)
auf die ihm vom Social Security Commissioner mit Beschluss vom 28. März 2002 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:|
Skouris |
Jann |
Timmermans |
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Gulmann |
Cunha Rodrigues |
Rosas |
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La Pergola |
Puissochet |
Schintgen |
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Colneric |
von Bahr |
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Der Kanzler |
Der Präsident |
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R. Grass |
V. Skouris |