62000J0469

Urteil des Gerichtshofes vom 20. Mai 2003. - Ravil SARL gegen Bellon import SARL und Biraghi SpA. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Cour de cassation - Frankreich. - Geschützte Ursprungsbezeichnungen - Verordnung (EWG) Nr.2081/92 - Verordnung (EG) Nr.1107/96 - Frischer, geriebener Grana Padano - Spezifikation - Abkommen zwischen zwei Mitgliedstaaten - Voraussetzung des Reibens und Verpackens des Käses im Erzeugungsgebiet - Artikel 29EG und 30EG - Rechtfertigung - Wirksamkeit der Voraussetzung gegenüber Dritten - Rechtssicherheit - Bekanntmachung. - Rechtssache C-469/00.

Sammlung der Rechtsprechung 2003 Seite I-05053


Leitsätze
Parteien
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


1. Freier Warenverkehr - Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Abkommen zwischen zwei Mitgliedstaaten, mit dem die Voraussetzung für anwendbar erklärt wird, dass ein bestimmter Käse im Erzeugungsgebiet gerieben und verpackt werden muss, um eine geschützte Ursprungsbezeichnung führen zu dürfen - Rechtfertigung - Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums - Voraussetzung - Maßnahme, die zur Erhaltung des Ansehens der geschützten Ursprungsbezeichnung erforderlich und verhältnismäßig ist

(Artikel 29 EG und 30 EG)

2. Landwirtschaft - Einheitliche Rechtsvorschriften - Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel - Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung nur unter der Voraussetzung, dass Vorgänge wie das Reiben und Verpacken des Erzeugnisses im Erzeugungsgebiet erfolgen - Zulässigkeit

(Verordnung Nr. 2081/92 des Rates)

3. Freier Warenverkehr - Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnung Grana Padano" nur unter der durch eine Gemeinschaftsmaßnahme vorgeschriebenen Voraussetzung, dass das Reiben und Verpacken des Erzeugnisses im Erzeugungsgebiet erfolgt - Rechtfertigung - Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums - Maßnahme, die zur Erhaltung des Ansehens der Ursprungsbezeichnung erforderlich und verhältnismäßig ist - Wirksamkeit gegenüber den Wirtschaftsteilnehmern - Fehlen mangels angemessener Bekanntmachung

(Artikel 29 EG und 30 EG; Verordnung Nr. 1107/96 der Kommission)

Leitsätze


1. In Bezug auf den Zeitraum vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1107/96 zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92 ist Artikel 29 EG dahin auszulegen, dass er einem Abkommen zwischen zwei Mitgliedstaaten A und B wie dem Abkommen zwischen der Französischen Republik und der Italienischen Republik über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen, der Herkunftsangaben und der Bezeichnungen bestimmter Erzeugnisse, unterzeichnet in Rom am 28. April 1964, nicht entgegensteht, mit dem im Mitgliedstaat A nationale Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats B für anwendbar erklärt werden, aufgrund deren die im Mitgliedstaat B geschützte Ursprungsbezeichnung eines Käses in Bezug auf in geriebener Form vermarkteten Käse solchem Käse vorbehalten wird, der im Erzeugungsgebiet gerieben und verpackt wird.

Ein solches Abkommen bewirkt zwar spezifische Beschränkungen der Ausfuhrströme von Käse, der die Ursprungsbezeichnung führen kann, und schafft dadurch unterschiedliche Bedingungen für den Binnenhandel innerhalb eines Mitgliedstaats und seinen Außenhandel, so dass es eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung im Sinne von Artikel 29 EG darstellt. Es kann aber im Verhältnis zwischen den beiden an ihm beteiligten Mitgliedstaaten ungeachtet seiner beschränkenden Auswirkungen auf den Handelsverkehr als zum Schutz des geistigen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigte Maßnahme anwendbar sein, da mit ihm die Voraussetzung für anwendbar erklärt wird, dass das Erzeugnis im Erzeugungsgebiet gerieben und verpackt wird, um dessen Ansehen durch eine Stärkung der Kontrolle über seine besonderen Eigenschaften und seine Qualität zu erhalten, und es somit eine Maßnahme zum Schutz der Ursprungsbezeichnung darstellt, die der Gesamtheit der betreffenden Erzeuger zugute kommt und für diese von entscheidender Bedeutung ist, und da die sich daraus ergebende Beschränkung als zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich in dem Sinne angesehen werden kann, dass keine anderen, weniger einschneidenden Maßnahmen hierzu zur Verfügung stehen.

( vgl. Randnrn. 43-44, 51, 63-64, 67, Tenor 1 )

2. Die Verordnung Nr. 2081/92 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel ist dahin auszulegen, dass sie einer Voraussetzung nicht entgegensteht, nach der eine geschützte Ursprungsbezeichnung nur verwendet werden darf, wenn Vorgänge wie das Reiben und Verpacken des Erzeugnisses im Erzeugungsgebiet erfolgen, da diese Bedingung in der Spezifikation vorgesehen ist.

Denn der Wortlaut von Artikel 4 dieser Verordnung, dem zufolge ein Erzeugnis eine geschützte Ursprungsbezeichnung nur führen darf, wenn es einer Spezifikation entspricht, und in dem - nicht abschließend - die Angaben aufgezählt werden, die die Spezifikation enthalten muss, schließt keineswegs aus, dass für Vorgänge, die zu verschiedenen Vermarktungsformen desselben Erzeugnisses führen, besondere technische Regeln festgelegt werden, damit das Erzeugnis zum einen in jeder dieser Vermarktungsformen dem Kriterium der Qualität genügt, dem die Verbraucher seit einigen Jahren den Vorrang geben, und zum anderen die Garantie für eine bestimmbare geografische Herkunft bietet.

( vgl. Randnrn. 76-77, 81, 83, Tenor 2 )

3. Die in der Verordnung Nr. 1107/96, betreffend u. a. die Eintragung der geschützten Ursprungsbezeichnung Grana Padano", aufgestellte Voraussetzung, nach der diese Bezeichnung für den in geriebener Form vermarkteten Käse nur verwendet werden darf, wenn die Vorgänge des Reibens und Verpackens im Erzeugungsgebiet erfolgen, bewirkt eine spezifische Beschränkung der Ausfuhrströme von Käse, der die betreffende Bezeichnung führen kann, und schafft dadurch unterschiedliche Bedingungen für den Binnenhandel innerhalb eines Mitgliedstaats und seinen Außenhandel, so dass sie eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung im Sinne von Artikel 29 EG darstellt.

Eine solche Voraussetzung kann allerdings als zum Schutze des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt und folglich mit Artikel 29 EG vereinbar angesehen werden, da mit ihr das Ansehen des Erzeugnisses durch eine Stärkung der Kontrolle über seine besonderen Eigenschaften und seine Qualität erhalten werden soll und sie somit eine Maßnahme zum Schutz der Ursprungsbezeichnung darstellt, die der Gesamtheit der betreffenden Erzeuger zugute kommt und für diese von entscheidender Bedeutung ist, und da die sich daraus ergebende Beschränkung als zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich in dem Sinne angesehen werden kann, dass keine anderen, weniger einschneidenden Maßnahmen hierzu zur Verfügung stehen.

Die betreffende Voraussetzung kann den Wirtschaftsteilnehmern jedoch nicht entgegengehalten werden, da sie ihnen nicht durch eine angemessene Bekanntmachung in der Gemeinschaftsregelung zur Kenntnis gebracht worden ist. Ungeachtet des Grundsatzes der Rechtssicherheit kann das nationale Gericht gleichwohl zu dem Schluss gelangen, dass die betreffende Voraussetzung Wirtschaftsteilnehmern entgegengehalten werden kann, die die Tätigkeit des Reibens und Verpackens des Erzeugnisses in der Zeit vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1107/96 aufgenommen hatten, wenn nach Ansicht des Gerichts zu dieser Zeit die geltende Regelung des Ausfuhrmitgliedstaats aufgrund eines Abkommens zwischen diesem Mitgliedstaat und dem Einfuhrmitgliedstaat anwendbar war und nach den nationalen Regelungen über die Publizität den betroffenen Rechtssubjekten entgegengehalten werden konnte.

( vgl. Randnrn. 43, 63-64, 88, 90, 103, Tenor 3-4 )

Parteien


In der Rechtssache C-469/00

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG von der französischen Cour de cassation in dem bei dieser anhängigen Rechtsstreit

Ravil SARL

gegen

Bellon import SARL,

Biraghi SpA

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 29 EG

erlässt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet, M. Wathelet, R. Schintgen und C. W. A. Timmermans, der Richter C. Gulmann (Berichterstatter), D. A. O. Edward, P. Jann und V. Skouris, der Richterinnen F. Macken und N. Colneric sowie der Richter S. von Bahr und J. N. Cunha Rodrigues,

Generalanwalt: S. Alber,

Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- der Ravil SARL, vertreten durch A. Lyon-Caen, F. Fabiani und F. Thiriez, avocats,

- der Bellon import SARL und der Biraghi SpA, vertreten durch M. Baffert und A. Baurand, avocats, sowie F. Giuggia, avvocato,

- der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und L. Bernheim als Bevollmächtigte,

- der spanischen Regierung, vertreten durch R. Silva de Lapuerta als Bevollmächtigten,

- der italienischen Regierung, vertreten durch U. Leanza als Bevollmächtigten im Beistand von O. Fiumara, avvocato dello Stato,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. van Lier und A.-M. Rouchaud als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Bellon import SARL und der Biraghi SpA, der französischen Regierung, der italienischen Regierung und der Kommission in der Sitzung vom 19. Februar 2002,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. April 2002

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe


1 Die Cour de cassation hat mit Urteil vom 19. Dezember 2000, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Dezember 2000, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung von Artikel 29 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Ravil SARL (im Folgenden: Ravil) mit Sitz in Frankreich auf der einen sowie der Biraghi SpA (im Folgenden: Biraghi), einer Erzeugerin von Käse mit der Bezeichnung Grana Padano" mit Sitz in Italien, und der Bellon import SARL (im Folgenden: Bellon), dem Alleinimporteur und -vermarkter für die Erzeugnisse von Biraghi in Frankreich mit Sitz in Frankreich, auf der anderen Seite über den Vertrieb von in Frankreich geriebenem und verpacktem Grana Padano durch Ravil in Frankreich unter der Bezeichnung Grana Padano râpé frais".

Rechtlicher Rahmen

Völkerrecht und nationales Recht

3 Die Artikel 1 und 3 des Abkommens zwischen der Französischen Republik und der Italienischen Republik über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen, der Herkunftsangaben und der Bezeichnungen bestimmter Erzeugnisse, unterzeichnet in Rom am 28. April 1964 (im Folgenden: französisch-italienisches Abkommen), bestimmen:

Artikel 1

Die Vertragstaaten verpflichten sich, alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um Erzeugnisse, seien es Naturprodukte oder verarbeitete Erzeugnisse, mit Ursprung im Gebiet des anderen Staates wirksam vor unlauterem Wettbewerb zu schützen und für die in den Anhängen A [Erzeugnisse mit Ursprung in Frankreich] und B [Erzeugnisse mit Ursprung in Italien] dieses Abkommens aufgeführten Bezeichnungen einen wirksamen Schutz gemäß den nachfolgenden Artikeln 2 bis 6 sicherzustellen.

...

Artikel 3

Die in Anhang B dieses Abkommens aufgeführten Bezeichnungen sind im Gebiet der Französischen Republik ausschließlich den italienischen Erzeugnissen oder Waren vorbehalten und dürfen nur unter den Voraussetzungen verwendet werden, die nach den Rechtsvorschriften der Italienischen Republik vorgesehen sind."

4 In Anhang B des französisch-italienischen Abkommens ist unter den Käseerzeugnissen u. a. der italienische Käse Grana Padano" aufgeführt.

5 In Italien sind die Regeln zum Schutz der Ursprungsbezeichnungen für dort hergestellten Käse, darunter Grana Padano", sowie deren Erzeugungsgebiet im Gesetz Nr. 125 über Ursprungs- und typische Bezeichnungen für Käse (legge n° 125, tutela delle denominazioni di origine e tipiche dei formaggi) vom 10. April 1954 (GURI Nr. 99 vom 30. April 1954, S. 1294) und im Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 1269 über die Anerkennung von Bezeichnungen betreffend die Erzeugungsmethoden, die produktspezifischen Besonderheiten und die Erzeugungsgebiete von Käse (decreto del Presidente della Repubblica n° 1269, riconoscimento delle denominazioni circa i metodi di lavorazione, caratteristiche merceologiche e zone di produzione dei formaggi) vom 30. Oktober 1955 (GURI Nr. 295 vom 22. Dezember 1955, S. 4401) festgelegt.

6 Die Ursprungsbezeichnung Grana Padano" wurde mit dem Dekret des Ministerpräsidenten über die Ausdehnung der Ursprungsbezeichnung des Käses Grana Padano" auf die Typologie gerieben" (decreto del Presidente del Consiglio dei ministri, estensione della denominazione di origine del formaggio Grana Padano" alla tipologia grattugiato") vom 4. November 1991 (GURI Nr. 83 vom 8. April 1992, S. 12, im Folgenden: Dekret vom 4. November 1991) auf das Erzeugnis in geriebener Form ausgedehnt. Voraussetzung ist, dass das geriebene Erzeugnis ausschließlich von einem ganzen Käse gewonnen wird, der die betreffende Ursprungsbezeichnung führen darf, dass der Käse im Erzeugungsgebiet gerieben wird und dass er unmittelbar danach ohne Behandlung und ohne Zusatz von Stoffen verpackt wird, die die Konservierung oder die ursprünglichen organoleptischen Eigenschaften verändern könnten.

Das Gemeinschaftsrecht

7 Artikel 29 EG bestimmt:

Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten."

8 Nach Artikel 30 EG steht Artikel 29 Ausfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus bestimmten Gründen, u. a. zum Schutze des gewerblichen und kommerziellen Eigentums, gerechtfertigt sind.

9 Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 208, S. 1), geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 1994, C 241, S. 21, und ABl. 1995, L 1, S. 1), bestimmt:

(1) Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln werden nach Maßgabe dieser Verordnung auf Gemeinschaftsebene geschützt.

(2) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

a) ,Ursprungsbezeichnung der Name einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels dient,

- das aus dieser Gegend, diesem bestimmten Ort oder diesem Land stammt und

- das seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einfluesse verdankt und das in dem begrenzten geografischen Gebiet erzeugt, verarbeitet und hergestellt wurde;

..."

10 In Artikel 4 der Verordnung Nr. 2081/92 heißt es:

(1) Um eine geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) ... führen zu können, müssen die Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel einer Spezifikation entsprechen.

(2) Die Spezifikation enthält mindestens folgende Angaben:

a) den Namen des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels einschließlich der Ursprungsbezeichnung ...;

b) die Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels anhand der gegebenenfalls verarbeiteten Grunderzeugnisse, der wichtigsten physikalischen, chemischen, mikrobiologischen und/oder organoleptischen Eigenschaften des Erzeugnisses oder des Lebensmittels;

c) die Abgrenzung des geografischen Gebiets ...;

d) Angaben, aus denen sich ergibt, dass das Agrarerzeugnis oder das Lebensmittel aus dem geografischen Gebiet im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a ... stammt;

e) die Beschreibung des Verfahrens zur Gewinnung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels und gegebenenfalls die redlichen und ständigen örtlichen Verfahren;

f) Angaben, aus denen sich der Zusammenhang mit den geografischen Verhältnissen oder dem geografischen Ursprung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a ... ergibt;

g) Angaben zu der Kontrolleinrichtung oder den Kontrolleinrichtungen nach Artikel 10;

h) besondere Angaben zur Etikettierung, die sich auf den Zusatz 'g.U.' ... oder die entsprechenden traditionellen einzelstaatlichen Zusätze beziehen;

i) gegebenenfalls zu erfuellende Anforderungen, die aufgrund gemeinschaftlicher und/oder einzelstaatlicher Rechtsvorschriften bestehen."

11 In den Artikeln 5 bis 7 ist das gewöhnliche Eintragungsverfahren für geschützte Ursprungsbezeichnungen geregelt. Dazu gehört die über einen Mitgliedstaat erfolgende Einreichung eines Eintragungsantrags (Artikel 5 Absätze 4 und 5). Diesem Antrag ist eine Spezifikation gemäß Artikel 4 beizufügen (Artikel 5 Absatz 3). Die Kommission prüft, ob der Antrag sämtliche in Artikel 4 vorgesehenen Angaben enthält (Artikel 6 Absatz 1). Gelangt sie zu dem Ergebnis, dass die Bezeichung schutzwürdig ist, so veröffentlicht sie u. a. den Namen des Erzeugnisses, die wichtigsten Teile des Antrags sowie die Verweise auf die einzelstaatlichen Vorschriften für Erzeugung, Herstellung oder Verarbeitung des Erzeugnisses im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Artikel 6 Absatz 2). Jeder Mitgliedstaat und jede in ihrem berechtigten Interesse betroffene natürliche oder juristische Person kann Einspruch gegen die Eintragung einlegen; der Einspruch wird dann in einem festgelegten Verfahren geprüft (Artikel 7). Wird kein Einspruch eingelegt, so trägt die Kommission die Bezeichnung ein und veröffentlicht sie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Artikel 6 Absätze 3 und 4).

12 In Artikel 8 heißt es:

Die Angaben ,g.U. ... oder die entsprechenden traditionellen einzelstaatlichen Angaben dürfen nur für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel verwendet werden, die dieser Verordnung entsprechen."

13 Artikel 10 Absatz 1 bestimmt:

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Kontrolleinrichtungen geschaffen sind, die gewährleisten sollen, dass die Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, die mit einer geschützten Bezeichnung versehen sind, die Anforderungen der Spezifikation erfuellen. ..."

14 Nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a werden eingetragene Bezeichnungen gegen jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung einer eingetragenen Bezeichnung für Erzeugnisse, die nicht unter die Eintragung fallen, geschützt, sofern diese Erzeugnisse mit den unter dieser Bezeichnung eingetragenen Erzeugnissen vergleichbar sind oder sofern durch diese Verwendung das Ansehen der geschützten Bezeichnung ausgenutzt wird.

15 In Artikel 17 ist ein vereinfachtes Eintragungsverfahren für Bezeichnungen geregelt, die bereits gesetzlich geschützt sind:

(1) Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung teilen die Mitgliedstaaten der Kommission mit, welche ihrer gesetzlich geschützten ... Bezeichnungen sie nach Maßgabe dieser Verordnung eintragen lassen wollen. ...

(2) Die Kommission trägt die Bezeichnungen im Sinne des Absatzes 1, die den Artikeln 2 und 4 entsprechen, nach dem Verfahren des Artikels 15 [Unterstützung durch einen Ausschuss, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und gegebenenfalls Intervention des Rates] ein. Artikel 7 [betreffend das Einspruchsrecht] findet keine Anwendung. ...

(3) Die Mitgliedstaaten können den einzelstaatlichen Schutz der gemäß Absatz 1 mitgeteilten Bezeichnungen bis zu dem Zeitpunkt beibehalten, zu dem über die Eintragung entschieden worden ist."

16 Am 12. Juni 1996 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 1107/96 zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92 (ABl. L 148, S. 1).

17 Diese Verordnung, die am 21. Juni 1996 in Kraft getreten ist, enthält u. a. die Eintragung der geschützten Ursprungsbezeichnung Grana Padano" in der Rubrik Käse".

Das Ausgangsverfahren

18 Ravil importiert, reibt, vorverpackt und vertreibt verschiedene Käsesorten in Frankreich. So verfuhr sie bei Erhebung der Klage im Ausgangsverfahren insbesondere in Bezug auf Grana Padano", den sie unter der Bezeichnung Grana Padano râpé frais" vermarktete und für den sie 1989 die geeigneten Verpackungstechniken entwickelt hatte.

19 Biraghi und Bellon erhoben 1996 beim Tribunal de commerce Marseille Klage gegen Ravil mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, die Vermarktung von Käse mit der Bezeichnung Grana padano râpé frais" einzustellen und den Schaden zu ersetzen, der ihnen seit 1992 entstanden sei.

20 Zur Begründung ihrer Klage beriefen sie sich auf die Artikel 1 und 3 des französisch-italienischen Abkommens und auf das 1992 in Kraft getretene Dekret vom 4. November 1991 und führten aus, das Dekret mache die Verwendung der Bezeichnung Grana padano" für geriebenen Käse von der Voraussetzung abhängig, dass der Käse im Erzeugungsgebiet gerieben und unmittelbar danach unter festgelegten Bedingungen verpackt werde.

21 Das Tribunal de commerce Marseille gab der Klage mit Urteil vom 5. November 1997 statt, verurteilte Ravil wegen der Vermarktung ab 1992 zur Zahlung von Schadensersatz und untersagte ihr, Käse mit der Bezeichnung Grana padano râpé frais" zu vertreiben.

22 Ravil legte gegen dieses Urteil Berufung ein.

23 Mit Urteil vom 5. März 1998 bestätigte die Cour d'appel Aix-en-Provence diese Entscheidung mit der Begründung, dass der Sachverhalt des unlauteren Wettbewerbs durch die seit 1992 in Frankreich erfolgte Vermarktung von Grana padano"-Käse in seiner geriebenen Form hinreichend belegt sei, da Ravil gegen die italienische Regelung verstoßen habe, um kostengünstigere Geschäfte zu tätigen und ihren Marktanteil gegenüber den Konkurrenten auszubauen, die sich an die Rechtsvorschriften hielten.

24 Die Cour de cassation, an die sich Ravil mit einem Rechtsmittel gewandt hat, vertritt unter Verweis auf die Urteile vom 9. Juni 1992 in der Rechtssache C-47/90 (Delhaize, Slg. 1992, I-3669) und vom 16. Mai 2000 in der Rechtssache C-388/95 (Belgien/Spanien, Slg. 2000, I-3123) die Auffassung, dass die Entscheidung des Rechtsstreits von der Auslegung des Artikels 29 EG abhänge.

25 Daher hat sie das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Artikel 29 EG dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die die Ursprungsbezeichnung Grana padano" Käse vorbehalten, der im Erzeugungsgebiet gerieben wird, soweit eine solche Verpflichtung nicht für die Erhaltung der spezifischen Eigenschaften, die das Erzeugnis erworben hat, unerlässlich ist?

Zur Vorlagefrage

26 Vorab ist festzustellen, dass die Spezifikation, aufgrund deren die g.U. Grana Padano" mit der Verordnung Nr. 1107/96 eingetragen worden ist, hinsichtlich der nach einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu erfuellenden Anforderungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung Nr. 2081/92 ausdrücklich auf das Dekret vom 4. November 1991 verweist.

27 Im Rahmen des durch Artikel 234 EG eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof ist es Aufgabe des Gerichtshofes, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Verfahrens sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegte Frage gegebenenfalls umzuformulieren (vgl. u. a. Urteil vom 28. November 2000 in der Rechtssache C-88/99, Roquette Frères, Slg. 2000, I-10465, Randnr. 18). Er kann auch gemeinschaftsrechtliche Vorschriften berücksichtigen, die das vorlegende Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (vgl. u. a. Urteil vom 18. Mai 2000 in der Rechtssache C-230/98, Schiavon, Slg. 2000, I-3547, Randnr. 37).

28 In den Entscheidungsgründen seines Urteils vertritt das vorlegende Gericht die Auffassung, das Dekret vom 4. November 1991 sei eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung. Daher stelle sich die Frage, ob Artikel 29 EG solchen nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehe.

29 Der Ausgangsrechtsstreit betrifft zwei aufeinander folgende Zeiträume. Der erste, der unter das französisch-italienische Abkommen fällt, reicht von 1992, dem Jahr, in dem das Dekret vom 4. November 1991 in Kraft getreten ist, bis zum 20. Juni 1996. Der zweite, für den die Verordnungen Nrn. 2081/92 und 1107/96 gelten, hat am 21. Juni 1996 begonnen, dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 1107/96, mit der die geschützte Ursprungsbezeichnung Grana Padano" eingetragen worden ist.

30 Für die Entscheidung des Rechtsstreits wird das vorlegende Gericht jeden der beiden Zeiträume getrennt zu prüfen haben.

31 Um eine sachdienliche Antwort auf die Vorlagefrage geben zu können, wird die Frage im Hinblick auf diese beiden Zeiträume, deren erster unter das französisch-italienische Abkommen und deren zweiter unter die Verordnungen Nrn. 2081/92 und 1107/96 fällt, auf die das vorlegende Gericht keinen Bezug genommen hat, umformuliert.

32 Ebenfalls vorab ist festzustellen, dass es im Ausgangsverfahren um Vorgänge des Reibens und Verpackens geht, die nicht auf der Stufe des Einzelhandelsverkaufs oder des Gaststättenbetriebs erfolgen, auf die das Dekret vom 4. November 1991 unstreitig keine Anwendung findet.

33 Wenn in diesem Urteil im Folgenden auf die Voraussetzung Bezug genommen wird, dass der Käse im Erzeugungsgebiet gerieben und verpackt werden muss, sind daher nur diejenigen Vorgänge des Reibens und Verpackens gemeint, die nicht auf der Stufe des Einzelhandelsverkaufs oder des Gaststättenbetriebs erfolgen.

Zeitraum vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1107/96

34 Was den Zeitraum von 1992 bis zum 20. Juni 1996 angeht, trägt die italienische Regierung vor, das Dekret vom 4. November 1991 sei nach dem französisch-italienischen Abkommen in Kraft getreten, mit dem der Schutz der in seinem Anhang aufgeführten italienischen Ursprungsbezeichnungen im französischen Hoheitsgebiet vorgeschrieben worden sei. Es könnten Zweifel an der Anwendbarkeit dieses Dekretes auf den Ausgangsrechtsstreit bestehen, weil das französisch-italienische Abkommen den Käse Gran Padano frais râpé" nicht erwähne und nur die Verpflichtung zum Schutz der Ursprungsbezeichnung für den ganzen Käse vorsehe. Es sei Sache des vorlegenden Gerichts, diese Rechtsfrage zu prüfen, und falls es zu dem Schluss kommen sollte, dass das Dekret vom 4. November 1991 nicht anwendbar sei, könne Ravil für den untersuchten Zeitraum kein Verstoß gegen dieses Dekret vorgeworfen werden.

35 In der Tat obliegt es dem vorlegenden Gericht, zu beurteilen, ob das Dekret vom 4. November 1991 aufgrund des französisch-italienischen Abkommens auf diesen Zeitraum anwendbar ist. Nur wenn diese Frage bejaht wird, kann daher eine Antwort auf die Vorlagefrage für die Entscheidung des Rechtsstreits in Bezug auf diesen Zeitraum sachdienlich sein.

36 Unter diesem Vorbehalt möchte das vorlegende Gericht, soweit es den Zeitraum vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1107/96 betrifft, im Wesentlichen wissen, ob Artikel 29 EG dahin auszulegen ist, dass er einem Abkommen zwischen zwei Mitgliedstaaten A und B wie dem französisch-italienischen Abkommen entgegensteht, mit dem im Mitgliedstaat A nationale Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats B wie diejenigen für anwendbar erklärt werden, auf die sich das vorlegende Gericht bezieht und aufgrund deren die im Mitgliedstaat B geschützte Ursprungsbezeichnung eines Käses in Bezug auf in geriebener Form vermarkteten Käse solchem Käse vorbehalten ist, der im Erzeugungsgebiet gerieben und verpackt wird.

37 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen eines Abkommens zwischen zwei Mitgliedstaaten keine Anwendung finden können, wenn sie dem EG-Vertrag, insbesondere den Regeln über den freien Warenverkehr, widersprechen (in diesem Sinne Urteil vom 10. November 1992 in der Rechtssache C-3/91, Exportur, Slg. 1992, I-5529, Randnr. 8).

38 Sodann ist zu bemerken, dass die Frage in ihrer umformulierten Fassung auf die Feststellung zielt, ob es sich bei dem zweiseitigen Abkommen insofern, als mit ihm im Mitgliedstaat A nationale Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats B wie die im Ausgangsverfahren streitigen für anwendbar erklärt werden, um eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung handelt und, wenn ja, ob diese Beschränkung zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums und insbesondere des Ansehens der betreffenden Ursprungsbezeichnung, zur Wahrung der Eigenschaften und Merkmale des Erzeugnisses sowie zur Sicherstellung seiner Unverfälschtheit gerechtfertigt ist.

Zur Frage, ob es sich bei einem zweiseitigen Abkommen, mit dem die Voraussetzung für anwendbar erklärt wird, dass ein Erzeugnis, das durch eine Ursprungsbezeichnung wie die Bezeichnung Grana Padano" geschützt wird, im Erzeugungsgebiet gerieben und verpackt werden muss, um eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung handelt

39 Ravil, die spanische Regierung und implizit auch die italienische Regierung und die Kommission sind der Auffassung, dass die Voraussetzung, nach der das Erzeugnis im Erzeugungsgebiet gerieben und verpackt werden müsse, eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung im Sinne von Artikel 29 EG darstelle.

40 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 29 EG Maßnahmen verbietet, die spezifische Beschränkungen der Ausfuhrströme bezwecken oder bewirken und dadurch unterschiedliche Bedingungen für den Binnenhandel innerhalb eines Mitgliedstaats und seinen Außenhandel schaffen, so dass die nationale Produktion oder der Binnenmarkt des betroffenen Staates einen besonderen Vorteil erlangt (vgl. u. a. - in Bezug auf nationale Maßnahmen - Urteil vom 23. Mai 2000 in der Rechtssache C-209/98, Sydhavnens Sten & Grus, Slg. 2000, I-3743, Randnr. 34).

41 Ein zweiseitiges Abkommen, mit dem für die Führung einer Ursprungsbezeichnung wie der Bezeichnung Grana Padano" die Voraussetzung für anwendbar erklärt wird, dass das betreffende Erzeugnis im Erzeugungsgebiet gerieben und verpackt wird, hat zur Folge, dass diese Bezeichnung für Käse, der im Erzeugungsgebiet hergestellt wird und die anderen Voraussetzungen für die Verwendung der Ursprungsbezeichnung erfuellt, nicht verwendet werden darf, wenn er außerhalb dieses Gebietes gerieben wird.

42 Dagegen darf Käse mit Ursprungsbezeichnung, der innerhalb des Erzeugungsgebiets befördert wird, weiterhin die Ursprungsbezeichnung führen, wenn er entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften gerieben und verpackt wird.

43 Das zweiseitige Abkommen, mit dem diese Rechtsvorschriften in einem anderen Mitgliedstaat für anwendbar erklärt wird, bewirkt daher spezifische Beschränkungen der Ausfuhrströme von Käse, der die Ursprungsbezeichnung führen kann, und schafft dadurch unterschiedliche Bedingungen für den Binnenhandel innerhalb eines Mitgliedstaats und seinen Außenhandel. Es hat somit mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen im Sinne von Artikel 29 EG zur Folge (in diesem Sinne - in Bezug auf eine nationale Maßnahme - auch Urteil Belgien/Spanien, Randnrn. 38 und 40 bis 42).

44 Ein Abkommen zwischen zwei Mitgliedstaaten A und B wie das französisch-italienische Abkommen stellt daher insofern, als mit ihm im Mitgliedstaat A nationale Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats B wie die im Ausgangsverfahren streitigen für anwendbar erklärt werden, eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung im Sinne von Artikel 29 EG dar.

Zur Frage, ob ein zweiseitiges Abkommen gerechtfertigt ist, soweit mit ihm die Voraussetzung für anwendbar erklärt wird, dass das Erzeugnis im Erzeugungsgebiet gerieben und verpackt werden muss

45 Ravil ist der Ansicht, die Voraussetzung, dass das Erzeugnis im Erzeugungsgebiet gerieben und verpackt werden müsse, verstoße gegen Artikel 29 EG, da eine solche Verpflichtung nicht für die Erhaltung der spezifischen Eigenschaften, die das Erzeugnis erworben habe, unerlässlich sei.

46 Bellon, Biraghi, die spanische und die italienische Regierung sowie die Kommission führen aus, die im Ausgangsverfahren streitige Voraussetzung sei zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt. Auf die vorliegende Rechtssache könne das Urteil Belgien/Spanien übertragen werden, in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung in Form einer Verpflichtung, einen Wein mit Ursprungsbezeichnung in der Region abzufuellen, in der er erzeugt worden sei, um die Ursprungsbezeichnung verwenden zu dürfen, gerechtfertigt sei, da sie die Wahrung des Ansehens der Bezeichnung bezwecke, indem sie außer der Unverfälschtheit des Erzeugnisses die Erhaltung seiner Eigenschaften und Merkmale sicherstelle.

47 Vorab ist darauf hinzuweisen, das Artikel 30 EG zufolge Artikel 29 EG Ausfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegensteht, die aus bestimmten Gründen, u. a. zum Schutze des gewerblichen und kommerziellen Eigentums, gerechtfertigt sind.

48 Die Gemeinschaftsgesetzgebung zeigt die allgemeine Tendenz, im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik die Qualität der Erzeugnisse herauszustellen, um das Ansehen dieser Erzeugnisse zu verbessern, u. a. durch die Verwendung von Ursprungsbezeichnungen, die besonders geschützt werden (Urteil Belgien/Spanien, Randnr. 53). Diese Tendenz zeigt sich konkret im Bereich der Qualitätsweine am Erlass der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 des Rates vom 16. März 1987 zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (ABl. L 84, S. 59), aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 179, S. 1). Sie zeigt sich auch - im Zusammenhang mit anderen Agrarerzeugnissen - am Erlass der Verordnung Nr. 2081/92, mit der u. a. den Erwartungen der Verbraucher in Bezug auf Qualitätserzeugnisse und Erzeugnisse mit bestimmbarer geografischer Herkunft Rechnung getragen und es den Herstellern erleichtert werden soll, unter gleichen Wettbewerbsbedingungen als Gegenleistung für echte Qualitätsanstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen.

49 Die Ursprungsbezeichnungen gehören zu den Rechten des gewerblichen und kommerziellen Eigentums. Die geltende Regelung schützt ihre Inhaber gegen eine missbräuchliche Verwendung dieser Bezeichnungen durch Dritte, die aus dem Ansehen, das die Bezeichnungen erworben haben, einen Vorteil ziehen wollen. Sie sollen gewährleisten, dass das mit ihnen versehene Erzeugnis aus einem bestimmten geografischen Bereich stammt und bestimmte besondere Eigenschaften aufweist. Sie können sich bei den Verbrauchern einer hohen Wertschätzung erfreuen und für die Erzeuger, die die Voraussetzungen für ihre Verwendung erfuellen, ein wesentliches Mittel zur Schaffung und Erhaltung eines Kundenstamms darstellen. Das Ansehen der Ursprungsbezeichnungen ist abhängig von dem Bild, das sich der Verbraucher von ihnen macht. Dieses Bild hängt wiederum im Wesentlichen von den besonderen Merkmalen und ganz allgemein von der Qualität des Erzeugnisses ab. Diese ist letztlich ausschlaggebend für das Ansehen des Erzeugnisses (Urteil Belgien/Spanien, Randnrn. 54 bis 56). Aus der Sicht des Verbrauchers hängt die Verbindung zwischen dem Ansehen der Erzeuger und der Qualität der Erzeugnisse ferner von seiner Überzeugung ab, dass die unter der Ursprungsbezeichnung verkauften Erzeugnisse echt sind.

50 Durch ein zweiseitiges Abkommen wie das französisch-italienische, mit dem die Voraussetzung für anwendbar erklärt wird, dass das Reiben und Verpacken im Erzeugungsgebiet erfolgen muss, soll es den Inhabern der betreffenden Ursprungsbezeichnung ermöglicht werden, die Kontrolle über eine der Formen zu behalten, in denen das Erzeugnis auf den Markt gebracht wird. Die Voraussetzung, die mit ihm für anwendbar erklärt wird, verfolgt das Ziel, die Qualität und Unverfälschtheit des Erzeugnisses und damit das Ansehen der Ursprungsbezeichnung, für das die Inhaber gemeinsam die volle Verantwortung übernehmen, besser zu wahren.

51 Infolgedessen kann ein solches zweiseitiges Abkommen im Verhältnis zwischen den beiden an ihm beteiligten Mitgliedstaaten ungeachtet seiner beschränkenden Auswirkungen auf den Handelsverkehr anwendbar sein, wenn nachgewiesen wird, dass es ein erforderliches und verhältnismäßiges Mittel darstellt, um das Ansehen der betreffenden Ursprungsbezeichnung zu erhalten (in diesem Sinne auch Urteil Belgien/Spanien, Randnrn. 58 und 59).

52 Ein Käse wie der Grana Padano" wird in erheblichem Umfang in geriebener Form konsumiert, und alle Vorgänge, die zum Angebot in dieser Darreichungsform führen, sind darauf ausgerichtet, dem Erzeugnis insbesondere einen bestimmten Geschmack, eine bestimmte Farbe und eine bestimmte Textur zu geben, die vom Verbraucher geschätzt werden.

53 Beim Reiben und Verpacken des Käses handelt es sich daher um wichtige Vorgänge, die die Qualität mindern und folglich dem Ansehen der Ursprungsbezeichnung schaden können, wenn sie unter Bedingungen erfolgen, die zu einem Erzeugnis führen, das nicht die mit ihm in Verbindung gebrachten organoleptischen Eigenschaften aufweist. Diese Vorgänge können auch die Garantie der Echtheit des Erzeugnisses gefährden, da sie zwangsläufig die Beseitigung der Ursprungskennzeichnung der verwendeten Laibe zur Folge haben.

54 Das Dekret vom 4. November 1991 legt im Einzelnen fest, welche Voraussetzungen geriebener Käse erfuellen muss, der unter der Bezeichnung Grana Padano" vermarktet wird.

55 Nach Artikel 1 des Dekretes muss der geriebene Käse ohne Behandlung und ohne Zusatz von Stoffen gewonnen werden, die die Haltbarkeit oder die ursprünglichen organoleptischen Eigenschaften verändern könnten.

56 Gemäß Artikel 2 des Dekretes muss der geriebene Käse folgende Eigenschaften aufweisen:

- Fettgehalt in der Trockenmasse (Fett i.T.): mindestens 32 %;

- Alter: mindestens neun Monate und nach Maßgabe des Produktionsstandards;

- Zusatzstoffe: nach den geltenden Bestimmungen;

- organoleptische Eigenschaften: entsprechend den Definitionen gemäß Produktionsstandard;

- Wassergehalt: mindestens 25 % und höchstens 35 %;

- Aussehen: nicht pulvrig, gleichmäßig; Partikel mit einem Durchmesser von weniger als 0,5 mm dürfen nicht mehr als 25 % des Erzeugnisses ausmachen;

- Anteil der Rinde: höchstens 18 %;

- Zusammensetzung in Bezug auf Aminosäuren: spezifisch für den Grana Padano".

57 Die Einhaltung dieser Voraussetzungen verlangt sehr genaue technische Maßnahmen und Kontrollen in Bezug auf Echtheit und Qualität des Käses. Für einige bedarf es fachmännischer Beurteilungen insbesondere, was die organoleptischen Eigenschaften und die Zusammensetzung des Erzeugnisses betrifft.

58 Da geriebener Käse ein sehr empfindliches Erzeugnis ist, setzt die Erhaltung seiner organoleptischen Eigenschaften ferner ein unverzügliches Verpacken unter Bedingungen voraus, durch die das Austrocknen vermieden werden kann.

59 Außerdem kann durch unverzügliches Abfuellen in eine mit der Ursprungsbezeichnung versehene Verpackung besser die Echtheit des geriebenen Erzeugnisses sichergestellt werden, das von Natur aus schwerer zu identifizieren ist als ein Laib.

60 In diesem Zusammenhang ist einzuräumen, dass Kontrollen außerhalb des Erzeugungsgebiets weniger Garantien für die Qualität und Echtheit des Erzeugnisses gäben als Kontrollen, die im Erzeugungsgebiet unter der Verantwortung der Inhaber der Bezeichnung durchgeführt werden (in diesem Sinne auch Urteil Belgien/Spanien, Randnr. 67). Denn zum einen sind Kontrollen, die im Erzeugungsgebiet unter der Verantwortung der Inhaber der Ursprungsbezeichnung durchgeführt werden, eingehend und systematisch, und sie werden von Fachleuten vorgenommen, die über spezielle Kenntnisse der Eigenschaften des Erzeugnisses verfügen. Zum anderen wäre es kaum vorstellbar, dass die Vertreter der Inhaber der Bezeichnung solche Kontrollen in den anderen Mitgliedstaaten wirksam einrichten könnten.

61 Die Gefahr für die Qualität und die Echtheit des schließlich zum Verbrauch angebotenen Erzeugnisses ist folglich größer, wenn es außerhalb des Erzeugungsgebiets gerieben und verpackt worden ist, als wenn dies innerhalb dieser Region geschehen ist (in diesem Sinne auch Urteil Belgien/Spanien, Randnr. 74).

62 Dem steht nicht entgegen, dass das Erzeugnis, zumindest unter bestimmten Bedingungen, auch von Einzelhändlern und Gastwirten außerhalb des Erzeugungsgebiets gerieben werden kann. Dies hat nämlich grundsätzlich vor den Augen des Verbrauchers zu geschehen, oder jedenfalls kann der Verbraucher dies verlangen, um insbesondere zu überprüfen, ob sich die Ursprungskennzeichnung auf dem verwendeten Laib befindet. Vor allem aber betreffen Reibe- und Verpackungsvorgänge, die auf einer dem Einzelhandel oder der Gastronomie vorgelagerten Stufe stattfinden, eine erhebliche Menge des Erzeugnisses und stellen deshalb im Falle unzureichender Kontrolle der Echtheit des Erzeugnisses und seiner Qualität eine viel realere Gefahr für das Ansehen einer Ursprungsbezeichnung dar als derartige Vorgänge auf der Ebene der Einzelhändler und Gastwirte.

63 Somit kann ein zweiseitiges Abkommen, mit dem die Voraussetzung für anwendbar erklärt wird, dass das Erzeugnis im Erzeugungsgebiet gerieben und verpackt wird, um dessen Ansehen durch eine Stärkung der Kontrolle über seine besonderen Eigenschaften und seine Qualität zu erhalten, als Maßnahme zum Schutz der Ursprungsbezeichnung, die der Gesamtheit der betreffenden Erzeuger zugute kommt und für diese von entscheidender Bedeutung ist, als gerechtfertigt angesehen werden (in diesem Sinne auch Urteil Belgien/Spanien, Randnr. 75).

64 Die sich daraus ergebende Beschränkung kann als zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich in dem Sinne angesehen werden, dass keine anderen, weniger einschneidenden Maßnahmen hierzu zur Verfügung stehen.

65 Die Ursprungsbezeichnung wäre nicht in vergleichbarer Weise durch eine den außerhalb des Erzeugungsgebiets ansässigen Wirtschaftsteilnehmern auferlegte Pflicht geschützt, die Verbraucher durch eine geeignete Etikettierung darüber zu informieren, dass das Reiben und Verpacken außerhalb dieser Region erfolgt ist. Eine Beeinträchtigung der Qualität oder der Echtheit eines außerhalb des Erzeugungsgebiets geriebenen und verpackten Käses, die sich aus dem Eintritt der mit den Vorgängen des Reibens und Verpackens verbundenen Gefahren ergeben würde, könnte nämlich das Ansehen des gesamten unter der Ursprungsbezeichnung vermarkteten Käses schädigen, einschließlich desjenigen, der im Erzeugungsgebiet unter der Kontrolle des Kollektivs, dem diese Bezeichnung zusteht, gerieben und verpackt wird (in diesem Sinne auch Urteil Belgien/Spanien, Randnrn. 76 und 77).

66 Daraus folgt, dass die Beschränkung, die sich aus einem zweiseitigen Abkommen wie dem im Ausgangsverfahren streitigen ergibt, zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums und insbesondere des Ansehens der betreffenden Ursprungsbezeichnung, zur Wahrung der Eigenschaften und Merkmale des Erzeugnisses sowie zur Sicherstellung seiner Echtheit gerechtfertigt ist.

67 In Bezug auf den Zeitraum vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1107/96 ist daher auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Artikel 29 EG dahin auszulegen ist, dass er einem Abkommen zwischen zwei Mitgliedstaaten A und B wie dem französisch-italienischen Abkommen nicht entgegensteht, mit dem im Mitgliedstaat A nationale Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats B wie diejenigen für anwendbar erklärt werden, auf die sich das vorlegende Gericht bezieht und aufgrund deren die im Mitgliedstaat B geschützte Ursprungsbezeichnung eines Käses in Bezug auf in geriebener Form vermarkteten Käse solchem Käse vorbehalten ist, der im Erzeugungsgebiet gerieben und verpackt wird.

Zeitraum nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1107/96

68 Soweit sich die Vorlagefrage auf den Zeitraum bezieht, der am 21. Juni 1996 begonnen hat, wirft sie Auslegungsprobleme auf, die denen entsprechen, die der Gerichtshof in dem heute verkündeten Urteil in der Rechtssache C-108/01 (Consorzio del Prosciutto di Parma und Salumificio S. Rita, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) geprüft hat, die die für Prosciutto di Parma" (Parmaschinken), ein anderes aufgrund der Verordnungen Nrn. 2081/92 und 1107/96 durch eine Ursprungsbezeichnung geschütztes Erzeugnis, geltende Voraussetzung betrifft, dass das Erzeugnis im Erzeugungsgebiet in Scheiben geschnitten und verpackt werden muss.

69 Wie in dem genannten Urteil sind zur Beantwortung der Vorlagefrage in der vorliegenden Rechtssache vier Rechtsfragen zu prüfen.

70 Erstens ist zu prüfen, ob die Verordnung Nr. 2081/92 dahin auszulegen ist, dass sie einer Voraussetzung entgegensteht, nach der eine geschützte Ursprungsbezeichnung nur verwendet werden darf, wenn Vorgänge wie das Reiben und Verpacken des Erzeugnisses im Erzeugungsgebiet erfolgen.

71 Zweitens ist zu untersuchen, ob darin, dass die Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnung Grana Padano" für den in geriebener Form vermarkteten Käse von einer solchen Voraussetzung abhängig gemacht wird, eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung im Sinne von Artikel 29 EG zu sehen ist.

72 Drittens ist, wenn dies der Fall ist, zu prüfen, ob die betreffende Voraussetzung als gerechtfertigt und damit für mit Artikel 29 EG vereinbar angesehen werden kann.

73 Schließlich ist viertens zu untersuchen, ob diese Voraussetzung den Wirtschaftsteilnehmern entgegengehalten werden kann, obwohl sie ihnen nicht zur Kenntnis gebracht worden ist.

Zur Frage, ob die Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung davon abhängig gemacht werden kann, dass Vorgänge wie das Reiben und Verpacken des Erzeugnisses im Erzeugungsgebiet erfolgen.

74 Bellon, Biraghi, die französische und die italienische Regierung sowie die Kommission sind der Auffassung, dass die Verordnung Nr. 2081/92 einer Voraussetzung nicht entgegenstehe, nach der eine geschützte Ursprungsbezeichnung nur verwendet werden dürfe, wenn Vorgänge wie das Reiben und Verpacken des Erzeugnisses im Erzeugungsgebiet erfolgten.

75 Hierzu ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Sinn und Zweck der Verordnung Nr. 2081/92, dass die Spezifikation das Instrument darstellt, das den Umfang des einheitlichen Schutzes festlegt, der mit dieser Verordnung in der Gemeinschaft eingeführt wird.

76 Denn nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2081/92 kann ein Erzeugnis eine geschützte Ursprungsbezeichnung nur führen, wenn es einer Spezifikation entspricht. Gemäß Artikel 8 der Verordnung darf die Angabe g.U." nur für ein Erzeugnis verwendet werden, das dieser Verordnung und damit der Spezifikation entspricht, und Artikel 13 legt den Inhalt des einheitlichen Schutzes fest, den die eingetragene Bezeichnung erhält. Nach Artikel 10 Absatz 1 soll die in jedem Mitgliedstaat geschaffene Kontrolleinrichtung gewährleisten, dass die Erzeugnisse, die mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung versehen sind, die Anforderungen der Spezifikation erfuellen.

77 Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2081/92 enthält die Spezifikation mindestens die in dieser Bestimmung - nicht abschließend - aufgezählten Angaben.

78 Sie enthält somit insbesondere die dort unter den Buchstaben b, d, e, h und i genannten Angaben, und zwar

- die Beschreibung des Erzeugnisses und seine wichtigsten physikalischen, chemischen, mikrobiologischen und/oder organoleptischen Eigenschaften;

- Angaben, aus denen sich ergibt, dass das Erzeugnis aus einem abgegrenzten geografischen Gebiet stammt;

- die Beschreibung des Verfahrens zur Gewinnung des Erzeugnisses und gegebenenfalls die redlichen und ständigen örtlichen Verfahren;

- besondere Angaben zur Etikettierung, die sich auf den Zusatz g.U." beziehen;

- gegebenenfalls zu erfuellende Anforderungen, die aufgrund gemeinschaftlicher und/oder einzelstaatlicher Rechtsvorschriften bestehen.

79 Die Spezifikation enthält also die genaue Definition des geschützten Erzeugnisses, die von den betroffenen Erzeugern unter der Kontrolle des Mitgliedstaats, der die Spezifikation übermittelt, dann der Kommission aufgestellt wird, die die geschützte Ursprungsbezeichnung im gewöhnlichen Verfahren nach den Artikeln 5 bis 7 oder im vereinfachten Verfahren gemäß Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92 einträgt.

80 Diese Definition bestimmt sowohl den Umfang der Pflichten, von deren Erfuellung die Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnung abhängig gemacht wird, als auch den Umfang des daraus folgenden Rechts, das infolge der Eintragung der geschützten Ursprungsbezeichnung, mit der die in der Spezifikation aufgeführten oder in Bezug genommenen Regeln gemeinschaftsweit verbindlich werden, gegenüber Dritten geschützt wird.

81 Der Wortlaut von Artikel 4 der Verordnung Nr. 2081/92 schließt keineswegs aus, dass für Vorgänge, die zu verschiedenen Vermarktungsformen desselben Erzeugnisses führen, besondere technische Regeln festgelegt werden, damit das Erzeugnis zum einen in jeder dieser Vermarktungsformen dem Kriterium der Qualität genügt, dem die Verbraucher der dritten Begründungserwägung der Verordnung zufolge seit einigen Jahren den Vorrang geben, und zum anderen die Garantie für eine bestimmbare geografische Herkunft bietet, an der ebenfalls nach dieser Begründungserwägung ein immer größeres Interesse besteht.

82 Im Hinblick auf diese beiden Ziele können daher für Vorgänge wie das Reiben und das Verpacken des Erzeugnisses besondere technische Regeln vorgeschrieben werden.

83 Folglich ist die Verordnung Nr. 2081/92 dahin auszulegen, dass sie einer Voraussetzung nicht entgegensteht, nach der eine geschützte Ursprungsbezeichnung nur verwendet werden darf, wenn Vorgänge wie das Reiben und Verpacken des Erzeugnisses im Erzeugungsgebiet erfolgen, da diese Bedingung in der Spezifikation vorgesehen ist.

Zur Frage, ob es sich bei der Voraussetzung für die geschützte Ursprungsbezeichnung Grana Padano", dass das Erzeugnis im Erzeugungsgebiet gerieben und verpackt werden muss, um eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung handelt

84 Bellon und Biraghi sind der Auffassung, aufgrund der Eintragung der geschützten Ursprungsbezeichnung Grana Padano" mit der Verordnung Nr. 1107/96 sei ausgeschlossen, dass eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung vorliege. Denn eine solche Maßnahme könne nur von einem Mitgliedstaat getroffen werden. Nach der Eintragung einer geschützten Ursprungsbezeichnung durch die Kommission richte sich der gewährte Schutz nicht mehr nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, aus dem das Erzeugnis stamme, sondern nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, die aufgrund der Normenhierarchie sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für ihre Angehörigen verbindlich seien.

85 Die französische Regierung ist der Ansicht, die Auslegung von Artikel 29 EG im Hinblick auf eine nationale Regelung, mit der die geschützte Ursprungsbezeichnung Grana Padano" Käse vorbehalten werde, der im Erzeugungsgebiet gerieben werde, erübrige sich, da die betreffende Regelung durch die Verordnung Nr. 1107/96 rechtlich anerkannt worden sei.

86 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen und von Maßnahmen gleicher Wirkung nach ständiger Rechtsprechung nicht nur für nationale Maßnahmen gilt, sondern auch für Maßnahmen der Gemeinschaftsorgane (vgl. u. a. Urteile vom 25. Juni 1997 in der Rechtssache C-114/96, Kieffer und Thill, Slg. 1997, I-3629, Randnr. 27, und vom 13. September 2001 in der Rechtssache C-169/99, Schwarzkopf, Slg. 2001, I-5901, Randnr. 37).

87 Wie in Randnummer 26 dieses Urteils festgestellt worden ist, verweist die Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung Grana Padano" hinsichtlich der nach einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu erfuellenden Anforderungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung Nr. 2081/92 ausdrücklich auf das Dekret vom 4. November 1991. Die Verordnung Nr. 1107/96 macht, indem durch sie die geschützte Ursprungsbezeichnung Grana Padano" eingetragen wird, aus dem Reiben und Verpacken im Erzeugungsgebiet eine Voraussetzung für die Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnung Grana Padano" für den in geriebener Form vermarkteten Käse.

88 Daher stellt aus den Gründen, die in den Randnummern 40 bis 43 dieses Urteils genannt und auf den untersuchten Fall entsprechend übertragbar sind, die Voraussetzung, nach der die geschützte Ursprungsbezeichnung Grana Padano" für den in geriebener Form vermarkteten Käse nur verwendet werden darf, wenn die Vorgänge des Reibens und Verpackens im Erzeugungsgebiet erfolgen, eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung im Sinne von Artikel 29 EG dar.

Zur Frage, ob die Voraussetzung, dass das Erzeugnis unverzüglich im Erzeugungsgebiet gerieben und verpackt werden muss, gerechtfertigt ist

89 Indem die Spezifikation der geschützten Ursprungsverwendung Grana Padano" auf die Anforderungen verweist, die nach den nationalen Bestimmungen zu erfuellen sind, nämlich das Dekret vom 4. November 1991, legt sie im Einzelnen die Anforderungen fest, die der in geriebener Form vermarktete Käse erfuellen muss. Hierzu gehört insbesondere die Pflicht zum unverzüglichen Reiben und Verpacken im Erzeugungsgebiet.

90 Aus den Gründen, die in den Randnummern 47 bis 66 dieses Urteils genannt und auf das untersuchte Problem entsprechend übertragbar sind, kann die Voraussetzung nach der die geschützte Ursprungsbezeichnung Grana Padano" für den in geriebener Form vermarkteten Käse nur verwendet werden darf, wenn die Vorgänge des Reibens und Verpackens im Erzeugungsgebiet erfolgen, als gerechtfertigt und folglich mit Artikel 29 EG vereinbar, angesehen werden.

Zur Frage, ob die Voraussetzung, dass das Erzeugnis im Erzeugungsgebiet gerieben und verpackt werden muss, den Wirtschaftsteilnehmern entgegengehalten werden kann

91 Gemäß Artikel 249 Absatz 2 EG ist die Verordnung als Maßnahme mit allgemeiner Geltung in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

92 Als solche begründet sie nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten für die Einzelnen, deren Erfuellung diese gegenüber anderen Einzelnen vor den nationalen Gerichten einfordern können.

93 Nach dem Gebot der Rechtssicherheit muss eine Gemeinschaftsregelung es den Betroffenen jedoch ermöglichen, den Umfang der ihnen durch diese Regelung auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen (Urteil vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache C-209/96, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1998, I-5655, Randnr. 35).

94 In der zwölften Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2081/92 heißt es, dass die Ursprungsbezeichnungen, damit ihr Schutz in allen Mitgliedstaaten gewährleistet werden kann, auf Gemeinschaftsebene eingetragen sein müssen, und dass diese Eintragung in ein Verzeichnis auch der Unterrichtung der Fachkreise und der Verbraucher dient.

95 Nach der Verordnung erfolgt jedoch im Rahmen des vereinfachten Verfahrens keine Veröffentlichung der Spezifikation oder von Teilen von ihr.

96 In der Verordnung Nr. 1107/96 ist lediglich vorgesehen, dass die Bezeichnung Grana Padano" als geschützte Ursprungsbezeichnung gemäß Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92 eingetragen wird.

97 Dadurch, dass in der Verordnung Nr. 1107/96 diese Eintragung vorgenommen wird, wird mit ihr die in der Spezifikation genannte Voraussetzung, nach der die Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnung für den in geriebener Form vermarkteten Käse davon abhängig gemacht wird, dass die Vorgänge des Reibens und Verpackens im Erzeugungsgebiet erfolgen, gemeinschaftsweit für verbindlich erklärt. Diese Voraussetzung bedeutet für Dritte eine Unterlassungspflicht, deren Nichterfuellung zivilrechtlich und sogar strafrechtlich geahndet werden kann.

98 Wie jedoch alle Beteiligten, die sich hierzu geäußert haben, im Laufe des Verfahrens eingeräumt haben, erstreckt sich der durch eine geschützte Urprungsbezeichnung gewährte Schutz gewöhnlich nicht auf Vorgänge wie das Reiben und Verpacken des Erzeugnisses. Diese Vorgänge sind Dritten außerhalb des Erzeugungsgebiets nur untersagt, wenn eine dahin gehende Voraussetzung ausdrücklich in der Spezifikation vorgesehen ist.

99 Daher war es nach dem Grundsatz der Rechtssicherheit erforderlich, die betreffende Voraussetzung Dritten durch eine angemessene Bekanntmachung in der Gemeinschaftsregelung zur Kenntnis zu bringen; diese hätte durch die Erwähnung dieser Voraussetzung in der Verordnung Nr. 1107/96 erfolgen können.

100 Da Dritte von dieser Voraussetzung nicht in Kenntnis gesetzt wurden, kann sie ihnen vor einem nationalen Gericht weder zu Zwecken einer strafrechtlichen Ahndung noch im Rahmen eines Zivilverfahrens entgegengehalten werden.

101 Ungeachtet des Grundsatzes der Rechtssicherheit kann das nationale Gericht gleichwohl zu dem Schluss gelangen, dass die betreffende Voraussetzung Wirtschaftsteilnehmern entgegengehalten werden kann, die wie Ravil die Tätigkeit des Reibens und Verpackens des Erzeugnisses in der Zeit vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1107/96 aufgenommen haben sollten, wenn nach Ansicht des Gerichts zu dieser Zeit das Dekret vom 4. November 1991 aufgrund des französisch-italienischen Abkommens anwendbar war und nach den nationalen Regelungen über die Publizität den betroffenen Rechtssubjekten entgegengehalten werden konnte.

102 Von solchen Wirtschaftsteilnehmern kann nämlich erwartet werden, dass sie bei Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1107/96 von der streitigen, mit dem Dekret vom 4. November 1991 aufgestellten Voraussetzung Kenntnis hatten. Es kann daher unterstellt werden, dass ihnen auch im Rahmen der Gemeinschaftsregelung zum Schutz der Ursprungsbezeichnungen die Voraussetzung des Reibens und Verpackens im Erzeugungsgebiet bekannt war, die mit der Bezeichnung Grana Padano" verbunden war, die zuvor auf nationaler Ebene im Hoheitsgebiet der Italienischen Republik im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2081/92 gesetzlich geschützt" war und als solche aufgrund dieser Verordnung auf Antrag des genannten Mitgliedstaats eingetragen worden ist.

103 Folglich kann die Voraussetzung, dass der Gran Padano" im Erzeugungsgebiet gerieben und verpackt werden muss, den Wirtschaftsteilnehmern nicht entgegengehalten werden, da sie ihnen nicht durch eine angemessene Bekanntmachung in der Gemeinschaftsregelung, die durch die Erwähnung dieser Voraussetzung in der Verordnung Nr. 1107/96 hätte erfolgen können, zur Kenntnis gebracht worden ist. Ungeachtet des Grundsatzes der Rechtssicherheit kann das nationale Gericht gleichwohl zu dem Schluss gelangen, dass die betreffende Voraussetzung Wirtschaftsteilnehmern entgegengehalten werden kann, die die Tätigkeit des Reibens und Verpackens des Erzeugnisses in der Zeit vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1107/96 aufgenommen haben sollten, wenn nach Ansicht des Gerichts zu dieser Zeit das Dekret vom 4. November 1991 aufgrund des französisch-italienischen Abkommens anwendbar war und nach den nationalen Regelungen über die Publizität den betroffenen Rechtssubjekten entgegengehalten werden konnte.

104 Was die Gemeinschaftsregelung zum Schutz der Ursprungsbezeichnungen angeht, ist auf die Vorlagefrage demnach wie folgt zu antworten:

Die Verordnung Nr. 2081/92 ist dahin auszulegen, dass sie einer Voraussetzung nicht entgegensteht, nach der eine geschützte Ursprungsbezeichnung nur verwendet werden darf, wenn Vorgänge wie das Reiben und Verpacken des Erzeugnisses im Erzeugungsgebiet erfolgen, da diese Voraussetzung in der Spezifikation vorgesehen ist.

Die Voraussetzung, nach der die geschützte Ursprungsbezeichnung Grana Padano" für den in geriebener Form vermarkteten Käse nur verwendet werden darf, wenn die Vorgänge des Reibens und Verpackens im Erzeugungsgebiet erfolgen, stellt eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung im Sinne von Artikel 29 EG dar, kann aber als gerechtfertigt und folglich mit Artikel 29 EG vereinbar angesehen werden.

Die betreffende Voraussetzung kann den Wirtschaftsteilnehmern jedoch nicht entgegengehalten werden, da sie ihnen nicht durch eine angemessene Bekanntmachung in der Gemeinschaftsregelung zur Kenntnis gebracht worden ist. Ungeachtet des Grundsatzes der Rechtssicherheit kann das nationale Gericht gleichwohl zu dem Schluss gelangen, dass die betreffende Voraussetzung Wirtschaftsteilnehmern entgegengehalten werden kann, die die Tätigkeit des Reibens und Verpackens des Erzeugnisses in der Zeit vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1107/96 aufgenommen haben sollten, wenn nach Ansicht des Gerichts zu dieser Zeit das Dekret vom 4. November 1991 aufgrund des französisch-italienischen Abkommens anwendbar war und nach den nationalen Regelungen über die Publizität den betroffenen Rechtssubjekten entgegengehalten werden konnte.

Kostenentscheidung


Kosten

105 Die Auslagen der französischen, der spanischen und der italienischen Regierung sowie der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor


Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm von der Cour de cassation mit Urteil vom 19. Dezember 2000 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

1. In Bezug auf den Zeitraum vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1107/96 zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates ist Artikel 29 EG dahin auszulegen, dass er einem Abkommen zwischen zwei Mitgliedstaaten A und B wie dem Abkommen zwischen der Französischen Republik und der Italienischen Republik über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen, der Herkunftsangaben und der Bezeichnungen bestimmter Erzeugnisse, unterzeichnet in Rom am 28. April 1964, nicht entgegensteht, mit dem im Mitgliedstaat A nationale Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats B wie diejenigen für anwendbar erklärt werden, auf die sich das vorlegende Gericht bezieht und aufgrund deren die im Mitgliedstaat B geschützte Ursprungsbezeichnung eines Käses in Bezug auf in geriebener Form vermarkteten Käse solchem Käse vorbehalten wird, der im Erzeugungsgebiet gerieben und verpackt wird.

2. Die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge ist dahin auszulegen, dass sie einer Voraussetzung nicht entgegensteht, nach der eine geschützte Ursprungsbezeichnung nur verwendet werden darf, wenn Vorgänge wie das Reiben und Verpacken des Erzeugnisses im Erzeugungsgebiet erfolgen, da diese Bedingung in der Spezifikation vorgesehen ist.

3. Die Voraussetzung, nach der die geschützte Ursprungsbezeichnung Grana Padano" für den in geriebener Form vermarkteten Käse nur verwendet werden darf, wenn die Vorgänge des Reibens und Verpackens im Erzeugungsgebiet erfolgen, stellt eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung im Sinne von Artikel 29 EG dar, kann aber als gerechtfertigt und folglich mit Artikel 29 EG vereinbar angesehen werden.

4. Die betreffende Voraussetzung kann den Wirtschaftsteilnehmern jedoch nicht entgegengehalten werden, da sie ihnen nicht durch eine angemessene Bekanntmachung in der Gemeinschaftsregelung zur Kenntnis gebracht worden ist. Ungeachtet des Grundsatzes der Rechtssicherheit kann das nationale Gericht gleichwohl zu dem Schluss gelangen, dass die betreffende Voraussetzung Wirtschaftsteilnehmern entgegengehalten werden kann, die die Tätigkeit des Reibens und Verpackens des Erzeugnisses in der Zeit vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1107/96 aufgenommen haben sollten, wenn nach Ansicht des Gerichts zu dieser Zeit das Dekret vom 4. November 1991 aufgrund des oben genannten Abkommens zwischen der Französischen Republik und der italienischen Republik anwendbar war und nach den nationalen Regelungen über die Publizität den betroffenen Rechtssubjekten entgegengehalten werden konnte.