Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 26. November 1999. - Azienda nazionale autonoma delle strade (ANAS). - Ersuchen um Vorabentscheidung: Corte dei Conti - Italien. - Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) - Begriff "Gericht eines Mitgliedstaats" - Richtlinie 92/50/EWG - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge. - Rechtssache C-192/98.
Sammlung der Rechtsprechung 1999 Seite I-08583
Vorabentscheidungsverfahren - Anrufung des Gerichtshofes - Einzelstaatliches Gericht im Sinne des Artikels 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) - Begriff - Prüfung anhand struktureller und funktioneller Kriterien - Corte dei conti, die den Gerichtshof in einem Kontext anruft, in dem sie die Ergebnisse der Verwaltungstätigkeit bewertet und überprüft - Kein Gerichtscharakter
(EG-Vertrag, Artikel 177 [jetzt Artikel 234 EG])
$$Die Vorlageberechtigung einer Einrichtung nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) ist sowohl anhand struktureller als auch funktioneller Kriterien zu prüfen. Was letztere betrifft, so kann eine nationale Einrichtung, wenn sie gerichtliche Funktionen ausübt, als "Gericht" im Sinne dieser Bestimmung qualifiziert werden, während dies bei Ausführung anderer Aufgaben, insbesondere administrativer Art, nicht möglich ist.
Folglich ist es für die Feststellung, ob eine nationale Einrichtung, die nach dem Gesetz mit Aufgaben unterschiedlicher Art betraut ist, als "Gericht" zu qualifizieren ist, erforderlich, die spezifische Natur der Aufgaben zu prüfen, die sie in dem konkreten normativen Kontext ausübt, in dem sie sich zur Anrufung des Gerichtshofes veranlasst sieht. Im Rahmen dieser Prüfung ist unerheblich, daß andere Abteilungen der betroffenen Einrichtung oder sogar die vorlegende Abteilung selbst, allerdings wenn sie andere Aufgaben ausführt als diejenigen, die zur Vorlage an den Gerichtshof geführt haben, als "Gericht" zu qualifizieren sind.
Die Corte dei conti übt keine gerichtliche Funktion aus und ist folglich nicht vorlageberechtigt, wenn sie in dem Kontext, der zu dem Vorabentscheidungsersuchen geführt hat, eine nachträgliche Kontrollfunktion ausübt, die im wesentlichen in der Bewertung und Überprüfung der Ergebnisse der Verwaltungstätigkeit besteht.